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Nobilitierung
Standeserhebung. Die unter Karl IV. ausgebildete Adelsklassifikation mit Ritter-, Freiherren- Grafen- und Fürstenstand ist unter Standeserhebungen zusammenzufassen. Die Nobilitierung knüft einerseits an den Ritterschlag, andererseits an die Wappenverleihung an. Die Nobilitierung ist mit einer Reihe von Privilegien verbunden, die in der Regel einzeln im Adelsdiplom aufgeführt werden, darunter als wichtigstes die Führung eines adligen Wappens, der privilegierte Gerichtsstand und die Befugnis, Lehen zu tragen. Auch die Ausübung von Gerichtsrechten über eigene Untertanen sowie der Eintritt in die Reichsritterschaft, bestimmte Domkapitel und Ritterorden hatten den Adel zur Voraussetzung. Bürgerliche Gewerbe und offener Handel "zu Kram und Laden" waren dem Adligen verboten. Dies betraf vor allem nobilitierte Patrizier. Die durch die Nobilitierung erfolgte rechtliche Angleichung an den Adel verschaffte dem "Neuadel" nicht unmittelbar die intendierte gesellschaftliche Integration in die Gruppe des "Uradels" und deren Korporationen. Hier kam es darauf an, welche persönlichen Qualitäten, beruflichen Verbindungen und Finanzmittel er einbringen konnte.