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Morgengabe

Brautgabe des Ehemanns.

Nach germanischem Recht das vom Manne der Frau am Morgen nach der Brautnacht gegebene Gut (Mobilien oder Immobilien). Die Morgengabe fiel nach dem Tod des Mannes der Frau zu, nach dem Tod der Frau dem Manne. Da sie in ihrer Wirkung dem Wittum gleichkam, fiel sie im Laufe des Mittelalters teils mit diesem zusammen, teils verschwand sie, teils blieb sie allein übrig und nahm dann durchaus den Charakter des Wittums an.

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