Welkenbach im Westerwald

0.Ortsverwaltung in Welkenbach

0.1.Bürgermeister

Die Ortsbewohner werden ihre inneren Belange überwiegend einvernehmlich geregelt haben. Doch bei wichtigen Angelegenheiten, die etwa mit der Herrschaft ausgehandelt werden mussten, bedurfte es eines Ansprechpartners, der die Ortsgemeinde entsprechend vertrat. Seit wann das Amt eines solchen Ortsvorstehers bzw. Bürgermeisters in Welkenbach bestand, ist nicht überliefert. Mitte des 18. Jahrhunderts taucht das Amt des Bürgermeisters in den Quellen auf. Er war jedes Jahr aufs Neue zu wählen oder in seinem Amt zu bestätigen.[Anm. 1]

Folgende Ortsvorsteher sind für Welkenbach überliefert:

1750/51 Johann Gerhard Bitzhöfer
1751/52 Johannes Thiel
1752/53 Johann Peter Wirth
1753/54 Peter Koch
1754/55 Johann Gerhard Seelbach
1756/57 Gottfried Heckenhahn
1757/58 Friedrich Hoffmann
1758/59 Johann Wilhelm Schneider
1760/61 Johann Gerhard Bizhöfer
1761 Johannes Thiel
1763 Johann Peter Koch
1764 Johann Heinrich Rörich
1765 Johann Peter Rörich
1766 Johann Adam Spieß
1767 Johann Wilhelm Schneider
1768 Johann Theiß Fuchs
1769-1770 Johann Gerhard Bizhöfer
1771 Johann Peter Rörich
1772 Johann Henrich Rörich
1773 Johann Peter Rörich
1774 Johann Adam Spieß
1775 Johann Wilhelm Schneider
1776 Johann Theiß Hofmann
1777 Johannes Peter Reuter
1778 Johann Theiß Bizhöffer
1779 Johann Sebastain Thiel
1780 Johann Adam Koch
1781 Johann Heinrich Rörich
1782 Johann Peter Fuchs
1783 Johann Peter Rörich
1818-1837 Heinrich Peter Thiel
1838-1839 Adam Thiel
1840-1846 Simon Fuchs
1847 Herr Rommeney
1851-1854 Simon Fuchs
1855-1869 Adam Fuchs
1869-1888 Wilhelm Röhrig
1888 Ludwig Götsch, Landmann
1888 Peter Schumacher
1888-1894 Ludwig Geyer
1894-1903 Ludwig Götsch, Landmann
1904-1924 Friedrich Heckenhahn
1924-1933 Wilhelm Fuchs
1933-1945 Otto Groß
1945-1960 Ludwig Göbler
1960-1969 Karl Groß
1970- 2004 Walter Göbler
seit 2004 Matthias Becker[Anm. 2]

0.1.1.Bezahlung des Bürgermeisters

Am 28. März 1877 konnte der königliche Landrat Th. Wissmann in Marienberg dem Welkenbacher Bürgermeister Röhrig eine erfreuliche Mitteilung machen. Die vom Gemeinderat am 1. Januar 1877 beantragte Erhöhung seiner Aufwandsentschädigung für »Zeitversäumnis und Auslagen« sei genehmigt worden. Statt der bisherigen 108 Mark sollten ihm jährlich 138 Mark ausbezahlt werden.[Anm. 3]

Wie oft das Gehalt des Bürgermeisters den Zeiten angepasst wurde, ist nicht bekannt. Angesichts der Geldentwertung in den wirtschaftlich schwierigen Zeiten nach dem 1. Weltkrieg wurden 1922 die Bezüge des Bürgermeisters der Inflation angeglichen. Der Bürgermeister sollte fortan 10 Reichsmark pro Einwohner erhalten. Dies bedeutete eine Erhöhung um 150%. Zusätzlich erhielt der Bürgermeister eine unentgeltliche Zuweisung im Wert von 4 Reichsmark und Buchenbrennholz als Heizmaterial. Für die Stellung eines Dienstzimmers wurden ihm jährlich 300 Mark bewilligt. Ob sich dieses Dienstzimmer in einem Privathaus befunden hat, ist nicht sicher, denn bereits 1870 wird ein Gemeindezimmer in Welkenbach genannt.[Anm. 4]

0.1.2.Wahl des Bürgermeisters

Über das Verfahren einer Bürgermeisterwahl liegen erst nach der Übernahme der Staatsgewalt 1866 durch das Königreich Preußen nähere Einzelheiten vor. Das Wahlverfahren stand unter Aufsicht des Königlichen Amtes in Hachenburg, das die Neuwahl des Bürgermeisters angeordnet hatte.

Im November 1881 wurde der amtierende Bürgermeister Röhrig aufgefordert, gemäß der noch in nassauischer Zeit erlassenen Gemeindewahlordnung vom 26. Juli 1854 zunächst Wahlmänner für jeden möglichen Bürgermeister-Kandidaten wählen zu lassen. Zu Wahlmännern wurden Adam Fuchs, Friedrich Albert Thiel, Wilhelm Heinrich Thiel II und Wilhelm Sohnius bestimmt.

Die Wahlmännerlisten wurden 8 Tage lang ausgelegt, um Einwendungen möglich zu machen. Dann wurde vom königlichen Amt ein Wahltermin angesetzt, an dem die Wahlmänner öffentlich ihr Votum abzugeben hatten. Wie allgemein erwartet, wurde Bürgermeister Röhrig in seinem Amt bestätigt. Wenig später erhielt er aus Marienberg bzw. aus Hachenburg seine Bestallungsurkunde.[Anm. 5]

0.2.Vorsteher

In nassauischer und preußischer Zeit tauchen gelegentlich unterhalb des Bürgermeisters sog. Vorsteher auf, die dem Bürgermeister bei seiner Arbeit zur Seite standen. Im Jahr 1859 werden die Herren Koch und Thiel sowie Johannes Peter Kölbach in dieser Funktion genannt, im Jahr 1877 erscheinen die Herren Heckenhahn, Nieß und Thiel. Im Jahr 1881 werden die Herren Thiel, Schumacher und Heckenhahn als Vorsteher erwähnt.<ANM> HHStAW Abt. 224 Nr. 3548 und Nr. 3547.</ANM>

0.3.Gemeinderat

Der Bürgermeister stand einem Gemeinderat vor. Sitzungen des Gemeinderats wurden den Bürgern durch einen Anschlag am Gemeindehaus angekündigt. Unmittelbar vor der Sitzung wurde erneut öffentlich bekannt gegeben, wann und wo die Sitzung stattfinden sollte. Bei der Versammlung herrschte Anwesenheitspflicht. Wer nicht erschien und sein Ausblieben nicht rechtfertigen konnte, wurde mit einer Ordnungsstrafe belegt. Waren zwei Drittel der stimmfähigen Gemeindemitglieder anwesend, war die Versammlung beschlussfähig. Später war der Rat mit fünftägiger Einladungsfrist einzuberufen. In dringenden Fällen trat der Rat natürlich sofort zusammen.

Heute besteht der Welkenbacher Gemeinderat aus: Ortsbürgermeister Matthias Becker, dem 1. Beigeordneten Gerhard Thiel, dem 2. Beigeordneten Carsten Kühn und den vier Beisitzern Marika Schneider, Gudrun Groß, Harald Vohl und Gabriele Stein.

0.4.Gemeinderechner

Seit wann es das Amt des Gemeinderechners in Welkenbach gab, ist unbekannt. Er führte die Namenslisten derjenigen Ortsbewohner, die Abgaben an die Herrschaft zu entrichten hatten. Zudem protokollierte er sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde.

1881 wird Gemeinderechner Müller genannt.[Anm. 6] Als er 1882 starb, wurde Wilhelm Spieß zu seinem Nachfolger bestimmt. Das gaben Bürgermeister Röhrig und die beiden Vorsteher Thiel und Heckenhahn dem Königlichen Amt in Hachenburg bekannt.[Anm. 7] Das Amt nahm dann die Vereidigung des neuen Amtsträgers vor. So ist für das Jahr 1890 die Vereidigung des neuen Rechners Wilhelm Röhrig belegt, die am 20. Mai 1890 vom Königlichen Landrat - vertreten durch den Regierungs-Assessor Wrede - im Hachenburger Schloss vorgenommen wurde.[Anm. 8] Dem Gemeinderechner Röhrig wurde für das Rechnungsjahr 1895/1896 eine Besoldung von 23 Mark bewilligt. Am 20. August 1897 wurde Gemeinderechner Röhrig für weitere 6 Jahre im Amt bestätigt. Ihm wurde 3% der Einnahmen aus der Gemeindekasse vergütet.[Anm. 9]

Auf Gemeinderatsbeschluss vom Juli 1917 eröffnete die Gemeinde ein Konto bei der Kreissparkasse. Nur Gemeinderechner Karl Fuchs war verfügungsberechtigt.

Im Jahr 1922 bekam der neue Gemeinderechner Heinrich Schumacher die Hälfte der Einkünfte des Bürgermeisters bar ausbezahlt, ein weiterer Betrag wurde ihm in Form von Naturalien gewährt. Schumacher blieb bis 1946 im Amt.

Ihm folgten zwischen 1946 und 1952 Albert Müller und von 1953 bis Juni 1964 Paul Koch. Im Juli 1964 trat Elfriede Koch das Amt der Kassenverwalterin an. Ihre Tätigkeit endete wurde im Zuge der Verwaltungsreform abgelöst. Am 30. März 1973 überreichte sie die Gemeindekasse der nun zuständigen Verbandsgemeinde Hachenburg. Mit der Verabschiedung Elfriede Kochs fand eine langjährige Tradition ihr Ende.

0.5.Gemeinde- und Polizeidiener

Ortspolizeiliche Aufgaben nahmen neben dem Bürgermeister der Gemeindediener, der Polizeidiener, die Flurhüter, die Nachtwächter und der Fleischbeschauer wahr. Oft wurden verschiedene Aufgaben von demselben Amtsträger in Personalunion erledigt.

Als erster überlieferter Gemeindediener wird 1883 Peter Schneider genannt. Er war - so geht dies aus einer internen Beurteilung hervor - als Gemeindediener geeignet, nicht aber als Polizeidiener.[Anm. 10] Der am 18. Dezember 1900 erwähnte Heinrich Schneider nahm dagegen das Amt des Polizei- und Gemeindedieners in Personalunion wahr.[Anm. 11]

Ein Gemeinde- und Polizeidiener erhielt - so ist es für das Jahr 1921 belegt - eine jährliche Besoldung in Höhe von 175 Mark, die in vierteljährlichen Raten ausbezahlt wurde.[Anm. 12]

1925 ist Ludwig Fuchs als Polizei und Gemeindediener belegt.

Am 9. April 1936 bestimmte der Gemeinderat Friedrich Müller zum Welkenbacher Gemeindediener. Er musste sich jeden Morgen beim Bürgermeister melden und auch auf Verlangen erscheinen. Es gehörte zu seinen Aufgaben, strafbaren Handlungen in Dorf, Feld und Flur nachzugehen und dem Bürgermeister anzuzeigen. Er war für die Verkündigung aller amtlichen Bekanntmachungen mit der Ortsschelle verantwortlich. Dafür wurde er gesondert entlohnt. Er erledigte gegen entsprechende Bezahlung auch private Bekanntmachungen. Sowohl der Amtsinhaber als auch der Bürgermeister konnten den Arbeitsvertrag in den ersten 8 Tagen eines jeden Quartals zum Quartalsende kündigen. Die Gemeinde benötigte für eine Kündigung die Zustimmung des Landratsamtes. Eine fristlose Kündigung war bei nachgewiesener Dienstvernachlässigung jederzeit möglich.

Zusätzlich zu seinem Gehalt, das nach wie vor in vierteljährlichen Raten aus der Gemeindekasse ausbezahlt wurde, hatte er jedes Jahr zum 1. April Anspruch auf eine vorschriftsmäßige Dienstmütze, die er bei allen öffentlichen Amtshandlungen zu tragen hatte. Der Landrat des Oberwesterwaldkreises genehmigte die Anstellung am 16. April 1936. Am 23. April 1936 leistete Friedrich Müller seinen Amtseid: »Ich schwöre dem Führer des deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam zu sein, die Gesetze zu beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe«.

Friedrich Müller übte das Amt des Gemeindedieners auch nach dem Krieg weiter aus. Am 9. April 1961 erhielt er während einer öffentlichen Veranstaltung vom Bürgermeister Groß als Anerkennung für seinen 25-jährigen Einsatz eine Urkunde. Friedrich Müller gab sein Amt erst 1964 im Alter von mittlerweile 80 Jahre auf.

Anschließend übernahmen Hans-Dieter Schneider und Friedhelm Lutterbach den Dienst als Gemeindediener. Seit dem Jahr 1972 wird die Stelle des Gemeinde- und Polizeidieners nicht mehr besetzt.[Anm. 13]

0.6.Nachtwächter

Das Amt des Tag- und Nachtwächters wird im Jahr 1861 erstmals genannt. 1892 wird in einem Feuerlöschrevisionsbericht der Welkenbacher Nachtwächter erneut erwähnt. Der erste namentlich bekannte Nachtwächter war Peter Schneider, der am 13. Oktober 1894 von Landrat Schlosser verpflichtet wurde.[Anm. 14] Am 14. Dezember 1900 verpflichtete der königliche Landrat Büchting Wilhelm Ferdinand Thiel als Nachtwächter.[Anm. 15] Ihm folgte am 11. Dezember 1901 Wilhelm Biehl.[Anm. 16] Am 31. Dezember 1906 wurde das Nachtwächteramt erneut dem Wilhelm Ferdinand Thiel übertragen. Er erhielt seine Kündigung am 29. August 1909. Damals war er gleichzeitig Feldhüter. Ihm folgte in beide Ämter am 21.9.1909 Wilhelm Heckenhahn.

Am 26. April 1925 übernahm der Polizei und Gemeindediener Ludwig Fuchs zusätzlich auch den Posten des Nachtwächters. Er musste in den Monaten Mai bis August von abends 19 bis morgens 2 Uhr, in den Monaten September, Oktober, März und April von 22 Uhr bis 3 Uhr und zwischen November und Februar von abends 10 bis morgens 4 Uhr jede Stunde durch den Ort gehen und an den vom Gemeinderat bezeichneten Stationen mit einem Hornsignal die jeweilige Zeit bekanntgeben. Er war verpflichtet, während seiner Wache ein Licht in seiner Wohnung brennen zu lassen. Zu seinen Aufgaben gehörte es, jeglichem »Unfug« und allen Ruhestörungen entgegenzutreten, die Polizeistunden im Wirtshaus zu überwachen und im Fall eines Feuers die Löschmannschaft zu verständigen. Straftaten hatte er notfalls mit Gewalt zu verhindern und dem Bürgermeister unverzüglich zu melden. Beide Seiten hatten eine vierteljährliche Kündigungsfrist. Wollte die Gemeinde kündigen, musste sie mit dem Landrat Rücksprache halten. Amtsvernachlässigung konnte eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Dem Amtsinhaber stand eine jährliche Besoldung in Höhe von 190 Mark zu, die in vierteljährlichen Raten aus der Gemeindekasse zu entrichten war.

0.7.Feld- und Flurschützen (Flurhüter)

Ein Welkenbacher Feldschütze wird erstmals 1747 genannt. Ihm oblag es, Verstöße jeglicher Art in der Gemarkung festzustellen und dem Bürgermeister zu melden. Das Amt war wenig beliebt, da die häufige Begehung der Gemarkung mühsam war und Streit mit den Mitbürgern vorprogrammiert war. So wundert es nicht, dass die Amtsinhaber häufig wechselten. Zuweilen mussten - für Welkenbach ist dies allerdings nicht belegt - Flurschützen per Verordnung bestimmt werden, da sich niemand freiwillig als Kandidat für das Amt zur Verfügung stellte.

Im 18. Jahrhundert ist eine ganze Reihe von Welkenbacher Flurschützen überliefert:[Anm. 17]

1747/48 Johann Jacob Hämmer und Johann Henrich Becker
1748-1750 Johann Theiß Fuchß und Johann Friedrich Hoffmann
1750/51 Johannes Thiel
1751/52 Johann Peter Wirth
1752/53 Johann Peter Koch
1753/54 Sendschöffe Johann Adam Puderbach
1754/55 Johann Jacob Spieß
1755/56 Johann Gerhard Seelbach
1756/57 Johann Wilhelm Schneider
1757/58 Gottfried Heckenhahn
1758/59 Johann Friedrich Hofmann
1759/60 Johann Theiß Fuchs
1761 Johann Peter Wirth
1763 Johann Heinrich Rörich
1764 Peter Koch
1765 Johann Jacob Spieß
1766 Johann Peter Rörich
1767 Johann Adam Fuchs
1768 Johannes Wilhelm Schneider
1769-1770 Johann Sebastian Thiel
1771 Johann Jacob Steckelbach
1772 Johann Gerhard Wirth
1773 Johann Henrich Rörich
1774 Johann Peter Rörich
1775 Johann Adam Spieß
1776 Johannes Peter Reuter
1777 Johannes Theiß Hoffmann
1778 Johann Best Thiel
1779 Johann Theiß Bizhöffer
1780 Johann Heinrich Rörich
1781 Johannes Peter Fuchs
1782 Johann Peter Rörich
1783 Johann Adam Spiess

Für die nassauische Zeit (1799-1866) liegen keine Nachrichten zu den Feldschützen vor. Von dem Welkenbacher Feldschützen, der im Jahr 1861 in einem Inventar genannt wird, ist noch nicht einmal der Name überliefert.[Anm. 18]

Am 22. Juni 1888 wurde Friedrich Schumacher vom Königlich-Preußischen Landrat zur Redden als gewählter Feldhüter vereidigt. Am 4. Mai 1891 entschied sich die Gemeinde für Heinrich Schneider als Feldhüter. Die Vereidigung nahm Landrat Schlosser vor.[Anm. 19]

Am 24. Mai 1893 hieß der neue Feldhüter Ludwig Heckenhahn. Ihm nahm der damalige Königliche Landrat Schlosser den Amtseid ab.[Anm. 20]

Bis zum 29. August 1909 war Wilhelm Ferdinand Thiel Nachtwächter und Feldhüter in Personalunion. Nachdem ihm die Gemeinde die Kündigung aussprach, folgte ihm am 21. September 1909 Wilhelm Heckenhahn in beide Ämter nach. Wilhelm Heckenhahn verstarb 1915 und es folgte ihm der Landmann Ludwig Fuchs in das Amt des Feldhüters nach. Ihm wurde ein jährliches Gehalt von 40 Mark gezahlt.

0.7.1.Welkenbacher Feldgericht

Das Welkenbacher Feldgericht wird im Jahr 1877 genannt. Es bestand aus den Herren Sohnius, Göbler, Heckenhahn.<ANM> HHStAW Abt. 224 Nr. 3548.</ANM> Das Feldgericht war eine Art Ortsgericht, das sich mit strittigen Gemarkungsgrenzen, Felddiebstählen und ähnlichen Problemen in der Gemarkung beschäftigte. Es war mit Männern aus der Gemeinde besetzt und versuchte, strittige Angelegenheiten im gütlichen Einvernehmen zu klären. Erst wenn keine Einigung zu erzielen war, mussten übergeordnete Gerichte angerufen werden.

0.8.Fleischbeschauer

Seit dem Mittelalter war bekannt, dass bandwurmverseuchtes (finniges) bzw. auf andere Weise verunreinigtes Fleisch zu gefährlichen gesundheitlichen Problemen führen konnte. Da entsprechende Bestimmungen der Herrschaft auf dem Lande fehlten, traf jede Gemeinde ihre eigenen Bestimmungen, um das Fleisch auf seine Qualität begutachten zu lassen. Die Fleischbeschau wurde meist vom Bürgermeister vorgenommen. Erst in nassauischer (1799-1866) und in preußischer (seit 1866) Zeit wurde die Fleischbeschau überall von staatlichen Stellen geregelt. In Welkenbach hört man erstmals davon, als das Königliche Landratsamt am 30. Dezember 1887 den Johann Adam Röhrig als Welkenbacher Fleischbeschauer bestimmte.<ANM> WWZ vom 3.1.1888.</ANM>

0.9.Polizeiordnung 1877/1878

Nachdem das Königreich Preußen die Landesherrschaft im ehemaligen Herzogtum Nassau übernommen hatte, gingen die Behörden daran, das Land nach preußischen Maßstäben umzustrukturieren. Im Rahmen dieser Änderungen wurden seit dem 20. September 1867 für die hinzugewonnenen Landesteile neue Polizeiordnungen erlassen. Doch es dauerte bis 1877, dass »nach stattgehabter Beratung mit dem Gemeinderat und Feldgericht und mit Zustimmung derselben« für die Gemeinden Welkenbach und Winkelbach eine neue Polizeiordnung erlassen wurde. Das Gesetz trat Anfang 1878 in Kraft. In 19 Paragraphen wurden detaillierte Bestimmungen getroffen:

§1. Die Polizeistunde für den Besuch der Wirtshäuser sowie der Spinnstuben wird auf 11 Uhr abends festgesetzt. Bei etwaigen Schlägereien oder sonst vorkommenden groben Exzessen kann die Polizeistunde früher verfügt werden.

§2. An Sonn- und Festtagen ist jede bürgerliche Erwerbsbeschäftigung außerhalb der Wohnung und jede mit Geräusch verbundene Beschäftigung innerhalb der Wohnung verboten.

§3. Alles ruhestörende Lärmen und Singen auf der Ortsstraße ist verboten.

§4. Das Verunreinigen der Brunnen durch Waschen von Viehfutter oder sonstigen Gegenständen sowie das Versperren der Brunnen durch das Aufstellen von Fässern und Bütten und dergleichen ist verboten.

§5. Das Alleinhüten von Rindvieh oder sonstigem Vieh außerhalb der Herde ist verboten.

§6. Das Befahren und Begehen nicht erlaubter Wege sowie der fremden Felder und Wiesen ist verboten.

§7. Das Einführen fremden Viehs ohne sofortige Abgabe eines Gesundheitsscheins an den Bürgermeister ist verboten.

§ 8. Das Mitnehmen von Hunden außerhalb des Ortsberings in Feld und Wald ist den Nichtjagdberechtigten verboten.

§9. Das Benutzen der Gemeinde-Feuerleitern, der Feuerhaken und der Gemeindewaage zu Privatzwecken, ohne die Erlaubnis hierzu vorher bei der Ortsbehörde erwirkt zu haben, sowie nach gemachtem Gebrauch das nicht rechtzeitige Hinwegbringen der Feuerleitern und Feuerhaken in das Leiterhaus und Wiederbringen der Waage zum Bürgermeister ist strafbar.

§10. Bezüglich des Gebrauchs des Gemeindebackofens ist jedermann verpflichtet, der Bestimmung der Ortsbehörde nachzukommen.

§11. Die Ortsstraßen und Rinnen sind jeden Samstag von den Eigentümern oder sonstigen Besitzern der anliegenden Hofraiten und Grundstücke gehörig zu reinigen und von Gehölz und Steinen, überhaupt von allen Gegenständen frei zu halten.

§12. Werden Hühner auf besamten Äckern angetroffen oder in Gärten und auf Wiesen, in denen sie Schaden verursachen, so werden die Eigentümer derselben polizeilich bestraft.

§13. Das Werfen von Steinen und Unkraut auf fremde Äcker und Wiesen oder Wege, sowohl auf Vizinal- als auch auf Feldwege ist verboten.

§14. Es darf außer der bestimmten Verordnungen des Feldgerichts und Gemeinderats in keinem Wiesendistrikt zur Heu- und Grummeternte vorausgemäht werden, außer an Wiesenparzellen, welche direkt am Weg liegen. Der Termin des Mähens für jeden einzelnen Wiesendistrikt wird jedes Mal in ortsüblicher Weise bekanntgemacht.

§ 15. In den Wiesen müssen die Gewannen und Seitengräben sowie die Be- und Entwässerungsgräben in den Distrikten, bezüglich derer es das Feldgericht und der Gemeinderat bestimmt, jährlich in der bestimmten Breite und Tiefe ausgehoben werden.

§16. Bringt jemand die im Interesse der Gemeinde anbefohlenen ortsüblichen Gemeindearbeiten nicht zur Ausführung, so wird die Arbeit auf seine Kosten ausgeführt. Wenn die ganze Gemeinde oder ein Teil derselben in Gemeinschaft arbeitet, wird von dem hierzu Verpflichteten, welcher ungeachtet einer Strafordnung nicht erscheint, eine von dem Gemeindevorstand festzusetzende Arbeitsentschädigung zur Gemeindekasse erhoben.

§17. Das Aufstreichen der Furchen nach dem Säen mit dem Pflug oder mit sonstigen Gerätschaften ist untersagt und es darf kein Grundstück ohne Erlaubnis des Feldgerichts zusammengeackert werden.

§18. Wer die sonstigen Feld- und Polizeiverordnungen, sowie das, was vom Feldgericht und Ortsvorstand beschlossen und öffentlich bekannt worden ist, übertritt, ist [macht sich] strafbar.

§19. Das Wenden auf besamten Äckern und auf den Wiesen bei der Frühjahrsaussaat nach dem 1. April ist verboten.

Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen von 1 bis 9 Mark und bei Zahlungsunfähigkeit mit entsprechender Haft bestraft. Vorstehende Polizeiverordnung tritt 8 Tage nach erfolgter Publikation im Kreisblatt in Kraft. Königliches Amt Hachenburg, den 26. Dezember 1877.[Anm. 21]

Anmerkungen:

  1. HHStAW Abt. 340 Nr. 3897-3899, zit. nach Gensicke, Kirchspiel Höchstenbach S. 337. Zurück
  2. Quellenangaben finden sich im entsprechenden Kapitel des Buches Grathoff, Geschichte Welkenbach. Zurück
  3. HHStAW Abt. 224 Nr. 3547. Zurück
  4. Kreisblatt für den Ober-Westerwald-Kreis ... vom 22.3.1870. Zurück
  5. HHStAW Abt. 224 Nr. 3547. Zurück
  6. WWZ vom 1.4.1881. Zurück
  7. HHStAW Abt. 224 Nr. 3548. Zurück
  8. WWZ vom 30.5.1890. Zurück
  9. Gemeinderatsprotokolle Welkenbach. Zurück
  10.  Zurück
  11. WWZ vom 18.12.1900. Zurück
  12. Welkenbach 6.7.1921 Bgm. Heckenhahn.  Zurück
  13. Alle Angaben aus dem Gemeindearchiv Welkenbach. Zurück
  14. WWZ vom 19.10.1894. Zurück
  15. WWZ vom 18.12.1900. Zurück
  16. WWZ vom 20.12.1901. Zurück
  17. Angaben nach Müller, Gemeinden S. 462. Zurück
  18. Gemeindearchiv Welkenbach. Zurück
  19. WWZ vom 8.5.1891. Zurück
  20. WWZ vom 2.6.1893. Zurück
  21. HHStAW Abt. 224 Nr. 3548. Die Polizei-Verordnung vom 26.12.1877 wurde am 12.2.1878 im Kreisblatt veröffentlicht. Zurück