Bibliothek

Der Mainzer Reichserzkanzler und die Reichshofratsordnungen

von Wolfgang Sellert

I.

Die Behandlung des Themas setzt voraus, daß man sich zunächst Klarheit darüber verschafft, worum es bei der Entstehung und Gestaltung der Reichshofratsordnungen (RHROen) überhaupt ging. Dazu bedarf es wiederum zunächst eines kurzen Blickes auf das Reichskammergericht (RKG).

1. Prozeßordnungen des RKG

Bekanntlich war zusammen mit der Errichtung des RKG unter Kaiser Maximilian I. am 7. August 1495 eine Ordnung ergangen, welche die Grundlage für die Verfassung und den Prozeß dieses Gerichts bildete. Nach dieser Reichskammergerichtsordnung (RKGO) war das Gericht zur Hälfte mit Urtailer(n) zu besetzen, die der Recht gelert und gewirdiget[Anm. 1] sein sollten. Die Kammerrichter sollten also Juristen sein, die das Rezeptionsrecht studiert hatten. Dazu gehörte in erster Linie auch die Beherrschung der Regeln des römisch-kanonischen Gerichtsverfahrens[Anm. 2], die zuerst an den geistlichen Gerichten in Deutschland angewendet worden waren.[Anm. 3]

Bereits in der RKGO von 1495 waren im Ansatz die Maximen des römisch-kanonischen Prozeßrechts verankert worden. [Anm. 4] Sie wurden in den nachfolgenden mehr als 15 Ordnungen vervollständigt und verfeinert. [Anm. 5] Hervorzuheben ist die Ordnung von 1555. [Anm. 6] Sie war die umfassendste RKGO, "das größte, vollständigste Civilprozeßgesetz, das vom heiligen römischen Reiche deutscher Nation zu Wege gebracht wurde". [Anm. 7]

Der Kameralprozeß ist im übrigen durch den Jüngsten Reichsabschied von 1654[Anm. 8] sowie durch viele Reichs-, Deputations- und Visitationsabschiede weiterentwickelt worden. [Anm. 9] Darüber hinaus hat das RKG eine Fülle sog. Gemeiner Bescheide erlassen, die Fragen des Prozeßrechts regelten. [Anm. 10] Außerdem ist das reichskammergerichtliche Verfahren seit dem 16. Jahrhundert überaus häufig in Dissertationen, Lehrbüchern, Kommentaren und anderen Abhandlungen wissenschaftlich erörtert worden. [Anm. 11]

Auf das Ganze gesehen gehörte der Prozeß des RKG zu den bestgeregelten und ausgefeiltesten Rechtsmaterien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation überhaupt. Gleichwohl war und blieb das reichskammergerichtliche Verfahren außerordentlich schwerfällig und wenig überschaubar. [Anm. 12] Die Folge waren Prozeßverschleppungen und eine nur zögerliche Bearbeitung der Akten. Noch Johann Wolfgang von Goethe  berichtet, daß dort aufgeschwollen ein ungeheurer Wust von Akten lag, der jährlich weiter wuchs. Zwanzigtausend Prozesse hatten sich, so Goethe, aufgehäuft, jährlich konnten sechzig abgetan werden, und das Doppelte kam hinzu. [Anm. 13]

2. Prozeß des Reichshofrats

Mit der Errichtung des RKG, der Maximilian I. vermutlich nur wegen außenpolitischer Zwänge zugestimmt hatte[Anm. 14], war die kaiserliche Reichsgerichtsbarkeit empfindlich beschnitten worden. [Anm. 15] Der Kaiser begann daher, verlorenes Terrain zurückzugewinnen. [Anm. 16] Er versuchte, das RKG durch ein nur ihm unterworfenes Reichsgericht auszuschalten. [Anm. 17] So dehnte er bereits 1498 die Jurisdiktionsgewalt seines Hofrats, der nach Errichtung des RKG nur noch über Streitigkeiten aus den kaiserlichen Erblanden entscheiden sollte, auf alle Reichsangelegenheiten aus. [Anm. 18] Nach der Hofordnung vom 13. Februar 1498 sollte der Hofrat künfticlich nicht nur für alle und jeglich hendel sachen und gescheften aus den erblichen fürstenthumben und landen, sondern auch für alle Angelegenheiten aus dem heiligen reiche deutscher nacion gemainer cristenheit zuständig sein. [Anm. 19] In der Folge bauten die deutschen Kaiser den Hofrat zu einem mit dem RKG konkurrierenden Reichsgericht aus. [Anm. 20]

Dem Hofrat gaben die Herrscher aus eigener Machtvollkommenheit eine Reihe von Ordnungen, ohne daß die Reichsstände daran sonderlich Anstoß genommen hatten. Je mehr sich jedoch der Hofrat anschickte, dem RKG den Platz als oberstes Reichsgericht streitig zu machen, desto nachdrücklicher strebten die Reichsstände nach Einfluß auf das kaiserliche Gericht in Wien[Anm. 21], das sich in der Ordnung vom 3. April 1559 zum ersten Mal reichshofrath nannte[Anm. 22] und damit auch formell seine Kompetenz als höchstes Reichsgericht unterstrich.

Anlaß für eine Mitwirkung der Reichsstände an allem, was den RHR betraf, bestand aus mehreren Gründen. So konnten die Reichsstände jeden Tag in die Lage kommen, als Beklagte oder Kläger mit dem RHR konfrontiert zu werden. Ferner ging es ihnen um die ursprünglich nicht beabsichtigte Zulassung eines neben dem RKG zweiten obersten Reichsgerichts und außerdem darum, daß die Ordnungen des Hofrats auch nicht ansatzweise ein dem Kameralprozeß vergleichbares Verfahren vorsahen, sondern überwiegend nur Fragen der Gerichtsverfassung und des Geschäftsganges der Akten regelten. Auch in der Praxis judizierte der RHR weniger nach formellem Prozeßrecht, sondern entschied mehr auf politisch-diplomatischem Wege. [Anm. 23] Das hing damit zusammen, daß der RHR besonders zu Anfang auch kaiserliche Verwaltungs- und Regierungsbehörde gewesen war[Anm. 24] und sich auch weiterhin nicht wie das RKG ausschließlich als Justizorgan verstand. [Anm. 25]

Obwohl die Prozeßpraxis des RHR im allgemeinen wirksamer und rascher als diejenige des RKG war[Anm. 26], verlangte die Mehrheit der Reichsstände, daß dem RHR eine den Reichs-Constitutionibus und Cammer-Gerichts-Ordnung gemässe Hoff-Raths-Ordnung vorgeschrieben werden müsse. [Anm. 27] Denn, so argumentierten sie, ohne eine solche Prozeßordnung lasse sich die Ausübung einer Gerichtsbarkeit ... nicht wohl denken, weil sie sonst nur willkürlich seyen würde. [Anm. 28]

Im Spannungsfeld der konfessionellen Spaltung waren es zunehmend die protestantischen Reichsstände, die nicht zwey höchste kayserliche Gericht zugleich ... ertragen wollten[Anm. 29] und außerdem Klage darüber führten, daß der RHR in Religions-Sachen mit beschwerlichen Praejudiciis erkennen würde, daß er den Ständen beneficium primae instantiae, appelationis und revisionis entzogen hätte und daß diese Praxis des Cammer-Gerichts-Ordnung und andern des Reiches Verfassungen ausdrücklich gegen und zuwider wäre. [Anm. 30]

Um wenigstens dem Vorwurf zu entgehen, das kaiserliche Dikasterium arbeite ohne vernünftige Prozeßordnung, sind seit 1559 weitere Reichshofratsordnungen entworfen und vom Kaiser in Kraft gesetzt worden, von denen jedoch keine einzige die Zustimmung der Reichsstände gefunden hatte. Das gilt für die 1594 verfaßte Reichshof­ratsinstruktion ebenso wie für die Ordnungen vom 2. Juli 1617. Besonders auch die aus eigener Machtvollkommenheit verkündete RHRO Ferdinands III. von 1654[Anm. 31], die bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches für den RHR verbindlich war[Anm. 32], ist von den Reichsständen nicht gebilligt worden. [Anm. 33] Denn zum einen war ihnen die neue Ordnung vorher nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden; einige Reichsstände meinten daher, daß sie sich an die Reichs-Hof-räthlichen Erkenntnisse nicht binden würden, bis die Reichshofraths-Ordnung Churfürsten und Ständen zu Beybringung ihrer Erinnerungen communiciret worden sey. [Anm. 34] Zum anderen entsprach die neue RHRO auch inhaltlich den Forderungen der Reichsstände nicht. Es waren dort nämlich ihre zahlreichen Beschwerden lediglich zu einem geringen Teil berücksichtigt worden. Nur halbherzig folgte die neue Ordnung der in Art. 5 § 4 des Westfälischen Friedensvertrages enthaltenen Anweisung, wonach der Processum iudiciarium Ordinatio Camerae Imperialis etiam in Judicio Aulico ... per omnia verbindlich sein sollte. Stattdessen wurde der RHR gem. Tit. II § 8 der RHRO von 1654 lediglich verpflichtet, die substantialia der RKGO zu beachten. [Anm. 35] Im übrigen sollte er an nunnöttige gerichtssollennia, dadurch dem hauptwerkh und genuegsamen erkundigung der warheit nichts zue- oder abgehet, keinesweegs verbunden, sondern vielmehr auff den gemeinen nuzen unnd fürderung der hailsamben justiz gewiesen und verpflichtet sei. [Anm. 36] Ihrem Schwerpunkt nach regelte auch die Ordnung von 1654 weiterhin nur Fragen der Gerichtsverfassung und der Geschäftsordnung. [Anm. 37]

II.

Die Frage, welchen Einfluß der Mainzer Reichserzkanzler auf den RHR nehmen konnte[Anm. 38] und welche Rolle er im Streit um die Schaffung und Gestaltung der RHROen gespielt hat, ist nicht leicht zu beantworten. Jedenfalls waren seine Prärogativen keineswegs so eindeutig wie gegenüber dem RKG. Dort hatte er, wie erst jüngst Bernhard Diestelkamp nachgewiesen hat, als Chef der Reichskammergerichtskanzlei klare Machtbefugnisse, die er im Ernstfalle auch durchzusetzen wußte. [Anm. 39] Das zeigt sich vor allem an der Ausübung des reichskammergerichtlichen Visitationsrechts. [Anm. 40]

1. Der Mainzer Reichserzkanzler als Leiter der Reichshofkanzlei

Naheliegend ist zunächst, daß der Mainzer Erzkanzler in seiner Eigenschaft als Leiter der Reichshofkanzlei[Anm. 41] auf den RHR und dessen Ordnungen Einfluß genommen hat. Nach einer wechselvollen, hier nicht zu verfolgenden Vorgeschichte war unter Ferdinand I. zusammen mit der Entstehung des Reichshofrats aus der kaiserlichen Hofkanzlei die Reichshofkanzlei hervorgegangen. [Anm. 42] Noch unter Ferdinand I. wurde im Einvernehmen mit dem Mainzer Erzkanzler am 1. Juni 1559, also nur zwei Monate nach Verkündung der RHRO, die erste Reichshofkanzleiordnung (RHKO) erlassen. [Anm. 43] Ihr folgten 1566 und 1570 zwei weitere Kanzleiordnungen, die jedoch keine bedeutenden inhaltlichen Änderungen enthielten. [Anm. 44]

Die Kompetenzen der Reichshofkanzlei wurden bereits in der ersten Kanzleiordnung festgelegt. [Anm. 45] Dort hieß es u.a., daß alle und jede sachen unser kaiserthumb und das heilig reich, desselbigen hochait recht herlich- und gerechtigkait pfandschaft losung regalien privilegien indult confirmation lehenverleihung und anderst wie soliches namen haben mag betreffend, in lateinischer, teutscher oder andern sprachen von unserer erbkünigreich und landen andern sachen abgesondert und durch bemelte unserer kais. reichscanzlei personen expediert, registriert und in gueter ordnung gehalten werden soll. [Anm. 46] Daraus folgt, daß sich die Zuständigkeit der Kanzlei ausschließlich auf die urkundliche Registrierung und Expedierung aller Reichssachen beschränkte. [Anm. 47] Irgendein Recht, an der Entstehung und Gestaltung der RHROen mitzuwirken, läßt sich daraus für den Mainzer Erzkanzler kaum herleiten.

Einfluß hätte der Erzkanzler allerdings dadurch ausüben können, daß er als Chef der Reichshofkanzlei Sitz und Stimme im RHR hatte. [Anm. 48] Dies um so mehr, als die RHROen überwiegend von Kommissionen erarbeitet wurden, die sich aus Mitgliedern des RHR zusammensetzten. Hier ist jedoch zu beachten, daß der Erzkanzler schon wegen der weiten Entfernung von Mainz nach Wien sein Amt dort nicht dauerhaft wahrnehmen konnte. [Anm. 49] Deswegen sollte er nach der RHKO von 1559 durch einen von ihm zu ernennenden Reichsvizekanzler[Anm. 50] ständig vertreten werden. [Anm. 51] Dieser gehörte ebenso wie der Erzkanzler dem RHR an. [Anm. 52] Dementsprechend bestimmte die RHRO von 1617, daß im RHR der reichsvicecantzler ... deß ertzcanzlers stell verthrit. [Anm. 53] Der Reichsvizekanzler stand im Rang unmittelbar hinter dem vom Kaiser zu ernennenden Reichshofratspräsidenten und war als Vizepräsident der erste Rat auf der Herrenbank. [Anm. 54] War der Reichshofratspräsident an der Ausübung seines Amtes durch Urlaub, Krankheit oder Tod verhindert, hatte seine Aufgaben der Reichsvizekanzler wahrzunehmen.

Der Reichsvizekanzler war somit das einzige Mitglied des RHR, das de iure nicht vom Kaiser in sein Amt berufen wurde und dem Weisungsrecht des Mainzer Erzkanzlers unterstand. [Anm. 55] Folglich bestimmte die RHKO von 1559, daß der Reichserzkanzler das Recht habe, dem vicecantzler zu bevelchen, das er sollichem unserm reichshofrat stätig und embsig beiwone, die sachen so daselbst furkomen helfe dirigieren, auch guete achtung habe, das alle beschaid und expeditiones den ergangnen ratsbeschlussen gemess ausgeen und verfertigt werden. [Anm. 56]

Darüber hinaus hatte der Mainzer Erzkanzler nach der RHKO das Recht, anstelle des Reichsvizekanzlers wenn und so oft es derselbigen gelegenheit sein will, solichen unsern kais. reichshofrat zu besuchen, in demselbigen auch alsdann zu praesidieren. [Anm. 57] Der Reichserzkanzler sollte also jederzeit als Präsident den Vorsitz im RHR übernehmen können. [Anm. 58]

Zusammengenommen waren das weitgehende Befugnisse[Anm. 59], auf deren Grundlage der Mainzer Reichserzkanzler und sein Stellvertreter maßgeblichen Einfluß auf die Entstehung und Gestaltung der RHROen hätten nehmen können. In Wirklichkeit war die Lage jedoch eine andere. Bereits die enge Verknüpfung zwischen dem Amt des Erzkanzlers und dem des Erzbischofs hinderte den Mainzer Erzkanzler an einer ständigen Ausübung seiner Rechte am Wiener RHR. [Anm. 60] Zudem waren, wie einleitend bemerkt, die deutschen Kaiser von Anfang an nicht ohne weiteres bereit, den Reichsständen Mitspracherechte an ihrem RHR einzuräumen. Insofern war auch der Erzkanzler am RHR nicht gerne gesehen. [Anm. 61] Er hat daher nur höchst selten sein Amt in Wien ausgeübt. [Anm. 62] Die Verantwortung lag damit in den Händen der Reichsvizekanzler.

Aber auch hier müssen Abstriche gemacht werden. So hat Oswald von Gschließer nachgewiesen, daß zwar noch im 16. Jahrhundert die Reichsvizekanzler wiederholt die Sitzungen des RHR besucht haben. Nachdem aber Anfang des 17. Jahrhunderts eigens die Stelle eines Reichshofratsvizepräsidenten geschaffen worden war[Anm. 63], blieben die Reichsvizekanzler dem RHR meistens fern. [Anm. 64] Nachweislich hat unter Kaiser Ferdinand II. Peter Heinrich von Stralendorff an den Sitzungen des RHR schon nicht mehr als Reichsvizekanzler, sondern in seiner Eigenschaft als Vizepräsident des RHR – eine Würde die er gleichzeitig bekleidete – teilgenommen. Danach sind die Reichsvizekanzler – ausgenommen Friedrich Karl Graf von Schönborn (1705-1734) und Rudolf Graf Colloredo, der nach dem Tode des Präsidenten Graf Wurmbrand im Dezember 1750 eine Woche lang den Vorsitz führte – nicht mehr im RHR erschienen. [Anm. 65] Sie überließen stattdessen den Vorsitz dem Vizepräsidenten des RHR oder, falls dieser verhindert war, dem ältesten Rat auf der Herrenbank. [Anm. 66]

De facto beschränkten sich damit die Aufgaben des Reichsvizekanzlers auf sein Amt als Chef der Reichshofkanzlei. Gleichwohl hätte der Erzkanzler auch über dieses Amt Einfluß auf den RHR nehmen können, zumal die Kompetenzen des Vizekanzlers beachtlich waren. So konnten beispielsweise ohne seine Unterschrift die Beschlüsse des RHR (conclusa) nicht in Kraft gesetzt werden. Außerdem waren dem Kaiser in seiner Gegenwart die Gutachten des RHR vorzutragen. Der Reichsvizekanzler war es auch, „der in der Regel die Verhandlungen wegen Nachbesetzung freier Stellen im RHR führte und dem Kaiser die Vorschläge hierfür erstattete“. [Anm. 67] Voraussetzung für eine Einflußnahme wäre allerdings gewesen, daß der Vizekanzler tatsächlich und nicht nur de iure allein dem Mainzer Erzkanzler unterstand und dessen Weisungen zu befolgen hatte.

An einem solchen Abhängigkeitsverhältnis bestehen schon deswegen Zweifel, weil nach der RHKO von 1559 der Mainzer Erzkanzler seinen Stellvertreter wie überhaupt das Personal der Reichshofkanzlei nur mit vorwissen und bewilligung des Kaisers bestimmen durfte. [Anm. 68] Gegen den Willen des Kaisers konnte daher niemand Reichsvizekanzler werden. [Anm. 69] Tatsächlich haben die deutschen Kaiser nur solche Persönlichkeiten akzeptiert, die loyal zu ihnen standen und ihre Interessen uneingeschränkt gegen die Reichsstände verteidigten[Anm. 70]

Das gilt beispielsweise für den soeben erwähnten Peter Heinrich von Stralendorff, der am 25. September 1627 auf Vorschlag des Mainzer Erzkanzlers vom Kaiser zum Reichsvizekanzler ernannt worden war. [Anm. 71] Allein der Umstand, daß der Kaiser Stralendorff nicht nur das Amt des Vizepräsidenten des RHR anvertraut, sondern ihn auch in seinen Geheimen Rat berufen hatte, zeigt bereits, auf welcher Seite dieser Reichsvizekanzler stand. Wiederholt ergriff er daher die Partei des Kaisers, als die Reichsstände den Erlaß einer neuen RHRO verlangten. Hinter dieser Forderung, so erklärte Stralendorff 1624, stehe die arglistige Absicht der Reichsstände, entweder den RHR allemeligs zu cassiren, oder doch in allem dem Cammer g[eri]cht zu Speyer zu conformiren, et sublata Principis auctoritate, in eine regul zu bringen. [Anm. 72] Auch soweit Stralendorff als Kommissionsmitglied und Vizepräsident an der Ausarbeitung einer neuen RHRO beteiligt war[Anm. 73], hat er dort uneingeschränkt die kaiserlichen Interessen vertreten.

Ein weiteres Beispiel dieser Art ist der Reichsvizekanzler Friedrich Karl von Schönborn (1705-1734), ein jüngerer Verwandter des bekannten Mainzer Erzbischofs Johann Philipp von Schönborn (1647-1673). Auch dieser Reichsvizekanzler trat engagiert für die kaiserlichen Interessen ein, als die Reichsstände die Jurisdiktionsgewalt des RHR in Abrede stellen wollten. In einem längeren Gutachten stellte Schönborn 1712 fest, daß es nicht neu sei, gegen den RHR mit einer Unmenge zusammengeklaubter Beschwehrungspunkten loßzubrechen, in sich aber und innerlich supremam potestatem Caesaream jus dicendi anzutasten. [Anm. 74] Nachdem es, so fährt Schönborn fort, den Reichsständen gelungen sei, das RKG immer mehr der kaiserlichen Autorität zu entwinden, versuchten sie nun auch den RHR in ihre Hand zu bekommen. Dem Kaiser riet Schönborn, den Kurfürsten – und damit war natürlich auch der Mainzer Erzkanzler gemeint – jegliche Mitwirkung am RHR zu versagen. [Anm. 75] Denn letztlich beruhe auf dem RHR und in denen expeditionen der Kays. Reichs-Hoff-Canzley annoch der einzige Gewalt und das ansehen der Kayserl. Hoheit und Majestät. [Anm. 76]

Zusammenfassend kann man sagen, daß die Möglichkeiten des Mainzer Erzkanzlers, über den Reichsvizekanzler in Wien auf den RHR und die Ausgestaltung der RHROen im Sinne der Reichsstände einzuwirken, zwar de iure bestanden, de facto aber nicht genutzt wurden. Insgesamt hatte sich das Amt des Reichsvizekanzlers weitgehend verselbständigt und vom Mainzer Erzkanzler gelöst. In Wirklichkeit unterstand die Reichshofkanzlei unmittelbar dem Kaiser und folgte dessen Befehlen. Im Gegensatz dazu hatte der Mainzer Erzkanzler gegen den Widerstand des Kaisers die volle Hoheit über die Kanzlei des RKG errungen, so daß hier seine Einwirkungsmöglichkeiten außer Frage standen. [Anm. 77]

2. Der Mainzer Reichserzkanzler als erster Kurfürst

Und dennoch haben die Mainzer Erzkanzler in anderen amtlichen Funktionen zeitweise einen nicht unbeträchtlichen Einfluß auf die Entstehung und Gestaltung der Reichshofratsordnungen ausgeübt.

a. Der Mainzer Erzkanzler als Leiter der Königswahl

Das gilt zunächst für den Mainzer Erzkanzler als Leiter der Königswahl. [Anm. 78] In dieser Funktion war er maßgeblich am Zustandekommen der Wahlkapitulationen beteiligt. Dort sollte der Kaiser nach dem mehrheitlichen Willen der Reichsstände nicht nur verpflichtet werden, dem RHR eine verbindliche, d.h. eine mit Zustimmung der Reichsstände verabschiedete Ordnung zu geben, sondern diesen auch unter der Leitung des Mainzer Erzkanzlers visitieren zu lassen. [Anm. 79]

Soweit ersichtlich, wurden die einschlägigen Fragen zum ersten Mal 1611 im Zusammenhang mit der Wahl des späteren Kaisers Matthias zwischen den Reichsständen streitig erörtert. Diskussionsführer war der Mainzer Erzkanzler. Auf dem Wahltag zu Frankfurt a. M. sorgte er dafür, daß die Forderungen der Kurfürsten durchgesetzt wurden. [Anm. 80] Art. 41 der Wahlkapitulation von 1612 lautete daher: Benannten Unsern Hof-Rath wollen wir auch gewisse Ordnung und Instruktion verfassen, die alten revidiren und bey nächster Versammlung der gesammten Chur-Fürsten zu ihrem Gutachten übergeben. [Anm. 81] Außerdem legte die Wahlkapitulation in Art. 40 fest, daß die Visitation des RHR im Turnus von zwei Jahren unter Zuziehung des Mainzer Erzkanzlers vorgenommen werden sollte. [Anm. 82] Wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen wurden entsprechende Programmsätze in alle folgenden Wahlkapitulationen und insbesondere auch in den Entwurf einer beständigen Wahlkapitulation vom 8. Juli 1711 aufgenommen. [Anm. 83]

Darüber hinaus hatte der Mainzer Erzkanzler für die Realisierung der Wahlkapitulationen zu sorgen. Hier wurde er meist aktiv, wenn sich der Termin eines Reichs- oder Deputationstages näherte und die Reichsstände die Erfüllung der kaiserlichen Versprechen anmahnten. Demgemäß erinnerte der Mainzer Erzbischof Johann Svicardus (Johann Schweikhart von Kronberg)[Anm. 84] den Kaiser im Juni 1613 an seine Zusage, dem RHR eine neue Ordnung zu geben und diese bey negster zusammenkunfft deß heyligen reiches den churfürsten umb ihr bedenckhen zu stellen zu wollen. [Anm. 85] Gleiches galt für die Visitation des RHR, auf die später noch näher einzugehen sein wird.

b. Die Mitwirkung des Mainzer Erzkanzlers an der Reichsgesetzgebung

Die Mitwirkung des Mainzer Erzkanzlers an der Entstehung und Gestaltung der RHROen war aber noch auf eine andere Weise bedingt. Der Erlaß von RHROen fiel nämlich, wie der Erlaß der RKGOen auch, grundsätzlich unter die Gesetzgebung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.[Anm. 86] Diese konnte wiederum nur gemeinsam mit den Reichsständen ausgeübt werden. [Anm. 87] Die Beteiligung der Reichsstände erfolgte bekanntlich institutionell durch den Reichstag, dem zentralen Organ der ständischen Mitregierung im Reich. [Anm. 88] Zwar wurde die Notwendigkeit, daß die RHROen zu ihrer Geltung der Zustimmung der Stände bedurften und daher vom Reichstag hätten ratifiziert werden müssen, aus kaiserlicher Sicht mehrfach in Abrede gestellt. [Anm. 89] Gleichwohl haben die Kaiser einsehen müssen, daß der Erlaß einer allseits verbindlichen und im Reich anerkannten RHRO ohne jede Beteiligung der Reichstände nur schwer durchzusetzen war. [Anm. 90]

Auch wenn der Kaiser im geheimen nicht beabsichtigte, eine Ordnung für seinen RHR in einem Gesetzgebungsverfahren vom Reichstag verabschieden zu lassen, so gab er dies jedoch in den Verhandlungen mit den Reichsständen wiederholt vor. In diesem Sinne versuchte er, sich schon im Vorfeld mit den Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen der Reichsstände auseinanderzusetzen und vor allem eine Abstimmung mit den Kurfürsten zu erzielen. Hier nun spielte der Mainzer Erzkanzler als Vorsitzender der obersten Reichstagskurie, also des Kurfürstenrats[Anm. 91] und zugleich als Vorsitzender des gesamten Reichstages im Chur-Mainzischen-Directorio, d.h. des Reichstagsdirektoriums[Anm. 92], eine Schlüsselrolle. In diesen Funktionen war er für den Vergleich der einzelnen Reichstagskurien sowie für den gesamten Schriftverkehr zwischen dem Kaiser und Reichsständen zuständig. [Anm. 93]

Da keine der RHROen auf dem Reichstag verabschiedet worden ist, geht es, wie gesagt, nicht um dieses formelle Gesetzgebungsverfahren, sondern um eine vorherige Abklärung der zwischen Kaiser und Reichsständen gegensätzlichen Interessen. Die einschlägigen und hier zum Teil lebhaft geführten Korrespondenzen sind in den sog. Verfassungsakten des RHR sowie im Mainzer Erzkanzler-Archiv erhalten. Soweit Schriftstücke des Mainzer Erzkanzlers in den RHR-Akten fehlen, findet man sie meist abschriftlich in den Akten des Mainzer Erzkanzler-Archivs, wie man umgekehrt die Originale fehlender Abschriften der kaiserlichen Korrespondenzen in den Akten des Mainzer Erzkanzler-Archivs entdeckt. [Anm. 94] Insgesamt kann der in Frage kommende Schriftverkehr fast vollständig rekonstruiert werden. Es handelt sich um das für die Entstehung und Gestaltung der RHROen wichtigste Aktenmaterial.

Wir können hier nicht alle Einzelheiten der Entwicklungsphasen der verschiedenen RHROen verfolgen[Anm. 95], sondern wollen zunächst nur in aller Kürze am Beispiel der Vorgänge um die Entstehung der RHRO vom 6. April 1617 beleuchten, welche Rolle der Mainzer Erzkanzler nach diesem seit etwa dem Ende des 16. Jahrhunderts zunehmend lebhafter werdenden Schriftverkehr spielte.

Nachdem der Mainzer Erzkanzler dem Kaiser schon häufiger die Beschwerden der Reichsstände über den RHR vorgetragen und eine neue RHRO angemahnt hatte, schrieb er diesem zusammen mit den anderen beiden geistlichen Kurfürsten im November 1616, daß der RHR mit tauglichen qualificirten subiectis in etwas gesterckt werden müsse. [Anm. 96] Dies war nötig geworden, weil zu jener Zeit die Rechtsprechungstätigkeit des RKG zum Stillstand gekommen war[Anm. 97], und sich nun viele Parteien, die sonst vermutlich das RKG angerufen hätten, an den RHR wandten. Außerdem begehrten die Kurfürsten, daß am RHR eine in den rechten und dessen proceß wohlerfahrene geübten persohn bestellt werden müsse, der die direction der proceß und revision aller producten ahnbefohlen werdten könne. [Anm. 98]

Daraufhin forderte der Kaiser am 7. Dezember 1616 den RHR auf, sich zu dem Anliegen der Kurfürsten zu äußern. [Anm. 99] Gegen eine Besetzung des RHR mit zusätzlichen Richtern hatten die Reichshofräte nichts einzuwenden. Empfindlich reagierten sie jedoch auf das Ansinnen, ihnen einen Rechtsgelehrten an die Seite zu stellen, deme die direction der proceß und revision anbefohlen werden sollte. Mit einem solchen Amt würden nämlich Präsident und Vizepräsident des RHR, denen die direction der proceß und revision anvertraut sei, schimpflich zurückgesetzt. [Anm. 100] Die ablehnende Haltung des RHR ist verständlich. Denn mit der revision der proceß konnte nichts anderes als eine Überprüfung der Entscheidungen des RHR durch eine übergeordnete Instanz gemeint sein. [Anm. 101] Am RKG erfolgte diese Überprüfung durch die vom Mainzer Erzkanzler eingesetzte Visitationskommission, so vor allem in den Fällen, in denen gegen ein reichskammergerichtliches Urteil von einer Partei das Rechtsmittel der Revision eingelegt worden war. [Anm. 102] Wie noch zu zeigen sein wird, standen Kaiser und RHR solchen Visitationen stets sehr kritisch gegenüber. Immerhin versuchten die Reichshofräte, den Kurfürsten eine "goldene Brücke" zu bauen, indem sie die Vermutung aussprachen, daß diese etwas anderes gemeint haben könnten, nämlich eine Persönlichkeit einzusetzen, die für die producten, acten und registratur verantwortlich sein solle. Schließlich, so die Reichshofräte, könne es nichts schaden, wenn endlich die vor zwei Jahren verfaßte RHRO stabiliert, d.h. von den Kurfürsten anerkannt und damit im RHR in Kraft gesetzt werden könne. [Anm. 103]

Der Kaiser machte sich in seinem Schreiben vom 10. Januar 1617 an die christlichen churfürsten die Argumente des RHR zu eigen. [Anm. 104] Mit seiner Erwiderungsschrift übersandte er zugleich den Entwurf einer RHRO und stellte den Kurfürsten die schon früher einmal formulierte Frage, ob mit der Anwendung dieser Ordnung den bißhero furgelaufenen inconventijs geburlich remedirt und begegnet werden könne. [Anm. 105]

Am 4. März 1617 antwortete der Mainzer Erzkanzler zugleich auch im Namen seiner christlichen mitfürsten und erklärte, man wolle dem RHR keineswegs ziel oder maß vorschreiben. Es ginge nicht um einen directorn, der uber das gantz corpus deß reichshoffraths gestellt werden solle[Anm. 106], sondern um eine Persönlichkeit, die den reichsvicecantzler vertritt, wenn dieser wegen geheimer Reichsgeschäfte oder aus anderen Gründen verhindert sei, den reichshoffrath zue besuchen. [Anm. 107] Dennoch, so der Mainzer Erzkanzler, wäre es nützlich, wenn man dem Beispiel des RKG folgte und auch am RHR einen directorn bestimmte, dem die revision der process ahnbevohlen werde. [Anm. 108] Im übrigen, so der Erzkanzler, sei er der unvorgreifflichen mainung, es könten e.[uer] kay. mayt. dero löblichen reichshoffrath anbefehlen, sich dieser newen übersandten ordtnung biß uff der churfürsten fernere vergleichung ins künfftig gemees zuverhalten. [Anm. 109]

Am 6. April 1617 erließ der Kaiser an den RHR das Decret ...pro observatione et publicatione der newen reichshofrathsordnung. [Anm. 110] Dort heißt es u.a., daß die neue Ordnung dem herrn erzbischoven und churfürsten zu Mainz als des hey. reichs durch Germanien erzcanzlern zugestellt worden sei. Die ursprünglich im Entwurf enthaltene Bemerkung, daß der Kurfürst diese Ordnung den andern ...geist- und weltlichen mitchurfürsten ... überschickt habe, damit sie ihre Bedenken dagegen erheben könnten und schließlich das ganze werk ... bey nächster ... zusammenkunft communicatio consilio ... gestelt und stabilirt werden möge, wurde bezeichnenderweise gestrichen. [Anm. 111] Statt des von den Kurfürsten gewünschten Direktors, dem die revision der proceß übertragen werden sollte, folgte der Kaiser dem Vorschlag des RHR und dekretierte die Einsetzung eines Protonotarius, des hochgelehrten Bartolome Geiger beider rechten doctor, damitt die newe disposition mitt producierung und complierung der gerichtlichen acten, wie auch in publicierung aller urthelen und beschaid allzubald zu werck gericht werden könne. [Anm. 112]

Die RHRO von 1617 sieht sodann das neue Amt eines Reichshofratsprotonotarius vor, und es werden dort im einzelnen dessen Aufgaben geregelt. [Anm. 113] In der Präambel zur RHRO erklärt der Kaiser im übrigen, daß der RHR mit rath des ehrwürdigen Johan Schweikhardten, ertzbischoven zu Maintz, des heyl. römischen reichs durch Germanien ertzcantzlers, unsers lieben nevens und churfürstens, nach allem vermögen mit ansehentlichen, dapfern und wollqualificirten persohnen in guetter anzahl besetzt worden sei. [Anm. 114] Im übrigen habe er, der Kaiser, die neue Ordnung mit rath und gutachten der Kurfürsten verneuert und confirmirt. [Anm. 115]

Wie dieses Beispiel zeigt, hatte der Mainzer Erzkanzler eine zwischen Kaiser und Reichsständen nicht zu unterschätzende Vermittlerrolle, die jedoch im Laufe des 17. Jahrhunderts zunehmend an Bedeutung verlor. Denn je heftiger die Reichsstände den RHR angriffen, desto mehr zog sich der Kaiser auf den Rechtsstandpunkt zurück, daß die Ordnung des RHR ausschließlich seine Angelegenheit sei. Für den RHR wollte er sich von den Reichsständen keine Gesetze vorschreiben lassen. [Anm. 116] Auf den Punkt brachte die kaiserliche Position der schon oben erwähnte Reichsvizekanzler Graf Friedrich Karl von Schönborn, als er 1712 erklärte, daß es die Reichsstände mit einer menge zusammengeklaubter beschwehungspuncten letztlich nur auf die niederwerffung der kayserl. allerhöchsten gerichtsbarkeit abgesehen hätten. [Anm. 117] So wurde anders als in den früheren Ordnungen schon in der Einleitung der RHRO von 1654 einer Mitwirkung der Reichsstände nicht mehr gedacht. [Anm. 118] Der Kaiser erklärt dort vielmehr, daß er allein den RHR mit qualifizierten Richtern besetzt und aus eigener Machtvollkommenheit die RHRO endtlich in diese nachfolgende formb gebracht habe. Autoritativ verlangt er, daß diese Ordnung in allen articuln und begreiffungen festiglich gehalten und vollzogen werde. [Anm. 119]

Der zunehmend schwindende Einfluß des Mainzer Erzkanzlers auf den RHR zeigt sich nicht zuletzt an der schon mehrfach erwähnten Frage der reichshofrätlichen Visitation, die zwischen Kaisern und Reichsständen von Anfang an höchst umstritten war. [Anm. 120] Dieses Problem betraf den Mainzer Erzkanzler unmittelbar selbst. Denn nach Artikel 40 der Wahlkapitulation des Kaisers Matthias von 1612 sollte der Erzkanzler ebenso wie am RKG wenigstens alle zwei Jahre im Namen der Reichsstände die visitatio consilii aulici durchführen. [Anm. 121] Das Mainzer Visitationsrecht war außerdem in einer Ergänzung der Reichshofratsinstruktion Rudolfs II. [Anm. 122], im sog. Mainzer Konzept einer RHRO[Anm. 123], im Westfälischen Frieden[Anm. 124] und schließlich in der RHRO von 1654[Anm. 125] sowie seit 1612 in allen Wahlkapitulationen verankert worden. [Anm. 126]

Obwohl Kaiser Matthias dem Erzkanzler noch 1614 versichert hatte, er werde die reichshofrätliche Visitation nach austrucklichem inhalt der capitulation durchführen lassen, geschah in dieser Sache nichts. [Anm. 127] Mehrfache Versuche des Mainzer Erzkanzlers, die Visitation am RHR durchzusetzen, blieben stecken. [Anm. 128] So setzte beispielsweise 1642 der Erzkanzler Anselm Kasimir von Wambold (1626-1647) zwar eine Kommission ein, die prüfen sollte, wie und welcher gestalt solche reichshoffrathsvisitationen am fueglichsten anzustellen, was vor ein modus darbey zu observiren, wie weit wir allß des heyl. reichs ertzcantzler dabey interessiert vnndt berechtigt, wer neben vnnß oder vnnßern deputirten sich dabay einzufinden befugt vnnd wasß dergleichen zu beobachten vnndt information einzuziehen mehr nöthig sei. [Anm. 129] Der Erzkanzler Anselm Kasimir kam aber mit seinem Vorhaben nicht voran. Der Kaiser unternahm nämlich alles, um aus zum Teil fadenscheinigen Gründen die Visitation hinauszuschieben und schließlich ganz zu verhindern. So lehnte er zwar die Visitation gegenüber dem Erzkanzler zunächst nicht grundsätzlich ab. Aufgrund eines Gutachtens der Reichshofräte, in welchem diese äußerten, es gäbe keine Rechtsgrundlage für eine Beteiligung der allhir anwesende[n] ... churmainzischen subdeligierten[Anm. 130], wies der Kaiser den RHR zugleich an, daß dieser sich wegen der Visitation in kein disputation einlassen, sondern dahinsehen solle, wie diese visitation verhindert werden könne. [Anm. 131] Den Absichten des Kaisers kam jetzt auch entgegen, daß sich die Reichsstände nicht einig darüber waren, ob die Visitation durch eine religionsparitätisch besetzte Kommission durchgeführt werden müsse oder nicht. [Anm. 132]

Letztlich konnte sich der Kaiser mit seiner Auffassung gegenüber den Reichsständen durchsetzen, daß zwar das RKG ein Collegium [sei], so mit aller Chur-Fürsten und Stände des Reichs zuthun componirt. Mit dem RHR aber hätten Churfürsten und Stände proprie und eigentlich nichts zu schalten oder zu walten, als welcher einzig und allein von Ihro Kayserl. Majest. zu dem Ende eigens bestellet, angenommen und besoldet wird. Die Reichshofräte hätten daher consequenter auch ihre Instructiones und Ordnungen von Ihrer Majestät einzig zu gewarten . [Anm. 133]

Die Streitigkeiten flammten noch einmal auf, als es um die Frage ging, ob in die RHRO von 1654 eine Vorschrift über die Visitation aufgenommen werden solle oder nicht. [Anm. 134] Auch wenn dort in letzter Minute noch bestimmt worden war, daß es hinsichtlich der visitation unßers reichshoffraths ... bey der verordnung deß zu Münster und Oßnabrugg auffgerichten friedenschluss allerdings verbleiben sollte[Anm. 135], folgten keine Taten. Denn die ebenfalls in der RHRO von 1654 enthaltenen Bestimmung, daß ein jeder römischer kaiser selbst ... allein obristes haupt und richter des Gerichts sei[Anm. 136], schloß eine Kontrolle des RHR durch den Mainzer Erzkanzler wieder aus. Dies um so mehr, als das Wort „allein“ gegen den Protest der Reichsstände[Anm. 137] nicht gestrichen worden war. Diese waren nämlich der Ansicht, daß der Kaiser wegen des Visitationsrechts des Mainzer Erzkanzlers nicht das alleinige Haupt des RHR sein könne. [Anm. 138]

So blieb das Visitationsrecht formell zwar bestehen. Anders als am RKG scheiterte jedoch seine Durchsetzung bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches an den geschickten Ausweichmanövern des Kaisers.

III.

Faßt man zusammen, so ergibt sich folgendes Bild: Die Schaffung einer den Maximen des Kameralprozesses entsprechenden und durch den Reichstag verabschiedeten RHRO war zwischen Kaiser und Reichsständen höchst umstrittenen. Die einschlägigen Probleme hatten ihre Gründe in dem meist gespannten Verhältnis zwischen Reich und Territorien, zwischen Einheitsgedanke und Partikularismus sowie in der Glaubensspaltung.

Der Mainzer Erzkanzler hätte zwar de iure die Möglichkeit gehabt, in diesen Auseinandersetzungen als Leiter der Reichshofkanzlei Einfluß auf die von den Reichsständen geforderte Schaffung einer RHRO zu nehmen. Politisch war er jedoch entweder zu schwach oder nicht willens genug, um seine Rechte gegenüber dem Kaiser durchzusetzen. Das gilt im Ergebnis auch für seinen ständigen Vertreter, den Reichsvizekanzler, dessen Amt sich alsbald aus dem Einflußbereich des Erzkanzlers löste und wie die gesamte Reichshofkanzlei in den kaiserlichen Justizapparat integriert wurde. Tatsächlich haben die Reichsvizekanzler durchweg loyal zum Kaiser gestanden und dessen Interessen gegenüber den Reichsständen verteidigt.

Mehr Einfluß auf den RHR hatte der Mainzer Erzkanzler als Leiter der Königswahl. Hier setzte er zusammen mit den übrigen Kurfürsten durch, daß sich die designierten Kaiser seit 1612 in den Wahlkapitulationen zur Ausarbeitung und formellen Verabschiedung einer neuen RHRO und außerdem dazu verpflichteten, den RHR im Turnus von zwei Jahren durch den Mainzer Erzkanzler visitieren zu lassen.

Da der Erlaß einer RHRO grundsätzlich zu den Gegenständen der Reichsgesetzgebung gehörte, wirkte der Mainzer Erzkanzler in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der obersten Reichstagskurie und des Reichstagsdirektoriums bei den entsprechenden Vorbereitungen an führender Stelle mit. Wenn überhaupt, dann konnte der Mainzer Erzkanzler aus dieser Position heraus Einfluß auf den RHR und dessen Ordnungen ausüben.

Hier bestand seine Aufgabe zunächst darin, die nicht enden wollenden Beschwerden der Reichsstände über den RHR dem Kaiser vorzutragen. Der Erzkanzler leitete diese gravamina und Verbesserungsvorschläge nicht einfach weiter, sondern er prüfte sie vorher, faßte die Hauptpunkte zusammen und brachte sie erst dann dem Kaiser zu Gehör. Gelegentlich ließ er sich sogar vorher, wie z.B. 1611 von dem Reichshofrat Hans Ulrich Hämmerle (Hammerle), ein Gutachten über etliche sach, die sowohl bey dem kays. geheimen als groß reichshof- und camerrath zue besseren seien, erstatten. [Anm. 139]

Der Mainzer Erzkanzler war darüber hinaus in allen Verhandlungen mit den Reichsständen über den RHR der wichtigste Ansprechpartner des Kaisers. Dieser informierte ihn daher regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten an einer neuen RHRO, suchte dessen Rat und wandte sich an ihn, wenn es darum ging, mit den Reichsständen zu vernünftigen Kompromissen zu kommen.

Insgesamt hat der Mainzer Erzkanzler ohne Zweifel auf die Gestaltung der RHROen Einfluß genommen. Folglich sind manche Details und zahlreiche Regelungen erst in den RHROen berücksichtigt worden, nachdem der Erzkanzler gegenüber dem Kaiser entsprechende Forderungen geltend gemacht hatte. Zwar gelang es weder dem Mainzer Erzkanzler noch den übrigen Reichsständen, den Kaiser zu veranlassen, die RHRO im Reichstag als Gesetz ratifizieren zu lassen. Als Erfolg konnten sie jedoch verbuchen, daß in die allein aus kaiserlicher Machtvollkommenheit erlassene RHRO Ferdinands III. von 1654 nicht nur das Visitationsrecht, sondern auch eine Bestimmung aufgenommen worden war, wonach der RHR verpflichtet sein sollte, wenigstens die subtantialia der RKGO zu beachten. [Anm. 140]

Nicht immer klar ist freilich, ob und inwieweit der Erzkanzler bei all diesen Unternehmungen lediglich im Auftrag der Kurfürsten und übrigen Reichsstände oder auch im eigenen Interesse handelte. Innerhalb des Kurfürstenkollegiums und im Verhältnis zu den anderen Reichsständen hat er in den Auseinandersetzungen um die RHROen durchaus eigenständige Positionen eingenommen und verteidigt. Das zeigt sich besonders in den Diskussionen, in denen es – wie im Falle der religionsparitätischen Besetzung des RHR[Anm. 141] – um Streitigkeiten in konfessionellen Angelegenheiten ging. In diesen Fragen stimmte er als katholischer Kurfürst häufig nicht mit den protestantischen Reichsständen überein. Gegenüber dem Kaiser war er jedoch bemüht, die Interessen der Reichsstände einheitlich und geschlossen zu vertreten. Nur ausnahmsweise brachte er hier seine persönlichen Auffassungen zur Geltung. So beispielsweise, als er 1617 erklärte, der Kaiser könne seiner Ansicht nach, allerdings vorbehaltlich der Zustimmung der anderen Kurfürsten, die RHRO vorläufig in Kraft setzen. [Anm. 142]

Man kann auch nicht sagen, daß der Mainzer Erzkanzler aus katholisch-konfessionellen Gründen eher kaiserfreundlich war und deswegen grundsätzlich dessen Auffassungen zuneigte. So hatte der Erzkanzler nicht die geringsten Skrupel, auch zusammen mit protestantischen Reichsständen das Visitationsrecht gegenüber dem Kaiser mit Nachdruck einzufordern. Insgesamt waren daher die erfolgreichen Einflüsse auf die RHROen weniger das persönliche Werk der Reichserzkanzler, sondern mehr der Reichsstände in ihrer Gesamtheit.

Je heftiger jedoch die Reichsstände den RHR attackierten, desto schwieriger wurde es für den Mainzer Erzkanzler, deren Interessen gegenüber dem Kaiser durchzusetzen. Dies um so mehr, als die Kaiser zunehmend den Standpunkt vertraten, daß die Reichsstände mit dem RHR nichts zu schaffen hätten. Damit wurden zugleich auch die Aussichten einer Verwirklichung dessen, was Erzkanzler und Reichsstände bezüglich des RHR in dessen Ordnungen und in den Wahlkapitulationen erreicht hatten, immer schwächer. [Anm. 143] Recht und Rechtswirklichkeit fielen daher – wie so häufig im Heiligen Römischen Reich – weit auseinander

Anmerkungen:

  1. RKGO von 1495 Tit. 1 § 1, zitiert nach Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, Zweiter Teil, 2. Aufl., Tübingen 1913, Nr. 174, S. 284. Zurück
  2. Wolfgang Sellert: "Prozeß des Reichskammergerichts", in: Adalbert Erler u. Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin 1990, Sp. 29 (30). Zurück
  3. Vgl. dazu Wolfgang Sellert: Zur Rezeption des römischen und kanonischen Rechts in Deutschland von den Anfängen bis zum Beginn der frühen Neuzeit: Überblick, Diskussionsstand und Ergebnisse (im Erscheinen). Zurück
  4. Gunter Wesener: "Prozeßmaximen", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin 1990, Sp. 55 (57). Zurück
  5. Dazu im einzelnen Bettina Dick: Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495 bis 1555 (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 10), Köln, Wien 1981, S. 11ff.  Zurück
  6. Adolf Laufs: Die Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 3), Köln, Wien 1976.  Zurück
  7. Johann Christoph Schwartz: Vierhundert Jahre deutscher Civilproceß-Gesetzgebung, Berlin 1898, S. 87.  Zurück
  8. Für die reichskammergerichtliche Prozeßpraxis spielte ferner das zwar nicht als Reichsgesetz erlassene, aber gewohnheitsrechtlich anerkannte Konzept der RKGO ("Conceptum ordinationis cameralis") von 1613 eine wichtige Rolle.  Zurück
  9. Vgl. Laufs, Reichskammergerichtsordnung (wie Anm. 6), S. 9.  Zurück
  10. Der größte Teil aller für das RKG maßgebenden Prozeßbestimmungen ist 1724 von Georg Melchior von Ludolf unter dem Titel »Corpus Juris Cameralis« herausgegeben worden.  Zurück
  11. Am Beginn dieser sog. Kameralliteratur stehen die bekannten Arbeiten der beiden Reichskammerrichter Joachim Mynsinger von Frundeck und Andreas Gail; vgl. im übrigen Egid Joseph Carl von Fahnenberg: Litteratur des Kayserlichen Reichskammergerichts, Wetzlar 1792 (Nachdruck 1972).  Zurück
  12. Sellert, "Prozeß des Reichskammergerichts" (wie Anm. 2), Sp. 32.  Zurück
  13. Johann Wolfgang von Goethe: Dichtung und Wahrheit, Teil 3, 12. Buch.  Zurück
  14. Karl-Friedrich Krieger: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 14), München 1992, S. 52.  Zurück
  15. Wolfgang Sellert: Prozeßgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, Neue Folge, Bd. 18), Aalen 1973, S. 60.  Zurück
  16. Volker Press: Der Reichshofrat im System des frühneuzeitlichen Reiches. In: Friedrich Battenberg u. Filippo Ranieri (Hrsg.): Festschrift für Bernhard Diestelkamp zum 65. Geburtstag, Weimar, Köln, Wien 1994, S. 349 (350).  Zurück
  17. Sellert, Prozeßgrundsätze (wie Anm. 15), S. 61.  Zurück
  18. Sellert, Prozeßgrundsätze (wie Anm. 15), S. 61.  Zurück
  19. Ein Entwurf der Hofordnung König Maximilians I. vom 13. Februar 1498 ist abgedruckt bei: Thomas Fellner u. Heinrich Kretschmayr (Hrsg.): Die österreichische Zentralverwaltung, 1. Abteilung, 2. Band (Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs, Bd. 6), Wien 1907, S. 6-16; die zitierten Passagen finden sich auf S. 7. Die Hofordnung selbst ist nicht erhalten. Vgl. dazu auch Hermann Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2, Karlsruhe 1966, S. 82.  Zurück
  20. Wolfgang Sellert, Über die Zuständigkeitsabgrenzung von Reichshofrat und Reichskammergericht (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, Neue Folge, Bd. 4), Aalen 1965, S. 8ff.  Zurück
  21. Wolfgang Sellert: Die Ordnungen des Reichshofrates 1550-1766, 1. Halbband bis 1626 (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 8/I), Köln, Wien 1980 (im folgenden zitiert: Ordnungen I), S. 25f.  Zurück
  22. § 2 RHRO v. 1559, in: Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 29.  Zurück
  23. Wolfgang Sellert: Der Reichshofrat. In: Bernhard Diestelkamp (Hrsg.): Oberste Gerichtsbarkeit und zentrale Gewalt im Europa der Frühen Neuzeit, Köln, Weimar, Wien 1996, S. 15 (40).  Zurück
  24. Peter Moraw: „Reichshofrat“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin 1990, Sp. 630 (630); Hermann Conrad: Der deutsche Staat. Epochen seiner Verfassungsentwicklung (843-1945), Frankfurt a. M., Berlin 1969, S. 69; Sellert, Reichshofrat (wie Anm. 23), S. 21ff.  Zurück
  25. Demgemäß holte der RHR nach Erhebung einer Klage in vielen Fällen zunächst einmal weitere Informationen von den Parteien ein und setzte Untersuchungskommissionen ein, die zwischen den streitenden Parteien vermitteln, gelegentlich aber auch Beweisaufnahmen durchführen sollten. Ferner versuchte er wiederholt, die streitigen Fälle mit dem Erlaß von Reskripten oder Mandaten aus der Welt zu schaffen; vgl. dazu Sellert, Reichshofrat (wie Anm. 23), S. 40f. Es muß den Unwillen der Reichsstände besonders hervorgerufen haben, daß der RHR in dieser Weise auch mit Akten des RKG verfuhr, die er übernommen hatte, als dessen Tätigkeit zeitweise zum Stillstand gekommen war.  Zurück
  26. Sellert, Reichshofrat (wie Anm. 23), S. 42.  Zurück
  27. Zitiert nach Wolfgang Sellert: Das Verhältnis von Reichskammergerichts- und Reichshofratsordnungen am Beispiel der Regelungen über die Visitation. In: Bernhard Diestelkamp (Hrsg.): Das Reichskammergericht in der deutschen Geschichte (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 21), Köln, Wien 1990, S. 111 (119).  Zurück
  28. Sellert, Reichshofrat (wie Anm. 23), S. 41.  Zurück
  29. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 79.  Zurück
  30. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 79.  Zurück
  31. Wolfgang Sellert: Die Ordnungen des Reichshofrates 1550-1766, 2. Halbband bis 1766 (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Bd. 8/II), Köln-Wien 1990 (im folgenden zitiert: Ordnungen II), S. 35.  Zurück
  32. Sellert, Prozeßgrundsätze (wie Anm. 15), S. 77.  Zurück
  33. Sellert, Prozeßgrundsätze (wie Anm. 15), S. 75.  Zurück
  34. Sellert, Prozeßgrundsätze (wie Anm. 15), S. 76.  Zurück
  35. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 127.  Zurück
  36. Tit. II § 9 RHRO v. 1654, in: Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 128.  Zurück
  37. Sellert, Prozeßgrundsätze (wie Anm. 15), S. 79; 81ff.  Zurück
  38. Vgl. dazu Heinz Duchhardt: Kurmainz und das Reichskammergericht. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte 110 (1974), S. 181 (183), welcher im Hinblick auf den Einfluß des Mainzer Erzkanzlers auf den RHR und das RKG ganz allgemein davon spricht, daß "die Erzkanzlerrechte auch bei den beiden Reichsgerichten eine große, noch allzuwenig bekannte Rolle spielten". Auch nach Volker Press: Kriege und Krisen. Deutschland 1600-1715 (Neue Deutsche Geschichte, Bd. 5), München 1991, S. 89, „spielte der Erzkanzler eine zentrale Rolle, die sich erstreckte“. Nähere Ausführungen zur Einflußnahme des Mainzer Erzkanzlers auf auch auf die Tätigkeit des Reichskammergerichts, des Reichshofrats und der Reichskanzlei den RHR und dessen Ordnungen finden sich bei den genannten Autoren allerdings nicht.  Zurück
  39. Bernhard Diestelkamp: Der Reichserzkanzler und das Reichskammergericht. In: Peter Claus Hartmann (Hrsg.): Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 45), Stuttgart 1997, S. 99-110.  Zurück
  40. Duchhardt, Kurmainz (wie Anm. 38) spricht in bezug auf das RKG von einer „hervorragende(n) Stellung des Erzkanzlers bei Visitationen“ (S. 213).  Zurück
  41. Bernd-Rüdiger Kern, „Reichshofkanzlei“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin 1990, Sp. 626 (628); Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 81.  Zurück
  42. Rudolf Hoke: "Reichskanzlei", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin 1990, Sp. 662 (664); Kern, „Reichshofkanzlei“ (wie Anm. 41), Sp. 626f.  Zurück
  43. Lothar Gross: Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559 bis 1806 (Inventare des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, Bd. 1), Wien 1933, S. 8f.  Zurück
  44. Kern, „Reichshofkanzlei“ (wie Anm. 41), Sp. 627.  Zurück
  45. Die RHKO von 1559 ist abgedruckt bei Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung (wie Anm. 19), S. 288-307.  Zurück
  46. Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung (wie Anm. 19), S. 291.  Zurück
  47. Vgl. dazu Rudolf Hoke: Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, Wien, Köln, Weimar 1992, S. 208.  Zurück
  48. Oswald von Gschliesser: Der Reichshofrat (Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte des ehemaligen Österreich, Bd. 33), Wien 1942 (verbesserter Nachdruck Nendeln/Liechtenstein 1970), S. 67; GROSS, Reichshofkanzlei (wie Anm. 42), S. 97.  Zurück
  49. Diesen Aspekt betonen Hoke, Rechtsgeschichte (wie Anm. 47), S. 52 u. Peter Csendes: "Erzkanzler". In: Lexikon des Mittelalters (LexMA), Bd. 4, München, Zürich 1989, Sp 1 (2); vgl. dazu auch Kern, QReichshofkanzlei" (wie Anm. 41), Sp. 628 u. Friedrich Merzbacher: Reichskanzlei und Reichskanzleiorganisation in der Regierungszeit Maximilians I. In: Arbeiten zur Rechtsgeschichte. Festschrift für Gustaf Klemens Schmelzeisen, Stuttgart 1980, S. 236 (239), welcher ausführt, daß der Erzkanzler „mit zu vielen Amts- und Dienstgeschäften“ betraut gewesen sei, „denen er kaum noch nachkommen konnte“.  Zurück
  50. So oblag es nach der RHKO von 1559 dem Mainzer Erzkanzler, daß die Reichshofkanzlei "mit tauglichen, erfarn, redlichen und nach gelegenhait jedes ambts und stats geschickten vicecanzler secretarien registratorn taxatorn schreibern und andern personen der gespür notwendig bestelt werde, auch solicher personen annemung und beurlaubung seiner lieb" (zitiert nach Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung [wie Anm. 19], S. 291). Vgl. dazu Claudius Frhr. von Schwerin u. Hans Thieme: Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 4. Aufl., Berlin-München 1950, S. 286. Volker Press, Kriege und Krisen (wie Anm. 38) ist der irrigen Ansicht, daß das Ernennungsrecht des Mainzer Erzkanzlers erst 1660 fixiert worden sei (S. 89).  Zurück
  51. Vgl. dazu Kern, „Reichshofkanzlei“ (wie Anm. 41), Sp. 628; Andrea Litzenburger: Kurfürst Johann Schweikard von Kronberg als Erzkanzler. Mainzer Reichspolitik am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges (1604-1619), Stuttgart 1985 (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 26), S. 3; Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 81, Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 67; Gross, Reichshofkanzlei (wie Anm. 43), S. 9; Johann Jacob Moser: Einleitung in das Churfürstlich-Maynzische Staats-Recht, Frankfurt a. M. 1755, S. 174.  Zurück
  52. Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 83; Gross, Reichshofkanzlei (wie Anm. 43), S. 98.  Zurück
  53. RHRO v. 1617 Tit. I, § 6, in: Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 162.  Zurück
  54. Helmut Mathy: Über das Mainzer Erzkanzleramt in der Neuzeit. Stand und Aufgaben der Forschung. In: Geschichtliche Landeskunde, Bd. 2, Wiesbaden 1965, S. 109 (119); Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 67.  Zurück
  55. Vgl. dazu Johann Christian Herchenhahn: Geschichte der Entstehung, Bildung und gegenwärtigen Verfassung des Kaiserlichen Reichshofraths nebst der Behandlungsart der bei demselben vorkommenden Geschäfte, Zweiter Theil, Mannheim 1792, S. 43: "Der Reichshofvicekanzler ist (...) der einzige Reichshofrath, welcher nicht von des Kaisers willkürlichen Ernennung abhängt. Seine Reichshofrathsstelle ist eine Folge vom Vicekancellariat; dieses trägt aber der Kurfürst von Mainz auf, als Erzkanzler, und nicht der Kaiser."  Zurück
  56. Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung (wie Anm. 19), S. 291f.  Zurück
  57. Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung (wie Anm. 19), S. 291.  Zurück
  58. Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 81.  Zurück
  59. Vgl. Gerhard Seeliger: Erzkanzler und Reichskanzleien. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Reiches, Innsbruck 1889, S. 115. Seeliger behauptet (a.a.O.), das Mainzer Erzbistum sei nun „am Endziel aller Bemühungen angelangt, welche es seit dem Ende des 13. Jahrhunderts fast ununterbrochen auf eine Teilnahme an der Regierungsgewalt gerichtet hatte.“  Zurück
  60. Vgl. oben Anm. 49.  Zurück
  61. Kern, "Reichshofkanzlei" (wie Anm. 41), Sp. 628.  Zurück
  62. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 67; Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 59), S. 181f.  Zurück
  63. Vgl. dazu Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 97f.  Zurück
  64. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 67.  Zurück
  65. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 67.  Zurück
  66. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 67.  Zurück
  67. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 67f.  Zurück
  68. Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung (wie Anm. 19), S. 291.  Zurück
  69. Heinrich Kretschmayr: Das deutsche Reichsvizekanzleramt. In: Archiv für österreichische Geschichte, Bd. 84 (1898), S. 385 (406). Vgl. dazu auch Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 80.  Zurück
  70. Heinrich Geist: Der Kurerzkanzler von Mainz als treibende Kraft in der Zersetzung des alten deutschen Reiches, jur. DisS. Greifswald 1913, S. 24.  Zurück
  71. Stralendorffs Vater Leopold war Reichshofrat, vgl. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 176.  Zurück
  72. Zitiert nach Sellert, Reichshofrat (wie Anm. 23), S. 41.  Zurück
  73. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 13f.  Zurück
  74. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 376.  Zurück
  75. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 376.  Zurück
  76. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 43.  Zurück
  77. Diestelkamp, Reichserzkanzler (wie Anm. 39), S. 103.  Zurück
  78. Gerhard Theuerkauf: "Königswahl". In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2, Berlin 1978, Sp. 1061 (1063f.); Hoke, Rechtsgeschichte (wie Anm. 47), S. 145; Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 72 Zurück
  79. Fritz Hartung: Die Wahlkapitulationen der deutschen Kaiser und Könige. In: Historische Zeitschrift 107 (1911), S. 306 (332); Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 82f.  Zurück
  80. Vgl. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 84f.  Zurück
  81. Vgl. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 85f.; Ders., Prozeßgrundsätze (wie Anm. 15), S. 67.  Zurück
  82. Sellert, Visitation (wie Anm. 27), S. 118f.  Zurück
  83. In Art. 24 des Entwurfs einer beständigen Wahlkapitulation von 1711 heißt es: "Auch soll und will der regierende Römische Kayser keineswegs dargegen seyn, daß der Reichs-Hof-Rath durch den Churfürsten zu Mayntz, als des Heiligen Röm. Reichs Ertz-Kantzlern ... wenigstens alle 3 Jahr einmal visitiret werde" (zitiert nach Zeumer, Quellensammlung [wie Anm. 1], Nr. 205, S. 491). Vgl. ferner Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 259f. u. S. 264ff.  Zurück
  84. Johann Svicardus übte das Amt des Reichserzkanzlers von 1604 bis 1626 aus.  Zurück
  85. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 86, Fn. 108.  Zurück
  86. Erich Döhring: Geschichte der deutschen Rechtspflege seit 1500, Berlin 1953, S. 22; Gustaf Klemens Schmelzeisen: Der Reichshofrat. In: Juristische Schulung (JuS) 1975, S. 427 (428).  Zurück
  87. Wilhelm Ebel: Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland (Göttinger rechtswissenschaftliche Studien, Bd. 24), Göttingen 1988, S. 45.  Zurück
  88. Friedrich Hermann Schubert: Die deutschen Reichstage in der Staatslehre der frühen Neuzeit (Schriftenreihe der historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften, Schr. 7), Göttingen 1966, S. 64ff.  Zurück
  89. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 9.  Zurück
  90. Schmelzeisen, Reichshofrat (wie Anm. 86), S. 428; Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 1f.  Zurück
  91. Hans-Jürgen Becker: "Kurfürstenrat", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2, Sp. 1290 (1290)  Zurück
  92. Vgl. dazu Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 90; Schwerin/Thieme (wie Anm. 50), S. 291.  Zurück
  93. Dazu im einzelnen Karl Härter: Das Kurmainzer Reichstagsdirektorium: Eine zentrale reichspolitische Schaltstelle des Reichserzkanzlers im Reichssystem. In: Hartmann (Hrsg.), Reichserzkanzler (wie Anm. 39), S. 171 (175ff.). Geist, Kurerzkanzler (wie Anm. 70), S. 30, betont in bezug auf die Stellung des Reichserzkanzlers beim Reichstag: "Alle Beschlüsse, die das Reich betrafen, mußten durch seine Hände gegangen sein." Vgl. ferner Press, Kriege und Krisen (wie Anm. 38), S. 89; Mathy, Erzkanzleramt (wie Anm. 54), S. 131; Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 59), S. 133f.  Zurück
  94. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 6f. u. 24; Ders., Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 9.  Zurück
  95. Ich verweise insoweit auf meine einschlägige Edition der RHROen.  Zurück
  96. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 95.  Zurück
  97. Eine durch konfessionelle Konflikte bedingte Krise der Reichsverfassung "äußerte sich seit den 1590er Jahren bekanntlich zunächst in einer Krise des Reichskammergerichts" (so Press, Reichshofrat [wie Anm. 16], S. 352).  Zurück
  98. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 95.  Zurück
  99. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 95f.  Zurück
  100. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 96f.  Zurück
  101. Dementsprechend stellten die Reichshofräte in ihrer Stellungnahme fest, daß "sich der praesident nicht gern ... werde dirigieren lassen" (Sellert, Ordnungen I [wie Anm. 21], S. 97).  Zurück
  102. Vgl. z.B. die RKGO v. 1555 Teil 3 LII §§ 1ff., abgedruckt in: Laufs, Reichskammergerichtsordnung (wie Anm. 6), S. 275ff. Dazu auch Diestelkamp, Reichserzkanzler (wie Anm. 39), S. 106f.  Zurück
  103. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 97.  Zurück
  104. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 98.  Zurück
  105. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 81f.  Zurück
  106. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 98.  Zurück
  107. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 99.  Zurück
  108. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 99.  Zurück
  109. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 99.  Zurück
  110. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 100.  Zurück
  111. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 100.  Zurück
  112. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 100f.  Zurück
  113. RHRO v. 1617 Teil III §§ 3ff.. In: Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 178f.  Zurück
  114. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 157f.; vgl. dazu auch das sog. Mainzer Konzept, abgedruckt bei: Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 110, nach dem der Reichshofrat „mit rath und zuthun des ehrwürdigen Johan Schweikhardten, erzbischoven zu Mainz ... ernewert und ersezet“ worden sei.  Zurück
  115. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 158.  Zurück
  116. Vgl. dazu Sellert, Prozeßgrundsätze (wie Anm. 15), S. 69; Ders., Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 26ff.  Zurück
  117. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 266f.  Zurück
  118. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 48f.  Zurück
  119. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 49.  Zurück
  120. Vgl. dazu Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 82f.; Sellert, Visitation (wie Anm. 27), S. 111ff.  Zurück
  121. Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 59), S. 182; Herchenhahn, Geschichte (wie Anm. 55), S. 488; Sellert, Visitation (wie Anm. 27), S. 118f.  Zurück
  122. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 62, Lit. m). Vgl. auch Ders., Visitation (wie Anm. 27), S. 118.  Zurück
  123. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 155f.  Zurück
  124. IPO Art. V, § 56, abgedruckt bei Zeumer, Quellensammlung (wie Anm. 1), Nr. 197, S. 414. Vgl. dazu auch Mathy, Erzkanzleramt (wie Anm. 54), S. 119; Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 59), S. 183 u. Sellert, Visitation (wie Anm. 27), S. 124.  Zurück
  125. Titel VII § 25. In: Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 255f.  Zurück
  126. Conrad, Rechtsgeschichte (wie Anm. 19), S. 83.  Zurück
  127. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 14, 21, 24.  Zurück
  128. Vgl. dazu Seeliger, Erzkanzler (wie Anm. 59), S. 182f.; Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S, 24f., 31, 41f.  Zurück
  129. Sellert, Visitation (wie Anm. 27), S. 122.  Zurück
  130. Sellert, Visitation (wie Anm. 27), S. 122f; Ders., Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 25.  Zurück
  131. Sellert, Visitation (wie Anm. 27), S. 123.  Zurück
  132. Sellert, Visitation (wie Anm. 27), S. 125.  Zurück
  133. Vgl. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 28f.  Zurück
  134. Sellert, Visitation (wie Anm. 27), S. 117 u. 124; Ders., Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 37ff.  Zurück
  135. Titel VII § 25. In: Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 255f.  Zurück
  136. Titel I § 1. In: Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 49.  Zurück
  137. Vgl. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 50 Fn. 347.  Zurück
  138. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 50 Fn. 347.  Zurück
  139. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 85 Fn. 98; zu Hämmerle vgl. Gschliesser, Reichshofrat (wie Anm. 48), S. 181.  Zurück
  140. Titel II § 8. In: Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 127.  Zurück
  141. Vgl. Sellert, Ordnungen II (wie Anm. 31), S. 29ff.  Zurück
  142. Sellert, Ordnungen I (wie Anm. 21), S. 99.  Zurück
  143. Vgl. Hartung, Wahlkapitulationen (wie Anm. 79), S. 313.  Zurück