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Öffnungsrecht

Rechtsbegriff aus der Burgenkunde.

Öffnungsrecht bezeichnet die Pflicht des Inhabers eines befestigten Hauses, dieses im Kriegs- oder Fehdefall einem anderen zu "öffnen", was bedeutet, dass er ihm ein Betretungs- oder militärisches Mitbenutzungsrecht einzuräumen hatte. Objekte des Öffnungsrechts waren Burgen, Schlösser, befestigte Rittergüter und Städte, die mit Mauer, Graben und Zugbrücke ausgestattet waren.

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