-
Erzbischof
Hohes kirchliches Amt. (Archiepiscopus, Metropolitanus, Metropolit[a]) Ursprünglich der in der Hauptstadt einer röm. Provinz residierende Bischof. Er berief die Provinzialsynode und saß ihr vor (er präsidierte). Hieraus entwickelte sich ein Oberaufsichtsrecht über die Bischöfe der Provinz. Der Titel Archiepiscopus erscheint erst seit karolingischer Zeit. Er wurde aber zuerst auch von angesehenen Bischöfen geführt. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnisse des Erzbischofs ist der Empfang des Palliums (weiße Binde, muß von Papst/ Patriarch erbeten werden). Formell gilt dies seit dem 8. Jahrhundert, tatsächlich aber erst seit späterer Zeit.
Der Erzbischof steht an der Spitze einer Kirchenprovinz, deren Bischöfe er ursprünglich bestätigte und weihte. Seit dem 11. Jahrhundert leisteten sie ihm nur noch einen Obödienzeid (Eid für geschuldeten Gehorsam). Seit dem 15. Jahrhundert geriet der Eid außer Übung. Seine Rechte sind: Gerichtsbarkeit über die Suffragane (Sitz- und stimmberechtigte Mitglieder eines geistl. Kollegiums), Berufung und Vorsitz des Provinzialkonzils, Visitationsrecht über die Provinz , Indulgenzen über 100 Tage zu erteilen, das Recht der Pontificalia in jeder Kirche, Ehrenrechte, insbesondere das Recht des Palliums. Der Erzbischof ist Bischof der Erzdiözese (Erzbistum) und als solcher den anderen Bischöfen gleichgeordnet.