Willenserklärung der Kurfürsten
Die Kurfürsten gaben am 16. Juli 1338 eine allgemeine Willenserklärung gab, die - frei übertragen -folgenden Wortlaut an:
1. Wir verkünden allen Menschen, die diesen Brief lesen oder vorgelesen bekommen, dass wir mit den anderen Kurfürsten des Heiligen Römischen Reiches beraten und beschlossen haben, dass eben dieses Römische Reich an seiner Ehre, seinen Rechten und Gütern und auch wir und die anderen Kurfürsten an unserer Ehre, unseren Rechten, Gewohnheiten und Freiheiten, die wir von dem oben genannten Reich besitzen, in dieser Zeit und auch zu vor in hohem Maße angegriffen, gemindert und beschwert sind und dies auch werden, und sind, zum allgemeinen und offenbaren Nutzen der allgemeinen Christenheit und um des Reiches und unser und der anderen Kurfürsten Recht, Freiheit und Gewohnheit zu beschirmen, zu beschützen und auszuüben einmütig übereingekommen und haben uns auch darauf geeinigt, dass wir das Reich und unsere fürstliche Ehre, die wir vom Reich übertragen bekommen haben, nämlich die Kur des Reiches, in allen des Reiches und unseren kurfürstlichen Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten, die von Alters her an uns, als des Reiches Kurfürsten, überkommen sind und übergeben wurden, gebrauchen, schirmen und schützen wollen mit all unserer Macht und Kraft, gegen jedermann ohne Ausnahme, solange es unsere Ehre und unseren Eid betriff, und wollen davon wegen keines Versprechens ablassen, von wem solches kommen oder wie solches auch zustande kommen sollte, damit das Reich, wir und die anderen Kurfürsten an diesen vorgeschriebenen Dingen keinerlei Schmälerung erfahren müssen.
2. Wir wollen auch alle Herren und Verbündete, sowohl die, die uns angehören, als auch die, die dies nicht tun, sowohl geistliche wie weltliche Personen, unsere Vasallen, Dienstmannen, Burgmannen, Amtleute und Bürger, dazu aufbieten und anhalten, soweit uns das möglich ist, und dabei soll jeder von uns Kurfürsten dem anderen helfen, und jeder auch uns bei diesen Dingen dauerhaft helfen, und dies auch aufgrund keines Einspruches, wo der auch herkommen mag, unterlassen.
3. Sollte Unstimmigkeiten unter uns und den anderen Kurfürsten entstehen, wollen wir gemeinsam oder eine Mehrheit von uns darüber sprechen oder verhandeln. Was dann beschlossen wird, soll Geltung haben und von allen eingehalten werden.
4. Alle vorgeschriebenen Punkte haben wir in Treu und Glauben mit dieser vorliegenden Urkunde bei unserer fürstlichen Ehre gelobt und haben auch bei den Heiligen, vor uns und unseren Nachkommen, geschworen, alles dauerhaft und fest einzuhalten und nichts dagen zu tun oder unternehmen zu lassen, genauso wie es vorstehend beschrieben ist.
5. Wir sollen nicht, wollen nicht und mögen nicht, weder wir noch jemand anderes, der mit uns in dieses Bündnis eintritt, der dann ebenfalls alles einzuhalten schwören und geloben soll, wie vor und nach geschrieben steht, wenn wir oder diejenigen, was Gott vergüten möge, krank würden, dass wir oder unser Vertreter etwas gegen diesen Vertrag unternehmen und dafür keinen Grund in Anspruch nehmen, keinerlei Dispension, Absolution, Relaxation, Abolition und wie es auch immer genannt oder beschaffen sein möge, auch wenn es wegen unserer oder anderer Menschen Bede, lateinisch ex officio genannt, oder aufgrund eines anderen Herrenrechtes geschieht. Wer diesen Vertrag in irgendeiner Wiese bricht, soll vor Gott und der Welt treulos und meineidig sein und auch als solcher bezeichnet werden, "ane argelist und geverde".
Rhens, am 16. Juli 1338
Überlieferung: Kassel, Murhardsche und Landesbibliothek, MS. iur. fol. 25, f. 261r; Druck: Edmund E. Stengel (Hrsg.): Nova Alamanniae. Urkunden, Briefe und andere Quellen besonders zur deutschen Geschichte des 14. Jahrhunderts ... Bd. 1, Berlin 1921, S. 361-362 Urk. Nr. 545.