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Lehensburg

Eine Burg, die zu Lehen vergeben wurde.

Für viele Ritter, die nicht genügend Geld besaßen, um sich eine eigene Burg zu bauen, war die Lehnschaft die einzige Möglichkeit, zu einem repräsentativen Wohnsitz zu gelangen. Der Lehnsmann wurde darüber hinaus zu einem mehr oder weniger reichen Mann. Das Lehen schloss nämlich nicht nur den Grund und Boden des Burgbezirkes ein, sondern auch die Herrschaft über die auf dem Besitz lebenden Bauern und Dorfbewohner. Von diesen konnten Naturalabgaben und Geldzinse verlangt werden. Weitere Einkünfte flossen aus Zehntrechten, Münzabgaben, Mühlen- und Backhausgebühren u.s.w. Gleichzeitig wurden diese Lehnsleute durch die Bestimmungen des Lehnsvertrages eng an den Lehnsherrn gebunden, denn sie durften in der Regel keinem anderen als ihrem Lehnsherrn helfen und standen somit etwaigen Konkurrenten nicht zur Verfügung.

Im Lehnsvertrag wurden die Pflichten und Rechte des Lehnsmannes festgelegt. Zu seinen Hauptpflichten gehörte es, seinem Lehnsherrn militärisch und als Ratgeber beizustehen. Der Lehnsmann musste die Lehnsburg pfleglich behandeln und durfte keine Burganteile ohne Zustimmung seines Lehnsherrn verkaufen oder verpfänden. Ursprünglich galt eine Belehnung nur so lange, wie der Lehnsmann lebte. Nach seinem Tod fiel die Burg wieder an den Lehnsherrn zurück (Mannfall). Doch setzten die Lehnsleute bald durch, dass ihr Lehen auch auf ihren Sohn überging; die Lehen wurden erblich. Jetzt war es dem Lehnsherrn kaum mehr möglich, seine Lehnsburg wieder in seine direkte Verfügungsgewalt zu bringen. Nur wenn es ihm gelang, seinem Lehnsmann Verfehlungen nachzuweisen, konnte der Herr den Vertrag kündigen und das Lehen wieder an sich nehmen. Dies galt vor allem, wenn der Vasall sein Lehen vernachlässigte, dem Herrn die Gefolgschaft verweigerte, die Lehnsburg Feinden des Burgherrn als Stützpunkt überließ oder Teile der Burgherrschaft ohne Erlaubnis veräußerte.

Es gab aber auch Burgbesitzer, die in einer Notsituation Schutz bei einem mächtigen Herrn suchen mussten. Dieser gewährte seine Hilfe nur unter der Bedingung, dass man ihm die Burg schenkte. Er gab sie dem ehemaligen Eigentümer sofort wieder als Lehensbesitz zurück. Dieses Lehnsauftragung genannte Verfahren war für beide Seiten von Vorteil: Der Lehnsherr erwarb das Obereigentum an einer fremden Burg. Der Lehnsmann gab zwar Eigentum auf, an seinem Leben änderte sich aber eigentlich nichts. Er wohnte und herrschte im großen und ganzen wie bisher auf der Burg. Im Fall eines Angriffs hatte er Anspruch auf die Hilfe seines Lehnsherrn, da er unter dessen Schutz und Schirm stand. Allerdings war der Lehnsmann auch verpflichtet, seinen Herrn in eine Fehde zu begleiten (Heerfolge) und seine Lehnsburg als Offenhaus zur Verfügung zu stellen.

(Text: Stefan Grathoff)

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