.1.IV. Öffnung der Stadt & ‚Etablierung‘ als „Judenbürger“ (1592-1662/71)
.1.1.IV.1. Der Erwerb von Wohneigentum als Voraussetzung für Stadtsässigkeit (1592/1604-30)
Von etwa 1300 bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts durften Juden in Mainz keinen Grundbesitz erwerben. Auch ihre Wohnhäuser wurden von dem jeweiligen Schutzherrn bestimmt: Im Spätmittelalter verpflichtete sie die Stadt zur Anmietung eines Judenerbes[Anm. 1], seit spätestens 1492, vermutlich bereits in den Jahren zuvor, wies ihnen der Mainzer Erzbischof das Judenhaus zum Kalten Bad oder außerhalb der Stadtmauer in Vilzbach gelegene Häuser zu. Eine Ausnahme bildete das Wohnen in der Judengasse von 1526 bis zur vermuteten Ausweisung 1545, was allerdings ebenfalls das Resultat einer obrigkeitlichen Verfügung gewesen sein dürfte. [Anm. 2] Bei ihrer Wiederansiedlung ab 1556 diente erneut das Kalte Bad als einziges Wohnhaus für Mainzer Juden. Da sie keinen Grundbesitz erwerben durften und ihr Aufenthaltsrecht durch das regelmäßig erneuerte Ausbietungsmandat von der Gunst der Erzbischöfe abhängig blieb, konnten sie sich keine langfristig gesicherte städtische Existenz aufbauen. Ihr Rechtsstatus als Judenbürger verlieh per se noch keine stadtsässige Stellung. Der Begriff der Stadtsässigkeit wird in der vorliegenden Untersuchung verwendet, um die Lebensbedingungen und die gesellschaftliche Stellung der Mainzer Juden besser erfassen zu können.[Anm. 3] Er beinhaltet zum einen den Erwerb eines unbefristeten und uneingeschränkten Aufenthalts- bzw. Wohnrechts, vergleichbar mit der Stättigkeit der Frankfurter, Friedberger und Hanauer Juden.[Anm. 4] Zum anderen beschreibt er in Anlehnung an Landsässigkeit[Anm. 5] das Verhältnis zwischen einem grundbesitzenden Untertan und seinem Landesherrn, das auch für die rechtlich-soziale Situation der Juden von großer Bedeutung war.[Anm. 6] Voraussetzungen für Stadtsässigkeit waren insofern neben obrigkeitlichem Schutz sowohl das Recht auf freie Wohnortwahl und vererbbares Immobilieneigentum als auch eine gewisse Eingliederung in die städtische Gesellschaft. So haben in Mainz erst die Geschäftsbeziehungen mit christlichen Bürgern die Stadt gegenüber den Juden ‚geöffnet‘. Wohnen und Wirtschaften waren insofern eng miteinander verbunden und beeinflussten sich wechselseitig. Kontakte zur nichtjüdischen Umwelt und – wenn auch nur auf gegenseitigen Nutzen beschränkte, wirtschaftliche – ‚Akzeptanz‘ durch Christen stellten unabdingbare Vorbedingungen für beide Bereiche dar. Jenseits von Verordnungen und Schutzbriefen kam dabei zwischenmenschlichen ‚Beziehungen‘ eine Art Schlüsselfunktion zu. Den einzelnen Bürgern konnte die Tragweite ihres Handelns für die rechtliche und soziale Situation der Juden nicht bewusst sein. Dennoch unterstützten sie durch ihre Geschäftskontakte zu Juden die Entwicklung jüdischer Stadtsässigkeit in Mainz. Dabei ist zu bemerken, dass anfangs überwiegend kurfürstliche und städtische Beamte geschäftlichen und privaten Umgang mit Juden pflegten. Dies trifft besonders bei den ersten von Juden bezogenen Wohnungen außerhalb des Kalten Bades zu, die im Folgenden behandelt werden.
Im Dezember 1592 wurde Benedikt, bei dem der Weisenauer Metzger Martin Meckel etliche Geldbeträge hatte arrestieren lassen, in einem nicht näher bestimmten Haus uff dem Dietmark[Anm. 7] genannt. Gemäß der Stadtaufnahme aus dem Jahre 1594 besaß des hohen dombstifts secretarius Georg Müller dort ein großes Wohnhaus (Nr. 1912) und hatte einen Juden darin wohnen. Sein Anwesen verfügte über mehrere Stallungen, Scheunen und einen großen Garten.[Anm. 8] Da sich Benedikt vermutlich wie seine Brüder Juda und Nathan Roßtäuscher im Pferdehandel betätigte, dürfte er als Mieter Wohnraum und Stallungen des Domstiftssekretärs genutzt haben.[Anm. 9] Auch der frühere Stadtbaumeister Gerhard Ebersheim, der von 1579 bis 1598 Mitglied des alten Rates war, hat eine erworbene Behausung in der Stadthausstraße (Nr. 1452) Gottschalcken, dem Juden, zue bewonen gegeben.[Anm. 10] Schräg gegenüber im Kalten Bad (Nr. 1429) befanden sich die Synagoge und die Wohnung des Juden Joseph. Dieser hatte zudem hinter dem Kalten Bad und neben dem Bleidenstädter Hof eine Stallung (Nr. 1410) underhanden, die noch den Brendelischen erben aigentumblich war.[Anm. 11] Wiederum auf dem Dietmarkt, allerdings im Haus zum roten Löwen (Nr. 1947a), das vormals der Wirt zum roten Kopf als Herberge und Gaststätte genutzt hatte und nun Kilian Feuerbach gehörte, wohnte Mayer der Jude.[Anm. 12] Womöglich ist er identisch mit Josephs gleichnamigem Sohn, der im Jahre 1606 für zwei Häuser in der Nähe des Kalten Bades den Herdschilling entrichtete. Das eine hatte er von Brendres erb(en) (Nr. 1409), das andere von dem kurfürstlichen Rat und Sekretär h(errn) kraych bestand(en) (Nr. 1398).[Anm. 13] Um einen anderen Juden dürfte es sich allerdings bei Meyer Roßtäuscher handeln, der bei einer Anfang 1600 protokollierten Verpfändung des Hauses zum Reinburg (Nr. 1984) als Anwohner (etwa Nrn. 1981-1983) erwähnt wurde.[Anm. 14] Auf dem Dietmark fanden seit dem Mittelalter regelmäßige Viehmärkte statt. Somit scheinen vornehmlich wirtschaftliche Motive die jüdischen Pferdehändler dazu bewogen zu haben, sich dort niederzulassen und Häuser anzumieten. Geschäftliche Interessen spielten auch für Joseph zum Kalten Bad eine wichtige Rolle. Um größere Lagerkapazitäten für seinen Warenhandel, insbesondere mit Wein und Getreide, zu erhalten, benutzte er seit etwa 1590 den Speicher von Peter Fell, Bäcker im sogenannten Judenbackhaus (Nr. 1449)[Anm. 15]. Als Gegenleistung lieh er ihm und seiner Frau auf verschiedene Wertgegenstände 53 Gulden 6 Albus und ließ ihren Speicher mit borten (Bohlen bzw. Brettern[Anm. 16]) belegen, ohne dafür Zinsen oder Entgelt zu verlangen. Am 1. September 1595 gab Joseph die Pfänder ohne Tilgung zurück und verlieh weitere 46 Gulden 18 Albus, so dass ihre Gesamtschuld auf 100 Gulden stieg. Solange er den Speicher innehatte, blieb das Darlehen jedoch unverzinslich.[Anm. 17] Erst am 19. April 1610 gab Joseph den Speicher auf, so dass Peter Fell die Schulden fortan verzinsen musste.[Anm. 18] Gegenseitiger Vorteil ließ somit auch hier die Schranken zwischen Juden und Christen fallen und Joseph zum Kalten Bad in Fells Haus ein- und ausgehen.
Obwohl Kurfürst Johann Adam von Bicken (1601-04) die Ausweisungsmandate seiner Vorgänger nicht erneuerte und damit den Juden ein prinzipielles Aufenthaltsrecht zustand,[Anm. 19] verzeichnen die Protokolle des Stadtgerichts während seiner Amtszeit keine wirtschaftliche Aktivität der Mainzer Juden. Diese verfügten weiterhin nicht über Immobilieneigentum. So verzeichnet das Herdschillingsregister von 1604 lediglich jüdische Mieter: Nathan aufm Graben (evtl. Nr. 332/334), Juda in der alt baumeistern hauß (Nr. 1452)[Anm. 20] auf dem Flachsmarkt, ein Judt in der Behausung zur Trummen (Nr. 388b) am Augustinerkloster und der Judt im Haus der Witwe des alten Baumeisters Ebersheimer (Nr. 1003) [Anm. 21] gegenüber den Jesuiten bei St. Quintin.[Anm. 22] Erst als Kurfürst von Bicken mit nur 39 Jahren starb und Johann Schweikart von Kronberg am 17. Februar 1604 zum neuen Erzbischof gewählt wurde, schienen die Zeichen der Zeit günstig zu stehen. Joseph zum Kalten Bad reaktivierte offensichtlich seine früheren Kontakte zu dem Goldschmied Hans Ewald, der bereits im Jahre 1589, spätestens jedoch seit 1597 als städtischer Wardein wirkte. In dieser Funktion oblag ihm die Kontrolle der Maße, Gewichte und des Feingehalts der Münzen und Silberschmiedearbeiten,[Anm. 23] weshalb er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Josephs und Wachsmuths Münzgeschäfte eingeweiht war. Seit 1595 besaß er ein neben oder hinder dem Grossen Convent gelegenes Eckhaus (Nr. 1430), gegenüber dem Kalten Bad, das Joseph ihm nun abkaufen wollte. Hierzu bat der Jude seinen Schutzherren, den Konsens zu erteilen, damit er solche behausung als ein bürger guet an sich bringen dürfe. Der Erzbischof willigte am 30. Juli 1604 unter der Bedingung ein, dass alle Lasten wie Herdschilling, Schatzung und Zinsen übernommen werden.[Anm. 24] Knapp eine Woche später verkauften Hans Ewald und Ehefrau das Haus an Joseph und seine Frau Amalie für 975 Gulden, wovon 175 direkt in bar und 500 Gulden auf künftige Herbstmesse zu entrichten waren. Den Restbetrag von 300 Gulden sollte Joseph dem Mosbachischen Keller zu Oppenheim bezahlen. Diese ausstehende Schuldforderung und die früheren Geschäftsbeziehungen gaben womöglich den Ausschlag, das Haus an Joseph zu verkaufen, dem es schließlich Anfang 1605 als Eigentum übertragen wurde. [Anm. 25] Der Kaufvertrag sah jedoch vor, dass die Eheleute Hans und Katharina Ewald die Einwohnung noch bis Ostern 1605 behalten sollten, so dass ein christlicher Beamter für einige Monate in dem Haus eines wegen Münzfrevel ‚vorbestraften‘ Juden wohnte. [Anm. 26]
Mit dem Konsens zum Hauskauf schuf Erzbischof Johann Schweikart einen Präzedenzfall, der den Mainzer Juden neue Entfaltungsmöglichkeiten eröffnete, auf die sie seit längerer Zeit gewartet hatten. Der Erwerb von Immobilien diente nicht etwa nur der Sicherung von ausreichendem Wohnraum oder als wertbeständige Kapitalanlage. Vielmehr spielten schon bei den ersten Hauskäufen auch Faktoren wie infrastrukturelle Lage und wirtschaftliche Verwendbarkeit der Häuser eine wichtige Rolle, wie die folgenden Fälle verdeutlichen. Ebenfalls am 30. Juli 1604 ersuchte Joseph zum Kalten Bad Erzbischof Johann um Konsens zum Kauf des Hauses zum Kleeberg (Nr. 1272), gelegen auf dem Flachsmarkt zwischen dem Heisenstein und der Glockenbehausung von St. Christoph, von dem Bürger Paulus Mering. Bei dieser Behausung hätte auch ein christlicher Käufer die kurfürstliche Erlaubnis benötigt, da es Juden erb ist und derowegen ime solche vorhabende verkauffung derselbigen ohne unsern [=des Kurfürsten] sonderbarn consens nit gestattet würde[Anm. 27]. Joseph durfte das Haus als bürger guet unndt jueden erb an sich bringen, musste sich jedoch zur Übernahme der üblichen lasten verpflichten. Auch blieb die jueden erbs gerechtigkeit an der behausung haften, d.h. der Erzbischof behielt sich im Falle einer Veräußerung das Vorkaufsrecht vor.[Anm. 28] Obwohl das Stadtgericht keine Eigentumsübertragung verzeichnete, dürfte der Kauf vollzogen worden sein. Dieser Hauserwerb auf dem wichtigsten Tuchhandelsplatz in Mainz diente vermutlich geschäftlichen Interessen. Als geradezu existentielles Problem gestaltete sich die Wohnortfrage hingegen für Nathan Roßtäuscher und seine Frau, die bereits von Erzbischof Wolfgang von Dalberg (1582-1601) in der Stadt geschützt und mit häuslicher Wohnung geduldet worden waren. Weil das von ihnen zur Miete bewohnte Haus verkauft wurde, hatten sie im August 1605 keine bleibende Wohnung und keine Stallung mehr, worin Nathan seiner hantierung nach Pferde einstellen konnte. Aus diesem Grund verglich er sich mit dem Bender Hans Hauck wegen der Scheune zum roten Löwen auf dem Dietmarkt (zu Nr. 1939). Da diese ohnehin sehr weit von dessen Wohnhaus entfernt lag und von keinem Bürger begehrt wurde, durfte Nathan sie fortan gebrauchen und im Falle der kurfürstlichen Einwilligung eigentümlich besitzen. Im Gegenzug erlegte er 450 Gulden in bar an Hauck, der die Scheune aber noch bis Weihnachten nutzte.[Anm. 29]
Das benachbarte Wohnhaus zum roten Löwen (Nr. 1947a), in dem 1592 Mayer gewohnt hatte, gehörte dem Bender Johann Feuerbach und war im Juni 1605 mit einer verzinslichen Hypothek in Höhe von 100 Gulden gegenüber Joseph zum Kalten Bad belastet.[Anm. 30] Am 20. Juli 1605 verkaufte es Feuerbach für 820 Gulden an den Schneider Heinrich Mattheis, wobei das Geschäft innerhalb eines Monats abgewickelt werden sollte.[Anm. 31] Nach Ablauf der Frist bekundete Mattheis jedoch, vom Kauf zurücktreten zu müssen, da seine Hochheimer Schuldner ihn wider Erwarten hinhielten und er von Hans Hauck, dem Verkäufer seines zu Zeit innehabendes Wohnhauses, zur Zahlung derart angetrieben werde, dass er unmöglich zwei Kaufsummen zugleich bezahlen könne. Aus diesem Grund und da der Jude nach dem Verkauf seines Hauses kein verbleiben wüsste, verkaufte er das Haus am 23. August 1605 mit kurfürstlichem Konsens[Anm. 32] an Nathan, den Feuerbach als Käufer akzeptierte.[Anm. 33] Spätestens im Juli 1606 hatte Nathan schließlich Scheune und Haus zum roten Löwen als Eigentum inne.[Anm. 34] Dafür musste er zwölf Albus an Herdschilling und einen Reichstaler an Erbgeld entrichten.[Anm. 35] Die Schatzung veranschlagte ihn mit zwei Gulden und zehn Batzen gegenüber vier Gulden, fünf Batzen und zwei Schillingen im Jahre 1603.[Anm. 36]
Für den jüdischen Pferdehändler war es ein glücklicher Zufall, dass die zwei benachbarten Gebäude zeitgleich zum Verkauf standen, der eigentlich vorgesehene Käufer des Hauses zurücktreten musste und Johann Feuerbach aufgrund der Schulden gegenüber Joseph zum Kalten Bad an einer zügigen Abwicklung interessiert war. Da Hauck zu befürchten hatte, dass Nathan von einem Kauf absähe, falls er nicht auch das benachbarte Wohnhaus erhalten könnte, resultierte sein Drängen womöglich nicht aus Geldnot, sondern aus vorausdenkendem Geschäftssinn. Mit dem Kauf des Anwesens auf dem damaligen Viehmarkt sicherte sich Nathan einen äußerst günstigen Standort für seinen Pferdehandel und auch gute Voraussetzungen für Kredit- und Pfandleihgeschäfte. So bekannten der Marktschiffer Caspar Beck und seine Ehefrau am 1. Februar 1612, dass sie Nathan Juden roßtauschern alhier vor abgekauffte pferdt undt vorgesetztes geldt nach Abrechnung noch etwa 114 Reichstaler und 113 Gulden schuldeten. Nathan hatte ihnen insgesamt vier Pferde im Wert von 17, 29, 46 und 52 Reichstalern verkauft, auf zwey sielbere vergülthe duppellet undt zwey weiß sielbere becher 50 Gulden geliehen und vor zehn Jahren einen vergoldeten Becher für 29 Gulden veräußert, wofür er bei achtprozentiger Verzinsung nun 63 Gulden verlangte.[Anm. 37] Im Oktober 1613 hatte ihm Gertrud, Witwe des Faktors Johann Jakob Fitrigo und nun Frau des Faktors Paul Vulpi, für 15 einzelne Darlehen zwischen 1596 und 1610 insgesamt über 828 Gulden zurückzuzahlen.[Anm. 38] Nach Pauls Tod ‚entwich‘ dessen Sohn Caesar Vulpi aus Mainz und wälzte die Schuld auf seine Stiefmutter ab.[Anm. 39] Daher verpfändeten Gertrud und ihr dritter Mann Stephan Hattinger der Jüngere von Köln Anfang 1616 für die ausstehenden 525 Gulden zwei Morgen Weingarten in Mainz.[Anm. 40] Haus und Scheune zum roten Löwen blieben noch mindestens bis Herbst 1621 Eigentum von Nathans Familie.[Anm. 41]
Neben infrastruktureller Lage und wirtschaftlicher Nutzbarkeit konnte auch jüdische Nachbarschaft bzw. Nähe zur Synagoge eine Rolle beim Hauserwerb spielen. So kauften Juda Roßtäuscher und seine Frau Hindel am 1. März 1605 das bereits von ihnen bewohnte Eckhaus beim Kalten Bad, das gegenüber dem Haus des Weihbischofs lag und unten an Velten Spießens Witwe und hinten an Hans Strauß angrenzte (Nr. 1452).[Anm. 42] Dafür bezahlten sie der Witwe des Ratsherrn und Stadtbaumeisters Gerhard Ebersheim, dem weltlichen Richter Adam Ebersheim und der Witwe des kurfürstlichen Sekretärs Johann L. Kurzrock[Anm. 43] 1.200 Gulden Frankfurter Währung, davon 600 in bar. Mitbürgen und Mitschuldner waren Judas Brüder Nathan und Benedikt. [Anm. 44] Der benötigte kurfürstliche Konsens erfolgte am 16. Juli[Anm. 45] und ein knappes Jahr später erhielt Juda das in Nähe der Synagoge gelegene Haus zu Eigentum[Anm. 46]. Direkt gegenüber befand sich das Judenerbe zum kleinen Holderbaum (Nr. 1404), das Joseph zum Kalten Bad mit Erlaubnis des Kurfürsten im August 1605 von dem Hofgerichtsassessor Lic. Georg Geresheimer und seinem Bruder kaufte. [Anm. 47] Bereits am 12. Juli 1607 verkaufte es Joseph weiter an Dr. Christopherus Weber, Dekan des Aschaffenburger Stifts St. Peter und Alexander, geistlicher Kommissarius und Kanoniker an St. Viktor in Mainz, der dafür 1.000 Gulden erstattete. [Anm. 48] Die Markt- bzw. Stadthausstraße beherbergte somit unter anderem den Großen Konvent (bis 1598 Beginen, danach an den Buchdrucker Balthasar Lipp vermietet, ab 1612 Franziskaner), den Suffraganatshof des Weihbischofs, das Haus eines Stiftskanonikers, jüdische Wohnhäuser sowie Synagoge, Mikwe und Judenherberge zum Kalten Bad. Bereits in den ersten beiden Jahren nach der ersten Sanktionierung jüdischen Wohneigentums durch Erzbischof Johann Schweikart von Kronberg kauften Mainzer Juden insgesamt fünf Häuser in günstigen Lagen, die zuvor großenteils wohlhabenden Bürgern gehörten. Das dazu benötigte Kapital hatten sie in jahrelanger Wirtschaftstätigkeit erworben. Doch ihre Handels- und Darlehensgeschäfte gewährten ihnen nicht nur die finanziellen Mittel, sondern ebenso eine gewisse gesellschaftliche Stellung, die sie als Hauskäufer und Nachbarn seitens der christlichen Mitbürger akzeptieren ließ. Vermutlich war es überhaupt erst Josephs früheres Wirken als Münzjude, das den ersten Immobilienerwerb ermöglichte, der wiederum durch den kurfürstlichen Konsens einen Präzedenzfall schuf. Eine Schlüsselfunktion kam dabei den Hypotheken auf bürgerliche Häuser zu, da häufig erst eine grundpfandrechtliche Belastung die Eigentümer zum Verkauf veranlasste. Je nach Schuldenhöhe erhielten die jüdischen Gläubiger dann entweder die Immobilie selbst oder einen entsprechenden Anteil des Kaufschillings. Von der Verschuldung gegenüber einem Juden konnte allerdings auch ein anderer Jude Vorteile erzielen, wie im Falle von Nathan. Hypotheken wurden teilweise sogar gezielt ausgestellt, um sich gewissermaßen Anwartschaftsrechte auf Immobilien zu sichern.[Anm. 49]
Da Häuser vor einem Verkauf in der Regel gerichtlich taxiert wurden, bestand eine eher geringe Gewinnspanne für Immobiliengeschäfte. Dennoch wechselten manche Juden binnen kurzer Zeit mehrfach den Wohnort bzw. kauften und verkauften diverse Häuser. So erwarben Jonas und seine Frau Rachel Anfang 1605 mit kurfürstlichem Konsens ein freieigenes Haus im Mainzer Burgbann zu Weisenau für 370 Gulden, davon 200 in bar, 100 zur Ostermesse und 70 Gulden zur Herbstmesse.[Anm. 50] Bereits am 15. Juni 1606, nur wenige Monate nach Zahlung der letzten Rate, verkauften sie es an Philipp Müller, Gastwirt im Goldenen Adler zu Vilzbach, und seine Frau, wobei der Kaufpreis in Höhe von 400 Gulden bei der ersten Gelegenheit zu entrichten war. Im Gegenzug verpflichtete sich Jonas den Käufern nach Begleichung des Betrages jährlich 25 Gulden Miete für die einwohnung zu erlegen. Wenn das Ehepaar zuvor aber nur 100 oder 50 Gulden ablegte, brauchte Jonas pro quota von der abgelegten Summe nur sechs Prozent zu zahlen.[Anm. 51] Neben dem Gewinn von 30 Gulden garantierte diese besondere Form der Staffelmiete dem Juden entweder den zeitnahen Erhalt der Kaufsumme oder – zumindest kurzfristig – eine günstige Einwohnung. Beides lässt vermuten, dass Jonas nicht mehr allzu lange dort zu wohnen gedachte. Das Schatzungsbelagbuch von 1614 vermerkt allerdings: Jonaß judt uf d(er) Rösen hatt 2 heuser eins zu Weisenaw undt einß alhier in d(er) stadt im Wert von insgesamt 900 Gulden.[Anm. 52] So hat er zwischen Juni 1610 und Juli 1615 ein neben dem Alexiusspital auf der Ohmbach gelegenes Wohnhaus (Nr. 1770) im Namen von Joseph zum Kalten Bad gekauft. Der vorherige Eigentümer Lorenz Grauel hatte es mit Hypotheken über 820 Gulden belastet und es vermutlich aus diesem Grund an Joseph verkaufen müssen, dem es am 19. Juni 1610 mit 621 Gulden verschrieben war.[Anm. 53] Am 21. Juli 1615 vereinbarte Jonas mit dem Maurer und Stadtwerksmeister Gabriel Stupan folgenden Tauschhandel: er übergab sein mit kurfürstlichem Konsens vor Joseph erkauftes Haus auf der Ohmbach (Nr. 1770) samt daneben liegender Scheune an Stupan, der ihm dafür das Haus zum Lewen Eck auf der faulen Gruben (Nr. 1496) gegen ein Aufgeld von 50 Gulden verkaufte, wobei noch 150 Gulden Restkaufschilling gegenüber Nikolaus Specht ausstanden.[Anm. 54] Kaum waren Jonas und Rachel in ihre neue Wohnstätte umgezogen, erwarben sie im März 1616 das genannte Haus auf der Ohmbach von Joseph.[Anm. 55] Den von den Stadtbaumeistern geschätzten Kaufpreis von 800 Gulden legten sie bis Anfang 1618 ab.[Anm. 56]
Joseph zum Kalten Bad betätigte sich allerdings nicht nur in Mainz als Immobilienmakler. Vermutlich aufgrund ausstehender Schulden aus Darlehens- oder Handelsgeschäften war auch ein in Niederwalluf an der Eltviller Straße gelegenes Haus in sein Eigentum übergegangen. Dieses verkaufte er im Mai 1616 für 300 Gulden an Christian Wetzler, Keller des Erbacher Hofs zu Mainz.[Anm. 57] Dagegen hatte er die Behausung zur Liebenzell in Hochheim scheinbar durch Vererbung oder Kauf erworben. Denn am 27. April 1610 erschien Joseph für sich und den Mainzer Juden Meyer vor dem weltlichen Richter Konrad Kennicken, um dieses Haus mit allen Rechten, wie es Mannes Jud besessen und ingehapt, an den Hochheimer Bürger Johann Flick für 350 Gulden zu veräußern.[Anm. 58] Dieser hatte jedoch Zahlungsprobleme und schuldete im Juli 1615 samt Zinsen 335 Gulden und im Juli 1617 noch 260 Gulden. [Anm. 59] Doch nicht nur Privatpersonen zählten zu Josephs Geschäftspartnern. Das von Hans Ewald im Jahre 1604 erkaufte Haus (Nr. 1430) erregte das Interesse der Franziskaner, die 1612 nach Mainz zurückkehrten und um den Großen Konvent, der bei ihrem Wegzug 1577 den Jesuiten übertragen worden war, einen erweiterten Klosterneubau planten.[Anm. 60] Josephs Sohn Jakob, der das Haus 1606 in Besitz genommen hatte, [Anm. 61] war bereits verstorben und seine Kinder lebten in Frankfurt. [Anm. 62] Als deren Vormund verkaufte Joseph das Haus am 14. Februar 1622 für 1.200 Gulden an Herrn Gottfried von Fürstenberg, Domkapitular zu Mainz, Trier und Paderborn sowie apostolischer Syndikus des ordo fratrorum minorum regulam Francisci observantium.[Anm. 63] Der Neubau des Franziskanerklosters wurde bereits im April 1622 begonnen und Ende November 1628 eingeweiht. Somit existierte an der Stelle eines vormals in jüdischem Besitz befindlichen Hauses und direkt gegenüber der Synagoge im Kalten Bad ein Ort christlicher Frömmigkeit.
Trotz der hohen Fluktuation jüdischen Immobilieneigentums lassen sich anhand des Schatzungsbelagbuches von 1614, zehn Jahre nach dem ersten Hauserwerb, gewisse Siedlungsschwerpunkte konstatieren: drei Häuser in der Umgebung des Kalten Bades, eins auf dem Dietmarkt, eins auf der Rosen und drei in Weisenau[Anm. 64]. Der Wert der Immobilien in Mainz wurde überdurchschnittlich hoch geschatzt. Behers Haus zum Kalten Bad (Nr. 1429) betrug 1.200 Gulden, Judas zum kleinen Winterberg (Nr. 1452) und Nathans zum roten Löwen (Nr. 1947a) jeweils 1.000 und Mayers Haus (Nr. 1409)[Anm. 65] 600 Gulden. Die zwei eigenen Häuser von Mosse ahn jetzo uff dem Dietmarck in Weisenau waren mit 800, die beiden von Jonas uf der Rösen in Mainz und Weisenau mit 900 Gulden veranschlagt.[Anm. 66] Neben Hausbesitzern gab es auch jüdische Mieter, die allerdings nur in Ausnahmefällen überliefert sind. Am 27. April 1621 bekannten der Weisenauer Bürger Johann Volz und seine Frau Barbara, von dem bei ihnen wohnenden Daniel Juedt 300 Gulden geliehen zu haben.[Anm. 67] Da der Glaser Johann Kirn und seine Frau Maria sich auf ihre Güter in Walluf begaben und ihre wohnung in Mainz verließen, räumten sie diese bis auf eine abgeschlossene cammer am 31. Dezember 1621 Isaak, Sohn Aarons von Worms, mit Weib, Kindern und Gesinde zur Nutzung ein. Kirns Sohn Karl hat 322 Gulden 14 Albus, etlichen Hausrat und Kleinodien laut einem Inventar auf das Haus verhypotheciret. Daher gab Isaak ihnen für die nechst nach ein ander folgendte drey ihar 400 Gulden zinslos.[Anm. 68] Dieser Mietvertrag und die Übernahme des Hauses samt Wertsachen setzen voraus, dass Isaak über ein längeres oder sogar unbefristetes Aufenthaltsrecht und über das Vertrauen der Eheleute Kirn verfügte, obwohl er offensichtlich noch nicht lange in Mainz lebte. Für auswärtige Juden wie Isaak dürfte es schwer gewesen sein, ohne vorherige Geschäftskontakte in der Stadt eine Immobilie zu erwerben. Ein Mietverhältnis konnte allerdings einen späteren Kauf der bewohnten Wohnung vorbereiten, wie im Falle Juda Roßtäuschers und seiner Frau Hindel (Nr. 1452). Binnen einer Generation hatten sich die Mainzer Juden eine stadtsässige Stellung erarbeitet: Sie bewohnten Häuser in günstigen Gegenden der Stadt, überwiegend sogar als Eigentum, pflegten gute Handelsbeziehungen zu Christen und waren auch in prozessrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt.[Anm. 69]. So bürgten sie für andere Juden[Anm. 70] und konstituierten seit 1619 mehrmals die christlichen Anwälte Mag. Peter Seybelius und Johannes Harn gegen andere Bürger.[Anm. 71] Inwieweit sie sich ihre gerichtlichen Vertreter frei wählen konnten oder ‚Pflichtverteidiger‘ zugewiesen bekamen, ist nicht bekannt. Anhand der Protokolle des Stadtgerichtes lässt sich jedenfalls kein minderer Rechtsstatus erkennen. Doch auch derart eingesessene Mainzer Juden besaßen keine Garantie auf Wohlstand und mussten sich bemühen, ihre Stellung und den Familienbesitz zu bewahren. Dies gilt selbst für Joseph zum Kalten Bad, der sich sowohl als Wiederbegründer und Vorgänger der jüdischen Gemeinde als auch durch seine vielfältigen Tätigkeiten als Münzjude, Wein-, Getreide- und Tuchhändler, Kreditgeber und Immobilienmakler Vermögen und Anerkennung erworben hatte. Seine Söhne waren Jakob, der bereits im Mai 1613 verstarb, Mayer und Leser. Letzterer scheint der Jüngste von ihnen gewesen zu sein und auch am wenigsten die Gunst des Vaters erhalten zu haben.[Anm. 72] Darauf deuten sein rechtlicher Status hintersaß – sein Bruder Mayer war hingegen schutzverwandter[Anm. 73] – und seine Wohnsituation hin. Während Jakob und Mayer bereits 1604 und 1606 mit eigenen Häusern versehen wurden, ist für Leser lange kein Grundbesitz in Mainz belegt. Stattdessen war ihm ein neben dem Krämerzunfthaus gelegenes Haus (evtl. Nr. 1438/39) ‚verliehen‘, das die Eheleute Asmus und Margreth Kruftel am 25. April 1613 an den kürfürstlichen Zinsmeister Hans Blum für 400 Gulden verkauften.[Anm. 74] Leser zog danach womöglich nach Weisenau, wo er im Februar 1627 durch seinen Verwandten Isaak ein Haus für 350 Gulden verkaufen ließ.[Anm. 75] Erst seit Juli gleichen Jahres wohnte er im Kalten Bad, das vorher sein Schwager Beher innehatte.[Anm. 76] Die Stadtaufnahme von 1644 nennt den schutzverwandten Leser als dessen Eigentümer.[Anm. 77]
Josephs Hoffnungen dürften jedenfalls in seinem Sohn Mayer und seinem Tochtermann Beher bestanden haben. Doch Mayer geriet vermutlich wegen Schulden in Haft, zu deren Erledigung Joseph laut gerichtlicher Obligation vom 21. März 1616 eine ‚Kaution‘[Anm. 78] von 1.303 Gulden 1½ Batzen zu zahlen hatte. Womöglich veranlasste dies Joseph zum Verkauf zweier Häuser in Niederwalluf und Mainz (Nr. 1770) am 24. März und am 16. Mai 1606. Jedenfalls zahlte er im August 1616 und im Juli 1617 insgesamt 1.100 Gulden an Katharina, die Witwe Johann Winters,[Anm. 79] und befreite damit seinen Sohn aus der Haft. Dieser scheint allerdings auch nach Josephs Tod im Jahre 1623 den gleichen Lebenswandel fortgeführt zu haben. So schuldeten Mayer und seine Frau Sara am 30. Juni 1625 Nikolaus Guett 450 Reichstaler, weshalb sie ihr Haus zum Kalten Bad (Nr. 1429) samt Hinterhaus verpfänden mussten.[Anm. 80] Da Mayer die Schulden nicht tilgen konnte, verkaufte er das Hinterhaus (Nr. 1409) zwei Monate später an seinen Schwiegersohn Benedikt, Moses Sohn, für 800 Reichstaler, wobei es durch eine Mauer vom Kalten Bad abzutrennen war. Mit dem Kaufschilling konnte Mayer seine Schulden gegenüber Guett über 475 Reichstaler begleichen.[Anm. 81] Doch aufgrund eines bereits am 17. August 1623 getroffenen Vergleiches hatten Mayer und Sara noch 500 Reichstaler an die Frankfurter Juden Samuel zur Goldenen Kanne und Abraham zur Schulen zu entrichten. Wegen Zahlungsunfähigkeit erhielt Samuel, der noch einen anderen Gläubiger Mayers mit 50 Gulden befriedigte, im Juli 1627 das bereits verpfändete Haus eingeräumt. Falls Mayer innerhalb eines Vierteljahres die 550 Reichstaler zahlte, sollte er das Recht auf das Haus behalten. Andernfalls mussten Sara und er endgültig ausziehen.[Anm. 82] Ob Mayer das Haus behalten durfte oder ob es an Samuel fiel, ist nicht überliefert, spätestens seit 1637 bewohnte es jedoch Mayers Verwandter Isaak. [Anm. 83] Von Josephs großer Familie blieben somit nur sein Sohn Leser, Mayers Tochter Frumet mit ihrem Mann Benedikt und Isaak, dessen Verwandtschaftsgrad nicht geklärt ist, übrig. Der Immobilienbesitz der Kannstatts bestand im Jahre 1626 lediglich noch aus dem Kalten Bad und einem angrenzenden Haus. Dagegen gewannen in der Folgezeit die Familien Roßtäuscher bzw. Roßkam und Karlenbach an Bedeutung. [Anm. 84] Nathan und Elia Karlenbach wurden als Söhne des wohlhabenden Hirz Karlenbach in Friedberg geboren, wo sie bis mindestens 1625 lebten. Ihre um 1613 gestorbenen Eltern hinterließen ein Vermögen von knapp 3.000 Gulden. [Anm. 85] Elia dürfte danach nach Frankfurt[Anm. 86] und Nathan nach Mainz gezogen sein. Im Jahre 1626 entlieh sich Barbara, Witwe von Philipp Entlich von Nathan 500 Gulden. Dafür zahlte sie 5% Zinsen und verpfändete ihr Wohnhaus zum spitzen Würfel (Nr. 1451),[Anm. 87] das ein Judenerbe war und neben dem Haus von Daniel Roßkam[Anm. 88] (Nr. 1452) lag. Obwohl es bereits mit 860 Gulden behaftet war, gewährte ihr Nathan im April einen weiteren Kredit über 350 Gulden. [Anm. 89] Da Barbara einen Großteil des Geldes zur Aussteuerung von drei Kindern verwandte und vergeblich in ihre Güter investierte, konnte sie die Schuldsumme von 850 Gulden nicht begleichen und das Haus fiel am 1. Juli 1637 an Nathan, [Anm. 90] der dafür einen jährlichen Grundzins von 27 Pfund Heller an St. Emmeran entrichtete.[Anm. 91] Am gleichen Tag verpfändeten auch Johann Simon und seine Frau das neben ihrer Gaststätte zum Bock gelegene Haus zum Raben samt Scheuer (Nr. 49), das mit 1.000 Gulden dem Spital zum Floß und mit 500 Reichstalern Mosche dem Schwarzen behaftet war.[Anm. 92]
.1.2.IV.2. Unter fremder Herrschaft: Flüchtlinge und Synagogenbau (1631-50)
Außer diesen beiden Eintragungen wurden in dem langen Zeitraum zwischen Mai 1630 und Januar 1644 keine Juden in den Protokollen des Mainzer Stadtgerichtes vermerkt. Ursache hierfür war vermutlich der Dreißigjährige Krieg, der die Stadt am Rhein bisher verschont hatte, aber umso heftiger in Mitleidenschaft zog, als sie am 23. Dezember 1631 nach nur dreitägigen Kämpfen von schwedischen Truppen erobert wurde. Dies bedeutete für die Mainzer Bevölkerung wochenlange Einquartierung und Verpflegung von 16.000 Soldaten sowie die Zahlung immenser Kontributionen. Jeder Bürger hatte 14,4 % seines Vermögens, insgesamt 80.000 Reichstaler, und die Geistlichkeit 81.000 Reichstaler zu entrichten.[Anm. 93] Den Mitgliedern der jüdischen Gemeinde sollen laut Friedrich Schütz 20.000 Reichstaler auferlegt worden sein, die sie zur Rettung ihrer Synagoge im Kalten Bad gezahlt hätten, [Anm. 94] allerdings konnte kein entsprechender Beleg aufgefunden werden. [Anm. 95] Das Verzeichnis schwedischer Kontributionen aus dem Jahre 1631 vermerkt hingegen acht Mainzer Juden, deren Vermögen zwischen 300 und 1.400 Gulden verschätzt wurden. Davon zahlte jeder Jude – gleich den christlichen Bürgern – 14,4 Prozent Kontribution, was einen Gesamtbetrag von 977 Gulden 33 Batzen ergab.[Anm. 96] Die in der Stadt verbliebenen Bürger sahen sich hingegen außer Stande, den geforderten Betrag in voller Höhe aufzubringen, zumal viele Bürger bereits vor der Besetzung geflohen seien. Der schwedische König, der in der Martinsburg residierte, ließ daher als Entschädigung Anfang 1632 alle verlassenen Besitztümer als „heimgefallene“ Güter einziehen und schenkte sie Offizieren und Parteigängern.[Anm. 97] Der eingesetzte Stadtkommandant Oberst Gisbert von Hohendorff erhielt die Kartause, die er von der Schweikartsburg aus verwalten ließ.[Anm. 98] Ihr Prior klagte am 8. März 1636 unumbgänglicher notdurfft halber gegenüber Kurfürst Anselm Casimir Wambold von Umstadt (1629-47), der im Dezember 1631 vor den schwedischen Truppen nach Köln geflohen war und sich noch immer dort aufhielt,
welcher maßen [...] schaden so unßerem armen Gotteshaus zur Carthauß von dem schwedischen tyrannischen einfall zugefügt worden, folgents undt nachdem mitt dem uff der Schweickhardts burg oder schantzen geweßenen commendanten Hohendorff getroffenen accordt den alhie in Maintz wohnenden vorteilhaftliger Jud Daniel sampt seinem adhaerenten von ermeltem commendanten etliche fuder auß undt uff unßeren zustendigen guetern erwachsenen weines, laut ihrer eigenen bekhandtnuß, vermeintlich erkhaufft [...] Zum andern, so hatt erwendter Jud von gedachtem commendanten ebenmeßig alles zin, so gleichfals unßerem armen spolyrt undt ruinirtem closter beweißlich zuständig abpracticirt, welches dan er, damit solches in geheim verpleiben undt ahn dem zeichen nit erkhandt werden möghe, durch ihren commendanten uff sein deß Juden gethanem vorschlag zuwehr zerschmelzt, undt ihme nachmahle behändigt undt gelieffert worden.[Anm. 99]
Mit Nachdruck bat der Prior den Kurfürsten um die unentgeltliche Restitution der von Daniel Roßkam mit gewalt entwendeten Zinngegenstände und des von ihm erkauften Weines. Anselm Casimir wies darauf am 3. April den Vizedom Heinrich Brömser von Rüdesheim an, den erwenthen Jued(en) den nechsten vor sich zu fordern und ihn wegen dieser Vorwürfe zur Rede zu stellen und zu examiniren.[Anm. 100] Das Ergebnis und etwaige Folgen seiner Untersuchung sind nicht überliefert. Das Geschäftsverhältnis zwischen dem Stadtkommandanten und Daniel Roßkam, das an Josephs Dienste für den Münzmeister Andreas Wachsmuth erinnert, könnte jedoch darauf hindeuten, dass die Mainzer Juden durch die Schweden weniger bedrückt wurden als die übrige Bevölkerung.[Anm. 101] Dennoch litten sie ebenfalls unter dem allgemeinen Niedergang der Stadt, deren Bewohner insbesondere während der Belagerung durch kaiserliche und bayerische Truppen von September bis Dezember 1635 „unaussprechliche Leiden, Hungersnoth, Epidemien und Tod“ zu erdulden hatte. [Anm. 102] Nach dem Abzug der schwedischen Soldaten waren große Teile der Befestigungsanlagen, über 1.000 Häuser (ca. 25%) und etliche Adelshöfe und Stiftshäuser zerstört, so dass Mainz „mehr einem Dorf als einer Stadt“ glich.[Anm. 103] Die Bevölkerung hatte sich fast um die Hälfte gegenüber der Vorkriegszeit reduziert und nur allmählich kehrten vor den Schweden geflohene Bürger zurück.[Anm. 104] Auch Kurfürst Anselm Casimir zog erst am 22. Juli 1636 wieder in die Stadt ein. [Anm. 105] Die Zahl der Juden scheint sich durch die schwedische Besatzung nicht verringert, sondern zumindest in den darauffolgenden Jahren sogar erhöht zu haben. So kaufte Mayer zum Kalten Bad am 19. August 1637 den freiadligen Hettersdorffer Hof (Nr. 1410), der zwischen den Häusern von Isaak (Nr. 1409) und Leser (Nr. 1429-27) einerseits und dem Bleidenstädter Hof andererseits lag, für 800 Gulden von Friedrich Dietrich und Wolf Hartmann von Dalberg, um darauf eine neue Synagoge zu erbauen. [Anm. 106] Damit wurde auch ein Streit über die komplizierten Eigentumsverhältnisse beigelegt, der bereits 1626 zu einem Prozess zwischen Johann Georg von Dalberg und Mayer geführt hatte. Mit dem 1614 von Margarethe von Cronberg erkauften Haus (Nr. 1409) hatte nämlich Mayer auch einen angrenzenden Stall (zwischen Nr. 1410 u. x78) in Anspruch genommen, der jedoch nach dem Urteil des städtischen Baumeisters Johann Müller (Nr. 1398+1408) auf dem Grundstück des Hettersdorffer Hofes stand und daher der Familie von Dalberg gehörte.[Anm. 107]
Doch gegen den geplanten Synagogenbau legten nun die Franziskaner Widerspruch ein. Daher wandte sich die Mainzer Judenschaft, in deren Auftrag offensichtlich Mayer das Grundstück erworben hatte, an den Kurfürsten, um nach einer angebotenen Augenscheinnahme dessen Genehmigung zu erhalten. Am 2. März 1642 ordnete dieser an, mit einer Ortsbegehung überprüfen zu lassen, ob die supplicirende[n] Juden den gantzen platz von deme in vorschlag gebrachten stall zu irer vorhabenden erweiterung zu ziehen und wie hoch sie den baw zu führen gemeindt, wie auch, ob alle und iede benachbarte interessenten keine erhebliche contradiction dargegen einzuwenthen haben.[Anm. 108] Da jedoch auch der kaiserliche Rittmeister und spätere Reichskammergerichtspräsident Johann X. von Dalberg, jüngerer Bruder der Verkäufer, Ansprüche geltend machte, musste die Judenschaft die Entrichtung eines jährlichen Grundzinses von 20 Reichstaler an den Dalberger Hof zusichern. Zudem sollte die kleine Haustür zum Brendelschen Hof (Nr. 1411) in der Marckstraßen auf die andere Seite hin zum Kalten Bad verlegt werden. [Anm. 109] So bekannten zwanzig namentlich erwähnte gemeinde vorgänger und schutzverwandte[Anm. 110], dass sie den jährlichen Zins zahlen, die Haustür entfernen und den vorhabenden schulbau, da sie über kurtz od(er) lang deßen churfürstl(ichen) gn(aden) consens erhalten möchten, nit gegen die gaß, sondern inwendig zum kalten bad zu aufrichten und füren laßen sollen und wollen.[Anm. 111] Am 11. Juni 1642 gestattete schließlich Erzbischof Anselm Casimir der Mainzer Judenschaft, ihre Synagoge auf dem vorgeschriebenen Platz zu bauen bzw. erweitern, deren Länge, Höhe und Weite allerdings nicht mehr als 24 Fuß (ca. 7 Meter) betragen durfte. Zudem sollte Lesers Wohnung durch Schließung des bisherigen Eingangs von der neuen Judenschule gänzlich abgetrennt werden. Der Zugang zur Synagoge musste von der Franziskanerkirche abgewendet und hinüber in die andere Gasse, gegenüber dem Hinterhaus des Baumeisters Johann Müller, verlegt werden. [Anm. 112] Somit konnten die Franziskaner ihre Interessen gegenüber denen der Familie von Dalberg durchsetzen und die Judenschaft durfte endlich mit den Baumaßnahmen beginnen. Wann diese abgeschlossen waren und die Synagoge eingeweiht wurde, ist nicht bekannt. Als unbewohntes Gebäude fand sie auch keine Erwähnung in der Ende November 1644 durchgeführten Stadtaufnahme.[Anm. 113] Im Jahre 1657 wurde hingegen die Juden schuel sambt des rabiners[Anm. 114] behausung zwischen dem Bleidenstädter Hof und dem Haus von Isaaks Söhnen Aron und Salomon genannt.[Anm. 115] Neben der Erlaubnis zum Synagogenbau ließ Erzbischof Anselm Casimir seinen Juden auch in anderen Fällen Vergünstigungen und Schutz zuteil werden. Da sich yemeiner Judischheit uber die ihne angesezte zehen tüchtiger klepper zuverschaffen beklagt hatte, milderte er am 22. November 1639 aus lauter gnadt diese Verpflichtung ab und befahl, dass die Juden nur noch sechs tüchtige klepper stellen, verphasten und underhalten sollen. Bei Missachtung drohten jedoch verbott ihrer synagog und aller judischen ceremonien oder gar verweisung aus unserem ertzstifft[Anm. 116]. Als im Jahre 1643 der Hochheimer Schultheiß Niclas Betz Wein und Früchte der Mainzer Schutzjuden Mayer Judtmann und Jacob beschlagnahmte, gewährte ihnen auch das Domkapitel, das dort die Ortsherrschaft ausübte, Rechtshilfe und bestrafte Betz mit 200 Reichstalern.[Anm. 117] Trotz der Wiederherstellung der kurfürstlichen Verwaltung waren die Gefährdungen des Krieges noch immer gegenwärtig. Nach dem Abzug der Schweden waren zwar die Befestigungsanlagen notdürftig instand gesetzt und zwei Regimenter in Mainz stationiert worden, gegen einen erneuten Angriff wäre die Stadt allerdings nicht zu halten gewesen.[Anm. 118] Als französische Truppen im August 1644 vor Mainz zogen, konnte das Domkapitel am 17. September immerhin einen Akkord schließen, der die Autonomie der geistlichen und weltlichen Verwaltung des Erzstifts garantierte. Für die Bevölkerung bedeutete die französische Besatzung jedoch erneute Kontributionen und Bedrückungen. [Anm. 119] Da zuvor viele Bewohner aus der Umgebung Zuflucht in Mainz gesucht hatten, bestand zudem eine hohe Wohndichte. So erwähnt die bereits Ende November 1644 von den Franzosen veranlasste Stadtaufnahme alleine 63 jüdische Haushalte, die in 40 Häusern wohnten und von denen über die Hälfte (30) vor dem Krieg nach Mainz geflohen war.[Anm. 120] Von ihnen stammten fünf aus Gonsenheim, vier aus Bretzenheim[Anm. 121], drei aus Kastel, je zwei aus Hechtsheim, Weisenau, Bodenheim, Nieder-Olm, Wiesbaden und Schierstein sowie jeweils einer aus Marienborn, Heidesheim[Anm. 122], Nackenheim, Sörgenloch, (Groß-)Seelheim[Anm. 123] und Fulda. Überwiegend wohnten sie in Häusern von Mainzer Juden, die diese entweder von christlichen Bürgern gemietet oder – wie in 13 Fällen – als Eigentum erworben hatten. Ein gutes Drittel von ihnen mietete direkt Wohnhäuser an, deren Eigentümer jedoch nicht unter dem gleichen Dach lebten. Auch Mainzer Juden ohne eigenen Immobilienbesitz wohnten in der Regel nicht mit ihren christlichen Vermietern zusammen. Diese Mietsachen waren häufig zusätzlich erworbene oder geerbte Häuser, die vom Wohnort der Vermieter weit entfernt lagen.[Anm. 124] Lediglich in der Betzelsgasse (Nr. 1441) bestand offensichtlich eine christlich-jüdische ‚Wohngemeinschaft‘:
„600. Christian Schmidt, bauschreiber, in seinem haus, hat bei sich den Juden Moschi von Bretzenheim.“ [Anm. 125]
Obwohl in den Stadtaufnahmen ebenso wie in den Herdschillings- und Schatzungsregistern nur die Haushaltsvorsteher erwähnt werden, dürften auch die auswärtigen Juden – insbe-sondere diejenigen, die eigene Häuser mieteten – in der Regel mit Frau und Kindern nach Mainz gezogen sein und nicht alleine gewohnt haben. Dennoch hatte Leser im Kalten Bad (Nr. 1429) den Juden von Schierstein, g(ena)nt Isac bei sich, während des Juden von Schierstein fr(au) einige Häuser weiter bei Nathan (Nr. 1451) wohnte. [Anm. 126]
Jüdische Haushalte (1644) | von Mainzern | von Auswärtigen |
Gesamtanzahl | 33 | 30 |
-davon Mieter von Christen | 20 (+13 Eigentümer) | 13 |
-davon Untermieter von Juden | 0 | 17 |
Die kriegsbedingte Zuwanderung in die Stadt Mainz bewirkte insofern einen Anstieg der jüdischen Bevölkerung auf 60 Haushalte, was mindestens 300 Personen entsprechen dürfte.[Anm. 127] Dementsprechend waren Juden nun in vielen Straßen präsent, wobei die Gegend um das Kalte Bad und die Synagoge der Siedlungsschwerpunkt blieb. Gegenüber der Wohnsituation in den Jahren von 1592 bis 1630 spielte das Stadtgebiet südlich und östlich des Domes keine Rolle mehr, das jedoch auch großenteils in geistlicher Hand lag.[Anm. 128] Dagegen ist eine deutliche Zunahme um das Kaufhaus am Brand, um den Flachsmarkt und in der Nähe des Dietmarktes zu erkennen, die sicherlich wirtschaftlichen Gründen folgte. Die Nähe zur Synagoge, auch hinsichtlich Eruv-Vorschriften, scheint kein wesentliches Motiv dargestellt zu haben. Weshalb sich in dem dreieckförmigen Viertel zwischen heutiger Welschnonnengasse, Steingasse und Großer Langgasse ein neuer Siedlungsschwerpunkt herausbildete, lässt sich vermutlich ebenfalls mit der infrastrukturell günstigen Lage erklären. Es fällt zudem auf, dass einige Judenerben in der Flachsmarktstraße, Betzelsgasse und gegenüber von St. Christoph wieder – ihrer spätmittelalterlichen Bestimmung gemäß – jüdische Mieter beherbergten.[Anm. 129] Erstmals seit der angenommenen Ausweisung 1545/46 lebte mit Jacob wieder ein jüdischer Mieter in der alten Judengasse (Nr. 1597), in der bis zur Errichtung des Ghettos ebendort 1662/71 kein Jude nachzuweisen ist. Besondere Erwähnung verdienen auch der alte Meyer in der rheinnahen Löhrgasse (Nr. 1124), Isaak neben dem Güldenzoll (Nr. 912) direkt am Eisentürlein, dem Hauptverbindungstor vom Rhein zum Brand, und der Schutzjude Itzig in der vornehmen Behausung zum Mailand (Nr. 947) am Marktplatz. Schließlich bewohnten Abraham, Sohn des Schwarzen, und Machol zwei Häuser, die auf dem Grundstück des von 1668 bis 1670 erbauten Schönborner Hofes (Nr. 1908-12) standen. [Anm. 130] In der kurzen Zeit zwischen der schwedischen und der französischen Besatzung (1636-44), aus der zur Stadt Mainz nur wenig überliefert worden ist, konnten die Mitglieder der jüdischen Gemeinde nicht nur einen Synagogenbau finanzieren, sondern auch verstärkt privates Wohneigentum erwerben. Dabei lagen die von ihnen bewohnten Häuser – ob als Eigentum oder zur Miete – großenteils in bevorzugten Gebieten und in ‚gutbürgerlicher‘ Nachbarschaft. Dies belegt zum einen, dass zumindest wohlhabende Juden bei der Wohnortwahl eher wirtschaftlichen Motiven und dem Streben nach sozialer Anerkennung folgten als Faktoren wie Nähe zur Synagoge oder jüdischer Nachbarschaft den Vorzug zu geben. Zum anderen deutet dieser Befund darauf hin, dass Kurfürst und Vizedom keine Maßnahmen gegen die Ausweitung jüdischen Immobilieneigentums trafen bzw. treffen wollten und dass Juden insbesondere bei besser situierten Bürgern als ‚Nachbarn‘ akzeptiert wurden. So bestanden seit Beginn des 17. Jahrhunderts in Bezug auf Wohnen und Wirtschaften gute Kontakte zu städtischen und kurfürstlichen Beamten sowie Bürgern der Mittel- und Oberschicht. Aus religiös-kulturellen Unterschieden resultierende Konflikte sind nicht bekannt, obwohl Juden in unmittelbarer Nachbarschaft von Zunfthäusern (der Werkleute und Kürschner, Nrn. 1433 u. 1436) und christlichen Gotteshäusern (St. Christoph, St. Quintin, St. Emmeran, vormals auch Augustinerkloster) wohnten und dort sogar Häuser besaßen. Abgesehen von der Beschwerde der Franziskanerbrüder gegen den geplanten Synagogeneingang ‚vor ihrer Haustür‘ hat die – in der späteren Judenordnung propagierte – verwünschte habitation der Juden unter den Christen offensichtlich für beide Seiten kein Problem dargestellt.
Während der französischen Besatzung hatte die Mainzer Bevölkerung allerdings wichtigere existentielle Probleme zu lösen. Insbesondere in den Jahren 1645/46 und 1648 herrschte große Not und eine sehr hohe Lebensmittelteuerung.[Anm. 131] Dies dürfte den Großteil der zugewanderten auswärtigen Juden zur Rückkehr veranlasst haben, da ihre ländlich geprägten Heimatorte sicherlich bessere Ernährungsbedingungen boten und vermutlich weniger mit Kontributionen und Einquartierungen von Soldaten belastet wurden. Auch innerhalb von Mainz gab es Wohnungswechsel und Besitzverschiebungen. Womöglich infolge der Teuerungen entliehen sich der Schuhmachermeister Eberhard Braun und seine Frau im Juli 1547 den hohen Betrag von 600 Reichstalern an Wein und Geld, rückzahlbar in drei Halbjahresraten, wofür sie ihr Wohnhaus zum kleinen Limburg (Nr. 1267) gegenüber St. Christoph an den Schutzjuden Abraham von Deutz verpfändeten. [Anm. 132] Wegen nicht erfolgter Zurückzahlung mussten sie es ihm jedoch am 5. Mai 1649 für die ausstehenden 1.000 Gulden übertragen. Falls der Kurfürst binnen Jahresfrist nicht seinen Konsens zum Kauf erteilen würde, sollten 550 Gulden davon verzinst und der Rest von Abraham loco anthichryseos versessen werden. [Anm. 133] Somit zog er aus seinem Haus auf dem Dietmarkt (Nr. 1939) in das frühere Judenerbe zum kleinen Limburg, das er Anfang 1654 selbst für einen Kredit über 120 Gulden vom Bauamt von St. Christoph verpfändete.[Anm. 134] Im Vorjahr hatte bereits Abraham, Sohn Mosches des Schwarzen, den Dietmarkt verlassen. Das von ihm bewohnte Haus (Nr. 1910/11) hatte sein Vater erst im Juli 1644 von den Angehörigen des verstorbenen Jakob Benders, Schiffmanns und Besehers von Gernsheim, überlassen bekommen, der Mosche seit 15 Jahren 58 Reichstaler schuldete.[Anm. 135] Am 19. Februar 1648 verkaufte es Abraham für 105 Gulden an den Stadtmitter Johann Ebersheim.[Anm. 136] Sein weiterer Verbleib ist unsicher, allerdings bewohnte 1657 ein Jude namens Abraham das Haus von Hans Kelter von Ebersheim am Gautor (Nr. 1944), durch das rheinhessische Bauern und auswärtige Händler ihre Waren brachten.[Anm. 137] Gemäß einer bereits 1600 erlassenen Ordnung zur einbringung und erhebung des Judenzollß in Mainz musste hier jeder ausländische Jude einen mit dem Mayntzischen radt bezeichneten Zollzettel lösen und dafür je nach Entfernung seines Herkunftsortes drei oder sechs Räderalbus pro Übernachtung entrichten.[Anm. 138] Nicht nur Wohnhäuser, sondern auch Baugrundstücke konnten Juden im Rahmen der geschilderten Stadtsässigkeit erben und weiter veräußern. So kaufte der Ratsherr und Biersieder Johann Bender am 24. Dezember 1649 zwei neben seinem Haus liegende wüste und öde Plätze für 36 Gulden von Benedict, die dieser von seinem Vater ererbt bzw. von seinem Vetter Zacharias aus Oppenheim gekauft hatte. [Anm. 139]
Die geschilderten Fälle zeigen, dass Mainzer Juden auch unter der französischen Besatzung ohne Restriktionen Immobilien kaufen und verkaufen durften, sofern sie die auf den Grundstücken lastenden bürgerlichen Abgaben übernahmen. Anders verhielt sich dies für die jüdische Gemeinde, die als Korporation zu den sogenannten Toten Händen (manus mortuas) zählte, die von solchen Lasten befreit waren.[Anm. 140] Bei derartigen Haus- und Grundstückskäufen wurde der vorherige Konsens des Kurfürsten und des Domkapitels benötigt. Unter Missachtung dieser Bestimmungen erwarb die gemeine Judenschaft vermutlich unmittelbar nach dem Tode Anselm Casimirs am 9. Oktober 1647 ein benachbartes Grundstück zur Erweiterung ihrer Synagoge. Während der Sedisvakanz ließ das Domkapitel die Synagoge versperren und die Schlüssel einziehen. Zudem schrieb es dem neuen Erzbischof Johann Philipp von Schönborn (1647-73) in der Wahlkapitulation vom 19. November 1647 in Paragraph 101 die Schließung der Synagoge vor.[Anm. 141] Noch im Februar 1649 empfahl das Domkapitel Johann Philipp, zur Aufbringung des immensen Palliumgeldes die alhießige Judenschaft zur hergebung eines gewissen stück gelds gegen wiedereröffnung undt verstattung erweiterter synagoge zue belegen[Anm. 142]. Der Erzbischof gedachte dagegen, nach erfolgter Entschuldigung seitens der jüdischen Gemeinde ihr den bishero vorenthaltenen Schlüssel mit Einwilligung des Domkapitels zu restituieren und es darbei bewenden zu lassen. Die Judenschaft zu Mainz sollte sich allerdings bei der Nutzung ihrer Synagoge wie getreue gehorsame schutzverwanden Juden gebührt bescheidenlich verhalten und jedes Jahr um Ostern 24 Gulden an das Kammeramt des Domkapitels abliefern.[Anm. 143] In seiner gesamten Regierungszeit war Johann Philipp von Schönborn um einen Interessenausgleich zwischen Domkapitel, Zunft- und Stadtratsmitgliedern und seinen Schutzjuden bemüht. Im Mittelpunkt seiner Politik standen jedoch der geistige und materielle Wiederaufbau der Stadt, mit dem erst nach dem Abzug der Franzosen im Juli 1650 begonnen werden konnte. Vorrangige Ziele bestanden in der Zunahme der Bevölkerung (Peuplierung), besonders durch Zuwanderung von Fachkräften, und der Wiederbelebung der Wirtschaft und des Stapelrechts,[Anm. 144] da die Bürgerschaft großenteils verarmt war und Mainz als Handels- und Messestadt kaum noch überregionale Bedeutung besaß.[Anm. 145] Zu diesem Zweck erfolgten zunächst die Wiederherstellung der Gebäude, von denen etwa die Hälfte zerstört war, und ein umfangreicher Festungsbau, dem sogar das Altmünsterkloster und der gesamte Vorort Vilzbach weichen mussten.[Anm. 146] Johann Philipp ließ zudem die frühere Schiffsbrücke neu errichten und erste Maßnahmen für eine Stadterweiterung im Gebiet der Bleichen treffen.
.1.3.IV.3. Freies Wohnen und Wirtschaften bis zur Einweisung ins Ghetto (1650-1662/71)
Die Initiativen Kurfürst Johann Philipps von Schönborn zur Peuplierung und Wirtschaftsförderung waren zwar ausschließlich an christliche Bürger gerichtet, boten allerdings auch für Juden einen Anreiz, sich in Mainz niederzulassen. So verzeichnete das 1651 angelegte Herdschillingsregister mit 34 jüdischen Haushalten einen Zuwachs um drei Familien gegenüber dem Vorjahr.[Anm. 147] Die einsetzende Zunahme des Handels schien neue Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen. Im Jahre 1654 errichteten die Schutzjuden Salomon und Moses einen offenen Laden auf dem Schillerplatz, in dem sie hering, stockfisch, thran, ölen, fett und andere Waren verkauften. Dies zog allerdings eine Beschwerde der Krämer nach sich, denen der Einzelhandel mit diesen Waren gemäß Zunftordnung vorbehalten war. Im Februar 1655 ließen Vizedom und Rat den offenen Kramladen schließen und erinnerten die Juden daran, dass ihnen nur der en gros-Verkauf im städtischen Kaufhaus gestattet sei. [Anm. 148] Dieser Vorgang veranschaulicht zugleich Möglichkeiten und Grenzen jüdischer Wirtschaftstätigkeit in Mainz. Solange nicht die Interessen christlicher Bürger beeinträchtigt wurden und keine entsprechende Beschwerde vorlag, sah sich der Vizedom nicht veranlasst, Verstöße gegen Handelsvorschriften zu ahnden. Mit weniger direkter Konkurrenz als im Handel waren Juden bei Immobiliengeschäften konfrontiert. Am 17. April 1655 verkauften der Schutzjude Abraham und seine Frau Deigen dem kurfürstlichen Hofrat Dr. iur. utr. Johann Schlaun und seiner ehegeliebten hausfrawen Eva Maria ein in der Nähe des Dietmarktes hinter dem Agnesenkloster gelegenes Haus (Nr. 723) für 650 Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern.[Anm. 149] Die Quittung für diesen Betrag datiert auf den 21. Oktober und wurde von des verkauffers hausfrawen – weil er ietz schwachheit weg(en) nit selbst sch(rei)ben konnen – uff hebraisch mit eingetrucktem sigill ihres manns ausgestellt. Das Siegel representiret einen krug zwisch(en) kleinen zweiglein, oben mit einer hebraisch(en) schrift. Vermutlich aufgrund Abrahams Gesundheitszustandes war dies in Anwesenheit der Zeugen Johannes Erbenius, Dr. Rapp und Christoph Volland gescheh(en) in des Juden Haus[Anm. 150]. Dass der Abschluss eines Kaufgeschäftes zwischen einem Schutzjuden und einem kurfürstlichen Hofrat nicht vor dem Stadtgericht, sondern im Wohnhaus des Juden stattfand und zudem durch die Unterschrift seiner Frau beglaubigt wurde, stellte offensichtlich keine große Besonderheit dar. Erstaunlich sind dagegen die Zeitpunkte der Geschäfte, da der 17. April 1655 nach jüdischem Kalender Schabbat hagadol, der Sabbat vor Pessach, und der 21. Oktober der fünfte Tag des Laubhüttenfestes (Sukkot) war.[Anm. 151] Da Juden während dieses achttägigen Festes möglichst viel Zeit in der Laubhütte verbringen, könnten die Zeugen und womöglich auch Hofrat Dr. Schlaun in Abrahams Haus eine Sukka oder die gebräuchlichen Feststräuße gesehen haben. Dieser Fall verdeutlicht zum einen, dass von einer strikten „Trennung der Lebensbereiche“ von Juden und Christen ebenso wenig die Rede sein kann wie von einer strengen Einhaltung der Sabbatgebote, die den Abschluss eines Immobiliengeschäfts unter diesen Umständen nicht zugelassen hätte. Zum anderen zeigt er, dass Mainzer Juden um die Mitte des 17. Jahrhunderts stattliche Häuser in günstigen Lagen – wie hier sogar unmittelbar an geistliche Institutionen angrenzend – besaßen und diese an Vertreter der oberen Mittelschicht und der Oberschicht verkauften. Beim Immobilienerwerb und -verkauf scheinen sie demzufolge keinen Beschränkungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Stadtaufnahme aus dem Jahre 1657 verzeichnet jüdischen Hausbesitz am Gautor und in dem halbkreisförmigen Bereich vom Dietmarkt über das Armklarenkloster bis zum Kaufhaus am Brand. Wie bereits 1644 gab es eine deutliche Wohnkonzentration um die kürzlich erweiterte Synagoge sowie nord- und südwestlich von St. Emmeran. In der alten Judengasse wohnte hingegen kein Jude mehr. Gegenüber den 33 Häusern, von denen 20 gemietet wurden und 13 Mainzer Juden gehörten, gab es nun 35 jüdische Haushalte, davon 19 zu Eigentum. Besonders hervorzuheben ist die Wohnung des Zacharias, die zwischen Brand und Dom lag und von hinten an das prächtige Anwesen zum Silberberg angrenzte.[Anm. 152] Bei Bürgern der Mittel- und Unterschicht sorgten die Wohn- und Besitzverhältnisse der Mainzer Juden jedoch für zunehmenden Unmut, insbesondere wenn sie erfuhren, dass Handwerksmeister wie der erwähnte Eberhard Braun ihre Häuser wegen Verschuldung an Juden verkaufen mussten, oder sogar selbst davon betroffen waren. So hatte bereits im Jahre 1652 ein Mainzer Bürger einen Beschwerdebrief an den Ratsherrn Martin Meder gerichtet, dem als Schatzmeister die Festlegung und Einziehung der Immobiliensteuern und des Herdschillings oblagen. Darin beklagte sich der Absender darüber, dass der Schutzjude Bereß, der bisher zur Miete gewohnt und Meyer aus Gonsenheim bei sich beherbergt hatte, ein Haus in der Marktstraße (Nr. 1574) gekauft habe.[Anm. 153] Zur Rechtfertigung seiner Beschwerde führte er an: Nun were zwar wohl zue wunschen, daß nicht alhier keine bürgerliche heüßer mehr ahn die Judenschafft alhier verkaufft, sondern auch desselbig(en) geschmaiß, alß welcheß sich zuemahlen uberheüffet, unndt zimlich viel wohlgelegene heüßer, worin voralters vorneme handelß- undt[Anm. 154] andere ehrliche leutt gewonett anjetzo besitzet, guttentheilß zur statt hienauß gewiesen würden, zumaln durch diese leüth den bürgern fast alle nahrung entzogen, einfolgentlich die burgerschafft geringert, auch die tag- undt nachtwacht(en) geschmehlert wird.[Anm. 155]
Aus diesem Grund schlug er vor, dass auch jüdische Hausbesitzer und -bewohner einen Beitrag zur Stadtbewachung leisten sollten.[Anm. 156] Hierzu ist zu bemerken, dass Juden an anderen kurmainzischen Orten durchaus zur Hut und Wacht[Anm. 157] herangezogen wurden und dass die Bürger während des Festungsbaus noch Schanzdienste verrichten mussten.[Anm. 158] Schwerer wog allerdings die Behauptung des Bürgers, Juden entzögen vornehmen Handelsleuten und ‚ehrlichen Leuten‘ Wohnhäuser und Verdienstmöglichkeiten und verringerten auf diese Weise die Bürgerschaft. Das Ausmaß der Wohnungsnot lässt sich nur aus verschiedenen Angaben eruieren. So vermerkt die 1657 angefertigte Stadtaufnahme von den 2.000 Häusern noch knapp 230 (11,5%) als ruiniert.[Anm. 159] Nach einem Reisebericht zweier niederländischer Jesuiten, der berühmten Bollandisten Daniel Papebroch und Gottfried Henschen, waren noch im Jahre 1660 „ganze Viertel von den Schweden verwüstet [...].“[Anm. 160] Zur wirtschaftlichen Lage der Juden bemerkte selbiger Bericht:
„Bei den Bürgern gibt es keinen Kleiderprunk, außer bei den Juden, von denen hier eine große Menge lebt und durch die fast alle einträglichen Geschäfte erledigt werden.“ [Anm. 161] Da sich die beiden Bollandisten auf die Darstellung der von ihnen bereisten Orte beschränkten und keine theologischen oder gar antijudaistischen Aussagen trafen, dürfte diese Stelle ihren persönlichen Eindruck authentisch wiedergeben. Die Bemerkung zum vestium splendor könnte darauf zurückzuführen sein, dass in Mainz im Gegensatz zu anderen Städten außer den obligatorischen Judenzeichen keine speziellen Kleidervorschriften für Juden bestanden, deren Erlass der Stadtrat noch nach der Einweisung ins Ghetto von Johann Philipp forderte.[Anm. 162] Die lucrosiora [...] negotia dürfte sich auf den Handel mit Tuch, Edelmetallwaren, Salz, Getreide, Viktualien und Wein beziehen, wie aus den im Folgenden wiedergegebenen Beschwerden zu schließen ist. Noch im Jahre 1667 klagte das Domkapitel, dass in Mainz und im Rheingau ohnersetzlicher schad dem gemeinen man in wein verkauf durch die also genante Juden kaufer zugefüget wirdt.[Anm. 163] In Artikel 58 seines Rentenberichtes vom Juli 1673 bemerkte Rokoch zum Handel der Juden:
So viel die Judenschafft belangt, besagt die Renthe ordnung [von 1601], daß selben mit wein und frucht nicht handeln sollen, sondern waß sie zu ihrem haußgebrauch nöthig, von der Renthen, wie auch, wan ihnen etwaß ahn schulden zukombt, gestatt werdten soll. Dieselbe kauffen und verkauffen an ietzo die meiste wein in unndt außerhalb der statt mit starcken summen, wordurch den geistlichen und burgern der zue- und abgang der wein mercklichen gehindert unndt sehr schädlich felt, dan dieße schädliche leuth wießen die frembdte durch allerhandt liest und renckh ahn sich zu bringen, des ein geistlicher und burger zu thun sich schämbt [ ].[Anm. 164]
Auch das Beschlussprotokoll des Stadtrates vom 29. März 1662 forderte den Kurfürsten zum Erlass schärferer Handelsvorschriften gegenüber Juden auf. Insbesondere der Verkauf von essbaren Waren, Tüchern und Kleidern sollte ihnen nicht mehr in krähm oder ehlenweiß, sondern nur noch mitt gantzen thonen, ballen, säcken und stücken auch centner[n][Anm. 165] im kauffhauß alhier[Anm. 166] gestattet sein. Die Beschränkungen deuten darauf hin, dass sich Mainzer Juden wichtige Positionen in Handels-, Kredit- und Immobiliengeschäften erarbeitet haben. Auch als Nachbarn und Geschäftspartner von wohlhabenden Bürgern hatten sich Juden bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts etabliert, wenngleich ihr Vermögen nicht mit dem von reichen Familien wie den Rokochs zu vergleichen war. So nennt die Anlag bürgerlicher Schatzung aus dem Jahre 1660 zwölf jüdische Hausbesitzer, die zwar keine Prachtbauten, aber stattliche Häuser in guten Lagen im Wert von einigen Hundert Gulden besaßen.[Anm. 167] Der wirtschaftliche und gesellschaftliche Aufstieg der Mainzer Juden und ihre Handelsbe-ziehungen zu wohlhabenden Bürgern erregte Unmut bei der Mittelschicht, insbesondere den Handwerkern, die sich als Träger der Bürgerschaft verstanden und ihr Berufsethos einer ‚ehrlichen‘ Arbeit scharf von den angeblich ‚betrügerischen Wuchergeschäften‘ der Juden abzugrenzen versuchten. Verbanden sich Konkurrenzneid und materielle Probleme mit Unzufriedenheit über die Oberschicht, die zudem ‚auf ihre Kosten‘ Geschäfte mit Juden machte, konnte ein gefährlicher sozialer Sprengstoff entstehen, wie es im Rahmen des Frankfurter Fettmilchaufstandes (1612-16) der Fall gewesen war.[Anm. 168] So geriet Johann Lamb, der frühere Brudermeister der Krämerzunft, im Februar 1663 mit Rokoch in einen Streit, da der Jude Jekuff entgegen kurfürstlichem Dekret Tücher und Salz aus dem Kaufhaus zum Weiterverkauf bezogen habe. Dabei beschimpfte Lamb den Rentmeister und den Hausmeister des Kaufhauses mit den Worten: „Ihr kerle sollt wissen, dass ihr die bürger hinfüro nicht mehr als wie bishero also unterdrücken sollt.“[Anm. 169] Wenngleich die Machtverhältnisse im Mainzer Stadtrat anders verteilt waren als in Frankfurt und die Zünfte hier über eine starke Stellung verfügten, verdeutlicht die Angelegenheit doch, welche Brisanz der Unmut über jüdische Konkurrenz in den frühen 60er Jahren besaß. Doch nicht nur das verhältnismäßig freie Wohnen und Wirtschaften der Mainzer Juden sorgte für Beschwerden einzelner Bürger. Bereits die stetige Zunahme der jüdischen Bevölkerung seit Ende des Dreißigjährigen Krieges scheint Ängste vor Übervorteilung, zunehmender Wohnungsnot oder gar Überfremdung hervorgerufen zu haben. Gegenüber den 31 bzw. 34 Haushaltsvorstehern gemäß den Herdschillingsregistern von 1650 und 1651, lebten zehn Jahre später, im Frühjahr 1661, schon 51 schutzverwandte Juden in Mainz, von denen 28 das volle Schutzgeld in Höhe von 26 Reichstalern bezahlten und somit als vermögend eingestuft wurden. [Anm. 170] Von der Zahlung befreit waren zwei alte Witwen, drei Söhne und die Gemeindebediensteten wie der Rabbiner, Totengräber, contribution heber, schulkleppher, Schächter und Schulmeister. Vier Juden hatten kürtzlich hochzeit gehabt und mussten, sofern der Vater noch lebte, ebenfalls nichts bezahlen. Vermutlich mit ausstehenden Schulden zu erklären sind die Eintragungen Seligmann [...] amptmann von Steinheim will es für ihn zahlen und Ahron ist ahn ChurMaintz(ische) cammer verwießen worden[Anm. 171]. Nicht aufgeführt ist der bereits 1660 nach Mainz aufgenommene Coßmann aus Würzburg,[Anm. 172] um dessen Erbe im Jahre 1672 ein komplizierter Streit entstand. [Anm. 173] Ein besonderes Ärgernis bildeten offensichtlich Betteljuden[Anm. 174] und über Land ziehende Kramhändler, jüdische wie christliche, die seit dem Krieg das ganze Jahr über mit wüllen und leinen tüchern und allerhand zeug, silbernen, goldenen und seidenen schnüren und andern dergleichen Waren hausierten.[Anm. 175] Gegenüber diesen vermischten sich die Ablehnung der fahrenden Lebensweise mit Erfahrungen bzw. Vorurteilen und eigenartigen Bedenken:
Nach deme in der that verspuret wirdt, daß sich täglich mehr und mehr, nit allein gesundte frembte Juden in hiesiger statt sich einschleiffen, sondern noch darzue krancke von außerherein gefuret werden, darauff allerhandt ungelegenheiten undt wol gar infection der lufft erfolgen könne.[Anm. 176] Dass im Jahre 1666 die Pest tatsächlich in der Judengasse ausbrach,[Anm. 177] mag derartige Ansichten bestärkt und die in Teilen der Bürgerschaft verbreitete antijüdische Stimmung gefördert haben. Bereits das Beschlussprotokoll der Stadtratssitzung vom 29. März 1662 enthielt die dringende Bitte an Kurfürst Johann Philipp nach Handelsbeschränkungen und einer zahlenmäßigen Reduzierung der Mainzer Juden.
Wegen der menge und vielheit der juden alhier, ihren Churfürstl(ichen) gnaden zue remonstriren, wie schädlich dieselbe gemeiner statt und burgerschaft seyen, und doch selbige den burgern ihre nahrung entzogen werden, mitt bitt, daß die judenschaft alhier auff gewiße numeren restrigirt, auch etliche, gewißen die conzession gegeben werden möge, so inß künfftig den gewandtschnitt brauchen und haben mögen, das mitt wahren, so kauffmans gut sind. [Anm. 178]
Dieses Gesuch des Stadtrates konnte Johann Philipp schwerlich ignorieren, eine Aufforderung zur Errichtung eines Ghettos beinhaltete es allerdings nicht. Den Beschwerden der Bürger und des Domkapitels hätte er auch entsprechen können, indem er mit gezielten Verordnungen jüdischen Handel nur noch en gros gestattet, den Aufkauf von Wein unterbunden und alle Juden ohne Schutzbrief ausgewiesen hätte.[Anm. 179] Doch als weitsichtiger Landesfürst erkannte er offensichtlich, dass die Wohnortfrage der Mainzer Juden nachhaltig gelöst werden konnte bzw. musste und sich damit weitere Motive verbinden ließen. Beeinflusst durch seinen Leibarzt und Berater Johann Joachim Becher[Anm. 180], den bekannten Kameralisten, wollte Johann Philipp von Schönborn alle gassen, märckt und plätze in eine ordnung bringen, da gute ordnung und policey der erste und fürnembste grad zum auffnehmen einer statt[Anm. 181] sei. Darüber hinaus empfahl die von Becher konzipierte Policeyordnung dem Kurfürsten die Beschränkung jüdischer Handelstätigkeit und die Reduzierung der Juden auf 24 Haushalte, die beysammen in einer gassen wohnen sollten.[Anm. 182] Als Ort für das zu errichtende Ghetto hätten sich aufgrund der bereits vorliegenden jüdischen Wohnkonzentration die Stadthausstraße oder die Welschnonnengasse angeboten. Diese stellten allerdings wichtige Verbindungsstraßen innerhalb der Stadt dar und beherbergten zudem geistliche Einrichtungen und das traditionelle Wohnhaus des Weihbischofs. Außerdem waren die in ihnen liegenden Häuser von hohem Wert und wurden unter anderem von wohlhabenden Bürgern bewohnt, die nicht umgesiedelt oder gar enteignet werden konnten. Als geradezu optimal erwiesen sich dagegen die parallel zueinander verlaufenden Gassen zwischen Töngesplatz (Nr. x91) und Leusbrunnen (Nr. x93). Die dort befindlichen Häuser waren infolge des Krieges überwiegend baufällig und nur zum Teil bewohnt. [Anm. 183] Bereits zwischen 1526 und 1545 hatten hier Juden gelebt und auch eine Synagoge unterhalten, wovon noch ihr Name alte Judengasse zeugte. Darüber hinaus könnte die 1657 begonnene Stadterweiterung im benachbarten Gebiet der Bleichenwiesen ebenfalls eine Rolle gespielt haben. Denn die Existenz eines abgeschlossenen Wohnviertels für Juden in Nähe der geplanten Prachtstraße[Anm. 184], die als ‚Stadttangente‘ von der erzbischöflichen Residenz, der Martinsburg, bis zum Münsterplatz[Anm. 185] verlief, entsprach sowohl barocker Herrschaftsrepräsentation als auch stadtplanerischen und policeygesetzlichen Prinzipien.[Anm. 186] Über diese vielfachen politischen Motive hinaus verfolgte die Umsiedlung der Mainzer Juden noch rein pragmatische Interessen. Die Verpflichtung zum Zwangsverkauf des jüdischen Immobilienbesitzes beschwichtigte nicht nur den Unmut und Neid einiger Bürger, sondern stellte auch binnen kurzer Zeit etwa zwanzig Wohnhäuser in guter Lage zur Verfügung, die Johann Philipp für die angestrebte und teilweise bereits erfolgte Ansiedlung von Beamten und Fachkräften dringend benötigte.[Anm. 187] Dass die habitation der Juden unter den Christen laut dem Ghettodekret von 1662 sehr ärgerlich gewesen sei und viele inconvenientien und ungelegenheiten verursacht habe, hing bemerkenswerterweise nicht mit religiös-kulturellen Differenzen oder Streitfällen wie Störung der Sabbat- bzw. Sonntagsruhe oder zuwiderlaufender Glaubenspraxis zusammen. Vielmehr verstärkte jüdischer Hausbesitz unter Christen bestehende Konkurrenzangst und Vorurteile und schien die Stellung der Bürgerschaft zu gefährden. Die Juden waren zwar als Geschäftspartner und Nachbarn ‚etabliert‘ und konnten ihre Immobilien weitervererben. Doch trotz der erlangten Stadtsässigkeit und ihrer rechtlichen Stellung als Judenbürger wurden sie nicht als jüdische ‚Mitbürger‘ akzeptiert. Die Obrigkeit hatte es versäumt, sofern sie dies überhaupt wünschte, die Juden als Bürger bzw. als Bestandteil der Bürgerschaft zu behandeln und zum Beispiel in gleicher Weise zu den Wacht- und Schanzdiensten heranzuziehen. Vor dem Dreißigjährigen Krieg stellte dies zwar aus verschiedenen Gründen noch kein Problem dar. Doch als zu Zeiten knapper Wohn- und Wirtschaftsressourcen noch Zahl und Besitzstand der Juden zunahmen und aus Sicht der Mainzer Bevölkerung Teile der Bürgerschaft verdrängte, wuchsen der Unmut in der bürgerlichen Bevölkerung und ihre Forderungen nach einem Einschreiten des Landesherrn. Kurfürst Johann Philipp von Schönborn und vermutlich auch das Domkapitel erkannten die Möglichkeit, mehrere Probleme mit einer einzigen Maßnahme zu lösen und dabei noch wertvollen Wohnraum erhalten zu können. Die Einweisung der Mainzer Juden in ein abgeschlossenes Wohnviertel, in ein Ghetto, erschien insofern als die ideale innen-, ordnungs- und wirtschaftspolitische Maßnahme gegenüber den Beschwerden von Bürgern und Domkapitel sowie für gute ordnung und policey und dem gemeinen nutzen zum besten.
Derartige Beweggründe für selbsttätiges gestalterisches Regierungshandeln wurden bislang vernachlässigt und stattdessen der Einfluss ständischer Interessen und einzelner Beschwerden von Ratsmitgliedern oder Zunftvertretern als Ursachen für die Ausweisung oder Ghettoisierung von Juden betont.[Anm. 188] Dabei bildete insbesondere in der Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg eine auf Wiederaufbau und Peuplierung abzielende Wirtschaftspolitik – zumeist beeinflusst durch merkantilistisch geprägte Berater wie Johann Joachim Becher oder seinen Schwager Philipp Wilhelm von Hörnigk – sowohl Grundlage als auch Zielpunkt landesfürstlicher Politik. Vor diesem Hintergrund erscheinen Maßnahmen, die jüdisches Wohnen und Wirtschaften reglementierten bzw. verhinderten, nicht per se als Ausfluss einer ‚negativen‘ oder gar ‚feindseligen‘ Judenpolitik[Anm. 189]. Denn im Alten Reich waren Juden als Gesellschaftsgruppe aus herrschaftlicher Perspektive in der Regel nicht Ziele und Zweck, sondern Mittel und „Objekte obrigkeitlicher Politik“. Freilich negiert dies keineswegs deren Wahrnehmung als „eigenständig handelnde Akteure“[Anm. 190]. So spielte die individuelle Wohnortwahl und eine aktive Interessenartikulation einzelner Juden eine nicht zu unterschätzende Rolle bei der Erteilung und Aushandlung von Schutzbriefen.[Anm. 191] Allerdings verbanden die Landesherren mit der Schutzaufnahme wirtschafts- bzw. ordnungspolitische Absichten, wie etwa die im 16. Jahrhundert regelmäßig propagierte Verhütung des Schadens durch den Handel fremder Juden. Kontrolle der eigenen Schutzjuden und Abwehr von Auswärtigen, besonders von Betteljuden, stellten wesentliche Konstanten landesherrlicher Politik dar. Obrigkeitliche Zielsetzungen und deren Durchsetzbarkeit sollten jedoch nicht verabsolutiert werden. So entschieden jüdische Haushaltsvorsteher insbesondere in ländlichen Gebieten seit dem 17. Jahrhundert mitunter selbst über die Frage der Niederlassung oder Abwanderung. Schließlich formte nicht zuletzt das Angebot an Wohn- und Wirtschaftsressourcen vor Ort den konkreten Istzustand jüdischen Lebens im Alten Reich. Hierbei spielten, wie anhand der Residenzstadt Mainz gezeigt wurde, christliche Bürger und Bauern – bewusst oder unbewusst – eine entscheidende Rolle. Selbst im Rahmen der merkantilistisch geprägten vorausschauenden Politik nach dem Dreißigjährigen Krieg richteten sich die Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung und Peuplierung – mit wenigen Ausnahmen – nicht auf die Ansiedlung leistungsfähiger bzw. zahlungskräftiger Juden. Im Gegenteil, zu Zeiten knapper Wohn- und Wirtschaftsressourcen übten Beschwerden von Ständevertretern und Untertanen gegen die vermeintliche Konkurrenz durch Juden erheblichen Druck auf die Landesfürsten aus, die in Folge dessen Maßnahmen zur Konfliktreduzierung und zum Interessenausgleich zu ergreifen hatten. Diese konnten nach geltendem Recht nur über ihre Schutzverwandten direkt verfügen und ohne negative politische Folgen auf deren Liegenschaften zugreifen, besonders nachdem sie deren Schutzbrief aufgekündigt oder eine Umsiedlung in ein eigenes Wohnviertel angeordnet hatten. Aus diesem Grund stehen solche obrigkeitlichen Maßnahmen nicht selten zeitlich wie inhaltlich in engem Zusammenhang mit Stadterweiterungen oder -entwicklungen, etwa durch breitere Straßen zur besseren ‚Durchlüftung‘, neue Brunnen zur Wasserversorgung, eigene Gebiete für einzelne Gewerbe oder repräsentative Bauten wie Adelspalais. Insofern dürften Ausweisungen und Ghettoisierungen von Juden während der Frühen Neuzeit im Rahmen einer ‚akzeptanzorientieren‘ Landesherrschaft, einer merkantilistisch geprägten übergreifenden Wirtschaftspolitik und nicht zuletzt einer barocken Stadtplanung zu begreifen sein, wenngleich sie freilich durch ständische Interessen oder religiöse Motive begründet bzw. gerechtfertigt werden konnten.[Anm. 192]
Der Umzug in die Judengasse erfolgte allerdings nicht unmittelbar nach dem Dekret vom 8. Dezember 1662, sondern zögerte sich ein gutes Jahrzehnt hinaus, da der Verkauf der bisherigen Häuser und die Errichtung neuer Wohnhäuser in der Judengasse länger dauerten als die verordnete Frist von zwei Jahren.[Anm. 193] Das jüdische Immobilieneigentum wurde zwar trotz entsprechender Bestimmung nicht vom Bauamt taxiert und zwangsverkauft. Doch am 12. November 1671 erneuerte und verschärfte Kurfürst Johann Philipp das Dekret, so dass nur noch zehn schutzverwandte Juden mit ihren Familien in Mainz leben durften, die in der also gedachten Judengasse ohnfern der armen Clarissen [ ] wohnen und die itzo inhabende behausungen und synagog zu anderwärtigem gebrauch wiederum in einem jahr in bürgerliche hände verkaufen sollten.[Anm. 194] Erst nach diesem Reskript scheinen die meisten Juden in das Ghetto umgezogen zu sein, wobei sie die alte Synagoge noch bis zu ihrer ‚Verlegung‘ in die Judengasse um 1684 nutzten. [Anm. 195] Das Gebäude der ehemaligen Synagoge, das Kalte Bad und ein benachbartes jüdisches Privathaus kaufte Kurfürst Anselm Franz von Ingelheim (1679-95) und ließ es zum Ingelheimer Hof verbauen.[Anm. 196] Mit dem Übergang des Kalten Bades in christlichen Besitz wurde eine jahrhundertelange Siedlungstradition, die einige Vertreibungen überdauert hatte, endgültig aufgehoben. Für die Mainzer Juden beendete die Einweisung in das Ghetto zwar die Epoche des freien Wohnens und Wirtschaftens im späten 16. und frühen 17. Jahrhundert. Doch die jüdische Gemeinde konnte sich trotz der Beschränkungen der Judenordnung binnen kurzer Zeit vergrößern, ihre Strukturen ausbauen und eine stärkere Glaubenspraxis pflegen als in den Jahrzehnten zuvor. So unterstützte die verordnete Wohnkonzentration[Anm. 197] in der Umgebung der neuen Synagoge die bereits begonnene Bildung von Vereinen[Anm. 198] und trug zu einer Nivellierung sozialer Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeindemitgliedern bei. Auf diese Weise festigte das Ghetto die jüdische Identität und förderte die Ausprägung religiösen und kulturellen Lebens.[Anm. 199] Mit der Ghettoisierung der Mainzer Juden hat Kurfürst Johann Philipp von Schönborn – noluit voluit – bewirkt, dass die bestehenden Unterschiede zwischen Juden und Christen deutlicher hervortraten und ein Mikrokosmos innerhalb der Stadt entstand. Die Annäherung zwischen christlichen und jüdischen Bürgern, die räumlich, geschäftlich wie zwischenmenschlich existiert hatte, wurde damit bis zum Ende des Altes Reiches erheblich erschwert bzw. sogar verhindert.
- Schütz, Judenviertel, S. 37. Siehe hierzu Kapitel I.3. Zurück
- Auch wenn es sich nicht um ein zugewiesenes Wohnviertel handelte, erscheint es unwahrscheinlich, dass mehrere Juden gleichzeitig in einen Straßenzug umzogen bzw. umziehen konnten. Zudem deutet der in christlichen Quellen verwendete Straßenname in der Juden gassen auf eine obrigkeitliche Verfügung hin Zurück
- Der Begriff Stadtsässigkeit bedarf einer ausführlichen Begründung, die an dieser Stelle jedoch nicht geleistet werden kann. Die folgenden Ausführungen sind daher lediglich als Erklärungsansatz zu verstehen. Zurück
- Vgl. Stephan Wendehorst, Die Kaiserhuldigung der Frankfurter Juden im 18. Jahrhundert, in: Die Frankfurter Judengasse, S. 213-235, hier S. 219-224; Kasper-Holtkotte, Frankfurt, S. 22ff.; Protokollbuch Friedberg, fol. 32b (S. 249), 43b (S. 259), 116b (S. 332) u. 134b (S. 350f.); Rosenthal, Hanau, S. 49-53. Nach Lang, Ausgrenzung, S. 348f. wurden in Orsenhausen Juden mit Wohneigentum als „haussässig“ bezeichnet. Auch in Mainz gab es im 14. und 15. Jahrhundert die stedekeit bzw. sess und stetigkeit, die jedem Mieter eines Judenerben verliehen wurde (Schütz, Mainz, S. 791 u. Menczel, Juden, S. 38, 67f., 112 u. 130-139). Noch die Gemeindeordnung (Takkana) von 1741 regelte die Aufnahme in die Mainzer Stättigkeit (vgl. Schaab, Juden, S. 331ff. u. Marzi, Judenpolitik). Zurück
- Hierzu siehe Dietmar Willoweit, Landsassen, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Sp. 1547-1550 u. Armgard von Reden-Dohna, Landsässiger Adel, in: Ebd., Sp. 1550-1555; Erich Bayer/Frank Wende, Landsasse, in: Wörterbuch zur Geschichte. Begriffe und Fachausdrücke. Fünfte, neugest. und erw. Auflage, Stuttgart 1995, S. 337, jedoch ohne die rechtliche Implikation einer politischen Partizipation als Landstand. Zurück
- Vgl. Battenberg, Kammerknechte, S. 565ff., 572f., 583-593 u. 598f. Zurück
- StadtAMz 5/14, fol. 79r (19.12.1592). Zurück
- StAn 1594, Nr. 1912 (S. 204). Zurück
- Vgl. StadtAMz 5/22, fol. 164r (1.3.1605). Zurück
- StAn 1594, Nr. 1452 (S. 157). Vgl. Schrohe, Verwaltung, S. 84. Ebersheim war von 1575 bis 1590 Stadtbaumeister. Über Gottschalck ist außer dieser Nennung nichts bekannt. Zurück
- StAn 1594, Nr. 1410 (S. 151). Dieser Stallung gegenüber lag der Hof der Familie Brendel, aus der Erzbischof Daniel Brendel von Homburg (1555-82) hervorging. Im Jahre 1602 heiratete Caspar Lerch IV. von Dirmstein die Erbin Martha Brendel, weshalb das Anwesen auch als Dirmsteiner Hof bekannt ist. An dieser Stelle wurde 1718 der jüngere Dalberger Hof gebaut. Zurück
- StAn 1594, Nr. 1947a (S. 209). Zurück
- StadtAMz 6/506 Herdschillingsregister 1606, fol. 61v. Vgl. StAn 1592, Nr. 1398 (S. 149): Ein eckhaus oben dran, beim bierhaus zum Kaltenbadt hinden uber [...] ist itzo aigentumblich zuestendig hern secretario Peter Kraychen, so es von Portij seligen erben erkauft. Peter Kraych gehörte 1592 auch das Eckhaus gegenüber (Nr. 1408). Alternativ käme noch das Haus des Magisters Laurentius Kraych (Nr. 1448) in Frage. Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 74v u. Ebd. 5/21, fol. 4r (12.1.1600). Zurück
- Dieses Haus war ein Judenerbe und diente bis zur Enteignung im Spätmittelalter tatsächlich als Backhaus der jüdischen Gemeinde. Zurück
- Frühneuhochdeutsches Wörterbuch, Bd. 4: pfab(e)-pythagorisch, bearb. v. Joachim Schildt, hg. v. Robert R. Anderson u.a., Berlin/New York 2001, Sp. 782f. Zurück
- StadtAMz 5/23, fol. 127v (1.9.1595). Zurück
- StadtAMz 5/23, fol. 128v (19.4.1610). Zurück
- Vgl. Marzi, Judenpolitik, S. 85. Zurück
- Das Haus der Witwe des Baumeisters Gerhard Ebersheim, der vor November 1604 verstorben war, lag beim Kalten Bad und nicht unmittelbar auf dem Flaxmarckt, was allerdings als Straßenbezeichnung häufig auch Teile der Schuster- und Stadthausstraße umfasste. Zurück
- Das Register verzeichnet das Haus, das in der Schusterstraße lag, abweichend in der Quintdesgaß. Zurück
- StadtAMz 6/504 Herdschillingsregister 1604, fol. 8r, 10v, 24r u. 30r. Zurück
- Sigrid Bösken, Die Mainzer Goldschmiedezunft. Ihre Meister und deren Werke vom Ende des 15. bis zum ausgehenden 18. Jahrhundert, Mainz 1971, S. 13 u. 43. Zurück
- BStAWü MIB 84, fol. 11v (30.7.1604). Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 128r (12.1.1605). Zurück
- Danach zogen sie womöglich zu ihrer Tochter, die am 13. Juli 1605 einen Goldschmied heiratete. Im Jahre 1607 verstarb Hans Ewald (Bösken, Goldschmiedezunft, S. 43). Zum weiteren Verbleib des Hauses siehe unten. Zurück
- BStAWü MIB 76, fol. 343r-343v (4.1.1601). Hierbei handelt es sich um den Kauf des Judenerbes zu den sieben Giebeln (Nr. 1432) durch den Goldschmied Erasmus Laub. Zurück
- BStAWü MIB 84, fol. 12r-12v (30.7.1604). Zurück
- StadtAMz 5/22, fol. 232v (19.8.1605). Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 137r (15.6.1605). Zurück
- StadtAMz 5/22, fol. 215r (20.7.1605). Zurück
- BStAWü MIB 84, fol. 201r-201v (16.11.1605): Erzbischof Johann Schweikart erteilt den Konsens, dass sich sein schutzverwandter Jude Nathan von dem Bürger Hans Feuerbach eine Behausung samt daran gelegener Scheune kaufen darf, sofern er die hergebrachten bürgerlichen Lasten übernimmt. Die Nennung von Feuerbach als Eigentümer von Haus und Scheune scheint einer kürzeren und vereinfachten Darstellung geschuldet zu sein. Zurück
- StadtAMz 5/22, fol. 226r (23.8.1605). Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 147r u. Ebd. 5/21, fol. 70v (5.7.1606). Zurück
- StadtAMz 6/506 Herdschillingsregister 1606, fol. 46r u. 61v. Zurück
- StadtAMz 6/54 Schatzung 1606, fol. 47r u. Ebd. 6/53 Schatzregister 1603, fol. 73v. Zurück
- StadtAMz 21/717, 1612 (1.2.1612). Nach zehn Jahren betrugen die Zinseszinsen von 29 fl. etwa 62,6 fl. Zurück
- StadtAMz 5/23, fol. 307r (15.10.1613). Zurück
- StadtAMz 5/23, fol. 353r (April 1615). Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 204r u. Ebd. 5/21, fol. 108r (20.1.1616). Vgl. HStADa A 2 Nr. 168/1223. Auch Johann Theobald Schönwetter von Frankfurt schuldete ihm am 9. März 1611 254 Gulden (StadtAMz 5/23, fol. 135v). Zurück
- StadtAMz 5/27, fol. 3v (14.9.1621) nennt Nathans Witwe als Bewohnerin des roten Löwen. Zurück
- Vgl. StAn 1594, Nr. 1451-1453 (S. 157) u. StadtAMz 6/506 Herdschillingsregister 1606, fol. 61v. Dieses Haus bewohnte Juda bereits 1604 als Mieter (siehe oben). Zurück
- Vgl. Schrohe, Verwaltung, S. 71 u. 84f.: „Gerhard Ebersheim war bereits vor dem 11. November 1603 verstorben, da seine Witwe, ihr Sohn Adam Ebersheim und ihr Schwiegersohn Johann L. Kurzrock einen Acker und Garten unterhalb der Martinsburg für 600 Gulden an Kurfürst Johann Adam von Bicken verkauften.“ Zurück
- StadtAMz 5/22, fol. 164r (1.3.1605). Zurück
- BStAWü MIB 84, fol. 108v-109r (16.7.1605) u. StadtAMz 5/21, fol. 135r (16.7.1605). Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 145r (5.7.1606). Zurück
- BStAWü MIB 84, fol. 109r-110v (11.8.1605). Zurück
- BStAWü MIB 84, fol. 43v-44r (12.7.1607). Der kurfürstliche Konsens wurde unter der Bedingung erteilt, dass der geistliche Käufer gleichermaßen die bürgerlichen Lasten übernimmt, und vorbehaltlich eines jederzeitigen Rückkaufrechtes. Zurück
- Vgl. das in Kapitel IV.1. geschilderte Vorgehen von Nathan Karlenbach gegenüber der Witwe Barbara. Zurück
- StadtAMz 5/22, fol. 214r (6.1.1605). Zurück
- StadtAMz 5/22, fol. 228v (15.6.1606). Die Jahreszahl ist schwer lesbar und könnte auch „1605“ oder „1608“ lauten. Allerdings deuten die Zahlungsbestimmungen beim vorausgehenden Kauf eher auf „1606“ hin. Zurück
- StadtAMz 6/55 Schatzungsbelagbuch 1614, pag. 311. Zurück
- StadtAMz 5/23, fol. 106r (19.6.1610). Die beiden Eigentumsübertragungen sind nicht in den Protokollen des Stadtgerichts verzeichnet worden. Aufgrund der im Folgenden geschilderten Kontrakte müssen sie allerdings erfolgt sein. Zurück
- StadtAMz 5/25, fol. 205v (21.7.1615). Die faule Grube hieß die heutige Spritzengasse, die den Schillerplatz mit der Großen Langgasse verbindet. Zurück
- StadtAMz 5/25, fol. 70v (24.3.1616). Zurück
- StadtAMz 5/24, fol. 177v½ (14.4.1616); Ebd. 5/25, fol. 207v (19.4.1617) u. fol. 227v (30.1.1618). Zurück
- StadtAMz 5/24, fol. 181v (16.5.1616). Es dürfte sich um die heutige Wallufer Straße handeln. Zurück
- StadtAMz 21/700, c 16 (27.4.1610). Zurück
- StadtAMz 5/24, fol. 144v (10.7.1615) u. Ebd. 5/26, fol. 28r (20.7.1617) für das Haus zur lewenzell. Zurück
- Karl J. Brilmayer, Rheinhessen in Vergangenheit und Gegenwart, Nachdr. der Ausg. Gießen 1905, Würzburg 1985, S. 297. Zurück
- StadtAMz 6/506 Herdschillingsregister 1606, fol. 61v. Zurück
- Vgl. StadtAMz 5/24, fol. 13v (28.5.1613). Zurück
- StadtAMz 5/27, fol. 24r (14.2.1622). Zurück
- Es handelt sich hier um den Hausbesitz von Mainzer Juden, die Häuser von Daniel und Mendtlen von Weisenau sind nicht erfasst. Zurück
- Nach HStADa O 1 A Nr. 114/7, fol. 22r-23v (12.5.1626) hatte Mayer dieses Haus im Jahre 1614 von der verwitweten Margarethe von Cronberg, geb. Brendel von Homburg, erkauft. Zurück
- StadtAMz 6/55 Schatzungsbelagbuch 1614, pag. 311. Zurück
- StadtAMz 5/26, fol. 220v (27.4.1621). Zurück
- StadtAMz 5/27, fol. 15v (31.12.1621). Nach StAn 1644, Nr. 576 (S. 238) befand sich das Haus (Nr. 1559-1563) im Besitz des Wallufer Wirtes Antonius Kirn. Zurück
- Eben diese Gleichbehandlung von Juden und Christen in Rechtsverkehr und Prozessrecht hatte der Jurist, Humanist und Hebraist Johannes Reuchlin bereits 1510 in einem Gutachten im Rahmen der Kontroverse mit Johannes Pfefferkorn um die jüdischen Bücher eingefordert (Johannes Reuchlin, Gutachten über das jüdische Schrifttum, hg. u. übers. v. Antonie Leinz-von Dessauer, Stuttgart 1965, S. 31). Zur Einordnung siehe Battenberg, Juden, S. 182-192. Zurück
- Vgl. StadtAMz 5/26, fol. 32r (29.8.1617): Mosse auf dem Dietmarkt bürgte für den Frankfurter Hintersassen Dreyfuß Judt zur Windmühle gegenüber einem Naumburger Fuhrmann wegen Waren, die im Mainzer Kaufhaus lagen u. Ebd. 5/22, fol. 164r (1.3.1605): Benedikt und Nathan waren Mitbürgen und Mitschuldner bei einem Hauskauf ihres Bruders Juda Roßtäuscher (siehe oben). Zurück
- Vgl. StadtAMz 5/26, fol. 134v (6.5.1619) u. 215v (19.3.1621); Ebd. 5/27, fol. 134r (22.1.1624) u. 166r (3.9.1624); Ebd. 5/28, fol. 14v (27.1.1625) u. 85r (31.3.1626). Zurück
- Jakob dürfte der Älteste gewesen sein, da er auch den Namen des Großvaters (Jakob der Alte) trug. Zurück
- StadtAMz 5/26, fol. 97r (16.7.1618) u. Ebd. 5/29, fol. 161r (29.7.1627). Zurück
- StadtAMz 5/24, fol. 4r (25.4.1613). Zurück
- StadtAMz 5/29, fol. 160v (14.2.1627). Zurück
- StadtAMz 5/29, fol. 161r (29.7.1627). Beher zum Kalten Bad scheint verstorben zu sein. Jedenfalls wird er in den Protokollen des Mainzer Stadtgerichts nur von Juni 1613 bis Mai 1627 erwähnt. Zurück
- StAn 1644, Nr. 581 (S. 238); StadtAMz 5/31, fol. 23v (5.2.1644) u. Ebd. 5/20, fol. 292r (20.9.1649). Zurück
- Vgl. Deutsches Rechtswörterbuch, Bd. VII: Kanzlei bis Krönung, bearb. v. Günther Dickel u. Heino Speer, hg. v. d. Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Weimar 1983, Sp. 674ff. Zurück
- StadtAMz 5/25, fol. 69v (11.8.1616) u. fol. 196v (3.7.1617) Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 246v (30.6.1625). Zurück
- StadtAMz 5/29, fol. 67r (17.8.1625); Ebd. 5/28, fol. 41r (22.7.1625) u. Ebd. 5/20, fol. 249r (19.2.1626). Zurück
- StadtAMz 5/29, fol. 161r (29.7.1627). Zurück
- HStADa O 1 A Nr. 114/7, fol. 24r-26v (19.8.1637). Vgl. StAn 1644, Nr. 583 (S. 238). Zurück
- Womöglich führte dies auch zu Spannungen zwischen den jeweiligen Familien. Zumindest sind für den 23.10.1619 und 26.2.1620 zwei Streitfälle zwischen Lazarus bzw. Joseph zum Kalten Bad und Nathan Roßkam belegt (BStAWü MzNeuregUrk K 2371 u. K 2360). Die Pergamenturkunden sind allerdings derart abgerieben, dass der lateinische Text nur noch mit Hilfe einer Quarzlampe zu entziffern war. Zurück
- Protokollbuch Friedberg, fol. 114b-115b (S. 329f.), 123a (S. 339), 125b (S. 341) u. 140b (S. 357). Zurück
- Er wohnte am 17. 9.1650 im Haus zur weißen Rose in der Frankfurter Judengasse (StadtAMz 5/20, fol. 294v). Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 255r (26.1.1627). Zurück
- Daniel Roßkam war nach StadtAMz 5/28, fol. 69r (7.12.1625) der Sohn von Juda Roßtäuscher und damit der Neffe von Nathan Roßkampf auf dem Dietmarkt. Zurück
- StadtAMz 5/30, fol. 30v (27.4.1627). Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 274r (1.7.1637). Zurück
- DDAMz ohne Signatur: Zinsbuch St. Emmeran 1652-71, fol. 3v. Zurück
- StadtAMz 5/20, fol. 274v (1.7.1637). Zurück
- Karl A. Schaab, Die Geschichte der Bundes-Festung Mainz: historisch und militärisch nach den Quellen bearbeitet, Mainz 1835, S. 160ff. u. Brück, Mainz, S. 48; Hermann-Dieter Müller, Der schwedische Staat in Mainz 1631-1636. Einnahme, Verwaltung, Absichten, Restitution, Mainz 1979, S. 131-134. Zurück
- Schütz, Judenviertel, S. 43. Zurück
- Laut Müller, Staat, S. 132 haben die Mainzer Juden „anscheinend ihre Kontribution bezahlt, um ihre Synagoge zu retten, über deren Erhalt 1642 berichtet wird.“ Dabei beruft er sich auf Walter Harte, The history of Gustavus Adolphus, King of Sweden, surnamed the Great, Vol. II, 3. Aufl., London 1807, S. 128, der ohne Quellenbeleg behauptet: „The inhabitants paid about £. 8000. [ ] His majesty treated the ecclesiastics with great lenity, but forced the spirituality of the Jews, as it was then called, to contribute near £. 3000“. Zurück
- StadtAMz 7/2, fol. 110v-111r. Nach dem Wert ihrer Häuser zahlten Daniell 201 fl. 9 b. (1.400 fl.) Moschi der schwartz Jud 144 fl. (1.000 fl.), Moschi Jud 201 fl. 9 b. (1.000 fl.), Jonas 115 fl. 3 b. (800 fl.), Leßer 43 fl. 3 b. (300 fl.), Bories 72 fl. (500 fl.), Benedikt 57 fl. 9 b. (400 fl.) und Nathan Kallebach 144 fl. (1.000 fl.). Die irrige Angabe von Michel Oppenheim, Versuche zur Beseitigung der Kriegsschäden in Mainz nach dem 30jährigen Krieg, in: Kultur und Wirtschaft im rheinischen Raum, hg. v. Anton Felix Napp-Zinn, Mainz 1949, S. 55-64, S. 56, dass „acht Mainzer Juden 6.800 Gulden zahlen“ mussten, resultiert aus der Addition der Häuserwerte. Zurück
- Dobras, Stadt, S. 259f. u. Brück, Mainz, S. 48. Zurück
- Schaab, Bundesfestung, S. 168f. Zurück
- BStAWü MzRegAkten K 689/1267, fol. 1r-1v (8.3.1636). Zurück
- BStAWü MzRegAkten K 689/1267, fol. 3r-3v (3.4.1636). Zurück
- Vgl. Israel, European Jewry, S. 94f. u. 103: „In the electorate of Mainz which they occupied in the years 1644-8, the French proved as protective of the Jews as had been the Swedes in the 1630s.“ u. Breuer, Neuzeit, S. 98f. Zurück
- Schaab, Bundesfestung, S. 174f. Zurück
- Brück, Mainz, S. 53f. Zurück
- Dobras, Stadt, S. 262f. Zurück
- Brück, Mainz. S. 54. Zurück
- HStADa O 1 A Nr. 114/7, fol. 24r-26v (19.8.1637). Nach J. Friedrich Battenberg, Die reichsritterschaftliche Herrschaft Dalberg und die Juden. Reflexionen zur Ausübung des Judenschutzes vom 15. zum 17. Jahrhundert, in: Ritteradel im Alten Reich. Die Kämmerer von Worms genannt von Dalberg, hg. v. Kurt Andermann, Darmstadt 2009, S. 155-184, S 177 war Friedrich Dietrich Domherr und Amtmann in Bingen und Wolf Hartmann kurfürstlicher Rat und Amtmann in Höchst. Zurück
- HStADa O 1 A Nr. 114/7, fol. 22r-23v (12.5.1626). Zurück
- HStADa O 1 A Nr. 114/7 (2.3.1642), abgedruckt bei J. Friedrich Battenberg, Zu den Anfängen der Mainzer „Judenschule“ im 17. Jahrhundert. Anmerkungen aus Anlass der Wiedergründung der Jüdischen Gemeinde in Mainz vor 425 Jahren, in: Archiv für hessische Geschichte 66 (2008), S. 39-60, S. 51. Zurück
- HStADa O 1 A Nr. 114/7, fol. 31r (8.3.1642). Zurück
- Und zwar Jonas, Daniel, Leser Kannstatt, Isaak und Aron Ginzburg, Nathan Karlenbach, die Söhne des verstorbenen Mosche des Schwarzen Benedikt, Abraham und Mayer, Löw, Borach, Jacob und Mayer Kannstatt, Seligman, Abraham von Deutz, Itzig, Judman Buxbaum, Schmuel Moiyß, Itzig Flörsheim und Michel. Zurück
- HStADa O 1 A Nr. 114/7, fol. 31r-31v (8.3.1642). Zurück
- BStAWü MIB 90, fol. 73v-74r (11.6.1642). Zurück
- Vgl. StAn 1644, Nrn. 581ff. (S. 238). Im Gegensatz zu den Stadtaufnahmen von 1568, 1594, 1657 und 1687 diente die aufnahm der saemtlichen haeuser und höfe in Mainz, so bewohnt, vom 26. November 1644 der Registrierung aller Haushaltsvorsteher, um auf dieser Grundlage Kontributionen und Einquartierung zu verteilen. Zurück
- Es handelt sich dabei um Jair Chajim Bacharach, der von 1656 bis 1661 Rabbiner in Mainz war. Wo seine Amtsvorgänger Jehuda Löb (1630-33), Jehuda Löb Rofe (1634-44), Nathan ben Isaak Jakob Bonn (1644-50) und Saul Jehuda ben Moses Naftali (1650-56) zuvor wohnten, ist nicht bekannt. Zu den Mainzer Rabbinern siehe Stefan Litt, Rabbiner und jüdischen Gelehrte im Kurfürstentum Mainz während der Frühen Neuzeit, in: Innere Räume – äußere Zäune: Jüdischer Alltag im Rheingebiet im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit, hg. v. Ludolf Pelizaeus, Mainz 2010, S. 97-116, S. 106-116 u. Leopold Löwenstein, Zur Geschichte der Rabbiner in Mainz (1615-1848), in: Jahrbuch der jüdisch-literarischen Gesellschaft 3 (1905), S. 220-240. Zurück
- Vgl. StAn 1657, S. 130. Demgegenüber geben Schütz, Judenviertel, S. 43 u. Synagogen Rheinland-Pfalz, Saarland - „...und dies ist die Pforte des Himmels, bearb. v. Stefan Fischbach u. Ingrid Westerhoff, hg. v. Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz u.a., Mainz 2005, S. 243 „Klarastraße 1/3, Ecke Stadionerhofstraße“ als Standort der Synagoge an. Zurück
- StadtAMz 21/700, c16 (22.11.1639). Die Pferde wurden vermutlich für Fuhr- und Spanndienste verwendet. Zurück
- HHStAWi Abt. 105 Nr. 436 (1643). Zurück
- Dobras, Stadt, S. 263 u. Schaab, Bundesfestung, S. 189. Zurück
- Brück, Mainz, S. 55 u. Dobras, Stadt, S. 263; Schaab, Bundesfestung, S. 194. Zurück
- Auch in Schwaben zogen viele Juden während des Krieges in die Städte (vgl. Lang, Ausgrenzung, S. 231f.). Zurück
- Vermutlich handelte es sich um Schutzjuden des Klosters Dalheim bzw. Marienthal, dessen Rechnungsbücher 1612 Abraham und 1640 Isaak, Jekoff, Anschel, David und Abraham nennen (StadtAMz 13/101 Dalheim, Rechnung 1612, pag. 25 u. Ebd. 13/102 Dalheim, Rechnung 1640, pag. 10-27). Zurück
- Bereits im 16. Jahrhundert lebten Juden in Heidesheim. Dies belegt ein von 1569 bis 1575 geführter Reichskammergerichtsprozess des Mainzer Domkantors Heinrich von Stockheim und seines Juden Aron zu Heidesheim gegen den Propst von St. Alban, Hans Georg von Bicken, der gewaltsam in Arons Haus eingedrungen sein und dieses ausgeplündert haben soll (HStADa E 9 Nr. 114). Zurück
- Neben dem in Hessen gelegenen Groß- bzw. Kleinseelheim könnte die Herkunftsangabe Seylheim auch eine Wüstung bei Mettenheim (vgl. das Weingut Seilheimer Hof) oder das Dorf Sehlem südwestlich von Wittlich (Franz-Josef Heyen, Das Stift St. Simeon in Trier, Berlin u.a. 2002, S. 1076) bezeichnen. Der Ort Saulheim (Sauwelnheim) dürfte hingegen nicht in Frage kommen. Zurück
- Juden wohnten zum Beispiel im Schwinden erben haus (Nr. 947), in h(errn) Dr. Baronius sel. erben haus (Nr. 14121-14), in Antonii N. von Walluf, daselbst würts zum Schwanen, alhiesigem haus (Nr. 1557-59), in der Schleiffersen haus, so beim Korp wohnet (Nr. 1754), in des Kreutters ufm Brandt haus (Nr. 1440a), in der Emerichen haus zu Speyer (Nr. 1470) und in Emanuel Wuest tuchkrämers ufm Mark haus (Nr. 1273). Zurück
- StAn 1644, Nr. 600 (S. 239). Zurück
- StAn 1644, Nrn. 581 u. 589 (S. 238f.). Zurück
- Schütz, Judenviertel, S. 43f. geht von 350 Personen aus, von denen 40 Hausbesitzer und 15 Mieter bzw. Untermieter gewesen sein sollen. Zurück
- Vgl. Hans Fritzen, Einwohnergröße und Besitzverhältnisse in Mainz während der Barockzeit, in: Mainzer Zeitschrift 50 (1955), S. 71-79 u. Cornelia Buschbaum, Mainz auf dem Weg zur kurfürstlichen Residenzstadt im Spiegel der Mainzer Stadtaufnahmen, in: Bausteine zur Mainzer Stadtgeschichte, hg. v. Michael Matheus u. Walter G. Rödel, Stuttgart 2002, S. 95-134. Zurück
- Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit dem Ende des 15. Jahrhunderts viele Judenerben endgültig in geistlichen oder bürgerlichen Besitz übergegangen sind. So nennt eine Designation deren heusere in [ ] Mainz welche Juden erbe seindt aus dem Jahre 1624 (StadtAMz 5/27, fol. 182r-184r) 34 Gebäude, von denen nur einige den spätmittelalterlichen Häusern zuzuordnen sind: zum großen halben Löwen (1265f.), zum Limburg (1267), zum Kirchberg (1270f.), zum Kleeberg (1272f.), zur Glocke (1274), auch zum Kleebergh genandt (1275), zum heißen Stein (1276), zum kleinen Stern (1277), zum Frei(d)enstein (1188), zum Freuden-/Frankenberg (1190), zum Cißtenbergh (?), zum Wirtenberg (1449?), zum Wurtenbergh (1402?), zum spitzen Würfel (1451), zum Winterberg (1452), zu den sieben Giebeln (1432), zum großen/kleinen Holderbaum (1405-03), zum großen Limburg (1407), zum Kalten Bad (1429-27), zur Starkenburg (1444), zum Selgeneck (1446), zum Kestenberg (1445), zum kleinen/großen Storch (795f.), zum Rauenstein (1189) u. zum Frankenberg (1190). Erstmals als Judenerben genannt wurden dagegen zum fröhlichen Mann [ ] uff dem hewmarck (939) und zum Heymberg(er) (etwa 1267). Bei zwei Häusern ohne Namenangaben könnte es sich um Nrn. 1428 und 1448 handeln. Das Haus zum Edelfrosch (1033), in dem 1644 wieder Juden wohnten, war offensichtlich kein Judenerbe mehr. Zurück
- StAn 1644, Nrn. 533 u. 559f. (S. 236f.), 728 u. 735 (S. 246) u. 846 (S. 251). Zurück
- Schaab, Bundesfestung, S. 198f. Zurück
- StadtAMz 5/31, fol. 51r (23.7.1647). Da zwei Schuhmacher in beiden Einträgen als Zeugen genannt sind, dürfte Eberhard Braun ein Meister des Schuhmacherhandwerks gewesen sein. Zurück
- StadtAMz 5/31, fol. 72r (5.5.1649). Der Ausdruck per modum antichriseos bezeichnete allgemein eine Abbezahlung nicht beglichener Schulden durch Einwohnung bzw. die Inbesitznahme einer Immobilie. Zurück
- StadtAMz 5/31, fol. 126r (4.2.1654). Zurück
- StadtAMz 5/31, fol. 30r (16.7.1644). Zurück
- StadtAMz 5/31, fol. 57v (19.2.1648). Zurück
- StAn 1657, Nr. 93.8 (S. 181). Zurück
- StadtAMz 23/120 Judenleibzoll (25.8.1600). Die Judenordnungen vom 8.12.1662 und 12.11.1671 schrieben vor, dass „fremde Juden anders nicht als gegen den Rhein zu zum Eisenthürlein und zu Land zur Gaupforten aus und eingelassen und daselbst von ihnen ihre Zollzeichen gelöst werden“ sollen (nach Schaab, Juden, S. 227). Zurück
- StadtAMz 5/31, fol. 79r (24.12.1649). Zurück
- Zur Toten Hand und den Amortisationsgesetzen dagegen siehe Pattloch, Fiskalpolitik, S. 37-40 u. Hans Illich, Maßnahmen der Mainzer Erzbischöfe gegen kirchlichen Gütererwerb (1462-1792). Ein Beitrag zur Geschichte der Aufklärungszeit, in: Mainzer Zeitschrift 34 (1939), S. 53-82, hier S. 53ff. Zurück
- Stimming, Wahlkapitulationen, S. 66f. Zurück
- BStAWü SchönbornA, Korr. Joh. Philipp 447 (3.2.1649). Zu den Kosten für die Verleihung des Palliums vgl. Pattloch, Fiskalpolitik, S. 120. Für die Bezahlung des Palliums von Erzbischof Anselm Casimir Wambolt von Umstadt hatte sogar die Judenschaft des undern stifftes einen Beitrag geleistet, wie aus einer Bittschrift des Mainzer Juden Daniel, Sohn Mosches, aus dem Jahre 1630 hervorgeht. Auf dem Rückweg aus dem Unterstift nach Mainz war dieser in Frankfurt von Soldaten überfallen und des mitgeführten Geldes, 1.800 Königs- und Reichstaler und 2.700 Gulden in halben Batzen, beraubt worden (BStAWü MRA Münz K 142/77 (9.3.1630)). Zurück
- Antwort Johann Philipps vom 10.4.1649, abgedruckt bei Schaab, Juden, S. 213f. Zurück
- Helmut Mathy, Die Residenz in Barock und Aufklärung (1648-1792), in: Mainz. Die Geschichte der Stadt, S. 269-314, S. 271f. Zurück
- Vgl. Oppenheim, Beseitigung, S. 56ff.; Brück, Mainz, S. 57; Elisabeth Darapsky, Mainz, die kurfürstliche Residenzstadt 1648-1792, Mainz 1995, S. 16; Jürgensmeier, Schönborn, S. 97f.; Pattloch, Fiskalpolitik, S. 83ff. Zurück
- Friedrich P. Kahlenberg, Kurmainzische Militärpolitik im 17. und 18. Jahrhundert, Mainz 1962, S. 128-131. Zurück
- StadtAMz 6/550 Herdschillingsregister 1650, fol. 25r-26r u. Ebd. 6/551 Herdschillingsregister 1651, fol. 23r-24r. Zurück
- StadtAMz 1/15 Ratsprotokolle 1654-59, S. 99 (18.2.1655). Zu ähnlichen Vorschriften in Frankfurt und Worms siehe Kapitel III.2. Zurück
- BStAWü MRA Fragmente 598/510, fol. 1r-3v (17.4.1655). Zum Hofrat als Zentralbehörde siehe Härter, Policey, Bd. 1, S. 53-64. Zurück
- BStAWü MRA Fragmente 598/510, fol. 4v (21.10.1655). Da es sich vermutlich um den Schutzjuden Abraham von Deutz handelte und dieser 1649 umgezogen war, dürfte der Geschäftsabschluss in dessen neuem Haus (Nr. 1267) stattgefunden haben. Zurück
- Für die Umrechnungen wurde http://www.kaluach.com (letzter Zugriff: 31.12.2013) verwendet. Zurück
- StAn 1657, Nr. 40.3 (S. 88). Die Stadtaufnahme von 1687 schätzte die drei Häuser zum Silberberg (Nr. 40.18f.) auf insgesamt 3.600 Gulden. Der Gebäudekomplex gegenüber in Richtung Rhein gehörte dem Rentmeister Edmund Rokoch, der an dieser Stelle 1664 den Prachtbau zum Marienberg bzw. zum römischen Kaiser errichten ließ (Schrohe, Rokoch, S. 19ff.). Zurück
- Vgl. StAn 1644, Nr. 781 (S. 248) u. StAn 1657, Nr. 77.4 (S. 145). Zurück
- Es folgen durchgestrichen: kaufleüth gewohnet, besitzen. Zurück
- StadtAMz 21/713 Judenschaft Bauwesen (5.10.1652). Die Wiedergabe von Bitz, Judenpolitik, S. 125 enthält sinnentstellende Fehler. Zurück
- Nach Treue, Hessen-Marburg, S. 55 wehrten sich 1638 die Grünberger Juden erfolgreich gegen den Versuch der Stadt, sie gleich den Christen die Wache versehen zu lassen. Zurück
- Dieses Thema wird Werner Marzi in seiner Monographie zur Judenpolitik der Mainzer Erzbischöfe und Kurfürsten näher behandeln. Zurück
- Kahlenberg, Militärpolitik, S. 122. Zurück
- Vgl. Oppenheim, Beseitigung, S. 56; Bitz, Judenpolitik, S. 126 u. Walter G. Rödel, Mainz und seine Bevölkerung im 17. und 18. Jahrhundert. Demographische Entwicklung, Lebensverhältnisse und soziale Strukturen in einer geistlichen Residenzstadt, Stuttgart 1985, S. 42. Zurück
- Fritz Arens, Mainz im Jahre 1660, in: Mainzer Zeitschrift 39/40 (1944/45), S. 41-54, S. 49. Der lateinische Bericht der nach Rom reisenden Bollandisten lautet: Urbs Moguntina urbem Mechliniensem non aequat saltem quoad partem habitatam; plus quam dimidium eius loca sacra et domus episcopi et canonicorum obtinent, aut etiam duas tertias: circa partes extremas urbis vici integri vastati a Suecis, ii praesertim in quibus canonicorum domus fuerant. plateae si uspiam alibi pulverulentae et fractae [...] (Ebd., S. 48). Zurück
- Arens, Mainz, S. 48f. (lateinisch: [...] nullus apud cives vestium splendor, nisi forte apud judaeos, quorum hic magna copia et per quos lucrosiora omnia negotia fere geruntur). Zurück
- BStAWü SchönbornA, Wiesentheid 1338 (undatiert). Zurück
- BStAWü SchönbornA, Wiesentheid 1337 (3.11.1667) Zurück
- Der vollständige Bericht ist abgedruckt bei Schrohe, Rokoch, S. 167-284, Art. 58 auf S. 247ff. Zurück
- StadtAMz 1/16 Ratsprotokolle 1660-63, pag. 183 (29.3.1662). Zurück
- Ebd., pag. 185. Zurück
- Die Anlage (StadtAMz 6/21 Schatzungsanlage 1660) schätzte ihre Häuser wie folgt: Nathan Karlenbach und Benedikt auf je 800 fl., Daniel und Salomon auf je 700 fl., Baruch und Mayer Juden witib auf je 600 fl., Maiol auf 500 fl. sowie Seligman und Abraham, Mayer judt Benedict bruder und Bereß auf 300 fl. Zurück
- Hierzu siehe Treue, Ratsherren, S. 203ff.; Christopher R. Friedrichs, Politics or Pogrom? The Fettmilch Uprising in German and Jewish History, in: Central European History 19 (1986), S. 186-228; Rainer Koch, 1612-1616. Der Fettmilchaufstand. Sozialer Sprengstoff für die Bürgerschaft, in: Archiv für Frankfurts Geschichte und Kunst 63 (1997), S. 59-79 u. Backhaus, Patriziat, S. 140-149. Zurück
- Der Streit ist in den Vizedominatsakten 1660-64 überliefert, die entsprechenden Stellen sind abgedruckt bei Schrohe, Rokoch, S. 52ff. Zurück
- BStAWü MRA Fragmente K 598/524 (Februar/März 1661), pag. 1-28. Zurück
- BStAWü MRA Fragmente K 598/524 (Februar/März 1661), pag. 1f. Zurück
- BStAWü MzPolAkten V 2174/207, pag. 30 (1660). Zurück
- Siehe StadtAMz 21/717 Judenschaft Streitigkeiten (1672). Zurück
- Zum Vorgehen gegen Betteljuden in Kurmainz siehe Härter, Policey, Bd. 2, S. 973f. Zurück
- BStAWü MIB 92, fol. 133r-134r (10.12.1659). Zurück
- StadtAMz 1/16 (1./2.3.1662), pag. 176f. Die Wiedergabe von Bitz, Judenpolitik, S. 125 enthält Fehler. Zurück
- Vgl. Schaab, Juden, S. 233. Laut Heinrich Schrohe, Kurmainz in den Pestjahren 1666-1667, Freiburg i. Br. 1903, S. 55 soll der Ausbruch der Pest in der Judengasse allerdings mit der Feuchtigkeit der benachbarten Bleichenwiesen, die auch als Viehweiden benutzt wurden, zusammenhängen. Zurück
- StadtAMz 1/16 (29.3.1662), pag. 183. Zurück
- Für Heinz Duchhardt, Judenpolitik am Mittelrhein nach dem 30jährigen Krieg, in: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 8 (1982), S. 13-24, hier S. 16-18; Bitz, Judenpolitik, S. 125-132; Laux, Gravamen, S. 93 u. 278 waren ausschließlich die in Form von Beschwerden geäußerten Interessen der Krämerzunft und des Domkapitels verantwortlich für die Judenordnung und die Errichtung der Judengasse, selbst wenn Laux, Gravamen, S. 93 selbst postuliert, dass „die Vergleitung oder Fernhaltung der Juden unbedingt im Zusammenhang persönlicher Motive der Handelnden“ zu sehen sei. Dabei konstatiert Laux, Gravamen, S. 309 dem Trierer Kurfürsten Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg, das Ziel zu verfolgen, „sich mittels der Judenordnung [von 1723] Spielraum für die Ansiedlung der jüdischen Wirtschaftselite zu schaffen, und zwar bevorzugt in ausgewiesenen jüdischen Wohnvierteln in Trier und Koblenz, deren Errichtung er bereits im Frühjahr 1722 projektiert hatte.“ Zurück
- Johann Joachim Becher wurde 1635 als Sohn eines lutherischen Pfarrers in Speyer geboren und lebte spätestens seit Anfang 1658 in Mainz, wo ihn Kurfürst Johann Philipp bereits am 28.6.1660 zu seinem Leibarzt ernannte. Eingang in die bürgerliche Elite fand er auch durch Professor Ludwig von Hörnigk, der in die Ehe mit seiner Tochter einwilligte und ihm 1663 seinen medizinischen Lehrstuhl übertrug. Damit wurde der sicherlich zuvor konvertierte Johann Becher zum Schwager des bekannten Kameralisten Philipp Wilhelm von Hörnigk. Nach seiner Mainzer Zeit gelangte er über Zwischenstationen (u.a. in Mannheim und München) 1670 an den Wiener Kaiserhof, wo er als Hofrat und Mitglied des nach seinen Plänen gebildeten Kommerzkollegiums bedeutenden Einfluss auf die Wirtschaftspolitik unter Kaiser Leopold I. ausübte. Zu seinem Leben und Wirken siehe Herbert Hassinger, Johann Joachim Becher (1635-82). Ein Beitrag zur Geschichte des Merkantilismus, Wien 1951, S. 16-21 u. Werner Loibl, Johann Joachim Becher (1635-1682) im Dienste der Schönborns zwischen 1657 und 1664, in: Mainfränkisches Jahrbuch für Geschichte und Kunst 59 (2007), S. 55-155, hier S. 56, 65f., 87f. u. 92-107. Zurück
- Patent Maintzischer Policey-Ordnung von 1661, enthalten in: Johann Joachim Becher, Politische Discurs von den eigentlichen Ursachen deß Auff- und Abnehmens der Städt, Länder und Republicken, Frankfurt 1668, S. 60-97, hier S. 61. Zurück
- Policey-Ordnung, in: Becher, Discurs, S. 80f., 84 u. 89. Ausführlicher bei Hausmann, Ghettoisierung. Zurück
- Vgl. StAn 1657, Nrn. 80-83 (S. 148-151). Zur Wohnungsnot und den Bemühungen Johann Philipps dagegen siehe Oppenheim, Beseitigung, S. 58f. Zurück
- Siehe Wilhelm Diepenbach, Die topographische Entwicklung von Mainz und das Stadtbild im Jahre 1848, Mainz 1948, S. 14-17; Egon Hartmann, Mainz. Analyse seiner städtebaulichen Entwicklung, Darmstadt 1963, S. 74ff.; Kahlenberg, Militärpolitik, S. 131f. u. Stefan Dumont, Die Bebauung der Mainzer Bleichen, in: http://www.festung-mainz.de/bibliothek/aufsaetze/mainzer-stadtgeschichte/die-bleichen.html (letzter Zugriff: 31.12.2013). Zurück
- Womöglich sollte sie auch die Martinsburg mit dem Schönborner Hof verbinden, den Johann Philipps jüngerer Bruder Philipp Erwein von Schönborn von 1668 bis 1670 auf dem Schillerplatz erbauen ließ. In den zuvor dort gestandenen Häusern hatten im Jahre 1644 noch Juden gewohnt. Zurück
- Vgl. Kurth, Florentiner Ghetto u. Hausmann, Ghettoisierung. Die Hintergründe der unter dem Kölner Kurfürst Joseph Clemens (1671-1723) verordneten Judengasse in Bonn sind ähnlich gelagert, was eine nähere vergleichende Betrachtung lohnenswert erscheinen lässt (siehe Kaspar Anton Müller, Geschichte der Stadt Bonn, Bonn 1834, S. 146-149; Jüdische Lebenswelten im Rheinland: kommentierte Quellen von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, bearb. v. Elfi Pracht-Jörns, Köln u.a. 2011, S. 63-66; Laux, Gravamen, S. 285f. u. 297ff. Zurück
- Die Häuser von Nathan Karlenbach (Nr. 1451/50) und Daniel Roßkam (Nr. 1452) gehörten im Jahre 1687 Dr. Bilefeld und dem von der Leyischen Keller Opper (StAn 1687, Nr. 72.18-20 (S. 134)). Zu eingewanderten Fachkräften aus Italien siehe Christiane Reves, Von Kaufleuten, Stuckateuren und Perückenmachern. Die Präsenz von Italienern in Mainz im 17. und 18. Jahrhundert, in: Bausteine zur Mainzer Stadtgeschichte, hg. v. Michael Matheus u. Walter G. Rödel, Stuttgart 2002, S. 135-159, S. 148-151. Zurück
- Vgl. Laux, Gravamen, S. 50, 71, 88, 93, 198 u. 278. Zurück
- Wie oben ausgeführt sollte dieser häufig ohne Definition oder Kommentar verwendete Begriff nach Ansicht des Verfassers allgemein nur noch mit einer ausführlichen Erläuterung und in Abgrenzung zu zeithistorischen Implikationen gebraucht werden. Zurück
- Rolf Kießling/Peter Rauscher/Stefan Rohrbacher/Barbara Staudinger, Einführung, in: Räume und Wege. Jüdische Geschichte im Alten Reich 1300-1800, hg. v. Rolf Kießling u.a., Berlin 2007, S. 11-22, hier S. 14. Zurück
- Johannes Mordstein, daß wür ebenfahlß Eur Hochgräffliche Excellenz gehorsame unterthanen seint. Partizipation von Juden an der Legislationspraxis des frühmodernen Staates am Beispiel der Grafschaft Oettingen 1637-1806, in: Ebd., S. 79-106, hier S. 86-89. Zurück
- Prominentes Beispiel hierfür ist die Entwicklung der Wiener Leopoldstadt nach der Vertreibung aller Juden durch Kaiser Leopold I. im Jahre 1670, die vermutlich ebenfalls auf seinen einflussreichen Berater Johann Joachim Becher zurückzuführen und nicht (alleine) mit ‚Judenfeindschaft‘ und ständischen Interessen zu erklären sein dürfte. Eine breiter angelegte Untersuchung des Zusammenhangs zwischen merkantilistischer Wirtschaftspolitik und barocker Stadtplanung einerseits und durch ständische Interessen und religiöse Motive bedingten bzw. begründeten Maßnahmen gegen Juden andererseits befindet sich in Planung. Zurück
- Dekret (8.12.1662), abgedruckt bei Schaab, Juden, S. 224-228, hier S. 225. Lediglich Meyer Machol ist bereits seit den 60er Jahren als Bewohner des Hauses zum Kuttenpfeffer in der Judengasse nachweisbar (StadtAMz 13/51 Altmünster, Mainzer Zinsregister 12.11.1653, pag. 98). Zurück
- Judenordnung (12.11.1671), abgedruckt bei Schaab, Juden, S. 237-240, hier S. 238. Zurück
- Schaab, Juden, S. 241f. u. Fischbach, Synagogen, S. 243. Nach Battenberg, Judenschule, S. 53f. war die alte Synagoge noch bis in die Achtziger Jahre in Gebrauch und scheint erst um 1686 endgültig aufgegeben worden zu sein Zurück
- StAn 1687, Nrn. 71.6 u. 71.19f. (S. 131f.). Laut Schaab, Juden, S. 242f. wurde der Ingelheimer Hof 1686 auf „dem Platze der alten Synagoge“ erbaut. Zurück
- Zur Enge im Ghetto siehe Klosterberg, Judengassen, S. 105-110 u. 117-120. Allerdings verfügten nach Hans Vogts, Das Mainzer Wohnhaus im 18. Jahrhundert, Mainz 1910, S. 60f. viele Häuser über Gärten. Zurück
- Bereits 1661 erfolgte die Gründung der Chewra Kadischa als Beerdigungsbruderschaft, deren Mitglieder im Juni des folgenden Jahres 32 Artikel beschlossen (Schaab, Juden, S. 223). Der Pinkas der Gemilut Chassadim Kabarnim (CAHJP D/Ma7/19a-b) wurde 1661 angelegt und bis 1813 fortgeführt. Zurück
- Augenscheinliches Zeugnis hierfür ist die Zeichnung Purim in der Judtengas, Moguntinum 1685 (StadtAMz BPS/572a). Diese Darstellung festlich gekleideter Juden beim Hören der Toralesung, Musizieren, Tanzen und Feiern in der Hinteren (Offenen) Judengasse ist nicht zeitgenössisch und offensichtlich christlicher Provenienz (womöglich vom Mainzer Historienmaler Stephan Schmitt um 1900). Allerdings vermittelt sie einen Eindruck sowohl der Nachteile (Mangel an Wohnraum, hygienischer Einrichtungen und Privatheit) als auch der Vorteile (Gemeindeleben, kulturell-religiöse Entfaltung) des Lebens im Ghetto. Zurück