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Immunität

Spezielle Befreiung von herrschaftlichen Lasten.

Befreiung von unmittelbaren Eingriffen königlicher oder bischöflicher Beamter und Befreiung von Abgaben an König und Bischof. Recht auf Einsetzung eigener Gerichtsherrn (Vogt) für die niedere Gerichtsbarkeit über die Eigenleute.

Immunität nennt man die in fränkischer Zeit dem Königsgut zustehende, dann auch vom König großen Grundherrn, später auch Städten durch besondere Privilegien gewährte Befreiung von jedem unmittelbaren Eingriff des ordentlichen Beamten, d. h. des Grafen, zumal in gerichtlicher und finanzieller Hinsicht und die Übertragung der Gerichtsbarkeit an einen besonderen Beamten (Vogt), der teilweise vom Inhaber der Immunität frei gewählt werden konnte, aber zugleich öffentlicher Beamter war.

Die Immunität war zunächst keine Lösung aus dem Grafschaftsverband, also nicht eigentlich Exemtion. In karolingischer Zeit wurde die Immunität im eigentlichen Sinne auf einen Teil des Gutes beschränkt, das übrige war weniger geschützt und ging bis Ende des 10. Jahrhunderts der Immunität im alten Sinne verloren. Ebenso verschwanden seit dem 12. Jahrhundert die Immunitätsprivilegien.

Der engeren Immunität unter unmittelbarer Gerichtsbarkeit des Immunitätsherrn, meist nur Dom, Burg, Schloss und nächste Umgebung, mit ihren Immunitätsleuten und Vogtleuten gliederte sich dann von neuem eine weitere Immunität an als Ausübung irgendwie erworbener öffentlicher Gewalt, unter Gerichtsbarkeit des Vogts, sich nur auf das Gut erstreckend oder darüber hinaus auf fremde Güter oder freie Leute. Territoriale Gerichtshoheit wurde selten und spät erreicht. Der Vasall genoss an und für sich Immunität. Dem Inhalt nach war der Immunitätsbann sehr verschieden.. Die Immunitätsgerichte waren Nieder- oder Hochgerichte, letztere zuerst nur über Eigenleute.

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