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0.Das „ehrbare Handwerk“ am Beispiel der Schmiede-, Schlosser- und Wagnerzunft in Kaiserslautern im 18. Jahrhundert

[Bild: Stadtarchiv Kaiserslautern, Urkundenarchiv / Foto: Claudia Simonis-Hippel]

0.1.1. Einleitung

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Ehrbegriff bzw. dem Verständnis von „Ehre“ und den damit verbundenen Normen in frühneuzeitlichen Zünften am Beispiel der Schmiede-, Schlosser- und Wagnerzunft in Kaiserslautern im 18. Jahrhundert. Untersucht werden soll dies im Spiegel des Lehrbriefes eines Schlossergesellen aus dem Jahre 1726[Anm. 1] sowie eines Ratsprotokolls von 1740 samt seinen Anlagen,[Anm. 2] welches einen konkreten Konflikt zwischen Zunftmitgliedern und dessen Austragung vor dem Stadtrat schildert. Dabei soll anhand dieser beiden Quellen einerseits der Frage nachgegangen werden, wie der Ehrbegriff in einem offiziellen Dokument einer Zunft aufgegriffen wird; zweitens soll darüber hinaus an einem Beispiel ausführlich analysiert werden, wie in zunftinternen Konfliktfällen konkret mit Ehrvorstellungen umgegangen wurde. Auch wenn der Begriff „Ehre“ selbst in den untersuchten Quellen nicht erscheint, lassen sich Merkmale und der Umgang mit einem „Ehrkonflikts“ herausarbeiten. Setzt man die Ergebnisse beider Untersuchungen in Beziehung zueinander, so ergibt sich auf der Basis des aktuellen Forschungstands ein Einblick in Normen und Praxis des Ehrbegriffs im sogenannten „ehrbaren Handwerk“ des 18. Jahrhunderts.

Nach einem einführenden Überblick über die Verhältnisse der Zünfte in der Frühen Neuzeit, die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation der Stadt Kaiserslautern im 18. Jahrhundert sowie das dortige Zunftwesen – und im Besonderen die Schmiede-, Schlosser- und Wagnerzunft – soll der aktuelle Forschungsstand zum Begriff der „Ehre“ in Handwerk und Zünften näher beleuchtet werden, insbesondere die Vorstellungen und Normen, die mit diesem Begriff verbunden waren.

0.2.2. Forschungsstand zum Ehrbegriff in Handwerk und Zünften der Frühen Neuzeit

0.3.2.1. Zünfte in der Frühen Neuzeit

Zünfte – allgemein gefasst als „Organisationen der Handwerker in den deutschen Städten“[Anm. 3] – traten über Jahrhunderte und Regionen hinweg sehr unterschiedlich in Erscheinung. Daher erweist es sich in der Forschung als schwierig, eine einheitliche Definition zu formulieren.[Anm. 4] In der Enzyklopädie der Neuzeit werden Zünfte definiert als „formelle, obrigkeitlich anerkannte und formal wie sozial hierarchisch strukturierte Korporationen von Handwerkern“, die in Europa vom Hochmittelalter bis ins 19. Jahrhundert existierten. Ihre Hauptfunktionen bestanden in Berufsausbildung, Qualitätskontrolle und Marktordnung im Bereich ihres jeweiligen Gewerbes.[Anm. 5]

In der früheren Zunftforschung galten Zünfte, insbesondere die des 18. Jahrhunderts, als unflexible Institutionen mit Monopolstellung, Zunftzwang für alle Handwerker einer Stadt, erstarrten inneren Strukturen und fortschrittsfeindlicher Haltung.[Anm. 6] In der aktuellen Forschung hingegen werden die Anpassungsfähigkeit und Vielfältigkeit der Zünfte betont. Hervorgehoben wird auch, dass intern soziale Ungleichheiten und Hierarchien immer wieder zu Konflikten führten und man nicht von einer uneingeschränkten Solidarität der Zunftmitglieder aus- gehen kann.[Anm. 7] So betont Arnd Kluge, die Mitglieder von Zünften seien „nicht Freunde, Partner oder Kollegen, sondern Konkurrenten“[Anm. 8] gewesen.

Die ersten Zünfte im Heiligen Römischen Reich entstanden im 12. und 13. Jahrhundert. Im Zusammenhang mit der Städteentwicklung bzw. Urbanisierung ab dem Spätmittelalter wurden zunehmend weitere Zünfte gegründet. Neben ihrer Hauptfunktion der Marktregulierung versuchten die Zünfte zudem, in den sogenannten „Zunftkämpfen“ eine Beteiligung an der Stadtverwaltung zu erreichen, was ihnen in unterschiedlichem Ausmaß auch gelang. Seinen Höhepunkt erreichte das Zunftwesen im Reich vom 16. bis zum 18. Jahrhundert.[Anm. 9]  Im 18. Jahrhundert wurde die politische Mitwirkung der Zünfte von den Städten, Landesherren und auch aufs Reichsebene eingeschränkt. Außerdem entstanden als Konkurrenz zum Handwerk Manufakturen, in denen bisher handwerklich produzierte Produkte durch Arbeitsteilung nun in größerem Maße hergestellt werden konnten.[Anm. 10] In den Zünften kam es aufgrund ihres hohen Organisationsgrads und ihres Bemühens um die Sicherung des eigenen wirtschaftlichen Stands überdies zu Fehlentwicklungen, Machtmissbrauch und „Unsitten“, weshalb 1731 von Kaiser Karl VI. die „Reichshandwerksordnung“[Anm. 11] in Kraft gesetzt wurde. Um sogenannte „Missbräuche“ abzuschaffen, sollten nun die in Zünften zusammengeschlossenen Handwerker von der Obrigkeit kontrolliert und diszipliniert werden.

Im Wesentlichen ging es in den 15 ausführlichen Artikeln jener Ordnung um folgende Problembereiche: So sollten Streiks, Boykotte und Verleumdungen durch Gesellen unterbunden werden. Bezüglich der Ausbildung und Zulassung zum Meisterrecht durften die Zünfte keine Vorentscheidungen mehr treffen. Die Zulassungskriterien „Ehelichkeit“ und „Ehrlichkeit“[Anm. 12] wurden aufgehoben. Bis dahin war es weder unehelich Geborenen noch Personen mit „unehrlichen“ Berufen gestattet gewesen, Zunftmitglieder zu werden. Unter letzteren verstand man z. B. Nichtsesshafte oder Menschen, die in ihrem Beruf mit Schmutz, Strafe und Tod in Kontakt kamen. Aufgrund der neuen Ordnung von 1731 mussten nun auch diese zum Gewerbe zugelassen werden. Zwecks besserer Kontrolle im gesamten Reich wurden die Gesellen verpflichtet, „Kundschaften“ (d. h. Bescheinigungen von jedem ihrer bisherigen Arbeitgeber)[Anm. 13] und „Wanderbücher“ mit ebensolchen Einträgen mitzuführen.[Anm. 14] Die Reichshandwerksordnung wurde zwar breit veröffentlicht, war allerdings nicht flächendeckend in allen Reichsteilen durchsetzbar. Da das Reich selbst keinerlei rechtliche Handhabe hatte, jene Regeln durchzusetzen, fiel diese Aufgabe den jeweiligen Landesherren zu. Diese aber befürchteten eine Abwanderung von Handwerkern aus ihrem Herrschaftsbereich und gingen daher eher zögerlich und pragmatisch mit den neuen Regelungen der Reichshandwerksordnung um. Grundsätzlich ist zudem zu hinterfragen, in welchem Maße es diese sogenannten „Missbräuche“ innerhalb der Zünfte des 18. Jahrhunderts überhaupt gegeben und sie der Realität entsprochen haben.[Anm. 15]Ende des 18. Jahrhunderts wurden schließlich nahezu alle Zünfte abgeschafft. Unter französischer Besatzung infolge der Koalitionskriege wurde in den entsprechenden Reichsgebieten die Gewerbefreiheit nach französischem Vorbild eingeführt. In Preußen wurde sie im Laufe des 19. Jahrhunderts durchgesetzt.[Anm. 16]

Siegelstempel der Kaiserslauterer Schlosserzunft von 1739.[Bild: Stadtarchiv Kaiserslautern, Siegelsammlung / Foto: Claudia Simonis-Hippel]

Für die Untersuchung der zugrundeliegenden Quellentexte im Hinblick auf den Ehrbegriff sind vor allem die konkreten Organisationsformen, beruflichen Laufbahnen und Bräuche in den Zünften der Frühen Neuzeit relevant. Diese sollen hier trotz der großen Unterschiede von Region zu Region und von Zunft zu Zunft überblicksartig – und ausgehend vom Idealtypischen – beschrieben werden. Als zunftspezifische Begriffe wurden hierfür weit verbreitete sowie im Raum Kaiserslautern übliche Bezeichnungen gewählt.

Zusammenkünfte der Meister einer Zunft („Meistergebot“[Anm. 17]) fanden mindestens einmal jährlich statt.[Anm. 18] Dies geschah „vor offener Lade“,[Anm. 19] einer Truhe, in der wichtige Bücher und Gegenstände der Zunft aufbewahrt wurden. Dabei wurden jährlich die Ämter neu besetzt oder bestätigt, nämlich der „Zunftmeister“[Anm. 20] als Vorstand, ein Zunftschreiber, der das Protokollbuch führte und ein „Jungmeister“,[Anm. 21] der als jüngstes Mitglied der Zunft für die Lehrlinge zuständig war. Über diese verwaltungstechnischen Dinge hinaus wurden Anliegen und Meinungen durch eine „Umfrage“[Anm. 22] unter den Anwesenden ermittelt und dann verhandelt. Mitglied in der Zunft waren nur die Meister. Ihr Werdegang erstreckte sich über viele Jahre und war von zahlreichen Faktoren abhängig: Voraussetzungen waren z. B. Ehrbarkeit, eine bestimmte Konfession, verheiratet zu sein, das Bürgerrecht sowie ein gewisses Vermögen zur Betriebsgründung. Ein Meister beherrschte nicht nur sein Handwerk, sondern leitete auch einen Betrieb und bildete Lehrlinge aus. Meister mussten Mitglied in der Zunft werden („Zunftzwang“[Anm. 23]) – so verlor ein Handwerker seinen Meistertitel, wenn er die Zunft verließ oder gar ausgeschlossen wurde.[Anm. 24]

Die Laufbahn eines Handwerkers begann mit der Lehre. Mit etwa zwölf bis 14 Jahren konnte man als „Lehrjunge“[Anm. 25] angenommen werden – sofern man ehelich geboren war und die Eltern einem „ehrlichen“ Beruf nachgingen.[Anm. 26] Die Annahme als Lehrling eines bestimmten Meisters („Aufdingung“[Anm. 27]) erfolgte dann vor versammelter Zunft und wurde in einem „Jungenbuch“[Anm. 28] festgehalten. Meist musste der Lehrling Lehrgeld an seinen Lehrmeister zahlen.[Anm. 29] Die Dauer der Lehre schwankte in früherer Zeit je nach Handwerk sehr stark und pendelte sich schließlich auf etwa 3 Jahre ein.[Anm. 30] Weder während noch zum Abschluss der Lehre gab es eine Prüfung oder Beurteilung des Gelernten. Allein der Ruf des Meisters genügte als Garantie für eine erfolgreiche Ausbildung.[Anm. 31] Dieser ließ nach der Lehrzeit seinen Lehrjungen von der Zunft „lossprechen“,[Anm. 32] was als ordnungsgemäße Beendigung der Lehrzeit ins Jungenbuch eingetragen wurde und durch einen „Lehrbrief“[Anm. 33] mitsamt dem Siegel der Zunft offiziell bescheinigt wurde. Auf der Suche nach einem Arbeitgeber konnte der Handwerker damit seinen Gesellenstatus ausweisen, weshalb dieser Nachweis auch „Gesellenbrief“ genannt wurde.[Anm. 34]

Manche der hier beschriebenen Merkmale und Gepflogenheiten der Zünfte haben sich in leicht abgewandelter Form bis ins heutige Handwerk und seine Innungen erhalten.[Anm. 35] So findet auch heute die dreijährige Ausbildung der Lehrlinge bei einem Handwerksmeister statt. Allerdings wirken etwa die Zulassungsbedingungen von Ehelichkeit und „ehrlichem“ Beruf sowie das Fehlen einer überbetrieblichen Ausbildung, eines Lehrplans sowie von Prüfungen heutzutage eher fremd. Solche Eigenheiten standen in engem Zusammenhang mit der frühneuzeitlichen Zunftsmentalität wie etwa dem Ehrbegriff, der im folgenden Kapitel behandelt werden soll.

0.4.2.2. Der Begriff der „Ehre“ in Handwerk und Zunft

Der frühneuzeitliche Begriff der „Ehre“ war sehr vielschichtig: In der historischen Forschung wird „Ehre“ als ein sich je nach Kontext und im Laufe der Zeit veränderndes, heterogenes System von Normen verstanden. Dabei geht es um wechselweise Wertschätzung, die sich einerseits auf die persönliche Selbstachtung auswirkt und andererseits soziale Rangvorstellungen produziert. Darauf wiederum basieren ausgesprochene oder stillschweigend vorausgesetzte Vorgaben für ehrenhaftes Verhalten. Oft zeigt sich erst indirekt, nämlich, wenn jemandem Ehre abgesprochen oder sie verletzt wird, was dieser Begriff im Positiven bezeichnet. In der Frühen Neuzeit gab es zahlreiche Abstufungen bezüglich der Ehre von Personen und Gruppen, welche wiederum soziale Hierarchien hervorriefen: So stellten manche Berufsgruppen einen eigenen Ehrenkodex auf, so z. B. die Kaufleute, Handwerker und Juristen.[Anm. 36]

Der Rechtshistoriker Andreas Deutsch stellt vor allem in normativen Quellen einige wesentliche Tendenzen des Ehrbegriffs in der Frühen Neuzeit fest: Eine enge Verbindung von Ehre mit der Ständeordnung zeigte sich beispielsweise in Anredeformen, die von „allerhöchstwürdig“ bis „ehrlich“ abgestuft und bestimmten Ämtern fest zugeordnet waren.[Anm. 37] Begrifflich unterschieden wurde zwischen „ehrlos“ und „unehrlich“. „Ehrlos“ war jemand, dem Ehre fehlte – wie etwa Juden oder unehelich Geborenen – oder der sie verloren hatte, z. B. aufgrund einer Straftat. Ein Ehrloser verlor bestimmte Rechte wie das Recht zu wählen oder Ämter auszuüben.[Anm. 38] Einen geringeren Grad an Ehrminderung brachte die sog. „Unehrlichkeit“ mit sich. Dabei ist der Begriff nicht als moralische Kategorie zu verstehen. Man unterschied „ehrliche“ und „unehrliche“ Gewerbe bzw. Berufe. So galten folgende Gruppen als „unehrlich“: Umherziehende (sogenanntes „Fahrendes Volk“), verschiedene Handwerksberufe wie Schäfer und Müller sowie Berufsgruppen, die mit Schmutz, Tod und Strafvollstreckung in Kontakt kamen. Die Unehrlichkeit und die damit verbundene Minderung von Rechten und Ansehen betrafen auch die Nachkommen dieser Personen.[Anm. 39] Grundlegend für die eigene Ehre war die eheliche und ehrliche Geburt. Davon ausgehend entschied aber das persönliche Verhalten darüber, ob diese Ehre erhalten blieb, verloren ging oder vergrößert werden konnte.

Maßgeblich hierfür war die Einhaltung des Ehrenkodex der eigenen sozialen Gruppe. Nur bedingt war ein Aufstieg, beispielsweise durch Heirat in einen höheren Stand, möglich. Seine Ehre zu verlieren und dadurch sozial abzusteigen und seine Existenzgrundlage zu verlieren war hingegen weitaus schneller möglich. Die Angst davor sicherte daher die Einhaltung der Normen, die das eigene soziale System und damit die Gesellschaft stabilisierten.[Anm. 40] Einfluss auf die eigene Ehre nehmen konnte eine Person zudem mit ihrem Vermögen. Für Reiche bestand die Möglichkeit, sich bei Bedarf von einer Strafe freizukaufen und damit einen Ehrverlust zu verhindern.[Anm. 41]

Die Ehre eines Menschen oder einer Gruppe – welchen Standes auch immer – war angreifbar durch Beleidigungen verschiedenster Art: Diese umfassten sowohl Kränkungen durch Worte (Verbalinjurien) als auch tätliche Angriffe (Realinjurien), also körperliche Verletzungen.[Anm. 42] Ein Austausch von Beleidigungen ging häufig von einem Interessenkonflikt materieller Art aus und entwickelte sich dann erst zum Ehrkonflikt.[Anm. 43] Eine Ehrverletzung durch Beleidigung stigmatisierte das Opfer, es wurde von seinen bisherigen Standesgenossen isoliert und verlor an Ansehen. Umso wichtiger war es in diesem Fall, seine Ehre zu verteidigen.[Anm. 44] Je nach Art der Verteidigung konnte ein solcher Ehrkonflikt auch in einer Eskalation ausarten: Ließ sich der Konflikt nicht untereinander lösen, hatte ein in seiner Ehre Gekränkter die rechtliche Möglichkeit der Injurienklage. Auf zivilrechtlichem Wege konnte der Kläger so Schmerzensgeld und eventuell auch Schadensersatz erreichen.[Anm. 45] Da Ehre einen öffentlichen Charakter hatte, musste bei einer Ehrverletzung entsprechend auch die Entschädigung öffentlich erfolgen.[Anm. 46] Sogenannte „Ehrenhändel“ entwickelten also meist eine Eigendynamik, die von einer provozierenden Ehrverletzung ausging und sich dann über einen sprachlich ausgetragenen Konflikt bis hin zu Gewalttätigkeit steigern konnte. Sie erfüllten indes auch eine gesellschaftliche Funktion, indem sie soziale Hierarchien (wieder) herstellten.[Anm. 47] 

Im Folgenden soll nun das spezifische Ehrverständnis und dessen praktische Anwendung im Handwerk und in den Zünften herausgearbeitet werden. Marcel Korge hat den sogenannten „guten Ruf des Handwerks“ am Beispiel der Leipziger Schneider- und Goldschmiedeinnung untersucht.[Anm. 48] Er unterscheidet dabei vier Manifestationsfelder, d. h. Lebens- und Handlungsbereiche, in denen sich der Ehrgedanke des Handwerks konkret zeigt: Neben dem zentralen Bereich der Abstammung zählen dazu Religion und Kirche, die handwerkliche Arbeit sowie soziale Distinktionsformen des Alltags. Dabei konnte Ehre jeweils aus drei verschiedenen Perspektiven wahrgenommen werden: aus Sicht des einzelnen Handwerkers, der Zunft oder der öffentlichen Meinung. Hierbei waren die individuelle Ehre der Mitglieder und die Ehre der Zunft als Gesamtes eng aufeinander bezogen. Ein persönlicher Fehltritt eines Mitglieds betraf immer auch den beruflichen Bereich und die Ehre der ganzen Zunft. Die Befolgung des zünftigen Ehrenkodex dagegen stabilisierte die Zunft im Innern und positionierte sie nach außen.[Anm. 49]

Folgendermaßen konnte sich laut Korge der Ehrgedanke auf den genannten verschiedenen Gebieten konkret äußern: Im Bereich der Abstammung galten die Regeln der ehelichen Geburt und der ehrlichen Herkunft, um als Lehrling angenommen zu werden. Diese Bedingung war zeitlich und überregional weit verbreitet. Durch einen Geburtsbrief war ebenfalls nachzuweisen, dass die Eltern einen als ehrlich klassifizierten Beruf ausübten. Auch ethnische Abstammung und freie Geburt sind als Kriterien belegbar.[Anm. 50] Ob Frauen zu bestimmten Zünften Zugang haben konnten, ist noch nicht hinreichend geklärt.[Anm. 51] Der Bereich von Religion und Kirche spielte in der Frühen Neuzeit eine große Rolle, so dass es zum Selbstverständnis der Handwerker und Zünfte gehörte, religiöse Aufgaben zu übernehmen, was überdies zu ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit beitrug.[Anm. 52] Auch das Berufsleben, also die handwerkliche Arbeit selbst, war von Normen im Hinblick auf die Handwerkerehre geprägt: Die Arbeit musste redlich und gewissenhaft ausgeführt werden – dies wurde von anderen Zunftmitgliedern kritisch geprüft. Gleichzeitig war die hohe Qualität der Arbeit und der Produkte ein Grund, auf sein Handwerk und die damit verbundene Standesehre stolz zu sein. Zur Ausbildung neuer Arbeitskräfte musste daher eine „redliche Lehre“ gewährleistet sein. Handwerkliche Fertigkeiten und Fleiß konnten nach dem Verständnis der Zünfte nur innerzünftig erlernt werden. Erwartet wurde von allen Zunftmitgliedern zudem ein redlicher Umgang mit Geld und Eigentum. Insgesamt trug also neben handwerklichen Fähigkeiten auch das persönliche Verhalten zum Ruf des einzelnen Handwerkers und der ganzen Zunft bei.[Anm. 53] In einem vierten Bereich fasst Korge mehrere Handlungs- bzw. Lebensfelder zusammen, in denen sich der Ehrbegriff manifestierte: So waren alle Zunftmitglieder verpflichtet an den regelmäßigen Zunftsversammlungen teilzunehmen. Die Zusammenkünfte stärkten auch die Identifikation des Einzelnen mit der Zunft und deren Ehrenkodex, insbesondere wenn Riten wie die Aufdingung, die Lossprechung eines Lehrlings oder die Verleihung des Meisterrechts vollzogen wurden. Gemeinsame Festlichkeiten konnten ebenfalls das zünftige Zusammengehörigkeitsgefühl stärken, manchmal aber auch zu Streit ausarten und in Ehrverletzungen münden. Innerhalb der Zunftorganisation gab es verschiedene Ämter, die mit einem unterschiedlichen Maß an Verantwortung und Ansehen verbunden waren. Hatte ein Handwerksmeister ein städtisches Amt inne, so bedeutete das zunächst einen Prestigegewinn, konnte aber bei Misserfolg auch zu Ehrverlust führen.[Anm. 54] Grundsätzlich setzte in den Städten die Zunftmitgliedschaft als Meister den Status als Bürger voraus. Die Stadt wiederum profitierte von „ehrbaren“ Handwerkern, die durch den Ausschluss gesellschaftlicher Randgruppen auch den guten Ruf der Stadt sicherten.[Anm. 55] In der Öffentlichkeit prägte nicht nur der Auftritt der Zunft als Ganzes deren Ansehen, sondern auch das Verhalten des einzelnen Mitglieds, das sich schon allein durch standesgemäße Kleidung von anderen Bürgern abheben konnte.[Anm. 56]

Normvorstellungen bezüglich der Handwerkerehre waren zum großen Teil Gewohnheitsrecht, das sich über Jahrhunderte entwickelt und dabei mitunter verschärft hatte. Ein Teil dieser Regeln wurde schriftlich fixiert und teilweise auch von der Stadt- und/oder Landesobrigkeit bestätigt. Wer sich diesen Erwartungen gemäß verhielt, festigte die Zunft- und Gesellschaftsordnung und wurde dafür belohnt, indem er sich als Zunftmitglied eines ausreichenden Einkommens sicher sein konnte. Wer den Normen zuwider handelte und damit das System destabilisierte, wurde bestraft, etwa durch Ermahnung, Geldbußen, Entschädigungszahlungen, Verweigerung der Zunftaufnahme oder im schlimmsten Fall durch Zunftausschluss. Erkannte der Bestrafte Strafe und Schuld und damit auch die Zunft als Institution an, so war der Fall beigelegt. Lehnte der Beschuldigte die Strafe jedoch ab, so konnte eine Auseinandersetzung leicht eskalieren und sich zu einem Ehrenhändel entwickeln.[Anm. 57] Verstöße gegen Normen, die von der Obrigkeit anerkannt waren und daher vor Gericht ausgetragen wurden, sind in Gerichtsakten gut belegt.[Anm. 58] Zunftmitglieder konnten daran in unterschiedlichen Rollen beteiligt sein. Dass Beschuldigte sich häufig auf Gewohnheitsrecht beriefen, Unwissen vortäuschten oder einfach leugneten, erschwerte die Wahrheitsfindung vor Gericht. Handwerker oder die ganze Zunft betonten ihren ehrenwerten Status und disqualifizierten gleichzeitig andere am Konflikt Beteiligte. Neben dem juristischen Weg gab es auch Strategien wie Selbstjustiz in Form von Beschimpfungen, Drohungen und Gewalt, wodurch die Ehrkonflikte noch weiter verschärft wurden.[Anm. 59] Eine große Rolle spielten daher auch im Handwerk Beleidigungen. Wiederholtes absichtliches Beleidigen wurde im Handwerk als Schelten oder Schimpfen bezeichnet, durch das man in Verruf geraten konnte. Wurde jemand daraufhin von der Zunft „aufgetrieben“, so bedeutete das zum Teil gravierende Benachteiligungen im beruflichen, öffentlichen und privaten Bereich: „Aufgetriebene“ wurden ignoriert, verachtet und galten vorübergehend als „unehrlich“ und „unzünftig“, wodurch ihre Existenzgrundlage ernsthaft gefährdet war.[Anm. 60] Mit dem Mittel des Verrufs konnte sich eine Zunft auch gegenüber Konkurrenten abgrenzen.

Die bisher dargestellten Konkretisierungen von Ehre in Handwerk und Zunft waren etwa bis ins erste Drittel des 18. Jahrhunderts verbreitet. Daraus resultierende Missbräuche sollten 1731 durch die oben dargestellte Reichshandwerksordnung abgestellt werden. Außer der bereits erwähnten Abschaffung von Ehelichkeit und Ehrlichkeit als Zunftaufnahmekriterien gab es weitere Artikel jener Ordnung, die den Ehrbegriff und dessen Handhabung betrafen: So durften Handwerker, die wegen eines Deliktes ihre rechtmäßige Strafe erhalten und dadurch rehabilitiert waren, nicht mehr aus der Zunft ausgeschlossen werden.[Anm. 61] Die Maßregelung durch Schimpfen und Schelten, die eine Ehrverletzung des Betroffenen darstellte, wurde untersagt. Stattdessen mussten Konflikte zur Klärung vor die Obrigkeit wie etwa das Gericht oder den Rat einer Stadt gebracht werden.[Anm. 62] Die Meistersöhne, die bisher von der Ehre ihrer Väter profitiert hatten, verloren ihre Vorrechte wie etwa den Erlass der Lehre.[Anm. 63] Das Standes- und Ehrbewusstsein der Zünfte selbst wurde dadurch gekränkt, dass Zunftordnungen und offizielle Dokumente wie Lehrbriefe nun von der Obrigkeit bestätigt werden mussten. Alle Neuregelungen waren nicht nur innerhalb der Zünfte, sondern auch der Bevölkerung bekanntzumachen.[Anm. 64] So veränderten sie auch das Bild und den Stand der Zünfte in der Öffentlichkeit.

0.5.3. Die Stadt Kaiserslautern und ihr Zunftwesen im 18. Jahrhundert

0.6.3.1. Kaiserslautern in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts

Kaiserslautern im 17. Jahrhundert auf einem Kupferstich von Matthäus Merian (1593–1650).[Bild: gemeinfrei]

Um die aus Kaiserslautern stammenden Quellen zur Handwerkerehre in einen größeren Zusammenhang einzuordnen, wird zunächst die politische, wirtschaftliche und soziale Situation dieser Stadt im 18. Jahrhundert skizziert. Zuvor war Kaiserslautern immer wieder durch Kriege zerstört und von fremden Truppen besetzt worden: So verlor die Stadt durch den Dreißigjährigen Krieg 90 Prozent ihrer Bevölkerung.[Anm. 65] Der mühsame Wiederaufbau wurde 1703 durch die Eroberung Kaiserslauterns durch französische Truppen wieder zunichte gemacht.[Anm. 66] In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts brachen dann in der Kurpfalz unter Kurfürst Karl Philipp (1716–1742) ruhigere Zeiten an: Er bemühte sich um Neutralität im Polnischen Thronfolgekrieg (1733–1738), erlaubte aber französischen Truppen freien Durchzug durch die Pfalz und Kaiserslautern. Deren Bürger hatten zur Finanzierung anderer Kriege sowie der kostenintensiven kurfürstlichen Hofhaltung hohe Abgaben zu leisten. Daher blieb ihr Lebensstandard bescheiden und viele Pfälzer wanderten nach Nordamerika aus.[Anm. 67] Insgesamt stieg die Einwohnerzahl der Stadt Kaiserslautern zwischen den Jahren 1721 und 1787 jedoch von 1.300 auf 2.659 Personen.[Anm. 68]

Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Kaiserslautern werden im Jahr 1740 etwa als „brot- und geldklamme Zeiten“ bezeichnet.[Anm. 69] Diese Situation verschärfte sich weiter, so dass der Stadtrat 1747 den Steuerpflichtigen „wegen fehlender Nahrung und Arbeit“[Anm. 70]  individuelle Steuernachlässe gewährte. Dazu gehörten auch sechs Wagner und Schmiede, die 1740 am eingangs erwähnten Streitfall beteiligt waren.[Anm. 71] Zu solchen Notlagen trugen u. a. auch die Verschwendung von Stadteinnahmen, ausbleibende Steuerzahlungen sowie die Pflicht zur Mitversorgung der Husaren bei.[Anm. 72] Ein Beispiel für damit einhergehende innerstädtische Problemfelder jener Zeit ist der Waldfrevel, so auch im Jahr 1726, in dem der betrachtete Lehrbrief verfasst wurde: Im großen Stil hatten u. a. der Forstmeister Holz aus dem Stadtwald zum eigenen Gewinn verkauft. Der Rat beschloss daher, dass dafür künftig seine Erlaubnis einzuholen sei.[Anm. 73] Auch Bereiche, die für das Funktionieren des Lebens in der Stadt notwendig waren, werden immer wieder als Beschäftigungsfelder des Kaiserslauterer Stadtrates genannt: beispielsweise die Anstellung zweier Nachtwächter, die Anschaffung von Feuereimern, das schadhafte Pflaster der Straßen und das Anlegen von Wolfsgruben.[Anm. 74] Daneben widmete sich der Stadtrat auch Konflikten einzelner Bürger untereinander – wo auch innerhalb des Zunftwesens als zentralem Element von Wirtschaft und Öffentlichkeit der Stadt.

0.7.3.2. Zunftwesen in Kaiserslautern

0.7.1.3.2.1. Überblick

Vermutlich im 13. Jahrhundert schlossen sich die Handwerker der Stadt Kaiserslautern erstmals zu Zünften zusammen. Zunftregeln wurden ab Mitte des 14. Jahrhunderts in einer Stadt- und Zunftordnung schriftlich festgehalten. Zu dieser Zeit gab es elf Zünfte, darunter auch die der Schmiede und Wagner.[Anm. 75] Die Zünfte wurden ab dem Jahr 1440 durch eine vom Pfalzgrafen erlassene Zunftverfassung an der Stadtverwaltung beteiligt. Bisher war im Rat mit seinen zwölf Ratsherren und dem Ratsbürgermeister das reiche Bürgertum vertreten. Daneben wurde nun ein Gemeinderat mit einem Gemeindebürgermeister etabliert. Jede Zunft entsandte dorthin zwei Mitglieder, so dass dieser zweite Rat 22 Personen umfasste.[Anm. 76]

Die Situation der Zünfte änderte sich durch den Dreißigjährigen Krieg stark: So reduzierte sich die Zahl der Schmiedemeister in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts von 33 auf sieben.[Anm. 77] Um den Wiederaufbau der Stadt zu gewährleisten, wanderten viele Handwerker zu, z. B. aus Lothringen und Österreich. Erst allmählich entstanden wieder neue Zünfte.[Anm. 78] Im 18. Jahrhundert kam es erneut zu Veränderungen in der städtischen Zunftlandschaft. Eine zwölfte Zunft, die Krämerzunft, entstand. Andere Zünfte teilten sich auf: So löste sich die Schlosserzunft 1738 von der Schmiede- und Wagnerzunft. Mit der französischen Besetzung der Stadt Ende des 18. Jahrhunderts wurden die Zünfte aufgehoben und die Gewerbefreiheit eingeführt – damit endete das Zunftwesen in Kaiserslautern.[Anm. 79] Eindeutig belegbar sind einzelne Zünfte noch bis 1798.[Anm. 80] Parallel dazu gab es auch in Kaiserlautern durch die Reichshandwerksordnung von 1731 Veränderungen, die die Zunftordnungen und -bräuche betrafen: Die neuen Regelungen wurden von den einzelnen Zünften unterschiedlich konsequent umgesetzt, aber die städtische Obrigkeit bemühte sich um deren Durchsetzung und verordnete z. B. 1739 die Aufnahme von Landmeistern.[Anm. 81]

0.7.2.3.2.2. Die Schmiede-, Schlosser- und Wagnerzunft in Kaiserslautern

Stempel mit dem Zunftsiegel der Kaiserslauterer Schlosserzunft von 1739.[Bild: Stadtarchiv Kaiserslautern, Siegelsammlung / Foto: Claudia Simonis-Hippel]

Die Schmiede-, Schlosser- und Wagnerzunft in Kaiserslautern erfuhr im 18. Jahrhundert eine große Veränderung. Bis 1738 gab es eine gemeinsame Zunft dieser drei Handwerksberufe. Im Jahr 1738 spalteten sich hiervon jedoch die Schlosser ab und bildeten nunmehr eine eigenständige, während die Schmiede und Wagner weiterhin in einer gemeinsamen Zunft verblieben. Allerdings liegen sowohl von der bis 1738 bestehenden Dreierzunft als auch von der späteren Schmiede- und Wagnerzunft keine eigenen Überlieferungen vor, weshalb sich dieser Aufsatz auf Quellenmaterial der zeitgenössischen und verwandten Schlosserzunft stützt.

Das Schmiede- und Schlosserhandwerk gehörte mit 15 Schmiede-, Schlosser- und Spenglermeistern nach den Kärchern und Kaufleuten im 18. Jahrhundert zu den bedeutendsten Berufsgruppen in der städtischen Wirtschaft.[Anm. 82] Im metallverarbeitenden Handwerk gab es ein breites Berufsspektrum. Dies demonstriert auch ein sehr gut erhaltener Siegelstempel der Kaiserslauterner Schlosserzunft von 1739.[Anm. 83] Er zeigt Produkte und Werkzeuge als Insignien der Berufe, die in der neu gegründeten Schlosserzunft vertreten waren: Schlosser, Büchsenmacher, Flaschner (Blechschmied), Uhrmacher und Zinngießer.[Anm. 84] Darüber hinaus waren noch die Berufe der Schmiede und Wagner von Bedeutung: Der Wagner stellte verschiedene Arten von Wagen und Karren sowie landwirtschaftliche Geräte her. Dabei war eine enge Zusammenarbeit mit Schmieden, Schlossern und Sattlern unumgänglich.[Anm. 85] Die Vielfalt dieser metallverarbeitenden Berufe zeigt, wie wichtig sie für das funktionierende Alltagsleben einer Stadt des 18. Jahrhunderts waren.

Die Schlosser in Kaiserslautern begannen mit der Gründung ihrer eigenen Zunft am 9. August 1738 ein eigenes Protokollbuch („Der Schlosser Meister Zunftprotokoll“),[Anm. 86] das von der Zunft 60 Jahre lang geführt wurde. Ergänzend dazu liegen für Kaiserslautern ein weiteres, kleineres Zunftprotokoll[Anm. 87] sowie ein „Jungenbuch“[Anm. 88] und ein Rechnungsbuch[Anm. 89] aus demselben Zeitraum vor.[Anm. 90]

Das Jungenbuch der Schlosserzunft Kaiserslautern (1737–1848).[Bild: Stadtarchiv Kaiserslautern, AB 76/021 / Foto: Claudia Simonis-Hippel]

Diese vier Bücher erlauben einen Einblick in Organisation, Abläufe, Bräuche und besondere Ereignisse aus der Perspektive der Zunftmitglieder. Die ausführlichste und vielseitigste Quelle stellt dabei jedoch zweifelsohne das 388 Seiten starke, große Zunftprotokoll von 1738 bis 1798 dar.[Anm. 91] Im ersten Teil dieses Buches sind 48 Seiten einem Verzeichnis der einzelnen Zunftmeister gewidmet. Jedem Meister wird eine ganze Seite gewidmet, auf der wichtige berufliche, aber auch persönliche Daten eingetragen, ergänzt oder aufgrund von Fehlverhalten gestrichen wurden.[Anm. 92] Die Angaben sind auch über die Lebensläufe der einzelnen Meister hinaus interessant: So lässt der Schlossermeister David Andreas Raquet (1705- 1776)[Anm. 93] seine vier Söhne im Säuglings- oder Kleinkindalter von der Zunft losspre chen, so dass sie später keine Lehre absolvieren müssen.[Anm. 94] Man ging damals davon aus, dass die Meistersöhne von Kindesbeinen an zuhause das Handwerk des Vaters mit erlernten. Den Erfolg dessen anzuzweifeln hätte bedeutet, die Ehre des Meisters in Frage zu stellen.[Anm. 95] Diese Vorgehensweise setzte sich laut Zunftprotokoll und „Jungenbuch“ über Generationen fort,[Anm. 96] obwohl nach der Reichshandwerksordnung von 1731 solche Privilegien der Meistersöhne schon als „Missbräuche“ galten.[Anm. 97] Im „Jungenbuch“[Anm. 98] wurde von 1737 bis 1799 die Aufdingung und die Lossprechung jedes Lehrjungen verbindlich festgehalten. Die hohe Bedeutsamkeit dieser beruflichen Übergänge zeigt sich darin, dass der Ritus vor der ganzen Zunft erfolgte und auch in das große Zunftprotokoll eingetragen wurde. Auch die Verzierungen auf den entsprechenden Seiten des Jungenbuchs und die aufwändige Gestaltung von Lehrbriefen lassen dies erkennen. Alle ein bis zwei Jahre ist hier die Aufnahme eines neuen Lehrjungen verzeichnet.[Anm. 99] Unter den Lossprechungen sind sowohl die Lehrlinge nach der absolvierten Lehre vermerkt als auch die privilegierten Meistersöhne, die von vorneherein davon freigesprochen waren.[Anm. 100] Die Dauer einer durchschnittlichen Lehre betrug drei Jahre. Zur Gesellenzeit wird nur erwähnt, dass jemand „bey Meister Raquet in Arbeit gestanden“[Anm. 101] habe. Da für die Schlosser keine Zunftordnung im engeren Sinn vorliegt, geben diese Auskünfte aus Zunftprotokoll und Jungenbuch wichtige Anhaltspunkte für die Handhabung und den praktischen Ablauf der Schlosserlehre.

"Register wegen anhier vorgefallenen Merkwürdigkeiten" des großen Zunftbuches (1738–1798) der Schlosserzunft Kaiserslautern, S. 383.[Bild: Stadtarchiv Kaiserslautern, AB 76/020 / Foto: Claudia Simonis-Hippel]

Zum Zunftleben der Schlosserzunft im Allgemeinen bietet das große Zunftprotokoll die ergiebigsten Informationen. Die Protokolle der Meistergebote fassen die Ergebnisse und Beschlüsse dieser Zusammenkünfte meist in wenigen Zeilen zusammen. Darin zeigen sich regelmäßige Abläufe und Anlässe des Zunftlebens, u. a. Wahlen zu Zunft- und Jungmeister, Aufdingungen und Lossprechungen sowie Aufnahmen und Ausschlüsse von Meistern. Mindestens einmal jährlich, am 29. Juni („Peter und Paul“), dem Patronatstag der Zunft, wird ein Meistergebot gehalten;[Anm. 102] es gab darüber hinaus aber auch zusätzliche Zusammenkünfte aus besonderen Anlässen. Daneben sind im Zunftprotokoll auch außergewöhnliche Ereignisse erwähnt; sie werden in einem „Register wegen anhier vorgefallenen Merkwürdigkeiten“[Anm. 103] aufgelistet: Dazu zählt die Bekanntgabe von Beschlüssen des Stadtrats durch die Zünfte wie auch die Umsetzung bestimmter Artikel der Reichshandwerksordnung, z. B. die Aufnahme der Land- meister in die Stadtzunft. Zunftinterna wie die Anstellung eines Zunftschreibers und die Anschaffung einer neuen Zunftlade werden ebenfalls verzeichnet. Konkurrenz und Streitereien unter den Mitgliedern werden dagegen bis auf eine Ausnahme nicht erwähnt,[Anm. 104] vermutlich, weil die Zünfte seit 1731 verpflichtet waren, solche Konflikte vor den Stadtrat zu bringen.[Anm. 105] Hierfür finden sich Belege in den Ratsprotokollen, wie etwa die Klage des Ludwig Herbig von 1740. Für das Selbstverständnis der Schlosserzunft ist das oben beschriebene Zunftsiegel aufschlussreich. Im Vergleich zu zeitgenössischen städtischen Siegeln ist es deutlich größer und besonders fein gearbeitet.[Anm. 106] Die Zunft hat hierfür wohl viel Geld investiert, denn ein Jahr später wird erwähnt, wie teuer die Anschaffung von zwei weiteren Siegeln gewesen ist.[Anm. 107] Dies lässt auf ein hohes Selbstbewusstsein der Zunft schließen, denn ein großes, prächtiges Siegel auf öffentlichen Dokumenten demonstrierte die eigene Wichtigkeit bzw. das zünftige Selbstverständnis.

Eine Sicht von außen auf das Zunftleben bieten die Protokolle der Ratssitzungen, in denen auch die von der Zunft vorgetragenen Konfliktfälle im Sinne der Stadtinteressen verhandelt wurden. So z. B bei der Klage der Zunft gegen den Meister David Andreas Raquet, weil dieser zusätzlich als Büchsenmacher arbeitete, also Schusswaffen herstellte und wartete. Da es zu jener Zeit aber keinen Büchsenmacher in der Stadt gab, wurde dem Angeklagten erlaubt weiterzuarbeiten, bis ein solcher zuziehe.[Anm. 108] Der Hintergrund für diese Entscheidung war die Notwendigkeit eines Büchsenmachers in der Stadt, denn jeder Bürger hatte für den Verteidigungsfall eine Waffe zu besitzen.[Anm. 109] Die Zunftquerelen zwischen Berufsgruppen innerhalb einer Zunft waren für den Rat demgegenüber zweitrangig. In solchen Fällen erwies sich der Rat als Instanz, die versuchte enges Denken in den Zünften zu korrigieren. Die Zünfte wollten verständlicherweise zuallererst die Existenz ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen sichern. In schlechten Zeiten konnte es sich kein Handwerker leisten, Arbeitsgebiete an jemand anderen zu verlieren, während andere wiederum darauf angewiesen waren, ihre berufliche Tätigkeit auszuweiten. So weisen diese Konflikte in und mit den Zünften zugleich auf soziale Probleme innerhalb der Stadt hin.

Darstellung einer Schlosserwerkstatt im 18. Jahrhundert in der "Encyclopédie" von Diderot und d'Alembert (1751–1772).[Bild: gemeinfrei]

0.8.4. Die zünftigen Ehrvorstellungen im 18. Jahrhundert am Beispiel der Schmiede-, Schlosser- und Wagnerzunft in Kaiserslautern

0.9.4.1. Quellenauswahl

Als exemplarische Quellen zum Ehrbegriff im Handwerk am Beispiel der Schmiede-, Schlosser- und Wagnerzunft in der Stadt Kaiserslautern im 18. Jahrhundert sollen im Folgenden zum einen der Lehrbrief eines Kaiserslauterer Schlossergesellen aus dem Jahr 1726 und zum anderen Klagebriefe eines Zunftmitglieds an den Rat der Stadt sowie das dazugehörige Ratsprotokoll von 1740 untersucht werden. Diese Texte aufeinander zu beziehen ist insofern interessant, als dass im Lehrbrief Ehrbegriff und Normen im Selbstverständnis der Zunft erscheinen, während in den Quellen zur Klage und zur daraus folgenden Verhandlung im Stadtrat eine konkrete Ehrverletzung und ein daraus resultierender Ehrkonflikt im Mittelpunkt stehen. Auch die Textgattungen und deren Urheber unterscheiden sich und sind daher aufschlussreich für verschiedene Perspektiven auf den Ehrbegriff. Der von der Zunft verfasste Lehrbrief formuliert in floskelhafter Sprache althergebrachte Ehrvorstellungen der Zunft. Diese nennen nicht nur die Aufnahmekriterien für Lehrlinge, sondern spiegeln auch das Selbstverständnis der Zunft als Zusammenschluss ehrbarer Handwerker wider. Die offiziellen Klagebriefe eines Zunftmitglieds an den Rat hingegen vermitteln die Perspektive eines von einer Ehrverletzung Betroffenen. Im Protokoll der Verhandlung und des Beschlusses im Rat zeigen sich schließlich die Befugnisse und die Perspektive des Stadtrats bezüglich dieses innerzünftigen Ehrkonfliktes. Da die Entstehungsjahre 1726 und 1740 vor bzw. nach dem Erlass der Reichshandwerksordnung 1731 liegen, kann auch analysiert werden, inwiefern diese inzwischen konkreten Einfluss auf Normen und Praxis des Ehrbegriffs genommen hatte.   

0.10.4.2. Der Ehrbegriff in der Zunft im Spiegel eines Lehrbriefes eines Kaiserslauterer Schlossergesellen von 1726

Der im Folgenden betrachtete Lehrbrief eines Schlossergesellen[Anm. 110] gelangte 2017 als Schenkung an das Stadtmuseum Kaiserslautern und wurde in die Urkundensammlung des Stadtarchivs aufgenommen; die vorherige Provenienz des Dokuments ist unbekannt.[Anm. 111] Bei dem Lehrbrief des Johann Nikolaus Cron aus dem Jahr 1726 handelt es sich um ein etwa 27 mal 35 Zentimeter großes Pergament, das mit Tinte und Feder beschrieben wurde. An acht Schlitzen war vermutlich das Siegel angebracht, das im Text erwähnt wird. Die ersten Zeilen des Textes sind durch Frakturschrift, Schriftgröße und Verzierungen stark in den Vordergrund gerückt. So wird die Zunft entsprechend ihres Standes und Selbstbewusstseins hervorgehoben („Wir sämbtlich Meister einer gantzen Schmitt Schloßer und Wagner Zunfft in der Pfältzl: Ober-Ambts-Stadt Lauttern“). Mit der besonders aufwendig verzierten Initiale „W“ ist ein Emblem verbunden, das unter einer Krone zwei Schlüssel als Schlosserzeichen darstellt. Dieses Motiv ähnelt stark jenem des späteren Siegelstempels der Schlosserzunft von 1739. Der überwiegend in Kurrentschrift geschriebene Text wurde von drei Meistern der Zunft unterzeichnet. Insgesamt wirkt dieser Lehrbrief hinsichtlich Material und Ausführung sehr aufwendig und kunstvoll, was für die hohe Bedeutung eines solchen Dokuments sowohl für den fertig ausgebildeten Lehrling als auch für die ganze Zunft spricht.

Lehrbrief des Schlossergesellen Johann Nickel Cron vom 6. Februar 1726.[Bild: Stadtarchiv Kaiserslautern, Urkundenarchiv / Foto: Claudia Simonis-Hippel]

Das Schriftstück ist auf den 9. Februar 1726 in der kurpfälzischen Oberamtsstadt Lautern datiert.[Anm. 112] Der Schreiber war von der ganzen Zunft beauftragt diese Bescheinigung auszustellen, um deren Inhalt öffentlich zu machen. Von der Textgattung her handelt es sich – wie im Text selbst genannt – um einen Lehrbrief, den ein Handwerker nach Abschluss seiner Lehre erhielt, um außerhalb der eigenen Zunft das Erlernen seines Berufs und seinen ehrbaren Charakter nachweisen zu können.[Anm. 113] So bittet Johann Nikolaus Cron um einen Lehrbrief mit Siegel und Unterschrift der Zunft. Dieser Bitte wird entsprochen, da er nachweislich als Lehrling aufgedungen, drei Jahre gelernt und am Vortag aus der Lehre freigesprochen wurde. Die Zunftmeister bezeugen, dass Johann Nikolaus Cron das Handwerk des Schlossers gut erlernt hat und auch sein übriges Verhalten den Ansprüchen der Zunft genügt. „Wegen seines ehrlich erlernten Handwercks und Wohlverhaltens“ solle man ihm mit Wohlwollen begegnen, weswegen von ihm im Gegenzug Dankbarkeit erwartet wurde. Die Zunftmeister bestätigen den Lehrbrief mit Siegel und Unterschrift.  Benannt werden zudem einige Zunftmeister verschiedener Berufe im Metallhandwerk, die zum Teil auch Ämter in Zunft oder Stadt innehatten,[Anm. 114] als Zeugen der ordnungsgemäßen Absolvierung der Lehre. Überhaupt nicht erwähnt werden vom Lehrling erworbene fachliche Fertigkeiten des Schlosserhandwerks. Dies war nicht üblich, da man sich in Sachen der praktischen Ausbildung ganz auf den Lehrmeister als ehrbares Mitglied der Zunft verließ.[Anm. 115]

Der Lehrbrief betont mehrere Bedingungen, die Johann Nickel Cron für die Aufnahme und Lossprechung als Lehrling und seine Anerkennung als Geselle erfüllen musste. So ist er ehelich geboren und sein Vater hat als städtischer Frucht- und Kornmesser einen ehrlichen Beruf. Das entsprach den Zunftnormen und ist durch einen Geburtsbrief nachweisbar. Der Verlauf der Lehre – so wird hier ausgeführt – wurde ordnungsgemäß nach den Normen der Zunft absolviert. Bei jeder Etappe werden der jeweilige Zunft- und Jungmeister mit Namen als Zeugen genannt. Auch dies ist eine notwendige Voraussetzung, um ein ehrbarer Handwerker werden zu können. Nur innerhalb der Zunft bei einem ehrsamen Mitglied konnte ein Handwerk redlich erlernt werden, so wie hier beim Schlossermeister Abraham Manni. Cron selbst wird in Bezug auf seine Lehre als „ehrbar“ und „ehrliebender Lehrjunge“ bezeichnet, der sein Handwerk „ehrlich“, fleißig und „wohl“ erlernt habe. Daneben wird auch sein allgemeines Verhalten beurteilt und als aufrecht und redlich gelobt. Bis hierher wird deutlich, wie die Ehre eines Handwerkers in der Frühen Neuzeit zwar zuallererst von seiner Abstammung abhing, dann aber auch sein eigenes Verhalten über seinen Stand in der Hierarchie der Ehre entschied. Diesen Zusammenhang betont auch Georg Heinrich Zincke in seinem „Teutschen Real- Manufactur- und Handwercks-Lexicon“[Anm. 116] aus dem Jahr 1745. Allerdings muss dabei offen bleiben, inwieweit es sich hier um überprüfbare Kriterien zum Lebenswandel des Lehrlings handelt oder eher um vage Formulierungen, die die große Bedeutung althergebrachter Ehrvorstellungen spiegeln. Aufschlussreich ist diese Urkunde auch für das Ehrbewusstsein der Zunft selbst. Die Verfasser bezeichnen ihre Zunft als Ganze sowie den Lehrmeister Crons als „ehrsam“, was nach dem zeitgenössischen Handwerkslexikon von Zincke eine höhere Ebene von Ehre meint. Der neue Geselle hingegen gilt nur als „ehrliebend“ und „ehrbar“. Die Hierarchie innerhalb der Zunft wird auch hervorgehoben, indem an zentralen Stellen wiederholt Ämter und Amtsinhaber genannt werden, nämlich der Lehrmeister, die jeweiligen Zunft- und Jungmeister und die Meister, die mit dem Unterzeichnen der Urkunde einen Amtsakt vollziehen.

Für einen Vergleich mit dem untersuchten Dokument bietet sich ein Formular für Lehrbriefe aus den Herzoglich Sachsen-Coburg-Saalfeldischen allgemeinen Innungsgesetzen von 1803 an,[Anm. 117] da dieses, anders als der Lehrbrief aus Kaiserslautern, nach der Verabschiedung der Reichshandwerksordnung entstand. Hier wird inhaltlich zum Ablauf der Lehre und Zweck des Lehrbriefs das Gleiche ausgesagt wie 1726, aber Ehelichkeit und ehrbare Herkunft werden nicht mehr erwähnt. Das Wort Ehre kommt hier gar nicht mehr vor, auch nicht in Wortverbindungen. Stattdessen werden nun bürgerliche Tugenden wie Treue, Redlichkeit, Fleiß, Rechtschaffenheit, Tüchtigkeit usw. genannt. Da es sich hier um eine Vorlage mit festen Formulierungen handelt, stellen die genannten Eigenschaften keine individuelle Bewertung dar. Neu sind auch Regularien für die Lehre selbst: Es gibt eine „gesetzlich vorgeschriebene Lehrzeit“[Anm. 118] sowie eine „Prüfung“[Anm. 119] über das Erlernte. Die Meister verleihen Lehrbrief und Zeugnis „mit obrigkeitlicher Genehmigung.“[Anm. 120] Hier zeigt sich deutlich, wie das Eingreifen der Obrigkeiten in die Lehrlingsausbildung konkret aussehen konnte, aber auch, welcher Bedeutungsverlust des zünftigen Ehrgedankens damit verbunden war.

0.11.4.3. Der Umgang mit einem konkreten Ehrkonflikt in der Zunft im Spiegel eines Kaiserslauterer Stadtratprotokolls von 1740

Titelseite der Kaiserslauterer Stadtratsprotokolle des Jahres 1740.[Bild: Stadtarchiv Kaiserslautern, AB 02/17, Fol. 134r. / Foto: Claudia Simonis-Hippel]

Apotheker- und Arztrechnung vom 4. bzw. 8. Mai 1740 aus den Ratsprotokollen der Stadt Kaiserslautern (1739–1740).[Bild: Stadtarchiv Kaiserslautern, AB 02/17, Fol. 140r. / Foto: Claudia Simonis-Hippel]

Aus dem Lehrbrief von 1726 lässt sich ablesen, wie aus Sicht einer Zunft das Idealbild eines „ehrbaren Handwerkers“ aussah. Nun soll herausgearbeitet werden, wie Ehrverletzungen durch ein Zunftmitglied wahrgenommen und wie damit umgegangen wurde, und zwar anhand eines Ratsprotokolls der Stadt Kaiserslautern vom 4. und 5. März 1740, zwei Briefen an den Rat, verfasst von Ludwig Herbig am 3. März und 25. April 1740 sowie einer Apotheker- und Arztrechnung vom 4. bzw. 8. Mai 1740. Diese Schriften sind Bestandteil des Protokollbuches des Kaiserslauterer Stadtrates aus den Jahren 1739 bis 1740.[Anm. 121] Das Buch misst 35 mal 22,5 Zentimeter bei einer Dicke von 5,5 Zentimetern. Beim Schreibmaterial handelt es sich um Büttenpapier, das von Hand mit Tinte beschrieben wurde. Ein zehn Zentimeter großes Wasserzeichen – ein Basler Stab innerhalb eines Lorbeerkranzes – lässt sich der damaligen Papiermühle in Oberachern zuordnen.[Anm. 122] Der Stadtrat Kaiserslauterns benutzte dieses Papier über mehrere Jahre hinweg für seine Aktenführung.

Gemäß dem Titel der Aufzeichnungen handelt es sich formal um mehr oder weniger ausführliche Protokolle der Stadtratssitzungen. Das hier relevante Protokoll vom 4./5. März 1740 umfasst zehn Seiten.[Anm. 123] Dazwischen wurden zwei ineinandergelegte Doppelbögen und ein halbes Blatt mit eingebunden. Dabei handelt es sich um die genannten zwei Briefe des Klägers vom 3. März und 25. April 1740[Anm. 124] sowie um besagte Apotheker- und Arztrechnung.[Anm. 125] Die beiden Briefe sind auf dem offiziellen Papier der Stadt geschrieben und tragen zusätzlich den Abdruck eines Prägestempels mit bayerischem Löwen und Rauten, bei dem es sich vermutlich um ein Dienstsiegel handelt. Das entspricht dem Hinweis des Unterzeichners Ludwig Herbig, dass er Gebühren für die Erstellung dieser offiziellen Klageschreiben zu zahlen hatte.[Anm. 126] Die Formulierungen stammen vermutlich von Herbig selbst, da sie teilweise sehr emotional und spontan verfasst erscheinen. Im Unterschied zum Briefpapier befindet sich die beiliegende Rechnung auf einem sehr dünnen Papier mit vorgezeichneten Spaltenlinien.

Aus diesen vier Dokumenten lässt sich nun folgendes Konfliktgeschehen rekonstruieren:[Anm. 127] Am Fastnachtsdienstag, dem 1. März 1740, hielt die Schmiede- und Wagnerzunft in der Zunftstube ihre Versammlung ab. Anwesend waren sowohl die Meister der Zunft aus der Stadt als auch einige Landmeister aus der Umgebung. Nach dem offiziellen Teil bei offener Zunftlade wurde gemeinsam Branntwein getrunken. Durch eine verbale Provokation bricht eine Schlägerei aus, bei der der Wagner Ludwig Herbig schwer verletzt wird. Dieser klagt nun, dass Leonhard Braun, ebenfalls Wagner, ihm vorgeworfen habe, er werbe Brauns die Kunden ab. Hintergrund hiervon ist Herbigs Angebot an einen der Schmiede, ihm einen Wagen zu bauen. Herbig, Brauns und dessen Schwiegervater Johannes Schneider geraten daraufhin in eine schwere Prügelei, die erst nach einiger Zeit von herbeieilenden Zunftmitgliedern beendet werden kann. Zwei Tage darauf wendet sich der Verletzte mit einer Klageschrift[Anm. 128] an den „löblichen Stadtrat[Anm. 129]: „Wegen der Sache Ludwig Herwig, Bürger und Wagner allda, contra beide Bürger und Wagner Leonhard Brauns und Johannes Schneider daselbst. In puncto verbal et real injurien“[Anm. 130] – also wegen verbaler und tätlicher Beleidigungen. In der Ratssitzung unter Anwesenheit des Stadtschultheißen wurden diese Punkte in einer offiziellen Verhandlung erörtert und vom Stadtschreiber zusammenfassend festgehalten: Nach einer drastischen Schilderung des Tathergangs durch den Kläger Ludwig Herbig fordert dieser die Bestrafung der Täter durch die Obrigkeit sowie „Satisfaction“[Anm. 131] für die erlittenen Schmerzen, Verdienstausfall und weitere Kosten. Der Angeklagte Leonhard Brauns wiederum bezeichnet Herbig selbst als „rechten Schmißer“.[Anm. 132] Die dazu befragten Zeugen[Anm. 133] bestätigen die verbale Provokation überwiegend, sind sich aber über den Verlauf der körperlichen Attacke uneinig. Der Bescheid des Rates ergeht am folgenden Tag: Brauns wird als Urheber des Streits und Angreifer sowie Schneider als Ansporner für schuldig befunden. Beide müssen für Behandlungskosten und Schmerzensgeld aufkommen. Der Betrag vor der Abkürzung für Gulden fehlt hier allerdings.[Anm. 134] Etwa sieben Wochen später, am 25. April 1740, richtet Ludwig Herbig ein eindringliches Erinnerungsschreiben[Anm. 135] an den Rat. Nach floskelhafter Anrede bezeichnet er die Angeklagten als unmenschliche und unchristliche „Schmisser“, beklagt, dass der Rat die Sache noch nicht weiter untersucht habe[Anm. 136] und fordert Schmerzensgeld binnen 14 Tagen. In einer ganzseitigen „Specification“ werden dazu zehn Einzelposten aufgezählt.

Insgesamt setzt Herbig den damals enormen Betrag von 43 Gulden und 15 Kreuzern an.[Anm. 137] Auf dieses Schreiben hin ergänzt der Stadtrat den bisherigen Beschluss um eine eigene Aufrechnung und legt für die gesamte Entschädigung die Summe von 18 Gulden und 24 Kreuzern fest. Auf eine obrigkeitliche Strafe für die Beklagten verzichtet der Rat aus nicht genauer genannten Gründen.[Anm. 138] Nachgereicht hat der Kläger eine Rechnung des Apothekers Fliesen vom 4. Mai und des Arztes Vermehr vom 8. Mai 1740. Daraus geht hervor, dass Herwig dort mehrmals Medikamente wie Kampferspiritus, Kräuter und Spiritus zum Einreiben gekauft hatte.

"Specificatio" aus dem 1. Brief des Ludwig Herbig vom 25. April 1740 aus den Ratsprotokollen der Stadt Kaiserslautern (1739–1740).[Bild: Stadtarchiv Kaiserslautern, AB 02/17, Fol. 141r. / Foto: Claudia Simonis-Hippel]

Im Folgenden sollen die betrachteten Quellen nun hinsichtlich des darin zum Ausdruck kommenden Ehrkonflikts und den Umgang mit diesem untersucht werden. Dabei wird der Konflikt nacheinander aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet: zunächst aus der Sicht des Klägers Ludwig Herwig und aus der Sicht des Beklagten Brauns und anderer Zunftmitglieder. Dabei stellt sich auch die Frage nach der Bedeutung des Ehrkonflikts und dessen Klärung für die ganze Zunft. Schließlich wird untersucht, wie der Stadtrat als zuständige rechtliche Instanz den Fall betrachtet und beurteilt.

Die Sicht des Geschehens durch Ludwig Herbig lässt sich aufgrund der guten Quellenlage am genauesten herausarbeiten. In seinen beiden Klagebriefen benennt er nämlich nicht nur in korrekten juristischen Formulierungen den Gegenstand der Klage, sondern beschreibt das Geschehen aus seiner Wahrnehmung heraus sehr plastisch und teilweise sehr emotional.[Anm. 139] Darin zeigt sich das starke Gefühl Herbigs für seine eigene Ehre und wie tief er sich in dieser verletzt fühlt. Zuerst fühlt er sich durch die Behauptung gekränkt, er würde dem anderen die „Kunden abspannen“,[Anm. 140] also unlauteren Wettbewerb betreiben. Hier geht der Konflikt also zunächst von einem materiellen Interessenskonflikt aus. Solchen Konkurrenzneid gab es unter den Meistern häufig und das Abwerben von Kunden war in den Zünften schon lange verboten.[Anm. 141] Diesen Vorwurf empfindet Herbig als ungerechtfertigt und zugleich als persönliche Beleidigung. So versucht er – laut eigener Aussage – die Sache durch Forderung eines Beweises und eventuelles Einschalten der Obrigkeit sachlich zu klären. Mit dieser Argumentation versucht er Zweifel an seiner Unredlichkeit auszuräumen und seine Ehre möglichst offiziell wiederherzustellen. Würde sich nämlich sein Ruf als „Kundendieb“ verbreiten, so hätte er seine Handwerkerehre, seine Zunftzugehörigkeit und damit auch seine Existenzgrundlage verloren. Dafür hätte allein der Verruf gereicht, relativ unabhängig davon, ob der Vorwurf gerechtfertigt war oder nicht. Diese sprachliche Beleidigung bezeichnet Herbig mit dem juristischen Begriff der „verbal injurie“[Anm. 142] und sieht darin einen gerechtfertigten Klagegrund. Die Ohrfeige, die Herbig dann „onversehener Weis“[Anm. 143] von Brauns erhält, markiert den Übergang zur tätlichen Kränkung. Eine Ohrfeige stellte nämlich nicht nur eine mögliche körperliche Verletzung dar, sondern bedeutete zugleich eine Beleidigung und Schmähung der geohrfeigten Person.[Anm. 144] Die daraus resultierende Schlägerei hob den Ehrkonflikt vollends auf die Ebene der tätlichen Kränkung, nämlich der „real injurien“,[Anm. 145] Herbigs zweitem Klagegrund. Das eskalierende Geschehen wird von Herbig bis ins Detail geschildert, wobei er immer wieder seine Ohnmacht, die schweren Verletzungen und die Übermacht der beiden Angreifer herausstellt.

Er betont auch, dass seine Angreifer es auf seine Haare und Augen abgesehen hätten. Aufgrund seiner Kopfverletzungen sei Herbig gezwungen, eine Perücke zu tragen, klagt wegen „verdorbenem Gesicht“[Anm. 146] und fordert hierfür mehrfach Schadensersatz und Schmerzensgeld. Hier zeigt sich, wie eng körperliche Verletzungen und Ehrverletzungen miteinander verbunden sind: Wenn jemand die körperliche Grenze eines anderen übertritt, missachtet er damit auch dessen Persönlichkeit und Ehre. Dies gilt besonders für Berührungen oder gar Gewaltanwendung am Kopf, da dieser für den Menschen als Ganzes steht.[Anm. 147]

Aufschlussreich sind Herbigs teilweise drastische Kommentare und Bewertungen des Ganzen: „Dieses unerhörte Procedere und fast mörderische Practament der oben genannten beiden“[Anm. 148]; ohne Verbot komme es „endl. zu Mord und Totschlag“.[Anm. 149] In seinem Erinnerungsschreiben nach einigen Wochen wird Herbig noch deutlicher: Er bezeichnet nicht nur das „tractament“ als „onchristlich“,[Anm. 150] sondern nennt auch die beiden Beklagten als Personen „onmenschlich“[Anm. 151] und „Schmisser“.[Anm. 152] Damit begibt er sich nun selbst auf die Ebene der verbalen Beleidigung anderer.

In denselben Schriftstücken bemüht sich Herbig andererseits sehr um eine korrekte Argumentation sowie die Verwendung lateinischer juristischer Wendungen. Er beteuert immer wieder seine Ehrerbietung dem „Löblichen Stadt Rath“[Anm. 153] gegenüber. So versucht er den Rechtsweg vorbildlich einzuhalten, um seine Ansprüche durchzusetzen. Zusammenfassend fordert Herbig „hinlängliche Satisfaction wegen erlittenen Schmerzen, verdorbenem Gesicht, verlorenem Geld, Zeitversäumnis und nebst allen Kosten“.[Anm. 154] Penibel listet er in einer „Specificatio“[Anm. 155] hierzu zehn verschiedene Posten auf. Hier zeigt sich, dass es in diesem Fall längst nicht nur um Genugtuung für Beleidigung und Körperverletzung geht: Glaubt man Herbig, dass er „bei diesen brot- und geldklammen Zeiten in [s]einer Haushaltung täglich mehr Schaden erleiden“[Anm. 156] muss, so ist er durch den Verdienstausfall aufgrund seiner Verletzungen und den noch immer ausstehenden Ratsbeschluss über die Höhe der Entschädigung bereits jetzt in existentielle Not geraten. Ludwig Herbig stellt sich selbst in den Klagebriefen und seiner Aussage vor dem Rat also als unschuldiges Opfer dar, dem eine umfangreiche Entschädigung zusteht. Aus der Außenperspektive relativiert sich die von ihm dargestellte Redlichkeit und Ehrsamkeit jedoch: Laut Ratsprotokoll bestätigen mehrere Zeugen, dass Herbig den Schmied aus Hochspeyer tatsächlich aufgefordert hat, zu ihm zu kommen, um diesem einen Wagen zu bauen. Dabei handelt es sich laut des Prozessgegners Brauns um ein unredliches Abwerben von Kunden. Außerdem wirft er Herbig Eigensinn und Rechthaberei innerhalb der Zunft vor. Brauns bezeichnet Herbig auch als „rechten Schmißer“,[Anm. 157] der in der Zunft schon oft Prügeleien begonnen und bekanntermaßen mehrere Meister schwer verletzt habe. Inwieweit diese Vorwürfe gerechtfertigt sind, ist zwar nicht Gegenstand der Verhandlung, aber zumindest muss Brauns sie laut Protokoll nicht als Beleidigung oder Verleumdung zurücknehmen. Selbst wenn der Wahrheitsgehalt also nicht mehr überprüfbar ist, geben solche Aussagen zumindest Hinweise auf den Ruf, den Herbig bei seinen Zunftgenossen innehatte. Einen weiteren Anhaltspunkt für unredliches Verhalten Herbigs liefert ein zwei Jahre später entstandenes Ratsprotokoll, welches belegt, dass Ludwig Herbig seinem Bruder 20 Ochsen weggetrieben hat und dafür bestraft worden ist.[Anm. 158] Der Ruf Herbigs als ehrbarer Handwerker scheint also Makel gehabt zu haben. Für die Zunft als Ganzes bestand die Gefahr, dass durch solch einen heftigen Ehrkonflikt auch ihr eigener Ruf in Mitleidenschaft gezogen wurde. Um die Zunftehre in der öffentlichen Meinung zu bewahren oder wiederherzustellen, war vermutlich auch der Zunft daran gelegen, dass die Sache wie vorgeschrieben auf dem Rechtsweg durch die Obrigkeit entschieden wurde.

Für Herbigs Wahl des Rechtswegs gab es vermutlich mehrere Gründe. Zum einen waren die Zünfte ab 1731 nicht mehr befugt, solche Konflikte intern zu lösen. Sie mussten vor die zuständige Instanz der Obrigkeit, in diesem Fall den Stadtrat, gebracht werden und die Betroffenen durften bis zur endgültigen Klärung keine gegenseitigen Beschuldigungen mehr vorbringen.[Anm. 159] Dies war auch das vorgeschriebene Verfahren für die Klage in Sachen „verbal et real injurien“. Außerdem hatten die von Herbig beschriebenen Ehrverletzungen auch öffentlichen Charakter und so musste die Wiederherstellung der Ehre durch eine Entschädigung ebenfalls offiziell erfolgen. Dies hatte auch eine existentielle Bedeutung für Herbig – bereits jetzt schildert er seinen großen finanziellen Schaden, der sich bei andauerndem Verruf zu einer existentiellen Notlage entwickeln würde.

Die Perspektive des Stadtrats tritt im Ratsprotokoll, insbesondere im Urteilsbescheid, zutage: Die beiden Beklagten Brauns und Schneider werden für schuldig befunden, Urheber, Angreifer bzw. Antreiber der Schlägerei gewesen zu sein, selbst als Herbig schon verletzt war. Das Opfer Herbig wird als „realiter injuriato“ bezeichnet, also als körperlich verletzt. Ehrverletzungen durch beleidigende Vorwürfe oder Gesten werden im Beschluss hingegen nicht erwähnt.

Eine ähnliche Reduzierung auf offensichtliche körperliche Schäden zeigt sich in der Berechnung des Rats für Entschädigungszahlungen an Herbig. Dem Rat lag Herbigs Einzelaufstellung mit der Forderung der großen Summe von 43 fl. 15 kr. vor. Hier wiegen Schmerzensgeld und Verdienstausfall mit Abstand am schwersten, aber auch Verletzungen der Ehre werden deutlich, wie die Notwendigkeit eine Perücke zu tragen.[Anm. 160] Vergleicht man diese Punkte und Beträge mit den später vom Rat beschlossenen Posten, so ergibt sich folgendes Bild: Die ärztliche Behandlung und Medikamente sowie Verwaltungsgebühren sollen voll erstattet werden. Diese Kosten sind durch Quittungen belegt. Für Schmerzensgeld und Entschädigung des Verdienstausfalls setzte der Rat jedoch nur etwa ein Viertel von Herbigs gefordertem Betrag an. Die Gesamtsumme beträgt daher nur 18 fl. 24 kr.[Anm. 161] Auffällig ist, dass der Bescheid und die Berechnung, die den Abschluss des Prozesses darstellen, sich nur auf den körperlichen Angriff und die anschließende Schlägerei beziehen; der von Zeugen mehrfach bestätigte Vorwurf der „Kundenfängerei“ blieb unberücksichtigt. Weder der Wahrheitsgehalt noch ihre Bedeutung als eine mögliche Beleidigung wurden verhandelt, und das, obwohl Herbig ausdrücklich auch „verbal injurien“ als Klagepunkt angegeben hatte. Der konkrete Grund hierfür lässt sich nicht ermitteln, aber möglicherweise besteht ein Zusammenhang mit einer allgemeinen juristischen Tendenz „vom Schutz der Ehre zum Schutz körperlicher Unversehrtheit“[Anm. 162] in der Frühen Neuzeit. Noch ein weiterer Punkt bleibt unklar: Den beiden Schuldigen drohte außer den oben genannten Zahlungen eine „anbenebst verdiente Herrschaftl: Straff“,[Anm. 163] also eine Geldstrafe, die zusätzlich zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verhängt wurde und auf den Täter einwirken sollte.[Anm. 164] Eine solche hatte auch Herbig gefordert.[Anm. 165] Der Rat aber sieht von dieser Geldstrafe ab – „aus gewißen Ursachen“, die allerdings unbenannt bleiben. Diese Gründe könnten sicherlich ebenfalls aufschlussreich für die Perspektive des Rates auf den Ehrkonflikt sowie auf die daran Beteiligten sein. 

Die unterschiedlichen Perspektiven lassen sich im Hinblick auf das jeweilige Verständnis von Ehre, Ehrverletzung und den Umgang damit folgendermaßen zusammenfassen: Das Opfer Herbig sieht sich durch Worte und Handlungen in seiner inneren Ehre gekränkt und körperlich verletzt. Zur Wiedergutmachung an Ruf und Körper meint er einen hohen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu haben. Für ihn sind mögliche Folgen der Ehrverletzung existentiell. Zusätzlich hält er eine Geldstrafe für die Beklagten für notwendig, die diesen eine Lehre sein soll. Der Beklagte Brauns gesteht zwar Körperverletzungen, attestiert aber dem Kläger einen schlechten Ruf wegen verschiedener Ehrverletzungen, um dadurch seinen eigenen Ruf zu verteidigen. Der Rat hingegen geht in seinem Urteil gar nicht auf die Ehr- und Beleidigungsfrage ein, die hingegen die Beteiligten scheinbar so stark beschäftigt. Er beschränkt sich in seinem Urteil ganz auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für nachweisbare Kosten und körperliche Schäden.

Darin zeigt sich, wie die Ehrvorstellungen in der hiesigen Zunft offensichtlich wurden, wenn es zu Ehrverletzungen, auch in Verbindung mit Körperverletzungen, kam. Für das einzelne Zunftmitglied stand nicht nur die Ehre, sondern oft auch die Existenz auf dem Spiel. Der weitere rechtsgültige Umgang mit dem Konflikt war der Zunft aber inzwischen untersagt. Dies übernahm der Rat, für den der Ehrbegriff scheinbar eine geringere oder womöglich andere Bedeutung hatte.

0.12.5. Schluss

Der Begriff der Ehre im Handwerk bzw. der Zunft des 18. Jahrhunderts stellte sich als äußerst vielschichtiges Phänomen dar. Vor dem Hintergrund der allgemeinen gesellschaftlichen Ehrvorstellungen entwickelten die Zünfte einen eigenen Ehrenkodex, der regional und zeitlich unterschiedlich ausgebildet war. Die Analyse der beiden zünftigen Quellen gab einen exemplarischen Einblick in bestimmte Aspekte des sogenannten „ehrbaren Handwerks“ am Beispiel der Schlosser-, Schmiede- und Wagnerzunft im Kaiserslautern des 18. Jahrhunderts.

Zur ersten Ausgangsfrage – wie der Ehrbegriff in offiziellen Dokumenten einer Zunft aufgegriffen wurde bzw. sich darstellte – wurde zweierlei deutlich: Einerseits wurden in dem ausgewählten Lehrbrief ganz konkrete Bedingungen genannt, die ein Lehrling für die Zulassung und den Abschluss der Lehre erfüllen musste. Diese standen in engem Zusammenhang mit den allgemeinen und den zünftigen Ehrvorstellungen jener Zeit. Andererseits werden bezüglich des Verhaltens des Lehrlings zahlreiche Zuschreibungen angeführt, die in einem solchen Dokument eher als floskelhaft und wenig greifbar erscheinen. Hier erscheint die Vorstellung vom ehrbaren Handwerk also zwiegespalten, was sicherlich auch auf den jahrhundertelangen Entwicklungsprozess der Zünfte, ihrer Normen und ihres Ehrenkodex‘ zurückzuführen ist. In der Frage zum Umgang mit Ehrkonflikten zeigt die Schilderung des Streits selbst, wie schnell ein Konflikt, in dem auch Ehre eine Rolle spielte, eskalieren konnte. Anschließend zeigen sich unterschiedliche Perspektiven auf das Geschehen: Die persönliche Kränkung sowie Verluste des Opfers und die Beschlüsse des Rates im Sinne der Stadtinteressen stellen zwei unterschiedliche Seiten dar – ein jede maß dem ursprünglich innerzünftigen Ehrkonflikt eine andere Bedeutung zu und ging dementsprechend damit um.

Darüber hinaus lassen sich die beiden Quellen vor dem Hintergrund ihrer unterschiedlichen Entstehungszeiten, nämlich vor bzw. nach der Reichshandwerksordnung, vergleichen. Hier deutet sich an, wie sich innerhalb von nur 14 Jahren die Befugnisse der Zunft verringerten und zugleich der zünftige Ehrgedanke zumindest in der Öffentlichkeit an Bedeutung verlor. Insgesamt betrachtet erweist sich das „ehrbare Handwerk“ als vielseitiges Thema, das bei weiterer Erforschung noch einige aufschlussreiche Erkenntnisse zum Alltagsleben und zur Alltagskultur einer der zentralen sozialen Gruppen der Frühen Neuzeit beitragen kann.

0.13.6. Anhang: Transkripte der Quellentexte

0.14.6.1. Lehrbrief des Schlossergesellen Johann Nickel Cron vom 6. Februar 1726

Lehrbrief des Schlossergesellen Johann Nickel Cron vom 6. Februar 1726:[Anm. 166]

Wir sämbtlich Meister einer gantzen Schmitt Schloßer und Wagner Zunfft in der Pfältzl: Ober-Abmts-Stadt Lauttern,

Thun hiermit jedermänniglich kundt, daß vor uns erschienen der ehrbare Johann Nickel Cron[Anm. 167] Nickel Cron[Anm. 168] Bürgern und Herrschafftlichen Mitterern[Anm. 169] dahier zu Lauttern Ehelicher Sohn, und uns zu erkennen gegeben, wie er wegen seines ehrlich erlernten Schloßer Handwerks eines glaubwürdigen Lehr- briefs und Zeugnüßes benöthiget seye, mit geziemendem Ersuchen, ihm selbigen unter einer ehrsamen Zunfft Insiegel und Unterschrifft mitt zutheilen, umb solchen allenfalls haben auf und vorzulegen und sich deßen bedienen zu können. Wann wir dann solch billigmäßiges Gesuch in keinen Weg abzuschlagen gewust, sondern vielmehr damit gern an Handt gehen sollen und wollen; bezeugen sölichem nach hiermit und in Krafft dießes, daß gedachter Johann Nickel Cron den 5ten Februarij 1723 von unßerm Mittmeister[Anm. 170] dem ehrsam und wohlweißen Herrn Abraham Manni,[Anm. 171] Raths verwandten[Anm. 172] und Schloßer Meister dahier, ersagtes Schloßer Handwerck auf drey Jahr lang zu erlernen, bey versambleter Zunfft, und offener Laden, da Zunfftmeister Johannes Schneider,[Anm. 173] und Jungmeister Henrich Bauer,[Anm. 174] geweßen, auf gedungen, und den 5ten Februarij 1726 da Zunfftmeister Johannes Müller, und Jungmeister Johannes Walster,[Anm. 175] waren, seiner Lehrjahre wieder erlaßen und frey und ledig gesprochen worden, in ersagten dreyen Jahren mehr berührtes Schloßer Handwerck, und was demselben anhängig nicht allein fleißig und wohl erlernt daß er nunmehr vor einen Gesellen sehr wohl bestehen kann, sondern auch sich in seinem Thun, Haben und Wandel anderster nicht als wie es einen ehrliebenden Lehrjungen gebühret und wohl ansteht ufrecht und redlich verhalten hat. Derowegen ahn alle und Jede, weß Standes oder Weßens die seynd, absonderlich aber ahn Meister und Gesellen besagten Schloßer Handwercks, unser respective Dienst und freundliches Ersuchen hiermit ist, sie wollen mehrgemelten Johann Nickel Cron wegen seines ehrlich erlernten Handwercks und Wohlverhaltens alle annehmliche Gunst, und Beförderung erweißen, damit er sich deßselben zu erfreuen und würcklichen Genuß darob zu verspühren haben möge. Solches wird er nicht nur allein mit gebührenden Danck erkennen, sondern wir sind auch erbiethig, solches gegen jeden der Gelegenheit nach hienwieder zu beschulden. Zu mehrerer Beglaubigung deßen haben wir diesen Lehrbrieff mit anhangung unseres Zunfft Insiegels und Unterschrifft bekräftiget, jedoch in alleweg ohne Nachtheil und Schaden. Gegeben in der churpfältzischen Ober Ambts Stadt Lauttern den 6ten Februarij 1726.

Johannes Mosteiner als Schmitt-Meister[Anm. 176] Eliß Werle alß Schmitt unt Zunfft-Schreiber[Anm. 177] Johannes Wahlster als Jungmeister[Anm. 178] [Siegel fehlt].

0.15.6.2. Ratsprotokoll vom 4./5. März 1740

Ratsprotokoll vom 4./5. März 1740:[Anm. 179]

[fol. 135r]

Actum Lautern d 4ten Mertz 1740

Praes Schattschultheis Borman und Stattschreiber Diel[Anm. 180]

Erschiene Ludwig Herby[Anm. 181] und klagte ca[Anm. 182] Leonard Brauns[Anm. 183] und deßen Schwiegervatter Johannes Wagner[Anm. 184], wie daß ersterer gegen ihnen Klägeren am verwichenen FaßnachtsTag auf der Zunfft Stuben als mit Heinrich Steiner[Anm. 185] von Hochspeyer gesprochen mit diesen Worthen heraus gefahren. Er Kläger thätte ihme seine Conten abspannen[Anm. 186]: welchem er geandtworthet: sollte die Prob machen[Anm. 187] und wan ihme ettwas entgegen gethan, ihme deswegen bey der Obrigkeit belangen, und wollte mit ihme nichts zu thun haben, habe gedachter Brauns so seine Haar unterm Huth stecken gehabt ihme Klägern onversehener Weis eine Ohrfeig gegeben, zu Boden geschmißen, und erbärmlich zerschlagen. Da nun wieder aufstehen und nach der Ursach wa rum mit ihme so freventlich verfahren fragen wollen, habe ihme gedachter Brauns wiederum zu Boden geworffen, dessen Schwieger[vatter]

[fol. 135v]

Johannes Schneidter [?] ihnen bey den Beinen ergriffen, herumbgeschleift, jemand so er nit wüste ihnen bey den Haaren gehalten, der Brauns aber mit Füßen ihn angesucht und seiths onmenschlich getretten, und dergestalten wie die augenscheinliche Mahlzeichen dorthin zugerichtet, daß das Bluth zu Mundt, Naßen, Augen und Ohren heraus fließen müßen, unter welchem Herumbziehen Er 2 fl ahn Gelt verloren, auch unter dem Schlagen hören müßen, daß Johannes Schneidter zu seinem Tochterman gesagt: Trette demselben die Aügen aus, so auch geschehen wäre, wan nit seine Händt vors Angesicht gehalten hette, und da Er Kläger endtl umb Gottes willen um Hülff geruffen auch Michael Schmitt von Allwersweiller[Anm. 188] darzwischen lauffen und abwehren wollen, von Johannes Schneidter aber zurückgerißen worden, auch Carl Becker nicht vom Platz gelaßen. Alß wolte er gebetten haben, gedachten Brauns wegen ahn ihme onmenschlich verübten Schlägen

[fol. 136r]

von Obrigkeits wegen zur gebührender Straff zu ziehen und ihme Klägern, wegen erlittenen Schmertzen, verdorbenen Gesicht verlohrenen Gelts Zeit Versäumnus und allen Kösten hinlangl: Satisfaction[Anm. 189] angedeyhen zu laßen. Beklagter Brauns muste gestehen, den Ludwig Herby geschlagen zu haben, alleinig hette derselbe ihnen zum ersten nach den Haaren gegriffen, weswegen er sich wehren müßen, und seye der Kläger Herbi ein rechter Schmißer[Anm. 190] so schon offt bey der Zunfft Schlägerey angefangen auch schon drey Meister dergestalten abgebrügelt das bey dem einen gar zu förchten, das ahn dem einen Ohr das Gehör verliehre, und jederzeit was bey der Zunfft vorkommt nach seinem Kopf richten will, was aber dedachter Herbi weiters eingeklagt, deme seye nit alß welches auch die noch darbey geweßenen Meister alß Carl Bernhardt[Anm. 191], Elias Werle[Anm. 192], Carl

[fol. 136v]

Becker[Anm. 193], Simon Weyhe und Johannes Müller[Anm. 194] auf erfordern ihm attestiren würden.
Kläger Herby was bereits als Protocollum gegeben habe seye der Wahrheit gemäß und berufft sich gleichsamb auf vorangezogene Zeugen.
Man hat soforth von beeden Theilen angeführte Zeugen vorbescheidten laßen, und auf Erscheinen data fide manuali praetermissis generalibus[Anm. 195] vernohmen und zwaren zum ersten
A
Speciale
I. Ob den Faßnachts Tag bey der Zunfft geweßen als Leonard Brauns mit dem Ludwig Herby Streitt gehabt, solle den gantzen Verlauff ordentl: erzehlen?
Testis primus Carl Bernard
Ja seye auf der Zunftt Stuben geweßen, und nach dem Bißen habe Er als Zunfttmeister der Frau Würthin die Zech bezahlt, und als wiederum auf die Zunfftstuben gekommen, habe Ludwig Herby bey dem Schmitt von Hochspeyer Himmersteiner[Anm. 196] gestanden, und zu demselben gesagt: sollte zu ihme kommen, Er wolte ihme einen rechten Karch[Anm. 197] machen, mit dem Zusatz, Gott Lob und Danck, was nur vorkombt, daß kan ich machen.

[fol. 137r]

Leonard Brauns habe hierauf versetzet: so könt‘ ihr alles machen, ihr seyd aber ein Conten Betteler, Herby: solte ihme ein Prob machen, darauf habe Brauns den Herby gleich ergriffen, auf den Tisch und endtlichen auch zu Boden geworffen und gedachten Herby braß [?] mit Fausten zerschlagen, über diesem Schweißen seye Michael Schmitt von Allwersbach als ein Befreündter von oftberührtem Herby herbeygesprungen und den Brauns bey den Haaren bekommen, welchen Er Deponent aber von demselben gerißen, und endtlichen auch unter Beyhülff Carl Beckers, Schmitts von Enckenbach, und Johannes Schneiders beede schlagende Theil von einander gerißen. Weiters wüßt Er nichts zu sagen.
Secundus Testis Elias Werle, wüste von dieser Schlägerey nichts, maßen Er damahlen im Hoff geweßen.

[fol. 137v]

3tius Testis Carl Becker wuste den Anfang des Streidts nicht, alleinig hette er gehört das Brauns gesagt: Er Herby sey ein Conten Betteler, und die[…] Haar unter den Huth gesteckt, darauf habe Herby geantwortet solte ihm eine Prob machen, so wolte alsdan in der Straff seyn, darauf habe Brauns den Herby geschlagen und zu Boden geworffen, und als die Schlägerey ein Weyhl angedauret, habe Er abwehren wollen, Johannes Scheidter aber habe ihne zurück gezogen und alß Herby des Braunsen Meister wordten, und oben kommen, seye Johannes Schneidter hinzu gesprung den Herby bey den Füßen bekommen, und von seinem Tochterman dem Brauns herunter gezogen, sagend da gehörst du hin, endtlich seyen ettliche Meister hinzu gesprung und beede von einander gerißen.

[folgen eingelegt, fol. 138r–142v, zwei Schreiben des Klägers Herby an den Stadtrat vom 3. März und vom 25. April 1740, inklusive Rechnung des Apothekers Fließen[Anm. 198] und des Arztes Vermehr[Anm. 199]]

[fol. 143r]

4tus Testis Simon Weyhs: Herby habe zu dem Schmitt von Hochspeyer gesagt, solte zu ihme kommen, Er wolte ihme einen rechtschaffenen Karch machen, darauf habe Leonard Brauns angefangen, Ja ihr seyd der Mann der alles allein macht Kom ihr seyd ein Kundten Betteler. Hierauf habe Herby denselben einen s.v. Hundtsfuth[Anm. 200] geheißen, und sollte ihme eine Prob machen, darauf seyen beede mit einander in Streitt gerathen, wer aber der erste geschlagen das wüste er nicht, der Schmitt von Allwersbach, Michael Schmitt und der Schmitt von Enckenbach hetten den Brauns auch an den Haaren bekommen, Johannes Schneidter aber hette solche zurück gerißen.
5tus Testis Johannes Müller: Er wüste weiters nichts zu sagen, als das Leonard Brauns den Herby einen Kundten Betteler und

[fol. 143v]

Conten Dieb gescholten, darauf seye er fortgegangen, in Hoffnung sie würdten solche Redt mit einander beylegen und die übrige Meister würdten den Streitth verhüthen. Er seye aber kaum im Hoff geweßen, so habe Er den Tumult schon gehört, wer aber den anderen zum ersten geschlagen, und was sich darbey zugetragen solches wüst er nicht.

Bescheidt
Weilen ex depositione[Anm. 201] Carol Beckers und Carl Bernhardts erhellet, daß Leonard Brauns nit nur author des Streiths sondern auch Aggressor gewesen, dessen Schwiegervatter Johannes Schneidter aber statt das abwehren sollen, denselben noch zur Schlägerey animirt, auch den injuriatum Herby als auf sein Schneidters Tochterman gelegt mit den s.v. Füßen herabgezogen, damit der Tochterman die Schlägerey desto besser prosequiren mögte[Anm. 202], diese Schlägerey

[fol. 144r]

aber gantz onchristlichen, und wo nit endtlichs abgewehrt worden wäre, großes Unglück hette entstehen können; also wird erkandt, das Leonard Brauns dem realiter injuriato[Anm. 203] Herby, falls eydtl: behaubten kann, das in dieser erlittenen Schlägerey zwei gulten verlohren, sothane zwei Gulten restituiren[Anm. 204], die Cur Kösten[Anm. 205] alleinig tragen, dem Herby für die Schmertzen benebst dem Schwiegervatter […Betrag fehlt] fl nit weniger bestraft ad Cassam Civitatis[Anm. 206] bezahlen sollen. Lautern d 5ten Mertz 1740.

Cur Kösten

Dem Apothecker vor Medicamenten und Brandten Wein    4 fl 40 kr H
Vermher Cur Kösten    3 fl
Weilen der Heby nit schaffen können,
14 Tag lang tägl:    20 kr 4 fl 40 kr
Vor die Schmertzen und verlohrne Haar,
daß gemüßiget wordt eine Paruque[Anm. 207] aufzusetzen    5 fl
Vor ausgelegte Schreib Gebühr und and:    1 fl 4 kr
18 fl 24 kr

Die diesfalls anbenebst verdiente Herrschaftl: Straff aber wird aus gewißen Ursachen nachgesehen. Die angesetzte 18 fl 24 kr sollen beede Beklagte in Zeit 8 Tagen ahn Rathsburgermeistern oder aber ahn den Klägern baar bezahlen.

Nachweise

Verfasserin: Claudia Simonis-Hippel

 

Quellen:

  • Apotheker- und Arztrechnung vom 4. bzw. 8.5.1740. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 140r.
  • 1. Brief des Ludwig Herbig vom 3.3.1740. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 138rv, 142rv.
  • 2. Brief des Ludwig Herbig vom 25.4.1740. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 139rv, 141rv.
  • Herzoglich Sachsen-Coburg-Saalfeldische allgemeinen Innungsgesetze: Formular der Lehrbriefe. In: Johann Andreas Ortloff: Corpus Juris Opificiarii oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker. Erlangen 1804, S. 647 ff.
  • Jungenbuch der Schlosserzunft Kaiserslautern (1737–1848). Stadtarchiv Kaiserslautern AB 76/021.
  • Lehrbrief des Johann Nickel Cron vom 6. Februar 1726. Stadtarchiv Kaiserslautern, Urkundensammlung, ohne Signatur (Neuzugang).
  • Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17.
  • Ratsprotokoll vom 4./5.3.1740 mit Anlagen. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 135r–144v.
  • Ratsprotokoll vom 4./5.3.1740. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 135r–137v; Fol. 143r–144v.
  • Rechnungsbuch der Schlosserzunft Kaiserslautern (1770–1798). Stadtarchiv Kaiserslautern, Signatur AB 76/022.
  • Reichshandwerksordnung 1731: „Kayserliche Allgnädigste Verordnung, Die Abstellung deren im Heil. Römischen Reich Bey denen Handwercks-Zünfften Vielfältig Eingeschlichenen Mißbräuchen Betreffend, 1731“. In: Stürmer, Michael (Hrsg.): Herbst des Alten Handwerks. Quellen zur Sozialgeschichte des 18. Jahrhunderts. München 1979, S. 54–71.
  • Zunftprotokoll (groß) der Schlossermeister Kaiserslautern (1738–1798). Stadtarchiv Kaiserslautern AB 76/020.
  • Zunftprotokoll (klein) der Schlosserzunft Kaiserslautern (1738–1768). Stadtarchiv Kaiserslautern AB 76/019.
  • Zunftsiegel der Kaiserslauterer Schlossermeisterzunft (1739). Stadtarchiv Kaiserslautern, Siegelsammlung.

 

Literatur:

  • Bartelmeß, Albert: Schlosser. In: Lexikon des alten Handwerks. Vom späten Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Hrsg. von Reinhold Reith. 2., durchges. Aufl. München 1991, S. 202–207.
  • Braun, Fritz/Rink, Franz: Bürgerbuch der Stadt Kaiserslautern. 1597–1800. Otterbach-Kaiserslautern 1965 (Schriften zur Geschichte von Stadt und Landkreis Kaiserslautern 4).
  • Burkhart, Dagmar: Ehre. Das symbolische Kapital. München 2002.
  • Christmann, Ernst: Bevölkerungs-Entwicklung Kaiserslauterns. In: Kaiserslautern einst und jetzt. Hrsg. von Ernst Christmann u. Heinz Friedel. 2. Aufl.Otterbach-Kaiserslautern 1976 (Schriften zur Geschichte von Stadt und Landkreis Kaiserslautern 12), S. 328–330.
  • Christmann, Ernst: Vom Königshof über Dorf und Markt … zu Friedrich Barbarossa und zur Reichsstadt. In: Kaiserslautern einst und jetzt. Hrsg. von Ernst Christmann u. Heinz Friedel. 2. Aufl. Otterbach-Kaiserslautern 1976 (Schriften zur Geschichte von Stadt und Landkreis Kaiserslautern 12), S. 23–34.
  • Deutsch, Andreas: Ehrlosigkeit. In: HRG 1, Berlin 1971, Sp. 1240–1243.
  • Deutsch, Andreas: Hierarchien der Ehre. Zur rechtlichen Dimension von Ehre und Unehrlichkeit in der Frühneuzeit. In: Ehre und Recht. Ehrkonzepte, Ehrverletzungen und Ehrverteidigungen vom späten Mittelalter bis zur Moderne. Hrsg. von Sylvia Kesper-Biermann. Magdeburg 2011 (Editionen + Dokumentationen 5), S. 19–39.
  • Dinges, Martin: Die Ehre als Thema der historischen Anthropologie. In: Verletzte Ehre. Ehrkonflikte in Gesellschaften des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Hrsg. von Klaus Schreiner. Köln [u. a.] 1995 (Norm und Struktur Bd. 5), S. 29–62.
  • Dolch, Martin (Hrsg.): Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern. 1566–1571. Kaiserslautern 2002 (Schriftenreihe des Stadtarchivs Kaiserslautern 7).
  • Friedel, Heinz: Das Zunftwesen der Stadt Kaiserslautern. Sonderdruck der Handwerkskammer der Pfalz, o. J.
  • Friedel, Heinz: Kaiserslautern. Von den Anfängen bis zur Reichsgründung. Kaiserslautern: Schmidt 1995.
  • Grenzer, Alfred: Zunftwappen und Handwerker-Insignien. Eine Heraldik der Künste und Gewerbe. Frankfurt am Main 1889.
  • Jullien, Eva: Einleitung. In: Craftsmen and guilds in the medieval and early modern periods. Hrsg. von Eva Jullien u. Michel Pauly. Stuttgart 2016 (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Beihefte Band 235), S. 7–14.
  • Kettemann, Otto: Wagner. In: Lexikon des alten Handwerks. Vom späten Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Hrsg. von Reinhold Reith. 2. Aufl. München 1991, S. 252–256.
  • Kimmel-Schröder, Christina Marie: Ohrfeige, Ohrenzupfen. In: HRG 4, Sp. 134-135.
  • Kluge, Arnd: Acht Jahrhunderte Handwerkszünfte im deutschsprachigen Raum. In: Zünftig! Geheimnisvolles Handwerk 1500–1800. Ausstellung im Germanischen Nationalmuseum, Nürnberg, 21. März bis 7. Juli 2013. Hrsg. von Thomas Schindler [u. a]. Nürnberg 2013 (Ausstellungskataloge des Germanischen Nationalmuseums), S. 13–23.
  • Kluge, Arnd: Die Zünfte. Stuttgart 2009.
  • Korge, Marcel: Der gute Ruf des Handwerks. Normative Ehrvorstellungen und soziale Praxis in Spätmittelalter und Früher Neuzeit. Das Beispiel der Leipziger Schneider- und Goldschmiedeinnung (1470–1730). Magdeburg 2010 (Historische Studien Landes- und Regionalgeschichte 1).
  • Küchler, Julius: Chronik der Stadt Kaiserslautern aus den Jahren 1566–1798. Nach d. Ratsprotokollen bearb. v. Julius Küchler. Kaiserslautern 1905 [Nachdruck]. Pirmasens 1976.
  • Mieck, Ilja: Europäische Geschichte der frühen Neuzeit. Eine Einführung. 6. Aufl. Stuttgart [u. a.] 1998.
  • o. A.: Schmisser, 2., In: Post, Rudolf (Bearb.): Pfälzisches Wörterbuch 5, Stuttgart 1993, Sp. 1192.
  • Reis, Eugen: Kaiserslautern im 18. Jahrhundert. Die Menschen, die in den familienkundlichen Quellen der Stadt erwähnt werden. Einheimische, Eingepfarrte, Fremde, Bd. 1. Kaiserslautern 2000 (Schriften zur Bevölkerungsgeschichte der pfälzischen Lande Folge 21).
  • Reith, Reinhold: Einleitung. In: Lexikon des alten Handwerks. Vom späten Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Hrsg. von Reinhold Reith. 2. Aufl. München 1991, S. 7–15.
  • Schellack, Fritz/Schifferer, Günther: Geschichte des pfälzischen Handwerks. Von der Vorzeit bis zur Gegenwart. Landau 2000.
  • Schild, Wolfgang: Körperverletzung. In: HRG 2, Berlin 1978, Sp. 192–198.
  • Schmidt, Patrick: Zunftaltertümer und historische Forschung. Oder: Wie kann die Geschichtswissenschaft Artefakte des frühneuzeitlichen Zunftwesens als Quellen nutzen? In: Die Zunft zwischen historischer Forschung und musealer Repräsentation. Beiträge der Tagung im Germanischen Nationalmuseum, 30. Mai bis 1. Juni 2013. Hrsg. von Anke Keller. Nürnberg 2015 (Wissenschaftliche Beibände zum Anzeiger des Germanischen Nationalmuseums 39), S. 74–89.
  • Schmieder, Felicitas: Die mittelalterliche Stadt. 3. Aufl. Darmstadt 2012 (Geschichte kompakt).
  • Schübel, Birgit: Kundschaft. In: In: Zünftig! Geheimnisvolles Handwerk 1500–1800; Ausstellung im Germanischen Nationalmuseum, Nürnberg, 21. März bis 7. Juli 2013. Hrsg. von Thomas Schindler, Anke Keller u. a. Nürnberg 2013, S. 292.
  • Schulz, Knut: Handwerk, Zünfte und Gewerbe. Mittelalter und Renaissance. Darmstadt 2010.
  • Schumann, Eva: Geldstrafe. In: HRG 1, Berlin 1971, Sp.18–23.
  • Waardt, Hans de: Ehrenhändel, Gewalt und Liminalität. In: Verletzte Ehre. Ehrkonflikte in Gesellschaften des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Hrsg. von Klaus Schreiner. Köln [u. a.] 1995 (Norm und Struktur 5), S. 303–319.
  • Wiehn, Erhard Roy: Kaiserslautern. Leben in einer pfälzischen Stadt. Neustadt an der Weinstraße 1982.
  • Zincke, Georg Heinrich: ehrlich. In: Zincke, Georg Heinrich, Christian u. Johann Christoph Sysang: Teutsches Real- Manufactur- und Handwercks-Lexicon. Leipzig 1745, S. 592–593.
  • Zincke, Georg Heinrich: ehrsam. In: Zincke, Georg Heinrich, Christian u. Johann Christoph Sysang: Teutsches Real- Manufactur- und Handwercks-Lexicon. Leipzig 1745, S. 593–594.
  • Zunkel, Friedrich: Ehre, Reputation. In: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Hrsg. von Otto Brunner. Stuttgart 2004, S. 1–63.

 

Internetliteratur:

 

Erstellt am: 31.05.2022

Anmerkungen:

  1. Lehrbrief des Johann Nickel Cron vom 6. Februar 1726. Stadtarchiv Kaiserslautern, Urkundensammlung, ohne Signatur (Neuzugang); Transkript mit Anmerkungen: Bernd Klesmann; s. Anhang 1.1. Zurück
  2. Ratsprotokoll vom 4./5.3.1740 mit Anlagen. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739- 1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 135r-144v; Transkript des Ratsprotokolls: Bernd Klesmann, Anmerkungen: Claudia Simonis-Hippel, s. Anhang 1.2. Zurück
  3. Schmieder, Felicitas: Die mittelalterliche Stadt. 3. Aufl. Darmstadt 2012, S. 103–104. Zurück
  4. Kluge, Arnd: Die Zünfte. Stuttgart 2009, S. 21–34. Zurück
  5. Brandt, Robert/Buchner, Thomas: Zunft. In: Enzyklopädie der Neuzeit Online, 2019. URL: https://referenceworks.brillonline.com/entries/enzyklopaedie-der-neuzeit/zunft-COM_388154 [letzter Abruf 06.03.2020]. Zurück
  6. Mieck, Ilja: Europäische Geschichte der frühen Neuzeit. Eine Einführung. 6. Aufl. Stuttgart [u. a.] 1998, S. 154. Zurück
  7. Jullien, Eva: Einleitung. In: Craftsmen and guilds in the medieval and early modern periods. Hrsg. von Eva Jullien u. Michel Pauly. Stuttgart 2016, S. 7–14, hier S. 7; Schmidt, Patrick: Zunftaltertümer und historische Forschung. In: Die Zunft zwischen historischer Forschung und musealer Repräsentation. Beiträge der Tagung im Germanischen Nationalmuseum, 30. Mai bis 1. Juni 2013. Hrsg. von Anke Keller. Nürnberg 2015, 74–89, hier S. 77. Zurück
  8. Kluge, Zünfte (wie Anm. 4), S. 364. Zurück
  9. Kluge, Arnd: Acht Jahrhunderte Handwerkszünfte im deutschsprachigen Raum. In: Zünftig! Geheimnisvolles Handwerk 1500–1800; Ausstellung im Germanischen Nationalmuseum, Nürnberg, 21. März bis 7. Juli 2013. Hrsg. von Thomas Schindler, Anke Keller [u. a.] Nürnberg 2013, S. 13–23, hier S. 14–15. Zurück
  10. Kluge: Acht Jahrhunderte (wie Anm. 9), S. 21. Zurück
  11. Reichshandwerksordnung 1731: In: Stürmer, Michael (Hrsg.): Herbst des Alten Handwerks. Quellen zur Sozialgeschichte des 18. Jahrhunderts. München 1979, S. 54–71. Zurück
  12. Kluge: Zünfte. S. 109–112; s. Kapitel 2.2: Ehre. Zurück
  13. Schübel, Birgit: Kundschaft. In: Zünftig! (wie Anm. 9), S. 292. Zurück
  14. Schulz, Knut: Handwerk, Zünfte und Gewerbe. Mittelalter und Renaissance. Darmstadt 2010, S. 262. Zurück
  15. Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern: Reichshandwerksordnung (1731). URL: http://ghdi.ghi-dc.org/pdf/deu/10_Econ.andLabor_Doc.5_German.pdf [letzter Abruf 10.2.2020]; Kluge: Zünfte, S. 414–416; Winzen, Kristina: Reichshandwerksordnung. In: Enzyklopädie der Neuzeit Online, 2019. URL: https://referenceworks.brillonline.com/entries/enzyklopaedie-der-neuzeit/reichshandwerksordnung-COM_335980?s.num=0&s.f.s2_parent=s.f.book.enzyklopaedie-der-neuzeit&s.q=Reichshandwerksordnung [letzter Abruf 10.02.2020].  Zurück
  16. Kluge: Acht Jahrhunderte, S. 21. Zurück
  17. Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meistergebot. URL: https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?term=meistergebot&index=lemmata1 [letzter Abruf 10.02.2020]; Kluge: Zünfte. S. 335–336. Zurück
  18. Ebd., S. 335–336. Zurück
  19. Ebd., S. 343. Zurück
  20. Friedel, Heinz: Das Zunftwesen der Stadt Kaiserslautern. Sonderdruck der Handwerkskammer der Pfalz, o. J., S. 42. Zurück
  21. DRW: Jungmeister. URL: https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw- cgi/zeige?term=jungmeister&index=lemmata1 [letzter Abruf 10.02.2020]. Zurück
  22. Kluge: Zünfte, S. 344. Zurück
  23. Ebd., S. 248. Zurück
  24. Ebd., S. 228–230. Zurück
  25. Friedel: Zunftwesen, S. 44. Zurück
  26. Bis zur Reichshandwerksordnung 1731: Kluge: Zünfte, S. 151–152. Zurück
  27. DRW: Aufdingung. URL: https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?term=aufdingung&index=lemmata [letzter Abruf 10.02.2020]; Kluge: Zünfte, S. 155. Zurück
  28. DRW: Jungenbuch. URL: https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?term=jungenbuch&index=lemmata [letzter Abruf 10.02.2020]; Kluge: Zünfte, S. 155. Zurück
  29. Ebd., S. 154–155. Zurück
  30. Ebd., S. 156–157. Zurück
  31. Ebd., S. 161–162. Zurück
  32. DRW: lossprechen. https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw- cgi/zeige?term=lossprechen&index=lemmata [letzter Abruf 10.02.2020]; Kluge: Zünfte, S. 162. Zurück
  33. DRW: Lehrbrief. URL: https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw- cgi/zeige?term=lehrbrief&index=lemmata [letzter Abruf 10.02.2020]; Kluge: Zünfte, S. 163. Zurück
  34. Ebd., S. 174–175, 165. Zurück
  35. Gabler Wirtschaftslexikon: Handwerksinnung. URL: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handwerksinnung-34653/version-258154 [letzter Abruf 10.02.2020]. Zurück
  36. Weber, Wolfgang E. J.: Ehre. In: Enzyklopädie der Neuzeit Online, 2019. URL: https://referenceworks.brillonline.com/entries/enzyklopaedie-der-neuzeit/ehre-COM_256158?s.num=0&s.f.s2_parent=s.f.book.enzyklopaedie-der-neuzeit&s.q=Ehre [letzter Abruf 19.02.2020]. Zurück
  37. Deutsch, Andreas: Hierarchien der Ehre. Zur rechtlichen Dimension von Ehre und Unehrlichkeit in der Frühneuzeit. In: Ehre und Recht. Ehrkonzepte, Ehrverletzungen und Ehrverteidigungen vom späten Mittelalter bis zur Moderne. Hrsg. von Sylvia Kesper-Biermann, Magdeburg 2011, S. 19–39, hier S. 20–24. Zurück
  38. Hofer, Sibylle: Ehrverlust. In: Enzyklopädie der Neuzeit Online, 2019. URL: https://referenceworks.brillonline.com/entries/enzyklopaedie-der-neuzeit/ehrverlust-COM_256248?s.num=0&s.f.s2_parent=s.f.book.enzyklopaedie-der-neuzeit&s.q=Ehrverlust [letzter Abruf 19.02.2020]; Deutsch, Andreas: Ehrlosigkeit. In: Handwörterbuch der deutschen Rechtsgeschichte. URL: https://www-hrgdigital-de.ub-proxy.fernuni-hagen.de/.download/_sid/PQFJ-146986-F0wp/pdf/ehrlosigkeit.pdf [letzter Abruf 19.02.2020]; Zunkel, Friedrich: Ehre, Reputation. In: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland. Hrsg. von Otto Brunner. Stuttgart 2004, S. 1–63, hier S. 16–17. Zurück
  39. Deutsch: Hierarchien (wie Anm. 37), S. 24–30; Schwerhoff, Gerd: Unehrlichkeit. In: Enzyklopädie der Neuzeit Online, 2019. URL: https://referenceworks.brillonline.com/entries/enzyklopaedie-der-neuzeit/unehrlichkeit-COM_369360?s.num=0&s.f.s2_parent=s.f.book.enzyklopaedie-der-neuzeit&s.q=Unehrlichkeit [letzter Abruf 19.02.2020]; Zunkel: Ehre, Reputation, S. 17. Zurück
  40. Deutsch: Hierarchien, S. 31–36; RHO (wie Anm. 11) Art. 4, Stürmer, S. 60; Schwerhoff: Unehrlichkeit (wie Anm. 39). Zurück
  41. Deutsch: Hierarchien, S. 38. Zurück
  42. Auch das heutige Strafgesetzbuch unterscheidet in diesem Sinn Verbalinjurien und Realinjurien. Vgl. Burkhart, Dagmar: Ehre. Das symbolische Kapital. München 2002, S. 110–111. Zurück
  43. Fuchs, Ralf-Peter: Beleidigung. In: Enzyklopädie der Neuzeit Online, 2019. URL: https://referenceworks.brillonline.com/entries/enzyklopaedie-der-neuzeit/beleidigung-SIM_245627 [letzter Abruf 22.02.2020]. Zurück
  44. Waardt, Hans de: Ehrenhändel, Gewalt und Liminalität. In: Verletzte Ehre. Ehrkonflikte in Gesellschaften des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Hrsg. von Klaus Schreiner. Köln [u. a.] 1995, S. 303–319, hier S. 313. Zurück
  45. Fuchs: Beleidigung (wie Anm. 43). Zurück
  46. Dinges, Martin: Die Ehre als Thema der historischen Anthropologie. In: Verletzte Ehre. Ehrkonflikte in Gesellschaften des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Hrsg. von Klaus Schreiner. Köln [u. a.] 1995, S. 29–62, hier S. 50. Zurück
  47. Dinges: Anthropologie (wie Anm. 46), S. 51–54. Zurück
  48. Korge, Marcel: Der gute Ruf des Handwerks. Normative Ehrvorstellungen und soziale Praxis in Spätmittelalter und Früher Neuzeit. Das Beispiel der Leipziger Schneider- und Goldschmiedeinnung (1470–1730), Magdeburg 2010. Zurück
  49. Kluge: Zünfte, S. 108. Zurück
  50. Korge: Ruf (wie Anm. 48), S. 41–43, 50; vgl. auch Kluge: Zünfte, S. 109–110, 114–132. Zurück
  51. Kluge: Zünfte, S. 132–140. Zurück
  52. Ebd., S. 119–128; Korge: Ruf, S. 58–62. Zurück
  53. Korge: Ruf, S. 93–99, 113. Zurück
  54. Ebd. S. 118–124. Zurück
  55. Kluge: Zünfte, S. 109. Zurück
  56. Korge, Ruf, S. 118–119. Zurück
  57. Ebd., S. 125–128. Zurück
  58. In Leipzig: Korge: Ruf, S. 129; in Kaiserslautern: Küchler, Julius: Chronik der Stadt Kaiserslautern aus den Jahren 1566-1798. Nach d. Ratsprotokollen bearb. v. Julius Küchler. Pirmasens 1976 [Reprint, Kaiserslautern 1905]. Zurück
  59. Korge: Ruf, S. 129–130. Zurück
  60. Ebd., S. 131–133. Zurück
  61. RHO Art. 13/4–5, Stürmer, S. 68. Zurück
  62. RHO Art. 5, Stürmer, S. 60–62. Zurück
  63. RHO Art. 13/7, Stürmer, S. 69. Zurück
  64. RHO Art. 14, Stürmer, S. 70–71. Zurück
  65. Friedel, Heinz: Kaiserslautern. Von den Anfängen bis zur Reichsgründung. Kaiserslautern 1995, S. 85–89; Christmann, Ernst: Bevölkerungs-Entwicklung Kaiserslauterns. In: Kaiserslautern einst und jetzt. Hrsg. von Ernst Christmann u. Heinz Friedel. 2. Aufl. Otterbach- Kaiserslautern 1976, S. 328–330, hier S. 328–329. Zurück
  66. Friedel: Anfänge (wie Anm. 65), S. 100–102, 104–110; Wiehn, Erhard Roy: Kaiserslautern. Leben in einer pfälzischen Stadt. Neustadt an d. Weinstraße 1982, S. 800. Zurück
  67. Friedel: Anfänge, S. 113. Zurück
  68. Christmann: Bevölkerungs-Entwicklung, S. 328. Zurück
  69. 1. Brief des Ludwig Herbig vom 25.4.1740. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 139rv, 141rv, hier Fol.139r. Zurück
  70. Ebd. „Nahrung“ bedeutet die „standesgemäße Existenzgrundlage“ (Korge: Ruf, S. 25). Zurück
  71. o. A.: Transkript des Ratsprotokolls der Stadt Kaiserslautern vom 04.09.1747, Ratsprotokolle 1747, fol. 210r ff, Stadtarchiv: ZGD/Berufsorganisationen/Zünfte. Zurück
  72. Wiehn, Kaiserslautern (wie Anm. 66), S. 802–803. Zurück
  73. Küchler, Chronik (wie Anm. 58), S. 287–288. Zurück
  74. Ebd., S. 607–610. Zurück
  75. Friedel: Zunftwesen (wie Anm. 20), S. 6–8. Zurück
  76. Friedel, Anfänge, S. 42–44; Friedel: Zunftwesen, S. 19. Zurück
  77. Ebd., S. 20–22. Zurück
  78. Ebd., S. 19–25. Zurück
  79. Ebd., S. 27–28. Zurück
  80. Letzter Eintrag in: Zunftprotokoll (groß) der Schlossermeister Kaiserslautern (1738–1798). Stadtarchiv Kaiserslautern, Signatur AB 76/020, S. 387. Zurück
  81. Friedel: Zunftwesen, S. 29; Schellack, Fritz/Schifferer, Günther: Geschichte des pfälzischen Handwerks. Von der Vorzeit bis zur Gegenwart. Landau 2000, S. 52. Zurück
  82. Braun, Fritz u. Franz Rink: Bürgerbuch der Stadt Kaiserslautern. 1597–1800. Kaiserslautern Zurück
  83. S. Anhang Abb. 1; Stadtarchiv Kaiserslautern, Siegelsammlung; vgl. Friedel: Katalog der Siegel und Siegelabgüsse des Stadtarchivs Kaiserslautern, Manuskript 1958, Stadtarchiv, S1769, S. 1, 28. Zurück
  84. Grenzer, Alfred: Zunftwappen und Handwerker-Insignien. Eine Heraldik der Künste und Gewerbe. Frankfurt am Main 1889, Tafel XXIX. Zurück
  85. Kettemann, Otto: Wagner. In: Lexikon des alten Handwerks. Vom späten Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Hrsg. von Reinhold Reith. 2. Aufl. München 1991. S. 252–256. Zurück
  86. Zunftprotokoll (groß) der Schlossermeister Kaiserslautern (1738–1798). Stadtarchiv Kaiserslautern, Signatur AB 76/020; vgl. Friedel: Zunftwesen, S. 41–42. Zurück
  87. Zunftprotokoll (klein) der Schlosserzunft Kaiserslautern (1738–1768). Stadtarchiv Kaiserslautern, Signatur AB 76/019. Zurück
  88. Jungenbuch der Schlosserzunft Kaiserslautern (1737–1848). Stadtarchiv Kaiserslautern, Signatur AB 76/021. Zurück
  89. Rechnungsbuch der Schlosserzunft Kaiserslautern (1770–1798). Stadtarchiv Kaiserslautern, Signatur AB 76/022. Zurück
  90. Außer auf kurze Transkripte von Hans Friedel (Friedel: Zunftwesen, S. 41–44) beziehe ich mich hier auf die Originalhandschriften. Zurück
  91. Auf Seiten in der Mitte des Buches finden sich spätere Eintragungen (1830, 1838/40). Da diese aus der Zeit nach Ende der Zunft stammen, sind sie hier nicht relevant. Zurück
  92. Zunftprotokoll groß, S. 1–48. So werden am 19. März 1776 drei Meister aus dem Verzeichnis gestrichen, da sie seit mehreren Jahren keinen Zunftbeitrag bezahlt hatten (Zunftprotokoll groß, S. 13, 21, 35, 162; Friedel: Zunftwesen, S. 43). Zurück
  93. Zunftprotokoll groß (wie Anm. 86), S. 6. Zurück
  94. Reis, Eugen: Kaiserslautern im 18. Jahrhundert. Die Menschen, die in den familienkundlichen Quellen der Stadt erwähnt werden; Einheimische, Eingepfarrte, Fremde. Bd. 1, Kaiserslautern 2000, S. 478; Zunftprotokoll groß, S. 6; Friedel: Zunftwesen, S. 42. Zurück
  95. Kluge: Zünfte, S. 243. Zurück
  96. Reis: Kaiserslautern 18. Jahrhundert (wie Anm. 96), S. 478–479. Zurück
  97. Vgl. RHO, Art. 7, Stürmer, S. 69. Zurück
  98. Jungenbuch (wie Anm. 89). Zurück
  99. Ebd., fol. 1v ff. Zurück
  100. Ebd., fol. 60r–84r. Zurück
  101. Ebd., fol. 65. Zurück
  102. Z. B. Zunftprotokoll groß vom 29.6.1739, S. 88: „Zunftjahrstag gehalten“. Zurück
  103. „Merkwürdig“ im Sinne von „wert, nicht vergessen zu werden“ (Zit. Zunftprotokoll groß, Register, S. 383). Zurück
  104. Zunftprotokoll groß, Register, S. 383. Zurück
  105. RHO, Art. 5, Stürmer, S. 60-61. Zurück
  106. Siegelsammlung des Stadtarchivs. Zurück
  107. Friedel, Zunftwesen, S. 42; vgl. Ratsprotokoll vom 22.4.1740. Zurück
  108. Zunftprotokoll groß vom 2.1.1736, fol. 29r-29v, Transkript Klesmann. Zurück
  109. Braun, Bürgerbuch (wie Anm. 80), S. 237. Zurück
  110. Lehrbrief des Johann Nickel Cron vom 6. 2. 1726. Stadtarchiv Kaiserslautern, Urkundensammlung, ohne Signatur (Neuzugang); Transkript: Bernd Klesmann, s. Anhang 1.1. Zurück
  111. Hierzu auch Klesmann, Bernd: Geschenk an das Stadtmuseum – Gesellenbrief von 1726, in: Stadt Kaiserslautern (Hrsg.): LUTRA. Kulturmagazin Kaiserslautern, Nr. 14, 1/2018. URL: http://www3.kaiserslautern.de/lutra-kl/media/Magazine-PDF/LUTRA-14-2018.pdf [letzter Abruf 25.2.2020]. Zurück
  112. Lehrbrief Cron (wie Anm. 112). Zurück
  113. Kluge, Zünfte, S. 163. Zurück
  114. S. Fußnoten zum Transkript des Lehrbriefes im Anhang. Zurück
  115. Kluge, Zünfte, S. 163. Zurück
  116. Zincke, Georg Heinrich: ehrlich. In: Zincke, Georg Heinrich, Christian/Johann Christoph Sysang: Teutsches Real- Manufactur- und Handwercks-Lexicon. Leipzig 1745, S. 592–593; Zincke, Georg Heinrich: ehrsam. In: Zincke: Handwerckslexikon, S. 593–594.  Zurück
  117. Herzoglich Sachsen-Coburg-Saalfeldische allgemeinen Innungsgesetze: Formular der Lehrbriefe. Aus: Johann Andreas Ortloff: Corpus Juris Opificiarii oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker. Erlangen 1804, S. 647 ff. Zurück
  118. Formular der Lehrbriefe (wie Anm. 119). Zurück
  119. Ebd. Zurück
  120. Ebd. Zurück
  121. Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17. Zurück
  122. Landesarchiv Baden-Württemberg: Wasserzeichen-Informationssystem. URL: https://www.wasserzeichen-online.de/wzis/detailansicht.php?id=26992 [letzter Abruf 24.01.2020]. Zurück
  123. Ratsprotokoll vom 4./5.3.1740. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739-1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 135r–137v; Fol. 143r–144v; Transkript Bernd Klesmann s. Anhang 1.2. Zurück
  124. 1. Brief des Ludwig Herbig vom 3.3.1740. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 138rv, 142rv; 2. Brief des Ludwig Herbig vom 25.4.1740. In: Ratsprotokolle, Fol. 139rv, 141rv. Zurück
  125. Apotheker- und Arztrechnung vom 4. bzw. 8.5.1740. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 140r. Zurück
  126. RP, Fol. 141r. Zurück
  127. S. Transkript des Ratsprotokolls, Angang 1.2; vgl. Originalhandschrift von Briefen und Rechnung. Zurück
  128. Ratsprotokoll (wie Anm. 125), Fol. 142v, 138r, 142r. Zurück
  129. Ebd., Fol. 142v. Zurück
  130. Ebd., Fol 142v; „Beleidigung durch Worte und Tätlichkeiten“. Zurück
  131. Ebd., Fol. 136r. Zurück
  132. Ebd., Fol. 136r. Zurück
  133. Unter Weglassen des allgemeinen Handeids. Zurück
  134. Ebd., Fol. 135r-137v, 143r–144r. Zurück
  135. Ebd., Fol. 141v, 139r, 139v. Zurück
  136. Vermutlich: den im Protokoll fehlenden Geldbetrag noch nicht festgelegt hat. Zurück
  137. Ratsprotokoll; 2. Brief (wie Anm. 126), Fol. 141v. Zurück
  138. Ratsprotokoll, Fol. 144r. Zurück
  139. Die protokollierte Aussage Herbigs vor dem Rat fasst das gleiche Geschehen teilweise wörtlich zusammen, aber ohne persönliche Kommentare. Zurück
  140. 1. Brief (wie Anm. 126), fol. 138r; vgl. Ratsprotokoll, fol. 135r. Zurück
  141. Kluge: Zünfte. S. 264, S. 285. Zurück
  142. 1. Brief, fol. 142v; 2. Brief, fol. 141v. Zurück
  143. 1. Brief, fol. 138r. Zurück
  144. Kimmel-Schröder, Christina Marie: Ohrfeige, Ohrenzupfen. In: HRG 4, Sp. 134–135. Zurück
  145. 1. Brief, fol. 142v; 2. Brief, fol. 141v. Zurück
  146. 1. Brief, fol. 142r. Zurück
  147. Waard: Ehrenhändel (wie Anm. 44), S. 316–317; Dinges: Anthropologie (wie Anm. 46), S. 53; Gareis, Iris, „Haar“, in: Enzyklopädie der Neuzeit Online, 2019. URL:  https://referenceworks.brillonline.com/entries/enzyklopaedie-der-neuzeit/haar-SIM_276852?s.num=0&s.f.s2_parent=s.f.book.enzyklopaedie-der-neuzeit&s.q=Haar [letzter Abruf am 25.02.2020]. Zurück
  148. 1. Brief, fol. 138v. Zurück
  149. Ebd., fol. 142r. Zurück
  150. 2. Brief, fol. 139r. Zurück
  151. Ebd., fol. 139r. Zurück
  152. Ebd., fol. 139r. Zurück
  153. 1. Brief, fol. 142v, 2. Brief, fol. 139r. Zurück
  154. 1. Brief, fol. 142r; vgl. die Forderung vor Gericht: Ratsprotokoll, fol. 135v–136r. Zurück
  155. 2. Brief, fol. 141v. Zurück
  156. Ebd., fol. 139r–139v. Zurück
  157. Ratsprotokoll, Fol. 136r. Zurück
  158. Reis, Kaiserslautern, S. 344. Zurück
  159. RHO Art. 5, Stürmer, S. 60–62. Zurück
  160. 2. Brief, fol. 141v. Zurück
  161. Ratsprotokoll, fol. 144r. Zurück
  162. Schild, Wolfgang: Körperverletzung. In: HRG 2, Berlin 1978, Sp. 192–198. Zurück
  163. Ratsprotokoll, fol. 144r. Zurück
  164. Schumann, Eva: Geldstrafe. In: HRG, Bd. 1, Berlin 1971, Sp. 18–23. Zurück
  165. Ratsprotokoll, fol.136r. Zurück
  166. Lehrbrief des Johann Nickel Cron vom 6. Februar 1726. Stadtarchiv Kaiserslautern, Urkundensammlung, ohne Signatur (Neuzugang); Transkript: und Anmerkungen: Bernd Klesmann. Zurück
  167. Johann Nikolaus Cron (* 1699), lutherisch, Sohn des Johann Nikolaus Cron s. u.; Schlossergeselle; vgl. Eugen Reis, Kaiserslautern im 18. Jahrhundert, Bd. 1, Kaiserslautern 2000, S. 177. Zurück
  168. Johann Nikolaus Cron (1671–1740), lutherisch, Bürger, Stadtmitterer; Reis Bd. 1, S. 177. Zurück
  169. Stadtmitterer (=Frucht- und Kornmesser). Zurück
  170. Meister in der gleichen ZunftZurück
  171. Abraham Manny († 1728), reformiert, Schlosser, Gemeindebürgermeister; Reis, Bd. 1, S. 421. Zurück
  172. Ratsmitglied. Zurück
  173. Vermutlich Johannes Schneider († nach 1751), reformiert, Wagnermeister, Bürger; Reis, Bd. 1, S. 551. Zurück
  174. Vermutlich Johann Heinrich Bauer (ca. 1698–ca. 1752), reformiert, Wagnermeister, Bürger; Reis, Bd. 1, S. 41. Zurück
  175. Johannes Wallster, Büchsenmachermeister, Bürger; Reis, Bd. 1, S. 619. Zurück
  176. Vermutlich Johannes Mustein († ca. 1735), katholisch, Wagnermeister, wohl aus Tomils/Graubünden, Bürger; Reis, Bd. 1, S. 457. Zurück
  177. Elias Werle (ca. 1685–ca. 1746), reformiert, Hufschmiedmeister; Reis, Bd. 1, S. 636. Zurück
  178. Johannes Wallster, s. o. Zurück
  179. Ratsprotokoll vom 4./5.3.1740. In: Ratsprotokolle der Stadt Kaiserslautern 1739–1740, Stadtarchiv Kaiserslautern AB 02/17, Fol. 135r–137v; Fol. 143r–144v; Transkript: Bernd Klesmann, Stadtarchiv Kaiserslautern; Anmerkungen: Claudia Simonis-Hippel. Zurück
  180. Aus einer Familie mit mehreren Generationen von Stadt- u. Gerichtsschreibern; Reis Bd. 1. Zurück
  181. Johann Ludwig Herbig (1711–1785), Wagnermeister, Bürger, Kirchenältester in Kaiserslautern; Reis, Bd. 1, S. 344. Zurück
  182. Contra: gegen. Zurück
  183. Leonhard Brauns († nach 1778), Schwiegersohn des Johannes Schneider; Wagnermeister, Bürger in Kaiserslautern; Reis, Bd. 1, S. 100. Zurück
  184. Nachname (s. u.) fehlt hier: Johannes Schneider († nach 1751), Wagnermeister und Bürger in Kaiserslautern, Schwiegervater des Leonhard Braun; Reis, Bd. 1, S. 551. Zurück
  185. Heinrich Steiner, Schmiedemeister, Landmeister in Hochspeyer. Zurück
  186. Kunden abwerben. Zurück
  187. Probe: Einen rechtsgültigen Beweis erbringen. Vgl. DRW: Probe, III.: rechtsgültiger Beweis. URL: https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?index=lemmata&term=Probe [letzter Abruf 14.02.2020]. Zurück
  188. Michael Schmitt, Schmiedemeister, Landmeister. „Allwersweiller“ ist ein Schreibfehler; richtig muss es heißen: Albersbach (vgl. Schreiben Herbigs an den Rat). Zurück
  189. Satisfaktion: Entschädigung; Zurücknahme einer Beleidigung in einer Ehrenerklärung. Vgl. DRW: Satisfaktion. URL: https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw- cgi/zeige?index=lemmata&term=Satisfaktion [letzter Abruf 14.02.2020]. Zurück
  190. „wer sich gerne an Schlägereien beteiligt“, „wer durch Narben von Schlägereien gezeichnet ist“. Vgl. o. A.: Schmisser, 2., In: Post, Rudolf (Bearb.): Pfälzisches Wörterbuch 5, Stuttgart 1993, Sp. 1192 Zurück
  191. Karl Philipp Bernhard (um 1699–1778), Schmiedemeister, kam als Fremder, 1735 Bürger in Kaiserslautern; Reis, Bd. 1, S. 65. Zurück
  192. Entweder: Elias Werle (um 1685–1746), Hufschmiedemeister und Bürger in Kaiserslautern, oder dessen Sohn: Elias Werle (geb. 1720), Schmied; Reis, Bd. 1, S. 636. Zurück
  193. Carl Becker, Schmiedemeister, Landmeister in Enkenbach. Johann Simon Wey(he), Nagelschmiedemeister, Bürger in Kaiserslautern; Reis Bd.1, S. 646. Zurück
  194. Johannes Müller (um 1687–1752), Schmiedemeister, Bürger, Gemeinderat in Kaiserslautern. Zurück
  195. Unter Weglassen des allgemeinen Handeids. Zurück
  196. Heinrich Steiner, s. o. Zurück
  197. Karch: „Karren mit zwei Rädern für verschiedene Zwecke“. Vgl. Frühneuhochdeutsches Wörterbuch: Karch. URL: [https://fwb-online.de/lemma/karch.s.0m [letzter Abruf 14.02.2020]. Zurück
  198. Heinrich Ludwig Fliesen (1712–1783), Apotheker, Bürger, Rentmeister, Obereinnehmer, Ratsherr, Kirchenvorstand in Kaiserslautern; Reis Bd. 1, S. 262. Zurück
  199. Johann Theobald Vermehr (um 1682–1760), Barbier, Chirurg, Bürger; Vielzahl von Ämtern: Gemeindebürgermeister, Ratsherr, Ratsbürgermeister, Zunftmeister, Gelderheber; Reis Bd. 1, S. 256. Zurück
  200. Hundsfott: Geschlechtsteil der Hündin. Schimpfwort, besonders für einen feigen Menschen. DRW: Hundsfott. URL: https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw- cgi/zeige?index=lemmata&term=hundsfott [letzter Abruf 14.02.2020]. Zurück
  201. Aus der Niederlegung/Darlegung. Zurück
  202. Autor: Urheber; Aggressor: Angreifer; animiert: angetrieben; injuratum: verletzt; prosequieren: fortsetzen. Zurück
  203. Körperlich verletzt. Zurück
  204. Ersetzen. Zurück
  205. Heilungskosten. Zurück
  206. Stadtkasse. Zurück
  207. Perücke. Zurück