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Die Rolle der Mainzer Kurfürsten und Erzkanzler auf Reichsdeputations- und Reichskreistagen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts

von Helmut Neuhaus

I.

Seit sich die deutsche Geschichtswissenschaft sehr spät, im Grunde erst seit einem Vierteljahrhundert, ernsthaft den "häßlichsten Zeiten deutscher Geschichte" zugewandt hat, wie Heinrich von Treitschke die Jahrzehnte zwischen dem Abschluß des Augsburger Religionsfriedens und dem Beginn des Dreißigjährigen Krieges in der Einleitung zum ersten Band seiner "Deutsche [n] Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert" aus dem Jahre 1879 charakterisierte[Anm. 1], konnte es nicht ausbleiben, daß vor allem gerade die Jahre unmittelbar nach der Resignation Karls V. (1500-1558) – der ersten Abdankung eines Römischen Kaisers überhaupt – die Aufmerksamkeit der Historiker auf sich zogen.[Anm. 2] Wie weit reichte der Schatten des Herrschers, in dessen Reich die Sonne nie unterging und der der ersten Jahrhunderthälfte seinen Namen gegeben hatte? Wie entwickelte sich das Heilige Römische Reich Deutscher Nation außerhalb des von Karl V. geschaffenen sehr viel größeren Herrschaftssystems? Wie gestaltete sich das Verhältnis von Kaiser und Reich unter seinem Nachfolger?

Bei den Bemühungen um eine Antwort auf diese Fragen hat sich die neuere Forschung – repräsentiert durch Arbeiten von Albrecht P. Luttenberger, Josef Leeb oder Axel Gotthard – u.a. auch dem Frankfurter Kurfürstentag des Jahres 1558 zugewandt, einem weitgehend unbekannten, von der älteren Geschichtsschreibung kaum erwähnten Ereignis[Anm. 3], in dessen Verlauf es am 14. März nicht nur zur säkularen Kaisererhebung des – seit 1531 – Römischen Königs (vivente imperatore) Ferdinand I. (1503-1564) kam[Anm. 4], sondern auch zur Erneuerung des Kurvereins.[Anm. 5] Seine Satzung vom 18. März 1558 ist getragen von der Geschlossenheit der sich ihrer gesamtreichischen Verantwortung bewußten Kurfürsten, der Erzbischöfe von Mainz, Daniel Brendel von Homburg (1522-1582), von Köln, Anton von Schaumburg (gest. 18. Juni 1558) und von Trier, Johann von der Leyen (um 1510-1567), sowie Pfalzgraf Ottheinrichs von der Pfalz (1502-1559), Herzog Augusts von Sachsen (1526-1586) und Markgraf Joachims II. von Brandenburg (1505-1571). Sie rückten zusammen sonderlich deuttscher nation zu frieden, ehren, nutz und frommen, auch zu handhabung unserer churfurstlichen wirden unnd preeminentz, und unterstrichen ihre in der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. von 1356 festgeschriebene Exklusivität.[Anm. 6]

Wenn das Grundgesetz der "Unio Electoralis novissima" des Jahres 1558, das man vergeblich in modernen Textsammlungen sucht und dessen Herausgabe innerhalb des Akteneditionsunternehmens „Deutsche Reichstagsakten – Reichsversammlungen 1556-1662“ in dem hauptsächlich dem Augsburger Reichstag des Jahres 1559 gewidmeten Band bevorsteht[Anm. 7], gleichwohl mit dem Erzbischof von Mainz einen Kurfürsten hervorhob, dann entsprach das seiner traditionellen Stellung als Reichserzkanzler und ranghöchstem Königswähler.[Anm. 8] Er war gleichsam der (Kur-)Vereinsvorsitzende: Er sollte zu der alle vier jhar einmal durchzuführenden persönlichen Zusammenkunft einladen, erstmals zum 27. April 1561[Anm. 9]; er hatte nach dem Tod eines Vereinsmitgliedes dessem Nachfolger, nachdem er zu regirung seins churfurstentumbs khomen ist, diese unnser einigung [zu] verkunden und ihn im Falle seines Aufnahmebegehrens auf die eidliche Verpflichtung hinzuweisen, während der nächstgesessene Kurfürst ihm dann den Eid abnehmen sollte[Anm. 10]; der Erzbischof von Mainz hatte in seiner Kanzlei die notwendigen Urkunden auszufertigen (im Falle seines Ablebens oblagen diese Aufgaben dem Erzbischof von Trier); vor allem aber hatte der Reichserzkanzler bei einnich unrhue, wiederwertige empörungen oder versamblungen wieder die röm[isch]-k[ay]s[er]l[iche] Ma[jestä]t oder andere obrigkeitten in der christenheit oder dem Reich den Kurverein zu einer Zusammenkunft in Mainz, Frankfurt am Main, Gelnhausen, Fulda oder Mühlhausen zu laden, um daselbst mit einander zum besten [zu] handlen, wie unns nach gestalt der sachen der christenheit oder dem Reich zu nutz unnd notturfft anstehen wurdet[Anm. 11], bzw. seine Mitglieder in wichtigen Reichsangelegenheiten zu einem Kurfürstentag zusammenzurufen.[Anm. 12]

Diese hervorgehobene Rolle des Kurfürsten von Mainz entsprach ganz der, die ihm nach der Goldenen Bulle von 1356 bei der Römischen Königswahl[Anm. 13] sowie als Direktor des Reichstages und seines Kurfürstenrates[Anm. 14] zustand. Wo immer und in welchen institutionellen Kontexten sich die Kurfürsten versammelten, war er ihr Wortführer, oblagen ihm und der Mainzer Kanzlei Organisation und Durchführung der Zusammenkünfte. Ganz selbstverständlich übernahm er auch in der Gruppe der rheinischen Kurfürsten die Führung, war Inhaber des Ausschreibeamtes und des Direktoriums des verfassungsmäßig kaum konturierten Kurrheinischen Reichskreises, auch wenn sich hier von der Bestellung des Kurfürsten von der Pfalz zum Kreisobristen an eine Konkurrenzsituation ergab.[Anm. 15]

Angesichts dieses klaren Sachverhaltes stellt sich die Frage nach der Rolle des Mainzer Kurfürsten und Reichserzkanzlers auf neu geschaffenen reichsständischen Versammlungen. Bei ihrer Beantwortung konzentriere ich mich auf Reichskreistag und Reichsdeputationstag, die in der Mitte des 16. Jahrhunderts entstanden, und beziehe die Frage nach der Behauptung der kurfürstlichen Exklusivität in Form eines eigenen Beratungsgremiums mit ein, die Frage, inwieweit es den Kurfürsten gelang, sich dort – wie auf Reichstagen – in rathschlegen, antworten unnd beschlussen nit [zu] trennen oder von einander [zu] scheiden, sonder als ein wesen und samblung beieinander [zu] halten, steen und bleiben[Anm. 16]. So hatten sie sich in ihrer Satzung des Frankfurter Kurvereins von 1558 nach Vorläufern wie dem Gelnhausener Kurverein von 1502[Anm. 17] verpflichtet, dha wir persontlich, oder durch unnsere anwelde zu keiserlichen oder koniglichen tegen erscheinen werden[Anm. 18], ohne auf Reichskreistage Bezug zu nehmen und ohne Erfahrungen mit Reichsdeputationstagen zu haben.

II.

Ich wende mich zunächst der Rolle des Mainzer Kurfürsten und Erzkanzlers auf Reichskreistagen zu.[Anm. 19] Dabei handelt es sich um jene reichsständischen Versammlungen zwischen den Jahren 1554 und 1577 – also in den Amtszeiten der Erzbischöfe Sebastian von Heusenstamm (1546-1555) und Daniel Brendel von Homburg (1555-1582) –, zu denen Vertreter aller zehn Reichskreise zur Beratung spezieller Reichsangelegenheiten zusammenkamen. Nachdem sich die Reichskreise seit den 1530er Jahren zunehmend institutionell verfestigt hatten und ihnen vermehrt Funktionen bei der Wiederherstellung des Landfriedens im Reich zugewachsen waren[Anm. 20], wurden sie erstmals als Gesamtheit im Herbst 1554 zu einem Reichskreistag nach Frankfurt am Main einberufen[Anm. 21], zu einer General Craiß Versamblung, zu einem gemaine[n] Kraistag aller Krais, zu einer algemeine[n] Kreishandlung – wie es u.a. in den Akten heißt.[Anm. 22] Dessen Aufgabe war es, in der Situation des vom Brandenburg-Kulmbacher Markgrafen Albrecht Alcibiades (1522-1557) ausgelösten Markgrafenkrieges über die Zweckmäßigkeit einer dauernden und das ganze Reich umfassenden Ausgestaltung der Kreisverfassung mit dem Ziel einer verbesserten Exekution des Landfriedens zu beraten.[Anm. 23] Initiiert worden war er im Abschied einer intercircularen Wormser Versammlung der "mandierten Kreise" zur Exekution der Reichsacht gegen den Kulmbacher Landfriedensbrecher vom 28. August 1554, zu der die vier rheinischen Kurfürsten als Kurrheinischer Reichskreis eingeladen hatten.[Anm. 24] Ein besonderes Interesse daran hatte Sebastian von Heusenstamm, der im Sommer 1552 das verheerende Wüten des Albrecht Alcibiades in seinen Residenzstädten Mainz und Aschaffenburg hatte erleben müssen.[Anm. 25]

Wie dieser um Vertreter des Fränkischen, Schwäbischen und Oberrheinischen Reichskreises erweiterte Kurrheinische Kreistag zu Worms[Anm. 26] unter der selbstverständlichen Direktion der kurmainzischen Gesandten stand, so lag auch die Organisation des Frankfurter Reichskreistages in den Händen der Mainzer Kanzlei. Die Mentzischen, die das Wort halten – so der hessische Gesandte Konrad Zöllner von Speckswinkel am 26. Oktober 1554 an Landgraf Philipp den Großmütigen (1504-1567)[Anm. 27] – führten im Gemeinen Rath nicht nur – wie auf Reichstagen – die Umfragen durch, sondern an sie wandten sich auch alle Teilnehmer des Reichskreistages in Fragen des organisatorischen Ablaufs: Gleich nach ihrer Ankunft meldeten sich die Vertreter der einzelnen Reichskreise bey der Mentzischen Cantzley an. Nur wenige Tage nach dem festgesetzten Tagungsbeginn (14. Oktober 1554) erkundigten sich die kaiserlichen Kommissare angesichts der Verzögerung bei der Aufnahme der Beratungen ob die Khraißstende noch nit alle beyainander wären, da sie die Versammlung gerne mit ihrer Proposition eröffnen wollten. Die Mainzer beanspruchten hier zwar nicht, das Maß zu sezen, [...] ob nun die Herren khaiserischen Comissarien mit ierer Proposition fürgeen sollten oder nicht, aber sie gaben doch zu bedenken, daß noch zu viele Craiß-Gesandte fehlten, um den Eintritt in die Verhandlungen sinnvoll erscheinen zu lassen. Erst auf erneutes Drängen der Vertreter Kaiser Karls V. ließ die Mainzer Kanzlei am 22. Oktober 1554 die Eröffnung des Reichskreistages für den folgenden Tag um acht Uhr vormittags im Frankfurter Rathaus ansagen.[Anm. 28]

An diesem 23. Oktober 1554 sah sich der Meintzische Cantzlerambtsverwalter Dr. Peter Preuß sofort mit Sessionsstreitigkeiten under den Khraisen konfrontiert, die eine Premiere in der Geschichte reichsständischer Versammlungen erlebten, weil eine Sitzordnung der Tagungsteilnehmer nach Kreisen neu war. Sie entzündeten sich vor allem an der Frage, wo die Gesandtschaften der erst 1512 auf dem Reichstag von Trier und Köln gebildeten Reichskreise sitzen sollten, markierten also einen grundsätzlichen Streit zwischen alten, 1500 auf dem Augsburger Reichstag im Zusammenhang mit der Bildung des ersten Reichsregiments eingerichteten, und "neuen" Reichskreisen. Während von den alten Kreisen – Fränkischer, Bayerischer, Schwäbischer, Oberrheinischer, Niederrheinisch-Westfälischer[Anm. 29] – in dieser stets überlieferten Reihenfolge ain yeder an seiner Session [...] genuegig war, wollte von den neuen der Burgundische vor ihnen sitzen, weil dessen Gesandte dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Herzog von Burgund auch hier den Vorrang sichern wollten. Gelöst wurde das Problem dadurch, daß die Vertreter des Burgundischen Reichskreises dort Platz nahmen, wo niemand saß. Im übrigen drängte Dr. Preuß darauf, gütliche Einigungen anzustreben und es jeweils bei gemeiner Protestation zu belassen, damit durch momentane Regelungen keine Präzedenzfälle geschaffen wurden.[Anm. 30]

Zu den Aufgaben der – außer mit Dr. Peter Preuß – mit Johann Andreas Mosbach von Lindenfels und Philipp von Grönrodt besetzten Mainzer Kanzlei gehörte es ferner, für den Reichskreistag bestimmte Schreiben in Empfang zu nehmen und an den Craiß Rath weiterzuleiten, Anfragen zu beantworten, Akten – wie den Wormser Abschied vom 28. August 1554 – zur Einsichtnahme oder Abschrift bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen, z.B. über Sessionsfragen, weil die Vertreter des Niedersächsischen Reichskreises darüber nit aigentlich wissen truegen.[Anm. 31] Auf solche und andere Weise immer früher als andere über neue Entwicklungen, Haupt- und Nebensachen informiert sowie prädisponiert, Einfluß zu nehmen, Wege zu weisen und Entscheidungen vorzubereiten, wurde die Mainzer Kanzlei auch auf dem Reichskreistag zu einer Lenkungsinstitution und zu einem Kommunikationszentrum.

Ergab sich dies alles für die kurmainzischen Räte aus der von niemandem in Frage gestellten Funktion des Erzbischofs von Mainz als Reichserzkanzler, so war es aktuell grundgelegt in der Instruktion Sebastians von Heusenstamm vom 7. Oktober 1554 für seine nach Frankfurt entstandten Räte. In ihr forderte er darüber hinaus, daß sonderlich diesem Rheinischen Churfursten Kreyß sein abgesonderte beratschlagung allein gelassen und mit andern nit vermengt werde. Es ging ihm nicht nur um seine eigene Stellung, sondern die der rheinischen Kurfürsten überhaupt, wobei bemerkenswert ist, daß zum Verbleiben der beiden Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg lediglich festgestellt wurde, daß sie in irem Kreyß gelassen werden. Zum proceß der kunftigen tags handlung zu Frankfurt am Main hieß es dort, daß derselbig uf diese maß anzustellen [seye], das sich die gesandten des Rheinischen Churfurstlichen kreyß zu diesem mal, wie auch zu jungst gehaltnem tag zu Wormbs, uf unserer Räth ansag und erforderung sonderlich zusamen thun, miteinander berathschlagen und bedencken, wie und was den [übrigen] kreyß abgesandten zu proponieren und [...] furzuhalten sein sollte.[Anm. 32]

Sebastian von Heusenstamm beanspruchte auf dem Reichskreistag für den Kur-rheinischen Reichskreis also jene Sonderstellung, die auf Reichstagen der Kurfürstenrat innehatte, und kümmerte sich aus seinem kurfürstlichen Selbstbewußtsein heraus nicht weiter um unterschiedliche Organisationsstrukturen. Sie spielten aber gerade bei den nichtkurfürstlichen Reichsständen eine wichtige Rolle, die diesem dezidierten kurmainzischen Anspruch entschieden widersprachen. Zum Wortführer wurde Dr. Hieronymus Gerhard, der württembergische Vertreter in der Gesandtschaft des Schwäbischen Reichskreises, dem Herzog Christoph (1515-1568) in einer Nebeninstruktion vom 10. Oktober 1554 – parallel zur von ihm auch maßgeblich mitgestalteten Hauptinstruktion für die schwäbische Kreisgesandtschaft – mit auf den Weg gegeben hatte, darauf zu achten, daß bei den Beratungen und Abstimmungen des Reichskreistages billiche gleichheit durchaus gehalten, [...] auch iederzeit die sachen in g[e]meinem rat unabgesöndert verricht[et] und [...] der churfurstlich kreis sein preeminentiam [...] fallen lassen sollte; es sollte nicht wie bei den reichstägen geschehen, daß die Kurfürsten iere rät von den andern kreisstenden abgesondert haben, denn wie durchaus die hilf aller kreis gleichmessig iederzeit angesehen und bedacht, auch ein gleiche und g[e]meine consultation sein und pleiben solte.[Anm. 33]

Da auch die übrigen Reichskreise an disem ort – gemeint ist der Reichskreistag – nicht bereit waren, den Kurfürsten Gelegenheit zu geben, ihre gewonliche Churfurstliche Preeminentz zu behaupten, diese sich aber als der principal kreis verstanden und nicht nur als einer von zehn oder neun Reichskreisen, war der Reichskreistag zum Scheitern verurteilt. Schon von Ende Oktober 1554 an betrieben sie die Verlegung der Beratungen auf einen seit 1553 geplanten Reichstag, wo ihre Vorrangstellung unangefochten war. Am 28. November 1554 waren sie damit erfolgreich, als ein Abschied die Frankfurter Versammlung beendete, der den Dissens über das Verfahren wie in der Sache nicht zu verschleiern suchte. Indem in den letzten Wochen in Frankfurt in der Weise verfahren wurde, daß die Beratungen gleichsam zwischen einer Versammlung von acht Reichskreisen und einem Kreistag des Kurrheinischen Reichskreises stattfanden, hatten die Kurfürsten de facto doch eine Anerkennung ihrer Sonderstellung erreicht und ihre Präeminenz behauptet.[Anm. 34] Hauptsächlichen Anteil daran hatte Kurmainz, in seiner Haltung noch dadurch bestärkt, daß sowohl die Gesandten Kaiser Karls V. als auch die König Ferdinands I. – insbesondere Dr. Johann Ulrich Zasius (1521-1570), des Heiligen Römischen Reiches Plaudertasche[Anm. 35] – dem Konzept des Reichskreistages das Wort redeten. Seit den Plänen Karls V. für eine spanische Sukzession im Reich begegnete Sebastian von Heusenstamm den Habsburgern mit großer Skepsis und betrieb eine verfassungsrechtliche Stärkung der Reichsstände im allgemeinen sowie der Kurfürsten – nicht zuletzt seine eigene – im besonderen.[Anm. 36]

Daß sich die Frage der Einbindung des Obersächsischen Reichskreises und damit die der Geschlossenheit aller Kurfürsten sowie wohl auch die der Stellung des Kurfürsten von Mainz als Reichserzkanzler auf dem Frankfurter Reichskreistag letztlich nicht stellte, war auf die Entscheidung des von den Kurfürsten von Brandenburg und Sachsen dominierten Jüterboger Kreistages vom 15. Oktober 1554 zurückzuführen, sich nicht an den interzirkularen Beratungen in der Reichsstadt am Main zu beteiligen. Der bereits abgereiste kursächsische Vertreter Dr. Franz Kram mußte sich dort auf einen Beobachterposten zurückziehen. So kam der strukturell im Reichskreistag angelegte Konflikt zwischen rheinischen und mitteldeutschen Kurfürsten nicht zum Ausbruch, denn die Kurfürsten August von Sachsen und Joachim II. von Brandenburg hätten es wohl kaum akzeptiert, in der Weise in die Khraiß-Ordnung eingereiht zu werden, daß sie nur einen nachgeordneten Platz einnehmen konnten.[Anm. 37]

Für diese Vermutung spricht, daß der sich 1554 nur in Umrissen abzeichnende Streit zwischen den beiden Kurfürstengruppen dreizehn Jahre später den Erfurter Reichskreistag von 1567 kurze Zeit beschäftigte[Anm. 38], denn hier galt es, das seit dem Kurverein von 1558 enger zusammengerückte und vollständig vertretene Kurkollegium in eine von der Reichskreisverfassung geprägte Versammlung einzugliedern. Schon die Zusammensetzung der Gesandtschaft des Obersächsischen Reichskreises aus zwei kurfürstlichen (Sachsen und Brandenburg) und zwei nichtkurfürstlichen (Sachsen und Pommern) Vertretungen machte – wollte man das herzoglich-sächsische und das pommersche Stimmrecht innerhalb der obersächsischen Kreisgesandtschaft nicht völlig negieren – eine Beratung nach Reichskreisen unumgänglich. Um aber im Plenum des Reichskreistages die Geschlossenheit der Kurfürsten sichtbar zu machen, zu zeigen, daß der Churf[ursten] Rath unzertrent bliebe, saßen die kurbrandenburgischen und kursächsischen Vertreter gleich neben denen der rheinischen Kurfürsten, die anderen Gesandten aus dem Obersächsischen Reichskreis aber bei denen des Niedersächsischen.[Anm. 39]

Anders als in Frankfurt 1554 war – infolge zahlreicher Veränderungen in der Zwischenzeit – im Jahre 1567 im Hinblick auf Erfurt auch die Frage der Leitung des Reichskreistages ein Thema. Jedenfalls hat sich der Mainzer Erzbischof Daniel Brendel von Homburg darüber in seiner Instruktion vom 26. Juli 1567 für seine Gesandten Gedanken gemacht, in der er u.a. auch die Verbindung zwischen beiden Versammlungen herstellte. Einmal sorgte er sich, sein der calvinistischen Lehre anhängender kurpfälzischer Kollege Friedrich III., der Fromme (1515-1576), könnte sich auf den Regensburger Reichstagsabschied vom 12. Mai 1567 berufen und als des vornembsten Kraiß, des Kurrheinischen Reichskreises Oberst die Leitung beanspruchen, worunter er die vollige direction dieser tagshandlung mit proposition, versehung der Cantzlei und anderm was derselbigen anhangt, verstand.[Anm. 40] Zum anderen – eingedenk langjähriger Auseinandersetzungen auf Reichstagen mit dem Kurfürsten von Sachsen z.B. in den Jahren 1529 oder 1544[Anm. 41] – zog Daniel Brendel von Homburg einen möglichen Anspruch Kurfürst Augusts von Sachsen ins Kalkül, weil dieser die den Erfurter Reichskreistag beschäftigende Reichsexekution gegen Wilhelm von Grumbach (1503-1567) als Kreisobrist durchgeführt hatte und der Meinung sein könnte, daß ihm die vollige direction der Tagung gepuren solt, zumal Mainz in der ganzen Angelegenheit von Anfang an eine ablehnende, unbeteiligte Rolle gespielt hatte.[Anm. 42] Aber seine Vertreter in Erfurt wurden in keinerlei ernsthaften Streit über die Befugnisse des Reichserzkanzlers als Reichskreistagsdirektor verwickelt. Die von den Reichstagen her bekannte Rolle des Kurfürsten von Mainz war hier letztlich ebenso unangefochten wie auf den Reichsmoderationstagen und den Reichsmünztagen der Zeit, die als spezielle Reichskreistage zwischen 1544/45 und 1577 bzw. zwischen 1549 und 1571 durchgeführt wurden.[Anm. 43] Mit ihnen verband sich auch nicht die angesprochene Präeminenz-Problematik, da neben der Zugehörigkeit zu einer bestimmten reichsständischen Gruppe und der zu einem Reichskreis vor allem die fachliche Kompetenz von Bedeutung war – wie auf Reichstagen in interständischen Ausschüssen.[Anm. 44]

III.

Im Unterschied zu den Reichskreistagen, für die in der Tagungspraxis erst eine Arbeitsweise entwickelt werden mußte, bei der der Mainzer Kurfürst dann seine am Vorbild des Reichstages orientierte Rolle fand, war diese für den im Augsburger Reichstagsabschied von 1555 reichsgrundgesetzlich verankerten Ordentlichen Reichsdeputationstag eindeutig festgeschrieben.[Anm. 45] Das abgestufte Verfahren zur Wiederherstellung des Landfriedens im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation sah im Rahmen der Reichsexekutionsordnung an vorletzter Stelle – bevor der Reichstag sich des Problems annehmen sollte – die Einberufung einer neuartigen, ortsgebundenen, in ihrer Organisation geregelten und in ihrer personellen Zusammensetzung festgelegten reichsständischen Versammlung mit klar umrissener Aufgabenstellung vor: Der Kurfürst von Mainz sollte als Ertz-Cantzler des Reichs im Namen und von wegen der Kayserl[ichen] Majestät oder bei deren Abwesenheit außerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Namen des Römischen Königs – so hieß es in § 65 des Augsburger Reichsabschieds – die andern Churfürsten, sechs Reichsfürsten, nämlich den Erzherzog von Österreich, den Bischof von Würzburg (Melchior Zobel von Giebelstadt), den Bischof von Münster (Wilhelm von Ketteler), Herzog Albrecht V., den Großmütigen, von Bayern, Herzog Wilhelm V. von Jülich und Landgraf Philipp, den Großmütigen, von Hessen, ferner Graf Friedrich von Fürstenberg, Abt Gerwig von Weingarten und Ochsenhausen sowie Vertreter zweier ungenannter Reichsstädte auf einen bestimten Tag gen Franckfurt am Mayn zusammen beschreiben und erfordern. Und zwar sollte das in dem Fall von Landfriedensbruch geschehen, der durch so eine grosse Empörung gekennzeichnet war, daß des beschwerten Creyß, und der andern vier Creyß bestimte Hülff dagegen nicht fürträglich oder starck genug wäre und die fünf Kreisobristen und ihre Zugeordneten ermessen würden, daß aller [zehn] creyß Hülff vonnöthen seyn wolt; in einem solchen Fall sollten sie mit allem nothwendigen bericht, der schwebenden empörungen und Sorglichkeiten dies dem Kurfürsten und Erzbischof von Mainz unverzüglich in Schrifften zu erkennen geben. Dieser wiederum sollte gleich alsbald allen Bericht, wie der [ihm] von den fünff Creyß-Obersten und Zugeordneten überschickt, an den nach Frankfurt einzuladenden Personenkreis sowie die kaiserlichen oder königlichen Kommissare weiterleiten, damit diese die Sachen ferner nothwendig zu Beförderung gemeiner Wolfahrt berathschlagen, und von wegen ihr selbst, auch anderer Stände erwegen, ob und wie viel aus den übrigen fünff Creysen, oder die alle zu erfordern seien.[Anm. 46]

Hier war der Kurfürst von Mainz als Reichserzkanzler nicht für einen aktuellen Fall, sondern im Zuge einer grundsätzlichen Regelung mit Funktionen für die Durchführung eines Ordentlichen Reichsdeputationstages betraut worden, mit der des zentralen Informationszentrums und mit der der Einberufung einer solchen Tagung, die einzig und allein bei ihm lag. Auf der Ebene der reichsständischen Versammlungen war dies eine Neuerung, denn bei Reichstagen lag die Ausschreibung – in Wahlkapitulationen festgelegt und in § 67 der Reichsexekutionsordnung bezüglich der letzten Stufe des angesprochenen Verfahrens bestätigt – beim Römischen König oder Kaiser[Anm. 47], bei Reichskreistagen war sie Bestandteil eines vorhergehenden Beschlusses eines Reichstages oder einer anderen Versammlung.[Anm. 48] Solche präzisen Funktionszuschreibungen für den Erzbischof von Mainz kannte der Augsburger Reichstagsabschied vom 30. Juni 1548 noch nicht, der in § 95 eine Deputation einsetzte, die als Vorläuferin des Ordentlichen Reichsdeputationstages von 1555 anzusehen ist.[Anm. 49]

Der Ordentliche Reichsdeputationstag gewann noch an Bedeutung als eine Art "Reichssicherheitsrat", als der Augsburger Reichstag des Jahres 1559 beschloß, die Mitgliedschaft nicht nur an die in der Reichsexekutionsordnung von 1555 namentlich genannten Personen zu binden, sondern – zu mehrer Gewißheit des Kurfürsten von Mainz – dauerhaft an die von derselbigen Nachkommen und Erben innehabende Reichsstandschaft, und damit für personelle Kontinuität zu sorgen.[Anm. 50] Außerdem wurden als vertretende Reichsstädte dauerhaft Köln und Nürnberg benannt.[Anm. 51] Mit dem Speyerer Reichstagsabschied von 1570 fand die Formierung des Reichsdeputationstages für die Zeit bis zum Jüngsten Reichsabschied von 1654 ihren Abschluß, als mit den Herzögen von Burgund, Pommern und Braunschweig sowie dem Bischof von Konstanz vier weitere permanente Mitglieder benannt wurden.[Anm. 52] An den Funktionen des Kurfürsten von Mainz änderte sich dadurch nichts.

Der erste Reichsdeputationstag nach den Vorschriften der Reichsexekutionsordnung von 1555 und ihrer Bestätigung und Bekräftigung im Reichstagsabschied von 1559 fand 1564 in Worms statt.[Anm. 53] Aber schon 1557 und 1560 hatte es in Speyer Deputationstage gegeben, die auf den Reichstagen von Regensburg 1557 und Augsburg 1559 die unerledigt gebliebenen Fragen des Reichsjustizwesens zu behandeln hatten, vor allem die Mängel der Reichskammergerichtsordnung und die Konsequenzen aus den Visitationen dieses obersten Reichsgerichts. Ich will mich aber hier nicht bei der Unterscheidung zwischen Ordentlichem und Außerordentlichem Reichsdeputationstag aufhalten, sondern nur feststellen, daß die weiteren zehn Deputationstage bis zum Jahrhundertende nur in den wenigsten Fällen – 1564 in Worms, 1569 in Frankfurt am Main, 1586 in Worms teilweise – die in der Reichsexekutionsordnung von 1555 vorgegebene, auf die Wiederherstellung des Landfriedens zielende Themenstellung hatten.[Anm. 54] Im übrigen befaßten sie sich mit den ungelösten Problemen der Zeit, die auch von Reichstagen und Reichskreistagen her bekannt sind: neben den Fragen des Reichsjustizwesens, die der Matrikelmoderation und der Reichsmünze. Anders als vorgesehen fanden diese Reichsdeputationen ab 1571 mehrheitlich auch – wie 1557 und 1560 – aufgrund reichstäglicher Beschlußfassung statt, stets in der auf dem Speyerer Reichstag von 1570 endgültig festgelegten Zusammensetzung. Die Beschlußfassung von Reichstagen über die Abhaltung von Reichsdeputationstagen berührte natürlich das Ausschreibungsrecht des Mainzer Kurfürsten, das freilich auch noch in einem anderen Fall betroffen war: Nach 1570 sollte er bei Gefahr im Verzuge allein auf entsprechende Information des Kaisers handeln.[Anm. 55]

Das Recht zur Ausschreibung eines Reichsdeputationstages hatte – wie gesehen – der Kurfürst von Mainz, aber er nahm für sich nicht automatisch auch das Propositionsrecht in Anspruch. Während er dies 1564 der kaiserlichen Seite überließ, war für Daniel Brendel von Homburg allerdings wichtig, die kaiserlichen Kommissare von den Verhandlungen der reichsständischen Vertreter fernzuhalten und die Kurfürsten an interständischen Beratungen nicht zu beteiligen, für sie als Säulen des Reiches und vornehmste Reichsstände einen eigenen "Rat" durchzusetzen. Hierin wurde er entschieden nur von Kurpfalz unterstützt, während die übrigen Kurfürsten wie 1557 und 1560 in Speyer verfahren wollten. Im Ergebnis wurde unter Protest der nichtkurfürstlichen Mitglieder des Reichsdeputationstages der eigene Kurfürstenrat mit den bekannten Argumenten zur Stabilisierung der kurfürstlichen Sonderstellung bei allen Gelegenheiten realisiert.[Anm. 56] Der seit 1564 gebräuchliche Kurfürstenrat auf Reichsdeputationstagen brachte also ein zweites Gremium der deputierten übrigen Reichsfürsten, Reichsgrafen, Reichsprälaten und Reichsstädte mit sich, das – nicht unwichtig für die habsburgische Politik – Österreich anführte, denn Reichsdeputationstage sollten ja reichsständische Versammlungen mit Beschlußkompetenz sein, mehr als nur "Entlastungsausschüsse" des Reichstages.[Anm. 57] In den Jahren 1564, 1569, 1571 und 1600 waren reichsrechtlich verbindliche Abschiede das Beratungsergebnis von Reichsdeputationstagen und wurden in die Sammlung der Reichsabschiede aufgenommen, 1577 auch die Reichspolizeiordnung.[Anm. 58]

Über den Ablauf eines Reichsdeputationstages und die dabei von Kurmainz zu erfüllenden Aufgaben sind wir jetzt durch die Herausgabe der Akten des Wormser Reichsdeputationstages von 1586 bestens informiert, die Thomas Fröschl im Rahmen des Editionsunternehmens "Deutsche Reichstagsakten – Reichsversammlungen 1556-1662" vorgelegt hat.[Anm. 59] Danach hatte die Mainzer Kanzlei während der Tagungsdauer vom 3. Februar bis 24. Mai 1586 nach den Protokollen des Kurfürsten- und des Fürstenrates die Ansagen für die Plenarversammlungen des Deputationstages zu machen, die man allerdings nicht als "Reichsrat" bezeichnen sollte[Anm. 60], da dieser Begriff die Zusammenkünfte des Kaisers und aller Reichsstände auf Reichstagen bezeichnet.[Anm. 61] Die Mainzer Kanzlei hatte diese Plenarversammlungen des Deputationstages wie die Sitzungen des 1564 durchgesetzten Kurfürstenrates zu leiten, die Kontakte zu den kaiserlichen Kommissaren und den übrigen Mitgliedern des Reichsdeputationstages herzustellen, kaiserliche Proposition und erarbeiteten Abschied zu verlesen, das Abschreiben von Schriftstücken zu organisieren, in jeder Sitzung des Kurfürstenrates zu proponieren, die Umfragen zu leiten, Zwischenergebnisse und Endergebnisse zu formulieren, den übrigen Reichsständen davon Mitteilung zu machen und die Kurfürsten über deren Beratungsergebnisse zu informieren. Kurmainz war als Reichsdeputationstagsdirektor Posteingangsstelle und Empfänger von Supplikationen und hatte darüber zu informieren, hatte Anhörungen zu organisieren, war neben Kurpfalz als kurfürstlicher Vertreter Mitglied gemeinsamer interständischer Ausschüsse und wurde bei der Beratung von Angelegenheiten in eigener Sache von Kurpfalz vertreten.[Anm. 62] Entscheidungen wie die Unterbrechung des Reichsdeputationstages vom 8. März bis 23. April 1586 wegen des Todes Kurfürst Augusts von Sachsen am 12. Februar 1586 in Dresden waren von den kurmainzischen Räten herbeizuführen.[Anm. 63] Ihre und ihrer Kanzlei Arbeit war im Ablauf auch eines Reichsdeputationstages so fest verankert, daß die nichtkurfürstlichen Teilnehmer ihre Anerkennung in Form von Aufwartgeldern zum Ausdruck brachten. Am Ende des Fürstenrats-Protokolls zum 24. Mai 1586 heißt es, daß die österreichischen Gesandten, die im Fürstenrat die Rolle spielten, die Kurmainz im Kurfürstenrat zukam, die eingesammelten 56 Taler wie folgt verteilen sollten: den uffwartern bei der rathstuben 30., [...] dem blaser, so im von- und zugehn deß rath den gesanndten zu ehrn geblasen, 6. daler, und der mentzischen cantzlei, fürnemlich wegen deß ansagenß und dictierenß, 20.[Anm. 64]

IV.

Auf Reichskreis- und Reichsdeputationstagen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts – so läßt sich zusammenfassen – beanspruchte der Kurfürst von Mainz die Organisations- und Leitungsfunktionen wie auf Reichstagen oder konnte sie kraft reichsgrundgesetzlicher Vorschriften wahrnehmen. In dieser Eigenschaft war er federführend bei der immer wieder notwendigen Behauptung der kurfürstlichen Präeminenz, die durch größtmögliche Geschlossenheit der Kurfürsten zu untermauern war.

Wenn wir auf Reichskreis- und Reichsdeputationstagen vom Mainzer Erzkanzler sprechen, dann kann nie der Erzbischof und Kurfürst von Mainz persönlich gemeint sein, denn keiner von ihnen von Sebastian von Heusenstamm bis zu Adam von Bicken (1564-1604, Amtsinhaber ab 1601) war persönlich auf diesen Versammlungen. Der "Mainzer Erzkanzler" hatte sich aufgrund seiner Rolle auf den Reichstagen zu einer Institution, zu einem Amt entwickelt, dessen Aufgaben nicht er selber wahrnehmen mußte, sondern das seine Kanzler, Räte und Gesandten als Amtspersonen ausübten. Dabei handelte es sich von Johann Andreas Mosbach, Philipp von Grönrodt und Peter Preuß über Simon Bagen bis hin zu Peter Kraich oder Philipp Wolf um eine zahlenmäßig beachtliche und in verschiedenen, immer komplexer werdenden Reichsangelegenheiten höchst kompetente Funktionselite, wie sie sich auch in anderen reichsständischen Diensten herausbildete und die genauer zu erforschen zu den dringenden Desideraten der frühneuzeitlichen Reichs- und Reichsverfassungsgeschichte gehört (sofern es die archivalische Überlieferung erlaubt).[Anm. 65] Im Vergleich zu ihren Kollegen hatten die Mitarbeiter des Mainzer Erzkanzleramtes – gleichsam von Amts wegen – mehr Detailkenntnisse, verfügten über mehr Informationen und hatten mehr Erfahrung bei Verhandlungen und Ausgleichsbemühungen, in Protokollführung und Beschlußfassung. In der Erprobung und Gestaltung neuer Formen reichsständischer Beratungen bildete das Mainzer Erzkanzleramt eine Konstante. Auf den Reichskreis- und Reichsdeputationstagen gab es wohl weniger die Richtung an, aber es hielt die Linie.

Anmerkungen:

  1. Heinrich von Treitschke: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert. Erster Teil: Bis zum zweiten Pariser Frieden, Leipzig 1927, S. 4. Zurück
  2. Vgl. dazu zuletzt: Helmut Neuhaus: Von Karl V. zu Ferdinand I. Herrschaftsübergang im Heiligen Römischen Reich 1555-1558. In: Christine Roll (Hrsg.): Recht und Reich im Zeitalter der Reformation. Festschrift für Horst Rabe, Frankfurt a. M. [u.a.] 1996, S. 417-440. Zurück
  3. Hier seien vor allem genannt: Albrecht P. Luttenberger: Kurfürsten, Kaiser und Reich. Politische Führung und Friedenssicherung unter Ferdinand I. und Maximilian II. (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte, Bd. 149; Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches, Nr. 12), Mainz 1994, S. 15-91; Josef Leeb: Das Reichstagsgeschehen von 1559 und die Problematik der Kaiserwahl Ferdinands I. In: Erich Meuthen (Hrsg.): Reichstage und Kirche. Kolloquium der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München, 9. März 1990 (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 42), Göttingen 1991, S. 236-256; Axel Gotthard: "Als furnembsten Gliedern des Heiligen Reichs". Überlegungen zur Rolle der rheinischen Kurfürstengruppe in der Reichspolitik des 16. Jahrhunderts. In: Rheinische Vierteljahrsblätter, 59, 1995, S. 31-78. Im Druck befindet sich: Josef Leeb (Bearb.): Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556-1662: Der Kurfürstentag zu Frankfurt 1558 und der Reichstag zu Augsburg 1559, Göttingen [voraussichtlich] 1998. Zurück
  4. Vgl. Neuhaus, Von Karl V. zu Ferdinand I. (wie Anm. 2); siehe auch Helmut Neuhaus: Die Römische Königswahl vivente imperatore in der Neuzeit. Zum Problem der Kontinuität in einer frühneuzeitlichen Wahlmonarchie. In: Johannes Kunisch (Hrsg.): Neue Studien zur frühneuzeitlichen Reichsgeschichte (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 19), Berlin 1997, S. 1-53. Zurück
  5. Vgl. zum Kurverein demnächst umfassend Axel Gotthard: Säulen des Reiches. Die Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband [Erlanger Habilitationsschrift 1997]. Zurück
  6. Zitat der Satzung des Kurvereins vom 18. März 1558 nach der "Eynigung der sechs churfursten, wie die durch irer kgl. Gnn. verordnetten räth erwegen unnd bedacht" (Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien: Mainzer Erzkanzler-Archiv, Wahl- und Krönungsakten 4 [1558], fol. 116-126), die der in Anm. 3 genannten Edition von Leeb, hier Nr. 47, Präambel vor §1, zugrunde liegt. Ich danke Herrn Dr. Leeb für die bereitwillig gewährte Einsichtnahme in das Manuskript seiner Edition. – Text der Satzung des Kurvereins unter dem Titel "Unio Electoralis novissima d.a. 1558" u.a. gedruckt in: Johann Jacob Schmauss: Corpus Juris Publici S.R. Academicum, enthaltend des Heil. Röm. Reichs deutscher Nation Grund-Gesetze, nebst einem Auszuge der Reichs-Abschiede, anderer Reichs-Schlüsse und Vergleiche. Neue und mit verschiedenen Anmerkungen, wie auch einigen der neuesten und merkwürdigsten Staatshandlungen vermehrte Auflage durch Heinrich Gottlieb Franken und Gottlieb Schumann, Leipzig 1774, Nr. XXXIII, S. 210-218, hier S. 211 (vor § I). Zurück
  7. Vgl. Anm. 3. Zurück
  8. Vgl. die Privilegien für den Erzbischof von Mainz vom 13. und 23. September 1298 sowie deren Bestätigungen u.a. vom 28. Oktober 1308: Karl Zeumer (Bearb.): Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit: Erster Teil: Von Otto II. bis Friedrich III., Tübingen 2/1913, Nr. 123, S. 157, Nr. 124, S. 157f., Nr. 130, S. 161f. – Dazu zuletzt: Peter Claus Hartmann (Hrsg.): Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler. Funktionen, Aktivitäten, Ansprüche und Bedeutung des zweiten Mannes im Alten Reich (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 45), Stuttgart 1997. Zurück
  9. Hier zitiert nach dem edierten Text "Eynigung der sechs churfursten" vom 18. März 1558 (wie Anm. 6), § 10; siehe auch Schmauss, Corpus Juris Publici (wie Anm. 6), § XIII, S. 217. – In einer Variante heißt es, daß die Kurfürsten auf Veranlassung des Mainzer Reichserzkanzlers "zu jeglicher zeit, wan es die notturfft und glegenheit, wie obsteet, erfordert, uff ein namblichen tag zu Geylnhausen, Meintz, Franckfurth oder Fulda inn eigner person zueinander kommen oder unser volmechtige räth zusamen schicken." – Tatsächlich hat der Kurvereinstag 1561 nicht stattgefunden; vgl. dazu demnächst Gotthard, Säulen des Reiches (wie Anm. 5). Zurück
  10. „Eynigung der sechs churfursten“ vom 18. März 1558 (wie Anm.6), § 10; Schmauss, Corpus Juris Publici (wie Anm. 6), § XII, S. 216. Zurück
  11. „Eynigung der sechs churfursten“ vom 18. März 1558 (wie Anm. 6), § 4; Schmauss, Corpus Juris Publici (wie Anm. 6), § IV, S. 213. Zurück
  12. „Eynigung der sechs churfursten“ vom 18. März 1558 (wie Anm. 6), § 5; Schmauss, Corpus Juris Publici (wie Anm. 6), § V, S. 213f. Zurück
  13. Wolfgang D. Fritz (Bearb.): Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356 (Fontes Juris Germanici Antiqui in usum scholarum ex Monumentis Germaniae Historicis separatim editi, Bd. 11), Weimar 1972, Cap. IV 2, S. 58, u.ö. – Vgl. beispielhaft zur Rolle des Kurfürsten von Mainz bei der Römischen Königswahl: Neuhaus, Die Römische Königswahl vivente imperatore in der Neuzeit (wie Anm. 4). Zurück
  14. Karl Rauch (Hrsg.): Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. Eine offiziöse Darstellung aus der Kurmainzischen Kanzlei (Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit, Bd. I, Heft 1), Weimar 1905, S. 59ff. und passim. – Eine Neuedition des von Rauch als "Traktat" bezeichneten "Ausführlichen Berichts, wie es uff Reichstägen pflegt gehalten zu werden" aus dem Jahre 1569 befindet sich in Vorbereitung. – Die wichtigste neuere Literatur zum frühneuzeitlichen Reichstag findet sich bei Helmut Neuhaus: Das Reich in der Frühen Neuzeit (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 42), München 1997, S. 64ff., 132ff. Zurück
  15. Vgl. dazu: Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches und ihr Eigenleben (1500-1806), Darmstadt 1989, S. 80-105, insbes. S. 82; Helmut Neuhaus: Die rheinischen Kurfürsten, der Kurrheinische Kreis und das Reich im 16. Jahrhundert. In: Rheinische Vierteljahrsblätter 48, 1984, S. 138-160; Winfried Dotzauer: Der Kurrheinische Reichskreis in der Verfassung des Alten Reiches. In: Nassauische Annalen 98, 1987, S. 61-104; Gotthard, „Als furnembsten Gliedern des Heiligen Reichs“ (wie Anm. 3), S. 57f. Zurück
  16. "Eynigung der sechs churfursten" vom 18. März 1558 (wie Anm. 6), § 7; Schmauss, Corpus Juris Publici (wie Anm. 6), § VI, S. 215. Zurück
  17. Auf ihn wird in der Präambel der „Eynigung“ von 1558 verwiesen (wie Anm. 6); er gilt als weitaus bedeutender als der Wormser von 1521. Zurück
  18. Wie Anm. 16. Zurück
  19. Es sei hier grundsätzlich verwiesen auf: Helmut Neuhaus: Reichsständische Repräsentationsformen im 16. Jahrhundert. Reichstag – Reichskreistag – Reichsdeputationstag (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd. 33), Berlin 1982, insbes. S. 202ff.; dort auch die ältere Literatur; ferner: Helmut Neuhaus: Zwänge und Entwicklungsmöglichkeiten reichsständischer Beratungsformen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. In: Zeitschrift für Historische Forschung 10, 1983, S. 279-298. Zurück
  20. Vgl. generell zu den einzelnen Reichskreisen Dotzauer, Die deutschen Reichskreise (wie Anm. 15); Neuhaus, Das Reich in der Frühen Neuzeit (wie Anm. 14), S. 45f., 91ff. Zurück
  21. Dazu Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 202-316. Zurück
  22. Belege bei Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 205f. Zurück
  23. Heinrich Lutz: Christianitas afflicta. Europa, das Reich und die päpstliche Politik im Niedergang der Hegemonie Kaiser Karls V. (1552-1556), Göttingen 1964, S. 235. Vgl. zum Gesamtzusammenhang auch Albrecht Luttenberger: Landfriedensbund und Reichsexekution. Erster Teil: Friedenssicherung und Bündnispolitik 1552/1553. In: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 35, 1982, S. 1-34; Zweiter Teil: Zur politischen Vorgeschichte des Frankfurter Reichskreistages vom Oktober/November 1554. In: ebd. 36, 1983, S. 1-30. Zurück
  24. Vgl. dazu Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 186-202. Zurück
  25. Es sei hier lediglich verwiesen auf Friedhelm Jürgensmeier: Heusenstamm, Sebastian von (1508-1555). In: Erwin Gatz (Hrsg.): Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1448 bis 1648. Ein biographisches Lexikon, Berlin 1996, S. 291f., hier S. 292; siehe auch Rolf Decot: Religionsfrieden und Kirchenreform. Der Mainzer Kurfürst und Erzbischof Sebastian von Heusenstamm 1545-1555 (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abteilung für Abendländische Religionsgeschichte, Bd. 100), Wiesbaden 1980, S. 171f., 175ff. Zurück
  26. Vgl. zur Zusammensetzung die Tabelle in Beilage Nr. 3 bei Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 540-542. Zurück
  27. Brief Zöllners in: Staatsarchiv Marburg: Politisches Archiv 1193, fol. 36r. Zurück
  28. Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 249, unter Hinzuziehung des von den Kommissaren König Ferdinands I. verfaßten "Protokoll[s] und protokollarische[n] Memorial[s]" für die Zeit vom 16. Oktober bis 27. November 1554: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien: Reichsakten in genere 27, fol. 481r-606v, hier fol. 485v-500r. Zurück
  29. Der Sächsische Reichskreis fehlt in dieser Aufzählung, da er 1512 zum Niedersächsischen und – unter Hinzuziehung der Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg – zum Obersächsischen Reichskreis wurde. Zurück
  30. Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm 19), S. 238; dort auch die weitere Belege aus dem in Anm. 28 genannten Protokoll. Zurück
  31. Ebd., S. 250. Zurück
  32. Ebd., S. 251f., unter Hinzuziehung der Instruktion des Kurfürsten von Mainz vom 7. Oktober 1554: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien: Mainzer Erzkanzlerarchiv, Kreisakten in genere 2, fol. 11r-14v, hier vor allem fol. 11v. Zurück
  33. Viktor Ernst (Hrsg.): Briefwechsel des Herzogs Christoph von Wirtemberg, Bd. 2, Stuttgart 1900, Nr. 799, S. 661-664, hier S. 663; siehe auch Adolf Laufs: Der Schwäbische Kreis. Studien über Einigungswesen und Reichsverfassung im deutschen Südwesten zu Beginn der Neuzeit (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, N.F. Bd. 16), Aalen 1971, S. 260f. Zurück
  34. Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 253ff. Zurück
  35. Zu Leben und Wirken des Johann Ulrich Zasius demnächst eine Erlanger Dissertation von Anja Meusser. Zurück
  36. Jürgensmeier, Heusenstamm (wie Anm. 25), S. 292; Decot, Religionsfrieden (wie Anm. 25), S. 220ff. Zurück
  37. Dazu ausführlich Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 265ff. Zurück
  38. Dazu Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 373-422; Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 3), S. 365-383; Maximilian Lanzinner: Friedenssicherung und politische Einheit des Reiches unter Kaiser Maximilian II. (1564-1576) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 45), Göttingen 1993, S. 66ff. Zurück
  39. Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm 19), insbes. S. 398ff.; Luttenberger, Kurfürsten (wie Anm. 3), S. 369. Zurück
  40. Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 393f., unter Hinzuziehung der Instruktion des Kurfürsten von Mainz vom 26. Juli 1567: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien: Mainzer Erzkanzlerarchiv, Kreisakten in genere 4, fol. 1r-16v, hier fol. 2v. Zurück
  41. Vgl. Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 342. Zurück
  42. Wie Anm. 40. Zurück
  43. Zu ihnen Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 317-359, 360-372. Zurück
  44. Hier sei lediglich summarisch auf die neuere Literatur zum frühneuzeitlichen Reichstag verwiesen: Neuhaus, Das Reich in der Frühen Neuzeit (wie Anm. 14), S. 64ff., 132ff. Zurück
  45. Zu ihm vgl. generell Neuhaus, Zwänge und Entwicklungsmöglichkeiten (wie Anm. 19). Zurück
  46. Die Reichsexekutionsordnung ist Bestandteil des Augsburger Reichstagsabschieds vom 25. September 1555: Neue und vollständigere sammlung der reichsabschiede, welche von den zeiten kaiser Konrads II. bis jetzo auf den Teutschen reichstägen abgefasst worden, samt den wichtigsten reichsschlüssen, so auf dem noch fürwährenden reichstage zur richtigkeit gekommen sind, Bd. 2, Teil III, Frankfurt a. M 1747, § 65, S. 27. Zurück
  47. Ebd., § 67, S. 27f.; vgl. z.B. die Wahlkapitulation Karls V. vom 3. Juli 1519 in: Zeumer, Quellensammlung (wie Anm. 8), Teil 2: Von Maximilian I. bis 1806, § 12, S. 310; siehe auch Rauch (Hrsg.), Traktat über den Reichstag (wie Anm. 14), S. 45. Zurück
  48. Vgl. Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm 19), S. 186ff. passim. Zurück
  49. Neue und vollständigere sammlung (wie Anm. 46), Bd. 1, Teil II, Frankfurt a. M 1747 § 95, S. 544. Zurück
  50. Neue und vollständigere sammlung (wie Anm. 46), § 50, S. 170f. Zurück
  51. ebd. Zurück
  52. Ebd., § 20, S. 290f.; siehe auch: Maximilian Lanzinner (Bearb.): Der Reichstag zu Speyer 1570 (Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556-1662), Göttingen 1988, S. 1213f.; Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 431ff.; Neuhaus, Zwänge (wie Anm. 19), S. 288ff., 297; Lanzinner, Friedenssicherung (wie Anm. 38), insbes. S. 367. – Zum Reichsdeputationstag nach dem Jüngsten Reichsabschied siehe jetzt: Matthias Schnettger: Der Reichsdeputationstag 1655-1663. Kaiser und Stände zwischen Westfälischem Frieden und Immerwährendem Reichstag (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte e.V., Bd. 24), Münster 1996, S. 14ff. Zurück
  53. Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 461ff. u.ö.; Lanzinner, Friedenssicherung (wie Anm. 38), S. 24-50; luttenberger, Kurfürsten, Kaiser und Reich (wie Anm. 3), S. 317-336. Zurück
  54. Es sei lediglich auf die in Anm. 45 genannte Literatur verwiesen. Zum Wormser Reichsdeputationstag von 1586 liegt jetzt die Aktenedition vor: Thomas Fröschl (Bearb.): Der Reichsdeputationstag zu Worms 1586 (Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556-1662), Göttingen 1994. Zurück
  55. Vgl. den Speyerer Reichstagsabschied von 1570: Neue und vollständigere sammlung (wie Anm. 46), §§ 18ff., S. 290f. Zurück
  56. Siehe dazu die in Anm. 53 genannte Literatur. Zurück
  57. So Ernst Walter Zeeden: Das Zeitalter der Glaubenskämpfe (1555-1648). In: Bruno Gebhardt: Handbuch der deutschen Geschichte, hrsg. von Herbert Grundmann, Bd. 2, Stuttgart 91970, S. 149; so auch noch im Anschluß daran Helmut Neuhaus: Reichstag und Supplikationsausschuß. Ein Beitrag zur Reichsverfassungsgeschichte der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Schriften zur Verfassungsgeschichte, Bd. 24), Berlin 1977, S. 22. Zurück
  58. Neue und vollständigere sammlung (wie Anm. 46), S. 201-211; 276-286, aber irrtümlich als "Reichstag" bezeichnet; 341-348; 471-498; 279-398. Zurück
  59. Siehe oben Anm. 54. Zurück
  60. Fröschl, Der Reichsdeputationstag zu Worms 1586 (wie Anm. 54), S. 283-602; siehe auch die Instruktion des Mainzer Kurfürsten vom 7. Januar 1586, ebd., S. 120-122. Zu "Reichsrat" vgl. ebd., passim, u.a. S. 37, 290f., 441, 445f., 601. Zurück
  61. Vgl. u.a. Gerhard Oestreich: Zur parlamentarischen Arbeitsweise der deutschen Reichstage unter Karl V. (1519-1556). Kuriensystem und Ausschußbildung. In: Gerhard Oestreich: Strukturprobleme der frühen Neuzeit. Ausgewählte Aufsätze, hrsg. von Brigitta Oestreich, Berlin 1980, S. 201-228, hier S. 206 u.ö.; Neuhaus, Reichstag und Supplikationsausschuß (wie Anm. 57), S. 69f., 195f., 314 u.ö. Zurück
  62. Vgl. dazu insgesamt Fröschl, Der Reichsdeputationstag zu Worms 1586 (wie Anm. 54). Zurück
  63. Ebd., S. 353f., 530f. Zurück
  64. Ebd., S. 602. Zurück
  65. Zu den Namen vgl. hier nur u.a. die Listen bei Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen (wie Anm. 19), S. 528-563. Zurück