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Reichsunmittelbar

Unmittelbar dem König/Kaiser (dem Reich) unterstehend.

Als reichsunmittelbar wurden im Heiligen Römischen Reich diejenigen Personen und Institutionen bezeichnet, die keiner anderen Herrschaft unterstanden, sondern direkt und unmittelbar dem König bzw. Kaiser untergeben waren. Man unterscheidet drei Gruppen von reichsunmittelbaren Personen oder Körperschaften. Die Kurfürsten, Fürsten und die reichsunmittelbaren Bischöfe nahmen persönlich an den Reichstagen teil. Grafen und Herren, die Reichsstädte sowie die reichsunmittelbaren Äbte waren dort über Korporationen vertreten. Dann gab es aber auch Personen, die nicht auf dem reichstag erscheinen konnten. Alle zusammen bildeten die Reichsstände. Reichsunmittelbar – aber nicht zu den Reichsständen gehörig – waren die Reichsritter, eine Reihe von Klöstern (vor allem Frauenklöster) und einige Freiorte oder Reichsdörfer. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 war die Reichsunmittelbarkeit bis auf wenige Reichsstädte beendet. Nach der Auflösung des Reiches im Jahre 1806 hörte die Institution der Reichsunmittelbarkeit endgültig auf zu existieren. (Quelle: Wikipedia)

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