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0.Zum Bergbau in den Jahren 1714/15 in Hamm/Sieg

Der Streit zwischen Abraham Melchior und der Gräfin von Kirchberg

von Annette Röcher

Ein großer Teil der Hütten- und Hammerwerke wurde 1650 an Johann von Diest zu Lehen gegeben. Nach seinem Tod 1665 führte die Ehefrau des Johann von Diest, später gemeinsam mit dem Sohn Maximilian von Diest, die Werke in Hamm weiter.

Gustav Wolf schrieb zu dem weiteren Ablauf:

… Werke ab 1700 an Abraham Melchior und Rudolph de Witt von Amsterdam. Diese scheinen dann den Betrieb fortgesetzt zu haben, geriethen jedoch 1714 mit der Landesherrschaft über die Bauhafthaltung der Grube Hohegrethe in Streit, in Folge dessen die Gräfin Elisabeth von Kirchberg [Anm. 1] zwei Dillenburgische Bergbeamte kommen liess, um den Zustand der Gruben untersuchen zu lassen. Zugleich wurde einer Gewerkschaft aus dem Daadenschen die Konzession zum Bau einer neuen Hütte an der Nister ertheilt und gestattet, neben den von Diestschen Bauen bei der Grube Huth einzuschlagen. Hierüber entstand ein von Melchior bei dem Reichskammergericht zu Wetzlar anhängig gemachter Prozess, dessen Ausgang indes nicht bekannt ist.[Anm. 2]

Die Beschreibung von Herrn Wolf soll hier als Einleitung für die nächsten Texte stehen, weil sie das wiedergeben, was bekannt war. Zunächst möchte ich auf den Begriff der Bauhafthaltung [Anm. 3] eingehen:

Man versteht darunter die Bearbeitung einer Grube oder Zeche innerhalb der jeweils gültigen Berggesetze. Diese konnten sich auf Vorgehensweisen in Handhabung, Betriebsführung und Erneuerung beziehen, aber auch auf Fristen:
Wenn eine Grube repariert werden musste und man dafür zwei Wochen vereinbart hatte in denen der Betrieb ruhte, wäre eine Überschreitung der Zeit, ohne weitere Absprache, ein Verstoß gewesen.
Die Grube konnte im Fall eines Verstoßes gegen die Bauhafthaltung, ohne Gegenleistung für den Betreiber, wieder in den Besitz des Lehensgebers kommen, was als „ins Freye verfallen“ bezeichnet wurde.

In einer umfangreichen Akte aus dem Archiv Wiesbaden sind Schreiben von Abraham Melchior an die Gräfin in Hachenburg, sowie Berichte von anderen Personen und Instanzen enthalten. Daraus möchte ich einige Texte wiedergeben, die einen Einblick auf die Schriften, Hintergründe, gerichtliche Verfahren und die Menschen in dieser Zeit geben.[Anm. 4]

0.1.Besichtigung der Bergwerke

Der folgende Bericht aus dem Jahr 1714 beschreibt die Begehung der Bergwerke Huth und Hohegrethe:

Auf erhaltenen Special gnädigen befehl unterm 9. Aug. a.c. (a) sind wir alß Bergvoigt Johann Peter Crämer undt beyde Steiger Andreas Bartius und hanß geörg hellmuth, heut dato dem 13. hujus (b) auf beyden bergen, der hohegreth und huth gewesen, und solche befahren und besichtiget wie viel wir gekont. Befunden so dan alle beyde in schlechtem stand, dan waß anbelangen thut die hohegreth, ist daselbst der Stollen mehrentlich zerfallen und verbrochen, ein lichtloch (c) ist ganz darnieder und das mehr zu mahl auch abgängig ungleichen Tag= oder Forderschacht ist der Schacht, wo am letzten zu arbeit stehen laßen mangelhaft, undt ist in allem in der höhe kein stein mehr zu gewinnen nur vorräthig wohl aber noch etwas hinten nur in der Sohlen im gesenck (d) wo am lezt abgelaßen haben, wan es abgetauft wirt, auf das gesenk haben wir nicht kommen können, weil es vol Waßer stehet, und sagt der Steiger daselbst, daß binnen 4 Wochen solches nicht abgeführt werden könnte, Er H. Melchior gebe schlechten lohn, wofür Sie dieße arbeit nicht thun könten. Muß also unßeren erkändtnuß nach, an diesem bergwerck vor allen dingen auch noch erst der Stollen gemacht und ausgebeßert werden, und wäre darbeneben dienlich, daß ein neuer Schacht und Vorschlag gemacht würde.

Einfügung, sehr klein am Rand: wo Sie … arbeiten gegen tag, sind lauter Tagklüft, so der gang aufwirft, solche .. umbständlich und gehen wieder zu tag aus

Waß so dan auch das bergwerck auf der so genannten huth betrift, befind sich daselbst ebenfalß schlecht und alles aus gearbeitet haben gleichfalß wegen der waßer nicht auf das gesenck fahren undt selbiges besichtigen könen, und ist dannenhero (e) nöthig, daß so gleich ein neuer Schacht gemacht und eingeschlagen werde, sonst nicht zu einem einzig gebläß Stein zubekommen, es gibt sonst noch wohl Stein, aber nichts nuz. Die bergleuthe daselbst sagen, daß sie diesen Sommer noch wohl tüchtigen Stein hätten kriegen wollen, weil es nicht trockener Wetter gewesen, nur daher sie von dem Waßer nicht oben so sehr gehindert wären worden, allein Er Hr. Melchior hätte diesen Sommer durch nicht wollen arbeiten laßen, beschweren sich ebenfalß, wegen des geringen lohns, womit Er H. melchior sie abfinden thäte, dafür Sie die arbeit auch nicht thun könten, in summa, es beschweren sich sowohl Steiger alß bergleuthe, auf beyden bergwercken, daß H. Melchior sie nicht allein allzuscharf und zu genau bedünge (f) sondern wan sie schon einen accord (g) mit ihm gemacht, Er ihnen doch hernach bey der abnehmung solchen nicht hielte, und immer abzöge, deßen Sie ohnmöglich zukommen könten. welches alles wir dan, nur daß wir beyde bergwercke solcher gestalt in fehlerstem Zustand nur fast sehr ruiniert, befunden, und daß die arbeitsleuthe für solchen lohn auch nicht beständiger arbeiten können, hiermit bey unseren … gehorsamblich berichten, auch anzeigen sollen und wollen.

So geschehen den 13. Aug. 1714.
Johann Peter Crämer
Andreas bacius Steiger auf bitzen
Hanß gerge Schmith Steiger auf Hornsbergk

(a) a.c. = anni currentis = laufenden Jahres; (b) hujus = dieses Monats; (c) Lichtloch = enger Schacht, der zur Bewetterung der Grubenbaue auf einen tiefen Grubenbau abgeteuft wird; (d) Gesenk = von oben nach unten abgeteufter Blindschacht. Ein Blindschacht verbindet intern ein oder mehrere Stollen eines Bergwerks. Er erreicht nicht die Tagesoberfläche. Die Erdoberfläche erreichende Schächte werden als Tagesschächte bezeichnet. Abteufen = Herstellen eines Schachtes von oben nach unten; (e) dannenhero=deshalb; (f) anbedingen = etwas von einer Bedingung abhängig machen; (g) accord = Arbeitsvertrag, Werksvertrag, eine Vereinbarung treffen;

Der Bericht spricht für sich selbst:

Die beiden Bergwerke befanden in einem sehr schlechten Zustand, wobei das Arbeitsklima und die Löhne zu Beschwerden seitens der Arbeiter führten.

Die Besichtigung der Werke erfolgte durch:

Johann Peter Krämer 1651-1729, Bergvogt, Geschworener, sowie zeitlicher Sendschöffe in Weißenbrüchen; wurde bei der Beerdigung als als der „Ehrenvest- und vorachtbare“ bezeichnet.

Johann Andreas Bazius, 1677 als Sohn eines Bergmannes in Freiberg geboren, 1724 als Berggeschworener erwähnt, 1730 in Opperzau gestorben.

Johann Georg Schmidt, 1682 als Sohn eines Steigers in Johanngeorgenstadt geboren und 1738, benannt als Steiger auf dem Andreasberg, in Opperzau gestorben.

0.2.Das Eisen von Abraham Melchior wird beschlagnahmt

Im darauf folgenden Jahr kommt es zu bedenklichen Einschränkungen, welche in dem Schreiben von Abraham Melchior nach Hachenburg deutlich werden:

Hochgebohrene Gräffin
Gnädige Gräffin und frau

Eu: hochgräffliche Excellentz muß höchstbeschwerendt vortragen, wie daß mir unterm 24t dieses von hochgräff: Kirchberg: Cantzley ein gantz befrembdes befehl deß inhalts zugestellt worden wie daß Herr Richter Kirspels Hamm nicht daß geringste Eisenwerck von meiner hütte abführen laßen solte, ja gar, so einige fuhren umb solche abzuholen kommen solte, daß geld zu sich nehmen und Eu: hochgräff: Cantzley einzuliefern einfolglich mir aller handel und wandel auf einmahl niedergelegt werden.

Die hierzu veranlaßende Motiven seyend, wie das des berg die hochgreit genant nicht wiedergebauet und in stand gesetzet, so dann daß einige Unterthanen so wohl Kirspels Hamm alß Altstadt ein erkleckliches schuldig seyn, waß nun den berg angeht, so habe nicht allein vorhin einige hundert daran gewendet, aber zu meinem größten Schaden erfahren müßen, daß kein Ertz mehr daselbst vorhanden, wie solches beyliegendes vom bergVogt rechtliches attest beweiset; ohne dem habe zu bloßen unterthg: respect des ergangenen befehlger (a) noch ohn längst einen stollen treiben und daß waßer durch größte Kösten abführen laßen, indem mir wohl bewußt gewesen, daß einige Eu: hochgräff: Excellentz mir zu … und vorbracht, ob seye genugsames Ertz vorhanden, wann aber nun sich ergeben thut, daß solche angabe falsch und man mich in vergebliche Kösten geführet, so hoffe auch Eu: hochgäff: Excellentz werde diejenige, welche hier schuldt zu refundierung (b) dieser kösten ernstlichen faltz laßen, wie dann noch erbietig bin, wofern gn: herschafft in billigem und ertragendem preiß mir holtz zu kohlen und dieselbe, welche so viel rühmens von dem berg, die hochgreit genant mache mir gebührende caution (c) stellen laßen werde, daß Ertz daselbst vorhanden den berg mit allen fortzutreiben, widrigenfalß mir kein mensch in der welt aufbürden wirdt, einen berg zu meinem augenscheinlichen ruin und verderben in standt zu halten, vielmehr prasumieren (d) müßen, daß wofern tüchtig Ertz vorhanden, ich solches zu meinem profit gereichendem berg von selbst conservieren (e) werde.

Die zweite angeführte raison meritired (f) keiner antwort, denn wofern einige Unterthanen ein erkleckliches schuldig seyn sollte, so werden dieselben sich zu bescheiden haben daß den weg aller Rechtes hierin brauchen und wegen ihrer anforderung gehörigen orths zu belangen haben, so dann befundenen umbständen nach, zur Zahlung anzuweißen wäre, und vermeine nicht daß mir auff bloßes geschwätz ob solche schuldig seyn, meine effecty (g) mit arrest beleget werden können, da noch kein mensch mich deßhalben beklaget, weniger einige Zahlung, welche auff mich lauft, resp wann dann EU: hochgraff: Excellentz auß obigem sattsamb ersehen werden, daß der mir angelegte und zu meiner größten ohnverdienten beschimpfung gereichende arrest, hiermit wegs de jure (h) gestattet werden können, so habe umb den mehr der unterthg: zuversichtliche Hoffnung es werde Eu: hochgräff: Excellentz denselben in allem cassier (i) und zu der rechtlichen pratendirents (j) caution abgem: anhalten laßen, damit auf solche weiß, daß meinige nicht wieder rechtlichen entsetzt (k) werde. Solten jedoch wie nicht verhofft Eu: hochgraff: Excellentz hierin mir zu willfahren nicht geruhen, so werde dieselbe mir nicht verbunden, daß wiewohl ohngern und wieder meinen willen

/: zu mahl nun mehre eine neue hütte zu ruin der meinigen von frembden aus dem dadischen aufferbauet, und daß gehöltz zu kohlen auß hiesigen lande, wieder ergangenen befehl dazu genohmen auch ertz auff meinem berg die huth genant gesucht wird:/

mich höchsten orths zu beschweren und quasis vis competentio Zu reservierung (l) äußerst genötiget und veranlaßt werde, wie dann hiermit in omnem eventum (m) von obge[] widerrechtlich: Decreto (n) und erbauung der hütte apelliere und höhren orths provocier (o).

Eu: Hochgräff: Excellentz

Unterthänig gehorsamer Abraham Melchior

(a) Befehlger = Befehl(i)ger, Befehl, Befehlsgeber; (b) refundiert  = zurückzahlen, ersetzen; (c) Caution = Vorsicht, Umsicht, Warnung; cautio = Versprechen, Sicherheit, Bürgschaft; (d) prasumieren = vermuten, voraussetzen, annehmen; (e) Conservierung = Bewahrung, Erhaltung; (f) meritieren = verdienen; (g) effekten = Besitz, Habe; (h) de jure = laut Gesetz, legal; (i) cassieren = abschaffen, aufheben; (j) prätendieren = Anspruch erheben, verlangen;
(k) entsetzen = wie Diener ein- oder entsetzen; (l) reservieren = vorbehalten; quae vis competentia = sich jeden möglichen Rechtsanspruch vorbehalten; (m) in omnem eventum = Redewendung: für alle Fälle; (n) Dekret =  Bescheid, Beschluss; (o) provocier = (heraus)fordern;

: = Abkürzung des Wortes; [] = Buchstabe/n fehlt oder von mir ergänzt; /: … :/ = Einfügung;

Abraham Melchior wurde ein “Arrest“ (a)  auferlegt, der ihn in seiner Tätigkeit extrem einschränkte, wenn nicht handlungsunfähig machte, da er kein Eisen mehr abfahren, somit auch nicht verkaufen konnte, und möglicherweise Eisen ohne Bezahlung aushändigen musste. In einem solchen Fall hätte das Geld aus dem Verkauf der Kanzlei in Hachenburg zugeführt werden sollen.
Als Gründe für diese „befremdliche“ Anordnung, wie er es nannte, wurde angeführt, dass die Hohegrethe nicht renoviert oder in Stand gesetzt wurde und Abraham Melchior einigen Personen Geld schulden würde. Er nahm zu den verschiedenen Punkten Stellung und erklärte zum Schluss, dass er, wenn es zu keiner Einigung käme, wohl den Gerichtsweg beschreiten müsste, um sich gegen diesen Beschluss und die Erbauung der neuen Hütte durch die Gewerkschaft aus Daaden zu wehren. 

(a) Arrest= Beschlagnahme, Sicherstellung;                                         

Dieses Schreiben hatte kein Datum, doch aus einem Schreiben vom 5. Juni 1715 ergibt sich, dass der „Arrest“ vom 23. Mai 1715 und obiges Schreiben vom 27. Mai 1715 stammen muss:

Abraham Melchior schrieb, „dass die Gräfin sich sicher daran erinnern könnte“, dass er, auf den durch den Richter in Hamm ergangenen Befehl vom 23. Mai des Jahres, seinen Vorrat an Eisen stillzulegen, am 27. des Monats einen Antrag eingereicht habe, dass die Gräfin diesen Befehl aufheben oder lockern möchte.
Nun habe man seiner Bittschrift bisher nicht entsprochen und durch den „Rentmeister Hermanus“ sei die unbefriedigende Auskunft gegeben worden, dass der Arrest nicht so gemeint gewesen sei. Dieses würde jedoch nichts daran ändern, dass seine „Beschimpfung“ und die „Schwächung seines Ansehens“ bestehen bleiben würde.

In den Punkten 1 - 4 bezog sich Abraham Melchior auf einige der bereits genannten Gründe aus dem ersten Schreiben und unter Punkt 5 wehrte er sich abermals gegen die Arbeiten der „Fremden“:

… Ich auch nunmehro zu fortthreibung dieses bergwercks noch umb so vil weniger angehalten werden kan, da einige frembde aus dem dadischen eine neue hütte zu ruin der meinigen aufferbauet, daß ertz auff meine berg die huth genant suchen und daß geholtz zu kohlen auß diesemlande wieder den anfang ergangenen befehl bekommen …

Mit „wieder den ergangenen Befehl“ meinte er scheinbar die gesetzlichen Einschränkungen für die Holznutzung, die vielerorts zum Schutz des Waldes ergangen waren.
Weil nun die „Fremden“ Holz bekamen, würde seinem Sohn nicht das Holz angeliefert, das ihm vertragsmäßig zustehe. Dieser müsse nun lange Zeit mit „schneiden“ verbringen und hätte „vergeblich Loßen machen müssen“, was einen Holzverkauf, in diesem Fall erfolglos, bezeichnete.
Interessant ist die Aussage, dass „meinem Sohn auch daßjenige holtz, so ihm contract mäßig zukombt nicht geliefert wird ...“ gemacht wurde, ohne dass es eine Erklärung gab, warum dies seinen Sohn betraf.

Im Anschluss, als Punkt 6, nahm er dazu Stellung, dass er Leuten aus Hamm und Altstadt [Hachenburg] Geld schuldig sei, wobei er betonte, dass er stets diejenigen ordentlich und richtig bezahlt hätte, die bei ihm gearbeitet hätten und ihnen nichts schuldig geblieben sei. Es sei ihm auch nicht bekannt, dass sich deshalb jemand beschwert oder gegen ihn geklagt hätte und selbst wenn es so wäre, hätte man sicher andere Wege finden können, ihn zu einer Zahlung zu bewegen, ohne ihn mit Arrest zu belegen.

Der Punkt 7 bezog sich auf andere Beweggründe und Ursachen, auf die der „nutzlose Arrest“ begründet sei, von dem ihm jedoch kein einziger beschrieben oder bekannt sei. Abraham Melchior mutmaßte, dass es möglicherweise um Äußerungen seines „Gegentheils des sogenannten de Witt“ gehen könnte, dem dieser Arrest passend käme und der auch schon „häuffig brandenburgische Fuhrleute auf den Landstraßen ausgeschrien“ habe. Mit „sein Gegentheil“ bezeichnete er seinen Gegner vor Gericht, wobei er angab, dass er er mit de Witt einen Prozess führe und es nun noch einen Grund mehr geben würde, sich höheren Orts über ihn zu beschweren.

Man könne ihn nicht zwingen, schrieb er unter Punkt 8, wie bereits angeführt, dass er das Werk weiterführe, er aber dazu bereit sei.
Seiner Meinung nach wurde ihm durch den Arrest die größte Kränkung/Unrecht zugefügt, sodass er versuchen müsste, eine gerichtliche Genugtuung zu erhalten und dabei auf eine Erstattung der Kosten und eine angepasste Entschädigung für den Schaden hoffte.

Alß habe auß der vollkommenen devotion (a) welche ich jederzeit gegen Eu: hochgräffl. Excellentz getragen und mit welcher auch gern so viel an mir ist ohnabbrüchig continuieren und kein Anlaß zu ohnbeliebigen weiterungen geben will, dieses alleß hiermit nochmahlen unterthänigst vorstellen und rechtlich bitten wollen, dieselbe wollen gnädigst geruhen so gestalten sache auch den eingelegten arrest plenarie (b) und zwar auff eine solche weiß zu relaxieren (c) damit der mir dadurch zu gewachsene schimpf aufgehoben und der geschwächte Credit (d) wieder hergestellet werden möge und auch die jenigen welche angeben daß genugsames Ertz vorhanden zu zu länglicher caution anzuhalten und mir das nöthige holtz zu verschaffen, so entziehe ich mich nicht berg ferner zu betreiben, wie ich denn ebenfals verhoffe Eu: hochgräffl Ganden werde die wieder rechtlich und in mein prejudicium (e) neu auferbaute hütte zu destruieren (f) gnädigst anbefehlen in omnem eventum (g) aber, und da auch dieses mahl wieder enthöret (h) werden solte, protestiere ich gegen alle darauß entstandenen weitläufigkeiten, inhaharire (i) meine eventualister (j) ergriffenen appelation (k), und wird mich solcher gestalt kein mensch verdrucken können, wan höheren orths solches einzuklagen und mein recht so gut ich vermag zu verfolgen genöthiget werde, der ich sonsten mit aller submißion (l) verharre 

Eu: hochgräffl. Excellentz

Unterthänigster knecht Abraham Melchior Nochmahlige unterthanigste Vorstellung und eventual … schrift                                                      Ps: d 5 t Jun: 1715

(a) Devotion = Hingabe; (b) plenary = vollständig, uneingeschränkt; (c) relaxieren = nachlassen, lockern; (d) Credit = Glaube, Vertrauen; (e) praejudicium, praejudiz = beiläufige Meinung, Nachteil; (f) destruieren = zerstören, zugrunde richten; (g) in omnem eventum = Redewendung: für alle Fälle; (h) enthöret = Gegenteil von erhören; (i) inhaerere/inhaeriren = hängen bleiben, darauf bestehen; (j) eventaliter = eventuell, vielleicht, möglicherweise; (k) appellation = Berufung (Prozess); (l) Submission = veraltet: sich unterwerfen;

In den Archivunterlagen findet sich lediglich ein Schreiben des Rudolph de Witt vom 24. Mai 1715, dass er an die „HochEdel Hochgebiethende Herrn Cantzley Director und Räthe“ in Hachenburg richtete. Er fügte an, „einen schweren Prozess“ mit Melchior zu führen, in dem es offensichtlich um Geldangelegenheiten ging und er dadurch „aufgehalten“ worden sei. Er schrieb von Zahlungen auf seinen Anteil „an den im Kirchspiel ham gelegenen hütten undt Bergwercken“, die er geleistet hatte und die gerichtlich für ihn anerkannt werden müssten, was man einem Protokoll entnehmen könne.
Nun wollte er sich erkundigen, ob der „Arrest“ noch bestehe und bat darum, ihm weitere Entscheidungen in dieser Sache mitzuteilen.
Genaueres über diesen Prozess zwischen Abraham Melchior und Rudolf de Witt kann man aus den wenigen Zeilen des Schreibens nicht folgern.

0.3.Beylagen Sub.lit: C:D:E: et F

[Anm. 5]

In Sachen Abraham Melchior c[ontra] Gräffin zu Hachenburg und Cons.

Es folgen Schreiben die ab Juni 1715 von Abraham Melchior an die Gräfin gerichtet waren und später beim Reichskammergericht in Wetzlar eingereicht wurden. Die vorgenannte Beschlagnahme des Eisens bestand wohl zu dieser Zeit nicht mehr, da sie in den eingereichten Urkunden nicht mehr erwähnt wurde.

Beylag Sub. Lit: D

Inscriptio Instrumentum(a) Notariale (b) Super facta requisitione (c) et nunciatione novi operis (d) pro Domino Abrahamo Melchiors c. quos ... turbantes (e) de 26 Juny 1715 [Anm. 6]

(a) Instrumentum= Urkunde, Beweismittel; (b) notariell; (c) veraltet Rechtswesen: Nachforschung, Untersuchung, Rechtshilfeersuchen; (d) nuntiatio novi operis: die Ankündigung, dass man sich der Fortsetzung einer begonnenen Bautätigkeit widersetzen will; (e) turba, turbieren= stören, verwirren, turbanda= Plural, in diesem Fall wohl „gegen alle Störungen/Störende“.

Das Schreiben würde in leichter Anpassung wie folgt lauten:

Hochgeborene Gräfin, gnädigste Gräfin und Frau!
Eurer hochgräflichen Excellenz ist, ohne obige Angaben weiter auszuführen, gnädigst bekannt, dass auf das Berg- und Hüttenwerk siebentausend Reichsthaler „vorgeschoßen“ wurden, nicht weniger, und um dasselbe zu reparieren und in Stand zu halten, habe ich über dreitausend Reichsthaler eingesetzt. Nun unterstehen sich Einige aus dem Daadener Gebiet zu meinem größten Nachteil eine neue Hütte zu bauen, das Holz für Kohlen hier aus der Gegend zu nehmen und dann auch noch das Eisen auf meinem Berg zu suchen.

Nachdem ich nun hierdurch in meinem Besitz/Besitzrecht, gemeint sind meine Werke, gestört und beeinträchtigt werde und den Beklagten die Erbauung einer neuen Hütte und Fortsetzung ihrer Unternehmungen auf gar keinen Fall gestattet werden kann, man auch das schwebende Verfahren nach bekanntem Recht nicht ignorieren kann, so muss man zunächst alles in dem jetzigen Stand belassen und weitere Tätigkeiten unterbinden.

An dieser Stelle gab es einen Eintrag in der notariellen Urkunde, die teilweise in Latein und mehreren Abkürzungen oder einzelnen Buchstaben bestand.
Sie beginnt mit tot:tit (totaler Titel) und gab den Grund für das „Verfahren“ und eine Empfehlung an:
Der Antragsteller, der sich in einem schwebenden Verfahren gegen alle Beklagten befindet, will gegen den neuen Bau Einspruch einlegen und um ihn vor weiteren Schäden zu schützen, sollte man den Bau einstellen und das Verfahren „aufhalten“ (inhibieren).

Also gelangt an Eure hochgräfliche Excellenz demnach meine untertänigste und rechtmäßige Bitte, dieselbe wollen gnädig geruhen, mich in meinem, wie bisher gewohnt, Besitz und meiner Tätigkeit gegen alle Störungen zu schützen, weiter auch die Beklagten bei angedrohter Strafe zu hindern und dass diese, bis zu einer rechtlichen Regelung der Angelegenheit, alle Tätigkeiten einstellen und eine Entscheidung abwarten. Ich hoffe auf eine rechtliche „Erhörung“ und behalte mir für alle Fälle ausdrücklich weitere rechtliche Mittel vor, wobei ich auch versuchen werde, mich gegen nachteilige Kosten zu schützen oder erstattet zu bekommen.

Eure hochgräffl. Excell. Unthgst. gehorsamster Abraham Melchior

Beylage Sub. Lit: E

Die Antwort der Kanzlei aus Hachenburg bezog sich auf obiges Schreiben, das am 27. Juni 1715 eingegangen war und am 16. Juli von der Kanzlei beantwortet wurde:

Inscriptio

Höchst gemäßigte imploration (a) und bittschrift Mein
Abraham Melchiors contra die Gräff. zu Hachenburg und Cons.
Pest: den 27 Juny 1715

Decretum (b)
Obgleich nötig und gut gewesen wär daß Supplicant die fernerseits vermeinte fundamenta, warumb nembl. die neue hütte nicht angelegt werden könne noch darff, aus fürlichtens bericht: und demonstriert hätte, um denen beklagten desfals remonstration (c) thun zu können, so wird Ihnen jedoch dießes productum (d) auf 14 Tag zur Verantworthung (e) communizirt (f), anbey auch zu überlegen, anheim gegeben, ob sie mit Ihrem Vorhaben nach dem Stand rechtens aus zu kommen gedenken, allermaßen es dabey bleibt, daß unpartheyische justiz hierin ohne absehen verfügt werden solle, worauf sich beide Theile zu achten und Ihre rationes (g) bey der hiesigen Cantzley vorzubringen, und sich darauff bescheiden zu gewartigen (h) haben.

Hachenburg den 16ten July 1715
Hochgräffl. Kirchberg. Sayn.
Cantzley daselbsten

(a) Imploration= Bittgebet, flehen; (b) Dekret= Beschluss, Befehl; (c) Remonstration, remonstrieren= zurückweisen, belehren; (d) Productum=vorgelegte schriftl. Urkunde; (e) Verantworthung= Rechtfertigung (vor Gericht); (f) commu= gemeinsam, beraten; (g) rationes= Gründe; (h) gewartigen= erwarten, was zu erwarten sei;

Das eingangs genannte „Inscriptio“ bedeutete hier „auf etwas aufschreiben“ oder einen Einschub, um Zusammenhänge zu verdeutlichen.

Direkt im Anschluss an die „Cantzley daselbsten“, etwa in der Hälfte der Seite, beginnt der Einschub/Abschrift:

Abraham Melchior schrieb „Euer hochgräflichen Excellentz schwebet annoch in frischem Andenken“ (a) an seinen am 27. Juni übergebenen Antrag, die Unternehmungen und Bautätigkeiten der neuen Gewerkschaft zu unterbinden.
Doch das Dekret vom 16. des Monats zeige ihm, dass man seinem Antrag nicht entsprechen, sondern an ein Gericht verweisen wolle. Er bat darum, dies zu überdenken, ansonsten müsse er darauf hoffen, besseres Recht von anderer Seite zu bekommen.

Er beendete sein Schreiben mit „Unterthänigste Bittschrift pro decretum Inhibitione (b) Pst. den 23 ten July 1715

(a) an etwas denken, noch nicht vergessen; (b) Inhibitione= einer Sache Einhalt gebieten, Umsetzung eines Urteils auszusetzen;

Wie man aus den Schreiben erkennen kann, hatte Abraham Melchior mitgeteilt, dass er sich notfalls um eine gerichtliche Entscheidung bemühen würde, damit der Gewerkschaft aus Daaden weitere Tätigkeiten, die seinen „Geschäftsbereich“ betrafen, verboten würden. Die Kanzlei in Hachenburg hatte angeregt, das Ganze zu überdenken und schrieb, wenn es keine Änderungen gäbe, bliebe zum Schluss nur die „unpartheyische Justiz“. Abraham Melchior legte diese Ausführungen als Weigerung gegen seine Bitten und eine Verweisung an ein Gericht aus, obwohl er zunächst selbst mit rechtlichen Schritten gedroht hatte.

Beylag Sub lit: C

Die Beilage C enthält einige interessante Ausführungen eines Notars, der durch den Sohn Abraham Melchiors am 25. Juni angefordert worden war und zu einen „Ortstermin“ am 26. Juni 1715 nach Hamm kam. Der Notar verfasste dazu einen Bericht im Namen von Abraham Melchior, wobei der folgende Text oder eine Abschrift etwa einen Monat später datiert war. Vermutlich bezog sich obiges Schreiben, Beilage D vom 26. Juni 1715, ebenfalls auf diesen Termin.

Unterthäniges Memorial (a) und Lit. C
Mein Abraham Melchior
ps den 27 July 1715

Im Nahmen der heyligen Unzertheilten Dreyfaltigkeit Amen

Jedermänniglich denen gegenwärtiges offenes instrumentum Super facta requisition et nunciatione novi operis p zu sehen leßen oder hören lasen vorkommen wird, seye kund und zu wißen daß im Jahr nach der gnadenreichen gebuhrt Jesu Christi unseres Erlößers und Seligmachers Jesu Christi Ein tausen sieben hundert fünfzehn, in der sechsten römer ZinßZahl zu … des aller durchlauchigsten, großmächtigsten fürst und herrn herrn Caroli des sechsten dießes Nahmens erwählt: und bestäntig … Römischen Kaysers zu allen Zeiten, ...herrn des reichs in Germanien, zu Hispania, Hungaro, …

Es folgt eine lange Auflistung mit allen Titeln von Karl VI. und weiter hieß es:

… auff dienstag den 25 ten monaths Juny der WohlEdle Herr Abraham Melchior fürnehmer Kauffhandler durch seinen Herrn Sohn mich päpst: und kayserl offenbahren notarium, auch seinen Gurfürstlichen zu Pfaltz Gerichtsschreiber ambts Windecken fürstenthumbs Bergk untenbenant zu seiner behausung nach der hämmischen Hütten in der Graffschaft Sayn gelegen requirieren (b) laßen, und alß ich darauff folgenden Mittwoch daselbsten mich eingefunden, im forderst untersten Zimmer und gegenwarth Henrichen Becker von Au und von henrichen Wilhelm Gaylhaußen von Gaylhaußen zu gegenwärthigen actui (c) aus dem Kirspel leuscheid Fürstenthumbs Bergs erforderter glaubhaffter gezeugen zwischen zehn und Eylf Uhren vormittags ...

(a) Memorial= Eingabe, Gesuch, Bittschrift; (b) requirieren= ersuchen, anfordern; (c) actui= (dem) Amt;

Hier wurde die schriftliche  Berichterstattung des Notars durch eine Einfügung unterbrochen, in der eine schriftliche Stellungnahme Abraham Melchiors, die an den Notar gerichtet war, die Hintergründe der „Untersuchung“ oder Besichtigung erläuterte:

Er konnte dem Notar nicht „verhalten“ (zurückhalten, verbergen), dass „7000. Reichsthaler vorgeschoßen“ worden seien, sowie für Reparaturen weitere „300. Reichtsthaler“ aufgebracht wurden. Doch dessen ungeachtet, würden sich einige aus dem „dadischen unterstehen“, zu seinem größten Nachteil eine neue Hütte anzulegen, das Holz aus diesem Land zu nehmen und das Erz in seinem Bergwerk zu suchen.
Er bat „meinen hochgeehrten Herrn Notarium“ sich „offenen amts halber“ mit den zwei Zeugen zu der neuen Hütte zu begeben, alles in Augenschein zu nehmen und den dort Anwesenden in seinem Namen mitzuteilen, dass sie alle weiteren Tätigkeiten ruhen lassen müssten, bis es zu einem Urteil gekommen wäre. Zudem sollte der Notar die Leute ermahnen und gegen alle für Abraham Melchior nachteiligen, bereits erfolgten, Vorgänge protestieren. Weiter sollte er sich die bereits ausgeführten Arbeiten ansehen und für den Bedarf eines solchen, einen beglaubigten Bericht ausstellen.

… verbleibe des Herrn Notary dienstwilligster (a) Abraham Melchior

(a) dienstwillig= aus freien Stücken bereit hilfreich zu sein, Ausdruck der Höflichkeit;

Die Weiterführung der Notariatsschrift in einer Anpassung:

… Gegen ein Uhr am Mittag sind wir von dem Haus des Antragstellers mit den Zeugen nach dem  „Höenhoff“, zu dem bereits angefangenen Hüttenbau, an der Nister geritten. Dort wurde dem „Hüttenmeister Henrichen Guntermann und Johann Peteren“, wie auch den übrigen anwesenden Arbeitern der „Zettel[Anm. 7] deutlich vorgelesen, sowie zu genannten Inhalten gemahnt, nach dem man sich weiteren Bautätigkeiten zu enthalten habe, bis es zu einem rechtlichen Urteil gekommen sei.

Der vorher erwähnte Guntermann und „Rubert“ erwiderten, dass man den Bau mit der Einwilligung der Herrschaft angefangen und Herr Melchior davon Kenntnis gehabt hätte. Bisher habe der Bau schon „schwere Kosten“ erfordert und dass man nicht damit aufhören würde, solange die Herrschaft es nicht verbieten würde. Daraufhin wurde dem Hüttenmeister eine gleichlautende, beglaubigte Kopie ausgehändigt und den Anwesenden im Namen von Abraham Melchior mitgeteilt, dass sie sich aller Bautätigkeiten und Unternehmungen, die für ihn nachteilig seien, zu enthalten hätten.

In der Folge wollte der genannte Guntermann eine von Rubert übersehene Kopie an mich zurück geben. Als ich diese nicht annehmen wollte, wurde sie auf den „aufgeworffenen Grund hingelegt“, während alle ihre Arbeit wieder aufnahmen.

Mit den Zeugen wurde danach der Bau in Augenschein genommen, wobei festgestellt wurde, dass der Schmelzofen schon halb fertig war und der Wassergraben, „jenseits der Nister ab: biß unter dem angefangenen hütten bau wieder in die Nister“ für fertig befunden wurde.

Dort waren zwei Tagelöhner mit „hauen“ an der Arbeit, um „das Waßer desto füglicher einzuführen“ die als Gorgen und hanß henrich pfennig benannt wurden. Auch diesen wurde die gleiche Mitteilung wie dem Hüttenmeister und den anderen Arbeitern gemacht.
Im Anschluss habe ich mit den beiden Zeugen Henrich becker und henrichen Wilhelm Geylhausen „verhandelt“, was als beachtenswert befunden wurde, darüber die angeforderte Urkunde ausgestellt, zur Beglaubigung mit meinem notariellen Amtssiegel versehen und mit meiner Unterschrift bekräftigt. „So geschehen, Im Jahr Monath und Tag wie oben“.
                             L.S.                             
                              N:
                                              Joannes Vena Sacris
                                            Apostolica et Caesarea
                                              authoritatibus publi
                                                  cus Notarius … [Anm. 8]

Beylage Sub. Lit: F:

Die Beilage F war ein Schreiben vom 6. August 1715. Hierin verwies Abraham Melchior auf eine Bittschrift seinerseits, die er am 23. Juli an Herrn Rat Weißenbrüchen ausgehändigt habe und es so verstanden habe, dass darauf ein Beschluss seitens der Gräfin erfolgen würde. Da bisher nichts geschehen wäre, habe er sich von Neuem bei dem Canzley Direktor und Rat Weißenbrüchen gemeldet und sei an Sie, die Gräfin, verwiesen worden. Obwohl er bisher nichts ausrichten konnte, was möglicherweise die Justiz könne, bitte er sie doch abermals seiner „notdringenden“ Bitte zu entsprechen.

0.4.Das Reichskammergericht in Wetzlar

Das Reichskammergericht in Wetzlar bestätigte den Eingang der Unterlagen mit Anlagen A bis F per 23. August 1715:

Wir Carl der Sechste von Gottes Gnaden erwehlter römischer Kayser zu allen Zeiten mehrer des Reichs.p.p.

Hoch und Wohlgebohrener

Waß bey Unserem kayserln Cammergericht Unßer undt des Reichß liber getreuer Abraham Melchior unterthl für= undt anbracht, solches hast du auß beykommender Supplication undt Anlagen sub Lit A. Usque (a) F: inclusive mit mehreren Zuvernehmen.

Wan nun Supplicanten begehren noch zur Zeit nicht willfahret, sondern daß die umb deinem ausführlichen bericht hierüber innerhalb sechs Wochen von Zeit der insinuation (b) unserem kayserln Cammer Bericht verschloßen einzuschicken und inzwischen ferner nicht zuverfolgen, zugeschrieben werde, heut dato erkandt worden.

Alß ersuchen wir dich von Römerscher Kayserln macht, auch Bericht undt Recht wegen hirmit befohlgend: daß die in so bestimbt= undt angestzten Zeit der sechs Wochen, den nächsten nach überantwort oder Verkündigung dieses, von gestalt und eigentlicher beschaffenheit dieser sachen, deinen ausführlichen bericht, danach man sich in erkandtnüß auff ermelten Supplicanten ferner gewärtiger anfügen zu verhalten wisse, bemühetem Unserm Kayserln Cammergericht verschloßen einschicket undt inzwischen ferner nicht verfahret, ahn dem Unsern gnädigsten befehl gehorsamblich nachsetztet.
Wan die solchen also nachkommet oder nicht, so soll dannoch darauff waß recht ist, weiters ertheilt werden.
                                      Darnach du dich zu richten                      
GeGeben in unser und deß heyligen Reichs statt Wetzlar den drey und zwanzigsten tag Monaths Augusti nach Christi unseres lieben Herrn Geburth im siebenzehnten hundert und fünfzehnten unseres Reichs des römischen im Vierten, des Hispanischen im zwölften, deß Hungarischen und bohmischen aber im fünften Jahre.

Ad mandatum domini Electi Imperatoris proprium

Wolfgang Ignatius fri[e]s
kayserl Cammer-gerichtts
Cantzley – verwalterß
Copia

Johannes Jacobus Michael
Judicij imperialis Camera Protonotarius

(a) usque= bis; (b) Insinuation= förmliche Eingabe einer Sache vor Gericht, Vorladung;

0.5.Schreiben vom September 1715

Mit einem Schreiben vom 17. September 1715 wies Abraham Melchior auf eine zeitliche/vorläufige Verfügung des Kammergerichtes hin, die aber nicht befolgt werde und man trotzdem mit den Arbeiten fortfahren würde.
Dies würde der Autorität des Gerichts nicht gerecht und man wisse aus den Berichten, dass die Verkündung von Beschlüssen übel aufgenommen würde, wobei er vermutlich den Vorfall bei den Arbeitern an der Nister meinte.
Er versicherte der Gräfin nochmals seinen untertänigsten Respekt, den er „beständig trage“, und bat sie, eine nachdrückliche Vereinbarung ergehen zu lassen, damit ihre Anweisung mit der des Gerichtes übereinstimme und die Arbeiten unverzüglich eingestellt würden.

Diese gerichtliche Verfügung ist nicht enthalten, aber ein „Umschlag“ mit der Aufschrift:

Schreiben umb Gericht cum tempore Inhibition in Sachen Melchior c.
Verwittibte Gräfin zu Hachenburg und Cons.

Taxa cancellariae c [ameralis] adjunctis sechs Rthlr
Insinuiert durch mich Sebastian Gischel des hochlöb: kayser: Cammergerichtes geschworener
cammerbott den          4 ten Septrum Anno 1715

seitlicher Eintrag:

Der Hoch= undt Wohlgebohrenen Elisabetha Magdalena verwittibte Gräffin zu Sayn
Hachenburg

tempore= zeitlich, für eine bestimmte Zeit; Inhibitione= einer Sache Einhalt gebieten, Umsetzung eines Urteils auszusetzen; Taxa cancellariae cameralis=Taxordnung des Kaiserlichen Kammergerichts; adjunctis= Anlage, Beigefügtes; insinuiert= gerichtlich zustellen;

0.6.Antwort der Gräfin

In einem Schreiben, dass nach der Einreichung der Unterlagen bei Gericht erstellt worden sein muss, nahm die Gräfin zu den angeführten Punkten Stellung, auch hier in leichter Anpassung:

Durch die bei dem „hochreichslichen Kammergericht“ gegen mich, am 21. August des Jahres, unbefugt, als untertänigen Antrag und Bitte bezeichnet, von Abraham Melchior von Hamm eingereichten Unterlagen, wird mir auferlegt/von mir verlangt, mich vor Gericht wegen der unrichtigen und boshaften Anklage zu rechtfertigen.

So geht mich diese Klage im Geringsten nichts an“ und wenn die in der Klageschrift genannten, „Secret: Wirths, Richter Happen zu Hamm, Henrich Guntermann u Johann Petern aus dem freyen grund, u: Cons:“ nach dem Geschehenen befragt werden sollen, warum und wozu es erlaubt worden sei, die neue Hütte zu bauen, so hat die Landesherrschaft das Recht, ja, jede Landesherrschaft vermag das Ihr von Gott gegebene Recht zu nutzen und zu erlauben, in Ihrem Territorium zu bauen und zu handeln, was Ihnen nützlich und nötig erscheint.

Es ist von dem Kläger eine absurde und boshafte Zumutung, der Landesherrschaft in Ihrem Land zu verwehren, ein neues Hüttenwerk zu bauen, oder, da der Anfang davon schon zu einem guten Teil gemacht, nun dagegen Klage einzulegen; welche das Kammergericht nicht bestätigen, noch viel weniger gestatten wird.

Außerdem ist in den „mit denen von Diest“ getroffenen Vereinbarungen, die von hiesiger Kanzlei bestätigt wurden, nichts davon zu lesen, dass ihm versprochen wurde, dass so etwas nicht geschehen sollte und anzunehmen, dass der Diest es auch getan hätte [vermutlich auch geklagt hätte] kann er bei der Landesherrschaft nicht anführen.[Anm. 9] Ferner ist es die größte Unwahrheit, dass der Kläger durch den mit Diest getroffenen Vertrag „in seinen Ruin und Schaden gestürzt werde, sodass er nicht länger kann“.

Er wurde über Jahr und Tag ermahnt, den von ihm zu Schaden und Verderb liegengelassenen Berg, die Hohegrete genannt, zu erhalten und wieder aufzubauen, was ihm auf Unseren Befehl durch Unsere Bediensteten mitgeteilt wurde, noch kommt dazu, dass der Mir daraus anfallende Zehnte entgeht. Doch auch ohne diese Gründe ist nicht ersichtlich, warum er diesen nicht wieder aufbaut und zu größtem Schaden der „Diestischen Wittib“ zu Grunde gehen und einfallen lässt.

Was die Störung des Berges die Huth genannt anbelangt, dass die neuen Gewerke dort eingefallen, gegraben und etwas heraus genommen haben sollen, ist mir unbekannt. Falls dem so wäre, sei er auf seine Schrift vom 27. Juni verwiesen, dass die Justiz nicht versagen würde; er aber selbst die Beilage angefügt hat, woraus zu sehen ist, dass er solches bei der Kanzlei hätte vortragen können. Er ist diesem Vorschlag aber nicht nachgekommen und daher ist man „hiesiger seits“ von einem Vorwurf des Verschuldens entlastet.

Was der Kläger noch wegen Holz und Kohlen anführt, dass ihm „solche von der neuen Hütte entzogen würden, ist ebenfalls ohne Grundt und die größte Unwahrheit“.
Ihm wurde im Frühjahr noch eine „Quantität“ angeboten, welche er aber den „Unterthanen abzwingen“ wollte, weil er es zu keinem angemessenen Preis, wie andere es bezahlen, haben wollte. Dies kann den Untertanen, die für die Wälder in ihrem Eigentum zuständig sind, nicht zugemutet werden. Wenn er aber zahlt, was andere zahlen, kann er wie diese, auch solches haben.

Wenn nun aus diesem allem genügend „erhellet“ (a), dass man bei Melchior von lauter Unwahrheiten und Lügen ausgehen muss, so will ich hoffen, dass das Kammergericht seine Klage abweist und sollte er nach einem solchen Ausgang noch die neue Gewerkschaft verklagen wollen, so kann man ihn an mich verweisen, da ihm dann jedes Mal eine uninteressierte/leidenschaftslose Justiz widerfahren soll.

(a) erhellet= sich als Konsequenz ergeben, als Resultat hervorgehen.

0.7.Auswertung und Ergänzungen

Eine Übertragung der Texte in heutige Form kann sehr leicht den Inhalt des Geschriebenen verzerren. So haben manche Wörter unterschiedliche Bedeutungen. Als Beispiel möchte ich hier „kärglich“ nennen, das in dem Schreiben der Gräfin benutzt wurde.
Kärglich konnte sparsam, knapp oder etwas im Sinne von „arm im Verhalten“  bedeuten, aber als „veraltet“ auch: penibel darauf achtend, so viel wie möglich für sich zu behalten.
Ich denke, die letztere Version ergibt das Bild eines Menschen, das nicht besonders schmeichelhaft ist.
Daher finde ich es interessant, die Texte zu einem Teil im Original wiederzugeben. Es lässt sich viel von der Ursprünglichkeit erhalten, auch wenn es stellenweise etwas langatmig erscheinen mag.

Aus der Ausarbeitung geht hervor, dass mindestens zwei Unterlagen fehlen:

  • der Vorentscheid des Gerichts, die Bauvorhaben für eine bestimmte Zeit auszusetzen;
  • eine Vorlage, in der sich Abraham Melchior auf den Vertrag mit von Diest und die damit zusammenhängenden Umstände bezog, die von der Gräfin in ihrer Stellungnahme angeführt wurden;

Zu dem neuen Hüttenwerk an der Nister, das mit der Lage „Hoenhoff“ bezeichnet wurde, habe ich bisher keine Hinweise gefunden. Aus den Ausführungen kann man schließen, dass der Standort im Bereich der Landesherrschaft der Gräfin, also Sayn-Hachenburg, gelegen haben muss.
Die beiden genannten Arbeiter Georg und Hans Heinrich Pfennig gehörten vermutlich zur Familie Pfennig, deren Nachkommen in Roth und Oettershagen ansässig waren.

Die Anlagen, die als Anlagen A und B bezeichnet wurden, habe ich nicht zitiert. Es handelt sich um zwei Verträge mit Maximillian von Diest auf der einen, und Abraham Melchior und Rudolf de Witt auf der anderen Seite, aus dem Jahr 1700. Dazu wird es eine gesonderte Ausarbeitung geben, weil sie mit diesem Prozess nicht in direktem Zusammenhang stehen und sie das Ausmaß der Ausarbeitung stark überschreiten würden.

In den Texten wurde der Begriff „Possessor“ verwendet, was einerseits den Besitz oder Besitzer meinte, aber auch Besitzrecht. Dieser Begriff kann in diesem Fall nicht genau gedeutet werden, weil nicht bekannt ist, was 1715 für Abraham Melchior zutreffend war und keine weiteren Unterlagen dazu vorliegen.

Vor Gericht wäre eventuell der Besitzstand ausschlaggebend gewesen, da nach dem „operis novi nunciatio“ ein Gericht den Abriss verfügen konnte. Dies war ein dem römischen Recht eigentümliches Rechtsmittel, genannt „interdictum demolitorium“. Dieses Urteil schien Abraham Melchior anzustreben, da er bereits im obigen Schreiben vom 7. Juni 1715 gebeten hatte, dass man anordnen möge, die „neu auferbaute Hütte zu destruieren.“

Allerdings müsste man die Rechtsverordnungen aus dieser Zeit recherchieren, um zu sehen, ob Abraham Melchior auf Grund seines Besitzstandes, der räumlichen Entfernung zu dem Werk an der Nister und dem Besitzrecht dieses Werkes ein Recht auf Klage oder ein solches Urteil hatte.[Anm. 10]

Wenn sich zwischen 1700 und 1715 nichts geändert hatte, wäre Abraham Melchior gemeinsam mit Rudolf de Witt Pächter der Hammer Werke gewesen, was erklären würde, warum die Gräfin schrieb, dass er die Werke „zum Schaden der Diestschen Wittib verfallen lasse“, die daraus vermutlich keine oder nur eine verringerte Pacht bekommen hätte.

Im Text, der von einem oder zwei Notaren geschrieben wurde, wurde angegeben, es seien „dreitausend Reichsthaler“ für Reparaturen benutzt worden.

In dem anderen Schreiben wurde diese Summe als „300.“ geschrieben, wobei der Schreiber auch die Schreibweise „sieben Tausend 7000. Reichsthaler“ benutzte

Abraham Melchior hatte angegeben, es wären sieben Tausend Reichsthaler „vorgeschoßen“ worden. Es ist aber nicht eindeutig belegt, wann diese Summe geleistet wurde.

Möglich wäre, dass die 7000 Reichsthaler 1716 gezahlt wurden, also ein Jahr später. Fakt ist, dass „Melchiors Erben“ bis 1732 im Besitz der Hammer Werke waren und es bei dem Verkauf  hieß, die genannte Summe von 7000 Reichsthaler wäre bezahlt worden.[Anm. 11]

Der Ausgang des Prozesses ist nicht bekannt.

Kurz nach ihrer Stellungnahme vom September 1715 verstarb die Gräfin von Kirchberg am 19.10.1715.

In der Zeit von 1700 bis zum Verkauf 1732/33 muss es zahlreiche Prozesse um Angelegenheiten der Hüttenwerke zwischen unterschiedlichen Parteien gegeben haben, wobei, laut den bisherigen Berichten, auch der Erfolg und die Rendite der Bergwerke in Hamm einem stetigen Auf und Ab unterworfen waren.

0.8.Nachweise

Verfasserin: Annette Röcher

Erstellt am: 17.01.2020

Anmerkungen:

  1. In der Ausarbeitung von Herrn Wolf hieß es „Elisabeth“, in der Archivalie aus Wiesbaden „Elisabetha“ oder „Elisabetha Magdalena“. In der Stammliste von Kirchberg wird die Ehefrau von Georg Ludwig Burggraf von Kirchberg (1625-1686) als Christina Magdalena (165819.10.1715) angegeben. Zurück
  2. Gustav Wolf, Beschreibung des Bergreviers Hamm an der Sieg, Bonn 1885 S.103. Zurück
  3. Bauhafthaltung: Versuch einer systematisch geordneten Darstellung des Bergrechtes im ... - Johann Ferdinand Schmidt - Google Books Bauhaft-halten heißt, Berg=Gebäude, Fund=gruben, Maasen, Schächte usw. mit Handarbeit belegen, bauen und bauhafftig erhalten, damit sowohl der Gewercken als des Grund=Herrn Interesse beobachtet werde. Bauhaft halten heißt auch, wenn man in demjenigen Berg=Gebäude, so man noch nicht völlig wegen einiger Verhinderungen belegen kan, wöchentlich zwei bis drei Schichten arbeiten last, um selbige dadurch nicht ins Freye kommen zu lassen. Zurück
  4. HHStAW 340/1722 Berg- und Hüttenbetrieb im Kirchspiel Hamm Laufzeit (1700) 1714-1733. Zurück
  5. Lit(t)era= Buchstabe; Sub. Lit.= unter dem Buchstaben zu suchen. Zurück
  6. Notar: die im heiligen römischen Reich vom deutschen König/Kaiser oder vom Papst ernannten offenbaren, offenen, öffentlichen Notare (lat. notarius publicus) waren Urkundspersonen, deren mit einem eigenen Notariatszeichen versehenen Urkunde dieselbe uneingeschränkte Beweiskraft besaßen wie Kaiser- oder Papsturkunden, hiervon kaum zu trennen ist der sogenannte Schreiber in Kanzlei oder Gericht.
    Notarius publicus ist die Gerichtsperson, welche vom Staate die Erlaubnis hat, Urkunden aufzunehmen, die öffentlichen Glauben haben sollen.
    Die Notare werden von den Urkundsparteien, also in der Regel von Privatleuten, um die Ausstellung der Urkunden ersucht. Sie erfragen von den Parteien alle rechtsbedeutsamen Umstände und fertigen zunächst ein Konzept an, sodann die endgültige Urkunde. Die Urkunde „das Notariatsinstrument“ beginnt mit einer ausführlichen Datierung. Dann wird in minuziöser, oft langatmiger Weise das Rechtsgeschäft geschildert ... https://www.phil.uni-passau.de/fileadmin/dokumente/lehrstuehle/frenz/onlinetutorien/TutHiWi/diplomatik/diplomatik9.html
    Notar und Notariatssiegel: https://www.google.de/url? sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwif6cuO6MjiAhURP
    VAKHSA6ARYQFjABegQIABAB&url=https%3A%2F%2Fwww.rzuser.uni-heidelberg.de %2F~cd2%2Fdrw%2Fe%2Fno%2Ftari%2Fatze%2Fiche %2Fnotariatzeichen.htm&usg=AOvVaw15U7-zlA-f-o7d2YAvKKpm
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  7. Die „Zettel“ wurden mit den genannten Zeugen bei der Ankunft in Hamm besprochen und anstehende Fragen dazu geklärt, wie es im Text hieß. Später wurden sie wieder erwähnt, wobei dazu von einer beglaubigten Kopie die Rede war, die der Hüttenmeister erhalten sollte. Es handelte sich möglicherweise um eine Auflistung oder Urkunde, was  bei dem „Ortstermin“, der Untersuchung, erledigt, erklärt und mitgeteilt werden sollte und bei der Kopie, was Abraham Melchior von den, ihm fremden Arbeitern, verlangte oder ihnen verbieten wollte und somit scheinbar einen Hinweis auf ein gerichtliches Verfahren gab. Möglicherweise waren „Zettel“ und „Kopie“, gleich, da dies nicht eindeutig aus dem Text hervorgeht. Siehe auch unter Notare und Konzept (wie 6). Zurück
  8. Die Stellung der Notare wurde durch den Kaiser oder Papst bestätigt, bei beiden Ernennungen nannten sie sich stolz „… publicus apostolica et caesarea“. Ihren Nachnamen wählten sie oft nach dem Ort ihrer Ausbildung oder er wurde „lateinisiert“. „Vena“ bedeutet lat. Vene; ital. Strom; sodass der Nachname hier möglicherweise „Herz“ war. Zurück
  9. Die Verträge mit Maximilian von Diest aus dem Jahr 1700; Zum Bergbau ab 1700 in Hamm/Sieg, Annette Röcher 2020Zurück
  10. Ueber die operis novi nunciatio und das interdictum quod vi aut clam, sowie deren Umwandlung im heutigen Rechte on JSTOR und Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste in ... https://books.google.de/books? id=PYHethHgRroCZurück
  11. Die Familie Abraham Melchior und die „Stahl- und Eisenhütte“ in Hamm/Sieg; Annette Röcher 2019Zurück