-
Offenhaus
Zugangsrecht zu einer Burg. Unter Öffnung einer Burg versteht man die Verpflichtung des Besitzers einer Lehens- oder Pfandburg, dem Eigentümer der Burg ein Zugangsrecht zu gewähren, denn Lehns- oder Pfandherren durfte ihre Burg ohne Erlaubnis nicht betreten. In den Verträgen wurde genau festgelegt, bei welchem Anlaß, zu welchen Zeiten und mit welchen Personen der Lehnsherr die Burg betreten und als Stützpunkt benutzen durfte. Die Zahl der zugangsberechtigten Personen war genau geregelt. Der Burgöffner konnte auch die Personen nennen, die von seiner Burg aus nicht angegriffen werden durften. Dies waren meist der König, seine Verwandten und Verbündeten. Für die Erlaubnis zahlte er dem Vasallen eine vereinbarte Geldsumme oder er beteiligte ihn an der zu erwartenden Beute. Für den Lehnsmann barg die Öffnung ein beachtliches Risiko, denn er wurde nicht nur in die Fehde seines Herrn hineingezogen, sondern auch seine Lehnsburg geriet in Gefahr, wenn sie angegriffen wurde. Für den Fall der Beschädigung oder Zerstörung der Burg regelten jedoch zahlreiche Bestimmungen in den Offenhausverträgen den Schadensersatz. Öffnungen waren nicht nur bei Lehns- und Pfandburgen üblich. Mancher Burgbesitzer stellte seine Eigenburg gegen gute Bezahlung anderen Fehdeherren als Stützpunkt für eine bestimmte Dauer zur Verfügung.