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Patronat

Ernennungsrecht bei einer Pfarrkirche.

Aus dem Eigenkirchenrecht entwickeltes Recht des Patrons (Kirchenherrs) als Gründer, Erbauer oder Stifter einer Pfarrkirche dessen Geistlichen vorzuschlagen. Im Mittelalter war dies im Wesentlichen ein Ernennungsrecht, besonders wenn der Landesherr Patron war. Der Patron beanspruchte auch das Spolienrecht und Regalienrecht. Das Patronatrecht kann vererbt, verkauft und verschenkt werden. Früher wurde es auch häufig zu Lehen vergeben. Das Präsentationsrecht muss innerhalb bestimmter zeit bei Verlust des Rechtes ausgeübt werden. Innerhalb dieser Frist hat der Patron das Recht, mehrere Kandidaten zu präsentieren. Waren mehrere Patrone vorhanden, wechselte das Präsentationsrecht im Turnus, oder man einige sich gemeinsam auf einen Kandidaten. Dem vorschriftsmäßig Präsentierten erteilte der Bischof die Weihe (institutio canonica).

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