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Exemtion
Befreiung von der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit. Exemtion bedeutet eigentlich die völlige Loslösung aus einem Gerichtsverband und die Zuerkennung der eigenen Gerichtsbarkeit. Im weiteren Sinne bedeutet Exemtion aber jede Befreiung von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Zuerkennung eines besonderen Gerichtsstandes (vgl. Immunität). Die Exemtion war im alten deutschen Reich ein Reservatrecht des Kaisers. Im Mittelalter waren sehr viele Bistümer, Orden, Universitäten und fast alle Klöster eximiert.