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4.3 Präzisierung der Delikte

Amerikanische Postkarte mit Koblenzer Motiven[Bild: Stadtarchiv Koblenz, FA 1 Nr. 2]

Nach der vorangegangenen Darlegung der während der Besatzungszeit in Koblenz begangenen Straftaten zwischen Deutschen und Amerikanern wird in diesem Kapitel eine weiterführende Einordnung der aufgetretenen Delikte nach Personengruppe, Ort, Zeitpunkt und delikteigenem Charakter vorgenommen, sodass die in den Quellen beschriebenen Delikte für die Koblenzer Besatzung in ihrer Summe lokalisiert und typisiert werden können. Eine solch Einordnung soll letztlich Aufschluss darüber geben, welche Delikte typisch für die Koblenzer Besatzung waren und worin die Ursachen der aufgetretenen Delinquenz begründet liegen. Um dies herauszufinden werden folgende Fragen an jede nachgewiesene Deliktart gestellt:

  1. Durch welche Tatbestände äußerte sich das Delikt?
  2. Welche Personengruppen begingen vorrangig dieses Delikt?
  3. Wo trat das Delikt primär auf?
  4. Wann trat das Delikt vorrangig auf?
  5. Warum trat das Delikt auf?

Der anschließende Versuch zur Beantwortung dieser Fragen werden, nach den bereits unter 3.1 und 3.2 gemachten Kategorisierung, nicht in aufzählender Weise, sondern im Textfluss vorgenommen.

4.3.1 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Betrugsdelikte

Betrugsdelikte äußerten sich auf deutscher Seite zumeist in Preistreiberei bzw. Wucher und Maß- und Gewichtsfälschungen bei feilgebotenen Waren, insbesondere bei knappen Lebensmitteln. Zu den Tätern zählten berufsbedingt Gastwirte und Restaurantbetreiber, Fleischer und Händler aus allen Bereichen. Durch eben diese Berufsgruppen traten die Betrügereien entsprechend in Gastwirtschaften, Fleischereien und anderen Geschäften auf. Den Fallakten nach trat das Delikt während der gesamten Besatzungszeit auf und die Deliktrate war in der Regel in den Wintermonaten zwischen Oktober und März höher als im Sommer. Die vorhandenen Verstoßlisten bestätigen diesen Trend.[Anm. 1] Zwar geben die wenigen Verstoßlisten mit dem Sammeleintrag „Overcharging“[Anm. 2] und die Fallakten nur einen kleinen Einblick, doch lässt sich eine tendenzielle Häufung dieser Betrugsdelikte für die Wintermonate, d.  h. eine Zeit der allgemeinen Knappheit an Gütern feststellen.

Die Regel, dass die Kaufkraft und Nachfrage den Preis knapper Waren bestimmen, kommt hier insofern zur Anwendung als dass finanzstärkeren amerikanischen Kunden entsprechend höhere Preise abverlangt wurden als deutschen.

Auf amerikanischer Seite trat der Betrugsfall vorrangig bei Requisitionen bzw. Beschlagnahmungen auf, indem vorgegeben wurde, in offizieller Mission Güter, Hausrat oder Wohnraum einzuziehen. Den Quellen nach zu urteilen setzte sich die Täterschaft aus Vertretern aller Armeeklassen zusammen: Von den Mannschaften über Unteroffiziere hin zu entscheidungsträchtigen Positionen in den Requisitionsämtern. Die Betrügereien fanden sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum statt, d. h. überall dort wo Wertgegenstände vorhanden waren. Solche Betrugsdelikte traten vermehrt zu Anfang der Besatzung bis etwa 1920/1921 auf. Genauere Zeiträume lassen sich nicht ausmachen.[Anm. 3] Die Hochphase derartiger Betrügereien lässt sich mit der vorherrschenden Unsicherheit und Machtlosigkeit der deutschen Bevölkerung und Behörden bei gleichzeitig herrschender Dominanz der Besatzer über alle Lebensbereiche erklären. Mit dem Schluss des deutschamerikanischen Friedens von 1921 und der Wiedererlangung von Rechten und Befugnissen auf die deutsche Obrigkeit tauchten Betrugsfälle weniger häufig auf.

Diebstahl und Hehlerei

Die Deutschen begingen an der amerikanischen Besatzungsarmee Diebstähle oftmals aufgrund des eigenen Mangels an Gütern. Gestohlen wurden vornehmlich Alltags- und Gebrauchsgegenstände, Lebensmittel und Geld. Die Delinquenten lassen sich anhand der Akten in den Reihen der armen oder inflationsbedingt verarmten Bevölkerung ausmachen. Diebstähle wurden meistens in den amerikanischen Depots oder bei den Soldaten selbst begangen. Während der gesamten Besatzungszeit trat das Delikt auf. Im Verlauf eines Jahres schwankt die Zahl der Taten unregelmäßig, doch lassen sich Unterschiede im Diebesgut ausmachen: Während in den Sommermonaten eher Gebrauchsgegenstände wie Wäsche aller Art oder auch Geld gestohlen wurde, beschränken sich die nachweisbaren Fälle im Winter auf lebensnotwendige Güter wie Nahrungsmittel oder Heizmaterial.[Anm. 4] Zu den genaueren Umständen deutscher Diebstähle geben die Fallakten wenig Auskunft: Die Fälle von Geldentwendung bleiben gänzlich unbegründet; es hat allerdings den Anschein als würden äußere Faktoren, wie etwa die Trunkenheit des Opfers, eine begünstigende Rolle gespielt haben. Bei Diebstählen von Lebensmitteln und lebensnotwendigen Gütern war für die Täter in der Regel eigene Not der ausschlaggebende Faktor zur Begehung der Tat. Es ist daher nachvollziehbar, dass solche Diebstähle in Zeiten allgemeinen Mangels, wie im ressourcenarmen Winter und im ersten Jahr der Besatzung vielfach auftraten. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Bevölkerung in den Besatzungszonen bis zum Friedensschluss von Versailles weitgehend selbst versorgen musste und sich die kriegsgeschädigte Wirtschaft in den Folgejahren, aufgrund zunehmender Inflation, nur schwerfällig erholte, sodass der Diebstahl bei den gut ausgestatteten Amerikanern zur verlockenden bzw. notwendigen Alternative für verzweifelte Bürger wurde.

Amerikanische Diebe bedienten sich zumeist an allen Arten von Wertgegenständen und Hausrat, oft nur um es als Souvenir mit in die Heimat zu nehmen. Geld oder Alkohol wurde ebenfalls gestohlen. Dies lässt sich allerdings noch seltener nachweisen. Nimmt man rechtswidrige Requisitionen und Industriespionage der Militärbehörden hinzu, kommen noch Heizmaterial, Wohnraum und technisches Fachwissen (durch Industriespionage) auf die Liste gestohlener Elemente. In den vorliegenden Quellen lassen sich einzelne Delinquenten nur schwer ausmachen. Es bilden sich jedoch drei typische Tätergruppen heraus, nämlich amerikanische Quartiernehmer, die es vor allem auf die in ihrem deutschen Quartier vorhandenen Gegenstände abgesehen hatten, weiterhin das Requisitionsamt sowie die übrigen örtlichen Militärbehörden, die angeblich öffentliche Güter unrechtmäßig beschlagnahmten und Spione in deutsche Betriebe entsandten. Zur zeitlichen Einteilung von erstgenannten Diebstahldelikten kann aufgrund fehlender Informationen keine Angabe gemacht werden. Requisitionen und Spionage traten hingegen zu Beginn der Besatzung vermehrt auf, mit dem Frieden von 1921 nahm deren Anzahl stark ab.[Anm. 5] Ähnlich den zuvor beschriebenen Betrugsdelikten lässt sich bei amerikanischen Diebstählen feststellen, wie das eigene Überlegenheitsempfinden über die besetzte Bevölkerung derlei Taten begünstigte, da zunächst keine oder kaum Konsequenzen zu erwarten waren. Da nach dem Friedensschluss die Besetzten nun wieder als gleichberechtigte Akteure angesehen werden sollten, nahmen zumindest von behördlicher Seite die als Diebstähle zu betrachtenden Handlungen ab. Einzeltäter wurden von der allmählich strikter agierenden Strafverfolgung womöglich ebenfalls abgeschreckt, doch gibt es hierzu keine aussagekräftigen Belege.

Raub

Raubdelikte, ausgehend von deutschen Tätern, kamen selten vor. Die wenigen bekannt gewordenen Fälle beschreiben den Raub einzig als sich eher gelegenheitsbedingt ergebende Nachtat zu anderen Delikten wie Schmuggel und Körperverletzung. Demnach setzen sich die Räuber aus zwei Personengruppen zusammen: Schmuggler, d. h. meist professionelle Kriminelle und schnell zu Gewalt bereiten Personen. Raubdelikte traten aufgrund der zuvor begangenen Straftaten zwar im öffentlichen Raum auf, infolge der eigentlich angestrebten bzw. begangenen Taten, waren es aber gleichzeitig abgelegene Tatorte ohne die Gefahr der Entdeckung durch Dritte. Angaben über zeitliche Tendenzen und Deliktzahlen können mangels Quellenbelegen nicht gemacht werden.[Anm. 6]

Raub an Koblenzer Bürgern durch US-Armeeangehörige lassen sich in Einzelfällen anhand der Fallakten nicht nachweisen. Die übrigen Quellen berichten vielfach von Raub an Deutschen, wobei dies oftmals auch infolge verübter Körperverletzung auftrat. Im Gegensatz zur restlichen Zone, wo sich gezielte Raubüberfälle belegen lassen, taucht in den Akten zum Raum Koblenz kein solcher Fall auf. Die Delinquenten waren den Berichten zufolge unter den Mannschaftsgraden zu suchen. Offiziere und Unteroffiziere kommen seltener in Betracht. Örtliche Angaben zu diesen Raubdelikten lassen sich nicht mit Sicherheit machen; der von deutscher Seite aus angeprangerten Vielzahl nach zu urteilen, war das Delikt nicht ortsgebunden, sondern konnte überall auftreten. Prädestinierter Zeitpunkt war angeblich der Monatsbeginn, da die Bürger gerade ihren Lohn ausbezahlt bekommen hatten und entsprechend größere Beute zu erwarten war.[Anm. 7]

Sachbeschädigung

Die Sachbeschädigung zählte augenscheinlich nur als zu ahnendes Delikt, wenn sie von deutscher Seite verursacht wurde und die Vorsätzlichkeit nachweisbar war. Innerhalb der untersuchten Quellen lassen sich nur sehr wenige Sachbeschädigungen amerikanischer Sachen durch Deutsche feststellen. Ein hemmender Faktor könnte die Furcht vor folgenden Repressalien durch die Besatzer gewesen sein, doch lassen sich hierbei keine nachweisbaren Gründe für das Ausbleiben von deutsch verursachten Sachbeschädigungen ausmachen.[Anm. 8]

Amerikanisch verursachte Sachbeschädigungen galten in den Augen der Besatzungsbehörden und der IRKO nicht als Straftat, sondern wurden als  Kollateralschäden angesehen.[Anm. 9] Es lassen sich keine strafrechtlichen Verfolgungen solcher Fälle in den untersuchten Akten nachweisen. Unklar ist, ob in die eigenen Aktenkorpora zu Requisitionen und Sachschäden derartige Fälle eingegangen sind. Sachschäden entstanden sowohl absichtlich als auch unabsichtlich, doch deutet ein Fehlen von Sanktionen im Fall von vorsätzlich begangenen Beschädigungen darauf hin, dass folglich generell unachtsamer mit deutschen Sachen umgegangen wurde, was wiederum die Zahl der Sachschäden in die Höhe trieb.

Schleichhandel und Schmuggel

Diese Delikte manifestierten sich seitens deutscher Täter durch den Handel bzw. Schmuggel mit Lebensmitteln sowie Alkohol und Kokain, was durch entsprechende Verordnungen untersagt worden war. So war es beispielsweise nicht nur verboten an Amerikaner hochprozentigen Alkohol und Rauschgift zu verkaufen, sondern auch bestimmte Lebensmittel wie Fleisch, sofern dafür keine formelle Erlaubnis in Form von Lebensmittelkarten vorlag. Geschmuggelt wurden allerlei Arten von Gütern, vornehmlich Lebensmittel für die deutschen Einwohner der bis zum Friedensschluss noch vom Reich aus abgeriegelten Besatzungszone. Die Delinquenten bestanden naheliegenderweise aus Bauern, Fleischern, Händlern und Wirten. Der Schmuggel wurde in kleinem Maße von Einzeltätern aber auch von organisierten Banden tonnen- bzw. waggonweise über den Koblenzer Bahnhof betrieben. Der Schleichhandel wurde entsprechend in Fleischereien, Gasthäusern, Geschäften und Restaurants aber auch im geheimen, privaten Raum abgewickelt. Schmuggelware schlug man über den Koblenzer Bahnhof mittels präparierter Personenzüger oder ganzer Waggons aus, nach Belgien, Frankreich, Luxemburg oder anderen Zonen. Der rechtswidrige Alkoholschmuggel und -verkauf bestand über die gesamte Besatzungszeit. Beim Verkauf von Kokain beschränken sich die Angaben in den Quellen nur auf die Jahre 1920 bis 1921. Lebensmittelhandel und -schmuggel wurde, wie auch die in diesem Zusammenhang begangenen Diebstähle, vorrangig in den Jahren bis 1921 und dort meist in den Wintermonaten betrieben.[Anm. 10] Ähnlich den Fällen von Diebstahl schweigen die Akten meist zu den Hintergründen von Schleichhandel und Schmuggel in Einzelfällen. Grob angedeutet werden die Mangelwirtschaft und die Finanzkraft der Besatzungstruppen als ausschlaggebende Faktoren für das Entwickeln solcher schwarzmarktähnlichen Strukturen. Inwieweit die Beteiligten freiwillig agierten oder zu den Geschäften gezwungen wurden, lässt sich nicht nachvollziehen.

Feuerwerk über der Festung Ehrenbreitstein, Juli 1922[Bild: Stadtarchiv Koblenz, FA 4,5 Nr. 2]

Zur amerikanischen Teilhabe an Schleichhandel- und Schmuggeldelikten geben die Quellen kaum Auskünfte. Eine Beteiligung lässt sich nur insofern feststellen, als dass es bei aktenkundigen deutschen Fällen einige Nennungen von amerikanischen Abnehmern bzw. Auftraggebern gab, allerdings ohne konkretere Hinweise. Es gibt Berichte über Alkoholschmuggel mit amerikanischen LKW, doch sind diese Nennungen nicht zuverlässig nachvollziehbar.[Anm. 11] Fest steht, dass es bei den deutschen Fällen von rechtwidrigem Verkauf hochprozentigen Alkohols natürlich nur amerikanische Käufer gegeben haben kann, denn nur ihnen war der Konsum untersagt. Gleiches gilt für die Fälle von rechtswidrigem Lebensmittelverkauf, da nur den Besatzungsangehörigen untersagt war bei der Bevölkerung ohnehin knappe Lebensmittel zu kaufen. Sie hatten sich normalerweise aus Armeebeständen zu versorgen.[Anm. 12]

Unerlaubter Besitz

Das Delikt des unerlaubten Besitzes von Gegenständen trat laut der Quellen einzig auf deutscher Seite auf. Amerikanische Fälle sind nicht überliefert. Vorrangig wurde der Besitz von US-Armeeeigentum verfolgt, aber auch unerlaubter Waffenbesitz kam vor. Zwar liegt die Annahme nahe, dass Amerikaner ebenfalls mit für sie verbotenem Schnaps erwischt worden sein müssten, doch fehlen dazu eindeutige Belege. Bei deutschen Delinquenten kann der Besitz von Waffen in der Regel als vorsätzlich gewertet werden, denn die verbietenden Verordnungen diesbezüglich waren weithin bekannt. Anzeigen solcher Fälle kamen meist aus dem unmittelbaren Umfeld des Täters, wie etwa des Ehepartners. Gründe lagen in der Angst vor Verurteilungen wegen Mittäterschaft begründet. Kritischer müssen die übrigen Fälle bewertet werden, in denen es sich um unerlaubten Besitz von ursprünglich amerikanischem Armeeeigentum handelte. Ein Großteil der angezeigten Fälle bezog sich auf Güter, die rechtmäßig an Deutsche verkauft wurden. Nicht mehr benötigtes Material und auch Lebensmittel wurden über Auktionen günstig an Interessierte versteigert. Die mangelleidenden Deutschen bildeten den größten Kundenstamm. Problematisch für die Besitzer solcher Güter wurde es, wenn derartiges nicht direkt erworben und mit amerikanischer Quittung belegbar war, sondern aus zweiter Hand ohne entsprechenden Beleg gekauft wurde. Verständlicherweise wurde bei solchen Fällen der Verdacht des Diebstahls laut.[Anm. 13]

4.3.2 Strafbare Handlungen gegen die Person

Beleidigung und Bedrohung

Die deutschen Beleidigungsdelikte, die formell zwar als verübte Respektlosigkeit gegenüber der Besatzungsmacht angesehen und entsprechend abgeurteilt wurden, grenzen sich in der Untersuchung jedoch durch ihren direkten, personengebundenen Tatbestand ab. In den übrigen Quellen ist vielfach von solchen deutsch-amerikanischen Konfrontationen zu lesen, doch geben die Fallakten selbst nur Aufschluss über wenige belastbare Delikte. Beleidigungen gegen Amerikaner wurden von Angehörigen aller Bevölkerungsschichten ausgesprochen. Wie die meisten dieser direkten Konfrontationen, fanden auch sie eher im öffentlichen Raum statt und dies vermehrt in den Sommermonaten.[Anm. 14] Gründe hierfür lagen angeblich oft in den Umständen vor Ort, d. h. in der alles überschattenden Besatzung und den zumeist schlechten Lebensbedingungen der Delinquenten. 

Die ausgesprochenen Beleidigungen gipfelten bei steigendem emotionalen Eifer schnell in Bedrohungen des Gegenübers, doch sind solche Spitzen für deutsche Fälle nicht konkret nachzuweisen.

Bei den Amerikanern hingegen gibt es keine belastbaren Hinweise auf Beleidigungsdelikte, vielmehr treten Bedrohungen deutscher Bürger in den Vordergrund. Ursächlich dafür könnte die im amerikanischen Rechtsverständnis wesentlich schwächere Gewichtung von Delikten gegen die persönliche Ehre im Vergleich zum deutschen Verständnis sein. Bedrohungen wurden nachweislich sowohl von einfachen Mannschaften als auch von Offizieren ausgesprochen. Örtliche Tendenzen solcher Delikte lassen sich nicht feststellen. Auffällig ist aber, dass Bedrohungen scheinbar weniger aus vorangegangenen Streits resultierten, sondern meistens zur unmittelbaren Erlangung von Gefälligkeiten angewandt wurden und somit dem Raubdelikt nahe kommen.[Anm. 15] Bedingt durch die überlegene Machtposition der Besatzer ist es nachvollziehbar, dass diese ihre Stellung wiederum zum Eigennutz und zur Ausübung ihrer Dominanz über die Bevölkerung ausnutzten.

Körperverletzung

Zu deutschen Körperverletzungsdelikten, die sich gegen Amerikaner richteten, lassen sich keine allgemeingültigen Angaben machen. Dazu sind die in den Quellen nachweisbaren Fälle zu wenige. Diese Fälle veranschaulichen allerdings die Tendenz, dass Deutsche die Besatzungsangehörigen nicht mit der vorsätzlichen Verletzungsabsicht angriffen, sondern dies eher im Affekt bei Streitigkeiten geschah. Die nachweislichen Delinquenten waren Einzeltäter, die in der Öffentlichkeit mit Amerikanern in Konflikt gerieten.[Anm. 16] Auffällig ist, dass die aktenkundigen Fälle sämtlich in den Sommermonaten auftraten. Ob die Delikte während der gesamten Besatzungszeit vorkamen, lässt sich ebenfalls nicht sicher sagen.[Anm. 17] Es hat den Anschein als traten durch von Deutschen begangene Körperverletzungen einerseits als Affekthandlungen auf, andererseits ist es merkwürdig, dass diese einzig in den Sommer fielen. Annehmbar wäre daher, dass die Delikte vorrangig im Sommer auftraten, da sich das gesellschaftliche Leben nicht wie im Winter drinnen im kleinen Kreis, sondern draußen abspielte, wo sich zwischenmenschlicher Kontakt und somit auch Konflikte wesentlich schneller manifestieren konnten.

Körperverletzungsdelikte, die von Amerikanern herbeigeführt worden waren, entstanden oftmals aus ebenso ausufernden Streits mit deutschen Einwohnern. Gleichsam artikulierten sie sich in vorsätzlichen Übergriffen auf Einzelpersonen, bei denen die Verletzung des Opfers das Hauptziel des oder der Täter war. Zu den Körperverletzungsdelikten gehören aber auch fahrlässige, z. B. durch Autounfälle entstandene. Bei all diesen Möglichkeiten spielte der Einfluss von Alkohol beim Täter oftmals eine entscheidende Rolle. Die Delinquenten kamen vornehmlich aus den Rängen der amerikanischen Mannschaften. Bei den Autounfällen waren aber auch Unteroffiziere mehrfach die Verursacher. Im Gegensatz zur deutschen Seite ereigneten sich diese amerikanischen Delikte ganzjährig; den Polizeimeldungen der Jahre 1920 und 1921 nach beinahe täglich. Sie traten ebenfalls im öffentlichen Raum mit oftmals vielen umstehenden Zeugen auf.[Anm. 18] Auf die Tatsache, dass der übermäßige Konsum von Alkohol bei den amerikanischen Besatzungstruppen Hemmungen abbaute und die Bereitschaft steigerte, Straftaten zu begehen, wurde schon hinreichend verwiesen. Die Ursachen der gewalttätigen Übergriffe lagen womöglich aber auch in den noch nachwirkenden Kriegserlebnissen der Soldaten und ihrer gleichzeitigen umfassenden Dominanz über die deutsche Bevölkerung. Wenn nun dieses leise brodelnde Gemisch aus starkem Alkohol, unverdauten Kriegstraumata und sozialer Dominanz der Amerikaner über im Gegenzug ebenso traumatisierte, verunsicherte, durch Verlust und Mangel geschwächte sowie sich aber in die Opferrolle fügende Deutsche traf, scheint es nicht verwunderlich, dass es mehrfach zur Eskalation und somit zu Ausbrüchen von Gewalt kam.

Mord und Totschlag

Für die deutsche Seite können für die Koblenzer Besatzungszeit keine Mord- oder Totschlagdelikte an Amerikanern festgestellt werden; weder in den Fallakten noch in sonstigen Quellen.

Den Amerikanern hingegen wurden mehrfach Morde und andere Tötungen unterstellt, was sich anhand der Fallakten in einigen Fällen belegen lässt. Die meisten Fälle waren nach Ansicht aller herangezogenen Quellen zumeist Totschläge, die im Affekt geschahen oder schlichtweg als Unfälle angesehen werden können. Morde traten nur wenige auf. Insgesamt kann auch bei diesen beiden Delikten festgestellt werden, dass viele im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum seitens der amerikanischen Soldaten begangen wurden. Über die Täter selbst ließ sich nur wenig herausfinden. Es hat den Anschein als beschränkte sich ein Großteil der Delinquenten auf Angehörige der Mannschaftsgrade. Ähnlich den übrigen Straftaten gegen die Person, traten Mord und Totschlag meist im öffentlichen Raum, aus eskalierenden Konfrontationen resultierend, auf.[Anm. 19]

Sittlichkeitsdelikte

Abschied von amerikanischen Truppen am Bahnhof Lützel, Januar 1923[Bild: Stadtarchiv Koblenz, FA 4,45 Nr. 82]

Die Kategorie der Sittlichkeitsdelikte teilt sich in zwei jeweils äußerst einseitigen Unterkategorien der (gewerbsmäßigen) Unzuchtdelikte durch Deutsche und Vergewaltigungsdelikte durch Amerikaner. Wie bereits mehrfach erwähnt, kam es zwischen den amerikanischen Doughboys und deutschen Fräuleins zu sexuellen Beziehungen aller Art, die im öffentlichen Diskurs beiderseits sehr kritisch behandelt wurden.

Das Delikt der gewerbsmäßigen Unzucht, auf US-Verstoßlisten schlicht als „Vagrancy and Prostitution“ bezeichnet, wurde hauptsächlich von ärmeren und/oder alleinstehenden deutschen Frauen begangen. Ob auch die entsprechenden Sexualpartner angeklagt und bestraft wurden, kann aufgrund fehlender Quellen nicht beantwortet werden. Vornehmlich traten diese Delikte nach Absprache in Privatwohnungen oder eher spontan in Vegnügungsetablissements, allen voran den Tanzlokalen[Anm. 20], auf. Die Delikte ereigneten sich täglich und in unverminderter Weise während der gesamten Besatzungszeit. Für den Raum Koblenz sind keine exakten Zahlen überliefert, ein Bericht über die gesamte Zone spricht von 240 verurteilten Huren bei acht bis zehn Fällen pro Tag für den Monat Dezember 1920.[Anm. 21]

Die Grenzen zwischen ehrlicher Liebesbeziehung und gewerbsmäßiger Unzucht, d. h. Prostitution bzw. sexuelle Handlungen gegen Entgelt, waren fließend. Die schlechten wirtschaftlichen und gesellschaftlich unsicheren Verhältnisse während der Nachkriegszeit förderten ein Ansteigen der Sittlichkeitsdelikte nicht nur in Koblenz und der amerikanischen Zone, sondern auch in den anderen Zonen und im Reich. Zusätzlich entpuppte sich das Vorhandensein zahlreicher Besatzungstruppen als weiterer, solche Delikte befördernder, Faktor. Die finanzstarken und zu solchen Handlungen willigen Soldaten sorgten dafür, dass sich bald nach ihrem Einzug ein reger Markt dafür entwickelte und sogar auswärtige Frauen zum Anbieten derartiger Dienste anzog.[Anm. 22]

In den Quellen taucht für Sittlichkeitsdelikte auf amerikanischer Seite nur das Vergewaltigungsdelikt auf. Ob und inwieweit dies von den Militärbehörden geahndet wurde, konnte nicht ermittelt werden. Im einzig nachvollziehbaren Fall dazu wurden die Verdächtigen nicht weiter strafrechtlich verfolgt. In den übrigen Quellen werden häufig derlei Delikte beanstandet, jedoch kaum belegt, sodass eine zuverlässige Einordnung und Lokalisierung schwierig ist. Die Täter erzwangen vornehmlich mittels Gewaltanwendung den Vollzug der sexuellen Handlungen und zum Täterspektrum zählten hauptsächlich die niederen Ränge der Armeeangehörigen.[Anm. 23] Mehr Auskünfte geben die Quellen nicht. Es bleibt unklar, ob Derartiges eher im öffentlichen Raum oder eher im privaten Bereich, eventuell auch als Auswuchs fehlgeleiteter Liebesbeziehungen oder gewerblichen Treibens, geschah.

4.3.3 Strafbare Handlungen gegen die Besatzungs- oder Staatsgewalt

Amtsdelikte

Amtsdelikte traten auf deutscher Seite kaum nachweisbar auf. Es gab nur einen nachweislichen Fall von tatsächlichem Amtsmissbrauch in Koblenz.[Anm. 24]

Amerikanische Amtsdelikte äußerten sich in der Regel in unrechtmäßigen Übertretungen von amtlichen Befugnissen, insbesondere bei den US-Polizeibehörden. Weiterhin traten Amtsdelikte im Sinne des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit rechtswidrigen Requisitionen auf. Demnach waren die Delinquenten ausschließlich Teil des Behördenapparates der amerikanischen Besatzungsmacht, d. h. Requisitions- und Polizeibeamte aber auch Spitzel bzw. verdeckte Ermittler. In deren Räumlichkeiten selbst sind angeblich keine entsprechenden Delikte vorgekommen. Die ihr Amt missbrauchenden oder ihre Befugnisse überschreitenden Beamten waren bei Ausübung der Tat demnach stets eigenmächtig unterwegs.[Anm. 25] Es scheint die generelle Neigung, besonders während der ersten Hälfte der Besatzungszeit, gegeben zu haben nicht strikt nach amtlichen Vorgaben, sondern nach Gutdünken oder auch Eigeninteressen zu verfahren. Infolgedessen wurden Dinge requiriert, die eigentlich gar nicht für die Truppen benötigt wurden, Personen verhaftet, obwohl kein ausreichender Grund vorlag oder es wurden von den berüchtigten Spitzeln eigentlich unbescholtene Bürger zum Begehen von Straftaten verleitet oder sogar gezwungen. Genauere Gründe für die Übertretungen konnten nicht bestimmt werden. Vermutlich trug die durchdringende Dominanz der Besatzer auch in behördlichen Bereichen dazu bei, dass von deutscher Seite zunächst keine Gegenkontrolle erfolgen konnte und sich so die Grundlagen dafür bildeten, dass einzelne US-Beamte unbehelligt in unnötig harter und willkürlicher Weise ihre Auffassung einer strikten Besatzung durchsetzen oder sich schlichtweg an den wehrlosen Besetzten bereichern konnten.

Auflehnung, Ungehorsam und Angriff auf die öffentliche Ordnung

Aktionen, die gegen die Besatzungsmacht gerichtet waren, äußerten sich vorrangig in vorsätzlichem Ungehorsam gegenüber amerikanischen Anordnungen und Befehlen sowie direkter Respektlosigkeit gegenüber Angehörigen der Besatzungstruppen. Die Bildung von Streiks[Anm. 26] war ebenfalls strikt verboten, trat den Quellen zufolge aber auch nur einmal auf. Dass die rechtlichen Bedingungen zum Erfüllen einzelner Delikte von Ungehorsam oder Respektlosigkeit alles andere als klar umrissen waren, zeigt sich in den teils willkürlich erscheinenden Anzeigen:

In Koblenz traten die Delikte vorrangig in Form der Verweigerung direkter Anweisungen sowie der Vernachlässigung der Grußpflicht gegenüber Offizieren und der amerikanischen Flagge auf. Auch Delikte wie das Singen vaterländischer Lieder oder Anbringen der deutschen Reichsflagge sind überliefert, wenn auch nicht näher dokumentiert.

Faktisch konnte jeder Deutsche innerhalb der Besatzungszone von Amerikanern wegen solchen Fehlverhaltens angezeigt werden, sobald er das Missfallen eines Besatzungsangehörigen erregt hatte, auch wenn gar kein Verstoß vorlag. Vornehmlich traten diese Verstöße im öffentlichen Raum, d. h. auf der Straße, in Geschäften und Gastwirtschaften zutage; also überall dort, wo die Bevölkerung schnell mit den Besatzern in Kontakt bzw. in Konflikt geraten konnte. Die Quellen geben Aufschluss über die inoffizielle Praxis der Amerikaner, dass in derartigen Fällen das Prinzip galt, im Zweifel eher gegen den Angeklagten zu urteilen und diesen in die Beweispflicht seiner Unschuld zu nehmen. Diese einseitigen Verfahren und die drakonischen Strafen sollten eine abschreckende Wirkung haben und somit die Autorität der Besatzungsmacht wahren. Die Delikte traten mit dem weiteren Fortgang der Besatzung zwar auch weiterhin auf, doch kam es seltener zu Verurteilungen.[Anm. 27] Vermutlich trugen der Friedensschluss zwischen Deutschland und den USA und die damit einhergehende Konsolidierung deutschen Einflusses in der Zone sowie die Einrichtung des Gnadenhofs dazu bei, dass derartige Delikte differenzierter verhandelt und seltener verurteilt wurden.

Die einzigen amerikanischen Delikte, die in ähnlicher Weise gegen die Autorität der Obrigkeit gerichtet waren, finden sich in den Jagddelikten im Koblenzer Stadtwald. Obwohl diesem Thema eine große Aufmerksamkeit der regierenden deutschen Kreise geschenkt wurde, geben die Akten doch kaum Informationen zu den verantwortlichen Delinquenten. Fest steht, dass vornehmlich sonntags amerikanische Jagdgesellschaften mit ihrem leichten Kriegsgerät in den Stadtwald eindrangen, das Feuer auf jedwedes Wild eröffneten und das Betreten des gesamten Areals dadurch lebensgefährlich wurde. Derartige Fälle sollen bis ins Jahr 1922 vorgekommen sein. Neben den aufgetretenen Alkohol- und Gewaltdelikten, können die Jagddelikte als Ausdruck der vorherrschenden Situation von umfassender Überlegenheit und folglich Draufgängertum der Besatzer bei gleichzeitiger Langeweile im Besatzungsalltag zu verstehen sein.[Anm. 28]

Anmerkungen:

  1. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32-34; 126, 132, 144; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18f., 29f., 34; SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 69, 75.  Zurück
  2. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32-34; 126, 132, 144; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18f., 29f., 34.  Zurück
  3. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4560, S. 19f., 164f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 110f., 113f, 171-174; SA, KO, Best. 623, Nr. 5786, S. 5.  Zurück
  4. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 21, 33, 67f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 4577, S. 4f., 7; SA, KO, Best. 623, Nr. 4578, S. 7; SA, KO, Best. 623, Nr. 4737, S. 8, 17; SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 3; SA, KO, Best. 623, Nr. 4739, S. 18, 32, 51; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 32.  Zurück
  5. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4560, S. 164f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 4736, S. 9; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 86f., 94, 106f.  Zurück
  6. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 59; SA, KO, Best. 623, Nr. 4579, S. 25.  Zurück
  7. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5541, S. 2; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 173f.  Zurück
  8. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32-34; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18.  Zurück
  9. Vgl. VOGELS, 1925, VO 49 – Einquartierung und Unterbringung, S. 166-174, VO 59 – Beitreibungen (Requisitionen), S. 180-196.  Zurück
  10. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4577, S. 19; SA, KO, Best. 623, Nr. 4578, S. 37; SA, KO, Best. 623, Nr. 4736, S. 3; SA, KO, Best. 623, Nr. 4737, S. 10; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 26f., 133; SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 21, 34-37, 42, 58, 69, 79, 85, 109; SA, KO, Best. 623, Nr. 5543, S. 3. Zurück
  11. Vgl. WENZ, 1929, S. 29. Zurück
  12. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4560, S. 147; SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 30; SA, KO, Best. 623, Nr. 5786, S. 167. Zurück
  13. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 73f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 4578, S. 43; SA, KO, Best. 623, Nr. 4737, S. 17; SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 16; SA, KO, Best. 623, Nr. 4739, S. 10.  Zurück
  14. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4579, S. 41-43; SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 18; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32, 132, 143; SA, KO, Best. 623, Nr. 5104, S. 14, 18, 19, 29, 34.  Zurück
  15. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4640, S. 4; SA, KO, Best. 623, Nr. 4579, S. 41; SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 18; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 32, 170-174.  Zurück
  16. Die einzige Ausnahme dazu bildet der bereits beschriebene Fall ist der der Herren Allmacher, Helgerl, Rein und Zoche; Siehe Kapitel 3.1.2, S. 76; SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 59.  Zurück
  17. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4578, S. 24; SA, KO, Best. 623, Nr. 4579, S. 6; SA, KO, Best. 623, Nr. 4737, S. 4; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 32f.  Zurück
  18. Vgl. LHA, KO, Best. 403 Nr. 14726, S. 398f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 4563; SA, KO, Best. 623, Nr. 5220, S. 7; SA, KO, Best. 623, Nr. 5537, S. 6, 12; SA, KO, Best. 623, Nr. 5541, S. 2; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, 173f.  Zurück
  19. Vgl. LHA, KO, Best. 403 Nr. 14726, S. 388f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 5540, S. 18; SA, KO, Best. 623, Nr. 5543, S. 3; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 31-33, 171-174.  Zurück
  20. Eine amerikanische Denkschrift zu den Koblenzer „Dance-halls“ gibt an, wie US-Soldaten dort für etwa 50-80 RM pro Nacht „Tanzlehrerinnen“ mieteten. Dass die Soldaten mit den Damen wahrscheinlich mehr taten als nur zu tanzen, beweisen die vielen Geschlechtskrankheiten, die im dortigen Umfeld grassierten; Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 19. Zurück
  21. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 44: Koblenzer Zeitung vom 07.10.1921, S. 160: Vossische Zeitung vom 04.09.1921; SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 59; SA, KO, Best. 623, Nr. 4738, S. 15; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 19.  Zurück
  22. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 160: Vossische Zeitung vom 04.09.1921; SA, KO, Best. 623, Nr. 4576, S. 59; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 150f.  Zurück
  23. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 16f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 5536, S. 6; SA, KO, Best. 623, Nr. 5537, S. 6; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 32f. Zurück
  24. Siehe Kapitel 3.1.3, S. 79f.; SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 23.  Zurück
  25. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 5103, S. 63-68, 151, 161; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 45, 99, 102, 106114.  Zurück
  26. Siehe Kapitel 3.1.3, S. 80.  Zurück
  27. Vgl. LHA, KO, Best. 403 Nr. 14725, S. 61, 93, 126; SA, KO, Best. 623, Nr. 4736, S. 28; SA, KO, Best. 623, Nr. 5534, S. 50; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 46f.  Zurück
  28. Vgl. SA, KO, Best. 623, Nr. 4574, S. 91: Kölnische Zeitung vom 19.01.1921; SA, KO, Best. 623, Nr. 5775, S. 66; SA, KO, Best. 623, Nr. 6286, S. 1-24. Zurück