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Das Kurmainzer Reichstagsdirektorium - Eine zentrale reichspolitische Schaltstelle des Reichserzkanzlers im Reichssystem

von Karl Härter

I

Als im August 1806 Kaiser Franz II. das Ende des Alten Reiches erklärte, gingen mit der Reichsverfassung alle Reichsämter unter, die dem Mainzer Reichserzkanzler als "politische und verfassungsrechtliche Schlüsselfigur"[Anm. 1]  der Reichsverfassung die politische und territoriale Existenz – über die Flurbereinigung des Reichsdeputationshauptschlusses hinaus – ermöglicht hatten. Auch wenn zweifellos einzelne Mainzer Politiker wie Carl Theodor von Dalberg[Anm. 2] oder Franz Josef von Albini[Anm. 3] daran einen entscheidenden Anteil hatten, so agierten sie doch auf der Basis des Reichserzkanzlertums,[Anm. 4] das mit seinen Ämtern und Funktionen weit mehr Möglichkeiten bot als das machtpolitisch geringe Potential des Territoriums. Neben der Leitung der Wahl des Römischen Königs, dem Direktorium des Kurrheinischen Kreises und der Konvente und Assoziationen der Reichskreise insgesamt, der Aufsicht über die Reichskanzlei und die Besetzung der Reichsvizekanzler- und Subalternenstellen sowie der Aufsicht über bzw. die Besetzung der Kanzlei des Reichskammergerichts waren es vor allem die mit dem Reichstag verbundenen Direktorialämter – die Direktorien des Kurfürstenkollegiums, des Corpus Catholicorum, der außerordentlichen Reichsdeputationen und vor allem des gesamten Reichstags – über die der Erzkanzler (reichs-)politischen Einfluss realisieren konnte: „Wann der Kayser und das Reich bey Reichs-Conventen in Corpore versammlet seynd, zeiget sich das Churfürstlich-Maynzische Lustre in seinem vollen Pracht: Indeme nicht nur Chur-Maynz unter so vielen, grosen und mächtigen geist- und weltlichen Reichs-Ständen überall als der erste Reichs-Stand und nächste nach dem Röm. Kayser oder König erscheinet, sondern auch alle Berathschlagungen derer Reichs-Stände dirigiret“.[Anm. 5] Die hier von Johann Jacob Moser akzentuierte Bedeutung des Reichstagsdirektoriums erschließt sich insbesondere aus der Struktur des Reichssystems und den Funktionen des Immerwährenden Reichstags, die zunächst kurz beleuchtet werden sollen.
Die problematische Anwendung eines (wie auch immer näher zu definierenden) Modells von "Staat" und "moderner Staatlichkeit" auf das Alte Reich[Anm. 6] lässt es – vor allem für den Zeitraum 1648 bis 1806 – angebracht erscheinen, dieses eher als ein politisches und rechtliches System zu beschreiben, das flexibel den einzelnen "Systemelementen" – den Mitgliedern des Reichsverbandes – einen relativen großen Freiraum nach innen und außen gewährte, aber auch „ein effektives Rechts- und Verteidigungssystem zur Verfügung stellte“, das im Prinzip die politische und territoriale Integrität jedes Mitgliedes schützte.[Anm. 7] Schutz und Garantie der Rechte der Reichsglieder bei gleichzeitiger Bewahrung der Reichseinheit waren die durch Herkommen und Reichsrecht auch normativ fixierten Grundkonstanten des Reichssystems, das damit durch die Erhaltung des fragilen politischen Gleichgewichts zwischen den einzelnen Elementen und gegenseitige Kontrolle geprägt war. Ihre reichspolitische Umsetzung vollzog sich vor allem über die Institutionen der Reichsverfassung – den Reichsgerichten,[Anm. 8] den Reichskreisen[Anm. 9] und besonders dem Reichstag[Anm. 10] –, die die verfassungsmäßige Koordination der partikularen Interessen und Tendenzen im Reich und ihre Integration in eine gemeinsame Reichspolitik auf dem Weg von Konsens und Kompromiss gewährleisten sollten. Die politische Existenz im Reichssystem erforderte daher permanente Repräsentation, Präsenz, Teilhabe und Mitwirkung an der Reichspolitik bzw. in den Verfassungsinstitutionen – auch im Sinne politischer Kommunikation: Wer nicht informiert war oder seine Interessen und Rechte nicht zur Geltung brachte, konnte im Reichssystem rasch an Ansehen, Einfluss und Status verlieren oder sogar ganz untergehen und von anderen Elementen gleichsam aufgesaugt werden, wenn beispielsweise das System von außen bedroht wurde oder substantielle Verluste hinnehmen musste, um das Reichsganze zu erhalten: die Säkularisationen des Westfälischen Friedens sind hierfür ein zentrales Beispiel.[Anm. 11] Politisches Wissen und Kommunikation bilden konstitutive Elemente der Reichspolitik, die damit sowohl durch formale – auf Institutionen bezogene – als auch informelle – auf Kommunikation beruhende – Spielregeln bestimmt war.[Anm. 12] Das Reich war folglich nicht nur ein verrechtlichter, auf wenige Verfassungsnormen gestützter Verband, sondern in hohem Maße ein auf Kommunikation und Wissen basierendes selbstreferentielles System,[Anm. 13] das sich in den politischen Beziehungen der einzelnen Mitglieder und in den Institutionen der Reichsverfassung – insbesondere dem Reichstag – entfaltete.
Seit 1663 hatte sich der Immerwährende Reichstag zu der zentralen reichspolitischen "Clearing-" und Kontaktstelle im Reichssystem entwickelt: Er war sowohl Nachrichtenbörse und Informationszentrale als auch ein politisches Forum für den Kaiser und die Reichsstände, und zwar vor allem für die vielen mittleren und kleineren Stände, die kein ausgedehntes Gesandtschaftswesen aufbauen konnten.[Anm. 14] Die Regensburger Versammlung bot die umfangreichste und beständigste Informationsmöglichkeit im Reich und war ein Zentrum der politischen deutschen Öffentlichkeit. Nicht nur die offiziellen Reichstagsakten, die das Reichstagsdirektorium verwaltete, sondern eine Vielzahl sonstiger politischer Schriften (Druckschriften, Weisungen, Gutachten, Verträge) wurden in Regensburg publiziert, diskutiert und an die Höfe eingesandt. Auch berichteten viele Zeitschriften intensiv über den Reichstag und druckten Beschwerdeschriften, Stellungnahmen, Voten und Beschlüsse ab.[Anm. 15]
Als ein politisches Forum ermöglichte es der Reichstag jedem Reichsstand, öffentlich Beschwerden und Kritik anzubringen (z. B. durch Eingaben, die dem Reichstagsdirektorium zur Diktatur überreicht wurden, oder das verfassungsmäßig garantierte Stimmrecht), eine nationale und teilweise auch übernationale politische Öffentlichkeit herzustellen, die Hilfe des Reiches gegen Beeinträchtigungen der eigenen Rechte und Privilegien zu reklamieren, politische Positionen darzustellen und Interessen zu vertreten. Dabei verschaffte man sich die Unterstützung der Mitstände oder verabredete eine gemeinsame Politik: Gerade in Regensburg wurden immer wieder Versuche und Initiativen sichtbar, Zusammenschlüsse und Bündnisse zwischen den Ständen auf den Weg oder zustande zu bringen. Im Gegenzug benutzten allerdings auch die mächtigeren Reichsstände und der Kaiser die Reichsversammlung intensiv zur Legitimation ihrer Politik und zur Formierung einer Anhängerschaft.
Wichtiger noch als die offiziellen Verfahren waren die vielen halboffiziellen oder "privaten" Gespräche, Diskussionen und Verhandlungen der Gesandten untereinander: Bei Abstimmungen wurde häufig das Nebenzimmer aufgesucht, um dort ohne Protokoll zwanglos zu beraten; in sogenannten privaten Zusammenkünften versammelten sich die Gesandten (in den unterschiedlichsten Zusammensetzungen) in den Gesandtschaftsquartieren und diskutierten Probleme oder trafen Absprachen; oder einzelne Gesandte tauschten Weisungen aus, diskutierten die Politik ihrer Höfe und verabredeten gemeinsame Berichte. Über die vielen trennenden Gegensätze und die Vertretung der eigenen Sonderinteressen hinaus, bemühten sich am Reichstag die Reichsstände, die Reichstagsgesandten und insbesondere das Kurmainzer Reichstagsdirektorium darum, Kompromisse auszuhandeln, Partikularinteressen zu integrieren und eine gemeinsame Reichspolitik[Anm. 16] und Gesetzgebung[Anm. 17] zu entwickeln. Insgesamt ergab dies einen intensiven reichspolitischen Diskurs, der auch auf die Höfe ausstrahlte und bei den Reichsständen bzw. dem Kaiser zumindest zur Kenntnis genommen wurde.
Um seinen Funktionen als reichspolitisches Kommunikationszentrum, politisches Forum und Instrument des Ausgleichs und der Integration partikularer Interessen gerecht werden zu können, bedurfte der Immerwährende Reichstag allerdings eines organisatorischen Mittelpunktes – eines Kommunikationsmanagments mit Vermittlerfunk-tion – und eines komplexen Verfahrens, in dem Gegensätze formalisiert und Konflikte neutralisiert werden konnten: für beides war unter allen Reichstagsämtern nahezu konkurrenzlos das Kurmainzer Reichstagsdirektorium[Anm. 18] (oder auch kurz Reichsdirektorium) zuständig, das sich aus dem Amt des Erzkanzler ableitete. Im Reichssystem hatte das Mainzer Erzkanzleramt über die damit verbundenen Ämter eine integrative Funktion gewonnen, die durch das reichspolitische Ziel der Erhaltung der Reichsverfassung, des Gleichgewichtes im Reichssystem und dabei insbesondere der Integrität der mindermächtigen Stände bestimmt war.[Anm. 19]

II

Für den Kurmainzer Reichserzkanzler war das Direktorium des Reichstags vielleicht die wichtigste institutionalisierte Schaltstelle im Reichssystem, stand er damit doch im Zentrum der reichspolitischen Kommunikation. Über dieses Amt konnte der Erzkanzler ein reichhaltiges Repertoire von Mitteln und Möglichkeiten mobilisieren, um auf die Geschehnisse am Reichstag und die Reichspolitik überhaupt Einfluss zu gewinnen.
Grundsätzliche Funktionen des Reichstagsdirektoriums hatten sich bereits im Rahmen der Kurmainzer Reichstagskanzlei entwickelt, die sich neben der Reichskanzlei im 15. Jahrhundert herausbildete und in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts institutionell verfestigte.[Anm. 20] Die langfristige Verdrängung aus der praktischen Leitung der Reichs(hof)kanzlei, die auf den Reichstagen nur „als kaiserliches Hilfsorgan“[Anm. 21] fungierte, verstärkte das Interesse an der kurmainzischen Reichstagskanzlei, die dem Erzkanzler als institutionelle Basis diente, um in der Funktion eines „Geschäftsführers der Stände“ die gesamte Aktenführung der Reichstage (und insbesondere die Ausfertigung der Reichsabschiede) zu übernehmen. Besonders in Abgrenzung zu den Kompetenzen des Kurfürsten von Sachsen (Verträge von 1529 und 1562), der als Reichserbmarschall ebenfalls organisatorische Aufgaben bezüglich der Verhandlungsführung (Ansage und Umfrage) wahrnahm, gelang es dem Erzkanzler im Laufe des 16. Jahrhunderts, seine Geschäftsführung auf der Basis der Reichstagskanzlei weiter in Richtung auf ein umfassendes Direktorium des Reichstags auszubauen.[Anm. 22] Eine fixierte Geschäftsordnung des Reichstags, die auch die Kompetenzen der Mainzer Geschäftsführung näher geregelt hätte, kam jedoch nicht zustande.[Anm. 23]
Fehlende gesetzliche Regelungen und eine parteiische Führung des Reichsdirektoriums im Interesse kaiserlicher, katholischer oder kurmainzischer Politik führten dann häufig zu Beschwerden der Reichsstände. Bereits im Westfälischen Friedensvertrag wurde die Bestimmung der "gesetzmäßigen Ausübung des Amtes der Direktorien" als ein defectum commitialis aufgelistet und bei den Verhandlungen hatte Braunschweig-Lüneburg 1646 dem Erzkanzler vorgehalten: "Directorium enim esse Ministerium, non Imperium; Cancellariatum, non Dominatum".[Anm. 24]
Beim letzten Reichstag des "alten Typs" von 1653/54 agierte Johann Philipp von Schönborn bereits als "Reichsdirektor" in enger Zusammenarbeit mit dem Kaiser, vor allem bei der Planung, der Abfassung des Ausschreibens und der Proposition sowie bezüglich der Verhandlungsführung insgesamt. Erneut wurden jedoch von den Ständen unter dem Rubrum der defecta comitiorum Beschwerden gegen Kurmainz vorgebracht, die die eigenmächtige Gestaltung der Tagesordnung und die Auslegung der ständischen Voten betrafen. Der Reichstag verabschiedete allerdings keine Beschlüsse in der Geschäftsordnungsfrage und begnügte sich mit dem Hinweis auf die fortdauernden Streitigkeiten.[Anm. 25]
Die entscheidende Aufwertung – und im Grunde die eigentliche Etablierung – des Reichstagsdirektoriums als Behörde erfolgte durch den Wandel des Reichstags zu einer ständig tagenden Versammlung. Dass sich der Reichstag zu einem permanenten Gesandtenkongress entwickelte, verlieh ihm nicht nur einen moderneren Charakter gegenüber den älteren Tagen des 16. Jahrhunderts, sondern erhöhte die Komplexität der Reichspolitik und die organisatorischen Anforderungen. Damit erhielt auch die Geschäftsführung einen größeren Stellenwert: Die Aktenführung im allgemeinen, die Handhabung der eingehenden, an den Reichstag gerichteten Schriftstücke, ihre offizielle Weiterleitung an die Gesandten bzw. die Reichsstände durch die Diktatur (das Diktieren der Schriftstücke), die Einleitung von Beratungen mittels Ansage, Verlaß und Proposition, die Abfassung der Reichstagsbeschlüsse und die Legitimation der Reichstagsgesandten durch die Entgegennahme ihrer Beglaubigungsschreiben wurden zu wesentlichen Aufgaben, die Kurmainz zwar bereits teilweise im 16. Jahrhundert wahrgenommen hatte, die nun aber von einer vollwertige Behörde mit Kanzlei kontinuierlich erledigt werden mussten, um eine konstante allgemeine Geschäftsleitung des permanenten Reichstags zu gewährleisten.[Anm. 26] Vom Reichstagsdirektorium gingen dann auch wichtige Impulse zu einer Bürokratisierung des Reichstags überhaupt aus: So ließ z. B. der Mainzer Kanzleisekretär (der "Reichsdiktator") die Aktenstücke drucken und verteilen, anstatt sie den Kanzlisten in die Feder zu diktieren.[Anm. 27]
Das Reichstagsdirektorium als ständige Behörde zu organisieren, lag ganz im Interesse der Kurmainzer Reichspolitik, obwohl dies mit erheblichen Kosten verbunden war. Denn das „Reichstagsdirektorium aktualisierte die verfassungsmäßige Schlüsselposition des Erzkanzler im Reich“ und eröffnete ihm ein Instrumentarium zur Durchsetzung der Mainzer Interessen: Schon aus diesem Grund befürwortete der Mainzer Kurfürst Johann Philipp von Schönborn eine Perpetuierung des Reichstags.[Anm. 28] Bereits für die Anfangszeit des Immerwährenden Reichstags gilt, wie Wysocki feststellen konnte, „[...] dass gerade das Reichsdirektorium den Mainzer Hof befähigte, eine politische Rolle zu spielen, die mit seinen realen Machtmitteln durchaus nicht mehr im Einklang stand.“[Anm. 29] Mainz strebte dann auch seit 1663 danach, Aufgaben und Kompetenzen des Direktoriums und damit seinen Einfluss auf den Geschäftsgang des Reichstags auszudehnen.
Die lückenhafte und heterogene Geschäftsordnung des Reichstags eröffnete den Direktorialgesandten vielfältige Möglichkeiten, bei der Durchsetzung der Mainzer Politik Selbständigkeit und Eigenständigkeit zu zeigen.[Anm. 30] Dies führte immer wieder zu Beschwerden gegen die Übergriffe und Eigenmächtigkeiten des Reichstagsdirektoriums, das nicht nur seine Kompetenzen auf den Verhandlungsgang auszudehnen suchte (z. B. hinsichtlich der Festlegung der Beratungsgegenstände), sondern das Amt auch parteiisch – zur Durchsetzung eigener, katholischer oder kaiserlicher Interessen und Politik – nutzte, die Diktatur von Schriftstücken (vor allem in Religionsangelegenheiten) verzögerte und verweigerte oder Schriften diktierte, die formal und inhaltlich nicht den Kriterien für eine Diktatur entsprachen (so z. B. zugunsten Österreichs 1743); auch die Festsetzung von Beratungen (die Ansage) verhinderte, aussetzte oder in eigener Sache Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzte.[Anm. 31]
"Die Rechte des Reichsdirectoriums sind sehr ausgebreitet", so dass "alles, was bey dem Reichstage vorgehet, von der Anordnung und Leitung des kuhrmaynzischen Reichs-Directorii abhange", beurteilten Gönner und Rieger nicht ohne Übertreibung die Mainzer Einflussmöglichkeiten.[Anm. 32] Die Direktorialkompetenzen waren zwar kaum reichsgesetzlich festgeschrieben, doch regelten zumindest die kaiserlichen Wahlkapitulationen[Anm. 33] (zuletzt noch 1790 bei der Wahl Leopolds II., maßgeblich angeregt durch Kurhannover)[Anm. 34] grundsätzliche Fragen, und es hatte sich bezüglich der zentralen Funktionen – Gesandtenlegitimation, Diktatur, Verhandlungsleitung und Beschlussfassung – bis zum Ende des 18. Jahrhunderts ein weitgehend stabiles Herkommen ausgebildet, das im folgenden auch anhand einiger konkreter Beispiele aus den Jahren 1789 bis 1806 dargestellt werden soll.[Anm. 35]

Gesandtenlegitimation

Im 16. Jahrhundert erfolgte die Anmeldung und Legitimation der Kurfürsten und Fürsten direkt beim Kaiser bzw. dessen Vertretern; an die Mainzer Kanzlei ging nur eine Benachrichtigung. Die Gesandten der Reichsstände meldeten allerdings Ankunft und Herberge direkt der Kurmainzer Kanzlei und übergaben ihre Bevollmächtigungsschreiben, die Mainz zu den Reichsakten nahm. Dies galt auch für die Legaten der ausländischen Mächte. Da auf dem Immerwährenden Reichstag Reichsstände nur höchst selten in persona anwesend waren, gewann das Reichstagsdirektorium die volle Zuständigkeit für den Vollzug der Legitimation der Gesandten und Legationssekretäre und die Prüfung ihrer Vollmachten, die sie dem Mainzer Gesandten übergeben mussten; die Kreditive wurden übrigens nicht per Diktatur publiziert, sondern die Direktorien des Fürsten- und Städterates lediglich benachrichtigt. Der Kurmainzer Gesandte selbst legitimierte sich ausdrücklich als "Reichsdirectorialgesandter" beim kaiserlichen Prinzipalkommissar, was der Kaiser dem Reichstag per Dekret bekannt machte.[Anm. 36]
Anders dagegen das Verfahren bei den Gesandten auswärtiger Staaten, die keinen Reichsstand vertraten. Sie standen im Rang unter den Reichstagsgesandten, denn – so Rieger – sie haben "in Effectu keinen Caracterem repraesentatitium, sondern sind nur mit der Ministerwürde begabet".[Anm. 37] Sie konnten ihre Kredentialien zwar dem Reichstagsdirektorium in ihrer Sprache überreichen, mussten jedoch eine lateinische Übersetzung beifügen, die durch die Diktatur – was bei den Bevollmächtigungsschreiben der Reichstagsgesandten unterblieb – ad acta imperia genommen und dem Reichstag mitgeteilt wurde. Das Reichstagsdirektorium prüfte dann – unter Beteiligung zumindest der kurfürstlichen Vertreter – die Kredentialien und die Annahme des Gesandten und teilte diesem das Ergebnis in einem Antwortschreiben mit, das ebenfalls öffentlich diktiert wurde.
Dieses Verfahren nutzte Mainz im Frühjahr/Sommer 1792, während des Interregnums nach dem Tod Leopolds II., um die Legitimation eines französischen Reichstagsgesandten, Antoine-Bernard Caillard, zu verhindern. Kurmainz und den Vertretern der Gruppierung, die auf eine militärische Konfrontation mit Frankreich hinarbeiteten (hierzu zählten vor allem die geistlichen Reichsstände), ging es darum, die außenpolitischen Beziehungen des Reiches mit Frankreich zu verschärfen bzw. abzubrechen und die Legitimation eines Diplomaten, der eine revolutionäre Nation vertrat, zu verhindern. Reichstagsdirektorialgesandter Strauß[Anm. 38] konnte allerdings nicht autonom über die Legitimation entscheiden, sondern musste die kurfürstlichen Gesandten und die beiden Vertreter der Reichsvikare hinzuziehen: Falls die sogenannten "Kredentialien" dem "Reichstagsstylo" gemäß eingerichtet seien, dann könne man deren Annahme kaum verweigern, berichtete Strauß nach Mainz.[Anm. 39] Doch formale Fehler – wie die Bezeichnung des Reiches als "germanica confederatio" – fanden sich schon bald in dem lateinischen Beglaubigungsschreiben, mit denen sich die Legitimation verzögern ließ. An dieser Prüfung des Kreditivs waren übrigens auch die österreichischen Gesandten beteiligt. Kursachsen und Kurpfalz (die beiden Reichsvikare) und Hannover suchten dagegen einen gemäßigten Kurs durchzusetzen und wollten zumindest bei einem unverfänglichen Beglaubigungsschreiben – das dann von Frankreich auch gemäß der monita des Reichstagsdirektoriums eingerichtet wurde – Caillard als Diplomaten anerkennen. Das Reichstagsdirektorium konnte daher nicht geradewegs die von Mainz und der "Kriegspartei" gewünschte direkte Ablehnung vornehmen, die einem Bruch der diplomatischen Beziehungen und nahezu einer Kriegserklärung gleichgekommen wäre. Mit dem Verweis auf das Interregnum verlegte sich Strauß auf eine dilatorische Politik, und als der Kaiser gewählt war und sich die Legitimation nicht mehr verzögern ließ, wurde er kurzerhand für einige Tage unpässlich. Nachdem der Krieg in vollem Gange war, genaß der Mainzer Gesandte dann rasch, und der Reichstag beschloss angesichts der Kriegshandlungen – man rechnete allgemein noch mit einem raschen Sieg der Allianz über Frankreich – die Ausweisung Caillards, der am 15. September Regensburg verlassen musste.
Mit umgekehrten Vorzeichen verlief dann die Legitimation des Elsässers Bacher, der im Januar 1798 als französischer Gesandter nach Regensburg ging. Zwar versuchten die kaiserlichen und geistlichen Reichstagsgesandten, seine Legitimierung zu verhindern, auch konnte das Reichstagsdirektorium vor einem Friedensschluss mit Frankreich keinen Reichstagsgesandten der Französischen Republik förmlich akkreditieren. Doch die Reichstagsmehrheit einigte sich auf den Kompromiss, Bacher zumindest als diplomatischen Geschäftsträger Frankreichs anzuerkennen, mit dem die Reichsversammlung in formlose Kommunikation treten konnte, und das Reichstagsdirektorium verzichtete auf formale Einwände. Als Bacher 1799 von österreichischen Offizieren aus Regensburg ausgewiesen wurde, konnte der Kurmainzer Gesandte Steigentesch dies zwar nicht verhindern, er trug den Vorgang jedoch den Gesandten offiziell bei Rat vor, die darüber an die Höfe berichteten. Die vom Konkommissar informierte Reichskanzlei, die die diplomatische Anerkennung Bachers durch den Reichstag akzeptiert hatte, setzte daraufhin eine völkerrechtmäßige Behandlung Bachers durch.[Anm. 40]
Kennzeichnend für beide Vorgänge ist, dass das Reichstagsdirektorium bei umstrittenen Gesandtenlegitimationen nicht direkt parteiisch agieren konnte, sondern in Abstimmung mit den kurfürstlichen und den kaiserlichen Gesandten handelte und sich die Entscheidung in einem Kommunikationsprozess vollzog, an dem die Gesandten, die Reichsstände und der Kaiser (bzw. die Reichskanzlei) beteiligt waren. Insgesamt kam es in den Jahren 1789 bis 1806 bezüglich der Gesandtenlegitimation zu keinen weiteren nennenswerten Konflikten. Gegenüber der existentiellen Bedrohung durch die Französische Revolution traten auch frühere Streitigkeiten um die Legitimation von Gesandten konfessionell umstrittener Reichstagsstimmen, die in den 1780er Jahren im "Westfälischen Grafenstreit" noch den Reichstag blockiert hatten, in den Hintergrund.[Anm. 41]

Diktatur

Die Diktatur hatte sich aus der Aufgabe der Mainzer Kanzlei entwickelt, alle eingereichten Supplikationen der Stände entgegen zu nehmen und den Ständen durch Verlesen oder die Gelegenheit zur Abschrift (die die Schreiber der Stände anfertigten) zur Kenntnis zu geben. Nachdem der Reichstag zu einem permanenten Gesandtenkongress geworden war und persönliche Kontakte der Landesherren auf der reichspolitischen Ebene völlig in den Hintergrund traten, gewann die Diktatur im Zusammenhang mit der kommunikativen Funktion des Reichstags als Nachrichten- und Informationszentrale und öffentliches Forum eine besondere Bedeutung, auch um gegenüber den Höfen die Authentizität der Verhandlungen sicherzustellen.
Alle Schriftstücke, die an den Reichstag gerichtet waren (kaiserliche Dekrete, Beschwerden oder Anträge der Stände oder von Privatpersonen), und sämtliche bei den Verhandlungen anfallenden Akten (Beratungspunkte, Protokolle, Beschlüsse der Kollegien, Reichsgutachten) mussten durch die Hände des Reichstagsdirektoriums gehen, das sie prüfte, als "legale Notiz des gesammten Reiches"[Anm. 42] zu den Reichstagsakten nahm und durch die "Diktatur" den Gesandten bzw. den Reichsständen und damit der politischen Öffentlichkeit mitteilte. Dies erfolgte ursprünglich im Verfahren des Diktats, d. h. der Kurmainzer Legationssekretär diktierte die Schriftstücke den Kanzlisten der Gesandtschaften in die Feder oder verteilte gedruckte Texte.
Über die offiziellen Reichstagsakten hinaus fielen im Verfahrensgang häufig Entwürfe von Propositionen, Voten, Beschlüssen und sonstigen Schriftstücken an, die nicht offiziell zu den Akten gelangen sollten, aber dennoch vom Kurmainzer Direktorium verwaltet und an die Gesandten weitergegeben wurden. Darüber hinaus wurden in Regensburg eine große Zahl politischer, staats- und verfassungsrechtlicher und sonstiger Druckerzeugnisse, Flug- und Druckschriften, Korrespondenzen, Weisungen, Gutachten usw. veröffentlicht und in Umlauf gebracht. Viele dieser Schriften gelangten – teilweise auch inoffiziell – an das Reichstagsdirektorium, und wichtige Texte ließ der Mainzer Gesandte gelegentlich auf dem Weg der sogenannten "Privatdiktatur" den Gesandten mitteilen.
Die Annahme oder Ablehnung von Schriftstücken hatte seit 1663 gelegentlich Auseinandersetzungen hervorgerufen, aber auch zu präziseren Regelungen geführt: Seit 1745 war Kurmainz in Zweifelsfällen bezüglich der "Diktaturfähigkeit" eines Schriftstücks aufgrund formaler oder inhaltlicher Mängel an den Konsens der Kurfürsten gebunden. Wollte das Reichstagsdirektorium die Diktatur eines eingereichten Schriftstückes verweigern, dann musste es dieses dem kurfürstlichen Kollegium mitteilen und Rücksprache mit den Gesandten halten. Ansonsten waren jedoch in der Wahlkapitulation jegliche Eingriffe – vor allem seitens des Kaisers – in die Diktaturkompetenz des Reichstagsdirektorium untersagt.[Anm. 43] Umstritten blieb jedoch die Diktatur in "eigener Sache", die 1782 erneut auflebte, weil der Mainzer Gesandte eine Rekursschrift zu einem Rechtsstreit des Erzstifts mit dem Kloster Schwarzach am Reichstag diktierte.[Anm. 44]
In den Jahren 1789-1806 nahm das Reichstagsdirektorium die Diktatur einer im Vergleich zu früheren Zeiten beträchtlichen Anzahl von Schriftstücken mit großem Ernst wahr. Praktisch alle Eingaben wurden angenommen – auch gegen den Widerstand des Kaisers: Ungeachtet einer drohenden Haltung des Wiener Hofes kam (allerdings erst nach langen Verhandlungen) 1796 in der "Affäre Salabert" (die Festnahme und Inhaftierung zweier kurpfälzischer Minister durch das österreichische Militär im November 1795) eine gegen den Kaiser gerichtete Beschwerdeschrift zur Diktatur. Zwar wurden keine förmlichen Beratungen eingeleitet, doch bemühten sich die Reichstagsgesandten – und vor allem das Reichstagsdirektorium – in vielen Gesprächen mit den kaiserlichen Vertretern (allerdings vergeblich) um eine Beilegung des Konfliktes.[Anm. 45] Ebenfalls gegen den Willen des Wiener Hofes diktierte das Reichstagsdirektorium am 8. Mai 1795 eine Erklärung des preußischen Gesandten Görtz zum preußischen Separatfrieden, die sogar Grundlage von offiziellen Reichstagsberatungen zum Reichsfrieden bilden und die mit dem Friedensantrag von 1794 begonnene Kurmainzer Reichsfriedenspolitik fortsetzen sollte. Umgekehrt konnten Albini und Dalberg Preußen jedoch 1803/04 die Diktatur verschiedener Schriften nicht verweigern, obwohl Berlin damit entgegen der Mainzer Politik Beratungen über eine Mediatisierung der Reichsritterschaft beantragte.[Anm. 46] Nur in wenigen Zweifelsfällen – so beispielsweise bei einer durchaus „anzügliche Stellen“ enthaltenden Rekursschrift des Fürsten Friedrich Karl von Wied-Neuwied[Anm. 47] – wurden Eingaben abgelehnt, und nach Rücksprache mit den kurfürstlichen Gesandten wurde den Antragstellern eine Veränderung ihrer Schriften empfohlen. Auch bei der Diktatur wird deutlich, dass Mainz sein Direktorialamt nicht autonom oder völlig parteiisch zur Durchsetzung eigener politischer Interessen einsetzen konnte, sondern immer auf Verhandlungen mit den anderen Reichstagsgesandten bzw. den Höfen angewiesen war, deren Interessen berücksichtigt werden mussten.

Verhandlungsleitung

Die Diktatur einer Schrift – auch eines kaiserlichen Dekretes – garantierte noch keine förmlichen Reichstagsberatungen. Um das komplexe Verfahren des Immerwährenden Reichstags in Gang zu setzten, bedurfte es dreier Schritte, auf die das Reichstagsdirektorium wiederum einen beträchtlichen Einfluss ausübte: die Ansage, die Verlassnahme und die Proposition. Grundsätzlich galt zwar: "Das Recht, die Berathungsgegenstände zu bestimmen, hat das Reichsdirectorium", doch musste der Mainzer Gesandte alle Sachen längstens in zwei Monaten zur Beratung bringen und war darüber hinaus auf das Zusammenwirken mit den anderen Gesandten (im Rahmen der Verlassnahme) angewiesen.[Anm. 48]
Falls ein Gegenstand als verhandlungswürdig eingestuft wurde, oblag es dem Reichstagsdirektorium, die Sache in den sogenannten Ansagezettel aufzunehmen, der alle zu beratenden diktierten Schriftstücke ("Dictata") auflistete und die Gesandten zu den Ratsversammlungen einlud. Aber auch wenn ein Schriftstück bzw. Gegenstand in Ansage stand, waren Beratungen noch lange nicht gewährleistet. In einigen Fällen blieb es bei der Ansage, und der Ansagezettel (den die Kanzlei des Erbmarschalls ausfertigte) wurde mit den Jahren immer länger und länger: 1791 waren darin über 40 diktierte und in Ansage stehende Schriftstücke aufgeführt, die bis in das Jahr 1768 zurückdatierten. Im Januar 1791 beschlossen die Reichstagsgesandten kurzerhand, die "in Ansage stehenden" Themen nicht mehr aufzuführen und nur noch pauschal zu Rat ansagen zu lassen, um die Anfertigung des Ansagezettels zu erleichtern. Allerdings führte das Reichstagsdirektorium auch weiterhin eine vollständige Liste mit allen Beratungsgegenständen.[Anm. 49]
Über die tatsächliche Ansetzung eines Beratungstermins entschied die Verlassnahme, die sich gewohnheitsrechtlich am Immerwährenden Reichstag herausgebildet hatte und die überhaupt erst 1790 reichsrechtlich verankert wurde.[Anm. 50] Unter Mainzer Direktion vereinbarten die Gesandten in circulo (d. h. in einer Gesamtversammlung und nicht getrennt nach einzelnen Kollegien) für einen bestimmten Beratungsgegenstand einen Termin, an dem die förmlichen Reichstagsberatungen mit der Eröffnung der Protokolle beginnen sollten. Der Zeitpunkt musste so gewählt sein, dass auch die entfernten Reichsstände genügend Zeit hatten (meist ging man von sechs Wochen aus), sich zu informieren und ihrem Gesandten eine Weisung zuzustellen.[Anm. 51] Bei der eher formlosen Verlassnahme legte das Reichstagsdirektorium häufig eine mit konkreten Fragen oder Punkten verbundene "Direktorialproposition" vor, in der die Beratungsgegenstände näher zergliedert waren. Damit sollten die Weisungen und Voten der Stände im Vorfeld strukturiert und vereinheitlicht werden, um bei der Stimmabgabe deutliche Stellungnahmen bzw. Mehrheiten zu erhalten und ein mehrheitsgemäßes Konklusum formulieren zu können.
Diese Verfahrensweise tangierte allerdings das Propositionsrecht des Kaisers, der den Reichstag mit der Hauptproposition eröffnet hatte. Mainz konnte sich bereits mit der Wahlkapitulation Ferdinands IV. bzw. Leopolds I. den Anspruch sichern, bei laufendem Reichstag einen Beratungsgegenstand konkreter zu proponieren oder gar neue Themen einzubringen.[Anm. 52] Mit der Verfestigung zum Immerwährenden Reichstag entfiel die kaiserliche Hauptproposition, mit der ein Reichstag eröffnet wurde, und der Kaiser musste nun einzelne Beratungsthemen über Kommissions- oder Hofdekrete vorgeben. Das Reichstagsdirektorium übernahm dabei die Aufgabe, aufgrund seines Rechtes zur „Nebenproposition“ die eingehenden Anträge und kaiserlichen Dekrete im Hinblick auf einzelnen Beratungspunkte zu konkretisieren und diese auf einzelne Sitzungen zu verteilen. Prinzipiell waren weder die Stände noch das Reichstagsdirektorium oder die Direktorien der drei Kollegien an die Proposition des Kaisers bzw. des Reichstagsdirektoriums gebunden.[Anm. 53]
Die Einheit der reichsständischen Versammlung und Beratungen erforderte jedoch eine gemeinsame Proposition für alle drei Kurien, "welche von den Gesetzen dem Reichsdirectorium zugesprochen ist."[Anm. 54] Gegen Ende des 18. Jahrhunderts hatte sich die Verfahrensweise herausgebildet, die Direktorialproposition zumindest mit den Direktoren des Fürsten- und Städterates abzustimmen oder konkrete Fragen und Beratungspunkte bei der Verlassnahme vorzutragen und zur Diskussion zu stellen. Denn das Reichstagsdirektorium konnte über seine Proposition einen beachtlichen, teilweise präjudizierlichen Einfluss auf die Verhandlungen ausüben, sollten doch die Direktoren der Kurien diese bei der Bewertung und "Auszählung" der Voten zur Grundlage nehmen; davon abweichende Voten konnten so aus der Wertung ganz herausfallen. Folglich war die Direktorialproposition bei wichtigen Beratungen (z. B. über Krieg und Frieden) häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen,[Anm. 55] und das fürstliche Kollegium und/oder der Städterat weigerten sich gelegentlich, die vom Mainzer Gesandten entworfenen Fragen oder Beratungspunkte zu übernehmen. Bei den Reichstagsberatungen über die Verletzung der Rechte der Reichsstände in Elsaß und Lothringen durch die Beschlüsse der französischen Nationalversammlung (1791) entwarf das Reichstagsdirektorium beispielsweise fünf Punkte, um die Beratungen in die von den geistlichen Reichsständen gewünschte Richtung zu lenken und ein Reichsgutachten zu erwirken, das Kaiser und Reich mit einer militärischen Intervention beauftragt hätte. Um diese „fünf Fragen“ kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Mainzer Gesandten Strauß und dem österreichischen Fürstenratsdirektorialgesandten Borié, der sich weigerte, die Fragen im fürstlichen Kollegium zu proponieren. Wie meist, einigten sich die Gesandten auch bei diesem Konflikt auf eine kompromisshafte Formulierung der Direktorialproposition bzw. der Fragen als Beratungsgrundlage, und die gesamten Verhandlungen bis zur Abfassung des Reichsgutachtens waren dementsprechend von einem zähen Ringen um einzelne Positionen und Formulierungen geprägt.[Anm. 56]
In den Jahren 1789 bis 1806 proponierte der Mainzer Gesandte zwar alle kaiserlichen Dekrete ihrem Inhalt gemäß, doch waren weder die Reichsstände noch Kurmainz auf eine kaiserliche Gesetzesinitiative angewiesen. Auch ohne ein vorausgegangenes kaiserliches Dekret konnte das Reichstagsdirektorium mit Zustimmung der Mehrheit der Reichsstände bzw. der Gesandten über eine Direktorialproposition Beratungen einleiten oder bei der Verlassnahme kaiserliche Dekrete auf mehrere Verhandlungen verteilen, wodurch das Propositionsrecht des Kaisers ebenfalls erheblich eingeschränkt war.[Anm. 57] Diese Möglichkeiten nutzten sowohl Mainz als auch die Stände bzw. die Gesandten, um neue Beratungsgegenstände einzubringen, den Beratungen eine andere Richtung als die vom Kaiser gewünschte zu geben oder bestimmte Entscheidungen hinauszuzögern. Die Verhandlungen über das kaiserliche Kommissionsdekret vom 1. September 1792, mit dem der Kaiser möglichst rasch eine Reichskriegserklärung erreichen wollte, sind dafür ein gutes Beispiel. Das Reichstagsdirektorium - die Hauptstadt Mainz wurde bekanntlich von Custine besetzt – und mit ihm die Mehrheit der kriegsunwilligen Stände zögerte die Kriegserklärung – die dann auch nur bedingt erfolgte – monatelang heraus, in dem es die bereits im Hofdekret enthaltenen eindeutigen Fragen umformulierte und jeden Punkt einzelnen beraten und verabschieden ließ. Der Kurmainzer Friedensantrag von 1794, die Proposition des Baseler Friedens 1795 oder die durch Albini 1799 initiierten Beratungen über den Marsch der russischen Truppen in das Reich (den er unbedingt verhindern wollte, um die Friedensverhandlungen in Rastatt fortsetzen zu können), sind weitere Beispiele für die Ausübung eines vom Kaiser unabhängigen Propositionsrechts des Reichstagsdirektoriums. Gegen die Mehrheit der Reichsstände bzw. Gesandten konnte Mainz allerdings über sein Propositionsrecht keine förmlichen Beratungen einleiten. Aus diesem Grund legte der Kurmainzer Gesandte Steigentesch im Oktober 1797 den Reichstagsgesandten sogar zwei unterschiedliche Entwürfe einer Proposition zur Abstimmung vor, um Beratungen über einen Protest gegen die französische Revolutionierung des linken Rheinufers einzuleiten (und zwar auf Anregung des Kölner Kurfürsten). Die Mehrheit entschied sich für die mildere Version als Grundlage der Beratungen und eines Beschwerdeschreibens an den Kaiser und Frankreich.[Anm. 58] Auch in diesem Fall wird deutlich, dass die Gesandten bei kontroversen Themen an den "Direktorialverrichtungen" mitwirkten.
Zwischen 1789 und 1806 nutzte Mainz zwar in einigen Fällen sein Propositionsrecht, um eigene politische Interessen und Themen in die Reichstagsberatungen einzubringen. Da dies aber nicht gegen eine Mehrheit der Reichsstände möglich war, musste der Erzkanzler sowohl Gleichgesinnte und Verbündete für seine Politik und die angestrebten Reichstagsberatungen mobilisieren als auch seine Partikularinteressen insgesamt in den reichspolitischen Kontext einbinden und an dem "Gesamtinteresse" einer Erhaltung der Reichsverfassung orientieren.
Wenn alle drei Kollegien gemeinsam tagten bzw. sich die Gesandten in circulo versammelten, führte das Reichstagsdirektorium das Protokoll und formulierte die Beschlüsse. Diese Verfahrensweise wurde allerdings nur selten und nur bei eher internen Beratungen angewandt. War ein Reichsgutachten erfordert, dann erfolgte das übliche Verfahren der Abstimmung und Beschlussfassung in den drei Kurien, auf das das Reichstagsdirektorium keinen formalen Einfluss hatte. Die Verhandlungsführung lag hier bei den Direktorien der einzelnen Kollegien. Nur im Kurfürstenrat oblag dem Mainzer Gesandten als dessen Direktor die Abfassung des Konklusums.
Beim Vergleich der Kollegialbeschlüsse im Verfahren der Re- und Korrelation verfügte das Reichstagsdirektorium dagegen wieder über wichtige Kompetenzen, die sich allerdings nur schwer vom Kurfürstenratsdirektorium trennen lassen. Zunächst einigte sich der Kurmainzer Gesandte als Direktor des Reichstags und des Kurfürstenrats mit dem Fürstenratsdirektorialgesandten (also dem österreichischen oder salzburgischen Gesandten) auf ein gemeinsames Konklusum (conclusum duorum collegiorum), indem entweder einer der beiden Beschlüsse zur Grundlage des gemeinsamen genommen oder ein Kompromiss gefunden wurde. War ein gemeinsames Konklusum zustande gekommen (das jeweils innerhalb der Kollegien wiederum von der Mehrheit bestätigt werden musste), wurde dieses vom Reichstagsdirektorium dem Direktor des Städterates vorgelegt und mit dem reichsstädtischen Beschluss verglichen. In der Regel stimmte der Städterat dem Beschluss der beiden höheren Kurien zu. Nur gelegentlich forderte er Änderungen oder drohte damit, seine Zustimmung zu verweigern, so dass kein conclusum trium collegiorum und damit kein Reichsgutachten zustande gekommen wäre. Das Reichstagsdirektorium hätte dann der kaiserlichen Prinzipalkommission nur die differierenden Konklusa übergeben können. Die Reichsstädte verlangten dann auch in einem Monitum zur Wahlkapitulation (Art. 13 § 8), dass Kurmainz bei einem Dissens zwischen den beiden "höheren" und dem reichsstädtischen Kollegium dem Kaiser in jedem Fall das Konklusum das Städterates mit dem gemeinsamen Beschluss des Kurfürsten- und Fürstenrates übermitteln müsse, was das Reichstagsdirektorium in einigen Fällen (1780 bei den Beratungen über den Teschner Frieden) unterlassen habe.[Anm. 59] Mit seinem votum decisivum verhinderte der Städterat allerdings nur in wenigen Fällen ein Reichsgutachten.[Anm. 60] Nach 1789 nutzte vor allem Österreich das votum decisivum des Städterates, um Änderungen herbeizuführen oder ein unliebsames Reichsgutachten zu blockieren, was 1799 bei den Beratungen über den Marsch der russischen Truppen durch das Reich, die vor allem Kurmainz initiiert hatte, auch gelang.[Anm. 61] War ein gemeinsamer Beschluss aller drei Kollegien zustandegekommen, dann entwarf das Reichstagsdirektorium auf dieser Grundlage das Reichsgutachten und teilte es als Erzkanzler des Reiches dem Kaiser im Namen aller Stände mit.
Insgesamt darf der formale Einfluss des Reichstagsdirektoriums auf die Beschlussfassung des Reichstags nicht unterschätzt werden. Weniger das geschilderte formale Verfahren als vielmehr die inoffiziellen Verhandlungen um die Fassung der Beschlüsse bzw. des Reichsgutachtens boten dem Mainzer Gesandten – der aufgrund seiner Kompetenzen nicht ausgeschlossen werden konnte – vielfältige Einflussmöglichkeiten. Häufig entwarfen Strauß bzw. Steigentesch in Abstimmung mit dem Fürstenratsdirektorialgesandten das Konzept der Reichsgutachten "nach der Mehrheit der Stimmen" oder nahmen doch zumindest Einfluss auf die Textgestaltung der Beschlüsse. Der Kurmainzer Gesandte konnte allerdings das Reichstagsdirektorium nicht geradewegs zur Durchsetzung Mainzer Interessen gegen die Mehrheit der Gesandten bzw. wichtige Reichsstände oder den Kaiser benutzen. Nur in einem Fall – 1803, als es um eine ausreichende Dotation des Kurerzkanzlers ging – drohten Dalberg und Albini erfolgreich damit, das Reichsgutachten zum Reichsdeputationshauptschluss über das Reichstagsdirektorium zu verhindern.[Anm. 62] Bei der Ausübung des Reichstagsdirektoriums musste der Reichserzkanzler in den Jahren 1789 bis 1806 in der Regel seine Aktivitäten zumindest mit einigen wichtigen Reichsständen bzw. den kaiserlichen Vertretern abstimmen oder sich die Zustimmung der Mehrheit sichern. Dies vollzog sich weniger in formalen Bahnen als auf informellen Wegen, im Kommunikationsnetz des Reichstags, das im folgenden hinsichtlich des Verhältnisses des Reichstagsdirektoriums zu den übrigen Reichstagsämtern und den Gesandten näher beleuchtet werden soll.

III

Konkurrenten und Partner des Reichstagsdirektoriums waren insbesondere die kaiserlichen bzw. österreichischen Vertreter: der Prinzipalkommissar und der Konkommissar, der österreichische Fürstenratsdirektorialgesandte und der kurböhmische Gesandte.[Anm. 63] Das Spannungsverhältnis zwischen dem Kurmainzer Direktorialgesandten und den Vertretern des Kaisers am Reichstag spiegelt dabei das prinzipielle Konkurrenzverhältnis zwischen dem Ersten und Zweiten Mann im Reich wider: "In allen wichtigen Gremien des Reiches besaß der Kurerzkanzler des Reiches mit dem Kaiser entweder gemeinsame oder konkurrierende Rechte. [...] Als Reichskanzler war er der wichtigste Partner des Kaisers. In vielen Dingen war er aber auch dessen Rivale", beschrieb jüngst von Aretin treffend dieses Verhältnis.[Anm. 64]
Der Erste Mann im Reich war und blieb auch am Reichstag der zentrale Bezugspunkt für die Kurmainzer Reichspolitik und den Gestaltungsspielraum des Reichstagsdirektoriums: „Der Kayserliche Hof und das Reichs-Directorium können einander vil zu Gefallen und vil zum Tort thun; dahero beyder Interesse erfordert, dass sie, (wie auch meistens geschiehet) zusammenhalten [...]“.[Anm. 65] Diese Zusammenarbeit hatte Grundlage und Kristallisationskern der katholisch-kaiserlichen Partei am Reichstag gebildet,[Anm. 66] befand sich jedoch gegen Ende des 18. Jahrhunderts und seit dem Beitritt des Erzkanzlers zum Fürstenbund in voller Auflösung.[Anm. 67] Zwar arbeiteten die Mainzer Reichstagsgesandten auch nach 1789 weiter eng mit den österreichischen Gesandten zusammen; in vielen Fragen kam es jedoch zu Auseinandersetzungen, die sich auch als Kompetenzkonflikte zwischen Reichstagsdirektorium und Fürstenratsdirektorium niederschlugen: beispielsweise bei den Beratungen über die Fortsetzung des Reichstags im Interregnum (1790), in der Elsässer Angelegenheit (1791) oder den Verhandlungen über einen Reichsfrieden (1794/95).
Neben dem kaiserlichen Einfluss auf den Städterat, der insbesondere vom Konkommissar ausgeübt wurde, war das fürstliche Direktorialamt (das Österreich allerdings mit Salzburg teilte) eine wichtige Schaltstelle, um kaiserliche bzw. österreichische Positionen in die Beratungen und Entscheidungen des Reichstags einzubringen. Die Direktoren der drei Kollegien hatten eine eminent politische Aufgabe: sie mussten aus den Voten eine Mehrheitsmeinung herausdestillieren und in einen mehrheitsfähigen Beschluss umformulieren. Dies eröffnete ihnen politische Einflussmöglichkeiten, und das Amt war folglich noch weniger als das Reichstagsdirektorium das eines neutralen Vorsitzenden. Das Direktorium des Kurfürstenrates hatte der Erzkanzler zwar ebenfalls inne, doch übte der Mainzer Gesandte hier nur einen begrenzten Einfluss auf die Abfassung des Konklusums aus. Das politische Gewicht der Kurfürsten – vor allem der weltlichen – und ihrer ebenfalls qualifizierten und standfesten Gesandten konnte nicht so einfach übergangen werden.
Gegen die "Direktorialübergriffe" und "Einmischungen" der österreichischen bzw. kaiserlichen Gesandten verteidigte dagegen der Reichstagsdirektor beharrlich seine Kompetenzen. Der Erzkanzler wollte sich vom Kaiser auf keinen Fall vorschreiben lassen (bzw. Präzedenzfälle zulassen, die ein Herkommen begründen könnten), wie er sein Direktorialamt auszuüben hatte.[Anm. 68] Diese Feststellung Schlössers und Schröckers trifft ebenso für die Jahre 1789 bis 1806 zu, und besonders mit der Reichsfriedenspolitik, die Kurmainz 1794 mit seinem Friedensantrag initiiert hatte, verschärfte sich das Verhältnis zwischen dem Direktorialgesandten und den kaiserlich-österreichischen Vertretern und wurde ein vom Kaiser unabhängiges Reichstagsdirektorium zu einem wichtigen Mittel, um auch Politik gegen den Kaiser zu machen oder diesen gar – wegen der Übergabe von Mainz an die Franzosen Ende des Jahres 1797 –, öffentlich am Reichstag zu kritisieren.
Das Reichstagsdirektorium hatte darüber hinaus einen erheblichen Einfluss auf die außerordentlichen Reichsdeputationen, die der Reichstag jederzeit als einen engeren Ausschuss einsetzen konnte. Mainz führte hier ebenfalls das Direktorium, denn: "das Reichsdirectorium erstreckt sich auch über die Direction der Reichsdeputationen [...], so dass der „Erzkanzler bei Reichsdeputationen nicht umgangen werden kann, weil er bei denselben seine Directorialrechte auszuüben hat."[Anm. 69] Dieses aus dem Reichstagsdirektorium fließende Amt wurde für Kurmainz zwischen 1795 und 1803 zu einer entscheidenden Möglichkeit der Erhaltung der territorialen Existenz: solange das Reichsfriedensgeschäft von einer Deputation des Reichstags – so bei den Rastatter Verhandlungen und vor allem bei der Beratung des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/03 – in verfassungsrechtlichen Bahnen erledigt wurde, waren Mitwirkung und Einfluss des Erzkanzler praktisch gesichert.
Kaum Möglichkeiten bot dagegen das kurmainzische Direktorium des Corpus Catholicorum, das zu keiner verfassungsrechtlich festen Form wie das Corpus Evangelicorum gefunden hatte; es war und blieb eine eher lose, kaum geregelte informelle Zusammenkunft der katholischen Gesandten. Nach 1789 befand es sich im Zustand der Auflösung, da sich Konfliktlinien und Parteiungen jenseits aller konfessionellen Grenzen bewegten, und das Direktorium besaß in den Jahren 1789 bis 1806 (und im Grunde auch davor) für den Reichserzkanzler keine praktisch-politische Bedeutung mehr.[Anm. 70]
Wesentlich stärker politisiert und einflussreich war dagegen das kursächsische Direktorium des Corpus Evangelicorum, das die Einheit der protestantischen Reichsstände symbolisierte (und oft genug herstellen musste) und faktisch, insbesondere über die evangelischen Diktaturen, die Interessen des Corpus Evangelicorum am Reichstag vertrat und institutionell gegenüber dem Reichstagsdirektorium zur Geltung brachte.[Anm. 71] Als Direktor des Corpus Evangelicorum und Reichserbmarschall (der im 16. Jahrhundert durchaus Aufgaben aus dem Bereich des Reichstagsdirektorium wahrgenommen hatte) machte Kursachsen unter Verweis auf die im Westfälischen Frieden für nahezu alle Reichsinstitutionen – mit Ausnahme des Reichstags – festgelegte Parität[Anm. 72] Ansprüche auf ein Kondirektorium oder die interimistische Führung des Reichsdirektoriums geltend. Nach dem Ableben eines Mainzer Kurfürsten oder des Reichstagsgesandten war es im 18. Jahrhundert mehrfach zwischen dem Mainzer Domkapitel und den Kurfürsten von Trier, Köln und Sachsen zu Konflikten um das Interimsdirektorium gekommen.[Anm. 73] Doch "Recht und Politik durchkreuzen sich bei diesem Streite so stark", schrieb Gönner noch am Ende des Reiches, dass ein reichsrechtlich fixierbarer Kompromiss nie zustande kam.[Anm. 74] Noch 1763-1765, 1780 und 1788 entbrannte diese Auseinandersetzung;[Anm. 75] als die Mainzer Gesandten Strauß und Steigentesch 1797 bzw. 1802 starben, war das Interesse Kursachsens am Interimsdirektorium jedoch weitgehend erloschen, und Mainz bemühte sich, die Stelle umgehend zu besetzen. Auch an diesem Detail wird die gewandelte Situation deutlich, vor die sich der Reichstag seit 1789 gestellt sah. Insgesamt konnte das Reichstagsdirektorium in den Jahren 1789 bis 1806 bei der Ausübung seiner offiziellen Aufgaben und Kompetenzen – und erst recht nicht was die informelle politische Kommunikation betraf – die Interessen des Corpus Evangelicorum geradewegs übergehen oder dieses gar brüskieren, selbst in der für die geistlichen Stände existentiellen Säkularisationsfrage nicht. Der Kurmainzer Gesandte war meist bemüht, sich mit dem kursächsischen Gesandten (Hohenthal und Globig) informell abzustimmen oder über seine guten Kontakte zu dem hannoverschen Gesandten Ompteda bei kontroversen Themen im Vorfeld Positionen abzuklären.
Bezüglich der Ämterkumulation am Reichstag gab es – aus Mainzer Sicht – nur einen Wehrmutstropfen: der geringe Einfluss im Fürstenrat, in dem Mainz über keine eigene Stimme verfügen konnte (selbst Kurtrier hatte durch die Inkorporation der Reichsabtei Prüm ein eigenes fürstliches Votum). Die Mainzer Kurfürsten strebten nach dem Westfälischen Frieden und dann verstärkt seit Beginn des Immerwährenden Reichstags nahezu 100 Jahre vergeblich danach, eine Stimme im Fürstenrat für das als Reichsstand untergegangene Kloster Lorsch zu erhalten.[Anm. 76] Eine aktive Teilnahme des Mainzer Direktorialgesandten an den Beratungen des Fürstenrats konnte nur aufgrund von Personalunionen – im 18. Jahrhundert vor allem mit dem Bistum Worms – realisiert werden. Die Mainzer Direktorialgesandten bemühten sich darüber hinaus auch, die Stimmvertretung anderer Reichsstände im Fürstenrat zu erhalten, was gelegentlich gelang, ihnen aber auch Kritik eintrug. Diese Stimmen konnten sie jedoch kaum aktiv für die Mainzer Ziele einbringen, da sie den vorgegebenen Weisungen folgen mussten, wollten sie die Stimmführung nicht verlieren.[Anm. 77]
Diese Feststellung berührt die grundsätzliche Frage nach Rolle und Funktion der Reichstagsgesandten und der Kurmainzer Direktorialgesandten im besonderen. Neben der Führung des Reichstagsdirektoriums war es Aufgabe des Mainzer Gesandten, die Mainzer Reichspolitik auf dem Forum des Reichstags zu vertreten, zuverlässig über politische Entwicklungen, Interessen und Ziele anderer Reichsstände zu berichten und mit den Gesandten der anderen Stände zu verhandeln. Die Aufgaben in Regensburg erforderten qualifizierte Fachleute: erfahrene Diplomaten und juristisch ausgebildete Kenner des Staatsrechts, und entsprechend wurde die Stelle dann auch häufig besetzt:[Anm. 78]

  • Johann Franz Hettinger (1662-1677), Hofrat
  • Sebastian Wilhelm Meel [Mehl] (1662-1663), Kanzler/Jurist<ANM> Friedhelm Jürgensmeier: Johann Philipp von Schönborn (1605-1673) und die römische Kurie. Ein Beitrag zur Kirchengeschichte des 17. Jahrhunderts, Mainz 1977, S. 11, Anm. 42a (mit weiterer Literatur).</ANM>
  • Hugo Eberhard Cratz von Scharfenstein (1663), Fürstbischof von Worms
  • Johann Christian Frhr. von Boineburg (1663-1664), Geheimer Rat/Jurist## Constantin Bertram (1664-1666), Kanzleidirektor/Jurist
  • Georg Franz von Schönborn (1665), Geheimer Rat
  • Franz Konrad von Stadion (1666-1672), Geheimer Rat
  • Arnold von Hörnick (1677-1682), Hofrat
  • Johann Caspar Scheffer (1681-1700), Hofrat/Jurist
  • Johann Georg Schalhard (1682), Hofrat/Jurist
  • Hermann Raban von Bertram (1685-1689), Hofrat
  • Heinrich Heuwel (1690-1692), Geheimer Rat/Jurist
  • Ignaz Anton Frhr. von Otten (1701-1737), Geheimer Rat/Jurist<ANM> Für den Aufstieg Ottens (der aus bürgerlichen Verhältnissen stammte) waren seine Qualifikation und seine Erfahrungen im Verwaltungsdienst ausschlaggebend: er hatte Jura studiert, ein Praktikum am Reichskammergericht absolviert und sich als Rat in Löwenstein-Wertheim, Kanzleidirektor in Nassau-Siegen und bambergischer (kurmainzischer) Hofrat hochgedient. Seine diplomatischen und organisatorischen Fähigkeiten, die er als Mitglied der kurmainzischen Direktorialgesandschaft der Reichsdeputation bei den Rijswijkschen Friedensverhandlungen unter Beweis gestellt hatte, bildeten das Sprungbrett zur Ernennung zum Mainzer Direktorialgesandten. Vgl. insgesamt Niederquell, v. Otten (wie Anm. 18).</ANM>
  • Johann Friedrich Kaspar Frhr. von Otten (1730-1744), Geheimer Rat<ANM> Sohn des Ignaz Anton von Otten, der viele Jahre seinem Vater bei der Ausübung des Direktorialamtes zur Seite gestanden hatte; vgl. insgesamt Niederquell, v. Otten (wie Anm. 18).</ANM>
  • Philipp Wilhelm Albrecht Frhr. von Linker und Lützenwick (1744-1779), Geheimer Rat<ANM> Vgl. Rohr, Reichstag (wie Anm. 75), S. 37 f.</ANM>
  • Baron von Hauser (1780-1784)<ANM> Er hatte sich am 4.2.1780 legitimiert und starb am 2.4.1784: Teutsche Staatskanzley (wie Anm. 36), Tl. 6, S. 437 f. und Tl. 9, S. 298 f.</ANM>
  • Maximilian Josef Frhr. Karg von Bebenburg (1784-1789)<ANM> Karg war kurkölnischer Gesandter und vertrat das Direktorium nur interimistisch. Vgl. auch den Bericht Trauttmansdorffs vom 20. Mai 1785, in: Aretin, Heiliges Römisches Reich (wie Anm. 41), Tl. 2, S. 110 f.; sowie Rohr, Reichstag (wie Anm. 75), S. 38 f.</ANM>
  • Gottlieb August Maximilian Frhr. von Strauß (1789-1796), Minister<ANM> Johann Vincenz Cämmerer: Dem Andenken des Freiherrn Gottlieb August Maximilian von Strauß, Kurmainzischen Staats- und Konferenz-Minister, auch Reichsdirektorial-Gesandten zu Regensburg, gewidmet von J. V. C., Frankfurt und Leipzig 1796. Insgesamt Härter, Reichstag (wie Anm. 10), passim.</ANM>
  • Andreas Freiherr von Steigentesch (1796-1802)<ANM> Menzel, Albini (wie Anm. 3), S. 54f., und S. 55, Anm. 170; Härter, Reichstag (wie Anm. 10), passim.</ANM>
  • Franz Josef Freiherr von Albini (1802-1806), Kanzler<ANM> Insgesamt die Biographie von Menzel, Albini (wie Anm. 3).</ANM>

In der Anfangsphase des Immerwährenden Reichstags unterhielt der Kurfürst mehrere Gesandte zur Ausübung des Direktoriums, doch machte die Permanenz (vor allem aus Kostengründen) die Beschränkung auf einen Direktorialgesandten notwendig, dem ein Legationssekretär und Kanzlisten zur Seite standen. Die Gesandtenstelle am Reichstag war eine der höchstdotierten in der Mainzer Regierung. Das Gehalt des Direktorialgesandten von Otten betrug 5200 fl. jährlich, davon allein 4398 fl. Gesandtschaftsdeputat.[Anm. 79] Bereits die ersten Direktorialgesandten (vor allem Sebastian Wilhelm Meel und Johann Franz Hettinger) verfolgten von Beginn des Immerwährenden Reichstags an eine konsequente Politik der Ausdehnung der Direktorialrechte und der Straffung der Direktorialverrichtungen.[Anm. 80] Gerade die Besetzung und Führung des Reichstagsdirektoriums stimulierte damit auch die Professionalisierung des Reichstags und den Trend, qualifizierte Fachleute mit den Gesandtschaften zu betrauen.
Die Rolle des Reichstagsdirektorialgesandten sollte, was die politische Kommunikation insgesamt mit gleichgesinnten Reichsständen und die Abstimmung gemeinsamer Positionen betrifft, nicht unterschätzt werden. Auf dem Reichstag vollzog sich Reichspolitik in einem beziehungsreichen, gelegentlich auch über materielle Zuwendung hergestellten, vielschichtigen Kommunikationsnetz zwischen den Regensburger Diplomaten. In dem reichspolitischen Diskurs und Kommunikationsprozeß am Reichstag gehörte der Mainzer Reichstagsdirektorialgesandte zweifellos zu den bestinformiertesten Gesandten. Geschickten Diplomaten wie Strauß (und so auch bereits von Otten) gelang es auch vielfach, tiefere Einblicke in die Politik der reichsständischen Regierungen und Kabinette zu erhalten oder gar Kurmainzer Interessen zu lancieren, so dass andere Reichstagsgesandte darüber positiv an ihre Höfe berichteten oder diese im Mainzer Sinn entsprechend beeinflussten. Strauß und Steigentesch standen mit den Gesandten aller Parteiungen und Gruppierungen in einem regen Austausch. Bei vielen Debatten und Diskussionen außerhalb der offiziellen Verfahren waren sie vergleichsweise häufig beteiligt, auch wenn er der jeweiligen "Parteiung" nicht angehörte.
Enge Beziehungen unterhielten Strauß und Steigentesch zu den österreichischen Fürstenratsdirektorialgesandten Borié und Fahnenberg. Als erstem katholischen und geistlichen Reichsstand kam dem Erzkanzler neben dem Kaiser zwar die Führungsrolle des Corpus Catholicorum zu, doch als Mitglied des Fürstenbundes war Mainz auch ein akzeptierter Partner der protestantischen Stände. Die Direktorialgesandten nahmen zwar nicht an "geheimen" Besprechungen der preußischen oder protestantischen Partei teil, doch wurde sie häufig im allgemeinen informiert: so z. B. von dem preußischen Gesandten Görtz (bzw. der protestantisch-preußischen Gruppe) oder dem hannoverschen Gesandten Ompteda. Nach dem kurzen Intermezzo der österreichisch-preußischen Allianz war es insbesondere Strauß, über den die österreichischen Gesandten einen gewissen Kontakt zur preußischen Gruppierung bzw. der „Friedenspartei“ hielten (auch aus diesem Grund sandte Wien 1794 den Grafen Lehrbach als Sondergesandten nach Regensburg, der die "weiche" Linie der österreichischen Gesandten durch eine "harte" Konfrontationspolitik ersetzen sollte).[Anm. 81] Nur die Gesandten des Städterates holten sich in der Regel beim kaiserlichen Konkommissar Rat und Anweisungen.
Mit dem hannoverschen Gesandten Ompteda, mit dem sich Strauß gleichsam die "Führungsrolle" einer stark an Reich und Reichsverfassung orientierten und festhaltenden "dritten" Gruppe (neben Österreich und Preußen) teilte, war der Kurmainzer Reichstagsdirektorialgesandte ein wichtiger Bezugspunkt der kleinen und schwachen Stände, deren Interessen er durchaus gegenüber den Gesandten der mächtigen Reichsstände zur Geltung brachte. Der Mainzer Gesandte nahm die Rolle eines vielgefragten Vermittlers und Beraters wahr, an den sich die anderen Gesandten wandten, um Positionen, Weisungen oder Voten, die abgelegt werden sollten, im Vorfeld abzuklären, Standpunkte zu diskutieren, Informationen auszutauschen und weiterzuleiten oder Voten und Berichte zu formulieren. Dabei ging es auch darum, die Anhängerschaft des Erzkanzlers zu verbreiten bzw. die erwähnte „dritte Partei“ der Reichsstände unter Kurmainzer Führung zu organisieren, Einfluss auf andere Stimmeninhaber zu nehmen oder gar deren Stimmenvertretung selbst zu gewinnen.[Anm. 82] Zumindest gelang es Strauß und Steigentesch meist, die "Stimmung" gegenüber Mainz positiv zu beeinflussen und den Erzkanzler als Wahrer der Reichsverfassung und der Reichseinheit am Reichstag darzustellen.
Die Notwendigkeit, eine eigene Klientel zu mobilisieren bzw. eine Mehrheit zu gewinnen, machte vielfach Kompromisse notwendig. Wie die Reichstagsgesandten im allgemeinen stand dabei auch das Kurmainzische Reichstagsdirektorium oftmals vor schwierigen Aufgaben, die es mit einem vielfältigen diplomatischen Instrumentarium zu lösen suchte: Es reichte einerseits von der nackten Drohung über die Ausübung politischen Drucks bis zur Bestechung anderer Gesandter, beinhaltete aber andererseits auch einen permanenten Dialog sowie die argumentative Auseinandersetzung mit den Positionen und Interessen anderer Stände bis hin zur Ausarbeitung und gemeinsamen Diskussion von Kompromissvorschlägen. Für das komplexe und langwierige Verfahren war der hinter den Kulissen ablaufende Konsultations- und Diskussionsprozeß zwischen den Gesandten und dabei das Suchen und Finden konsens- und mehrheitsfähiger Kompromisse konstitutiv. Schließlich mussten innerhalb der drei Kollegien jeweils möglichst geschlossene Mehrheiten zustande gebracht und dann eine Fassung gefunden werden, die wiederum sowohl von allen drei Kollegien als auch vom Kaiser akzeptiert werden konnte. Dabei bemühten sich die Gesandten nicht nur darum, die Position ihres Auftraggebers möglichst umfassend einzubringen. Das Reichstagsdirektorium und mit ihm viele Gesandte sahen ihre Aufgabe auch darin, ein völliges Scheitern der Beratungen – was oft genug der Fall war – zu vermeiden und ein Reichsgesetz wenigstens auf dem kleinstmöglichen gemeinsamen Nenner zustande zu bringen. So nahmen dann immer wieder einzelne Gesandte Änderungen an ihren vorgeschrieben Voten vor oder interpretierten eine abgegebene Stimme, um eine Mehrheit und damit eine Beschlussfassung zu ermöglichen.
In dieser Hinsicht nutzten die Direktorialgesandten ihre Stellung nicht nur zur Durchsetzung Mainzer Interessen, sondern fungierten – orientiert am Gesamtwohl des Reiches – vielfach und durchaus auch erfolgreich als Vermittler und ausgleichendes Moment, um Konsens und Kompromiss zwischen den reichsständischen Partikularinteressen und den Parteiungen am Reichstag herzustellen. Weder die Reichstagsgesandten im allgemeinen noch der Kurmainzer Reichsdirektorialgesandte können daher ausschließlich als Vertreter der Partikularinteressen ihrer jeweiligen Auftraggeber gesehen werden. Sie fühlten sich vielmehr als Repräsentanten des gesamten Reiches und damit dessen "Gesamtwohl" und der Reichsverfassung verpflichtet. Gegenüber den Höfen betonten sie dann auch immer wieder die Notwendigkeit einer gemeinsamen Reichspolitik und der Erhaltung des Reichsverbandes. Auch die Reichstagsgesandten – und unter diesen vor allem der Reichstagsdirektorialgesandte – wirkten einheitsstiftend und einheitserhaltend.
Allerdings waren auch qualifizierte Gesandte wie Otten, Strauß oder Steigentesch an die Weisungen des Kurfürsten gebunden und übten kein freies Mandat aus. Ihre Direktorialaufgaben besorgten sie nicht völlig selbständig, sondern mussten diese mit der Mainzer Zentrale abstimmen. So übersandten sie in allen Zweifelsfällen und bei wichtigen Themen zunächst Kopien der Schriftstücke, die diktiert werden sollten, baten um die Entscheidung, ob eine Sache in die Ansage aufzunehmen sei, oder ließen eigene Entwürfe von Propositionen und Reichsgutachten prüfen. Dennoch können die Mainzer Direktorialgesandten – ebenso wie die Mehrzahl ihrer Kollegen – nicht als "Sprach-rohre", bloße "Befehlsempfänger" oder "Briefboten" abgetan werden.
Im Grunde lässt sich gerade das Reichstagsdirektorium nicht allein auf die Person des Mainzer Direktorialgesandten reduzieren, sondern ist immer als ein aktiver Kommunikations- und Entscheidungsprozeß zwischen dem Gesandten in Regensburg und dem zuständigen Minister in Mainz (für unseren Zeitraum Albini) zu sehen. Strauß und Albini kommunizierten dann auch nicht nur auf dem Weg der offiziellen Berichte und Weisungen, sondern unterhielten eine ausgedehnte „private“ Korrespondenz. Wie weit Kurfürst Friedrich Karl von Erthal[Anm. 83] in diesen Kommunikationszusammenhang integriert war, lässt sich aus der Reichstagskorrespondenz allerdings kaum erhellen; Albini spielte dagegen eine zentrale Rolle und prägte gemeinsam mit Strauß die Kurmainzer Reichs- und Reichstagspolitik ganz entscheidend.
In dem komplexen reichspolitischen Kommunikationsprozess waren die Direktorialgesandten an der Entwicklung und Konturierung der Kurmainzer Reichspolitik folglich erheblich beteiligt. Bereits durch die Auswahl und die Präsentation der Informationen in ihren Berichten und durch umfassendere Gutachten zu reichspolitischen Problemen übten sie, wenn auch keinen dominierenden, so doch einen feststellbaren Einfluss auf den Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß am Hof des Erzkanzlers aus. Die Korrespondenz zwischen dem Direktorialgesandten und der Mainzer Zentrale war von hoher und gleichbleibender Intensität, und man kann von einem dichten, beiderseitigem Informationsfluss sprechen. Auch bezüglich des Gesetzgebungs- und Beratungsverfahrens kam dem Mainzer Gesandten eine aktive und mitgestaltende Rolle zu. Viele Beratungsinitiativen, Voten und Reichstagsbeschlüsse gingen auf ihre Berichte und Gutachten zurück bzw. entstanden im reichspolitischen Kommunikationsprozess. Dies gilt beispielsweise für die Verhandlungen über die Fortsetzung des Reichstags während des Interregnums im Jahr 1790, die Genese des Kurmainzer Friedensantrags vom Jahr 1794 und die Mainzer Friedenspolitik, an denen zum Schluss exemplarisch Möglichkeiten und Grenzen des Reichstagsdirektoriums zur Durchsetzung partikularer Kurmainzer Interessen nachgezeichnet werden sollen.

IV

In den Jahren 1789 bis 1806 zeigte sich besonders deutlich, dass der Mainzer Kurfürst in hohem Maße auf das Reich und seine Institutionen angewiesen war, konnte er doch keine effektive – oder gar europäische – Machtpolitik zur Durchsetzung seiner partikularen Eigeninteressen betreiben. Zwar bot das Reichssystem ihm aufgrund seiner Reichsämter eine Vielzahl von Möglichkeiten, band ihn aber auch politisch sehr eng an die bestehende Struktur und Verfassung des Reiches. Die eigenstaatlichen Interessen und die Erhaltung der territorialen Existenz konnten nur im Rahmen einer auf die Erhaltung der Reichseinheit und die Stabilisierung des labilen Gleichgewichtssystems der Reichsverfassung ausgerichtete Reichspolitik realisiert werden. Nur in der engen Verbindung der partikularen Staatsinteressen mit den Reichsinteressen lag – im Unterschied zu anderen, stärker nach staatlicher Souveränität strebenden größeren Reichsständen und der Hausmachtpolitik des Kaisers – eine dauerhafte Möglichkeit für Mainz, auch als "Territorialstaat" im Reichsverband zu existieren und die politische Stellung zu bewahren.[Anm. 84] Eine solche prinzipiell konservative, auf die Erhaltung des status quo ausgerichtete Politik wurde jedoch nach 1789 immer schwieriger und schließlich unmöglich. Der Erzkanzler nutzte dabei das Reichstagsdirektorium durchaus, um eine relativ flexible, an die veränderten politischen Realitäten angepasste Reichspolitik zu betreiben oder kleinere Reformansätze mitzutragen, solange dies die politische und verfassungsrechtliche Stellung des Erzkanzlers im Reichssystem nicht grundsätzlich gefährdete. Seine Reichsämter prädestinierten den Erzkanzler darüber hinaus auch zu einer Führungsrolle hinsichtlich der Formierung und Durchsetzung der – mehr oder weniger – identischen existentiellen Interessen der vielen kleinen und mittleren und vor allem der geistlichen Reichsstände, die seit 1789 durch das revolutionäre Frankreich zunehmend bedroht wurden. Diese Konstellation konnte einerseits die Realisierungschancen der Mainzer Reichspolitik erhöhen und ihr eine größere Anhängerschaft, ja Mehrheit sichern, wenn eine weitgehende Interessenidentität bestand: so beispielsweise bei den Reichstagsverhandlungen des Jahres 1790 über die Rechte des Reichstags und der Reichsvikare während eines Interregnum oder der Beratung des Mainzer Friedensantrags im Jahr 1794. Andererseits erwuchsen hieraus auch schwerwiegende Interessenkonflikte, wenn die Mainzer Existenz selbst auf dem Spiel stand und Opfer in Form der Säkularisation geistlicher Reichsstände gefordert wurden, um die Reichsverfassung als Ganzes und die staatliche Existenz des Kurfürstentums zu sichern, wie dies spätestens seit 1797 der Fall war und dann deutlich bei den Verhandlungen des Rastatter Kongresses und der Reichsdeputation im Jahr 1802/03 zutage trat. Diese grundsätzliche Entwicklung soll im folgenden anhand der angeführten reichspolitischen Felder und Wendepunkte – Interregnum 1790, Friedensantrag und -politik 1794-1797, Rastatter Kongress und Reichsdeputationshauptschluss – kurz beleuchtet werden.
In den 1780er Jahren war der Reichstag durch die destruktive Reichspolitik Josephs II. lahmgelegt worden;[Anm. 85] auch das Reichstagsdirektorium lag brach bzw. wurde durch den kurkölnischen Gesandten Karg interimistisch vertreten. Impulse zur Aktivierung des Reichstags gingen dann vor allem vom 1785 gegründeten Fürstenbund aus, dessen Pläne darauf abzielten, das anstehende Interregnum für kleinere Verfassungsreformen und eine Schwächung der kaiserlichen Position – auch über die Wahlkapitulation und den Reichstag – zu nutzen. Aus diesem Grund legitimierte der Erzkanzler 1789 wieder einen eigenen Direktorialgesandten, den Mainzer Minister Strauß. Das Reichstagsdirektorium wurde dann zu einem Ansatzpunkt, um die Fortsetzung des Reichstags nach dem Tode des Kaisers zu gewährleisten. Dies war im übrigen kein völlig neues Projekt: bereits im Interregnum 1740-1742 und dann wieder nach dem Tod Karls VII. war die Auseinandersetzung um die Fortexistenz des Reichstags und die Rechte der Reichsvikare aufgebrochen und hatte es Konflikte um die diesbezüglichen Kompetenzen des Reichstagsdirektoriums gegeben, ohne dass eine tragfähige reichsrechtliche Lösung festgeschrieben worden wäre.[Anm. 86] Als Joseph II. dann 1790 starb, erhielt diese Frage durch die Auseinandersetzung mit der Französischen Revolution eine neue politische Dimension.[Anm. 87] Das Gleichgewicht des Reichssystems war dadurch bereits soweit gestört worden, dass einige geistliche Reichsstände aus der kaiserlichen Partei ausscherten und sich unter Führung von Kurmainz der "Reichstagspartei" anschlossen. Auch Mainz rückte partiell vom Fürstenbund ab und versuchte mit Hannover, den Reichstag – und damit auch das Reichstagsdirektorium – gegenüber den Reichsvikaren aufzuwerten. Der Erzkanzler behauptete „die Fortdauer der Reichsversammlung unter der Leitung des Reichsdirektoriums“,[Anm. 88] d. h. der Reichstag sollte auch ohne Zutun der Reichsvikare unter Kurmainzer Direktion fortbestehen, Gesetze beraten und Beschlüsse verabschieden können. Den Vikariatshöfen wollte der Erzkanzler möglichst keine effektive Mitwirkung einräumen und ihnen insbesondere das Ratifikationsrecht verwehren. Tatsächlich konnte sich Mainz mit dieser Position in den Beratungen weitgehend durchsetzen und gemeinsam mit Hannover eine Mehrheit gewinnen. Das Konklusum vom 7. Juni 1790 regelte grundsätzlich das Verhältnis zwischen Vikaren und Reichstag und räumte ersteren zwar Mitwirkungsrechte ein (z. B. die Beratungs- und Gesetzesinitiative), gestand ihnen jedoch nicht das Ratifikationsrecht zu. Der Reichstag behielt sich vor, als selbständige und von den Vikaren unabhängige Institution während eines Zwischenreiches fortbestehen und in eigener Verantwortung Gesetze erlassen zu können, die der neu zu wählende Kaiser nur noch in der Wahlkapitulation bestätigen sollte. Mit der Einleitung förmlicher Verhandlungen, der Diktatur einiger Schriften und der Verabschiedung eines Beschlusses unterstrich zudem das Reichstagsdirektorium eine – vom Kaiser völlig unabhängige – Ausübung seiner Kompetenzen während eines Zwischenreiches. Zwar akzeptierten Pfalzbayern und Kursachsen diesen Beschluss nicht, dennoch war es Kurmainz de facto gelungen, seine Befugnisse als Reichstagsdirektor auszuweiten und seine Stellung am Reichstag zu stärken.[Anm. 89] In den darauffolgenden Jahren, in denen die Reichsverfassung noch bestand, bildete das derart aufgewertete Reichstagsdirektorium dann auch einen Aktivposten der Mainzer Reichspolitik und des wiederbelebten Reichstags.
So nutzte Mainz 1794 seine Direktorialkompetenzen um Reichstagsverhandlungen über eine Frieden mit Frankreich zu initiieren: der Kurmainzer Friedensantrag[Anm. 90] ist darüber hinaus ein weiteres Beispiel, welches das Funktionieren des Reichssystems bzw. des Kommunikationssystems Reichstag und die typische Verbindung der Kurmainzer Interessen mit der allgemeinen Reichspolitik deutlich macht. In Regensburg hatte sich 1794 die Friedensstimmung vieler Reichsstände deutlich artikuliert; Kurpfalz hatte sogar in einem Votum bei den Beratungen über die Aufstellung der Reichsarmee offiziell Friedensverhandlungen gefordert. Die Gesandten diskutierten häufig über einen Reichsfrieden; Reichstagsdirektor Strauß nahm diesbezüglich geheime Sondierungen mit einigen Gesandten auf und berichtete darüber nach Mainz. Das von der französischen Armee bedrohte Kurmainz streckte ebenfalls über Dalberg Friedensfühler aus, und Albini hatte seit der Wilhelmsbader Konferenz konkrete Verhandlungen mit der preußischen Friedenspartei um Hardenberg, Schulenburg und den preußischen Reichstagsgesandten Görtz aufgenommen. Diese Kontakte und die Friedensstimmung am Reichstag, die von Albini und der preußischen Friedenspartei in ihre Planungen über eine Verbindung von Reichsfrieden und preußischem Sonderfrieden einbezogen wurden, verdichteten sich zu dem Kurmainzer Friedensantrag. Die konkrete inhaltliche Ausformung erhielt der Antrag (den Albini – nicht Dalberg – verfasste) sowohl in den Gesprächen mit der preußischen Friedenspartei als auch über den Schriftwechsel zwischen Albini und Strauß: "Zufällig begegnen sich unsere beyderseitigen Ideen wegen der nöthigen Einleitung zu einem Frieden einander vollkommen", schrieb Strauß an Albini, der ihn über die Verhandlungen mit Preußen informiert hatte.[Anm. 91] Als Reichstagsdirektor ließ Strauß den Mainzer Antrag vom 13. Oktober diktieren, in Ansage stellen, Verlass nehmen und schließlich als Beratungsgegenstand proponieren. Dabei – und hier zeigten sich wieder die Grenzen des Reichstagsdirektoriums – konnte er jedoch weder die kaiserlich-österreichische Partei übergehen noch ohne die mehrheitliche Zustimmung der Reichsstände handeln. Mit politischem Druck und teilweise massiven Drohungen (vor allem auf den Reichsstädterat und die kleineren Stände im Fürstenrat) gelang es dann auch den kaiserlichen Gesandten, die Beratungen zu verzögern und im Dezember 1794 ein kompromisshaftes Reichsgutachten zu erwirken, das dem Kaiser unter „Rücksprache“ mit dem preußischen König letztlich das Reichsfriedensgeschäft übertrug: die Mehrheit der Stände wollte den Kaiser und Preußen an das Reich binden und gemeinsam einen Weg zum Frieden mit dem Ziel der Erhaltung der Reichsverfassung suchen. Dieser Versuch, die Partikularinteressen beider deutschen Großmächte mit den Reichsinteressen in eine gemeinsame Reichspolitik zu integrieren, war jedoch angesichts der fundamentalen Bedrohung durch das revolutionäre Frankreich und der sich immer weiter vertiefenden Kluft zwischen Österreich (Fortsetzung des Krieges) und Preußen (Separatfrieden) zum Scheitern verurteilt.
Dennoch versuchte der Erzkanzler den Reichstag bzw. das Reichstagsdirektorium weiterhin als Ausgangspunkt für eine von Preußen und Österreich unabhängigere Reichsfriedenspolitik zu nutzen. So schlugen Albini und Strauß 1795 mehrmals ein Neutralitätsbündnis der vier rheinischen Kurfürsten unter Einbeziehung von Württemberg, Hessen-Kassel und Baden vor; Friedens- und Neutralitätsassoziationen der vorderen Reichskreise bzw. der südwestdeutschen Stände wurden am Reichstag in die reichspolitische Debatte eingebracht; Albini wollte Strauß sogar damit beauftragen, eine Reichsdeputation ohne Zustimmung und Beteiligung des Kaisers nach Basel zu Verhandlungen abzuschicken.[Anm. 92] Im Juni 1797 initiierte Steigentesch nach Abschluss des Leobener Vorfriedens Beratungen über das Reichsfriedensgeschäft, obwohl in Campo Formio noch über den Definitivfrieden verhandelt wurde; und im September/Oktober 1797 beschäftigte sich der Reichstag auf Anregung von Kurköln und Kurmainz mit dem Problem der Revolutionierung des linken Rheinufers.[Anm. 93] Solange der Kaiser seine Kriegspolitik fortsetzte, blieben diese Initiativen jedoch ohne die gewünschte Wirkung – ohne den Kaiser konnte Mainz auch über das Reichsdirektorium keine wirksame Außen- und Friedenspolitik betreiben. Erst mit dem Rastatter Kongress wurde das Direktorialamt zu einer politisch einträglicheren Basis für den Erzkanzler, der in seiner vom Reichstagsdirektorium abgeleiteten Funktion als Direktor der 1795 eingesetzten Reichsdeputation (die dann auch Albini selbst einnahm) in permanente direkte Verhandlungen mit den Franzosen eintreten konnte.[Anm. 94]
Die Übergabe der Stadt Mainz an die Franzosen im Dezember 1797 hatte die völlige Machtlosigkeit des Erzkanzlers überdeutlich demonstriert. Als einzige öffentliche Reaktion blieb dem Kurfürsten nur ein Beschluss des Reichstags, der auch umgehend über das Reichstagsdirektorium ins Werk gesetzt und mit dem immerhin ein öffentlicher Protest gegen die Politik des Kaisers artikuliert wurde.[Anm. 95] Obwohl Mainz als Territorium im Kern getroffen war, gelang es Albini, bei den Verhandlungen in Rastatt eine wichtige Rolle zu spielen. Die Basis für Albinis politische Aktivitäten war dabei nicht die partikulare Vertretung des Mainzer Kurfürsten, sondern sein Amt als Direktor der Reichsdeputation und das "politische Netzwerk" des Reichssystems, das sich konkret in der Unterstützung durch den preußischen Reichstagsgesandten Görtz, der Preußen in Rastatt vertrat, manifestierte. Zwar orientierte sich Albini in seiner Tätigkeit als Deputationsdirektor durchaus an der Erhaltung der Reichsverfassung, denn ihm war sehr wohl bewusst, dass der Kurstaat nur im Reichssystem und auf der Basis von Reichsämtern überhaupt existieren konnte.[Anm. 96] Aber er setzte das Direktorialamt, das ihn zu einem wichtigen Verhandlungspartner der Franzosen machte, ebenso für die Existenzsicherung des Kurmainzer Staates ein. Es war vor allem Görtz, der den französischen Gesandten klarmachte, dass eine verfassungskonforme Abwicklung des Entschädigungsgeschäftes die Mitwirkung des Deputationsdirektoriums, des Reichstags und damit auch des Erzkanzlers unbedingt erforderlich mache. Über die Vermittlung von Görtz konnte Albini dann die französischen Gesandten im März 1798 auch dazu bewegen, die territoriale Existenz des Kurfürstentums anzuerkennen.[Anm. 97] Der Preis war allerdings eine weitgehende Zustimmung zu den Säkularisationen, deren Durchführung der Erzkanzler – über seine Ämter in der Deputation und am Reichstag – gewährleisten wollte. Damit entfernte sich der Kurfürst nicht nur von den anderen geistlichen Reichsständen, die er zu opfern bereit war,[Anm. 98] sondern ein grundlegendes Prinzip der Kurmainzer Reichspolitik – die Existenzsicherung durch die Erhaltung der Reichsverfassung und des status quo – bekam erste tiefgreifende Risse.
Diese Entwicklung sollte sich in den Jahren 1801 bis 1803 noch verstärken. In der bezüglich der Durchführung der Säkularisationen und des Entschädigungsgeschäfts offenen Situation nach dem Abschluss des Friedens von Lunéville wurde wieder die Frage der Deputation für Mainz zum entscheidenden Moment der Existenzerhaltung.[Anm. 99] Im März 1801 sprach sich zunächst die Mehrheit der Reichsstände gegen eine Deputation aus, und vor allem die geistlichen Reichsstände favorisierten eine Bevollmächtigung des Kaisers. Wien lehnte dies jedoch ab. Verhandlungen im Plenum des Reichstags oder gar eine unbeschränkte Vollmacht für den Kaiser versuchte der Erzkanzler im Verbund mit den weltlichen Ständen zu verhindern, und man setzte schließlich die Deputation durch, in der jedoch nach dem Wunsch Preußens (dem Führer der weltlichen Stände) kein geistlicher Stand vertreten sein sollte. Dennoch gelang es Albini und Steigentesch mit tatkräftiger Unterstützung des preußischen Reichstagsgesandten Görtz, Berlin mit dem Argument zu überzeugen, eine verfassungskonforme Durchführung des Entschädigungsgeschäftes (die von allen Beteiligten gewünscht wurde) verlange die Mitwirkung des Erzkanzler als Direktor der Deputation und des Reichstags. Albini hatte über Görtz unumwunden drohen lassen, Mainz werde sich an die Spitze des Kampfes gegen die Säkularisationen stellen, die Ziehung eines kurfürstlichen Konklusums und eines Reichsgutachtens für eine Reichsdeputation verweigern und notfalls den Reichstag sprengen.[Anm. 100] Im Gegenzug erklärte sich Mainz bereit, in der Deputation bzw. bei den Beratungen des Reichstags über die Annahme des Deputationsbeschlusses für die Säkularisationen zu stimmen. Weitere Verhandlungen in Paris bewirkten schließlich die Existenzsicherung im ersten Entschädigungsplan, der Grundlage der Deputationsberatungen in den Jahren 1802/03 bildete. Der Erzkanzler setzte dabei seine Direktorialämter – nun alle von Albini besetzt – auch zur Verbesserung der territorialen und finanziellen Ausstattung des "neuen" Mainzer Staates ein: Albini und Dalberg drohten damit, einen Beschluss zu blockieren, falls ihren Forderungen nicht entsprochen werde.[Anm. 101] Andererseits sorgte das Reichstagsdirektorium dafür, dass der Reichsdeputationshauptschluss gemäß den Formen der Reichsverfassung vom Reichstag angenommen wurde und der äußere Schein der Legalität gewahrt blieb.
Damit blieb 1803 die Reichsverfassung und mit ihr das Erzkanzlertum als ein zentraler Bestandteil zumindest in den äußeren Formen erhalten; und die politische und territoriale Existenz des "Kurfürstentums Mainz" (nun allerdings in erheblich veränderter Gestalt) war ebenfalls gerettet worden. Dem Erzkanzler war es damit jedoch – zum letzten Mal – gelungen, die Erhaltung der Reichsverfassung und die Mainzer Partikularinteressen reichspolitisch zu integrieren.[Anm. 102] Über den Reichsdeputationshauptschluss hinaus bis etwa 1805 hielten Dalberg und Albini auch an dieser Politik fest, und das Reichstagsdirektorium beteiligte sich durchaus aktiv an den zaghaften Versuchen, den Reichstag zu reformieren. Doch die Reichsverfassung erwies sich als nicht mehr reformierbar, das Reichssystem war zusammengebrochen, einzelne Territorien hatten den Durchbruch zu moderner Staatlichkeit vollzogen, der Kaiser hatte sich vom Reich entfernt und das politische Gleichgewicht war nicht mehr in den alten Formen der Verfassung und auf dem Weg von Konsens und Kompromiss herstellbar. Als der Untergang der Reichsverfassung nicht mehr abzuwenden war, verließen auch Dalberg und Albini das sinkenden Schiff des Reiches, um die territoriale Existenz des neuen "Mainzer" Staates dem unsicheren Boot des napoleonischen Rheinbundes[Anm. 103] anzuvertrauen.
Ohne die Reichsverfassung und das Erzkanzlertum waren die Nachfolger des Mainzer Kurstaates, das "souveraine Fürstenthum Aschaffenburg" und das Fürstentum Regensburg sowie das Großherzogtum Frankfurt, jedoch nur relativ einflusslose und machtpolitisch schwache "Staaten". Im Rheinbund – dessen Bundestag, für den Albini als Präsidialgesandter vorgesehen war, bekanntlich nie zusammentrat – konnte Dalberg als Fürstprimas keine dem Erzkanzlertum oder dem Reichstagsdirektorium entsprechende institutionell verankerte verfassungsrechtliche Stellung gewinnen, die dafür einen Ausgleich geboten hätte. Seine zentralen reichspolitischen Schaltstellen hatten dem Mainzer Kurfürsten lediglich ein kurzfristiges Überleben gesichert – ohne Reichssystem, Reichstag, Erzkanzlertum und Direktorialämter gingen daher schon bald auch fürstprimatisches Amt und Staat unter.

Anmerkungen:

  1. Heinz Duchhardt: Deutsche Verfassungsgeschichte 1495-1806, Stuttgart, Berlin und Köln 1991, S. 35. Zurück
  2. Klaus Rob: Karl Theodor von Dalberg (1744-1817). Eine politische Biographie für die Jahre 1744-1806, Frankfurt/M. u. a. 1984; Hans-Bernd Spies (Hg.): Carl von Dalberg 1744-1817. Beiträge zu seiner Biographie, Neustadt 1994, und ebd., S. 9-20: Karl Otmar Freiherr von Aretin: Carl von Dalberg. Staatsmann und Bischof in schwierigen Zeiten. Zurück
  3. Gerhard Menzel: Franz Josef von Albini 1748-1816. Ein Staatsmann des alten Reiches. Zu Wandel und Fortleben der Reichstradition bei der Neugestaltung Deutschlands 1787-1815. In: Mainzer Zeitschrift 69 (1974), S. 1-126. Zurück
  4. Helmut Mathy: Über das Mainzer Erzkanzleramt in der Neuzeit. Stand und Aufgaben der Forschung. In: Geschichtliche Landeskunde 2 (1965), S. 109-149. Zurück
  5. Johann Jacob Moser: Einleitung in das churfürstlich-mainzische Staats-Recht [...], Frankfurt/M. 1755, S. 57 § 8. Zurück
  6. Jüngste Gesamtdarstellung: Karl Otmar Freiherr von Aretin: Das Alte Reich 1648-1806, Bd. 1: Föderalistische oder hierarchische Ordnung (1648-1684), Stuttgart 1993; vgl. auch Georg Schmidt: Der Westfälische Frieden - eine neue Ordnung für das Alte Reich?. In: Wendemarken in der deutschen Verfassungsgeschichte. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 11.3.-13.3.1991 (Beihefte zu Der Staat 10), S. 45-72. Zurück
  7. Georg Schmidt: Einleitung zu ders. (Hg.): Stände und Gesellschaft im Alten Reich, Stuttgart 1989, S. 10. Zum Systembegriff (ohne diesen allerdings näher theoretisch auszuarbeiten): Volker Press: Das Römisch-Deutsche Reich - Ein politisches System in verfassungs- und sozialgeschichtlicher Fragestellung. In: Grete Klingenstein und Heinrich Lutz (Hg.): Spezialforschung und Gesamtgeschichte, München 1982, S. 221-242; Bernd Roeck: Reichssystem und Reichsherkommen. Die Diskussion über die Staatlichkeit des Reiches in der politischen Publizistik des 17. und 18. Jahrhunderts, Wiesbaden 1984; Alfred Kohler: Das Heilige Römische Reich - Ein Föderativsystem?. In: Thomas Fröschl (Hg.): Föderationsmodelle und Unionsstrukturen. Über Staatenverbindungen in der frühen Neuzeit vom 15. zum 18. Jahrhundert, München 1994, S. 119-126. Zurück
  8. Anstelle einzelner Titel siehe meinen Forschungsüberblick: Karl Härter: Neue Literatur zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. In: Ius Commune 21 (1994), S. 215-240. Zurück
  9. Ferdinand Magen: Reichsexekutive und regionale Selbstverwaltung im späten 18. Jahrhundert. Zu Funktion und Bedeutung der süd- und westdeutschen Reichskreise bei der Handelsregulierung im Reich aus Anlaß der Hungerkrise von 1770/72, (Historische Forschungen 48), Berlin 1992; Peter Claus Hartmann (Hg.): Regionen in der Frühen Neuzeit. Reichskreise im deutschen Raum, Provinzen in Frankreich, Regionen unter polnischer Oberhoheit: Ein Vergleich ihrer Strukturen, Funktionen und ihrer Bedeutung (ZHF Beiheft 17), Berlin 1994. Zurück
  10. Anton Schindling: Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg. Ständevertretung und Staatskunst nach dem Westfälischen Frieden (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte, 143), Mainz 1991; Karl Härter: Reichstag und Revolution 1789-1806. Die Auseinandersetzung des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg mit den Auswirkungen der Französischen Revolution auf das Alte Reich, Göttingen 1992. Zurück
  11. Vgl. z. B. für die Grafenkollegien: Georg Schmidt: Die Wetterauer Kuriatsstimme auf dem Reichstag. In: Schmidt, Stände (wie Anm. 7), S. 93-109. Zurück
  12. Vgl. Press, Reich (wie Anm. 7), S. 226. Zurück
  13. Zur Anwendung der Theorie selbstreferentieller Systeme auf historische Fragestellungen: Rudolf Stichweh: Der frühmoderne Staat und die europäische Universität. Zur Interaktion von Politik und Erziehungssystem im Prozeß ihrer Ausdifferenzierung (16.-18. Jahrhundert), Frankfurt/M. 1991. Zurück
  14. Walter Fürnrohr: Kurbayerns Gesandte auf dem Immerwährendem Reichstag. Zur bayerischen Außenpolitik 1663 bis 1806, Göttingen 1971, S. 11. Für das Folgende insgesamt Härter, Reichstag (wie Anm. 10). Zurück
  15. Hans Gstettner: Regensburger Reichstags-Korrespondenzen. Ein Stück Pressepolitik des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, München 1936. Zurück
  16. Vgl. z. B. für die Reichswirtschaftspolitik: Fritz Blaich: Die Wirtschaftspolitik des Reichstags im Heiligen Römischen Reich. Ein Beitrag zur Problemgeschichte wirtschaftlichen Gestaltens, Stuttgart 1970; Heinz Wenkebach: Bestrebungen zur Erhaltung der Einheit des Heiligen Römischen Reichs in den Reichsschlüssen von 1663 bis 1806, Aalen 1970. Zurück
  17. Vgl. beispielsweise die prägende Funktion der Reichspoliceygesetzgebung: Karl Härter: Entwicklung und Funktion der Policeygesetzgebung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im 16. Jahrhundert. In: Ius Commune 20 (1993), S. 61-141; Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit, hg. von Karl Härter und Michael Stolleis. Bd. 1: Deutsches Reich und geistliche Kurfürsten (Kurmainz, Kurtrier, Kurköln), hg. von Karl Härter, Frankfurt am Main 1996. Zurück
  18. Für die Anfangsphase des Immerwährenden Reichstags: Josef Wysocki: Die Kurmainzer Reichstagsdirektorien um 1680. Die Praxis einer Reichsinstitution. In: Johannes Bärmann, Alois Gerlich und Ludwig Petry (Hg.): Festschrift Johannes Bärmann, Teil 2 (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 3), Wiesbaden 1967, S. 153-167. Aus biographischer Perspektive: Theodor Niederquell: Ignaz Anton Freiherr v. Otten. Kurmainzischer Prinzipalgesandter und Direktor am Reichstag in Regensburg (1664-1737). In: Mainzer Zeitschrift 75 (1980), S. 115-151. Peter Corterier: Der Reichstag. Seine Kompetenzen und sein Verfahren in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, Diss. Bonn 1972, S. 59-61, faßt lediglich denkbar knapp die Reichspublizistik zusammen. Zurück
  19. Vgl. beispielhaft: Alfred Schröcker: Ein Schönborn im Reich. Studien zur Reichspolitik des Fürstbischofs Lothar Franz von Schönborn (1655-1729) (Beiträge zur Geschichte der Reichskirche in der Neuzeit 8), Wiesbaden 1978; Susanne Schlösser: Der Mainzer Erzkanzler im Streit der Häuser Habsburg und Wittelsbach um das Kaisertum 1740-1745, (Geschichtliche Landeskunde 29), Stuttgart 1986. Zurück
  20. Die "Mayntzische Churfürstliche Cantzley": Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. Eine offiziöse Darstellung aus der kurmainzischen Kanzlei, hg. und erläutert von Karl Rauch, Weimar 1905, S. 47; vgl. ebd., S. 46-51 und 90 f; und Heinrich Geist: Der Kurerzkanzler von Mainz als treibende Kraft in der Zersetzung des alten deutschen Reiches (Beitrag zur Staatsrechtsgeschichte des alten deutschen Reiches), Diss. Halle 1913, S. 29. Zurück
  21. Heinrich Kretschmayr: Das deutsche Reichsvicekanzleramt. In: Archiv für österreichische Geschichte 84 (1898), S. 381-502, hier S. 415. Zurück
  22. Heinrich Gottlieb Francke: Nachricht von der neuesten Beschaffenheit eines Reichs-Tags im heil. Röm. Reich, und Abriß einer hinlänglichen Reichs-Tags-Bibliothek, Regensburg 1761, S. 22-32; Geist, Kurerzkanzler (wie Anm. 20), S. 29 f.; Rudolf Hoke, Artikel: Reichskanzlei. In: Adalbert Erler/Ekkehard Kaufmann (Hg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Berlin 1990, Sp. 662-667; Hermann Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2: Neuzeit bis 1806, Karlsruhe 1966, S. 80 f. Zurück
  23. Vgl. Helmut Neuhaus: Wandlungen der Reichstagsorganisation in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. In: Johannes Kunisch (Hg.): Neue Studien zur frühneuzeitlichen Reichsgeschichte (ZHF, Beiheft 3), Berlin 1987, S. 113-140, hier S. 135. Zurück
  24. Johann Jacob Moser: Teutsches Staatsrecht, 50 Bde, Frankfurt und Leipzig 1737-1754 (ND Osnabrück 1969), Bd. 47, S. 294. Zurück
  25. Andreas Müller: Der Regensburger Reichstag von 1653/54. Eine Studie zur Entwicklung des Alten Reiches nach dem Westfälischen Frieden, Frankfurt/M. u. a. 1991; vgl. den Jüngsten Reichsabschied § 196. In: Arno Buschmann (Hg.): Kaiser und Reich. Klassische Texte und Dokumente zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806, München 1984, S. 542 f. Zurück
  26. Leider ist das Archiv des Reichstagsdirektoriums verloren gegangen und trotz intensiver Nachforschungen konnte über seine Geschichte nach 1806 bis heute nicht aufgeklärt werden. Vgl. Die Geschichte des Mainzer Erzkanzlerarchivs 1782-1815. Bestände - Organisation - Verlagerung, hg. und bearb. von Helmut Mathy, Wiesbaden 1969; Wolfgang Wann: Die alten Mainzer Archive. In: Archivalische Zeitschrift 60 (1964), S. 100-130, hier S. 120. Zurück
  27. Georg Mentz: Johann Philipp von Schönborn, Kurfürst von Mainz, Bischof von Würzburg und Worms 1605-1673. Ein Beitrag zur Geschichte des siebzehnten Jahrhunderts, 2 Bde, Jena 1896 und 1899, Bd. 2, S. 46-51. Zurück
  28. Schindling, Anfänge (wie Anm. 10), S. 120. Zurück
  29. Wysocki, Reichstagsdirektorien (wie Anm. 18), S. 154. Zurück
  30. So z. B. auch die beiden von Otten: vgl. Niederquell, von Otten (wie Anm. 18). Zurück
  31. Beschwerden sind gedruckt in: Johann Christoph Wilhelm von Steck: Abhandlung von den Misbräuchen des Reichsdirectorii. In: ders.: Abhandlungen aus dem deutschen Staats- und Lehnrecht zur Erläuterung einiger neuen Reichsangelegenheiten, Halle 1757, S. 161-184; Christian von Rieger: Commentarius oder Denkbuch und Erklärung was der Reichstag sey? Untermengt mit einem Etwas für Alle, betrachtet in allen seinen Bestandtheilen und innerlichen Verfassung, einem jeden Publicisten zum Gebrauch und Unterricht herausgegeben von einem Patrioten, Frankfurt und Leipzig 1780, S. 77-83; Vollständige Sammlung aller Conclusorum, Schreiben und anderer übrigen Verhandlungen des Hochpreisslichen Corporis Evangelicorum. [...] Nach Ordnung der Materie zusammengetragen u. hrsg. v. Eberhard Christian Wilhelm Schauroth, Tl. 1-3, Regensburg 1751-1752, Tl. 2, S. 162-172. Vgl. auch Schlösser, Erzkanzler (wie Anm. 19); Schröcker, Schönborn (wie Anm. 19). Zurück
  32. Nicolaus Thaddäus Gönner: Teutsches Staatsrecht, Landshut 1804, S. 253; Rieger, Commentarius (wie Anm. 31), S. 77. Weiterhin wurden für das Folgende aus der Reichspublizistik herangezogen: Moser, Einleitung (wie Anm. 5), S. 53-77; Moser, Teutsches Staatsrecht (wie Anm. 24), Bd. 47, S. 187-309; Johann Jacob Moser: Neues Teutsches Staatsrecht, 20 Bde, Frankfurt/M. und Leipzig 1766-83 (ND Osnabrück 1967/68), Bd. 6/1, S. 533-551; Justus Christoph Leist: Lehrbuch des Teutschen Staatsrechts, Göttingen 1803, S. 194-223; Heinrich Wilhelm von Bülow: Über Geschichte und Verfassung des gegenwärtigen Reichstags, 2 Bde., Regensburg 1792, Bd. 1, S. 139-162; Karl Friedrich Häberlin: Handbuch des Teutschen Staatsrechts, nach dem System des Herrn Geheimen Justizrath Pütter. Zum gemeinnützigen Gebrauch der gebildetern Stände in Teutschland, mit Rücksicht auf die neuesten merkwürdigen Ereignisse [...], Bd. (1)-3, Berlin 1794/97; Recht und Verfassung des Reiches in der Zeit Maria Theresias. Die Vorträge zum Unterricht des Erzherzogs Joseph im Natur- und Völkerrecht sowie im Deutschen Staats- und Lehnrecht, hg. von Hermann Conrad, unter Mitarbeit von Gerd Kleinheyer, Thea Buyken und Martin Herold, Köln/Opladen 1964, S. 528-530. Zurück
  33. Gerd Kleinheyer: Die kaiserlichen Wahlkapitulationen. Geschichte, Wesen und Funktion, Karlsruhe 1968. Zurück
  34. Wahlkapitulation des römischen Kaisers Leopolds des Zweiten, nach dem kurmainzischen Originale zum Drucke befördert von Johann Richard Roth, Mainz und Frankfurt 1790; Heinrich Wilhelm von Bülow: Freimüthige und erläuternde Betrachtungen über die neue Kaiserliche Wahl-Capitulation und die zugleich an Kaiserliche Majestät erlassene Churfürstliche Collegial-Schreiben, besonders die neuen Zusätze der erstern, [Regensburg] 1791; Karl Friedrich Häberlin: Pragmatische Geschichte der neuesten kaiserlichen Wahlcapitulation und der an kaiserliche Majestät erlassenen kurfürstlichen Collegialschreiben, Leipzig 1792. Als Hintergrund zur hannoverschen Politik bezüglich der Wahlkapitulation: Jörn Eckert: Johann Stephan Pütters Gutachten über die Erneuerung der kaiserlichen Wahlkapitulation. In: Wilhelm Brauneder (Hg.): Heiliges Römisches Reich und moderne Staatlichkeit (Rechtshistorische Reihe 112), Frankfurt am Main u. a. 1993, S. 67-91. Zurück
  35. Ich beziehe mich für das Folgende grundsätzlich auf meine Darstellung: Härter, Reichstag (wie Anm. 10); die einschlägigen Quellen (Berichte des kurmainzischen Gesandten und Weisungen): Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Reichstagsakten, Fasz. 658-706; vgl. Inventar des Mainzer Reichserzkanzler-Archivs im Haus, Hof- und Staatsarchiv Wien aufgrund des Verzeichnisses von Wilhelm Klemm herausgegeben von Editha Bucher (Inventar des Aktenarchivs der Erzbischöfe und Kurfürsten von Mainz aufgrund der Verzeichnisse in den heutigen Eigentümer-Archiven Bd. 1, zusammengestellt von Rudolf Schatz und Aloys Schwersmann), Koblenz 1990. Zurück
  36. Vgl. z. B. das Dekret vom 17.4.1784, in: Teutsche Staatskanzley, [hg.] von Johann August Reuß, Theil 1-39, Ulm 1783-1800, [Jahrgang] 1799-1801, Ulm 1800-03, hier Tl. 9, S. 329-331. Zurück
  37. Rieger, Commentarius (wie Anm. 31), S. 32. Zurück
  38. Zu den Direktorialgesandten mehr unten. Zurück
  39. Bericht Strauß', 11.6.1792, HHStA Wien, MEA RTA, 669 (wie Anm. 35). Vgl. insgesamt Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 229-240. Zurück
  40. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 550 f. und 561 f. Zurück
  41. Zum Streit um die Legitimation eines evangelischen bzw. katholischen Gesandten für die Westfälische Grafenstimme: Karl Otmar Freiherr von Aretin: Heiliges Römisches Reich 1776-1806. Reichsverfassung und Staatssouveränität, 2 Teile, Wiesbaden 1967, hier Tl. 1, S. 148 ff.; Johannes Arndt: Politische Repräsentation und interne Willensbildung im niederrheinisch-westfälischen Reichsgrafenkollegium. In: Schmidt, Stände (wie Anm. 7), S. 111-129, hier, S. 120 f.; die Reichstagsakten weitgehend abgedruckt in: Nikolaus August Herrich (Hg.): Sammlung aller Conclusorum, Schreiben und anderer Verhandlungen des hochpreißlichen Corpus Evangelicorum vom Jahre 1753 bis 1786, als eine Fortsetzung des Schaurothischen Werks [...], Regensburg 1786, S. 185-309. Zurück
  42. Bülow, Geschichte (wie Anm. 32), Bd. 1, S. 144. Zurück
  43. Vgl. z. B. Wahlkapitulation Leopolds II. (Anm. 34). Art. XIII § 7: "[...] noch daran hinderlich seyn, daß die in dergleichen Sachen eingegebenen Memorialien, wenn dieselben anderst mit gehöriger Ehrerbietung und ohne unziemliche harte Ausdrücke (worüber jedoch, wenn sich deshalb einiger Anstand findet, das Reichsdirektorium mit dem kurfürstlichen Kollegium vorgängige Kommunikation und Beredung zu pflegen und darnach zu verfahren hat) eingerichtet sind, vordersamst zur Diktatur gebracht, und den Ständen auf solche Weise kommunizirt werden." In dieser Form war der Paragraph erstmals in die Wahlkapitulation Franz I. aufgenommen worden; zum Hintergund (der Diktaturstreit 1743-1745): Schlösser, Erzkanzler (wie Anm. 19), S. 111 ff. Zurück
  44. Teutsche Staatskanzley (wie Anm. 36), Tl. 2, S. 88-106, mit einem Verzeichnis von 53 Fällen, in denen Kurmainz seine Direktorialbefugnisse in eigener Sache ausübte. Zurück
  45. Aretin, Heiliges Römisches Reich (wie Anm. 41), Tl. 1, S. 334 f. mit der älteren Literatur; Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 512 ff. Zurück
  46. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 478 ff. und 621 ff. Zurück
  47. Karl Härter: Der Rekurs des Fürsten Friedrich Karl von Wied-Neuwied. Zum Verhältnis von Reichskammergericht und Reichstag am Ende des Alten Reiches. In: Heinz Mohnhaupt und Dieter Simon (Hg.): Vorträge zur Justizforschung, Bd. 2, Frankfurt am Main 1993, S. 245-284. Zurück
  48. Gönner, Staatsrecht (wie Anm. 32), S. 259. Zurück
  49. Vgl. Häberlin, Handbuch (wie Anm. 32), Bd. 1, S. 499-501. Zurück
  50. Wahlkapitulation Leopolds II. (Anm. 34), Art. XIII § 8: "Wie Wir dann auch die Direktorien an demjenigen, was ihres Direktorialamtes ist, auf keinerlei Weise hindern oder gestatten wollen, daß von diesen selbst darunter einige Hinderniß gemacht werde, vielmehr darob besonders halten, daß von demselben die bei dem Reichskonvent einkommenden gravamina und desideria statuum nach der von dem kurmainzischen Reichsdirektorium geschehenen, und unter keinerlei Vorwande zu verweigernden oder zu verzögernden, sondern sofort zu verfügenden Diktatur von besagtem Reichsdirektorium nach vorgängiger herkömmlicher und gebührender Verlaßnehmung längstens innerhalb 2 Monaten, oder wo periculum in mora ist, noch eher zur Proposition und Berathschlagung gebracht werden" - "... so ist denn jezt die Verlaßnehmung gesezlich", kommentierte Häberlin, Geschichte (wie Anm. 34), S. 188. Zurück
  51. Zweifellos zog dieses Verfahren die Beratungen erheblich in die Länge; die in älteren Darstellung häufig vorgebrachte Kritik gegen das angeblich zu langsame Verfahren verkennt jedoch die grundsätzliche Notwendigkeit der brieflichen Kommunikation zwischen den Gesandten und den Höfen und den Höfen untereinander, was aufgrund der teilweise erheblichen Entfernungen und der langen Postwege viel Zeit in Anspruch nahm. Zurück
  52. In den Wahlkapitulationen Ferdinands IV. und Leopolds I., Art. XLIII § 5 bzw. Art. XLII § 5 f. wird dem Kurfürsten von Mainz zugesichert, ihm keinen Einhalt zu tun, die eine oder andere Sache der Stände in den "Churfürstlichen oder die gesamte Reichs-Räthe [...] zu bringen, zu proponieren und zur Deliberation zu stellen [...] noch sonsten in dero Ertz-Cancellariat oder Reichs-Directorio Ziel und Maaß" zu geben. Zitiert nach: Wahl-Capitulationes, welche mit denen Römischen Käysern und Königen, dann des H. Röm. Reichs Churfürsten, ... seit Carolo V. her... biß auff Josephum I. ... auffgerichtet... Samt summarischer Rubricir- u. Versiculierung der Artickel, ... mit einem vollkommenen Register versehen und an den Tag gegeben von Christoph Zieglern J. C., Franckfurt am Mayn 1711. Vgl. auch Roeck, Reichssystem (wie Anm. 7), S. 143. Zurück
  53. Wahlkapitulation Leopolds II. (Anm. 34), Art. XIII §§ 3, 4 und 6: "Auch sonst, so viel an Uns, daran seyn, daß die Berathschlagungen und Schlüsse nicht gehindert, sondern möglichstermaßen beschleunigt, und die in gedachter Proposition angezognen, wie auch die von Uns unter währendem Reichstage etwa noch weiters proponirenden, und sonst jedesmal obhandenen Materien von dem kurmainzischen Reichsdirektorium proponiret und zu gebührender Erledigung gebracht werden mögen; §. 4. Wobey jedoch die Kurfürsten, Fürsten und Stände an die Ordnung des in propositione enthaltenen Punkte nicht gebunden seyn sollen [...]; §. 6. Wir sollen und wollen auch obgemeldtem Kurfürsten zu Mainz, der kaiserlichen Proposition zufolge und dem Reiche zum Besten, ein und andre Sachen, wie auch der klagenden Stände Beschwerniß, wenn auch schon dieselben Unsre Haus- Reichs- Hof- und andre Räthe und Bediente ihrer Art nach betreffen, in das kurfürstliche, oder in alle Reichskollegien zu bringen, zu proponiren und zur Deliberation zu stellen, keinen Einhalt thun, noch sonst in dem kurmainzischen Erzkanzlariat und Reichsdirektorium Ziel und Maaß geben". Zurück
  54. Gönner, Staatsrecht (wie Anm. 32), S. 262. Zurück
  55. So bereits 1663: vgl. Mentz, Johann Philipp von Schönborn (wie Anm. 27), Bd. 2, S. 46-51. Zurück
  56. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 119-141. Zurück
  57. Arno Buschmann: Kaiser und Reichsverfassung. In: Brauneder, Reich (wie Anm. 34), S. 41-66, hier S. 50, übersieht diese Entwicklung. Zurück
  58. Die Nachricht, dass in Campo Formio Frieden geschlossen worden war, machte dann die Beratungen überflüssig. Vgl. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 533-538. Zurück
  59. Vgl. Häberlin, Geschichte (wie Anm. 34), S. 188 f. Zurück
  60. 1708 (in der Erbmännersache) und 1772 (bei den Beratungen über die Fähigmachung der Abdeckerkinder), vgl. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 65. Zum votum decisivum der Reichsstädte, dessen Bedeutung jedoch meist unterschätzt wird: Monika Neugebauer-Wölk: Reichsstädtische Reichspolitik nach dem Westfälischen Frieden. In: ZHF 17 (1990), S. 27-47; Walter Fürnrohr: Reichsstädte und Immerwährender Reichstag. In: Rainer A. Müller (Hg.): Reichsstädte in Franken. Aufsätze 1: Verfassung und Verwaltung, München 1987, S. 143-158. Grundsätzlich zu den Reichsstädten am Ende des Alten Reiches: Klaus-Peter Schroeder: Das Alte Reich und seine Städte. Untergang und Neubeginn: Die Mediatisierung der oberdeutschen Reichsstädte im Gefolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/03, München 1991. Zurück
  61. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 557-560. Zurück
  62. Menzel, Albini (wie Anm. 3), S. 98. Zurück
  63. Max Piendl: Prinzipalkommissariat und Prinzipalkommissare am Immerwährenden Reichstag. In: Dieter Albrecht (Hg.): Regensburg - Stadt der Reichstage. Vortragsreihe der Universität Regensburg, Regensburg 1980, S. 131-149. Biographie eines Konkommissars: Ulrike M. Dorda: Johann Aloys Joseph Reichsfreiherr von Hügel (1754-1825). Ein Leben zwischen Kaiser und Reich im napoleonischen Deutschland, Diss. Würzburg 1969. Biographie eines Fürstenratsdirektorialgesandten: Peter Muzik: Egid Valentin Felix Freiherr von Borié (1719-1793). Leben und Werk eines österreichischen Staatsmannes, Diss. phil. Wien 1972. Zurück
  64. Aretin, Das Alte Reich (wie Anm. 6), Bd. 1, S. 118 und 116. Zurück
  65. Moser, Neues Teutsches Staatsrecht (wie Anm. 32), Bd. 6/1, S. 540. Zurück
  66. Vgl. für die erste Phase des Immerwährenden Reichstags Schindling, Anfänge (wie Anm. 10), S. 59 f. Zurück
  67. Aretin, Heiliges Römisches Reich (wie Anm. 41), Tl. 1, S. 63 f., 162 ff. und passim; zur Entstehung des Fürstenbundes jetzt zusammenfassend: Dieter Stievermann: Der Fürstenbund von 1785 und das Reich. In: Volker Press (Hg.): Alternativen zur Reichsverfassung in der Frühen Neuzeit?, München 1995, S. 209-226. Zurück
  68. Vgl. Schlösser, Erzkanzler (wie Anm. 19), S. 99; und Schröcker, Schönborn (wie Anm. 19), S. 86 f. und 90. Zurück
  69. Gönner, Staatsrecht (wie Anm. 32), S. 279 und 254. Zurück
  70. Karl Otmar Freiherr von Aretin: Die Konfessionen als politische Kräfte am Ausgang des Alten Reichs. Ein Beitrag zur Problematik der Reichsauflösung. In: Festgabe für Joseph Lortz, hg. von Erwin Iserloh und Peter Manns, Bd. II: Glaube und Geschichte, Baden-Baden 1958, S. 181-241; Aretin, Heiliges Römisches Reich (wie Anm. 41), Tl. 1, S. 63 f.; Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 42 f. Zurück
  71. Adolph Frantz: Das katholische Direktorium des Corpus Evangelicorum, Marburg 1880; Ulrich Belstler: Die Stellung des Corpus Evangelicorum in der Reichsverfassung, Diss. Tübingen 1968; Klaus Schlaich: Maioritas - protestatio - itio in partes - corpus Evangelicorum. Das Verfahren im Reichstag des Hl. Römischen Reichs Deutscher Nation nach der Reformation. In: ZRG K. A. 94 (1977), S. 264-299 und 95 (1978), S. 139-179; Gabriele Haug-Moritz: Corpus Evangelicorum und deutscher Dualismus. In: Press, Alternativen (wie Anm. 67), S. 189-208. Zurück
  72. Lothar Weber: Die Parität der Konfessionen in der Reichsverfassung von den Anfängen der Reformation bis zum Untergang des alten Reiches im Jahre 1806, Diss. Bonn 1961; Martin Heckel: Parität. In: ZRG K. A. 80 (1963), S. 261-420; Gabriele Haug-Moritz: Kaisertum und Parität. Reichspolitik und Konfessionen nach dem Westfälischen Frieden. In: ZHF 19 (1992), S. 445-482. Zurück
  73. Zu den Auseinandersetzungen 1679, 1729 und 1732 vgl. Johann Jacob Moser, Reichs-Fama, Bd. 4, S. 665-709, Bd. 5, S. 274-309, Bd. 6, S. 305-321, Bd. 10. S. 788-799, Bd. 12, S. 175-192, und Bd. 14, S. 4 f.; zum Streit im Jahr 1784: Teutsche Staatskanzley (wie Anm. 36), Tl. 9, S. 297-329 (mit Aktenstücken). Zurück
  74. Gönner, Staatsrecht (wie Anm. 32), S. 253. Aktenstücke zur Auseinandersetzung in: Europäische Staats-Cantzley, Tl. 1-115, Frankfurt/M. u. Leipzig 1697-1760, Tl. 53, S. 665-698, Tl. 54, S. 591-610 und Tl. 55, S. 637-667. Vgl. auch Schlösser, Erzkanzler (wie Anm. 19), S. 103 und 120 f. Zurück
  75. Theo Rohr: Der deutsche Reichstag vom Hubertusburger Frieden bis zum Bayerischen Erbfolgekrieg (1763-1778), Diss. Bonn 1968, S. 54-62. Sogar aufgrund einer Krankheit des Kurmainzer Gesandten im Jahr 1784 lebte der Streit auf: Teutsche Staatskanzley (Anm. 36), Tl. 6, S. 437 f. und Tl. 9, S. 297 ff. Zurück
  76. Delia Klein: Die Bemühungen des Erzstiftes Mainz um Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat, Diss. Mainz 1972. Zurück
  77. Vgl. z. B. Niederquell, von Otten (wie Anm. 18), S. 128. Zurück
  78. Nach Christian Gottfried Oertel: Vollstaendiges und zuverläßiges Verzeichniß der Kaiser, Churfuersten, Fuersten und Staende des heil. Röm. Reichs, wie auch Derselben und auswaertiger Mächte Gesandtschaften, welche bey dem fuehrwaerenden Reichstage, von seinem Anfange 1662 an, biß zum Jahr 1760 sich eingefunden haben, Regensburg 1760; Walter Fürnrohr: Der Immerwährende Reichstag zu Regensburg. Das Parlament des alten Reiches. In: Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg 104 (1963), S. 165-252, hier S. 241 f.; Reichstags-Diarium, Bd. 1-7, Regensburg 1752-1766; und Neues Reichstagsdiarium, Bd. 1-(16), Regensburg 1768-97 [bis 1777 hg. v. Christian Gottfried Oertel]. Kurzfristige Vertretungen sind nicht berücksichtigt. Zurück
  79. Niederquell, von Otten (wie Anm. 18), S. 134. Zurück
  80. Mentz, Johann Philipp von Schönborn (wie Anm. 27), Bd. 2, S. 46-51. Zurück
  81. Vgl. Aretin, Heiliges Römisches Reich (wie Anm. 41), Tl. 1, S. 326 ff.; Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 483 ff. Zurück
  82. Strauß war in dieser Beziehung allerdings nicht erfolgreich; erst Steigentesch gelang es, die Stimmvertretung für sieben weitere Voten zu erhalten: vgl. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), Tabelle 9, S. 662. Zurück
  83. Zu Erthal siehe den Beitrag von Bernd Blisch in diesem Band. Zurück
  84. Zu diesem Wesenszug der Kurmainzer Reichspolitik vor 1789 grundsätzlich: Schlösser, Erzkanzler (wie Anm. 19); Schröcker, Schönborn (wie Anm. 19). Zurück
  85. Aretin, Heiliges Römisches Reich (wie Anm. 41), Tl. 1, S. 147 ff. Zurück
  86. Wolfgang Hermkes: Das Reichsvikariat in Deutschland. Reichsvikare nach dem Tode des Kaisers von der Goldenen Bulle bis zum Ende des Reiches, Karlsruhe 1968; Schlösser, Erzkanzler (wie Anm. 19), S. 76-139. Zurück
  87. Dazu und für das Folgende: Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 82 ff. Zurück
  88. Geschichte der Berathschlagungen über die Fortdauer der Reichsversammlung im Zwischenreich, Teutsche Staatskanzley (wie Anm. 36), Tl. 26, S. 313-423, Zitat S. 318; vgl. ebd. Tl. 27 (Aktenstücke) und Tl. 23, S. 277-326.  Zurück
  89. So auch die Beurteilung in der späten Reichspublizistik; vgl. besonders Theodor Konrad Hartleben: Untersuchungen der Rechte und Pflichten eines Kurfürsten von Mainz während des Interregnums, Regensburg 1792, wo es S. 42 f. heißt, „daß, wenn und so lange die Vikarien mit ihren Auspizien auf die vorgezeichnete Art nicht eintreten, der Kurfürst als erster Kurfürst und Reichsstand ihre Stelle einnimmt und die Sorge für Erhaltung der Thätigkeit, die Leitung des Reichstags ganz auf ihn übergehet, zu Erreichung dieses Zwekes aber dessen Direktorial-Gerechtsame so weit ausgedehnt werden, daß sie im wesentlichen mit den sich dahin beziehenden vikariatischen Gerechtsamen ganz übereinstimmen [...]“. Zurück
  90. Insgesamt Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 449 ff. Zurück
  91. Strauß an Albini, 16.10.94, HHStA Wien, MEA RTA, 674b (wie Anm. 35). Zurück
  92. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 510 f. Dazu auch: Anton Ernstberger: Österreich-Preußen von Basel bis Campoformio 1795-1797. I. Teil: Der Westen. Krieg und Frieden mit Frankreich, Prag 1932, S. 196-198; Menzel, Albini (wie Anm. 3), S. 52. Zurück
  93. Härter, Reichstag, (wie Anm. 10), S. 528 f. und 533-538. Zurück
  94. Zu Albinis bzw. der Mainzer Politik in Raststatt: Menzel, Albini (wie Anm. 3), S. 57-85; insgesamt mit der älteren Literatur: Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 539-566. Zurück
  95. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 545-548 Zurück
  96. So auch Menzel, Albini (wie Anm. 3), S. 85. Zurück
  97. Menzel, Albini (wie Anm. 3), S. 61. Zurück
  98. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 575. Zurück
  99. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 572-585; vgl. auch Menzel, Albini (wie Anm. 3), S. 86. Zurück
  100. Härter, Reichstag (wie Anm. 10), S. 581. Zurück
  101. Menzel, Albini (wie Anm. 3), S. 98. Zurück
  102. Menzel, Albini (wie Anm. 3), S. 91. Zurück
  103. Zum Rheinbund jetzt zusammenfassend: Georg Schmidt: Der napoleonische Rheinbund - ein erneuertes Reich?. In: Press, Alternativen (wie Anm. 67), S. 227-246. Zurück