.1.Der Mainzer Kohlenhandel
.1.1.Organisation
Die 1332 genannte Zunft der Kohlenträger (1332) zeigt, dass Holzkohle am Mainzer Markt im größeren Umfang gehandelt wurde. [Anm. 1] Holzkohle wurde neben dem Holz für die Befeuerung der Öfen von Privatpersonen und vom Handwerk gleichermaßen benötigt.
Holzkohlen [Anm. 2] wurden zu Lande und zu Wasser von Fernreisekaufleuten nach Mainz gebracht. Landete ein Schiff im Hafen, gingen entweder der Hausmeister des Kaufhauses oder einer der vereidigten Wieger sowie ein geschworener Schmied auf das Schiff, um die Kohlen zu besehen. Der Kohlen-Kaufmann musste bestätigen, dass die Kohlen unten im Haufen die gleiche Qualität hatten wie oben. Stellt sich heraus, dass die Kohlen unten im Haufen von schlechterer Qualität waren, wurde die gesamte Ladung als „falsches Gut“ deklariert und konfisziert. Die Kaufhausknechte waren gehalten, entsprechende Mängel zu melden und mussten dann unverzüglich die Ausladearbeiten einstellen.
Für Kohlen galt Stapelzwang bzw. Niederlagegebot. Das heißt, jegliche Kohlen, die nach Mainz kamen, mussten drei Tage lang als Großhandelsgut angeboten werden. Was nach drei Tagen noch unverkauft war, durften dann die Kleinhändler erwerben. Der Kohlenhandel durfte ausschließlich in Schillinge-Heller-Währung abgerechnet werden.
Kohlen wurden nicht direkt am Kaufhaus, sondern auf bzw. neben dem Holzmarktplatz am Holztor gehandelt. Dies galt wohl auch für die Kohlen, die nicht mit dem Schiff, sondern in kleinen Mengen mit einem Nachen, Wagen oder Karren in Mainz ankamen.
Hatten die Kohlenknechte ausgeladen, stellten die Kohlenabmesser die Qualität [Anm. 3] und die Größe der Ladung fest, hielten die Angaben auf einem Kerbzettel fest und brachten den Kohlenverkäufer zum Hausmeister des Kaufhauses. Aufgrund der erhaltenen Angaben konnte dieser die fälligen Abgaben berechnen.
Eichung des Kohlenkübels (1462)
"Es wird bekannt gegeben, dass am Montag nach Kreuzerhöhung die Herren Peter zum More und Herr Heinrich von Hexheim, sowie die Herren Jeckel Fisch, Jeckel Hesse und Herr Medenbach, der Schneider, den Kübel, mit dem die Kohlenabmesser Kohlen ausmessen, beschieden und geeicht gehabt haben. Es gehen nicht mehr als 5½ Viertel Korn, gestrichen, hinein." [Anm. 4]
.2.Eid der Kohlenabmesser und Träger (1462)
"Zunächst sollen die Kohlenabmesser durch die amtierenden Hausmeister zu Mainz gekoren, erwählt, gesetzt und aufgenommen werden.
Jeder Kohlenabmesser, der in das Amt aufgenommen wird, soll diese nachgeschriebenen Punkte und Artikel den Hausmeistern geloben und zu den Heiligen schwören.
Kein Kohlenabmesser soll Kohlen messen, sie kommen zu Schiff, mit dem Wagen, in Karren oder in Nachen, ohne Erlaubnis der Hausmeister. Auch die Bütten und Kohlenmaße, die Rechen oder Schüttkörbe dürfen sie ohne Erlaubnis der Hausmeister nicht aus dem Kaufhaus tragen. Wird es ihm erlaubt, zu messen und er hat gemäß dem alten Herkommen der Abmesser-Ordnung ausgemessen, soll er die Bütten und was dazu gehört wieder ins Kaufhaus bringen und dies den Hausmeistern mitteilen, auch unverzüglich den Kohlen-Kaufmann oder Kohlen-Verkäufer samt seiner Kerben mitbringen und den Hausmeistern eröffnen, wie viel er ihm gemessen habe, damit unserem gnädigen Herrn seine Gerechtigkeit und Abgabe davon zufallen möge.
Kein Abmesser darf Geld, das in die [Kaufhaus-]Kiste gehört, in seine Hände noch in Empfang nehmen, bei schwerer Strafe, die ihm nach Gefallen unseres gnädigsten Herrn oder der Hausmeister auferlegt werden soll.
Ist mehr als einen Kohlen-Kaufmann in Mainz anwesend, die von den Hausmeistern die Erlaubnis hätten, zu verkaufen, so sollen die Kohlenabmesser sich die Schiffe aufteilen und jedem messen, wenn er Kaufleute hat. Und wenn ein Abmesser in ein Schiff verordnet oder eingeteilt wäre, in dem er dann müßig stünde und er durch einen anderen Abmesser oder Kohlen-Kaufmann um Hilfe beim Abmessen angerufen würde, so soll er demselben so lange Hilfe leisten, bis in dem Schiff, in das er ursprünglich eingeteilt war, das Abmessen wieder notwendig würde, und das tun, so oft dies notwendig ist.
Es sollen auch die Abmesser mitsamt den Trägern schuldig sein oder zumindest einer von ihnen, für jedem Kohlen-Kaufmann tätig zu werden und ihm für die gemessenen und getragenen Kohlen unverzüglich Bezahlung zu verschaffen. Transportieren die Träger Kohlen an nicht übliche Stellen der Stadt, können sie dies gesondert abrechen, müssen dies aber dem Kohlen-Kaufmann [vorher] bekanntgeben. Wird dann die Zahlung verweigert, können die Abmesser und Träger Hilfe bei den Hausmeistern suchen. Diese sollen ihnen dann helfen, wie das Kaufhausrecht und Herkommen ist.
Auch sollen die Kohlen-Abmesser und Träger bei ihren Eiden fleißig darauf achten, ob die Kohlen oben und mitten im Kohlenhaufen von gleicher Qualität sind. Solllte dem nicht so sein, sollen sie die nicht weiter abmessen oder tragen, sondern unverzüglich den Haumeistern Meldung machen, als lieb es ihnen ihre Ehre sei und sie Leibesstrafe vermeiden wollen.
Es soll auch mit dem Kohlen-Ausmessen und Tragen so verfahren werden, wie dies seit alters her üblich ist und soweit die Kohlen reichen. Die Arbeit ist untereinander aufzuteilen. Die Kohlen-Abmesser sollen dem Maß auch seinen Stoß geben wie von alters her Herkommen ist, bei Vermeidung einer Leibesstrafe.
Wenn ein Kohlen-Abmesser stirbt, so dürfen die Hausmeister einen neuen einsetzen." [Anm. 5]
Anmerkungen:
- Matheus, Bistumsstreit S. 189. Zurück
- In Mainz scheint nur Holzkohle gehandelt worden zu sein. Braunkohle, die im Tageabbau gefördert wurden, stand im Mittelalter wohl schon zur Verfügung, aber wohl nur für den Verbrauch in der näheren Umgebung. In den mainzischen Quellen des 15. Jahrhunderts wird weder Braunkohle noch Steinkohle erwähnt. Köhlerei wurde in vielen allen Waldungen des Reiches meist in Erdmeilern betrieben. Wegen des Transportes folgten die Köhlerei den Flüssen und Bächen. Der Waldverbrauch der Meiler war gewaltig. Zur Herstellung von einer Tonne Holzkohle wurden fünf Tonnen Holz benötigt. Zurück
- Geprüft wurde, aus welchem Holz die Kohlen gemacht, ob sie klein oder groß, trocken oder feucht waren. Zurück
- Kaufhausordnung für die Zeit nach 1462. Zurück
- Kaufhausordnung, hier für die Zeit nach 1462. Zurück