Görgeshausen im Westerwald

.1.Gerichtsinstanzen in der Grafschaft Diez

.1.1.Das Kirchspielgericht in Nentershausen

Das Grafengericht des Niederlahngaus und der nachfolgenden Grafschaft Diez befand sich im Reckenforst bei Dietkirchen. Auswärtige Grundherren versuchten im Bereich der Grafschaft Diez eigene Gerichte aufzubauen, um die Gerichtsherrschaft über ihr Land und die darin wohnenden Menschen zu bewahren. Deshalb begannen die Grafen von Diez seit der Mitte des 13. Jahrhunderts, ihre Grafschaft mit einem Netz von Untergerichten zu überziehen, um so diese fremden grundherrlichen Rechte zurückzudrängen bzw.auszuschalten. Dieses Vorhaben ist ihnen weitgehend gelungen. Wenn fremde grundherrliche Rechte in der Grafschaft bestehen blieben, beschränkten sich diese allein auf wirtschaftliche Belange.[Anm. 1] Die Landeshoheit und die Territorialherrschaft lag ganz bei den Herren der Grafschaft Diez. Man vermutet, daß das Gericht Nentershausen bereits im Jahr 1289 bestanden hat.[Anm. 2] Wie in den anderen Kirchspielgerichten auch war das Gericht Nentershausen mit einem Schultheißen und 7 Schöffen besetzt.[Anm. 3] Das Kirchspiel Nentershausen war in mehrere Zechen (Heimgereide) unterteilt. In einer Zeche konnten mehrere Orte zusammengefasst sein. Görgeshausen bildete dabei eine eigene Zeche innerhalb des Gerichtes Nentershausen.[Anm. 4]

Das Nentershausener Kirchspielgericht war demnach ein Schöffengericht, das von einem Schultheißen/Heimburgen geleitet wurde. Vor dem Gericht Nentershausen wurden alle einfachen Streitigkeiten verhandelt und entschieden. Zahlreiche Görgeshausener fungierten auch als Schöffen, so etwa 1492, 1521, 1523, 1539 und 1548. [Anm. 5]

Als 1481 ein Kaufvertrag zwischen Jekel German von Aull und der Äbtissin Elisabeth Beyeren vom Kloster Dirstein geschlossen wurde, der u.a. die »Steinwiese« in Görgeshausen betraf, geschah dies vor dem Nentershausener Kirchspielgericht. Den Vorsitz hatte der dortige Schultheiß Endres Nynken. Ihm zur Seite standen die Schöffen Henne Klogkener und Wigand Smydt. Diese stellten über den Vertrag eine Urkunde aus, wie dies, so heißt es »in der Grafschaft Diez rechtsüblich ist.« Sollte Jekel mit der Zahlung des vereinbarten Preises in Verzug geraten, war das Nentershausener Gericht verpflichtet, Jekel German zu pfänden bzw. die als Pfand gesetzte Steinwiese für das Kloster zu beschlagnahmen. Zur Bekräftigung der Urkunde wurde nicht das Nentershausener Gerichtssiegel an die Urkunde gehängt, sondern es siegelte Heinrich Scheyffer von Siegen, der zu dieser Zeit Pastor in Nentershausen war. [Anm. 6]

Für das Gericht Nentershausen war es zwischen 1379 und 1489 üblich, dass zumeist die Pfarrer von Nentershausen ihr Siegel anbrachten. Als Peter von Görgeshausen (Gerigshusen) 1490 als Zeuge in einer Verhandlung des Nentershausener Kirchspielgerichts auftrat, es ging um einen Güterverkauf in der Eppenroder Gemarkung, siegelte das Gericht unter Verhandlungsführung des Nentershausener Schultheißen Peter Smit mit einem eigenen Siegel. Aber auch hier siegelte zusätzlich Friedrich Rödel von Reifenberg.[Anm. 7] Ob das Siegel noch nicht vollständig war oder Friedrich Rödel aus einen anderen Grund mitsiegelte, ist nicht zu sagen. Zu dieser Zeit war das Nentershausener Gericht mit 5 Schöffen besetzt. [Anm. 8]

Nachdem Görgeshausen mit an Kurtrier gefallen war, blieb die Gerichtsorganisation soweit erhalten. Oberster Gerichtsherr war nun der Trierer Erzbischof, die Gerichtszuständigkeit von Nentershausen für Görgeshausen blieb bestehen.

1585 gestattete der Schultheiß und die Schöffen des kurfürstlich-trierischen Untergerichts Nentershausen, dass Michell Thilhenn Hennges samt Ehefrau Else und Sohn Michel, von Görgeshausen wegziehen durften, um sich außerhalb des Kirchspiels niederzulassen. Schultheiß Georg Merfels und die Schöffen Heinrich Joist, Sidtges Simon, Muellers Gerlach, Voll Hentges, Michell Weigants, Georg und Thoennius Reusch setzten das gemein gerichts inngesiegell unter die Urkunde. [Anm. 9]

In der Beschreibung des Amtes Montabaur von 1786 heißt es, Görgeshausen gehöre zum Kirchspielgericht Nentershausen und bilde als Gemeinde eine eigene Zeche. Es gehöre zum Forst- und Jagdrevier und zur Pfarrei Nentershausen.[Anm. 10] Ähnlich wird 1787 festgestellt: Die Zeche Görgeshausen, im Gericht und Kirchspiel Nentershausen gelegen, gehört zur Pfarrei Nentershausen, im Dekanat Dietkirchen, in der Diözese Trier. [Anm. 11]

Im Jahr 1804 sind der Schultheiß und die Schöffen des Nentershausener Kirchspielgerichts zuständig, als die Gemeinde Görgeshausen sich bei Rentmeister Baentsch in Schaumburg Geld lieh, um Zehntrechte aufkaufen zu können. Das Amt Montabaur hatte im Vorfeld seine Zustimmung zu der geplanten Transaktion gegeben. [Anm. 12] Bis zum Jahr 1806 blieb die Gerichtsverfassung unverändert.

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.1.2.Das Obergericht in Diez

Bei wichtigen und/oder überregionalen Angelegenheiten war nicht das Kirchspielgericht in Nentershausen zuständig, sondern das herrschaftliche Schöffengericht in Diez, das von dem dortigen Schultheißen und Keller geleitet wurde. Das Gericht diente auch als Berufungsinstanz.

Als 1467 ein Tauschvertrag zwischen dem Kloster Dirstein und der Gemeinde Görgeshausen geschlossen wurde, der die Wasserrechte in der Markgenossenschaft Görgeshausen/Hambach regeln sollte (es ging um die Werroder Wiese, welche die Gemeinde Görgeshausen vom Trierer Erzbischof als Lehen trug) hatte der Diezer Keller und Schultheiß Peter Welker den Vorsitz im Gericht. Ihm zur Seite standen als Schöffen, der Elzer Schultheißen Tzulchyn von Brechen, die beiden Elzer Einwohner Wigand, klein Dylggyns Sohn, und Heyntzgyn, Dylges Sohn, dem Diezer Schöffen und Hambacher Geschworener Meckellen Hen sowie seinen sechs Mitgeschworenen Wyß Heyntz, Rykarts Heyntz, Heyntzgyn Fyngesel, Hen Jeger, Hertelen Peter und Hen Netzbachs Sohn. Ebenfalls anwesend waren weitere Zeugen des Trierer Erzbischofs bzw. des Klosters Dirstein. Die Gemeinde Görgeshausen war mit einer Abordnung bei der Verhandlung vertreten.[Anm. 13]

Die Teilhaber der Grafschaft Diez, die Herren von Nassau, Katzenelnbogen und Eppstein veränderten 1469 das höchste Gericht, zu dem bisher eine ganze Landfolge aufgeboten wurde dahingehend, dass das Gericht im Diezer Schloß künftig als Höchstgericht zu betrachten sei. Es sollte mit 12 Schöffen, den Burgmannen, Amtleuten und Kellern besetzt sein und Berufungsinstanz für die Grafschaft sein. Es sollte ein Gerichtsbuch geführt werden.[Anm. 14] Mit der Zeit zog das Diezer Höchstgericht auch die Blutgerichtsbarkeit an sich, so dass das alte Gaugericht am Reckenforst zur einfachen Richtstätte herabgestuft wurde.[Anm. 15]

1525 wird im Weistum der Grafschaft Diez deren Gerichtsorganisation beschrieben.[Anm. 16] Görgeshausen betreffend heißt es: zum bezirck der graveschafft oberkeyt würden das Diezer Gericht, sowie die Gerichte in Hersberg, Eppenrod und Nentershausen gehören.

Bei wichtigen Fällen zog das Diezer Gericht die Zuständigkeit an sich bzw. der Nentershausener Schultheiß suchte beim Diezer Schultheißen um Amtshilfe nach. Bei dem Streit zwischen der Gemeinde Görgeshausen und dem Kloster Dirstein um das Wegerecht in der sog. Dirsteiner Wiese saß 1544 Dietrich von Heppenberg, Kellner zu Diez dem Gericht vor. Im standen der Diezer Schreiber Emerich Goldener und Johann von Lorch (Loriche), Schultheiß im Kirchspiel Nentershausen zur Seite. Es wurden für Kläger und Beklagten je eine Urkunde über den vereinbarten Vergleich ausgestellt.[Anm. 17]

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.1.3.Das kurfürstliche Gericht zu Limburg

Dem Nentershausener Gericht übergeordnet war 1716 das kurfürstliche Gericht in Limburg, zumal es in diesem Fall um kurfürstliche Belange ging. Zu dieser Zeit nahm die illegale Holzentnahme aus den erzstiftischen Cameralwaldungen zwischen Görgeshausen und Niedererbach in der Flur »Hüschhohl« überhand. Hofkammerrat Scheuer, kurfürstlicher Keller in Limburg, erstattete am 8. Juli 1733 Bericht an den Kurfürsten in Trier und schilderte die Vorfälle minuziös. Scheuer hatte die beiden Heimburgen, von Görgeshausen Johan Simon und Johann Egenolff von Niedererbach nach Limburg zitiert und ihre Zustimmung zur Entscheidung der kurfürstlichen Verwaltung zu diesem Missstand (Verweis) eingeholt.[Anm. 18]

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.2.Das Reichskammergericht in Wetzlar

Ein einziges Verfahren wurde - soweit bekannt - 1701/1702 vor das Reichskammergericht in Wetzlar gezogen. Als Kläger erscheinen Johann Heinrich, Johann Philipp und Johann Heinrich von Hutten. Beklagte waren Christina von Hutten aus Wetzlar und Ulrich von Haxthausen aus Görgeshausen. Ulrich wurde durch Rechtsanwalt Dr. Johann Ulrich Zeller vertreten. Zwar ist in der Akte vermerkt, dass der Streitgegenstand die verweigerte Herausgabe eines Dokuments gewesen ist, wie der Streit im Einzelnen verlief und wie das Verfahren ausging, ist leider nicht überliefert.[Anm. 19]

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.3.Gerichtsinstanzen im Herzogtum Nassau

Das Oberappellationsgericht befand sich zunächst 1804 in Hadamar, wurde aber 1809 nach Diez verlegt. Es war dritte und letzte Instanz für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Hofgericht zu Wiesbaden war die zweite Instanz. Der Justizsenat zu Ehrenbreitstein war unterste Instanz in Zivilklagen für diejenigen, die einem privilegierten Gerichtsstand angehörten. Das Ehrenbreitsteiner Kriminalgericht war für das untere Herzogtum, das Kriminalgericht in Wiesbaden für das obere Herzogtum zustänidg. Für die nicht privilegierten Stände waren insgesamt 48 Justizämter zuständig.[Anm. 20]

In preußischer Zeit gehörte Görgeshausen - so ist es für das Jahr 1895 belegt - zum Amtsgerichtsbezirk Wallmerod.[Anm. 21]

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Verfasser: Stefan Grathoff

Veröffentlicht am: 01.06.2017

Verwendete Literatur:

Siehe das Verzeichnis: Quellen und Literatur

Anmerkungen:

  1. Hübner, Chronik S.25. Zurück
  2. Hübner, Chronik S.25. Zurück
  3. 1521 siegeln die sieben Schöffen eine Urkunde des Peter Johann von Eppenrod (HessStAWi Abt.20 Nr.252 vom 7.12.1521). Zurück
  4. Vgl. Gensicke, Kirchspiele S.310; Gensicke, Westerwald S.408f. Zurück
  5. Hübner, Chronik S.26. Zurück
  6. Struck, Quellen 3, Nr. 668, S.352. Zurück
  7. Zum Nentershausener Gerichtssiegel Hübner, Chronik S.27. nach Hübner stammt das erste Gerichtssiegel allerdings aus dem Jahr 1492. Zurück
  8. Struck, Quellen 1, Nr. 637, S.295. Zurück
  9. HessStAWi Abt. 116 Urkunden Nr.195. Zurück
  10. HessStAWi Abt. 116 Nr.II pag.857r-861 und Nr.III2s, Görgeshausen p.73-76; LaHKo Best. 1 C Nr.1292. Zurück
  11. Fabricius, Erläuterungen II, S.142 Zurück
  12. HessStAWi Abt. 116 X, Görgeshausen Nr.3 vom 30.10.1804. Zurück
  13. Struck, Quellen 3, Nr. 651, S.334. Zurück
  14. HessStAWi Abt.170 vom 16.5.1469. Zurück
  15. Gensicke, Westerwald S.407. Zurück
  16. Grimm, Weisthümer. Vierter Teil, S.581-582 Zurück
  17. HessStAWi Abt. 21, Kopiar 2 Bl. 10r.; Kop. Pap. (17.Jh.) W 21, Kopiar 3 Bl. 24v-25r; Kop. Pap. (18.Jh. von A) W 21, 89a. vom 10. Juni 1544. Zurück
  18. HessStAWi Abt. 166 XIXa6. Doch die illegale Holzentnahme hörte nicht auf und 1758/1760 musste sich erneut das kurfürstliche Hofgericht der Sache annehmen und die Gemeinden in ihre Schranken weisen. Als Zeugen wurde u.a. der Knecht Johannes Hoehn aus Hundsangen vernommen, der für seinen Dienstherren Bau- und Brennholz in den herrschaftlichen Waldungen geschlagen hatte. HessStAWi Abt.116 Görgeshausen Nr. 1,5. Zurück
  19. LHAKo Best. 1 C Nr. 3063. Zurück
  20. Weidenbach, Territorien S.319. Zurück
  21. Gemeindelexikon S. 107. Zurück