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Erblehen
Begriff aus dem Lehnswesen. In Deutschland ursprünglich nur das vom Vater auf den Sohn vererbte Lehen, das keiner Besitzeinweisung bedurfte, für das aber auch kein Ausschlagrecht bestand.
In Deutschland ursprünglich nur das vom Vater auf den Sohn vererbte Lehen, das keiner Besitzeinweisung bedurfte, für das aber auch kein Ausschlagrecht bestand.