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7. Glossar

Berufung

  • Berufung ist das Rechtsmittel, das grundsätzlich gegen die Urteile des ersten Rechtszuges gegeben ist […]. Die B. eröffnet im Gegensatz zur Revision eine neue (zweite) Tatsacheninstanz.[Anm. 1]

Delikt

  • (lat. delictum = Verfehlung) Ungesetzliche, strafbare Handlung, Straftat.; „[…] ist ein rechtwidriges, schuldhaftes Verhalten, das im Zivilrecht grundsätzlich mit Schadensersatzpflicht […], im Strafrecht […] mit Straffolge […] verknüpft ist.“[Anm. 2]

Delinquent

  • Straftäter. Oft synonym verwendet zu: Gesetzesbrecher, Krimineller, Übeltäter, Verbrecher[Anm. 3]

Delinquenz

  • (lat. delinquentia) Straffälligkeit.[Anm. 4]

Doughboy

  • Doughboy (dt. = Teigjunge) war die Allgemeine Bezeichnung eines amerikanischen Infanteristen von der Mitte des 19. Jh. bis zum Ende des Ersten Weltkriegs. Die Herkunft des Begriffs kann nicht zweifelsfrei geklärt werden. Häufig wurde auf den mexikanisch-US-amerikanischen Krieg von 1846 bis 1848 verwiesen, indem die US-Infanterie bei langen Märschen durch trockenes Terrain oft über und über mit Staub bedeckt war, sodass die Soldatenerscheinung der eines ungebackenen Teiges glich.[Anm. 5]

Straftat

  • „(strafbare Handlung) ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, an die das Gesetz[Anm. 6] eine Strafdrohung knüpft. […] Die (strafbare) Handlung […] kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Sie ist tatbestandsmäßig, wenn sie mit den im Strafgesetz festgelegten Merkmalen […] übereinstimmt. […] Das schuldhafte Handeln des Täters als weitere Voraussetzung der Strafbarkeit bemißst [sic!] sich in den einzelnen Tatbeständen unterschiedlich; i.d.R. [sic!] ist Vorsatz erforderlich, in anderen Fällen genügt Fahrlässigkeit.“[Anm. 7] Auf die Unterteilung in Verbrechen und Vergehen wird aufgrund der unter II. Untersuchungsgegenstand – Terminologie dargelegten Gründe verzichtet.

Tatbestand

  • „[…] Im allgemeinen jur. Sprachgebrauch versteht man unter T. die einem Rechtsfall zugrundeliegenden Tatsachen.“[Anm. 8] „Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert zugleich die Rechtswidrigkeit, d.h. [sic!] aus der Verwirklichung der im Gesetz bezeichneten äußeren Tatumstände ist auf die Rechtswidrigkeit des Handelns zu schließen; diese ist in jedem Fall Voraussetzung der Strafbarkeit […].“[Anm. 9]

Revision

  • „Revision ist ein gegen Urteile zugelassenes Rechtsmittel, das nur auf eine Rechtsverletzung gestütztwerden kann. Im Gegensatz zur Berufung eröffnet die R. daher keine neue Tatsacheninstanz.“[Anm. 10]

Anmerkungen:

  1. WEIDENKAFF, WALTER: s. v. Berufung. In: Weber, Klaus [u. a.] (Hrsg.): Creifelds Rechtswörterbuch. München (14. Aufl.), 1997, S. 190. Zurück
  2. WEIDENKAFF, WALTER: s. v. Delikt, S. 284. Zurück
  3. Vgl. SCHOLZE-STUBENRECHT,WERNER [u .a.] (Hrsg.): Duden. Deutsches Universalwörterbuch. Berlin [u. a.] (7. Aufl.), 2013, S. 65. Zurück
  4. Vgl. SCHOLZE-STUBENRECHT, 2013, S.  13. Zurück
  5. Vgl. HANLON,MICHAEL E.: The Origins of Doughboy. Zurück
  6. Ebenso hatten die in dieser Arbeit angeführten Verordnungen der Besatzungsmacht Gesetzeskraft.  Zurück
  7. WEIDENKAFF, WALTER: s. v. Straftat, S. 1207.  Zurück
  8. WEIDENKAFF, 1997, s. v. Tatbestand, S. 1238.  Zurück
  9. WEIDENKAFF, 1997, s. v. Straftat, S. 1207.  Zurück
  10. WEIDENKAFF,WALTER: s. v. Revision, S. 1058. Zurück