Bad Sobernheim im Naheland

Stadterhebungen

Ansicht der Stadt Bad Sobernheim um 1600, Merianstich[Bild: gemeinfrei]

Der Siedlung Sobernheim wurden die Stadtrechte dreimal verliehen und zwar 1292, 1324 und 1330. Die beiden ersten Erhebungen erfolgten aufgrund eines königlichen Privilegs, die dritte auf Initiative des Mainzer Erzbischofs.


0.1.1. Die Stadterhebung von 1292

Im Jahre 1292 wurde Sobernheim zum ersten Mal zur Stadt erhoben. Die Stadtrechtsverleihung vollzog König Adolf von Nassau (1292-1298) kurz nach seiner Wahl zum Reichsoberhaupt. Sein Vorgänger König Rudolf I. von Bayern war am 15. Juli 1291 verstorben.

Die Kurfürsten wählten am 5. Mai des Folgejahres nicht dessen Sohn Albrecht, sondern den wegen seines geringen Territorialbesitzes politisch schwachen Adolf von Nassau. Bei der Vorbereitung der Königswahl hatte der Mainzer Erzbischof Gerhard II. von Eppstein (1289-1305) mit Erfolg die Aufmerksamkeit der anderen Kurfürsten auf den mit ihm verwandten Nassauer gelenkt. Durch weitgehende Zugeständnisse gelang es diesem, die notwendigen Stimmen zu erhalten. Die Stadterhebung Sobernheims kann als eines dieser Wahlgeschenke angesehen werden.

Die Stadterhebung erfolgte am 23. Dezember 1292 in Colmar. Die Übersetzung der Kernaussage der in lateinischer Sprache verfassten Urkunde lautet: [Anm. 1]

„Adolf, von Gottes Gnaden König der Römer, allzeit Kaiser des gesamten Heiligen Römischen Reiches, gewährt seinen Christgläubigen seine Gunst und alles Gute.

Wir haben dem Dorf Sobernheim kraft königlicher Autorität dieselben Freiheitsrechte zugestanden, deren sich unsere Stadt Frankfurt erfreut und bis heute noch genießt, und verleihen dem Erzbischof Gerhard die unbeschränkte Vollmacht, einen Wochenmarkt einzurichten und Mauern und Wehren zu bauen.“

Die Verleihung von Frankfurter Freiheitsrechten (wie sie auch bei zahlreichen Stadterhebungen erfolgte) bedeutete nicht, dass Sobernheim dadurch den Status der Reichsunmittelbarkeit erhielt. Vielmehr konnte es sich zwar an den Frankfurter Stadtrechten orientieren, besaß aber den Status einer landesherrlichen Stadt, deren Stadtherr der Mainzer Erzbischof war.

Die mit der königlichen Urkunde beabsichtigte Wirkung scheint aber nicht erreicht worden zu sein. In den aus Folgejahren erhaltenen Nachrichten wird Sobernheim immer noch als „ville" (Dorf) und nicht „opidum" (Stadt) bezeichnet. Auch die zweite Stadterhebungsurkunde spricht von dem Dorf Sobernheim.

0.2.2. Die Stadterhebung von 1324

Die zweite Stadterhebung durch König Ludwig IV. (1314-1327) erfolgte am 9. Januar 1324 in Bacharach.

Stadtrechtsverleihungsurkunde von 1324[Bild: LHA Koblenz, gemeinfrei]

Die Urkunde wurde als ältestes Dokument im Sobernheimer Stadtarchiv aufbewahrt. Dieses befand sich in der sogen. „Eisernen Kammer“ des Westturmes der Matthiaskirche. Die Kammer wurde 1693 von französischen Truppen gewaltsam geöffnet, das Archiv ruiniert und von den meisten Dokumenten (auch von der Stadterhebungsurkunde) das Siegel abgerissen. Die Übersetzung der Kernsätze der ebenfalls in Latein verfassten Urkunde lautet: [Anm. 2]


„Wir, Ludwig, von Gottes Gnaden König der Römer, immer Augustus (= Kaiser), wollen, dass allen bekannt sei, dass wir auf Bitten des hochverehrten Matthias, Erzbischof von Mainz, unseres geschätzten Fürsten und Sekretärs (= Kanzlers), das Dorf Sobernheim und seine Gemarkung und sein Gebiet gleich unserer königlichen Stadt Frankfurt gefreit haben, (nämlich) das Recht der Bürgerschaft, ein Gericht, einen Markt und andere Einrichtungen zu besitzen, welche die erwähnte Stadt Frankfurt kraft königlichen und kaiserlichen Rechtes durch eine Befreiung der gleichen Art erhalten hat.

Wir gewähren und räumen eben diesem Dorf Sobernheim und seinen Einwohnern alle die Freiheitsrechte ein, die gewöhnlich mit „friheit“ bezeichnet werden.“

Auch die zweite Stadterhebung kann, wie die erste, als Königsgeschenk an den Mainzer Erzbischof gesehen werden. Nach dem Tod Kaiser Heinrich des VII. wurden im Jahre 1314 zwei Könige gewählt und gekrönt, nämlich Ludwig der Bayer aus dem Hause Wittelsbach und der Habsburger Friedrich der Schöne. Der Thronstreit dauerte mehrere Jahre an und fand in der Schlacht bei Mühldorf 1322 eine Vorentscheidung zugunsten Ludwigs. Dieser geriet aber mit Papst Johannes XXII. (1316-1334) in Konflikt und versuchte, das Wohlwollen des Mainzer Erzbischofs Matthias von Bucheck (1321-1328), einem Anhänger der Habsburger, zu erlangen.

Während im Mittelpunkt der Urkunde von 1292 die Verleihung des Markt- und Ummauerungsrechtes im Zentrum steht, betont die zweite Stadterhebung die Übertragung der städtischen Freiheitsrechte. Durch sie wurden die Einwohner Sobernheims aus dem bisherigen Status der Leibeigenschaft befreit. Anstelle der Leibeigenenabgaben und -dienste traten die weniger einschneidenden städtischen Bürgeraufgaben. Ein Großteil der neuen Verpflichtungen (wie der Bau und die Erhaltung der Ringmauer) kam auch den Stadtbewohnern zugute.

0.3.3. Die Stadterhebung von 1330

Die dritte Sobernheimer Stadterhebung aus dem Jahre 1330 ist nur in einer Abschrift überliefert. Aussteller war nicht der damalige König Ludwig der Bayer (1294-1347), der sich in Italien aufhielt, sondern der Trierer Erzbischof Balduin von Luxemburg (1307-1337) als Administrator des Mainzer Bischofsstuhls (1328-1337).

Zunächst wieder die Übersetzung der wichtigsten Passagen der Urkunde. [Anm. 3]

„Balduin erweist den klugen Männern, dem Schultheißen, den Schöffen und der gesamten Bevölkerung von Sobernheim seine Gunst und wünscht alles Gute.

Wir gewähren euch und euren Nachkommen, den Einwohnern der genannten Stadt, jene Freiheiten und Vergünstigungen, welche Bingen und die anderen Städte der Mainzer Kirche mit ihren Einwohnern genießen. Dies gewährt der vorliegende Brief für alle Zeiten.

Im Übrigen sollt ihr uns und unsere Nachfolger treu unterstützen, wenn dies erforderlich ist, und jährlich 210 Pfund guter, kleiner Heller als Zeichen der Unterwerfung in Form einer Steuer entrichten. Außerdem sollt ihr uns, wenn immer wir oder unsere Nachfolger in die genannte Stadt kommen, Herberge, Futter, Verköstigung und Quartier nicht verweigern. Dies gilt auch für unser Gefolge.“

Der Hauptunterschied zu den beiden königlichen Stadtrechtsverleihungen in formaler Hinsicht besteht darin, dass sich der verleihende Stadtherr in persönlicher Ansprache an die Stadtbewohner wendet. Aber auch inhaltlich unterscheiden sie sich. Die beiden ersten der Reichsoberhäupter beschränken sich auf die pauschale Nennung von Befestigungs-, Markt- und Gerichtsrecht. Erzbischof Balduin dagegen beschreibt ein gegenseitiges Vertragsverhältnis zwischen Herrschaft und Bürgerschaft. Die Bürger erhalten alle Privilegien von Stadtbewohnern, welche in den Königsurkunden kurz aufgezählt wurden, verpflichten sich dafür, dem Stadtherrn Treue zu leisten, eine herrschaftliche Steuer zu entrichten und ihm Herbergsrecht zu gewähren. Mit dem Verweis auf den Stadtrechtsstatus von Bingen wird der neuen Stadt ein angemessenes Vorbild präsentiert.

Die neue Stadt spielte beim Aufbau der Mainzer Landesherrschaft an der mittleren Nahe eine ausschlaggebende Rolle. Sie bot mit ihrer Befestigungsanlage eine strategische Operationsbasis, um in Krisen- und Kriegszeiten Truppen zu stationieren und Kriegsmaterial zu lagern. Zudem waren in Stadtnähe in der erzbischöflichen Burg an der Stadtmauer und in der Festung Nohfels auf der anderen Naheseite dauerhaft einsatzbereite Burgmänner stationiert.

Mainzer Befestigungsanlagen im 14. Jh. [Bild: G. Kneib]

Die Wochen- und Jahrmärkte förderten die Entwicklung zu einem wirtschaftlichen Mittelpunkt. Auch wenn die Burg Böckelheim Namensgeber des Amtes war, weil hier der Amtmann residierte, bildete die Stadt Sobernheim das eigentliche Zentrum des Kurmainzer Amtes Böckelheim.

NACHWEISE

 

Verfasser (Text): Gottfried Kneib

Redaktionelle Bearbeitung: Marion Nöldeke

Verwendete Literatur:

  • Böhmer, Joh[ann] Friedrich: Acta imperii selecta – Urkunden deutscher Könige und Kaiser, 1.Abt., Innsbruck 1870.
  • Feld, Rudolf: Das Städtewesen des Hunsrück-Naheraumes im Spätmittelalter und in der Frühneuzeit – Untersuchungen zu einer Städtelandschaft, Trier 1972.
  • Müller, Wilhelm: Nahekunde – Sobernheim und seine Umgebung im Wandel der Zeiten, Bad Kreuznach 1924.
  • Stengel, Edmund E[rnst]: Nova Alamanniae – Urkunden, Briefe und andere Quellen besonders zur deutschen Geschichte des 14. Jahrhunderts, 1. Hälfte, Berlin 1921.
  • Vogt, Ernst: Regesten der Erzbischöfe von Mainz von 1289 bis 1396, 1. Abt. 1. Bd.: 1289-1328, Leipzig 1913.
  • Vogt, Werner: Festschrift 650 Jahre Stadt Sobernheim. 1330-1980, Fischbach 1980.

Erstellt am: 10.02.2023

Anmerkungen:

  1. HStA München: Kaiserelekt 1077 / Böhmer 1870 S. 372 / Vogt 1913 S. 299 / Feld 1972 S. 85 (mit Abb. Nr. 13 zw. S. 64/65) / Vogt 1980, S. 21.  Zurück
  2. LHA Koblenz: Best. 642 Nr. 1 / Vogt 1913 S. 492 / Müller 1924 S. 141f. (mit Abb. S. 38/39) / Vogt 1980, S. 21-23 (mit Abb. S. 22).  Zurück
  3. Stengel 1921 S. 133f. / Müller 1924 S. 142f. / Vogt 1980, S. 24.  Zurück