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Markgenossenschaft

Wirtschaftlicher Verband, der auf einem gemeinsam bewirtschafteten Gebiet (Mark) beruht.

Wirtschaftlicher Verband, der auf der gemeinen Mark bzw. Allmende beruht und, ohne an sich politischer Verband zu sein, mit einem solchen zusammenfallen kann. Auch ein einzelnes Dorf konnte eine Markgenossenschaft bilden, doch umfasste sie sehr häufig mehrere Dörfer, oder konnte aus Einzelhöfen bestehen; auch ein Tal konnte Markgenossenschaft sein. In diesen Fällen entstanden Gesamtmarken, die jedoch auch von vornherein dadurch entstehen konnten, dass nicht das ganze Land an die einzelnen Dörfer usw. verteilt wurde. Wegen des üblichen Zusammenfallens von Dorfschaft und Markgenossenschaft wird vielfach mit letzterem Wort auch die erstere bezeichnet, besonders wenn es sich um Nutzungen der Allmende handelt.

Markgenossen waren ursprünglich alle, die sich gleichzeitig angesiedelt hatten bzw. deren Erben. Ein Neuzuziehender konnte nur mit Zustimmung aller Berechtigten Markgenosse werden. Die Rechte der Markgenossenschaft standen nur dieser zu gesamter Hand zu, der Einzelne hatte nur Nutzungsrecht. Ursprünglich persönlich, wurde dieses Echtwort später dinglich, an bestimmten Hufen haftend, mit diesen geteilt, so dass nicht mehr alle Markgenossen gleiches Recht hatten; andererseits entstand auch ein für sich bestehendes Nutzungsrecht, so dass endlich die Markgenossenschaft nicht mehr eine Siedlungsgenossenschaft war, sondern ein Verband von Nutzungsberechtigten, die gleichzeitig mehreren Markgenossenschaften angehören konnten. Auch ganze Gemeinden und andere juristische Personen konnten Markgenossen sein. Für die Angelegenheiten der Markgenossenschaft bestand ein besonderes Mark[en]gericht, das auch Verwaltungsorgan war, Strafen festsetzte und Weistümer erließ.

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