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Stadtherr
Rechtliches Oberhaupt über eine Stadt. Im deutschen Mittelalter derjenige, dem vom König die obrigkeitliche Gewalt über die Siedlung verliehen war. Der Stadtherr hatte vor allem das Marktrecht, er war Marktherr, daher hatte er stets Zoll- und Münzhoheit. Außerdem besaß er den Burgbann und überhaupt den Bann im Ort. Die hohe Gerichtsbarkeit besaß er nicht immer, stets dagegen die niedere. Seit dem 11. Jahrhundert gelang es den Städten allmählich, ein Recht des Stadtherrn nach dem anderen teils durch Vertrag, teils durch Gewalt an sich zu ziehen.