Satzung der Historischen Gesellschaft Bingen e.V.
in der Fassung vom 24. November 2006
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Historische Gesellschaft Bingen e.V." und hat seinen Sitz in Bingen am Rhein. Der Verein wurde am 21.11.1975 gegründet und ist beim Amtsgericht Bingen in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist vorrangig die Erforschung und Vermittlung der Geschichte der Stadt Bingen und ihrer historischen Beziehungen als Beitrag zur Heimat- und Kulturpflege. Diesem Zweck dienen Veranstaltungen und Publikationen des Vereins, z.B. in den vereinseigenen, in zwangloser Folge erscheinenden "Binger Geschichtsblätter" und andere geeignete Maßnahmen. Der Verein pflegt eine enge Zusammenarbeit mit dem Historischen Museum am Strom und dem Stadtarchiv Bingen und fördert insbesondere die Sicherung und Erschließung von Dokumenten zur Heimatgeschichte im Stadtarchiv.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dieser kann den Antrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Monaten ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
- wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist
- wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt
- wenn es den Verein schädigt.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses beim/bei der Vorsitzenden schriftlich eingehen. Diese/r hat den Vorstand zu verständigen und auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung herbeizuführen. Zur Aufhebung des Vorstandsbeschlusses bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat wählen. Der Beirat kann für Teilbereiche der Vereinstätigkeit Beiratsmitglieder, Fachausschüsse oder Arbeitskreise berufen, wie z.B. den seit Jahren bestehenden "Geschichtszirkel". Dessen Leiter sollte Vorstandsmitglied sein oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in; auérdem können dem Vorstand bis zu zwei Beisitzer/innen angehören. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende. Er/sie leitet den Verein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Neuwahl. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind. Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung einer der Stellvertreter/innen. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiter/in. Beschlüsse werden schriftlich festgehalten und vom/von der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterschrieben. Die Protokolle sind jedem Vorstandsmitglied nach spätestens zwei Wochen zuzustellen.
Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen, vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und wird von/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in geleitet. Der/die Sitzungsleiter/in kann Gäste mit Zustimmung der Versammlung zulassen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim/bei der Vorsitzenden beantragen, dass weitere Themen behandelt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung von Anträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/in.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Einladung diesen Tagesordnungspunkt vorsah. Dafür ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Änderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins einschränken oder aufheben, sind unzulässig. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte der Vorstandsmitglieder entgegen. Sie entlastet ggf. den alten und wählt den neuen Vorstand und die Mitglieder des Beirats. Sie bestimmt zwei Kassenprüfer/innen. Diese haben jährlich einmal und im Falle von Wahlen vor der Entscheidung zur Entlastung des Vorstandes der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der/die Vorsitzende oder der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Wenn ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich mit Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt, hat der/die Vorsitzende innerhalb von vier Wochen vom Eingang des Antrags bei ihm/ihr die Mitgliederversammlung einzuberufen. Vorstand und Mitglieder können die Tagesordnung ergänzen; jedoch nur die Themen betreffend, die zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung geführt haben. Im Übrigen gelten die Verfahren der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder zur Würdigung besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern und eine/n aus diesem Amt ausgeschiedene/n Vorsitzende/n aus gleichem Grund zur/zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das der/die Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführer/in unterzeichnen.
§ 8 Kassenführung und Vermögensverwaltung
Der/die Schatzmeister/in führt die Kassenbücher des Vereins und unterrichtet den Vorstand auf Anforderung oder bei einer außerordentlichen Entwicklung über die Finanz- und Vermögenslage. Zum Jahresschluss legt er die Bücher und Belege den Kassenprüfern/innen vor.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch der Mehrheit der Mitglieder, beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks ist das nach der Liquidierung verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Bingen am Rhein unter der Auflage zuzuführen, dass sie es für den gleichen Zweck gem. § 2 der Satzung verwendet. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist unzulässig.
§ 10 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 24.11.2006 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 2.12.2005.
Bingen, den 24. November 2006