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Bifang

Besonderes eingehegtes und vom Flurzwang befreites Grundstück.

Von einem irgendwie dazu Berechtigten, z.B. einem Markgenossen gerodetes Grundstück, das durch Einhegung zu einem Sondereigentum wurde und den wirtschaftlichen Beschränkungen wie etwa dem Flurzwang nicht unterlag. Im Allgemeinen sind die Bifänge z.T. erheblich jünger als die Beunden, doch gehen, da beide eingehegt sind, Bifang und Beunde sowohl sachlich als auch in ihren Bezeichnungen ineinander über.

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