-
Bann
Recht der Obrigkeit, zu gebieten und zu verbieten. Unter Bann versteht man zunächst das Recht der Obrigkeit, insbesondere des Königs (Königsbann), zu gebieten und zu verbieten (Banngewalt). Dann bezeichnet Bann auch die Strafe, die bei Verletzung des Bannes eintritt (Bannbrüche, Bannbuße), Schließlich beschreibt Bann das Gebiet der geltenden Banngewalt (Bannbezirk). Je nach dem Tätigkeitsgebiet unterscheidet man verschiedene Einzelbänne, meistens den Friedensbann, den Verwaltungsbann und den Verordnungsbann. Der Bann kann übertragen werden (Bannleihe), wobei sich der Bann entweder auf einen geschlossenen Bezirk (Stadtfriede) bezieht oder Zubehör eines Gutes ist. Ein solches Bannrecht kann sich auch nur auf besondere Gerechtsame beziehen und die dazu nötige zwingende Gewalt (z.B. Burgbann (Aufbietung zum Burgdienst), Forstbann, Gewerbebann u.ä..