Die Heuwaage vor dem Kaufhaus
Getreide wurde nicht im Kaufhaus, sondern auf dem Heumarkt (vor der ehemaligen Liebfrauenkirche beim Dom; Heugasse), am Roten Turm und auf dem Dietmarkt (heute Schillerplatz) gehandelt. [Anm. 1] Kam Heu in der Stadt oder im Burgbann [Anm. 2] von Mainz an, musste es aber, so war es von alters her üblich, [Anm. 3] vor dem Verkauf auf der Kaufhauswaage gewogen werden. Es wurden zwei "Geschworene" bestellt, die für den korrekten Wiegevorgang (gang) und vor allem für die benutzten Gewichte verantwortlich waren. Von jedem Wiegevorgang [Anm. 4] sollten dem Erzbischof 14 Heller zufallen. [Anm. 5] Der Käufer des gewogenen Heus musste zwölf Heller bezahlen, der Verkäufer nur zwei. [Anm. 6]. Die Hälfte der dem Erzbischof zustehenden Gebühr wurde dem Wieger für seine Mühe und Arbeit überlassen.
Sollte jemand - so schreibt es die Kaufhausordnung vor - eine Schiffs- oder Wagenladung Heu als Ganzes kaufen und in Mainz in einer Scheuer oder einem Lagergebäude zwischenlagern, musste er erst Gebühren bezahlen, wenn er es verkaufen wollte und vorher zur Waage brachte.
Wollte ein Händler ein Schiff oder einen Wagen voll Heu als Ganzes kaufen und, ohne es in Mainz anzubieten, weiter transportieren, so sollte derjenige, der das Heu gebracht und verzollt hatte, weiter nichts bezahlen müssen. Der Käufer sollte von einem vollen Schiff eine Unterkaufsgebühr in Höhe von 4 Schillingen zahlen. [Anm. 7]
Anmerkungen:
- Heuser, Namenbuch S. 256; Matheus, Bistumsstreit S. 191. Zurück
- Seit 1432 bildete die Landwehr den Burgbannbezirk der Stadt. Zum Mainzer Burgbann vgl. Franz Beyerle, Zur Wehrverfassung des Hochmittelalters. Festschrift Ernst Mayer 1932, S.70. Zurück
- Die entsprechenden Bestimmungen stehen in dem Teil der Kaufhausordnung, der nach 1462 niedergeschrieben wurde. Es wird aber betont, dass es mit dem Heuwiegen auch früher so gehandhabt worden ist. Zurück
- Gemäß der Kaufhausordnung wurden 288 Pfund in einem "gang" abgewogen. Zurück
- Für einen halben "gang" wurden sieben Heller fällig. Zurück
- Für einen halben "gang" wurden sechs bzw. ein Heller, für einen Viertel "gang" drei bzw. ein heller Wiegegebühr fällig. Zurück
- Für einen vollen Heuwagen hatte er einen Schilling zu zahlen. Zurück