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Burgbaurecht
Das Recht, Burgen zu erbauen. Schon die merowingischen Herrscher (482-639/751) nahmen ihr Burgbauregal wahr: Sie vergaben Land an ihre Gefolgsleute und erlaubten ihnen, darauf befestigte Wohnsitze zu errichten.
Während das englische Königtum diesen Anspruch behaupten konnte, war der deutsche König von Anfang an nicht in der Lage, diesem Recht genügend Geltung zu verschaffen und den adligen Burgenbau unter seiner Kontrolle zu halten.
Im westfränkischen Reich bestand der König auf dem Befestigungsrecht. Im sog. Edictum Pistense von 864 schrieb Karl II. der Kahle (840-877) fest, dass nur der Herrscher einen Burgenbau genehmigen dürfe, weil von den vielen nicht genehmigten Burgen häufig Raubzüge unternommen und die Menschen belästigt würden.
Der (gesamt-)fränkische König Karl III. der Dicke (876-888) musste auf den zunehmend eigenmächtigen Burgenbau des Adels reagieren und ihm offensichtlich Zugeständnisse machen: Er verlieh Anfang 884 auf einem Hoftag in Colmar allen Grafen das Recht, die Verteidigung ihrer Machtsphäre selbst in die Hand zu nehmen. Die Erlaubnis galt auch für Bischöfe und Äbte, die ständisch auf der gleichen Stufe wie die Grafen standen.
Als die Normannen und Ungarn im 9. und 10. Jahrhundert in Deutschland einfielen, war die Bedrohung so akut, dass zum Schutz der Bevölkerung rasch Befestigungen ohne viel zu fragen errichtet wurden.
Damit wurde der Bau von Burgen nicht mehr nur einzelnen Personen gestattet, sondern die Kontrolle über den Burgenbau war jetzt Sache der Grafen, die als Statthalter des Königs in ihren Grafschaften den Burgbau regelten. Obwohl seit dem Hoftag von Colmar eigentlich nur Grafen einen Burgenbau genehmigen konnten, nahmen spätestens seit dem 11. Jahrhundert alle Mitglieder des hohen Adels das Recht in Anspruch, innerhalb ihrer Machtsphäre eine Burg zu errichten. Dies führte zu einem regelrechten Burgenbauboom, auf den das Königtum kaum mehr Einfluss hatte. Ihm blieb eigentlich nur übrig, den Missbrauch von Burgen (Raub, Überfälle) im Rahmen seiner Landfriedenspolitik zu bestrafen.
In der Zeit des sog. Investiturstreites (Kernzeit zwischen 1075-1122), in der Kaiser und Papst vorwiegend damit beschäftigt waren, sich über Kirchen- und Reichsrecht zu streiten, nutzten zahlreiche Herren die Gunst der Stunde, um eigene Burgen zu errichten bzw. sich fremde anzueignen. Das Königtum konnte dieser Entwicklung wenig entgegensetzen. Im Reichslandfrieden (1103) und im Schwäbischen Landfrieden (1104) wurden Maßnahmen gegen solche Burgen getroffen, von denen "landschädliche" Unternehmungen ausgingen.
Trotz fürstlicher Vorbehalte nahmen sich seit dem 1. Viertel des 13. Jahrhunderts auch der nichtgräfliche freie Adel, die Ritter und die zu Wohlstand und Ansehen gelangten Dienstmannen (Ministerialen) das Recht heraus, eigene Burgen zu bauen.
Den Ministerialen, zuständig für die Bewirtschaftung der Güter ihrer Herren, wurden für ihre Dienste Grundstücke übertragen. Einige Ministeriale wurden von ihren Herren beauftragt, auf diesen Grundstücken (Lehns-)Burgen zu bauen. Für ihren Einsatz wurden sie dadurch belohnt, dass sie die Burgen verwalten und dort wie Ritter leben durften. Als neben ihren Ämtern und auch ihre (Lehns-)Güter für vererbbar erklärt wurden, dauerte es nicht lange, bis die ersten Ministerialen eigene (allodiale) Burgen errichteten.
Baubestimmungen im Sachsen- und Schwabenspiegel
Die Rechtsbücher des 13. Jahrhunderts, der 1215 zusammengestellte Sachsenspiegel und der 1282 geschriebene Schwabenspiegel, gehen in verschiedenen Paragraphen auf das Befestigungsrecht ein:
Niemand durfte ohne Erlaubnis des gräflichen Landrichters weder eine Burg errichten, noch eine Stadt, ein Dorf, einen Berg oder eine Insel mit Palisaden oder Mauern befestigen. Auch die Errichtung eines Turmes innerhalb einer Befestigung war untersagt.
Zwar war es erlaubt, Gräben um sein Haus ziehen, allerdings durften diese nur mannstief sein.
Mauern und Palisaden, die höher waren als ein Ritter zu Pferde mit ausgestreckter Schwerthand, mussten genehmigt werden. Die Umfriedung eines Hofes mit niedrigem Zaun, Palisade oder Mauer war gestattet, wenn man keine Zinnen, Schießscharten und Wehrgänge anbrachte.
Häuser mit mehr als zwei Geschossen und/oder hoch liegenden Eingängen waren genehmigungspflichtig. Es war dagegen erlaubt, Wohngebäude aus Holz oder Stein mit bis zu zwei Obergeschossen und Unterkellerung zu errichten. Die Schwelle der Eingangstür musste ebenerdig sein und durfte sich maximal in Kniehöhe über dem Erdboden befinden.
Burgen, die während einer rechten Fehde zerstört worden waren oder aus Geldmangel ihres Besitzers verfielen, durften später wieder vom Besitzer aufgebaut werden. Auf dem einmal als legal anerkannten Burgplatz konnte demnach ohne erneute Erlaubnis eine Burg instandgesetzt bzw. neu erbaut werden.
(Text: Stefan Grathoff)