Die bäuerliche Waldnutzung im 18. Jahrhundert
0.1.Einleitung
Die Rolle des Waldes in der früh-neuzeitlichen bäuerlichen Gesellschaft wird anhand zweiter Quellen in diesem Artikel vorgestellt. Die beiden Forstordnungen stammen aus Mainz aus den Jahren 1729 und 1744. Es werden der Umfang der Waldnutzung durch die Bauern im Rahmen der Viehhaltung im 18. Jahrhundert aufgezeigt und der Gegensatz zwischen der bäuerlichen Schweinemast und dem landesherrlichen Repräsentationsbedürfnis kenntlich gemacht.
0.2.Einordnung der Quellen
Die folgenden Überlegungen basieren auf Auszügen aus zwei Forstordnungen der Jahre 1729 und 1744. Die Forstordnungen der Quellengattung Landesherrliche Verordnungen sind im Mainzer Stadtarchiv erhalten. Die Forstordnung von 1729 ist in zwei verschiedenen Exemplaren überliefert, die sich in ihrem Erhaltungszustand und der Aufschrift ihrer Titelseite unterscheiden. Die Ausfertigungen der jüngeren Forstordnung aus dem Jahr 1744 sind lediglich unterschiedlich gut erhalten.
Initiator des Regelwerks von 1729 war der Mainzer Kurfürst und Erzbischof Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg. Sein übernächster Nachfolger, Kurfürst und Erzbischof Johann Friedrich Karl von Ostein erließ am 5. November 1744 die „Churfürstlich-Mayntzische erneuerte und verbesserte Wald- Forst- und Jagd- auch Fischerey-Ordnung“.
Ermöglicht wurde die landesherrliche Forsthoheit [Anm. 1] gegen Ende des Mittelalters, als die königliche Zentralgewalt zugunsten der Landesherren geschwächt wurde. Vor allem mit dem statutum in favorem principum des Jahres 1232 übertrugen die Könige den Landesherren wichtige Hoheits- und Nutzungsrechte wie etwa das Forst- und Jagdrecht.[Anm. 2] Neu an dieser Herrschaft war, dass sie sich auf die Kontrolle der Waldnutzung konzentrierte. Zur Verdeutlichung ihres Herrschaftsanspruchs erließen ab 1500 die deutschen Landesherren die ersten Forstordnungen. Diese bezogen sich oftmals auf alle Wälder ihres Landes, nicht nur auf die zu ihrem eigenen Kammergut gehörenden Wälder.[Anm. 3] Die Forstordnungen waren allerdings nicht nur Ausdruck der Herrschaft, sie stellten auch eine frühe Form der Landesplanung dar. Ebenfalls wichtig waren die Wälder zur Machtdemonstration mittels der Jagd. Die Nutzung des Waldes durch die Landesherren stand oft den Interessen der Bauern gegenüber. In den Forstordnungen wurde die bäuerliche Waldnutzung oft eingeschränkt oder sogar verboten.[Anm. 4]
Nach 1700 wurden im Zuge von Absolutismus und Merkantilismus immer mehr Forstordnungen erlassen. Dies gipfelte darin, dass vielfach jeder neue Landesfürst bei seinem Machtantritt eine Ordnung herausgab.[Anm. 5]
Im Fall von Franz Ludwig trifft dies zu, Johann Friedrich Karl hingegen ließ sich etwas über ein Jahr Zeit, bis auch er schließlich am 5. November 1744 seine Forstordnung verfügte.
0.3.Der Bauer im Wald: Nebennutzung
Für die Landesherren war die Holzgewinnung der wichtigste Wert der Waldwirtschaft. Die Holzgewinnung wird daher als Hauptnutzung bezeichnet. Die Städte hatten einen hohen Holzbedarf. [Anm. 6] Der größte Teil der ländlichen Bevölkerung hingegen brauchte den Wald zur Nahrungsversorgung des Viehs, zur Gewinnung von Dünger für die Äcker und für einige weitere Zwecke. Diese Nebennutzungen waren für die ländliche Bevölkerung von größerer Bedeutung als die reine Holzgewinnung.[Anm. 7] Bei den von den Bauern genutzten Gebieten handelte es sich um von Laubbäumen bestandene Gehölze, die Niederwälder.[Anm. 8] Die Bezeichnungen von Niederwald und seinem Pendant, dem Hochwald, leiten sich ab von der Wuchshöhe ihrer Bäume.[Anm. 9] Bei der Nutzung des Waldes stand die ländliche Bevölkerung mit ihrer Verwendung als Landwirtschaftswald in Konkurrenz zur landesherrlichen Holzproduktion und zur Nutzung des Waldes als Jagdwald.[Anm. 10]
0.3.1.Nutzvieh im Wald
Seit der jüngeren Steinzeit spielte die Waldweide für die Ernährung der Menschen eine wichtige Rolle. Es handelte sich hierbei um eine Verbindung von Wald und Weide, die meist siedlungsnah gelegen war. Eine frühe Form der gemeinschaftlichen Nutzung einer solchen Weide stellte die Allmende dar.[Anm. 11] Im späten 18. Jahrhundert setzte die Privatisierung der meisten Allmenden ein.[Anm. 12] Trotz Übernahme der Waldnutzungshoheit durch die Landesherren war es „bis zu der scharfen Trennung von Land- und Forstwirtschaft im 19. Jahrhundert [...] undenkbar, die Bauern radikal aus den Wäldern zu verdrängen“.[Anm. 13] Dies zeigt sich unter anderem in der Mainzer Forstordnung von 1744, in der auch das zum Weiden in die Wälder, Gehölze und Gärten geführte Vieh reglementiert wird. Besonders hervorgehoben wird der Schaden durch Ziegen, die der Landesherr gerne komplett aus den Wäldern verbannt hätte.[Anm. 14] Problematisch an den Ziegen war, dass sie die Baumstämme entrindeten und die Stämme bestiegen, um an alle Blätter zu kommen. Durch dieses Weideverhalten töteten sie ganze Baumbestände.[Anm. 15] Besonders in Jungwäldern waren ihre Auswirkungen verheerend, denn sie fraßen dort auch die Gipfeltriebe und verhinderten die Verjüngung des Waldes durch Samen oder Stockausschlag.[Anm. 16] Im Obererzstift Trier wurden sie 1772 daher sogar ganz verboten.[Anm. 17] Es gibt jedoch auch ein anderes Bild von der Ziege, nämlich das als „Kuh der armen Leute“[Anm. 18]. Die Forstordnung aus dem Jahr 1744 zeigt, dass dies den Zeitgenossen durchaus bewusst war. So erlaubte der Kurfürst ausdrücklich die Haltung von bis zu zwei Ziegen für jene Untertanen, die sich keine Kuh leisten konnten. Das eigentliche Ziel des Paragraphen wird jedoch aus der Anmerkung am Rand deutlich: „Das Geiß-Viehe soll, so viel möglich abgeschafft werden“[Anm. 19]. Aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit war die Ziege für die ärmere Bevölkerungsschicht so wichtig: Trotz schwankender Futterqualität war ihre Milchleistung nahezu konstant. Ihre Milch enthielt einen hohen Anteil an Futtereiweiß, das sie an den Menschen weitergab. Für den Landesherren war der Waldschaden durch Tritte wegen des geringen Gewichts der Ziege geringer als bei Rindern oder Kühen.[Anm. 20] Dies mag ein Grund gewesen sein, die Tiere in geringen Zahlen zu erlauben. Ähnlich wie im Kurfürstentum Mainz war es auch den Armen im Herrschaftsgebiet des Kurfürsten von Trier erlaubt, trotz allgemeinem Verbot bis zu zwei Ziegen zu halten.[Anm. 21]
In Teilen Deutschlands setzten Agarreformer im Laufe des 18. Jahrhunderts die Koppelweidenutzung durch, um die Viehhaltung zu intensivieren. Hierzu wurden mehrere Ackerflächen aneinander gekoppelt und mit Zäunen oder Wallhecken umgeben. So wurde neue Weidefläche geschaffen und die Wälder entlastet.[Anm. 22] Dennoch blieb die Bedeutung der Waldweide auch im 18. Jahrhundert groß, weil es nicht überall andere Weide- und Fütterungsmöglichkeiten gab. Erst im 19. Jahrhundert löste die Einführung der Stallhaltung ein Ende der Waldweide aus.[Anm. 23]
In der Forstordnung von 1744 ist auch die Rede von durch die Ziegen verursachten Schaden an Gärten.[Anm. 24] In der Frühen Neuzeit wurde unter einem Garten noch etwas anderes verstanden als heute, es handelte sich schlichtweg um einen durch Mauern oder Zäune abgegrenzten Bereich. Die Gärten des 18. Jahrhunderts entstanden in der Nähe von Städten, die durch intensive Waldnutzung in ihrer Umgebung meist inmitten kahler Flächen standen. Die zu Geld gekommenen Landesherren begannen im 18. Jahrhundert, um ihre Schlösser herum Gärten anzulegen. Diese sollten auch dazu beitragen, herauszufinden, welche Bäume aus allen Regionen Europas sich in den Ländern der Fürsten pflanzen ließen.[Anm. 25]
0.3.2.Futter- und Streugewinnung
Der Wald diente der bäuerlichen Bevölkerung der Frühen Neuzeit neben der Waldweide auch als Ort, an dem sie Futter für ihre Tiere und Streu für die Ställe sammeln konnte. Die meisten Forstordnungen beschränkten diesen Zugriff allerdings. [Anm. 26] Das Abmähen, Aussicheln oder Ausrupfen von Gras in Wäldern war eine Art der Futterbeschaffung der Bauern, die Landesherren reglementierten.[Anm. 27] Die Forstordnung des Mainzer Kurfürsten und Erzbischofs Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg aus dem Jahr 1729 legte fest, dass das Grasschneiden verboten war.[Anm. 28]
Neben dem Gras wurde auch Laub als Streu und Futter verwendet. Die Forstordnung von 1729 nennt zwei Arten der Laubgewinnung, das Laubrechen und das Laubstreifen.[Anm. 29] Beim Laubrechen wurden neben dem Laub auch unwillkürlich kleine Äste, Flechten und Moose vom Waldboden entfernt. Diese Streu diente dem Wald als natürlicher Dünger, der dem Wald durch die Entnahme verloren ging.[Anm. 30] Das Laubstreifen hingegen bezeichnet das Abstreifen des Laubs von den Zweigen. Es diente vor allem der Fütterung der Schafe und Ziegen und wurde während der Vegetationszeit praktiziert.[Anm. 31] Besonders wenn die Äcker geringen Ertrag brachten, war das Grünlaub oft die einzige Futterquelle für das Vieh.[Anm. 32]
Die Forstordnung von 1729 verbietet sowohl das „Grasen“, als auch das Laubrechen und Laubstreifen.[Anm. 33] Beim Laubrechen ist das Verbot am ehesten nachvollziehbar. Die Entnahme der Streus, die durch Zersetzung den Humus und somit die Grundlage des Wachstums im Wald bildete, verhinderte eine Verjüngung der Laubbäume. Dies entwickelte sich im 18. Jahrhundert zu einem fortwährenden Problem.[Anm. 34]
In der Forstordnung des Jahres 1729 ist jedoch auch festgelegt, unter welchen Ausnahmen diese drei Nebennutzungen der Wälder erlaubt waren. Das Recht konnte „aus Gnaden“[Anm. 35] gewährt werden oder aber die Nutzung war althergebracht und somit gestattet. Als Einschränkung galt jedoch, dass nicht in Jungwäldern bis unter sieben Jahren Laub und Gras entnommen werden durften und nur auf Anweisung des Försters hin.[Anm. 36] Vergleichbar ist dieser Schutz speziell der Jungwälder vor Futterentnahme mit dem Schutz vor Vieheintrieb. Dieser Schutz wurde auch im Kurfürstentum Trier betrieben. Im Laufe des 18. Jahrhunderts steigerte sich die Zeit des Einhegens, also dem Markieren der zu schonenden Wälder mit Lappen oder Strohbündeln, von minimal drei auf später dann bis zu sechs Jahren Schonung.[Anm. 37]
Wie später auch bei dem Recht der Ziegenhaltung gab es also auch beim Entnehmen von Futter aus dem Wald rechtliche Grauzonen, die die Bauern nutzen konnten. Sie konnten sich auf das Gewohnheitsrecht und auf die Notwendigkeit der Waldnutzung berufen. Dies mag dazu beigetragen haben, dass es „bis zu der scharfen Trennung von Land- und Forstwirtschaft im 19. Jahrhundert [...] undenkbar (war), die Bauern radikal aus den Wäldern zu verdrängen.“[Anm. 38]
0.3.3.Schweinemast
Eine besondere Art der Waldweide stellte die Schweinemast dar. Sie war eine Grundlage der Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch und Fett. Für die Mast der Schweine im Wald mussten vor allem Eichen und Buchen vorhanden sein. Die Mast mit Eicheln und Bucheckern bezeichnete man als Obermast. Neben der Obermast gab es die Erdmast, bei der die in den Wald getriebenen Schweine den Boden nach Nahrung durchwühlten. Je nach Ertrag wurde der Fruchtbehang der Bäume Vollmast, Halbmast oder im ungünstigsten Fall Sprengmast genannt. [Anm. 39] Um welche Mast es sich handelte, wurde festgelegt, bevor die Schweine in den Wald gelassen wurden. In Kurtrier schätzen Beamte Ende August den voraussichtlichen Ertrag. Anhand dieser Schätzung wurde bestimmt, wie viele Schweine zur Mast in den Wald durften.[Anm. 40]
Die Mainzer Forstordnung des Jahres 1729 legte fest, dass nur der Kurfürst selbst die Erlaubnis geben konnte, Eicheln zu sammeln oder Schweine zur Mast in den Wald zu treiben. Wie auch im Fall der Ziegenhaltung im Wald und der Futterentnahme gab es zu dieser recht strikten Regelung jedoch auch Ausnahmen. Im Falle der Schweinemast galten die Bestimmungen nicht für Orte althergebrachten Rechts.[Anm. 41] Erklären lassen sich die strikten Regelungen auf zweierlei Art. Bei einer unkontrollierten Schweinemast war eine Beeinträchtigung der Baumverjüngung möglich. Dies ließ sich jedoch durch Bewachung der Schweine durch Hirten und weitere Maßnahmen verhindern.[Anm. 42] Der zweite Erklärungsansatz hängt mit einem weiteren Konsumenten der Eicheln zusammen, dem Schwarzwild. Das Wild ernährte sich auch von den Früchten der Eiche und viele Landesherren waren am Aufbau großer Wildbestände interessiert. Schließlich diente das Wild den Fürsten als Jagdbeute und „nicht selten war Jagd umweltwirksame Herrschaftspraxis, wurde Natur zur Visualisierung von Herrschaft und Machtanspruch zoniert und domestiziert.“[Anm. 43] Neun Jahre vor der Mainzer Forstordnung, im Jahr 1720, nahm das kurtrierische Forstgesetz ebenfalls Bezug auf die Mast. Bezeichnenderweise wurde verboten, Eicheln und Bucheckern zu sammeln, damit dem Wild genug Nahrung zur Verfügung stehen konnte.[Anm. 44] Das Beispiel zeigt, dass neben dem Schutz des Waldes auch herrschaftliche Machtansprüche die Forstverordnungen bestimmten und das Leben der bäuerlichen Bevölkerung zugunsten von landesherrlicher Repräsentation erschwerte.
0.4.Schlussbetrachtung
Die Untersuchungen haben gezeigt, dass die bäuerliche Bevölkerung trotz landesherrlicher Forstordnungen, Verbote und Vorschriften weiterhin ihren Zugriff auf den Wald behaupten konnte. Dass in allen Forstordnungen Bauern weiterhin Zugriffsmöglichkeiten auf den Wald hatten, zeigt, dass die Landesherren dies für nötig befanden. Es hatte sich eine Diskrepanz zwischen herrschaftlich-wirtschaftlichen und repräsentativen Interessen auf der einen und bäuerlich-selbständiger Wirtschaft auf der anderen Seite ergeben. Die Landesherren hatten den Wald zu ihrem Eigentum erklärt und die althergebrachte Nutzung durch die Bauern zu reglementieren versucht. Die Vielzahl von Forstordnungen, die hierfür nötig war, zeigt jedoch, dass diese Gesetzgebung nicht immer erfolgreich war. Die Landesherren mussten immer wieder auf die Interessen der Bauern eingehen, gleich, ob ihre Nutznießung des Waldes schädlich oder aber auch im Vergleich zu derjenigen der Landesherren eher sinnvoll war.
0.5.Nachweise
Autor: Konstantin Arnold
Quellen:
StA Mainz, LVO 1729 Dezember 16.
StA Mainz, LVO 1744 November 5.
Literatur:
Ernst, Christoph: Den Wald entwickeln. München 2000.
Hachenberg, Friedrich: 2000 Jahre Waldwirtschaft am Mittelrhein. Koblenz 1992.
Küster, Hansjörg: Geschichte des Waldes. München 2008.
Mantel, Kurt: Wald und Forst in der Geschichte. Hannover 1990.
Radkau, Joachim: Natur und Macht. München 2002.
Reith, Reinhold: Umweltgeschichte in der Frühen Neuzeit. München 2011.
Winiwarter, Verena: Umweltgeschichte. Köln 2007.
Verfasst 2013
Erstellt am 25.06.2020
Anmerkungen:
- Mit Forst musste nicht unbedingt reiner Wald gemeint sein, sondern auch Kulturland und Gewässer. Forsthoheit konnte zudem neben dem Recht auf Jagd auch das Recht auf die Nutzung des Waldes als Rohstoffquelle bedeuten. Dasler, Clemens: Wildbann und Forsthoheit. In: Historisches Lexikon Bayerns. URL: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wildbann_und_Forsthoheit (aufgerufen am 22.06.2020). Zurück
- Mantel, Kurt: Wald und Forst in der Geschichte. Hannover 1990. S.164. Zurück
- Radkau, Joachim: Natur und Macht. München 2002. S.167. Zurück
- Küster, Hansjörg: Geschichte des Waldes. München 2008. S.165f. Zurück
- Hachenberg, Friedrich: 2000 Jahre Waldwirtschaft am Mittelrhein. Koblenz 1992. S.53. Zurück
- Küster. S.133ff. Zurück
- Hachenberg. S.73. Zurück
- Küster. S.130f. Zurück
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- Reith, Reinhold: Umweltgeschichte in der Frühen Neuzeit. München 2011. S.107. Zurück
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- Ebd. S.171. Zurück
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- LVO 1744 November 5. S.67. Zurück
- Ernst. S.162. Zurück
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- LVO 1744 November 5. S.67. Zurück
- Küster. S.170ff. Zurück
- Ernst. S.67. Zurück
- Hachenberg. S.74f. Zurück
- LVO 1729 Dezember 16. S.5. Zurück
- Ebd. Zurück
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- LVO 1729 Dezember 16. S.5. Zurück
- Hachenberg. S.78. Zurück
- LVO 1729 Dezember 16. S.5. Zurück
- Ebd. Zurück
- Ernst. S.64f. Zurück
- Radkau S.171. Zurück
- Mantel. S.97f. Zurück
- Ernst. S.63. Zurück
- LVO 1729 Dezember 16. S.5f. Zurück
- Mantel. S.98. Zurück
- Winiwarter, Verena: Umweltgeschichte. Köln 2007. Zurück
- Ernst. S.67f. Zurück