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Heimfallrecht

Rückfall eines geliehenen Gutes an den Eigentümer.

Heimfall erfolgte bei herrenlos bzw. erbenlos gewordenem Gut, ursprünglich an den König, später (auch heute noch) an den Fiskus in seiner jeweiligen Gestalt. Ein Heimfallsrecht hatten auch die Nachbarn, der Grundherrschaft in Bezug auf seine Hörigen und Leibeigenen, ferner bestimmte Anstalten z.B. Universitäten, Krankenhäuser u.ä. am Nachlass ihrer Angehörigen bzw. der in ihnen Verstorbenen. Bei Lehen trat der Heimfall an den Herrn ein, ursprünglich bei jedem Herren- oder Mannfall, später nur
• beim Tod eines Mannes ohne Lehnserben
• bei Auflassung ohne bedingte Wiederverleihung
• bei Absage
• bei stillschweigendem Lehnsverzicht
• bei Felonie
Heimfall heißt beim Erbbaurecht dessen Übertragung vom bisherigen Berechtigten an den Grundeigentümer.

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