0.Weinbau und Weinabsatz im späten Mittelalter. Forschungsstand und Forschungsprobleme
von Otto Volk
0.1.Quellen und Forschungen zur spätmittelalterlichen Weinbaugeschichte
In der heute kaum noch überschaubaren Literatur zur Geschichte des Weinbaus[Anm. 1] nimmt seit langem die Darstellung der mittelalterlichen Rebkultur einen breiten Raum ein. Sehr zu Recht wird dabei das Mittelalter immer wieder als die Epoche beschrieben, in der sich der Weinbau über weite Teile Deutschlands ausbreitete und als wichtigste Sonderkultur in seinen Produktionsformen ausgebildet und geformt wurde. Wie schon ein flüchtiger Blick in das Schrifttum zeigt, hat sich die wissenschaftliche Diskussion in der wirtschafts- und agrargeschichtlichen Literatur wie in der landesgeschichtlich orientierten Forschung seit langem den spätrömischen Anfängen und der Ausbreitung der Weinkultur in Früh- und Hochmittelalter[Anm. 2] oder der Entwicklung in der Neuzeit zugewandt, während sich andererseits wirtschafts- und sozialgeographische Untersuchungen vorwiegend auf die besser erschließbare neuzeitliche und moderne Entwicklung des Weinbaus konzentrierten[Anm. 3]. Auch die vielfältigen Darstellungen der kulturgeschichtlichen und volkskundlichen Aspekte in der Geschichte des Weinverbrauchs, in der Weinkultur und in Kunst und Brauchtum um den Wein knüpfen wegen der sehr viel günstigeren Quellenlage häufiger an den besser belegten neuzeitlichen Verhältnissen an, wenden sich aber nur selten dem späten Mittelalter zu[Anm. 4], das in Darstellungen zur Geschichte des Weinbaus öfters nur als eher konturenlose Phase zwischen diesen Epochen kurz und wenig systematisch behandelt wird.
Dabei ist die Quellenlage zur spätmittelalterlichen Weinbaugeschichte im Vergleich zur spätantiken Ausgangssituation oder zur Entwicklung im frühen und hohen Mittelalter ausgesprochen günstig, nicht nur, weil seit dem 13. Jahrhundert die Zahl aussagekräftiger Quellen stark zunimmt, sondern auch deshalb, weil neue Quellengruppen und Quellentypen der Beschäftigung mit Weinbau und Weinhandel neue Fragestellungen eröffnen. Im Unterschied zur Frühen Neuzeit, für die Realien in einschlägigen Museen und Sammlungen den Weinbau auch materiell gut dokumentieren können[Anm. 5], fehlt zwar die Sachüberlieferung aus dem späten Mittelalter fast völlig[Anm. 6] und auch die Zahl aussagekräftiger Bildquellen ist noch sehr begrenzt, gegenüber der früh- und hochmittelalterlichen Zeit jedoch gewinnen jetzt die Schriftquellen eine geradezu überwältigende Fülle und Dichte. Neben einer kaum überschaubaren Zahl von Urkunden, Weistümern[Anm. 7], Güterverzeichnissen und Zinsregistern ermöglichen neue Formen des Wirtschaftsschriftguts, wie etwa die grundherrlichen Rechnungsbücher[Anm. 8] oder Visitations- und Schützenregister[Anm. 9], Einblicke auch in die Praxis des spätmittelalterlichen Weinbaus und seine Probleme und erlauben neue wirtschafts- und sozialgeschichtliche Fragestellungen[Anm. 10]. Als literarische Gattung tritt schließlich seit dem 13. Jahrhundert verstärkt die weit verbreitete Weinliteratur[Anm. 11] hinzu, die in zahlreichen Weinbüchern und Traktaten zur Weinbergspflege und Weinbereitung die Schriften antiker Autoren aufnahm und aus der Kenntnis der Zeit heraus fortführte.
Obwohl auch in jüngerer Zeit aus der Beschäftigung mit dem Weinbau einzelner Grundherrschaften[Anm. 12], Weinlandschaften oder Weinorte[Anm. 13] immer wieder ertragreiche Untersuchungen zur Geschichte des Weinbaus vorgelegt wurden, bleibt die regional und lokal sehr heterogene Literatur- und Forschungslage insgesamt unübersichtlich. Nicht zufällig fehlt bis heute eine moderne Gesamtdarstellung der Geschichte des Weinbaus, die das nach wie vor maßgebliche Werk Friedrich von Bassermann-Jordans[Anm. 14] oder die umfangreiche Darstellung des elsässischen Weinbaus durch Medard Barth[Anm. 15] aufnehmen und auf einen modernen Stand bringen könnte. Sie müsste nicht nur die heterogene Forschungslage zusammenfassen, sondern auch die in den Grundzügen bekannte Entwicklung unter strukturierenden Gesichtspunkten beschreiben und der Forschung damit neue Perspektiven eröffnen. Fragen nach übergreifenden Entwicklungslinien und Strukturen im vormodernen Weinbau sowie Versuche, die fast zwei Jahrtausende dauernde Weinbaugeschichte nach spezifischen strukturellen Merkmalen in der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Weinbaus zu periodisieren, sind jedoch bisher kaum unternommen worden.
Bei einer Beschäftigung mit der Geschichte des Weinbaus und des Weinabsatzes im späten Mittelalter, die zunächst von der traditionellen und bekanntermaßen problematischen Epocheneinteilung der allgemeinen und politischen Geschichte ausgeht, muss deshalb die Frage nach den spezifischen strukturellen Merkmalen oder den markanten Erscheinungsformen im Mittelpunkt stehen, die den Weinbau in dieser Zeit deutlich von dem des frühen und hohen Mittelalters einerseits und dem neuzeitlichen andererseits unterschied. Dazu ist es vor allem notwendig, die gesellschaftlichen und ökonomischen Bedingungen zu bestimmen, unter denen in dieser Zeit Wein erzeugt wurde; es ist nach dem Kräfteverhältnis zwischen Grundherren und Winzern zu fragen, aber auch nach dem agrartechnischen Stand der Weinbergsbearbeitung und Weinbereitung und danach, ob die Rebkultur im späten Mittelalter durch innovative Impulse fortentwickelt wurde. Die Einbindung der Weinerzeugung und des Weinabsatzes in den überregionalen Warenaustausch legt die Frage nahe, in welchem Umfang schon zu dieser Zeit für den europäischen Markt Wein erzeugt und in welchen Formen er in den Handel gebracht wurde. Es wäre jedoch auch zu untersuchen, in welcher Weise die Kräfte des Marktes dabei ihrerseits auf den einzelnen Grundherrn und Winzer zurückwirkten. Schließlich müsste eine besondere Aufmerksamkeit der Frage gelten, welche Rolle der Weinbaus im späten Mittelalter im wirtschaftlichen und sozialen Gefüge der Weinbaulandschaften spielte.
Diese und eine Fülle weiterer Fragestellungen zur Beschreibung struktureller Merkmale des Weinbaus und des Weinhandels zwischen dem 13. und dem frühen 16. Jahrhundert dürften in befriedigender Weise nur durch eine vergleichende wirtschafts- und sozialgeschichtliche Vorgehensweise zu klären sein. Bei der kaum überschaubaren, disparaten Literaturlage und der Fülle wichtiger und aussagekräftiger, oft noch unausgewerteter spätmittelalterlicher Quellen und Quellengruppen zur Geschichte des Weinbaus und Weinhandels verbietet sich im Rahmen dieses Beitrags der Anspruch einer umfassenden und regional ausgewogenen Darstellung des gegenwärtigen Forschungsstandes. Ausgehend von den Ergebnissen einer umfangreichen Untersuchung zur spätmittelalterlichen Wirtschaftsgeschichte des mittelrheinischen Engtals zwischen Bingen und Koblenz[Anm. 16] soll jedoch im folgenden der Versuch unternommen werden, den Kenntnisstand zu wesentlichen Aspekten der Weinbaugeschichte an Rhein und Mosel, in der Pfalz, in Franken und am Oberrhein sowie in weiteren deutschen Weinbaugebieten zu beschreiben und zu strukturieren.
0.2.Ausbreitung und Verdichtung des Weinbaus in Deutschland im späten Mittelalter
0.2.1.Die Ausbreitung des Weinbaus im Hoch- und Spätmittelalter
Zu den markantesten Entwicklungen in der spätmittelalterlichen Entwicklung des Weinbaus gehört ohne Zweifel die starke geographische Ausdehnung und Verdichtung der Rebflächen in Deutschland. Ausgehend von den teilweise auf spätrömische Anfänge zurückreichenden alten Zentren in den klassischen Weinbaugebieten an Rhein und Mosel eroberte die Rebkultur vor allem im hohen und späten Mittelalter in einem über mehrere Jahrhunderte andauernden Ausbauprozess beträchtliche neue Flächen[Anm. 17]. Barbara Weiter-Matysiak hat durch eine Kartierung der rheinischen Weinbaubelege bis 1300[Anm. 18] zeigen können, dass sich die belegbaren Rebflächen am Rhein noch bis zum Ende des 9. Jahrhunderts im wesentlichen auf klimatisch und morphologisch besonders begünstigte Bereiche in der nördlichen Oberrheinischen Tiefebene mit der unteren Nahe[Anm. 19] und dem Alzeyer Hügelland einerseits und im Unteren Mittelrheingebiet zwischen Sinzig und Bonn mit dem mittleren Ahrtal andererseits konzentrierten, also auf Gebiete mit flach hügeligem Gelände oder allenfalls sanft ansteigenden Talhängen. Im Engtal des Mittelrheins aber lässt sich Weinbau zunächst nur dort nachweisen, wo sich das tief eingeschnittene Rheintal bei der Einmündung eines Seitentals zu einer kleinen Talweitung öffnet oder wo eine größere, hochwassergeschützte Niederterrasse ausgebildet ist[Anm. 20]. Auch an der Mosel[Anm. 21] zwischen Remich und Koblenz wurde bis zum Beginn des 10. Jahrhunderts nur in wenigen inselartigen Anbaugebieten Weinbau betrieben, etwa an der Untermosel um Kobern und Gondorf und in der Trierer Talweitung zwischen Trier und Schleich. An der Mosel und am Mittelrhein verdichtet sich die Zahl der Belege für weinbautreibende Orte bis zur Mitte des 11. Jahrhunderts zwar weiter, aber erst nach dieser Zeit lässt sich ein deutlich verstärkter Ausbau feststellen, durch den die Engtalstrecken des Mittelrheins und die Mittel- und Untermosel mit dem unteren Saartal[Anm. 22] in breiter Front für den Weinbau erschlossen werden[Anm. 23]. An der Ahr sind bis 1200 sogar schon alle späteren Weinbauorte belegt, wenn auch die Rebflächen zunächst noch weitgehend in den flachen Lagen zu finden gewesen sein dürften[Anm. 24]. Im 13. Jahrhundert schließlich erobert der Weinbau neue Flächen vor allem an der Ober- und Mittelmosel, an der oberen Saar, sowie in Randlagen des Rheingaus und des Mittelrheintals, und dehnt sich von hier aus auf das untere Lahntal, das Limburger Becken sowie auf den südlichen Teil der Köln-Bonner-Rheinebene aus[Anm. 25].
In Rheinhessen und in der Pfalz[Anm. 26], wo der Weinbau schon seit karolingischer Zeit einen raschen Aufschwung genommen hatte, lassen sich Rebflächen bis zur Jahrtausendwende schon in den meisten der später wichtigen Weinbaugemarkungen nachweisen. Sie konzentrierten sich auf das rheinhessische Hügelland und den Gebirgsrand des Pfälzer Waldes, häufen sich aber auch in der Rheinebene zwischen Worms und Speyer, wo der Anbau heute zumeist vollständig aufgegeben worden ist. Im 11., 12. und 13. Jahrhundert verdichtete sich das Rebland im pfälzisch-rheinhessischen Anbaugebiet weiter. Vor allem die südliche Anbauzone zwischen Landau und Schweigen wurde zwischen 1000 und 1300 erschlossen. Nach dieser Zeit wurde der Weinbau lediglich noch auf das Glan- und Alsenztal sowie auf kleinere Flächen an Blies und Schwarzbach in der Westpfalz ausgedehnt[Anm. 27].
Im südlich angrenzenden Elsass wird die Verbreitung des vereinzelt schon im Frühmittelalter belegten Weinbaus erst im 10. und 11. Jahrhundert allgemeiner fassbar[Anm. 28]. Kern des im späten Mittelalter außerordentlich bedeutenden elsässischen Weinbaugebiets, des wahrscheinlich wichtigsten in Deutschland überhaupt, war das Oberelsass zwischen Thann und Schlettstadt, wo bis Colmar hinab der 'Oberpirger' als eine besonders geschätzte Weinsorte wuchs[Anm. 29]. Auf der badischen Seite des Oberrheins dehnten sich die Weinbergsflächen im 10. und 11. Jahrhundert von der Ebene auf die Hanglagen der Gebirgsränder aus, die den Reben bessere Standortbedingungen boten[Anm. 30]. Im späten 12. Jahrhundert lassen sich Rebflächen dazu erstmals auch in den mittleren und nördlichen Landesteilen, vor allem in der Ortenau nachweisen[Anm. 31]. Im 13. Jahrhundert verdichtet und erweitert sich der Weinanbau nicht nur im gesamten Oberrheingraben vom Rand der Rheinaue bis zu den Hängen des Schwarzwaldes, sondern auch im Kraichgau, im Pfinz- und Enzgau sowie rund um den Bodensee[Anm. 32].
In Württemberg, das durch die Kraichgausenke mit dem rheinischen Anbaugebiet verbunden ist, wurde Weinbau bis zur Mitte des 10. Jahrhunderts nur im Unterland, im Neckargau und um Heilbronn[Anm. 33] in den Talweitungen oder in Gemarkungen mit flachem oder allenfalls mäßig steilem Gelände betrieben[Anm. 34]. Erst nach 950 wurde er auch in die Muschelkalktäler mit ihren steilen Hängen vorangetrieben, also neckaraufwärts sowie in die Täler von Enz, Jagst, Kocher, Murr und Fils und damit in die klimatisch begünstigten Talstrecken, deren berühmte Lagen zwischen dem späten 10. und dem ausgehenden 13. Jahrhundert in Bau genommen wurden[Anm. 35]. Bis 1300 schob man die sich stark verdichtenden Anbauflächen bis an den Rand der Mittelalb vor[Anm. 36], von wo aus sie in der Frühen Neuzeit stellenweise sogar bis auf die Hochflächen der Alb ausgeweitet wurden.
Bis zum Ende des 13. Jahrhunderts wird auch der Taubergrund vom fränkischen Anbaugebiet am Main her für den Weinbau erschlossen[Anm. 37]. In den Randgebieten des Odenwaldes ist bereits um die Mitte des 14. Jahrhunderts ein Flächenmaximum zu erkennen, am mittleren Main hatte der Weinbau um 1400 bereits sein ganzes späteres Verbreitungsgebiet erreicht[Anm. 38]. Er beschränkte sich hier nicht nur auf die Haupttäler des Mains und seiner Nebenflüsse, sondern reichte selbst bis in die kleinsten Nebentälern und auf die Hochflächen hinauf[Anm. 39]. Im Bereich von Saale und Unstrut, im Thüringer Becken und im Elbtal hatte der Weinbau zwischen dem 10. und 12. Jahrhundert von Mainfranken her kommend Fuß gefasst[Anm. 40].
Von den klassischen Anbaugebieten war der Weinbau - vereinzelt schon in der Karolingerzeit und verstärkt seit dem hohen Mittelalter - in klimatisch weniger begünstigte Anbaugebiete übertragen worden, aus denen er heute wieder völlig verschwunden ist, etwa in die Eifel[Anm. 41], in die Gegend von Jülich, Zülpich und Aachen[Anm. 42], an den Niederrhein[Anm. 43] oder nach Westfalen[Anm. 44], nach Hessen und in die Wetterau[Anm. 45], während andererseits auch in bisher weinbaufernen nord- und nordostdeutschen Landschaften wie etwa in Brandenburg, in der Lausitz[Anm. 46], in Schlesien[Anm. 47], Mecklenburg, Pommern oder Ostpreußen[Anm. 48] an zahlreichen Orten kleinere Flächen mit Reben bepflanzt wurden[Anm. 49]. Es muss hier darauf verzichtet werden, die inzwischen recht gut bekannte Verbreitung des spätmittelalterlichen Weinbaus innerhalb und außerhalb der klassischen süd- und westdeutschen Anbaugebiete im einzelnen weiter zu beschreiben. Dort, wo darüber genauere Untersuchungen vorliegen, zeigt sich rasch, dass es sich bei den Rebpflanzungen in Nord- und Ostdeutschland oft nur um Anlagen auf geringen Flächen im Umkreis von Städten, Klöstern und Kirchen zur Deckung des Eigenbedarfs handelte, ohne dass der Weinbau hier zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor geworden ist. Der für die Hauptanbaugebiete typische bäuerliche Eigenweinbau lässt sich hier weder für das hohe noch für das späte Mittelalter belegen[Anm. 50].
0.2.2.Die Verdichtung der Rebflächen auf lokaler Ebene
Wichtiger für die Geschichte des spätmittelalterlichen Weinbaus in den klassischen Anbaugebieten, auf die sich die Untersuchung im folgenden konzentrieren soll, erscheint die Tatsache, dass sich das Rebland in diesen Landschaften selbst in den Gemarkungen alter Weinbauorte erheblich verdichtete, indem es das Wildland, aber auch andere landwirtschaftliche Nutzungen verdrängte und sich rasch auf einen beachtlichen Anteil der nutzbaren Flächen ausdehnte[Anm. 51]. Die entscheidende Innovation, die diesen Ausbau ermöglichte, war ohne Zweifel der in dieser Zeit aufkommende Terrassenbau[Anm. 52], durch den das Rebland vor allem an Rhein und Mosel, Ahr, Nahe und Main sowie in Württemberg jetzt auch auf die klimatisch begünstigten Talhänge übergreifen konnte, die von ihrer natürlichen Ausstattung her die besten Weinlagen sind[Anm. 53]. Am Mittelrhein und in den benachbarten Anbaugebieten lässt sich dieser durch den Terrassenbau ermöglichte Ausbauprozess seit dem späten 11. Jahrhundert in nennenswertem Umfang nachweisen[Anm. 54]. An der Ahr finden sich für den hier verhältnismäßig spät eintretenden Terrassenbau erste Belege zwar erst um die Mitte des 12. Jahrhunderts, jedoch scheint der Ausbau der Steilhänge, etwa an der Mittelahr bei Walporzheim, dann im späten 12. und 13. Jahrhundert rasch vonstatten gegangen und abgeschlossen worden zu sein[Anm. 55]. Das hier nur angedeutete, vor allem mit Hilfe der Flurnamen erschließbare Aufkommen des Terrassenbaus[Anm. 56] und seine rasche Durchsetzung bedarf für die meisten Anbaugebiete weiterer historisch-topographischer Untersuchungen.
Durch den jetzt stark beschleunigten inneren Ausbau[Anm. 57] wurden am Mittelrhein bis zum ersten Drittel des 14. Jahrhunderts Flächen von den Flußauen und den Inseln im Rhein bis hinauf auf die Hauptterrassen in die weinbauliche Nutzung einbezogen, so dass ein Betrachter im 16. Jahrhundert von der Gegend bei Oberwesel schreiben konnte, dort seien zu beiden seiten des Rheingebirges ... die berg von oben an bis an den Rhein herab durchauß vol reben[Anm. 58]. Dabei rodete man im allgemeinen vom Bergfuß hangaufwärts zunächst die etwas weniger steilen Hanglagen (mit einem Böschungsgrad von 10-18 Grad) [Anm. 59] und bildete vermutlich durch einfache Steinreihen kleingliedrige Terrassen. Erst mit der Ausbildung der Technik, Trockenmauern als Stützmauern zu errichten, konnten auch steilere Hänge mit einem höheren Böschungswinkel genutzt werden[Anm. 60], bis hin zu extremen Lagen wie der bei Burg Ehrenfels mit einer Abdachung von 40 Grad, Flächen im Engehöll-Tal bei Oberwesel[Anm. 61], steilste Hänge bei Winningen und am Calmont bei Bremm an der Mosel[Anm. 62], in Besigheim am Neckar und in Wertheim am Main. Durch Brechung der Steigung in Terrassen konnte die Neigung auf 20-25 Grad vermindert werden[Anm. 63], ein wichtiger arbeitstechnischer Gesichtspunkt, der offensichtlich zunächst für die Einführung des Terrassenbaus eine größere Rolle spielte als der Aspekt der Neigung der Hangfläche zur Sonne, die der Traubenreife zugute kommt[Anm. 64]. Ob die zumeist unter Block- oder Gewannbildung angelegten, vielfach aber auch ohne Flurverband zusammenliegenden Weinberge Streifen- oder Blockform besaßen, war von den örtlichen Verhältnissen und dem Rodungs- und Entwicklungsgang abhängig. Unabhängig von den Besitzgrößen und Besitzverhältnissen wurden die Wingerte so zu Lagen zusammengefasst, etwa bei der Wingertshut, der Lese und der Leistung der Abgaben, dass sie eine überschaubare Einheit bildeten.
Die Nutzung der Talhänge in den begünstigten Anbaugebieten an Rhein und Mosel, an Ahr, Nahe, Main und Neckar, aber auch in der Ortenau und am Kaiserstuhl[Anm. 65] kam den klimatischen Ansprüche der Rebe und den edaphischen Voraussetzungen in besonderer Weise entgegen[Anm. 66]. Neben der vermehrten Sonneneinstrahlung an den Hängen machten sich vor allem die günstigen Bodenverhältnisse bemerkbar, da der Rebstock gerade die in den steinigen, mit Feinerde untermischten und gut durchlüfteten Böden dieser Lagen, die sich leicht erwärmen können[Anm. 67], seine Eigenschaften besonders gut entfalten kann. Gegenüber der frühen Ausbauphase vor der Durchsetzung des Terrassenbaus, die vor allem die Tallagen bevorzugt hatte, konnten die Erträge des Weinbaus dadurch seit dem 12. Jahrhundert quantitativ und qualitativ erheblich gesteigert werden. XXX Es ist nicht nur aus sprachgeschichtlicher Sicht sehr aufschlussreich, dass in den alten rheinischen Weinbaulandschaften trotz des tiefgreifenden Wandels in der Anlage des Reblandes das Appellativ Weingarten oder Wingert (wîngarte, von ahd. wîngarto) (für das Wort vinea in den lateinischen Quellen) als die zu dieser Zeit einzige deutsche Gattungsbezeichnung für das Rebgelände erhalten blieb[Anm. 68]. Sie weist sprachlich auch die Rebflächen an den Talhängen als Gartenland, den Weinbau als Teil der Gartenkultur aus. Auch im alemannischen Sprachraum war bis in die jüngere Vergangenheit die Bezeichnung 'Weingarten' üblich, bis sie zugunsten des 'Rebberges' aufgegeben wurde[Anm. 69], während sich in den mittel- und ostdeutschen Landschaften mit jüngerem Weinbau schon seit der Mitte des 13. Jahrhunderts das Wort 'Weinberg' durchsetzte[Anm. 70].
Im allgemeinen dürften durch die Rodungen zur Anlage von Rebflächen in den rheinischen Mittelgebirgen wohl schon im 14. Jahrhundert die klimatisch bedingten Höhengrenzen des Weinbaus erreicht und teilweise überschritten worden sein. Während sie im Norden des rheinischen Anbaugebiets bei 260 m lag und am mittleren Main 400 m Höhe nur in Ausnahmefällen überschritt, baute man Reben in den süddeutschen Anbaugebieten auch noch in höheren Lagen an. In Ulm etwa sind schon in der Mitte des 13. Jahrhunderts Weingärten in 478 m Höhe belegt, in Oberschwaben zwischen 405 und 568 m, in Württemberg, im Südschwarzwald und in der Baar später sogar in über 700 m Meereshöhe[Anm. 71].
Der Weinbau war in der Phase seiner bisweilen geradezu rasanten Flächenausdehnung in den klimatisch begünstigten Anbaugebieten ein besonders dynamisches Element in der sich rasch entwickelnden und verändernden mittelalterlichen Kulturlandschaft und hat deren Bild oft in entscheidender Weise geprägt[Anm. 72]. Die Eingriffe in den Naturhaushalt dieser Landschaften hatten ohne Zweifel schwerwiegende ökologische Folgen, zumal vielfach bisher ungenutzte Wald- und Wildlandflächen erfasst und lokal erheblich reduziert oder ganz verdrängt wurden[Anm. 73]. Die Folgen dieses Ausbaus, vor allem die Veränderung des Kleinklimas und des Wasserhaushalts und die Verstärkung der Bodenerosion, sind jedoch zumindest für das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis heute nicht gründlich untersucht worden.
Dabei bieten schon die mittelalterlichen Urkunden mit den zu Tausenden überlieferten Flurnamen wertvolle Hinweise für die Frage nach dem natürlichen Zustand der in Rebland umgewandelten Flächen oder für die teilweise gravierenden Folgen der Nutzungsänderung und der intensiven Weinbergsnutzung, die unter diesem Aspekt auszuwerten sehr lohnend sein dürfte[Anm. 74]. Die Erosionsfolgen durch starke Bodenabschwemmungen etwa waren bei den steilen und steinigen, terrassierten Hangflächen, die nachhaltig umgestaltet wurden, nach der Anrodung nahezu ohne schützende Pflanzendecke waren und intensiv bearbeitet wurden, so groß[Anm. 75], dass man schon im 13. und 14. Jahrhundert mit besonderer Sorgfalt auf eine geregelte und weitgehend gefahrlose Sammlung und Ableitung der Regen- und Schmelzwässer durch trockengemauerte Flötze und Rinnen achtete, um die schlimmsten Gefahren einzudämmen und um den wertvollen Wingertsboden nicht zu verlieren. Der Rücktransport des dennoch herabgeschwemmten Bodens in die steilen Hangwingerte gehörte zu den wiederkehrenden, besonders mühsamen Winterarbeiten der Winzer und Wingertsarbeiter. Aber auch in Reblagen im ebenen oder hügeligen Gelände konnten bei ungünstigen Voraussetzungen besondere ökologische Folgeschäden auftreten. So hat etwa die Umwandlung der auf den trockenen rheinhessischen Flugsandfeldern bei Nieder-Ingelheim und Gau-Algesheim stockenden Eichenwälder in Rebland im 14. und 15. Jahrhundert die Flugsandbewegung in dieser Zone erheblich verstärkt[Anm. 76].
Eine wesentliche Ursache für die insgesamt sicherlich nicht monokausal erklärbare starke regionale Ausweitung des Weinbaus und die rasante Verdichtung der Rebflächen vom späten 11. bis zum späten 13. Jahrhundert dürfte im wachsenden demographischen Druck zu suchen sein, der sich in dieser Zeit erheblich verstärkte und der die Intensivierung der agrarischen Produktion förderte, indem er die notwendigen Arbeitskräfte für den intensiven Weinbau bereitstellte. In dem unterschiedlichen Arbeitskräfteangebot dürfte - neben den klimatischen Voraussetzungen - auch eine Ursache dafür liegen, dass sich der Weinbau fast ausschließlich in Altsiedelgebieten verdichtete, während im Neusiedelgebiet, wo sich die Bevölkerung erst konsolidieren mussten, das notwendige Arbeitskräftepotential fehlte[Anm. 77]. Beim hochmittelalterlichen Ausbau wird man der Mitwirkung geistlicher Grundherren, vor allem der Klöster, sowohl bei Organisation der Rodungen aber auch als 'Pflegestätten der Rebkultur' und Vermittler von Anbaukenntnissen eine besondere Rolle zumessen dürfen. Es bleibt jedoch zu fragen, ob dabei die Rolle des Königtums und des Adels und sicherlich auch die der Bauern und Winzer aufgrund der Quellenlage nicht viel zu gering angesetzt wird. Neben den demographisch bedingten Ursachen des Ausbauprozesses werden sicherlich auch die allgemeinen sozioökonomischen Prozesse die Ausweitung des Weinbaus entscheidend gefördert haben. Mit der Verdichtung des Städtenetzes und der Zunahme der städtischen Bevölkerung wurde eine strukturelle und regionale Arbeitsteilung möglich, bei der die Weinbauzonen mit dem Wein ein stark nachgefragtes, jedoch regional gebundenes Produkt erzeugten. Durch die rasche Entfaltung der Geldwirtschaft und des Warenaustauschs begünstigt eröffnete die hohe Nachfrage nach Wein auch im überregionalen und internationalen Warenverkehr den Grundherren und den Winzern dem Erzeugnis ihrer Sonderkultur besonders günstige Marktchancen.
0.2.3.Wachstum und lokaler Rückgang der Rebflächen im 14. und 15. Jahrhundert
Während sich im 12., 13. und auch noch im frühen 14. Jahrhundert in nahezu allen Anbaugebieten eine fortwährende, oft ungestüme Ausweitung der Rebflächen erkennen lässt, wird das Bild der regionalen oder lokalen Entwicklung seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts differenzierter. Bis in die Neuzeit hinein stehen einer weiteren Zunahme des Weinbergslandes in günstigen Lagen auf der einen Seite erste Flächenverluste durch die Aufgabe von Rebland an anderen Orten gegenüber[Anm. 78].
Die Flächenzunahmen, die auch nach dem schweren demographischen Einbruch durch den 'Schwarzen Tod' von 1349/50 und die folgenden Pestwellen und die dadurch vertieften Krisenerscheinungen regional zu belegen sind, ist nicht allein dadurch zu erklären, dass die Bevölkerungsverluste in den wohlhabenden Weinbaugebieten durch eine verstärkte Binnenwanderung schneller wieder ausgeglichen wurden und mit der Konsolidierung und der Wiederzunahme der Bevölkerung ein erneuter, auf Intensivierung der Produktion zielender Druck entstand. Ganz offensichtlich haben auch der wachsende Lebensstandard der städtischen Bevölkerung, eine steigende überregionale Nachfrage nach Wein und die dadurch gegebenen Rentabilitätsaussichten eine wichtige Rolle bei der weiteren Ausdehnung der Anbauflächen gespielt. In verschiedenen Landschaften begannen einzelne Landesherren und Städte (z.B. die Grafen von Württemberg oder die Reichsstädte Heilbronn und Esslingen) zudem, Weinbau und Weinhandel durch eine territoriale Wirtschaftspolitik spürbar zu fördern[Anm. 79]. Auch dem norddeutschen Weinbau kamen seit dem späten 14. Jahrhundert landesherrliche Förderungsmaßnahmen zugute, die jedoch in ihren Motiven und ihrem Ausmaß kaum abzuschätzen sind[Anm. 80].
Ausmaß und Zeitpunkt dieser spätmittelalterlich-frühneuzeitlichen Rebflächenerweiterung waren regional sehr unterschiedlich. Während etwa im kleinen Anbaugebiet an der Ahr wohl schon im 13. Jahrhundert die geeigneten Flächen zu Wingertsland gemacht worden waren und im mittelrheinischen Engtal der Ausbau im wesentlichen um 1320 abgeschlossen war[Anm. 81], nahmen die Rebflächen in anderen Landschaften lokal bis in das 16. Jahrhundert hinein weiter zu. Am unteren Mittelrhein, etwa am Drachenfels bei Bonn, wurden noch im 15. Jahrhundert wertvolle Steillagen erschlossen[Anm. 82]. In Thüringen, an Saale und Unstrut und im Elbtal breiteten sich die Rebflächen im 14., 15. und 16. Jahrhundert weiter aus. In diesen Anbaugebieten wurde der Weinbau offensichtlich stärker durch die Städte oder durch städtische Bürger betrieben und getragen[Anm. 83]. Auch im Elsass erreichte das Rebland im 14. und 15. Jahrhundert seine größte Ausdehnung[Anm. 84]. In Baden ging die Verdichtung der Rebflächen bis in das 16. Jahrhundert weiter[Anm. 85]. Selbst an verschiedenen Stellen im Schwarzwald werden zeitweilig Versuche zum Rebanbau gemacht[Anm. 86]. Die Beobachtung Schmeddings, dass in Baden die Zahl der Orte, die nur in einem Jahrhundert als Weinbauorte belegt sind, im 16. Jahrhundert besonders groß ist[Anm. 87], deutet an, dass bis in diese Zeit ein weiterer Ausbau stattfand, bis die endgültigen Ausbaugrenzen erreicht wurden. In Württemberg schrieb die Stadt Stuttgart 1488 Landstücke aus, die zu Rebland gemacht werden sollten[Anm. 88], und in Heilbronn wurden noch zu Beginn des 16. Jahrhunderts auf mehreren hundert Morgen Ackerland Weingärten angelegt[Anm. 89].
Die Beispiele ließen sich leicht vermehren, jedoch findet sich seit dem späten 14. Jahrhundert zugleich eine zunehmende Zahl von Belegen für einen lokalen Rückgang des Reblandes, vor allem in ungünstigen Lagen oder Anbaugebieten. Bei Merseburg zum Beispiel ist schon 1334 von Äckern die Rede, die vorher Weinberg waren[Anm. 90], und bei Göttingen wird 1371 ein ehemaliger Weinberg für den Hopfenanbau genutzt[Anm. 91]. Auch aus anderen Landschaften, in denen der Weinbau noch wenige Jahrzehnte vorher rasch neue Flächen erobert hatte, liegen Nachrichten über Stagnation und Rückgang des Reblandes vor. Während es sich dabei in vielen Fällen noch um punktuelle Vorgänge handelt, häufen sich seit dem frühen 15. Jahrhundert die Beispiele dafür, dass vor allem die Städte aus Gründen der Sicherung der Versorgung eine Begrenzung oder gar eine Einschränkung des Reblandes anordneten. Schon 1404 schrieb etwa die Stadt Wimpfen in ihrem Stadtrecht eins gemeinen nutz willen vor, dass kein Bürger einen neuen Weinberg anlegen solle. Wer ein zur Hälfte mit Reben bestandenes Grundstück gepachtet hatte, konnte es zwar noch zu Gänze zu Rebland machen, wer jedoch nur einen kleineren Teil seiner Liegenschaft für den Weinbau nutzte, sollte diesen vollständig aufgeben[Anm. 92]. Ähnliche Verbote zur Anlage neuer Weingärten finden sich beispielsweise 1415 auch in Zürich[Anm. 93], 1458 und 1467 in Esslingen[Anm. 94], in Heilbronn[Anm. 95] und 1490 und 1501 in Frankfurt[Anm. 96]. Neben diesen Verboten einer Nutzungsänderung zugunsten des Weinlandes häufen sich seit dem späten 15. Jahrhundert auch in den Hauptanbaugebieten, etwa am Mittelrhein, in der Pfalz und am Oberrhein die Belege für brachfallendes Rebland, vor allem in ungünstigen Lagen, die lediglich einen sauren Wein hervorbrachten und zudem besonders häufig witterungsbedingte Ernteausfälle zu verzeichnen hatten[Anm. 97]. Im Elsass setzte die Schrumpfung des Rebareals im 16. Jahrhundert ein, vor allem im Sundgau und im nördlichen Unterelsass, während die engere Weinbauzone zwischen Thann und Marlenheim weniger betroffen war[Anm. 98]. Besonders auffällig zeichnet sich der Rückgang des Reblandes in dieser Zeit in Nord- und Nordostdeutschland ab, wo der nur örtlich und für die eigene Versorgung wichtige Weinbau jetzt oft ebenso rasch aufgegeben wurde, wie er diese Gebiete erobert hatte.
Über den frühneuzeitlichen Rückgang des Weinbaus in Deutschland, der sich - wie seine Ausdehnung - über mehrere Jahrhunderte hinzog, sind wir inzwischen recht gut informiert. Die Ursachen dieses zur mittelalterlichen Ausdehnung gegenläufigen Vorgangs, in dessen Folge der Weinbau vor allem in Nord- und Nordostdeutschland seit der frühen Neuzeit wieder aufgegeben wurde, sind vielfach diskutiert worden[Anm. 99]. Während über die Auswirkungen der Aufhebung der meisten norddeutschen Klöster im Zuge der Reformation auf den von ihnen lokal betriebenen Weinbau kaum Zweifel geäußert werden[Anm. 100], bestehen sowohl hinsichtlich gewachsener Qualitätsansprüche an den oft kaum genießbaren nord- und nordostdeutschen Wein, die durch Geschmackszusätze oder Honigzugaben zum Wein ausgeglichen worden seien[Anm. 101], als auch über die Bedeutung langfristiger Klimaveränderungen auf die Rentabilität des Weinbaus in ungünstigen Lagen nach wie vor Unsicherheiten[Anm. 102]. Da eine allmähliche Verschlechterung des Klimas in Mitteleuropa seit dem 15. Jahrhundert mit besonders kalten und frostreichen Wintern seit 1540 inzwischen als gesichert gilt[Anm. 103], darf man jedoch davon ausgehen, dass sich die ungünstigeren Bedingungen gerade für die nord- und nordostdeutschen Rebflächen, die ohnehin vielfach auf Grenzertragslagen angelegt waren, besonders negativ auswirkten[Anm. 104]. Daneben müssen jedoch sicherlich auch anthropogene Faktoren von erheblicher, vielleicht sogar entscheidender Bedeutung gewesen sein. So werden auch fortwährende Kriege sowie die Konkurrenz eingeführter fremdländischer Weine und des heimischen Bieres als Gründe für den Rückgang der Rebflächen genannt[Anm. 105]. Bisher nur wenig berücksichtigt wurden die Folgen der wechselnden Agrarkonjunktur auf Ausdehnung oder Schrumpfung der Weinbauflächen. O. Pelc hat darauf hingewiesen, dass der Weinbau in Norddeutschland vermutlich auch "mit dem Ausklingen der Agrarkrise im 16. Jahrhundert und der gestiegenen Nachfrage nach Getreide" wieder zurückging, zumal dort, wo die lokalen Ausgangsbedingungen ohnehin schwierig waren[Anm. 106].
Versucht man den bisherigen Kenntnisstand vom Umfang und den Veränderungen des Reblandes zusammenzufassen, so darf man als Ergebnis festhalten, dass der Weinbau in Deutschland am Ausgang des späten Mittelalters und zu Beginn der Frühen Neuzeit seine größte geographische Verbreitung und flächenmäßige Ausdehnung erreichte[Anm. 107]. Ob man hierbei das späte 15. Jahrhundert[Anm. 108] oder die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts als Höhepunkt der Verbreitung des Weinbaus annehmen darf, bedarf weiterer Klärung.
0.3.Der sozioökonomische Wandel im Weinbau im Hoch- und Spätmittelalter
Die starke Flächenausdehnung des Reblandes seit dem 11. Jahrhundert ging nicht nur zeitlich mit einem tiefgreifenden sozioökonomischen Strukturwandel einher, der auch in der Geschichte des Weinbaus den Übergang vom hohen zum späten Mittelalter markiert[Anm. 109], sondern wurde durch ihn überhaupt erst ermöglicht und weiterhin gefördert. Dieser außerordentlich wichtige Prozess, der im 11. Jahrhundert einsetzte[Anm. 110] und sich - vor allem in den früh erschlossenen Weinbaugebieten - über mehr als zwei Jahrhunderte hinzog, kann hier nicht ausführlich beschrieben werden, zumal sich die Untersuchung im folgenden vor allem auf die Zeit nach diesem Wandel konzentrieren soll. Es muss deshalb genügen, in einer knappen Skizze zu umreißen, dass die meisten Grundherren zeitgleich und in ursächlicher Beziehung zum Prozess des inneren Landesausbaus gezwungen waren, von der Bebauung ihres Landes durch unfreie Leute zur freien Erbleihe mit günstigeren Besitzrechten überzugehen[Anm. 111]. Der größte Teil des Herrenlandes wurde - soweit er im Zuge des ökonomischen Wandels nicht ohnehin als Fernbesitz abgestoßen worden war - gezielt parzelliert und in Erbleihe oder freier Pacht vergeben[Anm. 112]. Durch die starke Verringerung oder die völlige Aufgabe des Sallandes wandelten sich die früh- und hochmittelalterlichen Betriebsgrundherrschaften zumeist zu Rentengrundherrschaften, in denen keine oder allenfalls geringe Reste der alten Fronhofsverbände erhalten blieben.
Den beginnenden Strukturwandel der Villikationen im Rheinland hat Edith Ennen anhand einer undatierten, jedoch in die Jahre 1042-1047 zu setzenden Urkunde beschrieben, die Regelungen der Dienstverhältnisse des Trierer Klosters St. Maximin in Wasserbillig enthält[Anm. 113]. Die Urkunde lässt erkennen, dass die Villikationsverfassung zu dieser Zeit zwar noch intakt war, das erbliche Besitzrecht offenbar unangefochten bestand, die Leistungen jedoch teilweise bereits in der Form von Geldzinsen verdinglicht waren, eine auch für rheinische Verhältnisse frühe Erscheinung, die jedoch erst auf halbem Wege war, solange die grundherrliche Villikation noch nicht aufgegeben werden konnte[Anm. 114]. Eine grundlegende Besserung der Lage der Bauern konnte jedoch nach der Auffassung Edith Ennens erst eintreten, "wenn die Grundherrschaft ihren Eigenbetrieb und Eigenhandel weitgehend aufgab", was im Rheinland in großem Umfang erst später geschehen sei[Anm. 115].
Im Zuge des sozioökonomischen Wandlungsprozesses veränderte sich das Verhältnis von Grundherrn und Winzer grundlegend. Neben den schon früher von einzelnen Winzern bebauten Weinbergen wurde jetzt auch das Salland weitgehend aufgeteilt und an Winzer in Leihe oder Pacht vergeben. Dadurch wurden die Frondienste auf Herrenland - bis auf wenige Transport- und Kelterdienste[Anm. 116] - weitgehend überflüssig[Anm. 117], so dass die Arbeitsrente, die bisher in der Form von Arbeit auf Salland eine besondere Rolle gespielt hatte, weitgehend zugunsten der Produkten- oder Geldrente aufgegeben werden konnte. Die rechtliche und ökonomische Stellung der Winzer verbesserte sich damit zumeist nachhaltig, vor allem weil sich die personalen Beziehungen der Winzer zum Grundherrn lockerten und Todfallabgaben bei der Vergabe grundherrlichen Reblandes in der Regel keine Rolle mehr spielten[Anm. 118]. Die Winzer, die Wingerte eines Grundherren in Leihe oder Pacht genommen hatten, verblieben untereinander jedoch trotz der Auflösung der Fronhofverbände als wirtschaftsorganisatorischer Einheit in besonderen Beziehungen sowohl zum Grundherrn wie zu ihren Mitwinzern, mit denen sie gemeinsam dem ein- oder zweimal jährlich tagenden grundherrlichen Hubengericht unterstanden. Da in den Grundherrschaften das Amt des villicus oder Meiers früher oder später aufgegeben wurde, übernahm einer der Winzer, vielfach der Pächter des grundherrlichen Hofes, den Vorsitz im Hubengericht, an dem andere Mitwinzer als Geschworene mitwirkten[Anm. 119]. Der Regelungs- und Handlungsbereich dieser Hubengerichte beschränkte sich nach dem Hofrecht auf Angelegenheiten und Streitigkeiten, die sich aus dem Leihe- oder Pachtverhältnis ergaben, wobei Fragen der Besitzfolge, der Bebauung und der Leistung von Abgaben im Vordergrund standen. Die Bildung oder Erhaltung solcher Hofgerichtsgenossenschaften mit regelmäßigen Versammlungen, bei denen nachdrücklich an die Rechte des Herrn und die Pflichten der Winzer erinnert wurde, diente auch dazu, eine Entfremdung des Besitzes zu verhindern, der jetzt in einer lockeren Bindung zum Grundherrn stand[Anm. 120]. Auf dem 'Bauding' des Siegburger Hofes in Güls an der Mosel zum Beispiel fragten die Schöffen regelmäßig danach, ob der Besitz der Abtei geschmälert, verkauft oder geteilt worden sei, ob versetzte oder ausgeworfene Grenzsteine festgestellt worden seien oder die Zinspflichtigen Zinse verschwiegen hätten[Anm. 121].
Auf den rechtlichen Stand der Bebauer hatte die Unterwerfung unter das Hofgericht und Hofrecht, das lediglich dinglicher Natur war, keinen Einfluss[Anm. 122]. Auch freie Winzer und Bauern konnten Weinberge eines Grundherrn in Leihe oder Pacht nehmen und in den Hubengerichtsverband eintreten, ohne dadurch persönlich abhängig zu werden. Als Beispiel für die vertraglich fixierte Hofgerichtspflicht freier Winzer kann der Pachtvertrag gelten, den das Kloster Eberbach 1381 mit 19 Pächtern des bisher vom Kloster selbst bebauten und jetzt aufgeteilten 'großen Berges' in Brey (Krs. Mayen-Koblenz) schloss[Anm. 123]. Die ausdrücklich als lehenlude bezeichneten Pächter mussten sich verpflichten, in der vorgen. herren hoff zu Bopardten zu komen alle jaire als yt yn verbodt wirt z verhorren, sa wye sy ir erbe mogen behaldin odir verliefen. Wer ohne 'Leibesnot' nicht zum Hofding erschien, hatte dem Hofmeister 10 Pfennige Strafe zu zahlen. Die Urkunde macht dabei deutlich, dass die Pächter nicht für ihren gesamten Besitz oder gar aufgrund persönlicher Abhängigkeiten hofgerichtspflichtig waren, sondern nur für das vom Kloster übernommene Pachtgut, denn es wird vereinbart, der jeweilige leynman solle von dem, was hobis gut sei oder als solches erfunden würde, zu hoeffe und zu dinge ... gain, als yet yme verbodt wirt. Zugleich wird die besondere Qualität des Pachtgutes durch die Bestimmung verdeutlicht, dass ein Lehnmann, der seinen Teil Erbes verkaufen oder verandirwerben wulde umb richtum oder umb armude, dieses Gut im Hof dem Pfleger des Hofes uffbiedin solle, ob hee is losen wulle. Will her ist nyet, so sal der leeman eynen beßeren leman brengen, der syn ere habe ob eynen, dy als gut sy als her ist[Anm. 124]. Aus dem Verband der Bebauer eines Grundherrn entstanden im Rheingau und am Mittelrhein die 'Mannwerke', die Witte als "aus der hofrechtlichen Bindung gewachsene, genossenschaftliche" Zusammenschlüsse von Winzern definierte, die gegen feste Zinsabgaben Weinberge aus grundherrlichem Besitz in Nutzung genommen hatten[Anm. 125]. Ihre Verpflichtungen beschränkten sich auf die Zinsleistung an den Herrn. In dieser Form bestanden sie teilweise noch im 14. Jahrhundert, in Bingen, wie die Binger Mannwerksordnung für die 52 Mannwerke des Mainzer Domkapitels am Ort von 1471[Anm. 126] zeigt, sogar noch bis in die Neuzeit[Anm. 127].
Die Beziehungen zwischen Grundherrn und Winzern in den Rentengrundherrschaften, die aus der Auflösung der Villikationen entstanden, wurden in auffallend großer Zahl in jährlich erneuerten Weistümern fixiert[Anm. 128]. K.-H. Spieß hat anlässlich der Edition moselländischer Weistümer auf die bemerkenswerte Beobachtung aufmerksam gemacht, dass sowohl die Weistümer geistlicher als auch die weltlicher Grundherrschaften dabei trotz ihrer Abfassung in unterschiedlichen Zeitschichten keine Fortentwicklung andeuten, sondern bereits weitgehend versteinerte Verhältnisse erkennen lassen[Anm. 129].
Mit der Auflösung der Villikation und der Vergabe des Sallandes ging notwendigerweise eine Aufteilung des oft noch aus größeren zusammenhängenden Rebflächen bestehenden Herrenlandes einher. Die gegenüber anderen landwirtschaftlichen Kulturen ohnehin schon besonders große Zersplitterung des Weinbergsbesitzes[Anm. 130] wurde dadurch weiter verstärkt. Sie darf als ein strukturell bedingtes, durch die hohe Arbeitsintensität pro Fläche verursachtes Merkmal des Weinbaus gelten[Anm. 131], wurde jedoch auch durch die topographischen Gegebenheiten an steilen, schwer nutzbaren Rebhängen erhöht. Sie steigerte ihrerseits den Arbeitsaufwand durch lange Wegezeiten, die bei der Hanglage und dem oft mangelhaften Wegeanschluss besonders beschwerlich waren[Anm. 132]. Tatsächlich lag etwa die Durchschnittsgröße von insgesamt 121 Wingertsparzellen in 11 rheinhessischen Orten im 12./13. Jahrhundert bereits bei nur 0.89 Morgen, in Einzelfällen sogar bei nur 0.16 Morgen[Anm. 133]. Von 33 pfälzischen Wingerten des Klosters Werschweiler waren 8 nur « Morgen groß, 5 aber kleiner als ½ Morgen[Anm. 134]. Auch am Mittelrhein wurden die Parzellen zunehmend in halbe oder viertel Morgen oder in noch kleinere Stücke aufgeteilt, während Wingerte von 2 oder mehr Joch Größe immer seltener belegt sind.
Aus der Aufteilung der Rebflächen und der Zersplitterung des Rebbesitzes ergab sich die Notwendigkeit, die bis in das 13. Jahrhundert zumeist ohne Größenangabe als vinea bezeichneten Parzellen in den Urkunden oder Güterverzeichnissen in ihrer Größe genauer zu beschreiben[Anm. 135]. Noch im hohen Mittelalter kam man oft mit einem Weinbergs-Großmaß aus, im südwestdeutschen Weinbaugebiet dem Joch, Jauchert oder Juchert, im Rheinland dem Morgen, der sich als Rebflächenmaß im späten Mittelalter nach Süden ausbreitete[Anm. 136]. Eine gründliche und methodisch gesicherte Übersicht über die mittelalterlichen Weinbergsmaße fehlt bis heute[Anm. 137], jedoch hat schon Franz Joseph Mone aus seiner Kenntnis südwestdeutscher Quellen zahlreiche Hinweise darauf gegeben, dass Größe und Bezeichnung der Rebflächenmaße regional, ja lokal erhebliche Unterschiede erkennen lassen, für ihn ein Zeichen dafür, "dass die Weingärten nicht vermessen waren, sondern nach der Arbeitsgröße geschätzt wurden"[Anm. 138]. In seiner Folge konnte Karl S. Bader zeigen, dass die Maße jedoch bei allen Unterschieden "ungewöhnlich zeitbeständig sind und ihre Anwendung meist durch viele Jahrhunderte hindurch auf einen bestimmten, mehr oder minder eng begrenzten Raum beschränkt bleibt"[Anm. 139].
Mit der immer weiter getriebenen Parzellierung der Flächen, so argumentiert Bader, entstand der Bedarf an Kleinmaßen, die Bruchteile des Jucherts oder des Morgens benennen, wenn man solche Kleinflächen nicht als halbe oder viertel Morgen, oder einfach als peccia oder peciola bezeichnen wollte. In Süddeutschland waren zum Beispiel im Elsass der 'Schatz' (scadum) [Anm. 140], in Südbaden der 'Steckhaufen' und im Breisgau und am Kaiserstuhl die 'Mannhauet' (mannhowet) gebräuchlich[Anm. 141]. Nur in einem eng begrenzten Gebiet, auf der Insel Reichenau und am Untersee wurden Rebflächen seit dem frühen 14. Jahrhundert nach 'Manngrab' (1/10 bis 1/15 einer Juchert) gemessen[Anm. 142], während man um Bodmann und Überlingen die Größen in 'Hofstatt' (hofstett, curtes) angab, von denen 12 eine Juchert bildeten[Anm. 143]. Die Ableitung dieser Bezeichnungen von der für bestimmte Arbeitsvorgänge notwendigen Zeit ist augenscheinlich[Anm. 144]. Im allgemeinen Sinne entspricht das Mannwerk der Fläche, auf der ein Mann an einem Tag einen der notwendigen Arbeitsvorgänge bewältigen konnte. Während das mangrab (lat. fossatus viri) oder das manhovwat die Fläche bezeichneten, die ein Mann an einem Tag graben konnte, entspricht ein Steckhaufen dem Rebland, dessen Stecken beim Ausziehen im Herbst auf einen Haufen gelegt wurden. Im Breisgau wurden 12, gelegentlich auch 8 Steckhaufen auf eine Juchert gerechnet[Anm. 145].
Die Möglichkeit der Vergabe in Erbleihe trug im Realerbteilungsgebiet an Rhein, Mosel und Main mit dazu bei, dass sich die Besitzzersplitterung auch im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit weiter verschärfte, da man in bestimmtem Maße auch die an sich unerwünschte weitere Teilung von Leiheparzellen erlauben musste[Anm. 146]. Während etwa im südlichen Baden und im Oberelsass die Parzellen schon im 15. Jahrhundert ihre geringste Größe erreicht haben sollen, setzte sich die Zersplitterung des Reblandes in der Pfalz bis in das 18. Jahrhundert fort[Anm. 147].
Vielfach bestanden die Grundherren aber darauf, dass die Grundstücke als Zinseinheiten beieinanderblieben und sich die an dem geteilten Land beteiligten, oft als Verwandte oder Nachbarn miteinander verbundenen Winzer in genossenschaftlichen Verbänden zusammenschlossen, die 'im gegenseitigen Verbund', d.h. gesamthaftend, die ordentliche Bebauung und die rechtzeitige und vollständige Leistung der Abgaben zu garantieren hatten[Anm. 148]. Fiel einer der Pächter aus oder ließ er den Wingert unbebaut liegen, mussten seine Mitpächter die Pflege und Nutzung des Pachtgutes übernehmen[Anm. 149]. Wurde ein Anteil durch Tod oder Aufgabe eines 'Stammes' frei, hatten Interessenten aus dem Kreis der Pachtgemeinschaft den Vorrang bei der Pachtfolge. Am Mittelrhein lassen sich solche Pachtgemeinschaften vor allem bei den hier begüterten Zisterzienserklöstern (Eberbach, Altenberg) beobachten, die ihren Besitz erst seit dem 11. Jahrhundert erworben und besonders lange in der Form von Grangien in Eigenwirtschaft bebaut hatten. Die Erstvergabe ihres bisher eigenbewirtschafteten Landes seit dem späten 13. und frühen 14. Jahrhundert erfolgte dann oft an eine derartige Pachtgemeinschaft[Anm. 150]. Sie konnte aus freiem Zusammenschluss von Pachtinteressenten, aber auch aus einer Gruppe der bisherigen Hübner gebildet sein, wie es etwa die Vergabe des Wingerts Setzling in Niederheimbach durch das Kölner St. Mariengradenstift an 11 mansionarii sive hovenarii des Hofes 1306 nahelegt[Anm. 151]. In einzelnen Fällen lässt sich sogar nachweisen, dass es sich dabei um ehemaliges Salland handelte, wie etwa in Rhens, wo das Kölner Kloster St. Aposteln 1289 u.a. Rebland, das selegut genannt wurde, an mehrere Pächter vergab[Anm. 152]. Aus dem reichen Quellenmaterial des Oberen Mittelrheintals lassen sich für die beiden letzten Jahrzehnte des 13. Jahrhunderts 3 Verpachtungen an Pachtgemeinschaften nachweisen, für die erste und zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts 15 bzw. 18, für die erste Hälfte des 15. Jahrhundert sogar 24 Fälle, während in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts nur noch 9 Sammelvergaben belegt sind.
Trotz sehr ungünstiger Quellenlage deuten viele Anzeichen darauf hin, dass Bau- und Abgabengenossenschaften im Weinbau aber nicht nur durch die Aufteilung des Sallandes auf grundherrliche Veranlassung entstehen konnten, sondern auch im Zuge eines Rodungs- und Ausbauvorgangs, der von freien Winzern ohne grundherrliche Bindung in Gemeinschaft getragen worden war[Anm. 153]. Vielleicht sind die am Mittelrhein mehrfach belegten Flurnamen mit dem Grund- oder Bestimmungswort 'Zeche' (mhd. zeche), etwa der 1110 belegte zechenroth bei Koblenz, als genossenschaftliche Zusammenschlüsse zu deuten, die zum Zwecke gemeinsamer Rodung in der Ausbauphase gebildet wurden[Anm. 154]. Die im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit z.B. im Viertälergebiet von Bacharach und Steeg bestehenden Zechgesellschaften, lassen diesen Ursprung nicht mehr sicher erkennen, dürften aber auf gemeinsame Rodung und Nutzung von Rebland zurückzuführen sein[Anm. 155].
Es kann festgehalten werden, dass die weitgehende Auflösung des Sallandes mit einer verstärkten Parzellierung des Reblandes und die Vergabe an Winzer zu freien Leihe- oder Pachtbedingungen zu den wichtigsten Veränderungen des beschriebenen Strukturwandels gehörten. Die sicherlich komplexen Ursachen des Wandels, der die gesamte Landwirtschaft erfasste, sind vielfach diskutiert worden[Anm. 156]. Neben den gesamtgesellschaftlich wirksamen Faktoren, der starken Zunahme der Bevölkerung - im Moselgebiet nahm die Bevölkerung von 1000 bis 1237 um das Dreifache zu[Anm. 157] - , den Fortschritten in der Agrartechnik, dem Aufblühen des Städtewesens und der Entfaltung der Warenproduktion[Anm. 158], die den Weinbaugegenden im Rahmen einer regionalen Arbeitsteilung einen besonderen Platz zuwies, waren ohne Zweifel aber auch Ursachen und Triebkräfte wirksam, die in der Struktur des Weinbaus selbst lagen: Die schon vor dem sozioökonomischen Wandel im Weinbau in den alten Anbaugebieten bestehende Besitzstreuung und -zersplitterung erschwerte zunehmend eine Zusammenfassung neu entstehender grundherrlicher Besitzungen zu Villikationen. Eine Ausdehnung der Rebflächen und eine Steigerung der Weinerzeugung war außerdem nur möglich, wenn die notwendigen qualifizierten Arbeitskräfte gewonnen und gehalten werden konnten. Die Rodungs- und Kultivierungsarbeiten, die mit dem Aufkommen des Terrassenbaus aufwendige Investitionen und Arbeiten zum Bau der Stützmauern, Treppen und Flötze notwendig machten, aber auch die mühsamen Arbeiten im Weinberg insgesamt setzten eine Bereitschaft der Winzer voraus, die nur zu erzielen war, wenn der einzelne bei einem höherem Maß an wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Freiheit ein eigenes Interesse an den Ergebnissen der Arbeit entwickeln konnte[Anm. 159].
0.4.Sozioökonomische Strukturen im spätmittelalterlichen Weinbau
Um die veränderte wirtschaftliche, gesellschaftliche und rechtlichen Situation der Grundherren und der Winzer im späten Mittelalter charakterisieren zu können, ist eine Analyse der jeweiligen Besitz- und Betriebsstrukturen unerlässlich. Dabei rückt die Rolle der Grundherrschaften nach der weitgehenden Auflösung der Villikationen und ihr Verhältnis zu den Winzern und ihren Betrieben ebenso in den Blick wie die Struktur und Funktion der winzerlichen Betriebe nach dem Übergang zu freieren Leihe- und Pachtformen und ihre veränderte Stellung in der Weinerzeugung und im Weinhandel. Eine systematische und vergleichende Zusammenfassung der zahlreichen Untersuchungen zur Besitzentwicklung, Güterbewirtschaftung und Betriebsstruktur einzelner Grundherrschaften im späten Mittelalter, die zu den dringenden Desideraten der Weinbaugeschichte gehört, könnte der oft nur an Einzelbeispielen arbeitenden Forschung neue Fragestellungen und Perspektiven eröffnen. Es muss an dieser Stelle genügen, in einer knappen Beschreibung der Besitz- und Betriebsstrukturen grundherrlicher, winzerlicher und bürgerlicher Besitzeinheiten die Problemstellung zu umreißen.
0.4.1.Grundherrliche Betriebe
Die skizzierten hoch- und spätmittelalterlichen Strukturveränderungen im Weinbau lassen sich, wie oben dargestellt, aus der Sicht der Grundherren vereinfachend mit den Stichworten Auflösung der Villikationen, Verringerung oder Aufgabe des Sallandes und Wandel von der Betriebs- zur Rentengrundherrschaft bezeichnen. Auch wenn zuletzt Werner Rösener sicher zu Recht darauf verwies, dass sich mit der Intensivierung des Warenverkehrs und dem Aufblühen der Städte "das vorwiegend auf Eigenversorgung ausgerichtete Fronhofsystem als Wirtschaft- und Herrschaftsform weitgehend überlebt (hatte)" und Eigenbauhöfe "zur wirtschaftlichen Absicherung der grundherrlichen Konsumbedürfnisse" nicht mehr zwingend erforderlich waren[Anm. 160], blieben grundherrliche Weinhöfe in wenig veränderter Betriebsstruktur ebenso erhalten wie auf den Weinbau spezialisierte Gutsbetriebe, während ein Großteil der verbleibenden Höfe, die fortan nur noch als Sammelstelle der Abgaben dienten[Anm. 161], in Pacht gegeben wurden. Verlauf und Geschwindigkeit dieser über Jahrhunderte andauernden Entwicklung und der Zustand, in dem sich die jeweilige Grundherrschaft im Verlauf des Spätmittelalters befand, waren dabei von einer Vielzahl ökonomischer, institutioneller und lokaler Gegebenheiten abhängig. Sie sind bisher nicht generalisierend behandelt worden. Im Hinblick auf die Betriebsstruktur lassen sich jedoch vereinfachend mehrere Typen grundherrlicher Weingüter beschreiben:
a) alte grundherrliche Weinhöfe mit Resten der Villikationsverfassung, die im frühen oder hohen Mittelalter entstanden waren und ihren durch Rodung erweiterten Besitz, der vielfach nur in einer Gemarkung zu finden war, oft nahezu unangefochten bis in die Neuzeit wahrten. Besitzveränderungen, wie sie bei den 'jüngeren' Grundherrn vielfach belegt sind, können bei ihnen im späten Mittelalter kaum noch festgestellt werden. Zentrum des Besitzes war auch nach den allgemeinen Strukturveränderungen, die das Gut oft nur wenig berührten, ein Haupthof, der durch einen Schultheißen oder Kellner geführt wurde. Der größte Teil des Landes war in Hufenform an einzelne Winzer ausgetan, die die Abgaben zumeist in fixer Naturalform zu leisten, mit Ausnahme der Transportleistungen jedoch keine Frondienste zu erbringen hatten. Wenige jüngere Erwerbungen wurden gelegentlich auch zu Teilbau ausgegeben. Im Hof tagte ein regelmäßiges Hubengericht (Bauding), dem alle Hubenwinzer des Grundherrn unterstanden. Die Einkünfte des Hofes setzten sich aus verschiedenen Einkünften (Zinse, Zehnten, Gülten usw.) zusammen[Anm. 162].
b) mittelgroße oder kleinere Weinhöfe, die oft erst spät durch gezielten Gütererwerb (Schenkung, Kauf und Tausch) entstanden waren und Villikationsstrukturen nicht mehr ausgebildet hatten[Anm. 163]. Ihr Besitz befand sich als Folge des späten und komplizierten Erwerbsprozesses oft in Gemengelage über eine oder mehrere Gemarkungen verstreut[Anm. 164]. Höfe dieser Art wurden, wie ein einzelnes Winzergut mit etwaigem Hofland, auf Zeit an Hofleute oder Pächter ausgegeben, die für den Grundherrn bestimmte organisatorische Aufgaben übernahmen, die anderen Pächter kontrollierten und die Abgaben einzogen, das Hofland aber auf eigene Rechnung bebauten. Ihre Tätigkeit für den Herrn wurde bei der Bemessung der Abgaben und bei der Gewährung von Hilfen verschiedener Art berücksichtigt[Anm. 165]. Höfe dieser Art wurden zumeist zu reinen Sammelstellen der Teiltrauben und des Zins-, Bede- und Zehntweins, sofern es sich bei dem Besitz nicht ohnehin um Streubesitz handelte, dessen Einkünfte nun direkt an die grundherrliche Zentrale abgeführt wurden.
c) in grundherrlicher Eigenregie betriebene Weinhöfe, deren Rebland von Tagelöhnern oder Hofgesinde, gelegentlich sogar von Frondienstpflichtigen bebaut wurde. Der gutsähnlich betriebene Hof stand unter der Leitung eines Weingartenmeisters oder Verwalters, der unmittelbar dem Grundherrn unterstand. Am Mittelrhein gehören etwa die Weinhöfe der Abtei Eberbach und der berühmte Steinberg in der Nähe des Klosters[Anm. 166] oder die Wingertswerke der Grafen von Katzenelnbogen bei St. Goar und St. Goarshausen[Anm. 167] zu diesen Gütern, die in Eigenwirtschaft des Grundherren betrieben wurden. Auch in anderen Weinbaulandschaften lassen sich entsprechende Beispiele finden, von denen einige, wie etwa der Weinbau des Deutschordenshauses Marburg[Anm. 168], gut untersucht sind, während für zahlreiche andere Grundherrschaften gründliche Strukturanalysen noch ausstehen.
Die Entwicklung dieser Grundformen grundherrlicher Weingüter, die hier nur vereinfachend skizziert werden kann, verlief bei den spezifischen regionalen und institutionellen Bedingungen in unterschiedliche Richtungen. Grundherren, die ihre Eigenbetriebe im Verlauf der späten Mittelalters erheblich reduzierten, wie etwa das württembergische Kloster Bebenhausen, das 1356 nur noch 1.6% seines Reblandes selbst bebaute[Anm. 169], standen andererseits Grundherren gegenüber, die die wachsenden Chancen auf den Weinmärkten zu einer gezielten Weinerzeugung in größerem Stil nutzten. Im Vergleich zur erkennbar unterschiedlich verlaufenden Entwicklung wurden bisher sowohl regionale Unterschiede zwischen einzelnen Anbaugebieten als auch ein unterschiedliches Verhalten von geistlichen und weltlichen Grundherren diskutiert. Während etwa für Baden angenommen wurde, dass die Grundherren eher das Ackerland in Zinsbau gegeben hätten, die Weinberge aber in Eigenbewirtschaftung behielten, sollen in der Pfalz begüterte adlige und geistliche Herren anteilmäßig nur wenige Weinberge selbst bebaut und sich stärker auf die Erhebung von Weineinnahmen und -gülten konzentriert haben[Anm. 170]. Einen Beleg für eine veränderte Interessenlage adliger und geistlicher Grundherrn seit dem 15. Jahrhundert, die sich immer stärker an den aus dem Weinbau fließenden Einnahmen orientierte, hat Gries darin gesehen, dass Initiativen von Seiten der Herrschaft, die Güter etwa durch Arrondierung wirtschaftlich rentabler zu gestalten, völlig fehlen[Anm. 171]. Dabei muss man jedoch berücksichtigen, dass die gegebenen Besitzstrukturen einer Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen nicht förderlich waren. Auch die Annahme, dass die Klöster eher "das Risiko der eigenen Bewirtschaftung" trugen als die Landesherren, die ihre Besitzungen in Erbbestand oder zu Lehen ausgegeben hätten, weil sie auf die Weinbezüge in natura den größeren Wert legten[Anm. 172], kann in dieser allgemeinen Form so nicht bestätigt werden, sondern bedarf weiterer Prüfung. Ein methodisch tragfähiger Vergleich auf dieser generellen Ebene setzt voraus, dass nicht nur Besitzumfang und Besitzstrukturen einzelner Grundherrschaften untersucht werden, sondern auch die Bedeutung der Weineinkünfte für die Grundherrschaft insgesamt und die ökonomische Rolle des einzelnen Grundherren auf lokaler und regionaler Ebene bestimmt werden.
Bei der Frage nach der Rolle grundherrlicher Weinbaubetriebe in einzelnen Gemarkungen oder Anbaugebieten macht aber oft schon die Feststellung der Zahl der zu einem bestimmten Zeitpunkt vertretenen geistlichen oder adligen Grundbesitzer erhebliche Schwierigkeiten, da sich die Besitzgeschichte der gelegentlich bis zu drei Dutzend oder mehr vertretenen Grundherrschaften selten lückenlos verfolgen lässt[Anm. 173]. Da katasterartige Quellen, die den gesamten Grundbesitz einer oder mehrerer Gemarkungen verzeichnen, für das späte Mittelalter fast völlig fehlen, stellt jedoch die Bestimmung des quantitativen Anteils einzelner Herren am Rebland bislang ein größeres, methodisch kaum lösbares Problem dar. Noch aussichtsloser als für geistliche Grundherren ist die Hoffnung, mit Hilfe der erhaltenen Wirtschaftsquellen den Umfang des in den meisten Fällen nur schlecht dokumentierten adligen und vor allem des winzerlichen und bürgerlichen Besitzes erfassen und bestimmen zu können[Anm. 174]. Ein gangbarer, wenn auch nicht unproblematischer Weg könnte darin bestehen, mit gebotener Vorsicht aus den um mehr als zwei Jahrhunderte jüngeren, gut bekannten Verhältnissen des frühen 18. Jahrhunderts zurückzuschließen. Im linksrheinischen Teil des Trierer Kurstaats zum Beispiel waren demnach im Jahr 1720 nur 25.4% des Reblandes in geistlichem und 11.2% in ritterschaftlichem Besitz[Anm. 175], im Viertälergebiet um Bacharach nur zwei Jahrzehnte früher (um 1700) 35.9% in geistlicher und 19.3% in adliger Hand, während der freie Besitz der Winzer hier nur 44.8% ausmachte[Anm. 176]. Selbst wenn sich örtlich noch höhere Anteile grundherrlichen Besitzes belegen lassen, darf man doch vermuten, dass diese Proportionen ungefähr auch die Verhältnisse des ausgehenden Mittelalters wiedergeben, da es allem Anschein nach nicht zu größeren Besitzverschiebungen gekommen ist.
Eine methodisch bisher nicht genutzte Möglichkeit zu Bestimmung der Anteile grundherrlichen und winzerlichen Besitzes am Rebland könnte auch die Auswertung der in den spätmittelalterlichen Urkunden und Wirtschaftsquellen genannten Anlieger bieten, wenn sich ihre unter diesem Aspekt zufällige Nennung als annähernd repräsentative Zufallsstichprobe sichern lässt. Aus Pachturkunden und Rentbriefen aus den mittelrheinischen Weinbaustädten Boppard und Oberwesel und ihrem Umland können beispielsweise für das 14. und 15. Jahrhundert insgesamt 704 Anlieger von 455 Wingerten ermittelt werden. Dabei liegt der Anteil winzerlicher Anlieger in Boppard bei 71.7%, in Oberwesel sogar bei 88.5%, im Mittel beider Städte also bei 83%, während die Zahl adliger Anlieger bei nur 6.1% und der geistlicher Grundbesitzer bei 9.1% liegt[Anm. 177]. Im Vergleich zum 14. Jahrhundert nimmt der Anteil winzerlicher Anlieger in den Quellen des 15. Jahrhunderts sogar von 70.1 auf 74% (in Boppard) bzw. von 77.7% auf 92.7% (in Oberwesel) noch zu, während die Anteile geistlicher und adliger Besitzer entsprechend zurückgehen.
0.4.2.Winzerliche Betriebe
In den meisten deutschen Anbaugebieten wurde der größte Teil des Weines im späten Mittelalter ohne Zweifel in winzerlichen Familienbetrieben im Haupt- oder Nebenerwerb erzeugt[Anm. 178]. Für die Anbaugebiete an Rhein und Mosel und - mit gewissen regionalen Unterschieden auch für die anderen Weinbaulandschaften - lassen sich dabei im wesentlichen fünf Betriebsformen unterscheiden:
a) Der wichtigste Typ war ohne Zweifel der bisweilen vielleicht schon in der hochmittelalterlichen Rodungsperiode entstandene oder aus einem Hufengut hervorgegangene Haupterwerbsbetrieb[Anm. 179], dessen Betriebsfläche sich aus Eigenland des Winzers oder aus Eigen- und Pachtland zusammensetzte. Der Winzer war in der Regel Eigentümer von Haus, Kelter, Wingerten und weiterem Nutzland (z.B. Gärten) und besaß notwendige Allmendrechte in der Gemarkung, die er zur Deckung des Holzbedarfs in Wingert und Keller und für eine geringe Viehhaltung zur Eigenversorgung nutzte[Anm. 180]. Wirtschaftliche oder rechtliche Bindungen an einen grundherrlichen Betrieb konnten völlig fehlen. Der Anteil des Eigenlandes an der Betriebsfläche war unterschiedlich groß, darf jedoch insgesamt nicht unterschätzt werden. Gelegentlich finden wir in Schenkungsurkunden Hinweise auf den Umfang des Besitzes, wie etwa 1333 als ein Winzer-Ehepaar aus Oberwesel dem Zisterzienserkloster Werschweiler seinen gesamten bisherigen Besitz schenkte, der aus ihrem Haus, drei Wingerten und ihrer beweglichen Habe bestand[Anm. 181]. Zur Erweiterung der Betriebsfläche nahmen viele Winzer jedoch meist 1-4, in einzelnen Fällen auch bis zu 9 Wingertsparzellen von einem oder mehreren Grundherren in Bestand. Die starke Zersplitterung des Reblandes und ihre Streulage in der Gemarkung erschwerte zwar die Bearbeitung, minderte jedoch das Betriebsrisiko spürbar. Bei vorherrschender Realteilung waren dabei häufige Besitzwechsel typisch für viele Winzerorte[Anm. 182]. Da das Rebland vom Winzer und seiner Familie - allenfalls mit geringem Gesinde - bewirtschaftet wurde, setzte ihre Arbeitskraft dem flächenmäßig geringen Umfang der Betriebsfläche eine natürliche Grenze[Anm. 183].
Die überraschend große Zahl von Rentengeschäften, bei denen Winzer eigenes Rebland belasteten[Anm. 184], zeigt deutlich, dass man entgegen der gängigen Auffassung im allgemeinen doch von einem hohen Anteil winzerlichen Eigentums am Rebland ausgehen muss[Anm. 185]. Vorstellungen, die darauf hinauslaufen, dass "durch Schenkung und vor allem durch Kauf bis gegen Ende des Mittelalters der bürgerliche unabhängige, freie Weinbergsbesitz ... fast durchweg in die Hände geistlicher Grundherren gelangt" sei, so dass "die Weingrundherrschaft zur eigentlichen Wirtschaftsform" im Weinbau geworden sei[Anm. 186], dürften maßgeblich durch die herrschaftlich bestimmte Quellenüberlieferung geprägt worden sein, die in der Gesamtheit der überlieferten Besitztransaktionen den Anteil der Besitzveränderungen zugunsten geistlicher oder adliger Grundherren bei weitem überrepräsentiert. Hier bleibt gerade für Untersuchungen, die dieses methodische Problem überwinden, nach wie vor ein breiter Raum.
b) Von diesen Familienbetrieben freier Winzer unterschieden sich - als Höfe älteren Typs - die Betriebe der Winzer, die von einem Grundherren eine ganze oder halbe Wingertshufe in Erbleihe genommen hatten und in der Regel über kein oder nur geringes Eigenland verfügten[Anm. 187]. In ihrer Größe, Zusammensetzung und Abgabenstruktur waren die Winzerhufen mit den Ackerhufen nicht vergleichbar[Anm. 188]. Der größte Teil ihre Hufenlandes bestand aus Wingerten, die zumeist nicht zu Teilbau, sondern gegen einen ertragsunabhängigen, fixen Natural- oder Geldzins vergeben waren. Die wirtschaftliche Belastung und die persönliche Abhängigkeit dieser Hufenwinzer, die mit anderen Hufenwinzern des gleichen Grundherrn einen Hofverband bildeten, scheint im allgemeinen nicht drückend gewesen zu sein. Ihre Lage war deshalb in vielen Fällen nicht wesentlich ungünstiger als die der freien Winzer.
c) In einer anderen Situation waren die Pächter, die einen ehemaligen grundherrlichen Weinhof und dessen Betriebsfläche auf Zeit in Pacht genommen hatten[Anm. 189]. Diese 'Hofleute', die dem Grundherrn geloben mussten, getruwe und holt und getruwe hobe lude zu sein[Anm. 190], übernahmen für den Grundherrn in der Regel auch bestimmte Organisationsaufgaben, in erster Linie das Einsammeln, Keltern und Verarbeiten der Abgaben, sowie die Kontrolle der anderen Hufen- oder Pachtwinzer. Für ihre Aufwendungen wurden sie durch günstigere Pachtkonditionen entschädigt. Eigenland war bei ihnen oft nicht vorhanden. Ihre Wingerte, die zumeist den wertvollen, weniger stark zersplitterten Kernbereich der alten Grundherrschaft gebildet hatten, bewirtschafteten sie eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung.
Als Beispiel für diesen verbreiteten Typ eines Winzergutes kann etwa der Hof der Mainzer Johanniter in Diebach gelten, den die Kommende 1452 für 50 Jahre an ein Ehepaar und dessen Kinder verpachtete. Zum Hof gehörten Haus und Kelter im Ort, 2 Baumgärten, 3 Wingerte an den huben, für die jährlich 24 Viertel hubwyns zu liefern waren, und 4 weitere Wingerte, die zu Viertteil vergeben wurden. Vier weitere zu Teilbau an Dritte ausgegebene Wingerte konnten von ihnen zu den gleichen Bedingungen übernommen werden, wenn sie in Zukunft frei würden. Die Pächter hatten alle 'Ungnade' auf den Gütern, d.h. die Bede, die Kosten, um Gewappnete zu halten, die Reißkosten (reysen), die Zölle und andere Ausgaben zu tragen. Die Kommende gab den Pächtern jährlich 6 Ellen Tuchs zu einem Rock wie anderen unsern wingartknechten. Wollten die Pächter oder ihre Erben die Güter nach Ablauf der Pachtzeit weiterhin in Pacht nehmen, so sollen sie gegenüber Fremden ein Vorpachtrecht erhalten[Anm. 191].
d) Einen offensichtlich beachtlichen Anteil am Rebland nutzten schließlich schon im Spätmittelalter Winzer im Nebenerwerb, die den größeren Teil ihrer Einkünfte aus einem Handwerk, als Tagelöhner oder Häcker oder aus anderer Tätigkeit bezogen, daneben aber auch eigenes oder gepachtetes Rebland geringeren Umfangs bebauten. Welchen Anteil der Weinbau am jeweiligen Einkommen dieser Winzer ausmachte, ist dabei im einzelnen nicht zu bestimmen. Kleinbetriebe dieser Art dürften vor allem durch zunehmende Hof- und Parzellenteilungen infolge des starken Bevölkerungswachstums entstanden sein[Anm. 192]. Im berühmten Eberbacher Kopialbuch, dem Oculus memorie, sind Handwerker, die einzelne Wingerte bebauen, bereits in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts nachweisbar[Anm. 193]. Im Wingerts- und Zinsregister des Klosters Kornelimünster für Trechtingshausen (Krs. Mainz-Bingen) werden wenig später Zimmerleute, Steinmetze, Schneider, mehrere Fischer und ein Fährmann als Winzer genannt[Anm. 194]. Die Belege nehmen im 14. und 15. Jahrhundert so sehr zu, dass für das Mittelrheingebiet kein Zweifel daran bestehen kann, dass der winzerliche Kleinbetrieb im Nebenerwerb im späten Mittelalter zu den üblichen winzerlichen Betriebsformen gehörte.
e) Eine Übergangsform zu den ackerbäuerlichen Betrieben bildeten schließlich die landwirtschaftlichen Mischbetriebe, die zu wesentlichen Anteilen Getreidebau oder Viehwirtschaft mit einem geringen Weinbau verbanden. Dabei konnte es sich um Güter im Hufenverband handeln, deren Inhaber noch Reste persönlicher Unfreiheit zu tragen hatten, oder um Güter freier Bauern und Pächter. Am Oberen Mittelrhein waren sie vor allem in den Dörfern auf den Hauptterrassen über dem Rheintal zu finden. Sie verbanden einen hohen Selbstversorgungsgrad in günstiger Weise mit strukturellen Momenten, die dem Weinbau unmittelbar zugute kamen, zum Beispiel die Verfügung über eigenes Zugvieh und eine günstigere Düngerversorgung[Anm. 195]. Landwirtschaftliche Mischbetriebe mit einem kleineren Anteil von Rebland an der Betriebsfläche bis hin zu Parzellen, die lediglich der Selbstversorgung dienten, lassen sich vor allem in der Übergangszone zwischen den Hauptanbaugebieten und den Ackerbauzonen, etwa am mittleren Main, beobachten[Anm. 196].XXX
0.4.3.Bürgerlicher Rebbesitz
Spätestens seit dem 13. Jahrhundert erwarben neben geistlichen und adligen Grundherren und den Winzern selbst auch Bürger aus teilweise weit von den Weinbaugebieten entfernten Städten durch Kauf oder Erbschaft einzelne Rebländereien, gelegentlich aber auch ganze Weingüter, die sie jedoch in den meisten Fällen nicht selbst bewirtschafteten, sondern an ortsansässige Winzer in Pacht gaben oder durch Tagelöhner bebauen ließen. Die Güter waren - vom Zehnten abgesehen - wohl zumeist frei von feudalen Lasten, so dass kostengünstig produziert werden konnte[Anm. 197]. Besonders verbreitet war der bürgerliche Weinbergsbesitz am Oberrhein, wo sich städtische Bürger vielfach als Eigentümer von Rebland nachweisen lassen[Anm. 198], viele im unmittelbaren Umland ihrer Stadt, andere aber auch in größeren Entfernungen. Bürger der Stadt Konstanz zum Beispiel waren Reblandbesitzer in zahlreichen Weinorten des Linzgaus, des Hegaus und des Thurgaus sowie in den Orten am Hoch- und Oberrhein[Anm. 199]. Baseler und Schaffhauser Bürger erwarben seit 1262 vor allem Weinberge im Oberelsass (z.B. in Geberschweier, Pfaffenheim, Reichenweier, Habsheim, Thann und Sulz) und im Markgräflerland[Anm. 200]. Speyrer Bürger besaßen Rebland am Rand der pfälzischen Haardt und im Kraichgau. Wormser Bürger erwarben Wingerte in der Pfalz und in Rheinhessen, während Frankfurter Stadtbürger nicht nur Weinberge im Umland pflegten, sondern auch über Rebland in der Wetterau, in Rheinhessen und an der Bergstraße verfügten[Anm. 201]. Über besonders weite Entfernungen erwarben Bürger der rheinischen Weinhandelsmetropole Köln Weinberge am Siebengebirge[Anm. 202], in Kostheim bei Mainz[Anm. 203] und selbst im Elsass. Der Kölner Bürger Johann Kremer genannt up dem Berge etwa besaß 1498 Weinberge und andere Güter in Rappoltsweiler und Hohweiler im Elsass, die von einem Matern Gruwynger bebaut wurden[Anm. 204]. Neben der Eigenversorgung mit Wein dürften die lukrativen Gewinnaussichten im Weinschank und auf dem Weinmarkt und der Aspekt der Kapitalanlage wesentliche Motive für den Erwerb solcher Güter gewesen sein[Anm. 205].XXX
0.4.4.Tagelöhner und Saisonarbeiter im Weinbau
Bürgerliche Wingertsbesitzer, aber auch Grundherren, die im späten Mittelalter noch einen Teil des Sallandes in eigener Regie bebauen ließen, ohne auf Frondienste abhängiger Leute zurückgreifen zu können, beschäftigten für den größten Teil der Arbeiten in den Weinbergen und im Keller, vor allem aber für die Arbeiten bei der Lese bezahlte Arbeitskräfte. Dabei kann man zwischen Lohnwinzern, längerfristig beschäftigten Tagelöhnern und Saisonarbeitern unterscheiden[Anm. 206]. Städtische Bürger, die über eigenes, von ihnen nicht selbst bebautes Rebland verfügten, scheinen dabei die Bewirtschaftung durch Lohnwinzer bevorzugt zu haben, die entweder "dem bäuerlichen oder städtischen Gesinde gleichgestellt" waren oder im Gedinge auf eigene Rechnung arbeiteten. Wenn sie über kein eigenes Rebland verfügten und die Lohnwinzerei ihre wesentliche Existenzgrundlage darstellte, war ihre ökonomische Lage bei geringen Löhnen oft so ungünstig, dass sie in den Weinbergen einen geringen Frucht- oder Gartenbau betrieben, um die Existenzgrundlage ihrer Familie sichern zu können[Anm. 207].
Geistliche und adlige Grundherren ließen die während des Jahres notwendigen Arbeiten im Weinberg und im Keller offensichtlich häufiger durch Tagelöhner ausführen, die teilweise über Wochen und Monate beschäftigt waren, ohne eigentlich zum Gesinde des Herrn zu gehören. Sie bestritten ihren Lebensunterhalt ganz oder zum überwiegenden Teil aus der Lohnarbeit. Im Wingertswerk der Grafen von Katzenelnbogen in St. Goar beispielsweise waren 1437 neben dem Werkmeister insgesamt 13 Tagelöhner tätig, die allein vor dem Herbst zusammen mit dem Meister 1446 Arbeitstage leisteten. Von ihnen wurden fünf nur in Zeiten hohen Arbeitsanfalls über einige Wochen des Jahres (14-39 Tage) beschäftigt, während die anderen 130-155 Arbeitstage in Lohn standen, und einer, der im Herbst bei der Kelter half, sogar 172 Arbeitstage, also fast während des ganzen Jahres Lohn bezog. Weitere Arbeiten, wie das Hauen der Wingertspfähle und das Schneiden der Bandweiden, wurden außerdem einzeln vergeben[Anm. 208]. Für die jeweiligen Arbeitsgänge wurden die Tagelöhner nach örtlich festgesetzten Tarifen entlohnt[Anm. 209]. Die Stadt Heilbronn legte im ausgehenden 15. Jahrhundert fest, die Taglöhner sollten sich mit dem Lohn begnügen, den man ihnen gäbe. Zusätzliches Essen und Trinken durften ihnen nicht gereicht werden, ausgenommen ein schlecht morgensuppen und zu underessen kess und brott. 1501 wurde ein Lesehelfer pro Tag mit 6 Pfennigen, ein Büttenträger und ein Treter mit 10 Pfennigen entlohnt[Anm. 210].
Besonders verbreitet war die Lohnarbeit offensichtlich in Franken, wo die Häcker, die neben der Lohnarbeit allenfalls ein kleines Pachtgut auf eigene Rechnung bebauten, einen wesentlichen Teil der Arbeit in den Weinbergen getragen zu haben scheinen[Anm. 211]. R.L. Vice hat die Zahl der Menschen, die alleine in Franken "ihren Lebensunterhalt vorwiegend als Tagelöhner und durch den Verkauf von Wein aus Kleinbesitz an Rebgelände bestritten" für die Zeit des Bauernkrieges von 1525 auf 100.000 geschätzt[Anm. 212]. In stark vom Weinbau und Weinhandel lebenden fränkischen Städten, wie etwa in Würzburg oder Rothenburg o.T., in die sie vielfach erst in den letzten Jahren und Jahrzehnten vor dem Bauernkrieg zuwanderten[Anm. 213], gehörten die Häcker zum 'ärmsten und flüchtigsten Teil' (Vice) der städtischen Gesellschaft. Vice hat die Situation der fränkischen Häcker damit charakterisiert, das sie in den Städten lebten, "ohne sich eigentlich als Städter zu fühlen" und auf dem Land arbeiteten, ohne Bauern zu sein[Anm. 214].
Zusätzlich zu den Lohnwinzern und Tagelöhnern wurden für die Zeiten hohen Arbeitsanfalls, also vor allem für die Zeit der Lese, in manchen Weinbaugebieten aber auch für die Grab- und Laubarbeiten im Frühjahr und Sommer Saisonarbeiter beschäftigt, die teilweise aus entfernten Regionen in die Weinbaugebiete zogen. Im frühen 16. Jahrhundert etwa wanderten jährlich zahlreiche mainfränkische Häcker zur Bearbeitung bürgerlicher Weinberge nach Thüringen, wo sie in der Regel bis zum Herbst beschäftigt wurden[Anm. 215]. Vor allem in Landschaften mit sehr ausgedehntem Weinbau waren gerade zur Lesezeit kaum noch Arbeitskräfte zu gewinnen. Nach einem aus dem 14. Jahrhundert stammenden Weistum aus Deidesheim in der Pfalz war es darum keinem Fremden erlaubt, im Herbst Lesehelfer (leßer) am Ort anzuwerben, es sei denn, dass die einheimischen Winzer ihrer nicht bedurften[Anm. 216]. Es kann hier nur angedeutet werden, dass Tagelöhner- und Saisonarbeiten in den Weinbergen im späten Mittelalter sowohl von Männern als auch von Frauen geleistet wurden, wobei einzelne Arbeitsgänge bevorzugte Frauenarbeit gewesen zu sein scheinen. In Obermoschel (Donnersbergkreis) zum Beispiel wurden 1495 das Rebenlesen, das Aufbinden (Heften) der Reben und auch das Misttragen vor allem von Frauen erledigt[Anm. 217], während die schweren Grabarbeiten meist von Männern besorgt wurden[Anm. 218]. Der Anteil weiblicher Arbeitskräfte an der Wingertsarbeit in den Winzerbetrieben, aber auch an der Tagelohnarbeit für bürgerliche oder grundherrliche Besitzer, sowie der gesamte Bereich der Lohn- und Saisonarbeit im Weinbau bedarf dringend weiterer regionaler und vergleichender Untersuchungen[Anm. 219].
Mit den Weingärtner- und Rebleutezünften, zu denen sich Winzer oder Wingertsarbeiter örtlich zusammenschlossen, drang seit dem 14. Jahrhundert ein städtisch-zünftisches Element in den Weinbau ein, wobei deutliche regionale Unterschiede erkennbar werden. Während Weingärtner- oder Rebleutezünfte an Rhein und Mosel weitgehend unbekannt waren, konzentriert sich ihr Vorkommen auf die alemannischen Gebiete im Elsass[Anm. 220], in Baden und am Bodensee sowie auf das fränkische Anbaugebiet[Anm. 221]. In Ravensburg etwa lässt sich eine Rebleutezunft seit dem 14. Jahrhundert nachweisen[Anm. 222], die erste bekannte elsässische Weinleutezunft ist seit 1395 in Straßburg belegt, während die von Basel mindestens seit 1439 und die Freiburger Zunft der Rebleute "zur Sonne" seit 1450 bestanden. Die Rolle dieser Weingärtnerzünfte im Bauernkrieg, in dem sie "ein revolutionäres Element" gebildet haben sollen[Anm. 223], bedarf weiterer Klärung.
0.5.Die Wingertspachtverträge und ihre Konditionen
Für die einzelnen Winzer, die Weinberge von einem Grundherrn in Bau nahmen, ergab sich nach dem beschriebenen sozioökonomischen Wandel nicht nur eine erhebliche Verbesserung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation durch die Lockerung der Abhängigkeit und den weitgehenden Wegfall der Frondienste, sondern auch dadurch, dass sie das grundherrliche Gut zu günstigeren Bedingungen in Erbleihe[Anm. 224] oder in Pacht[Anm. 225] nehmen konnten. Die Produktions- und Arbeitsbedingungen der meisten Winzer im späten Mittelalter wurden damit entscheidend von den vereinbarten Leihe- oder Pachtkonditionen bestimmt, die vor allem dann in Pacht- oder Leiheurkunden schriftlich fixiert wurden, wenn bislang vom Grundherrn selbst oder in seiner Regie bebautes Rebland in Parzellen aufgeteilt und zum ersten Mal an Winzer vergeben wurde oder wenn es zu wesentlichen Änderungen der Pachtbedingungen kam. In der überwiegenden Zahl der Fälle wurden Wingerte jedoch sicherlich nur durch mündliche Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen wie bisher verliehen, wie es etwa ein Oberweseler Pachtvertrag nahelegt, nach dem der Erbe beim Tod der Pächter zwei Wingerte vom Grundherrn lediglich mit eyn viertel gueds wins und mit allen vur und nachgeschrieben vurworten ain indrag und widerrede empfangen sollte[Anm. 226].
Die erhaltenen Pachturkunden, die neb en den Weistümern[Anm. 227] zu den wertvollsten und wichtigsten Quellen zur spätmittelalterlichen Weinbaugeschichte gehören, stellen darum nur einen kleinen, aber wohl repräsentativen Teil der tatsächlich geschlossenen Pachtkontrakte dar. Am Mittelrhein setzen die erhaltenen Stücke in nennenswerter Zahl im letzten Drittel des 13. Jahrhunderts ein. Auch wenn man schwer kalkulierbare Überlieferungsumstände in Rechnung stellt, zeigt ihre Zahl pro Jahrzehnt doch deutliche Schwankungen mit auffälligen Häufungen in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, als viele wichtige Grundherren den größten Teil ihres Reblandes erstmals an Pächter ausgaben, und in der Zeit um die Mitte des 15. Jahrhunderts, in der mehrere grundherrliche Güterverwaltungen nach den Krisenerscheinungen der vorangegangenen Jahrzehnte reorganisiert wurden[Anm. 228]. Von den in der Regel doppelt ausgefertigten Pachturkunden, mit denen die Winzer in den Besitz des Pachtgutes gesetzt wurden, ist in den meisten Fällen nur das grundherrliche Exemplar erhalten. Neuverpachtungen wurden am häufigsten im Herbst nach der Lese oder im Verlauf des Winters vorgenommen[Anm. 229], beim Tod eines Pächters oder beim Ausscheiden aus anderen Gründen konnten Wingerte aber auch während des Jahres vergeben werden, da eine längere Unterbrechung der laufenden Arbeiten im Interesse beider Seiten auf jeden Fall zu verhindern war. Die rheinischen Pachturkunden, stimmen - bei gewissen regionalen Varianten - in ihren wesentlichen inhaltlichen Bestandteilen weitgehend überein. Ihre Bestimmungen, die dem regional oder lokal gebräuchlichen Wingertsrecht entsprachen und es weiter formten, enthalten in der Regel die Feststellung des eingegangenen Vertragsverhältnisses, eine Beschreibung des vergebenen Pachtgutes, Bestimmungen über Vertragsbeginn und Vertragsdauer, Art und Umfang der Pachtleistungen, eine Beschreibung der vom Pächter geforderten einmaligen und regelmäßigen Arbeiten, Vereinbarungen über andere Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis ergaben, Einschränkungen oder Verbote, das Pachtgut zu veräußern, zu teilen oder zu belasten, sowie die Sanktionen bei Vertragsverletzung durch den Pächter. In manchen Verträgen wurden die Pächter zudem verpflichtet, auf Anforderung des Grundherrn eine Beschreibung des Pachtgutes mit seinen Grenzen und Anliegern (Termgenossen) zu geben[Anm. 230].
Eine klare Unterscheidung von 'Pacht' und 'Leihe' machen die spätmittelalterlichen Urkunden dabei nicht mehr[Anm. 231]. Vielmehr lassen die zur Beschreibung des Rechtsvorgangs verwendeten Begriffe wie 'in Bestand geben', locare usw., sowie die Bezeichnung der Winzer als wingard lude, bulude, buwemenner, bestender, lenlude, wingarte lehenlude oder feudales[Anm. 232], ja selbst die Verwendung verschiedener Begiffe innerhalb einer Urkunde oft keine Sicherheit erkennen. Auch wenn die rechtlich und sozial vergleichsweise günstige Stellung des Winzers ins Auge fällt, die sich vor allem aus der Qualifikation für eine geschätzte Sonderkultur ergab - Karl Lamprecht hat für das hohe Mittelalter geradezu von einer "Aristokratie der grundhörigen Bevölkerung" gesprochen[Anm. 233] - , ist es jedoch nicht sicher, ob man tatsächlich von einer 'regelrechten Belehnung' des Winzers mit herrschaftlichen Weinbergen sprechen kann, wie sie in dieser Form "sonst nur bei den höheren Rängen der Ministerialen üblich" gewesen sei[Anm. 234], auch wenn bei Übernahme des Leiheguts vielfach ein Eid zu schwören war, der "deutliche Anklänge an den Lehnseid" zeigt[Anm. 235].
Die Pachtverträge konnten auf Zeit, auf Lebenszeit der Pächter und ihrer Kinder sowie als zeitlich nicht begrenzte Erbpacht geschlossen werden[Anm. 236]. Während am Mittelrhein anfangs noch mit der - aus der Sicht der Verpächter unter Umständen attraktiven - Zeitpacht[Anm. 237] und der Lebenszeitpacht experimentiert wurde, so dass diese Formen im 13. Jahrhundert mit zusammen gut 26% gegenüber der Erbpacht (ca. 68%) noch eine wichtige Rolle spielten, wurden im 15. Jahrhundert am Mittelrhein mehr als 90% aller Wingerte zu Erbpacht ausgegeben[Anm. 238]. Sie entsprach den Anforderungen des Weinbaus in besonderer Weise, setzt er doch eine lange Aufbauzeit, besondere Kenntnisse und Erfahrungen bei den Winzern und ein nicht nachlassendes Interesse am Wingert voraus, so dass auch den Grundherren an kontinuierlichen Pachtverhältnissen gelegen sein musste[Anm. 239]. Wie sich für die gesellschaftlich und ökonomisch unruhigen Jahrzehnte im ersten und zweiten Drittel des 14. Jahrhunderts deutlich zeigen lässt, spielten dabei offenbar mittel- und längerfristige Gründe, wie die konjunkturelle Lage des Weinbaus und die Nachfrage nach Pachtland eine stärkere Rolle als lediglich aktuelle Gegebenheiten[Anm. 240]. Zu allen Zeiten muss jedoch die Erbpacht als die im Spätmittelalter übliche Form der Wingertsverpachtung betrachtet werden.
Eine methodische Möglichkeit zur Gegenkontrolle der praktizierten Pachtdauer bieten grundherrliche Güterverzeichnisse, und ihre beispielhafte Analyse zeigt ein überraschendes Ergebnis: Nach den Verzeichnissen der Güter des Kölner Klosters St. Pantaleon in Kamp gegenüber von Boppard[Anm. 241] waren von 68 Teilwingerten, die 1467 beschrieben wurden, 17 Jahre später noch etwa die Hälfte (35) in der Hand derselben Pächter, während etwa gleich viele (33 = 48.5%) in der Zwischenzeit mindestens einmal ihren Pächter gewechselt hatten. Nur in einem Drittel der Fälle waren sie aber dem Anschein nach an Söhne, Töchter oder andere Familienangehörige übergegangen, in × der Fälle jedoch in fremden Hände. Von den 175 Wingerten des Klosters Eberbach in Oberheimbach[Anm. 242], deren Inhaber sich am Ende des 15. Jahrhunderts für 17 Jahre genau verfolgen lassen, wurden bei Pächterwechsel nur 17.3% von Familienangehörigen übernommen, in mehr als acht von zehn Fällen aber von Leuten, bei denen ein verwandtschaftliches Verhältnis zum Vorpächter - bei allen Vorbehalten - nicht zu erkennen ist. Von kontinuierlicher Erbfolge in der Familie wird man in diesem Fall beim Pachtland kaum sprechen können.
Wenn sich die Inhaber einzelner Wingerte wie in diesem Fall Jahr für Jahr verfolgen lassen, fällt auch sofort die große Zahl von Pächterwechseln ins Auge, die eine sehr hohe Mobilität des Pachtbesitzes andeutet. Im Laufe von 17 Jahren wechselten in Oberheimbach 43% alle Wingerte einmal, 14% zweimal, 9% dreimal und einzelne sogar vier- oder fünfmal den Inhaber. Der Anteil der Parzellen, die innerhalb eines Jahres in andere Hände kamen, stieg von etwa 6% 1485 auf über 10% im Jahr 1497 sogar noch an. Durch Teilungen einzelner Stücke nahm die Zahl der Eberbacher Wingerte auf gleicher Fläche in den vier Orten im südlichen Engtal des Mittelrheins in der Zeit von 1484-1498 in dieser Zeit um 4% zu, die Zahl der beteiligten Pächter aber um 17.8%.
Für die Nutzung des Reblandes wurden an Rhein und Mosel, wie in den meisten anderen Anbaugebieten, fast ohne Ausnahme Natural- oder Geldabgaben gefordert, manchmal auch nur geringe Rekognitionszinse, wenn die Nutzung nicht sogar - unter den besonderen Umständen einer drohenden oder bereits eingetretenen Brache - gänzlich leistungsfrei war. Die Arbeitsrente, d.h. die feudale Arbeitsleistung auf Herrenland, spielte dagegen keine Rolle mehr. Am Mittelrhein waren etwa Ý der Wingerte gegen eine fixe Geldpacht vergeben, alle anderen gegen Naturalleistungen. Für einzelne, verstreut liegende Wingerte zum Beispiel vereinbarte man zumeist eine Weinabgabe in fester Höhe.
Die bei weitem wichtigste Form der Wingertspacht, vor allem bei den besseren Wingerten, war an Rhein, Mosel und Ahr[Anm. 243] ohne Zweifel die ertragsabhängige Teilpacht[Anm. 244], die auch in Franken[Anm. 245] und Württemberg, am Bodensee und in Österreich praktiziert wurde[Anm. 246]. Die Frage, wann sich der nur in wenigen Ausnahmefällen schon im 9. und 10. Jahrhundert belegte Teilbau durchsetzte und in welchen Landschaften er stärker oder schwächer vertreten war, bedarf im einzelnen weiterer Klärung. Der auffällige Übergang zum Teilbau seit dem 12. und 13. Jahrhundert war jedoch ganz offensichtlich eine Folge der sozioökonomischen Umwälzung des hohen Mittelalters mit der geschilderten Verringerung oder Auflösung des Sallandes und der Vergabe an freie Winzer[Anm. 247]. Die Grundherren, die das bisher mit Hilfe der Fronarbeit durch Unfreie bewirtschaftete Rebland an Winzer vergaben, wählten dabei nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten alternativ zur Natural- oder Geldpacht in fester Höhe immer öfter die Teilpacht, so dass der Anteil der neu vergebenen Teil-Wingerte am Mittelrhein von knapp 60% im 13. Jahrhundert auf über 80% im 15. Jahrhundert anstieg[Anm. 248].
Ob es dabei gerechtfertigt ist, bei dieser Vergabeform von Teilbau oder besser von Teilpacht zu sprechen, ist erst in jüngster Zeit erneut diskutiert worden. Während Karl-Heinz Spieß[Anm. 249] die Teilpacht als die zeitlich befristete Form des Teilbaus auf der Grundlage der Pacht betrachtet, hat Ulrich Planck darauf hingewiesen, dass sich beide durch ihren Gegenstand unterschieden, indem er feststellt: "Gegenstand eines Pachtvertrages ist eine Sache, nämlich ein Landgut oder ein Grundstück; Gegenstand eines Teilbauvertrages ist eine Tätigkeit, nämlich die Bebauung eines Grundstückes"[Anm. 250]. Beim Teilbau handelt es sich nach seiner Auffassung "in erster Linie um einen Werkvertrag", bei dem nicht die Abgabenleistung, "sondern die ordnungsgemäße Bebauung des übergebenen Grundstücks ... die Hauptverpflichtung des Teilbauern" gewesen sei[Anm. 251]. Und er spitzt zu: "Um den Unterschied auf den Punkt zu bringen: Im Pachtvertrag wird einem anderen Land oder ein Landgut zur Nutzung auf eigene Rechnung überlassen, im Teilbauvertrag zur Bewirtschaftung bzw. Bebauung übergeben"[Anm. 252].
Tatsächlich zeigen aber beispielsweise viele der mittelrheinischen Wingertspachtverträge, in denen ein Anteil des Ernteertrages als Abgabe vereinbart wurde, in ihrem Verhältnis von Verpächtern und Pächtern deutlich Merkmale, die Planck als Kennzeichen des Teilbaus versteht, zum Beispiel "ein weitgehendes Weisungsrecht des Grundbesitzers", das sich etwa darauf bezieht, "die Kulturart des betreffenden Grundstücks festzulegen, die laufenden Arbeiten zu beaufsichtigen, das Ernteergebnis zu kontrollieren und die Aufteilung des Erntegutes vorzunehmen". Zwar bewirtschaftet der Teilpächter den Wingert auf eigene Rechnung, von freiem Nutzungsrecht oder einem Freiraum für "unternehmerisches Risiko" des Pächters kann aber kaum die Rede sein. Ob der Teilbau deshalb, wie Planck im Anschluss an Wilhelm Abel vermutete, auf den Weinbau ebenso retardierend wie auf die Landwirtschaft im allgemeinen wirkte, muss zunächst dahingestellt bleiben[Anm. 253].
Die Vergabe der Wingerte zu Teilpacht[Anm. 254], bei der die Abgabequote nicht in fixer Höhe, sondern in festen Anteilen von ½, 1/3 oder 1/4 des Traubenrohertrags festgesetzt wurde, kam dabei vor allem den Interessen der Grundherren, aber auch den Bedürfnissen der Pächter entgegen. Für den Grundherren bedeutete der Übergang zum Teilbau die Aufgabe der aufwendigen Eigenbewirtschaftung des Reblandes und der Verarbeitung des gesamten Ernteaufkommens vom Herrenland, ohne ihm die Möglichkeit zu nehmen, Art und Intensität der Bewirtschaftung des Landes wesentlich beeinflussen zu können, vor allem wenn der Herrenhof unter der Kontrolle des Grundherren blieb, von hier aus die Pachtwingerte visitiert und die Teilpachterträge eingesammelt werden konnten[Anm. 255]. Der Grundherr hatte aber auch weiterhin an der Steigerung der Produktion und der Erlöse im Weinhandel einen entsprechenden Anteil. Das für den Weinbau typische Risiko erheblicher Ertragsschwankungen verteilte sich durch die Teilpacht auf beide Seiten, ein Vorteil, der auch den Pachtwinzern zugute kam, denen bei einer Belastung in fixer Höhe einige schlechte Erntejahre eher den wirtschaftlichen Ruin bringen konnten, während die Herren leichter in der Lage waren, solche Schwankungen auszugleichen. Unter günstigen Umständen verfügte der Teilwinzer mit der Hälfte oder sogar zwei Dritteln oder mehr des Rohertrags über einen höheren Anteil am Ertrag seiner Arbeit, den er auf dem Weinmarkt realisieren konnte.
In vielen Fällen gewährten die Grundherren bei der Vergabe zu Teilbau im Interesse eines möglichst hohen eigenen Ernteanteils dem Winzer regelmäßige Baubeihilfen[Anm. 256], indem sie durch die Lieferung und den Transport von Mist oder Mergel, von Pfählen usw., unmittelbar zu den Aufwendungen des Baus beitrugen, dessen Kosten durch die Beteiligung an den Löhnen der Lesekräfte und Büttenträger minderten oder ein Acker- oder Wiesenstück als sog. 'Vorlehen' abgabenfrei bereitstellten. Gelegentlich wurden auch Geld- oder Naturalvorschüsse geleistet, um den Winzerbetrieben, die von saisonal stark schwankenden Einkünften abhängig waren, über kurzfristige Versorgungsprobleme hinwegzuhelfen. Die tatsächliche Belastung der Pächter zu Halbteil war auch bei dieser Form der Pacht 'mit Schaden', d.h. mit der Unterstützung des Herrn vermutlich immer noch höher als bei der Drittelpacht ohne Schaden, machte sie insgesamt aber erträglicher. Wurde die Teilbauquote auf ein Drittel verringert, wurde, wie sich an einem Trierer Beispiel von 1497 belegen lässt, die Beteiligung des Herrn an den Erntekosten gestrichen[Anm. 257]. Winzer, die Rebland gegen feste Zinswein- oder Geldabgaben bebauten, konnten dagegen auf Baubeihilfen dieser Art durch den Grundherrn nicht rechnen[Anm. 258].
Die Höhe der Teilpachtquote war offensichtlich von der Lage und Ertragsfähigkeit des Wingerts abhängig, da etwa am Mittelrhein gutes Rebland in unteren und mittleren Hanglagen in der Regel zu Halbteil, schlechter zugängliche Wingerte im oberen, wind- und kältegefährdeten Teil des Berges häufiger zu Dritteil oder zu noch geringeren Quoten vergeben wurden. Daneben spielten sicherlich auch die mittelfristige Weinkonjunktur und die davon abhängige Rentabilität der Winzerarbeit für die Höhe der Belastung eine wesentliche Rolle. Höhere Pachtquoten als « lassen sich nur in besonderen Ausnahmefällen belegen[Anm. 259]. Obwohl von 146 zu Teilbau ausgegebenen Wingerten des Klosters Kornelimünster in Trechtingshausen 1269 etwa gleichviel zu Halb- und Dritteil vergeben[Anm. 260] waren, waren der Halbbau (mit etwa 56% aller Fälle) und der zunächst seltenere Drittelbau (mit etwa 37%) am Mittelrhein seit dem 13. Jahrhundert am häufigsten vertreten[Anm. 261]. Im Verlauf des 14. Jahrhunderts wurden gelegentlich auch 1/4 und 1/5 vereinbart, während die Verpachtung zu 1/6 sogar erst im 15. Jahrhundert aufkam[Anm. 262]. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, aber auch bei individuellen Notlagen der Pächter, mussten zudem vorübergehend Pachtnachlässe gewährt oder dauerhafte Minderungen der Pachtquoten vorgenommen werden. Seit den Krisenjahren um 1430/32 häufen sich am Mittelrhein solche Quotenminderungen von ½ auf 1/3 oder von 1/3 auf 1/4 in auffälliger Weise[Anm. 263].
Nach dem pfalzgräflichen Zinsbuch zu Kaub von etwa 1425 wurde beispielsweise von 10 der insgesamt 174 Teilwingerte (5.75%) Halbteil, von 1« (0.86%) Viertteil und von 5 (2.87%) Sechstteil geliefert, von der überwiegenden Zahl von 157« (90.52%) jedoch Dritteil, so dass die durchschnittliche Belastung bei 33.74% lag[Anm. 264]. Deutlich höher war die Abgabequote von den 80 Wingerten des Grafschafter Hofes in Rheindiebach (Krs. Mainz-Bingen), von denen zu Beginn des 16. Jahrhunderts vier vom Hofmann bebaut wurden, die anderen 76 aber an 37 verschiedene Pächter zu Teilbau ausgegeben waren, die im Schnitt eine Abgabequote von 40.8% zu tragen hatten[Anm. 265].
Aus mittelrheinischen Pachturkunden des 14. und 15. Jahrhunderts lässt sich für insgesamt 1449 Wingerte - und damit statistisch recht zuverlässig - errechnen, wie hoch die mittlere Abgabequote für neuverpachtetes Rebland in den einzelnen Jahrzehnten war, ein ohne Zweifel wichtiger Indikator sowohl für die mittelfristige Konjunkturlage, als auch für die langfristige Belastungen der Winzer und die Höhe des grundherrlichen Anteils am Ertrag ihrer Arbeit. Während noch zu Beginn des 14. Jahrhunderts von neuverpachteten Wingerten durchschnittlich 48-49% der Ernte abzuliefern waren, sank die Quote zum Beispiel nach der ersten großen Pestwelle von 1349/50 bereits vorübergehend ab, verminderte sich dann im 15. Jahrhundert aber auch langfristig, lag um 1450 bei etwa 34%, am Ende des Jahrhunderts sogar bei nur knapp 32%. Bezieht man die bis zu dieser Zeit altverpachteten Wingerte (als kumulierte Mittelwerte) in die Berechnung ein, so ergibt sich bis zum Ende des 14. Jahrhunderts insgesamt eine Minderung der Abgabequote auf 46.3%, bis zum Ende des 15. Jahrhunderts sogar auf 42.0% des Traubenertrags. Von der geernteten Menge verblieben einem mittelrheinischen Teilwinzer am Ende des 15. Jahrhunderts demnach im Schnitt etwa 12.5% mehr Trauben als seinem Vorgänger um 1300, während sich der grundherrliche Anteil im gleichen Zeitraum entsprechend verringerte. Dabei muss man allerdings die gleichzeitig steigende Zahl von Pächtern berücksichtigen, die sich in die fast unveränderte Rebfläche teilen mussten, so dass auch mit einer mittleren Abgabequote von 42% am Ende des 15. Jahrhunderts die Belastungsgrenze des einzelnen sicher erreicht war, zumal die Weinpreise und damit auch die Einkommen der Winzer seit 1484 dramatisch sanken.
Während der Anteil der zu Teilbau verpachteten Wingerte am Mittelrhein im 15. Jahrhundert noch zunahm, setzte in anderen Landschaften seit dem späten 14. Jahrhundert eine Verdrängung des Teilbaus zugunsten fixer Geld- oder Naturalabgaben ein. In Württemberg zum Beispiel ist eine deutliche Tendenz zur Umwandlung der Teilwingerte in Güter feststellbar, die zu festem Zins vergeben wurden, um die notwendigen Kontrollaufwendungen zu verringern[Anm. 266]. Von den Rebflächen des württembergischen Zisterzienserklosters Bebenhausen, von denen 1356 etwa 74% um Teilwein, aber nur 19.75% um Geldzinsen und 6.25% um Zinswein vergeben waren, hatten im 16. Jahrhundert nur noch gut 65% Teilwein zu geben, 20.8% aber Zinswein. Während in der Mitte des 14. Jahrhunderts noch gut die Hälfte (52.8%) aller Teilwingerte Halbteil gegeben hatten, sank der Anteil der Halbwingerte bis ins 16. Jahrhundert auf unbedeutende 1.5%[Anm. 267]. Die Gründe dieser Entwicklung, die sich auch im 16. Jahrhundert fortsetzte, sieht Spieß in den Folgen der spätmittelalterlichen Agrardepression mit einer Steigerung des herrschaftlichen Kostenanteils durch steigende Lohnkosten und im aufwendigen Kontrollsystem[Anm. 268].
0.6.Stand und Entwicklung der Anbaumethoden im spätmittelalterlichen Weinbau
0.6.1.Der Bau der Wingerte
In den früh- und hochmittelalterlichen Betriebsgrundherrschaften waren die Wingerte des Sallandes und der Hufengüter von abhängigen Leuten bebaut worden, die unter ständiger Anleitung und Kontrolle des Grundherrn oder seines villicus gestanden hatten. Über ihre Arbeitsweise, über die praktizierten Anbaumethoden und mögliche argrartechnische Entwicklung und Fortschritte im Weinbau dieser Zeit sind wir nur sehr unzureichend informiert. Mit dem Übergang zu freien Pachtformen, bei denen den Winzern die Bebauung der Wingerte in größerer Selbständigkeit überlassen blieb, mussten die Grundherren jedoch ein Interesse daran besitzen, die ordnungsgemäße Behandlung des Wingerts und der Rebstöcke in den Pachturkunden genauer vorzuschreiben und vertraglich zu sichern[Anm. 269]. Die spätmittelalterlichen Quellen und dabei vor allem die große Zahl der erhaltenen Pachturkunden, Weistümer und Wingertsordnungen, bieten darum zum ersten Mal die Möglichkeit, Anlage und Bebauung der Wingerte und den Turnus der alljährlich wiederkehrenden oder nur von Zeit zu Zeit anstehenden Arbeitsgänge der Winzer detaillierter zu beschreiben. Zugleich versprechen sie für die Frage, ob sich innovatorische Entwicklungen in der Technik des Rebbaus im spätmittelalterlichen Weinbau feststellen lassen, wichtige Hinweise.
0.6.2.Anlage und Aufbau der Wingerte
Als langlebige Kulturen, die erst nach einigen Jahren volle Ernte bringen und oft eine Generation und länger in Ertrag stehen, bedürfen die Rebflächen schon bei ihrer Anlage und ihrem Aufbau, aber auch während der vollen Ertragszeit eine sorgfältige Pflege. Unter normalen Umständen mussten die Weinstöcke nach 30-50 Jahren, oft aber auch schon früher[Anm. 270], ausgehauen und durch neue ersetzt werden, wenn sie nicht, wie es manche Grundherren vorschrieben, kontinuierlich verjüngt wurden, um die ertragslosen Aufbaujahre zu vermeiden[Anm. 271]. In den meisten Weinbauregionen ließ man das Rebland aber vor der Neuanlage für mehrere Jahre driesch liegen, um dem ausgelaugten Boden Gelegenheit zu Erholung zu geben[Anm. 272]. In dieser Zeit, die zum Beispiel an der Mosel zwei bis vier Jahre dauerte[Anm. 273], wurden diese 'Driesche' beweidet, bei längeren Ruhezeiten gelegentlich auch mit Obstbäumen bepflanzt oder als Pflanzgärten für die Rebenzucht genutzt. Bei den notwendigen, meist im Herbst und Winter ausgeführten Aufbau- und Instandsetzungsarbeiten im Zuge der Neuanlage wurde dann der Wingertsboden tief gerodet und umgearbeitet, wurden neue Rebstöcke gepflanzt und der junge Wingert zum erstenmal kräftig gemistet.
Zum Setzen der neuen Rebstöcke wurden im späten Mittelalter entweder Senk- oder Wurzelreben (Setzreben) verwendet[Anm. 274]. Einzelne Pachturkunden forderten von den Pächtern ausdrücklich zu 'senken' oder 'einzulegen', also Rebableger in der Form von Senkreben zu ziehen, indem man die oberen, am Stock verbleibenden Triebe (Lotten) in die Erde einsenkte und erst nach dem Anwurzeln von der Mutterpflanze abschnitt. Diese Senkreben dürften vor allem dem vielfach notwendigen Ersatz einzelner abgegangener Stöcke, also dem sog. 'Ausstufen', gedient haben, das man wohl im allgemeinen im späten Frühjahr vornahm, wenn gefährliche Nachtfröste nicht mehr zu erwarten waren[Anm. 275]. Vom Stock abgeschnittenen Rebtrieben, die man vor dem endgültigen Auspflanzen bereits Wurzeln schlagen ließ (Wurzelreben) und als 'Reiflinge' bezeichnete[Anm. 276], wurden dagegen häufiger für die Neuanlage ganzer Wingerte verwendet, da sie zwar einen weniger kräftigen Stock hervorbrachten, aber schon im vierten Jahr Ertrag versprachen. Neben gelegentlichen Hinweisen in den Pachturkunden belegen vor allem Wingertsnamen wie 'Plenter' bzw. 'Plänzer' oder 'Proffen'[Anm. 277] Rebschulen im Wingertsgelände, in denen Rebstecklinge bis zum Auspflanzen vorgezogen wurden. Zwei Urkunden aus Ahrweiler aus dem ausgehenden 13. Jahrhundert deuten an, dass man im allgemeinen den 'Profferwein' (profferwin; vinum propagatum), d.h. den von Senkreben stammenden Wein, höher schätzte als den 'Gesteckewein' (gestickewin), der ex vitibus stipatis et paxillis erectis et sustentis gezogen wurde[Anm. 278].
Über die Art und Weise, in der die Rebstöcke gesetzt wurden, und über die Abstände der einzelnen Stöcke voneinander lassen sich für das Mittelalter kaum Angaben machen. Möglicherweise setzte man, wie es noch im frühen 19. Jahrhundert am Mittelrhein üblich war, die Stöcke 2« Fuß im Quadrat oder in 'Kräften' von 21/2 Fuß in der Zeile und 3 Fuß in der Breite[Anm. 279]. Die freien Flächen zwischen den Rebstöcken durften unter bestimmten Umständen zwischenzeitlich zur Anpflanzung von Kohl oder anderem Gemüse genutzt werden. Solange die Rebstöcke nicht beschattet oder eingeengt wurden, war es unter Umständen auch möglich einzelne Obstbäume, insbesondere Nussbäume oder Weiden, die das notwendige Bindematerial lieferten, im Rebland zu belassen[Anm. 280].
Vor allem in Wingerten, die man in der letzten Ausbauphase im 12. und 13. Jahrhundert in steilen Lagen angelegt hatte, waren in der Aufbauzeit weitere Arbeiten erforderlich. So schrieb etwa das Kloster Eberbach seinen mittelrheinischen Pächtern vor, in den jungen Wingerten Steine zu zerschlagen, um damit die Bodenstruktur zu verbessern, um die Grab- und Pflegearbeiten zu erleichtern und vermutlich auch, um durch die Schieferung des Bodens eine bessere Reflexion der Sonnenwärme zu erreichen[Anm. 281]. Die Steine wurden aber auch zum Bau von Wingertsmauern verwendet oder zu Haufen oder Wällen aufgeschichtet[Anm. 282]. Seit dem 15. Jahrhundert finden sich in mittelrheinischen Pachturkunden außerdem Hinweise darauf, dass die Grundherren auch der Instandhaltung der Mauern und Flötze eine besondere Aufmerksamkeit widmeten, um die starken Erosionsprobleme an den Rebhängen in den Griff zu bekommen. Zudem schrieben sie vor, den bei der Schneeschmelze oder bei Unwettern zu Tal geschwemmten kostbaren Boden wieder in die Wingerte hinaufzutragen.
Für ihre Aufwendungen und den in den ersten Jahren ausbleibenden Ertrag wurden den Pächtern Nachlässe dadurch gewährt, dass sie, zwei, vier oder sechs Jahre für-eigen-Lesen, die Stöcke also in den ersten Ertragsjahren - bis auf den Zehnten - abgabenfrei nutzen konnten. Die Frist, die den Pächtern für den Abschluss der arbeits- und kostenintensiven Rodung und Instandsetzung von den Grundherren eingeräumt wurde, darf dabei insgesamt als ein guter Indikator für die Belastungen gewertet werden, die den Winzern unter den jeweiligen persönlichen und ökonomischen Verhältnissen zugemutet werden konnten, ohne ihre Leistungsfähigkeit zu überfordern[Anm. 283]. In Ellenz an der Mosel zum Beispiel lässt sich eine siebenjährige abgabenfreie Zeit belegen[Anm. 284]. Die Analyse mittelrheinischer Pachturkunden ergibt, dass die vereinbarte Aufbauzeit noch in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts im Mittel bei 4.7 Jahren lag, ein Jahrhundert später im Schnitt aber nur noch eine 3« Jahre lange Aufbauzeit zugestanden wurde, die Grundherren also diese Frist spürbar zu verkürzen suchten, um ihre Wingerte bald wieder im Ertrag zu sehen[Anm. 285].
0.6.3.Die Rebsortenwahl
Neben der Form und Intensität der Wingertsbearbeitung spielt in der Diskussion um die spätmittelalterlichen Anfänge des Qualitätsweinbaus die Sortenwahl eine besondere Rolle[Anm. 286]. Auch wenn Einigkeit darüber besteht, dass im spätmittelalterlichen Weinbau die Erzeugung quantitativ hoher Ernteergebnisse deutlich im Vordergrund stand, mehren sich vor allem im 15. Jahrhundert die Belege dafür, dass von einer veränderten Marktlage und gewandelten Absatzchancen der Weine her die Frage der Weinqualität rasch an Bedeutung gewann. Die Verbreitung und die gezielte Bevorzugung besserer Rebsorten, die in ihren Eigenschaften die jeweiligen Boden- und Standortbedingungen aufnahmen, lassen darum wichtige Indizien für die frühen Anfänge des Qualitätsweinbaus erwarten.
Wie in den meisten anderen Weinbaugebieten wurde im Spätmittelalter am Mittelrhein bevorzugt Weißwein angebaut. Vereinzelte Belege für den Anbau roter Reben sind zwar schon seit dem ausgehenden Hochmittelalter zu finden, aber erst seit dem späten 14. Jahrhundert werden sie häufiger[Anm. 287]. Der Anteil roter Stöcke an der Rebfläche einzelner mittelrheinischer Gemarkungen ist aus den vorliegenden Quellen nicht sicher zu bestimmen, er dürfte jedoch zu keiner Zeit mengenmäßig besonders hoch gewesen sein[Anm. 288]. Da sich der Aufwand beim Lesen beträchtlich erhöhte, wenn man im Sinne einer Qualitätsverbesserung die Trauben bei gemischtem Rebsatz nicht in einer Bütte, sondern getrennt sammeln wollte, aber wohl auch deshalb, weil der deutsche Rotwein weniger gefragt war und auf den Märkten gegen den französischen Roten nicht konkurrieren konnte, mehren sich seit der Mitte des 15. Jahrhunderts in mittelrheinischen Pachtverträgen die Anweisungen an die Winzer, rote durch weiße Rebstöcke zu ersetzen[Anm. 289].
Seit dem 12. und bis in das ausgehende 15. Jahrhundert finden wir am Mittelrhein, wie auch an der Mosel, im Rheingau oder im Elsass die bekannte Unterscheidung von vinum franconicum und vinum hunnicum, von frentschem Wein und heunischem Wein[Anm. 290], eine Unterscheidung, die schon Hildegard von Bingen in ihren Schriften machte. Nach ihrer Ansicht war der fränkische Wein stärker und brachte das Blut mehr in Wallung, weshalb er mit Wasser verdünnt werden müsse, während der heunische an und für sich wässrig sei[Anm. 291]. Über die etymologische Bedeutung der Begriffe heunisch und frentsch und darüber, worin der Unterschied zwischen beiden Weinsorten lag, wird in der oenologischen Literatur seit dem 19. Jahrhundert geistreich gestritten[Anm. 292]. Es würde zu weit führen, diese gelehrte Kontroverse im einzelnen darzustellen[Anm. 293]. Von den vorgeschlagenen Herleitungen ist die des Hunnischen oder Heunischen von den 'Honnen' oder 'Hunnen', die angeblichen Vorsteher der legendären 'Hundertschaften'[Anm. 294], längst ebenso sicher zurückgewiesen wie ein Bezug auf die Hunnen Attilas[Anm. 295] oder die Vorstellung, der hunnische Weinstock sei aus Ungarn eingeführt worden[Anm. 296], während der fränkische aus französischen Reben gezogen worden sei[Anm. 297]. Unbestritten ist inzwischen auch, dass heunisch oder frentsch nicht mit rotem oder weißem Wein oder mit jungem und firnem (altem) Wein identisch sein können[Anm. 298]. Nach allen bekannten Belegen wurde der Frentsche auch durchweg höher geschätzt, weil er kräftiger und besser war und deshalb teuerer als der einfache, geringere Heunisch. Obwohl schon früh darauf hingewiesen wurde, dass die Quellen des 13. und 14. Jahrhunderts eindeutig von frentschen und heunischen Rebstöcken sprechen[Anm. 299], wurde daraus doch nicht immer der Schluß gezogen, dass es sich beim frentschen und heunischen Wein nicht einfach um Weine handeln kann, die - je nach Lage und Witterung - besser oder schlechter ausgefallen waren[Anm. 300], sondern um Erzeugnisse verschiedener Rebsorten, die sich qualitativ unterschieden[Anm. 301]. Auch die Vorstellung, dass es sich beim Frentschen um eine Auslese von besseren Trauben handelte, die man vorab las, während man aus allen anderen den heunischen Wein bereitete[Anm. 302], ist darum nicht zu halten. Zuletzt hat R. Laufner die Ansicht vertreten, die Erklärung, es handele sich lediglich um Qualitätsunterschiede, wenig überzeugend sei, hätte man sie doch deutlicher mit bonum bzw. malum oder entsprechende mittelhochdeutsche Adjektive bezeichnen können, was ja auch für die Gleichsetzung des hunnischem mit dem weißen und des fränkischen mit dem roten Wein gelte[Anm. 303]. Nach dem jetzt erreichten Kenntnisstand spricht alles dafür, dass die beiden unterschiedlich bewerteten Weinsorten Heunisch und Frentsch Erzeugnisse verschiedener Rebsorten waren, die Weine deutlich unterschiedlicher Qualität lieferten. Von ihnen wurde der bessere Wein als franz oder frentsch im Sinne von 'stark' oder 'kräftig' bezeichnet, während der schlechtere hunzig oder 'verhunzt' genannt wurde[Anm. 304]. Tatsächlich lassen sich zum Beispiel im Rheingau noch im 19. Jahrhundert eine bessere Frentschrebe und eine frühreifende und reichtragende Heunischrebe nachweisen[Anm. 305].
Bis um die Mitte des 14. Jahrhunderts werden beide Rebsorten am Mittelrhein etwa gleich häufig genannt, danach scheint man bei Neuanlagen und Nachpflanzungen die bessere frentsche Rebe bevorzugt zu haben[Anm. 306], so wie schon um 1255 der Pächter eines Wingerts bei Andernach einem Koblenzer Stiftsherrn im Pachtbrief hatte zusagen müssen, in seinem Pachtgut keine heunischen Reben zu pflanzen[Anm. 307]. Auch in anderen Anbaugebieten vernachlässigte man die geringere heunische Rebe im 14. und 15. Jahrhundert oder drängte sie gezielt zurück, wie zum Beispiel in Wimpfen, wo das Stadtrecht von 1404 ausdrücklich vorschrieb: Ez sol ouch nieman mer keinen huenschen stok furbaz setzen noch legen an keinen enden[Anm. 308]. Die Heilbronner Ratsverordnung aus dem Ausgang des 14. Jahrhunderts[Anm. 309] verbot nicht nur die heunische Rebe, sondern führte - ähnlich wie in Esslingen - im Rahmen des Handels mit Ablegern und Stecklingen eine amtliche Rebenschau ein, die unerwünschte oder ungeeignete Sorten aus der Gemarkung fernhalten sollte[Anm. 310].
Vieles spricht nach heutiger Kenntnis dafür, dass die Heunisch-Rebe mit dem bekannten Elbling, Weißalben oder Kleinberger gleichgesetzt werden könnte[Anm. 311], der in verschiedenen Sorten[Anm. 312] auf unterschiedlichen Böden und Lagen weit verbreitet war und sich dadurch auszeichnet, dass er früh reift und auch in durchschnittlichen Jahren reich trägt, dafür aber einen weißlichen und wässrigen Wein von mittlerer bis geringer Qualität ohne besonderes Bouquet hervorbringt, also einen reinen Quantitätswein, der für längere Lagerung nicht geeignet ist, da er bereits im dritten Jahr einen "ältlichen Geschmack" bekommt[Anm. 313]. Durch die besondere Frostempfindlichkeit des Elblings während der Blüte und durch die Gefahr der Traubenfäule bei nasser Witterung[Anm. 314] besteht außerdem das Risiko des Fehlherbstes in besonderer Weise. Hinzu kam sicherlich schon im ausgehenden Mittelalter, dass der Elbling, "wo er generationenlang immer wieder aus den lokalen Beständen vermehrt wurde, zu einer gewissen Dekadenz" neigte und sich dabei zum sog. "Grobelben" entwickelte, bei dem "nur noch einige Beeren der Traube die übliche Größe erreichten, während die restlichen klein und verkümmert blieben"[Anm. 315].
Neben Heunisch und Frentsch lassen sich auch schon für das Mittelalter weitere Rebsorten belegen, auch wenn deren Herkunft und Verbreitung weiterer Untersuchungen bedarf. Dafür etwa, dass Eberbacher Mönche, die 1136 aus Clairvaux in den Rheingau kamen, tatsächlich Reben des Spätburgunders (Pinot noir) aus ihrer burgundischen Heimat mitbrachten, wie es immer wieder behauptet worden ist[Anm. 316], liegen keine sicheren Belege vor. Tatsächlich lässt sich diese Rebsorte unter dem Synonym Klebrot (kleberoit) erst 1470, also dreieinhalb Jahrhunderte nach der Ansiedlung der Zisterzienser in Eberbach in Hattenheim im Rheingau neben einer fast gleichzeitig belegten Sorte Grobrot (groproit) nachweisen[Anm. 317]. In Baden scheinen schon im Mittelalter Burgunder und Gutedel angebaut worden zu sein, daneben "eine Unmenge von Lokalsorten"[Anm. 318]. Am Bodensee pflanzte man im Spätmittelalter hauptsächlich reichtragende Sorten, neben dem Elbling vor allem den Burgauer, den grünen Sylvaner (Dickelben) und den weißen Lindauer, in Salem 1318 aber auch schon den Blauburgunder[Anm. 319]. Traminer, Gelbhölzer und Römer, die etwa im Kraichgau belegt sind, sollen von oberrheinischen Wildreben abstammen[Anm. 320]. Auch der Traminer und der Muskateller, der in seinem Namen den Muskatgeschmack der Beeren aufnimmt, scheinen schon im 16. Jahrhundert weit verbreitet gewesen zu sein. Vielfach wurden Weinberge auch mit verschiedenen Rebsorten bestockt, wie es sich etwa um die Mitte des 15. Jahrhunderts in Stuttgart belegen lässt, wo das Kloster Bebenhausen von seinen Pächtern forderte, ein Drittel der Fläche mit Elbling, zwei Drittel aber mit gesund frensch und traminer stöcken zu bepflanzen[Anm. 321].
Steigende Qualitätsansprüche der Konsumenten und bessere Absatzchancen für gute Weine dürften mit dazu beigetragen haben, dass man in Rheinhessen, am Mittelrhein und an der Mosel seit dem 15. Jahrhundert erste Wingerte mit der Rieslingrebe bepflanzte, von der angenommen wird, dass sie rheinischen Ursprungs ist[Anm. 322]. Der Riesling[Anm. 323], der heute in manchen Anbaugebieten auch Johannisberger, Klingelberger oder Gewürztraube genannt wird[Anm. 324], ist bekanntlich die wertvollste und wichtigste Rebsorte, die auf den rheinischen Schieferböden und im Klima im Rhein- und Moseltal, wo sie ihre wertvollen Eigenschaften voll entfalten kann, besonders gut gedeiht. Im Vergleich zu anderen Sorten ist der Riesling weniger frostempfindlich, treibt später aus, reift aber auch deutlich später und trägt weniger. Er ist darum nur für die besseren Reblagen geeignet, in denen er gut ausreifen kann. Dafür bringt er jedoch einen vorzüglichen, gehaltvollen und länger lagerfähigen Wein[Anm. 325].
Über die Herkunft des Rieslings sind zahlreiche Vermutungen angestellt worden, jedoch deutet manches darauf hin, dass er im Rheingau oder in der Pfalz aus Sämlingen gezogen wurde, und dass daran auch die am Oberrhein heimischen Wildreben beteiligt waren. Der bisher älteste Beleg für den Riesling findet sich in einer Rüsselsheimer Kellereirechnung für das Jahr 1435[Anm. 326]. Am Mittelrhein wird die Sorte 1453 genannt, als das Kloster Aulhausen seinen Hof und Weinberge in Diebach gegen Dritteil verpachtete, iß sy frentsche, rueßelinge, huntsche ader roit ader sust wylcherley ander win da inne waschende were[Anm. 327]. Ein Jahrzehnt später (1464) lässt sich der Riesling auch im Moseltal[Anm. 328] nachweisen, 1477 ist er im Elsass, 1490 bei Worms[Anm. 329] und 1511 bei Pfeddersheim[Anm. 330] belegt. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts wird er sogar südlich von Wittenberg an der Elbe genannt[Anm. 331]. Ob diese zeitliche Abfolge auch den Ausbreitungsweg der Sorte wiedergibt, muss jedoch noch ebenso geklärt werden wie Anteil und Umfang der jeweiligen Rieslingpflanzungen zu untersuchen sind, deutet doch vieles darauf hin, dass von einem Anbau in größerem Stil für das Spätmittelalter noch kaum gesprochen werden kann. Um die Mitte des 16. Jahrhunderts jedoch scheint die Sorte bereits häufiger gepflanzt worden zu sein, stellt doch Hieronymus Bock in seinem Kräuterbuch von 1552 fest, an der Mosel, am Rhein und in der Wormser Gegend seien Rieslingreben verbreitet[Anm. 332]. Er wurde bis in das 19. Jahrhundert allerdings nur selten in reinem Satz angebaut, sondern häufiger im Mischsatz mit dem reicher tragenden Kleinberger, so dass er - bei der sehr zeitigen Lese zusammen mit dem frühreifen Sorte - meist noch nicht ausgereift war und seine Qualitätseigenschaften nicht entfalten konnte. Weil er bei gleicher Pflege weniger Ertrag brachte und für hohe Erziehungsarten nicht geeignet war, konnte sich der Riesling trotz der qualitativ besseren Weine nicht in größerem Stil durchsetzen[Anm. 333].
0.6.4.Die Erziehungsarten
Bei der Erziehungsart der Reben, d.h. der Art und Weise, wie die Reben an einem Tragpfahl oder -gestell gezogen und geführt wurden, lassen sich auch für das Mittelalter ähnlich markante landschaftliche Unterschiede beobachten, wie sie bis in die jüngere Vergangenheit bestanden. Dabei sind seit den Anfängen des Weinbaus in den Grundzügen drei Erziehungsarten nebeneinander feststellbar: der Kammertbau, der Rahmenbau und der Pfahlbau. Wohl zu Recht hat F. von Bassermann-Jordan ein hohes Alter und eine besondere Konstanz der jeweiligen lokalen Erziehungsarten angenommen, wobei allenfalls die Höhe der Anlagen mit dem Wechsel der Rebsorten variierte[Anm. 334].
Von den drei genannten Formen ist wahrscheinlich der Kammertbau, bei dem die Reben an Spalieren hochgezogen werden, die oben durch querliegende Latten verbunden sind, die älteste, auf spätantike Vorbilder zurückreichende Erziehungsart. Er war in der Pfalz in einem begrenzten Gebiet an der Oberhaardt üblich, während an der Mittelhardt der Rahmenbau praktiziert wurde. Der Kammertbau setzte im allgemein einen fruchtbaren und tiefgründigen Boden voraus, da die Reben höher wuchsen, so dass ihnen die von der Erde zurückstrahlende Sonnenwärme kaum noch zugute kam. Höhere Erziehungsarten brachten darum zwar mehr, niedrigere jedoch qualitativ besseren Wein[Anm. 335]. Auf diese Tatsache und auf die besonderen Probleme steiler Hanglagen dürfte es auch zurückzuführen sein, dass der Kammertbau am Mittelrhein und an der Mosel im Spätmittelalter bereits aufgegeben war und nur noch mittelbar in Flurnamen, jedoch nicht mehr durch direkte Belege fassbar ist. Die Flurnamen aber stammen auffälligerweise fast alle aus den sehr alten Weinbauorten im nördlichen Teil des Engtals, aus dem Koblenzer Raum und von der Untermosel, wo der Weinbau schon im späten 11. Jahrhundert, also vor dem Aufkommen des Terrassenbaus, belegt ist[Anm. 336].
Landschaftlich am weitesten verbreitet war auch im späten Mittelalter sicherlich der Pfahlbau, vor allem an Mittelrhein, Mosel, Nahe und Ahr[Anm. 337], wo sich diese Erziehungsart spätestens seit dem 13. Jahrhundert gut belegen lässt[Anm. 338]. Nach Süden hin wurde sie bis in das Alsenz-Tal und Glan-Tal praktiziert[Anm. 339]. Auch in Baden war die Erziehung am Pfahl - bis auf Orte an der Bergstraße, wo man die 'Truderziehung' als eine Abart des Rahmenbaus praktizierte - üblich[Anm. 340]. Über die Länge und die Zahl der für jeden Stock verwendeten Pfähle - in der Neuzeit wurden gelegentlich zwei oder drei Stickel pro Rebstock verwendet - und zur Frage, ob die Reben in Zeilen oder Reihen ausgerichtet wurden, lassen sich für das späte Mittelalter kaum sichere Angaben machen. In Franken, wo ebenfalls die Pfahlbauweise praktiziert wurde, scheint sich "die geradzeilige Anlage der Weinstöcke ... mit offenen Gassen" jedenfalls erst im frühen 19. Jahrhundert durchgesetzt zu haben, während man vorher die Reben wahllos und ohne feste Ordnung gepflanzt haben soll[Anm. 341]. Auch im Rheingau kamen die nach der Sonne gezeilten Reihen erst in dieser Zeit auf[Anm. 342], während am Mittelrhein Wingertsflurnamen wie an der zeillen in Kamp (Rhein-Lahn-Kreis) vielleicht als vereinzelte Hinweise für den Zeilenbau gedeutet werden könnten[Anm. 343].
Der Bedarf an Wingertsholz und Wingertspfählen war bei allen drei Erziehungsarten außerordentlich hoch. Bei etwa 3000-4000 Rebstöcken pro Morgen wurden entsprechend viele Pfähle benötigt[Anm. 344]. Der Bedarf wurde noch dadurch erhöht, dass man beim Pfahlbau die Pfähle nach der Lese im Herbst aus dem Boden zog und zu Steckhaufen zusammenlegte[Anm. 345], um sie während des Winters vor Fäulnis zu schützen, dabei aber die Verluste in Kauf nahm, die durch das Abbrechen der Pfähle und das notwendige Anspitzen entstanden. Auch und gerade die Balkenerziehungsmethoden (Rahmen- und Kammertbau) brachten einen "ungeheuren Holzverbrauch" mit sich, zu dessen Befriedigung in vielen Fällen Verträge über Waldnutzungen und Holzgerechtigkeiten mit benachbarten Waldbesitzern geschlossen wurden[Anm. 346]. Angesichts des enormen Holzbedarfs in den durch Rodung und Übernutzung ohnehin geschmälerten und bedrohten Wäldern versuchten viele Grundherren, sich über das Märkerrecht hinaus das Recht zum Bezug von Wingertspfählen zu sichern, wie es etwa dem Kloster St. Quirin in Neuss gelang, das für seinen Weinhof in Boppard von König Adolf von Nassau 1297 eine Bestätigung des Rechts erhielt, Pfähle im Bopparder Reichswald schlagen zu dürfen[Anm. 347]. Am Mittelrhein, an der Mosel und in anderen Anbaugebieten entwickelte sich aus dem hohen Verbrauch an Stangenholz die landschaftsprägende Form der Niederwaldwirtschaft[Anm. 348], in der sich der Bedarf an Pfählen und die Brennholzversorgung in günstiger Weise mit der Lohegewinnung für das heimische Ledergewerbe verbanden.
In vielen Weinbauorten konnte der ständige hohe Bedarf an Pfählen jedoch schon im späten Mittelalter nicht mehr aus eigenem Holzvorkommen gedeckt werden[Anm. 349], so dass man auf Einfuhren aus waldreichen Nachbarlandschaften angewiesen war. Durch das von W.-H. Struck edierte Verzeichnis der Zollbefreiungen am mainzischen Zoll in Ehrenfels von 1340-1342[Anm. 350] lässt sich beispielsweise zeigen, dass in diesen Jahren allein 14 Schiffe mit Wingertspfählen rheinabwärts am Zoll vorbeigeführt wurden, die teilweise auch Bandweiden geladen hatten. Die tatsächliche Zahl von Holzschiffen war ohne Zweifel um ein Vielfaches höher, handelt es sich bei den genannten Transporten doch lediglich um die zollfreien Einfuhren, die den Grafen von Katzenelnbogen, den Klöstern Eberbach und Aulhausen, dem Deutschordenshaus in Koblenz oder dem Trierer Erzbischof für ihre mittelrheinischen Besitzungen zugestanden waren. Die meisten dieser Pfähle dürften - wie noch im 19. Jahrhundert[Anm. 351] - aus den waldreichen Gebieten Frankens und aus dem Spessart eingeführt worden sein.
0.7.Die Pflege der Wingerte
0.7.1.Die Wingertsarbeiten
Für die einzelnen, Jahr für Jahr wiederkehrenden Arbeitsgänge im Weinberg ergab sich schon von der Natur der Rebe her eine bestimmte Abfolge von Arbeitsgängen im Laufe eines Jahres, die in den Pachturkunden nur allgemein beschrieben werden konnte. Regelmäßig finden sich in den Verträgen Formulierungen, der Wingert sei mit den genannten und allen anderen zeitlichen Arbeiten in Bau und Besserung zu halten, 'wie gute Bauleute ihre Wingerte zu recht halten'. Vor allem in Anbaugebieten, in denen keine geschlossenen grundherrlichen Güter, sondern - wie etwa im mittelrheinischen Engtal - zersplitterter Weinbergsbesitz vorherrschend war, orientierte man sich dabei an den allgemein bekannten, ortsüblichen Gewohnheiten oder verwies auf den vorbildlichen Bau wichtiger in der Gemarkung vertretener Grundherren[Anm. 352].
In manchen Landschaften wurden Ausführungstermine oder andere Anbau- und Arbeitsvorschriften dennoch schon früh in grundherrlichen oder städtischen Weinbauordnungen zusammengefasst, die im Großen und Ganzen gut vergleichbar sind, in Einzelbestimmungen aber gewisse regionale Unterschiede erkennen lassen. Nach der vermutlich ältesten deutschen Rebordnung, einer Urkunde, in der das Kloster Muri im Aargau um 1100 den Bebauern seiner Weinberge bei Bellingen (Südbaden)[Anm. 353] einzelne Arbeitsgänge vorschrieb, scheint ein Beleg im Einkünfteverzeichnis der Rheingrafen aus dem späten 12. Jahrhundert zu den ältesten Beispielen dafür zu gehören, dass man Termine für die notwendigen Arbeiten setzte, wird doch gefordert, einen Weinberg in Volxheim (bei Kreuznach) bis Mitte April zu schneiden, zu unterstützen, aufzuheben und zu pfählen und bis zum Johannestag zu graben[Anm. 354]. Aus dem späten Mittelalter sind Wingertsordnungen oder Weistümer mit ähnlichen Bestimmungen zum Beispiel auch für die Güter des Mainzer Dompropstes in Oberheimbach[Anm. 355], für die pfalzgräflichen Güter im Viertälergebiet[Anm. 356] oder für verschiedene Grundherrschaften an der Mosel[Anm. 357], aber auch für den Neckarraum[Anm. 358] und Franken[Anm. 359] überliefert.
Die Wingertsordnungen orientierten die Termine zum Abschluss einzelner Arbeitsgänge zumeist an Festtagen des Kirchenkalenders. Mariä Lichtmeß (2. Feb.), Ostern, Johannestag (24. Juni) und Jakobustag (25. Juli) waren wichtige Stichtage. Im Leben der Winzer spielten aber auch Feste anderer Weinheiliger[Anm. 360] als Merk- und Lostage eine wichtige Rolle, die sich aus generationenlanger Erfahrung oft mit bestimmten Prognosen für Witterung und Wachstum verbanden[Anm. 361]. Neben St. Peter (29. Juni), St. Goar (6. Juli) und St. Laurentius (10. Aug.)[Anm. 362] wurde der Hl. Urban besonders verehrt, dessen Fest am 25. Mai - nach den gefürchteten Nachtfrösten der Eisheiligen - endgültig die warmen Wochen ankündigte, die für den Ertrag der Arbeit so wichtig waren[Anm. 363]. Am Bodensee rief man am Urbanstag bei einer Prozession in die Weinberge oder beim Urbansritt den Heiligen um Fürbitte für ein gutes Gedeihen der Reben an[Anm. 364]. Bis zum St. Urbanstag musste der größte Teil der Arbeiten in den Wingerten getan sein[Anm. 365].
Nach Abschluss der Lese waren die Grabarbeiten im Wingert in verschiedenen Anbaugebieten noch im Spätherbst wieder aufgenommen worden, wenn man - soweit es die Witterung zuließ - die sog. 'Wintergrabung' vornahm[Anm. 366], um danach die Reben zum Schutz vor Frostschäden niederzulegen und abzudecken[Anm. 367]. Sobald die Wingerte schneefrei waren, zumeist schon um Mariä Lichtmeß (2. Febr.)[Anm. 368], in Franken nach dem Fest der Hl. Gertrud (17. März)[Anm. 369], wurde 'geraumt', d.h. das Deckmaterial entfernt, das zum Frostschutz auf die niedergelegten Reben aufgebracht worden war[Anm. 370]. Bereits im März - also noch während der Kälteruhe der Reben - wurden die Stöcke zum ersten Mal mit dem Rebmesser, dem Sesel oder der Häpe[Anm. 371] geschnitten[Anm. 372]. Nach der Heilbronner Ratsverordnung von 1461 sollte das schneyden in den weingarten ... vor allen dingen zu rechter zyt geschehen[Anm. 373]. Über die mittelalterliche Schnittechnik weiß man bisher nur wenig, da Schrift- oder Bildquellen darüber kaum Auskunft geben[Anm. 374]. Es scheint jedoch sicher, dass man die große Bedeutung des Rebschnitts, durch den die vorjährigen Schößlinge entfernt und der Stock auf das Tragholz zurückgeschnitten wird, schon im Mittelalter richtig erkannte. Das anfallende Rebholz und die entfernten Wurzelschößlinge wurden in den zumeist an Brennholz armen Gegenden gebündelt, als häusliches Brennmaterial verwendet oder an Ort und Stelle im Wingert verbrannt[Anm. 375].
Nach dem Schnitt wurden die Rebstöcke gestickt, d.h. mit einem Pfahl versehen, den man mit dem Stickeisen oder der Häpe einschlug. Mit Weidengerten oder Strohbändern wurden daran die zum Halb- oder Vollkreis gebogenen Tragreben angebunden[Anm. 376]. Im März oder Anfang April, oft unmittelbar nach Ostern, begann man damit, die Wingerte mit dem zweizinkigen Karst oder der Haue[Anm. 377] zum ersten Mal tief zu graben, wie es zum Beispiel moselländische Hofweistümer bestimmen, nach denen die Winzer im März zu sticken und zu schneiden hatten, im April aber zu graben[Anm. 378], und auch alle mittelrheinischen Pachtverträge, die einzelne Arbeitsgänge bindend vorschreiben, führen das Graben als wichtigen Arbeitsgang ausdrücklich an. Seit dem 15. Jahrhundert forderten viele Grundherren am Mittelrhein zusätzlich im Juni zu 'rühren', d.h. zur Auflockerung des Bodens und zur Beseitigung des Unkrauts flach zu hacken. Nach der Heilbronner Ratsverordnung von 1461 sollten die Weingärten vor St. Jorgentag gehackt synn (23. April), während das erste Felgen, das sog. Rauhfelgen (ruchfelg) vor St. Urban (25. Mai) und das zweite Felgen mit dem ganzen ußrichten der weingarten vor St. Jakobstag (25. Juli) vorzunehmen war[Anm. 379]. Auch die Heilbronner Weingartsordnung von 1490[Anm. 380] fordert bis zum 25. Mai zum ersten Mal zu felgen und zu biegen, je nach Lage des Weinbergs bis zum 24. Juni zu pfählen und zu binden und bis zum 25. Juli schließlich zum zweiten mal zu felgen und die Weinberge auszurüsten[Anm. 381].
Seit der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts wurden außerdem verstärkt sommerliche Laubarbeiten am Stock vorgeschrieben. Dabei brach man beim 'Lauben' nach der Traubenblüte die seitlichen Ranken aus, damit der Stock nicht Kraft an überflüssiges Laub verlor[Anm. 382] und beschnitt beim 'Gipfeln' die nach oben gewachsenen jungen Triebe, um die Beschattung des Stocks zu vermeiden. Zugleich wurden die verbleibenden Reben bogenförmig am Pfahl 'aufgebunden', nach den moselländischen Hofweistümer eine im Juni notwendige Arbeit[Anm. 383], während die fränkischen die Winzer vor St. Urban (25. Mai) pfelen, niderzihen und pinten (binden) und acht Tage vor oder nach Kiliani (8. Juli) auffheben und brachen sollten[Anm. 384].
Damit waren die sommerlichen Grab- und Laubarbeiten im Wingert abgeschlossen. Schon nach Erledigung der Grabarbeiten - nach dem Sachsenspiegel zum St. Urbanstag[Anm. 385] - , war der Wingert 'verdient', so dass dem Winzer sein Anteil an der Ernte zustand, wenn er das Rebland bis zu dieser Zeit ordentlich bebaut hatte. Eine Aulhauser Pachturkunde von 1445 gab im Erbfall den Nachkommen das Recht auf ihren Anteil am Ertrag der gepachteten Wingerte, wenn bei Tod der Pächter die wingart daz mererteyl off den herbist bereyt weren, also daz sy gegraben weren[Anm. 386]. Am Mittelrhein, vor allem im Bopparder Raum, wurde der durch die Arbeit erworbene Anspruch auf den Ernteanteil treffend als das karstrecht bezeichnet[Anm. 387].
Beurteilt man auf der Grundlage der erhaltenen mittelrheinischen Pachturkunden den Stand der Weinbergskultur im 14. und 15. Jahrhundert, so zeigt sich insgesamt, dass die Zahl der vom Winzer geforderten Wingertsarbeiten zahlreicher und differenzierter wurden, da man das Binden, Biegen, Lauben und Heften, also die Arbeiten am Stock, aber auch das zweite Graben im Sommer, das Rühren, immer häufiger bindend vorschrieb[Anm. 388]. Dieses Bild wird beispielsweise auch durch einen Vergleich zweier elsässische Bauordnungen aus Colmar (1438) und Mühlhausen (1471)[Anm. 389] bestätigt, von denen die jüngere Mühlhauser nicht mehr nur ein einmaliges, sondern ein zweimaliges Rühren forderte. Die Frage, ob dieser und ähnliche Befunde tatsächlich einen weinbautechnischen Fortschritt widerspiegeln, führt zu dem methodischen Problem, ob die Zunahme der geforderten Arbeitsgänge auch tatsächlich eine Intensivierung der Wingertsbearbeitung beschreibt oder lediglich auf eine ausführlichere Auflistung der Arbeiten in den Urkunden zurückzuführen ist[Anm. 390]. Die angebliche Leitfunktion fortschrittlicher Grundherren für die Weinkultur, die immer wieder als Beleg für den höheren Stand ihrer Weinbautechnik gewertet worden ist, könnte mit Berechtigung auch auf die geordnetere grundherrliche Güterverwaltung und -kontrolle zurückzuführen sein, nicht aber auf gezielt eingeführte Innovationen. Allmähliche Verbesserungen in der Weinbergspflege gingen vielleicht eher von der Arbeitspraxis der spätmittelalterlichen Winzer aus, die von einer Generation an die nächste vermittelt wurde.
0.7.2.Probleme der Wingertsdüngung
Eine regelmäßige und ausreichende Versorgung des Wingerts mit Dünger zum Ersatz der entzogenen Nährstoffe, die durch die Bodenabschwemmung noch verstärkt wurde, war gerade in den flachgründigen und steinigen Hanglagen an Rhein und Mosel von entscheidender Bedeutung für den Ertrag der Winzerarbeit[Anm. 391]. Seit dem Ende des 13. Jahrhunderts wurde in Weistümern und Pachturkunden festgelegt, wie oft und in welcher Menge die Pachtwingerte mit Stallmist zu düngen waren. Dabei wurde am Mittelrhein entweder in einem bestimmten Turnus der ganze Wingert gemistet oder jährlich ein entsprechender Teil. Im späten Mittelalter brachte man den Dung offensichtlich bevorzugt im Frühjahr oder Sommer aus und schloss diesen wichtigen Arbeitschritt im allgemeinen bis Johanni (24. Juni) ab. Ob überall auch in der frostfreien Zeit von November bis März noch eine Wintermistung praktiziert wurde, ist bisher noch unklar. Wegen der Gefahr der Abschwemmung wurde der Mist nicht auf der Oberfläche ausgebreitet, sondern in Dunggräben hinter jedem Stock eingebracht[Anm. 392]. Für das Misten und dabei vor allem für den außerordentlich mühsamen und zeitraubenden Transport des Dungs mit der Mistkiepe in die steilen Hänge, aber auch für mögliche finanzielle Aufwendungen wurden den Winzern Hilfen von Seiten der Grundherren und Vergünstigungen durch abgabenfreies zu-eigen-Lesen, das sog. 'Düngerrecht', gewährt[Anm. 393].
Am Mittelrhein wurde im späten Mittelalter nach den Pachtverträgen alle 7-12 Jahre gemistet, in Einzelfällen sogar nur alle 20 Jahre, also in überraschend großen Abständen[Anm. 394], während an der Mosel ein siebenjähriger Turnus üblich war[Anm. 395], im Elsass häufiger alle fünf Jahre gemistet wurde und in anderen Weinbaugebieten ein drei-, ja sogar zweijähriger Rhythmus praktiziert wurde[Anm. 396]. Der Düngeturnus für gute Halbteil-Wingerte war dabei am Mittelrhein in der Regel kürzer als der für Wingerte mit geringerer Abgabequote. Hatte der Turnus nach den Pachturkunden noch im ausgehenden 13. Jahrhundert im Mittel bei 7.1 Jahren und am Ende des 14. Jahrhunderts bei 8 Jahren gelegen, so stieg er seit den vierziger Jahren des 15. Jahrhunderts auf 101/2 Jahre an, wobei sich jedoch markante Unterschiede von Ort zu Ort zeigen. In Lorch im Rheingau zum Beispiel mit seiner besonders großen Weinbaugemarkung verlängerte sich vom 13. bis 15. Jahrhundert die Zeit, in der einmal gemistet werden musste, von 8.2 auf 12.3 Jahre, nach den Pachtverträgen der gleichen Grundherren übrigens, die in dem auf der anderen Rheinseite liegenden Heimbach alle 7-8 Jahre eine Mistung verlangten.
Diese Entwicklung, die zu spürbaren Ertragsminderungen und in einzelnen Fällen zu Bodenermüdungen geführt haben dürfte, war vor allem auf den strukturbedingten Mistmangel zurückzuführen und damit eine Folge der einseitigen Ausrichtung der Landwirtschaft auf den Weinbau in vielen rheinischen Weinbauorten[Anm. 397]. Grundherren, die auch über Ackerbau- oder Viehhöfe verfügten, trafen einschränkende Bestimmungen über die Verwendung des dort anfallenden Mistes. In Deidesheim in der Pfalz war es nach einem Weistum des 14. Jahrhunderts bei Strafe verboten, Mist an einen Auswärtigen zu verkaufen[Anm. 398]. Zum Teil wurde Vieh auch direkt des Mistes wegen gehalten.
Der Bedarf an Stallmist war vielfach aber so groß, dass er durch die geringen Viehbeständen am Ort nicht gedeckt werden konnte und umfangreiche und teure Misteinfuhren aus benachbarten Regionen notwendig wurden. Nach der Liste der Ehrenfelser Zollbefreiungen wurden in den Jahren 1340-1342 von verschiedenen Grundherren mindestens 29 Schiffe mit Mist am Zoll vorbei rheinabwärts geführt, wobei sich ein deutlicher saisonaler Schwerpunkt in den Winter- und Frühjahrsmonaten erkennen lässt[Anm. 399]. Seit dem 2. Drittel des 14. Jahrhunderts wurde am Mittelrhein versucht, mit dem 'Beschütten' einen Ersatz für die Düngung mit Stallmist zu finden. Eine Ravengiersburger Urkunde von 1428[Anm. 400] erläutert dazu, die klösterlichen Pächter sollten jährlich ein Stück misten ader mit gutem stein mulle an geverde wol beschutten. Das Beschütten oder 'Mullen' war also eine Form der Schieferdüngung, bei der man zerfallene oder zerstoßene, unverbrauchte Schiefererde in die Wingerte einbrachte[Anm. 401]. Eine ähnliche Form der Düngung lässt sich zum Beispiel auch für das untere Neckargebiet um Heilbronn belegen, wo man den Wingertsboden mit Keupermergel anreicherte, den man in gemeindeeigenen oder zum Weinberg gehörenden Gruben fand[Anm. 402].
0.7.3.Das Kontrollsystem und die Sanktionsmöglichkeiten im spätmittelalterlichen Weinbau
Nach Abschluss der geforderten Grab-, Laub- und Düngearbeiten wurden die Pachtwingerte im Spätsommer von einem Vertreter des Grundherrn besichtigt, um ihren Zustand und die ordentliche und rechtzeitige Ausführung der Arbeiten zu überprüfen und das gemistete Teilstück für das zu-eigen-Lesen abzusteinen. Dabei wurden auch der allgemeine Zustand des Pachtstücks begutachtet und eventuelle Nachbesserungsarbeiten oder fällige Bußen festgesetzt. Diese Wingertsvisitation war neben der Lese einer der Termine im Jahr, an dem die Winzer regelmäßig mit den Vertretern des Grundherrn zusammentrafen und damit Teil des "ausgeklügelten herrschaftlichen Kontrollmechanismus"[Anm. 403], der für den spätmittelalterlichen Weinbau typisch ist[Anm. 404].
Vor allem die Teilpachtwingerte wurden intensiv kontrolliert, da die Minderung des Ertrages bei schlechtem Bau ja unmittelbar auch zu Lasten des grundherrlichen Anteils ging. Bei Zinswingerten verzichtete man eher auf die Kontrolle, wenn die Erhaltung des Wingerts und die vollständige Zinslieferung gesichert schienen. Der Besichtigungstermin wurde rechtzeitig vor der Lese angesetzt, am Mittelrhein am häufigsten um den Johannestag (24. Juni), vereinzelt werden aber auch Termine für eine zweite Kontrolle bis Anfang September - also unmittelbar vor der Lese - genannt[Anm. 405]. Mit der Visitation beauftragten die Grundherren zumeist ihre Hofverwalter oder Hofleute, wenn sie nicht aus der Zentrale besondere Prokuratoren oder Boten sandten, die während dieser Zeit von den Pächtern untergebracht und versorgt werden mussten[Anm. 406]. In manchen Weinbaugebieten waren städtische oder örtliche Feldbeseher oder Rebbeschauer von der Gemeinde beauftragt, die Rebkulturen auf ihren Bauzustand zu kontrollieren und auf die Einhaltung der städtischen oder herrschaftlichen Verordnungen zu achten[Anm. 407].
Eine sachgerechte Beurteilung des Bauzustandes der Wingerte konnte dabei natürlich nicht schematisch vorgenommen werden, sondern hatte auch die örtlichen Verhältnisse und persönlichen Umstände des Winzers zu berücksichtigen. Die Besichtigung war darum keine 'private' Angelegenheit zwischen Verpächtern und Winzern. Um den einzelnen Pächter vor Willkür zu schützen, wurden vielmehr Mitwinzer des gleichen Grundherrn, Parzellennachbarn oder örtliche Geschworene hinzugezogen, die mit dem Vertreter des Grundherrn eine Besichtigungskommission bildeten[Anm. 408], eines der genossenschaftlich-korporativen Elemente im spätmittelalterlichen Weinbau, die im Konfliktfall ausgleichend gewirkt haben dürften.
Besonders aufschlussreiche Quellen, die Verlauf und Ergebnis der Wingertskontrolle beispielhaft illustrieren und die in dieser Form wohl nur in der Verwaltungspraxis des arbeitsintensiven und kontrollbedürftigen Weinbaus entstehen konnten, sind etwa die Wingertsvisitationsregister des Klosters Eberbach aus dem späten 15. Jahrhundert[Anm. 409]. Sie enthalten für 18 Jahre detaillierte Aufzeichnungen über die Besichtigung von mehr als 400 klösterlichen Wingerten am Mittelrhein. Da bei der Visitation immer wieder die gleiche Reihenfolge eingehalten wurde, lassen sich die einzelnen Parzellen, ihre Pächter und der vorgefundene Bauzustand sicher verfolgen. Die Register geben - sehr viel zuverlässiger als die eher normativen Pachturkunden - den tatsächlichen Stand der Weinbergskultur wieder. In den Jahren 1484-1501 wurden in Ober- und Niederheimbach, Trechtingshausen (Krs. Mainz-Bingen) und Lorch (Rheingau-Taunus-Kreis) zwei Drittel dieser Eberbacher Wingerte in gutem, ein Drittel jedoch in einem mangelhaftem, teilweise sogar bedenklichen Zustand angetroffen und entsprechend gerügt. Man darf vermuten, dass der Zustand der Pachtgüter kleinerer Grundherren, die nicht über eine vergleichbar straffe Güterverwaltung verfügten, eher noch schlechter war. Besonders auffällig sind wiederum örtliche Unterschiede, zum Beispiel die Befunde in Lorch, wo der Anteil der nicht beanstandeten Wingerte in weniger als zwei Jahrzehnten von 57% auf 25% zurückging. Die fehlende oder unzureichende Mistung war dabei der häufigste Rügegrund. 1501 wurden fast 70% aller Eberbacher Wingerte in Lorch nicht oder schlecht gedüngt angetroffen. Die Register belegen auch, wie solche Mängel und ihre Folgen in ungünstigen Lagen bald so sehr überhand nahmen, dass sie zur endgültigen Aufgabe von Parzellen führen konnten.
An der Tolerierung eines schlechten Baus konnte den Grundherren, vor allem dann, wenn Teilbau vereinbart war, natürlich nicht gelegen sein. Vielmehr besaßen sie säumigen und nachlässigen Winzern gegenüber eine Reihe abgestufter Sanktionsmöglichkeiten, wenn auch die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen und ihre Auswirkungen einem rigorosen und willkürlichen Vorgehen enge Grenzen setzten[Anm. 410]. Die Maßnahmen, die bei schlechtem Bau ergriffen werden konnten, reichten zwar von der Ermahnung bis zum sofortigen Entzug des Pachtgutes - was den wirtschaftlichen Ruin des Winzers bedeuten konnte -, jedoch scheint dieser Schritt nur im äußersten Fall praktiziert worden zu sein, da sich bei einer Unterbrechung der laufenden Arbeiten im Wingert und bei einem Mangel an pachtwilligen Winzern, die das Stück sofort übernehmen konnten, der eingetretene Schaden am Pachtgut rasch noch vergrößerte. Die Grundherren waren darum häufiger zu einem abgestuften Vorgehen gezwungen, um eine Beseitigung der Mängel zu erreichen, wobei Nachbesserungsarbeiten im selben oder im folgenden Jahre, der Verlust des Aufwuchses (der Schaar) und der Verlust der Erbschaft ausgesprochen werden konnten. Zunehmend wurden auch Geldbußen verhängt, deren Höhe sich nach dem entstandenen Schaden und dem Wert des betroffenen Wingerts richtete[Anm. 411]. Um diese 'Penen' zahlen zu können, hatte der Pächter bei Pachtabschluss eigene Immobilien als Sicherheiten zu belegen oder zuverlässige Bürgen zu stellen. Auch über Art und Maß der Bußen und Strafen bei schlechtem Bau und säumiger Leistung der Abgaben hatten in vielen Fällen die Hofgenossen bei der Verhandlung vor dem Bauding mitzusprechen[Anm. 412].
0.7.4.Wingertsschließen und Wingertshut
Nach der Wingertsbesichtigung wurde das Rebland in den meisten Weinbaulandschaften vom Grundherrn oder von der Gemeinde bis zur Lese unter den Herbstbann gestellt, d.h. für den allgemeinen Zugang geschlossen. Es stand in dieser Zeit unter der Obhut von Wingertsschützen, die die Wingerte gegen unberechtigtes Betreten, Traubendiebstahl und vorzeitige Lese, aber auch gegen Vogelfraß, eindringendes Wild oder umherlaufendes Weidevieh zu schützen hatten[Anm. 413]. Die besondere Rechtsqualität des Weingartens als unter dem 'Gartenrecht' stehendem, oft umzäunten[Anm. 414] Teil der Gemarkung kam in dieser Zeit des Jahres besonders deutlich zum Ausdruck[Anm. 415]. An den Wingertswegen verhinderten uralte Rechtszeichen (Strohwische, Dornverhaue, gekreuzte Rebpfähle) den Zugang[Anm. 416]. Im Rheingau wurde es im 19. Jahrhundert den Winzern in den 14 Tagen nach Weinbergsschluss an 2 Tagen in der Woche erlaubt, unter Aufsicht der Schützen in ihrem Wingert zu arbeiten, danach aber wurden die Reblagen völlig geschlossen[Anm. 417].
Für die Wingertshut wählte und vereidigte man in den Städten und Dörfern je nach der Größe des Weinlandes ein oder mehrere Wingertswächter für jede Lage. Für ihre Dienste wurden sie von allen in der Gemarkung vertretenen Grundherrn und Winzern durch Weindeputate oder in Geld entlohnt. Sie versahen zumeist bewaffnet ihren Dienst, rügten kleinere Verstöße an Ort und Stelle und brachten größere Vergehen zur Ahndung vor dem Stadtgericht vor[Anm. 418]. Die Wingertsschützenregister der Stadt Boppard aus dem ausgehenden 15. und frühen 16. Jahrhundert[Anm. 419], die die Namen der jährlich wechselnden Schützen und der von ihnen vorgebrachten Rügen festhalten, zeigen beispielhaft, dass das Schützenamt nicht von Lohnknechten, sondern von Winzern reihum als Ehrenamt wahrgenommen wurde[Anm. 420].
0.7.5.Die Lese und das spätmittelalterliche Abgabensystem
Im September wurden die organisatorischen Vorbereitungen für die Lese getroffen[Anm. 421]. Dazu gehörten in erster Linie Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Keltern, Fässern, Bütten und Gerätschaften, die gewässert oder neugebunden und zur Aufnahme der neuen Ernte vorbereitet werden mussten[Anm. 422], aber auch Räumarbeiten an den Wegen, damit die Fuhrwerke ungehindert in die Wingerte fahren konnten[Anm. 423]. Zur Lese wurden die geschlossenen Wingerte wieder geöffnet. Wann mit der Lese begonnen werden konnte und wie lange die Ernte dauerte, lag nicht in der Entscheidung des einzelnen Winzers, sondern wurde vom Grundherrn im Rahmen des Lesebanns vorgeschrieben oder auf gemeindlicher Ebene geregelt[Anm. 424]. Bei den grundherrlichen Wingerten musste der Herr von der Traubenreife und der bevorstehenden Lese der Pachtwingerte rechtzeitig benachrichtigt werden, damit er einen Windelboten oder Herbstherrn schicken konnte, der die Lese beaufsichtigte und die korrekte Lieferung der Abgaben kontrollierte[Anm. 425]. Während der Zeit der Lese quartierte sich der Windelbote zumeist im grundherrlichen Hof ein. Wenn er nicht in der Kost seines Herrn blieb, musste er vom Hofmann oder von den Pächtern des Grundherrn beköstigt werden[Anm. 426]. In einzelnen Fällen erhielt der grundherrliche Beauftragte außerdem bestimmte Zuwendungen, wie etwa ein Paar Holzschuhe, um seinen Dienst versehen zu können[Anm. 427]. Bevor dieser vom Grundherrn gesandte Windelbote oder Herbstherr eingetroffen war und - zumeist nach Beratung mit den Winzern - die Erlaubnis zur Lese erteilt hatte, durfte nicht begonnen werden[Anm. 428]. In Gebieten mit Kelterzwang war die Abstimmung des Lesetermins besonders wichtig, um den Andrang vor den Keltern bewältigen zu können[Anm. 429]. In manchen Orten wurde der Beginn der Lese von den Hofgenossen oder auf gemeindlicher Ebene von Schultheiß, Heimburgen oder Rat bestimmt[Anm. 430]. In Heilbronn etwa wurde, sobald der Erntebeginn unmittelbar bevorstand, eine 'Herbstverkündigung' verlesen, die den Beginn der Lese und die notwendigen Vorschriften einschärfte[Anm. 431]. In Deidesheim in der Pfalz beanspruchte nach einem Weistum des 14. Jahrhunderts die Gemeinde die leszeinongen in dem herpst. Wer außerhalb der festgesetzten Zeit las und es trotz dreimaliger Abmahnung nicht einstellte, hatte eine Strafe von 5 s.h. zu entrichten[Anm. 432].
Der allgemeine Beginn der Lese, der für die ganze Gemarkung oder für einzelnen Großlagen festgesetzt wurde, lag im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit allem Anschein nach im Schnitt früher als heute, da die qualitätsverbessernde Wirkung der Edelfäule nicht bekannt war, man aber andererseits Verluste und Risiken durch Fäulnis, Vogelfraß oder Frost vermeiden wollte. Das Datum der Weinlese war also in besonderem Maße von Faktoren bestimmt, die sich nicht allein an den jeweiligen klimatischen Bedingungen orientierten[Anm. 433]. Unter besonderen Umständen konnte es dabei zu chronikalisch belegten, extrem frühen Lesen kommen[Anm. 434]. Heunische und frensche Trauben konnten zudem als frühreife Sorten zeitiger geerntet werden als etwa der spätreife Riesling[Anm. 435]. Nach einen 'Chronologischen Rheingauer Verzeichnis' aus dem 16. Jahrhundert über die Güte und Vielheit des Weinwachses, auch Anfang der Weinlese im Rheingau und bey Mainz[Anm. 436] wurde hier in den Jahren 1558-1582 zwischen dem 24. September und 27. Oktober mit der Lese begonnen, im Mittel um den 8. Oktober, was aber, bei Berücksichtigung der durch den Gregorianischen Kalender ausgefallenen Tage, dem 18. Oktober modernen Stils entspricht. Oft lag der Beginn der Lese um den Michaelistag (29. Sep.)[Anm. 437]. Sie sollte nach einem alten Merkspruch bis zum Gallustag (16. Okt.) abgeschlossen sein[Anm. 438].
Mit der Lese begannen zunächst die Grundherren, die für ihr Salland oder ihre eigenbewirtschafteten Wingerte seit alters her die Vorlese hatten, also das Recht, ein bis drei Tage vor allen anderen ihre Güter ernten zu können[Anm. 439]. Sie waren dadurch nicht nur flexibler in der Bestimmung des Lesetermins, sondern kamen auch in den Vorzug besserer Kontrollmöglichkeiten des Ernteverlaufs und der Abgabenleistung. An manchen Orten hatten auch die Vertreter des Landesherrn (der Vogt, die Schöffen) oder der Gemeinde (die Ratsherren), anderenorts auch Witwen und Waisen das Recht der Vorlese. Gelegentlich durfte auch das Kelterpersonal vorab lesen, da es zur Zeit der Hauptlese mit Kelterarbeiten beschäftigt war[Anm. 440].
Für einen geregelten Ablauf der Lese und eine korrekte Abführung der Abgaben wurden bereits im Mittelalter Weinleseordnungen erlassen, wie etwa die älteste Trierer Weinleseordnung, die aus dem Jahr 1384 stammt[Anm. 441], und die früheste Würzburger Herbstordnung, die ebenfalls aus dem 14. Jahrhundert überliefert ist[Anm. 442]. Im allgemeinen waren die Winzer einer Lage aus Gründen besserer Kontrolle gehalten, gleichzeitig zu lesen[Anm. 443]. Frentsche und heunische Trauben wurden in den meisten Fällen getrennt gesammelt. Ein Glockenschlag zeigte die Öffnung des jeweiligen Banns sowie Beginn und Ende der täglichen Lesezeit an[Anm. 444]. Wo ein grundherrlicher Lesebann bestand, war in der Regel von jedem eingebrachten Wagen oder Karren ein Banngeld zu leisten[Anm. 445]. Viele Herbst- und Leseordnungen verboten ausdrücklich zu 'stupfeln', d.h. durch eine Nachlese die hängengebliebenen Trauben in fremden Wingerten abzuernten[Anm. 446].
Der Ernteertrag der Teilbauwingerte wurde entweder unmittelbar nach der Lese an Ort und Stelle oder nach dem Keltern geteilt[Anm. 447]. Gab es keine herrschaftliche Kelter am Ort, die von allen Pächtern des Grundherrn zu nutzen war, so teilte man 'am Pfand'[Anm. 448]. Dazu stellte man im allgemeinen bei Halbteil zwei, bei Dritteil drei gleich große, unter Aufsicht stehende Traubenbütten vor dem Wingert auf, in die die Träger die Traubenlegel entleerten. Der Windelbote wählte davon eine Bütte für seinen Grundherrn aus oder bestimmte sie durch Los, so dass Versuche, die jeweils andere Seite zu übervorteilen, weitgehend ausgeschlossen waren[Anm. 449]. Die Pächter hatten den für den Grundherrn gewählten Teil auf ihre Arbeit, ihre Kosten und ihr Risiko in den Hof und auf die Kelter zu liefern[Anm. 450]. Für die meisten Winzer war diese Transportpflicht gerade in der Zeit starker eigener Beanspruchung eine erhebliche Belastung, zumal dann, wenn die herrschaftliche Kelter nur mit dem Schiff oder auf schlechten Wegen zu erreichen war. In Weinbauorten, in denen ein Kelterzwang bestand, wurden alle Trauben zunächst zur Sammelstelle gebracht und erst nach dem Auspressen als Most geteilt[Anm. 451]. Auch vom anfallenden Trester stand beiden Seiten ihr Anteil zu, der aber oft ganz dem Winzer überlassen wurde[Anm. 452].
Auch die anderen Abgaben, die vom Ertrag der Wingerte zu leisten waren, machten den Weinbau nicht allein für den Grundherrn zu einer wertvollen Quelle feudaler Einkünfte. Vor der Ablieferung der Teiltrauben war in der Regel der Weinzehnte zu entrichten, der zumeist als Traubenzehnter - seltener als Most oder vergorener Wein - geleistet wurde[Anm. 453]. Von neuangelegten Wingerten wurde oft nur der Rottzehnt als geminderter Zehnt gefordert oder zunächst auf Zehnt ganz verzichtet. Da der Zehnte vor der Teilung des Traubenertrages an Ort und Stelle zu leisten war[Anm. 454], betraf er bei Teilbau Verpächter und Pächter durch die proportionale Schmälerung ihrer Anteile in gleicher Weise.
Durch Veräußerung, Teilung oder Tausch waren die Zehntverhältnisse in vielen Gemarkungen im Spätmittelalter außerordentlich kompliziert und unübersichtlich geworden. Gab es mehr als einen Zehntinhaber in einer Lage, so wurde der Zehnt unter Anleitung der Zehntknechte des Hauptzehntherrn oder durch vereidigte gemeindliche Zehntsammler an bestimmten, markierten Stellen in der Lage gemeinsam gesammelt und später im Zehnthof geteilt[Anm. 455]. Auch und gerade aus Gründen der Organisierung einer korrekten Leistung des Zehnten in den Weinbergen waren Lese- oder Herbstordnungen erforderlich, die Abfolge und Verlauf der Lese regelten, wobei man unter Umständen die Größe der einzelnen Lagen und die Witterungs- und Reifeverhältnisse berücksichtigte[Anm. 456]. In vielen Orten wurde die Gemarkung in 3-4 Lesebänne eingeteilt, die nacheinander geerntet wurden, um die Zehntkontrolle zu erleichtern[Anm. 457]. Im allgemeinen bestand in den geöffneten Lagen Lesezwang, um einer Zehntdefraudation vorzubeugen, die streng bestraft wurde. Unter bestimmten örtlichen Verhältnissen wurde der Zehnte aber auch an einer festgelegten Zufahrt in den Ort als Pfortenzehnter erhoben, so dass einem Zehntbetrug verhältnismäßig leicht vorzubeugen war. Auf die Qualität der Trauben und des daraus gekelterten Weines wirkten sich der Lesezwang, das Zusammenschütten verschiedener Sorten aus einer Lage und die gleichzeitige Ernte ausgereifter und noch unreifer Trauben außerordentlich nachteilig aus. Die Notwendigkeiten des Zehnt- und Abgabenwesens im Spätmittelalter werden darum als ein entscheidendes Hindernis für die Entwicklung zum Qualitätsweinbau gesehen[Anm. 458].
Wahrscheinlich wurden die Trauben auch im Mittelalter schon unmittelbar am Wingert von den Winzern oder von Tagelöhnern im Tretzuber zertreten oder durch Stoßen mit dem Mosterkolben im Legel oder in der Bütte zerstampft[Anm. 459], wie es für das Bodenseegebiet durch bildliche und schriftliche Quellen belegt ist[Anm. 460]. Die eingebrachten Trauben wurden wenn möglich noch am gleichen Abend oder in der Nacht gekeltert. Selbstverständlich verfügten die Grund- und Zehntherren in ihren Höfen und Kellereien in den Kelterhäusern über die notwendigen Keltergerätschaften[Anm. 461], aber auch die Winzer besaßen am Mittelrhein - wie sich in einer Reihe von Urkunden nachweisen lässt - in vielen Fällen eigene Keltermöglichkeiten[Anm. 462]. Herrschaftliche Bannkeltern dagegen, die alle Winzer gegen entsprechende Abgaben zu benutzen gezwungen gewesen wären, sind am Oberen Mittelrhein ebenso wenig belegt wie genossenschaftlich genutzte Keltern, was leicht verständlich wird, wenn man sich das hohe Maß der Besitzzersplitterung, den hohen Aufwand und die Verzögerungen durch weite Wege vor Augen hält, die bei der Verarbeitung der Trauben gerade in den Zeiten sehr hohen Arbeitsanfalls eingetreten wären. Auch in zahlreichen Weinbaustädten war der Kelterzwang unbekannt oder im Spätmittelalter völlig verschwunden, wie etwa in Heilbronn, wo 1566 von 170 Weinbergsbesitzern eigene Keltern betrieben wurden[Anm. 463].
Dort jedoch, wo als Rudimente des funktionalen Zusammenhangs in der alten Betriebsgrundherrschaft Winzer zur Benutzung der herrschaftlichen Kelter gezwungen blieben, war den Grundherren wie den Zehntherren[Anm. 464] eine leichtere Kontrolle möglich, während den Winzern andererseits die Anschaffung und Unterhaltung einer eigenen Kelter erspart blieb[Anm. 465]. In Ürzig an der Mosel lag im 13. Jahrhundert die Pflicht der Vorsorge für die Kelter im Hof der Abtei Echternach bei der Erbpächterin eines Wingerts, der den Namen keltirbuze trug[Anm. 466]. Besonders auffällig ist die Einrichtung des Kelterbanns, d.h. des Zwangs, eine bestimmte herrschaftliche oder auch gemeindlichen Kelter[Anm. 467] gegen die Entrichtung einer Gebühr in der Form des 'Kelterweins' oder 'Trottweins' von 5-8% der Ernte zu benutzen, in den südwestdeutschen Anbaugebieten[Anm. 468]. Teilweise unterlagen selbst freie Winzer diesem Kelterzwang[Anm. 469]. Um innerhalb der kurzen Lesezeit den Kelterbedarf organisieren zu können und um die Gefahr abzuwenden, dass die Trauben durch lange Wartezeit verdarben, war eine bestimmte Zahl von Winzern einer Kelter zugeteilt, wenn nicht durch Los oder durch eine andersartige Regelung die Reihenfolge der Kelternutzung bestimmt war[Anm. 470]. Weinberge, deren Ertrag auf einer bestimmten Kelter gepresst werden mussten, wurden als kelterhörige Weinberge bezeichnet[Anm. 471]. Wo von Seiten der Grundherrschaft der Kelterzwang durchgesetzt wurde, hatte der Herr seinerseits die Pflicht, die Kelter baulich instandhalten zu lassen und Keltergeschirr und Kelterpersonal zu stellen, wenn auch die Winzer gelegentlich zu den Personal- und Sachkosten herangezogen wurden. In anderen Orten, wie etwa in Amorbach, erhielt die Stadt im 14. Jahrhundert die Genehmigung, eine eigene Kelter zu errichten[Anm. 472]. Die Aufsicht an der Kelter führte ein Kelter- oder Torkelmeister, der - wie der Eid des Konstanzer Torkelmeisters von 1513 zeigt - nicht nur für einen geordneten und gerechten Ablauf zu sorgen und Diebstahl von Trauben oder Wein zu unterbinden hatte, sondern auch darauf achten musste, dass Wein nicht gepanscht oder gestreckt wurde[Anm. 473].
In welchem Maße auch noch im späten Mittelalter durch das Treten der Trauben mit den Füßen gekeltert wurde, gegen das sich schon Karl der Große und im späten 13. Jahrhundert Petrus de Crescentiis gewandt hatten, lässt sich nicht sicher bestimmen[Anm. 474]. Vor allem in den Landschaften, in denen Reben nur punktuell angebaut und geringe Mengen für den Eigenverbrauch geerntet wurden, dürfte sich das Austreten der Trauben oder das Stampfen mit dem Kolben bis weit in die Neuzeit gehalten haben[Anm. 475]. Soweit die Quellen genauere Angaben zulassen, deutet alles darauf hin, dass man dagegen in den bedeutenden Anbaugebieten Trauben zumeist in der Kelter[Anm. 476] presste, wobei zwischen der Baumkelter[Anm. 477] und der etwas jüngeren, aber dennoch auch schon im Spätmittelalter belegten Schrauben- oder Spindelkelter[Anm. 478] zu unterscheiden ist. Dabei scheint die konstruktiv etwas einfachere Baumkelter, bei der der Druck auf die Trauben im wesentlich durch die Hebelwirkung eines mächtigen Kelterbaums ausgeübt wurde, älter und weiter verbreitet gewesen zu sein. Geht man von den erhaltenen oder beschriebenen neuzeitlichen Keltern aus, so scheinen die rheinischen Baumkeltern mit einem etwa 20-25 Fuß langem Kelterbaum[Anm. 479] nur etwa halb so groß gewesen zu sein wie etwa die in Württemberg oder anderen südwestdeutschen Anbaugebieten. Noch im 19. Jahrhundert waren Stücke, die aus früherer Zeit stammten, im Rheingau und am Mittelrhein bis Koblenz verbreitet[Anm. 480]. Dabei muss allerdings eingeräumt werden, dass man bisher spätmittelalterliche Keltern praktisch nicht kennt. Bei der sicherlich schon im 15. Jahrhundert verbreiteten Spindelkelter[Anm. 481], die sich bereits im 13. Jahrhundert nachweisen lässt[Anm. 482], wird der Druck auf das Pressgut durch einen waagerechten Balken erzeugt, der über eine mit Haspel gedrehte Holzspindel nach unten gedrückt wird. Auf die unterschiedlich großen Keltermengen, den Materialaufwand und den jeweiligen Platzbedarf dürfte auch die Bevorzugung der Baumkeltern durch große Grundherren und der kleineren Schraubenkeltern, die weniger Raum beanspruchten, durch die Winzer zurückzuführen sein, so dass die Verbreitung beider Typen möglicherweise "eine soziale Differenzierung der Weinbautreibenden" zeigt[Anm. 483]. Es ist möglich, dass die Größendifferenzierung der Baumkeltern nach einzelnen Anbaugebieten mit der Verbreitung des Kelterzwangs korrespondiert, da Gebiete mit verbreitetem Kelterbann deutlich größere Geräte als bannfreie Landschaften zeigen.
In den herrschaftlichen Kelterhäusern wurde die Arbeit vom Windelboten oder von den Hofleuten organisiert und von Kelterknechten und Helfern getragen, die man als Tagelöhner verdingte, da die Leistungspflicht der Wingertspächter mit der Lieferung der Trauben auf die Kelter geendet hatte. Zusätzlich wurde oft ein Faßbender oder Küfer beschäftigt, der den Most über lederne Schläuche oder durch Zutragen ordnungsgemäß in die bereitstehenden Gärfässer füllte[Anm. 484]. Nach einem Bericht des alten Hofmanns des Kölner Mariengradenstifts zu Niederheimbach (Krs. Mainz-Bingen) von 1524 wurden am Tag 4-5 Keltergänge vorgenommen, von denen der erste schon ab fünf Uhr morgens begonnen wurde[Anm. 485]. In Abhängigkeit vom Umfang des grundherrlichen Besitzes und der Größe der Gemarkung konnten die Lese und die Kelterzeit schon nach einigen Tagen abgeschlossen sein, aber auch mehrere Wochen andauern. Die drei Keltern etwa, die die Grafen von Katzenelnbogen in St. Goar betreiben ließen, waren zur Verarbeitung des eigenerzeugten Weines, des Teilweins und des Zehnten 1437 insgesamt 19 Tage in Betrieb[Anm. 486].
Die Bereitstellung der benötigten Fässer, die ja - von den Gär- und Ablaßfässern abgesehen - später in der Regel auch als Transportmittel zu dienen hatten, erhöhten den finanziellen und organisatorischen Aufwand der Grundherrn und der Winzer ganz erheblich. Die Fässer wurden entweder in den Erzeugergebieten oder deren unmittelbarer Umgebung aus einheimischem oder eingeführtem Faßholz hergestellt, oder aus entlegeneren Waldgebieten abseits der Weinbaugebiete bezogen. Die Liste der Zollbefreiungen für leere Fässer am Zoll zu Ehrenfels von 1340-1342 gibt wenigstens in Ansätzen eine Vorstellung vom Umfang der jährlich Faßtransporte in das Anbaugebiet am Mittelrhein[Anm. 487]. Die Fässer für den Bedarf des Brauweiler Weinhofes in Klotten an der Mosel wurden entweder bei Fassbendern in den Moselorten Cochem, Klotten oder Pommern bestellt, v.a. dann, wenn die Ernte reichlicher ausfiel als erwartet, oder Kölner Küfern in Auftrag gegeben, die die Fässer gegen Lieferung des notwendigen Materials im Stücklohn herstellten[Anm. 488]. Die heimische wie die auswärtige Küferei gehörten zu den Gewerben, die mit dem Weinbau eng verbunden waren[Anm. 489].
Im Gegensatz zu den Teil- und Zehnttrauben wurden die meisten anderen Abgaben, also der Bedewein[Anm. 490], die Weinzinsen und Weingülten und Abgaben anderer Art, wie die Leistungen an örtliche Funktionsträger (Wingertsschützen, Fährleute, Schöffen usw.) in der Regel erst nach dem Keltern als vergorener Wein auf den Hof des Herrn bzw. an den Empfänger geliefert. In Klotten an der Mosel wurden die drei Tage durch die Zinsglocke eingeläutet, an denen der Zinswein abzuliefern war. Er wurde von zwei Hofschöffen überprüft, die für den Herrn gegebenenfalls Ersatz forderten, wenn der Wein in seiner Qualität nicht den Anforderungen genügte[Anm. 491]. Noch später im Jahr lagen in der Regel die Zahlungstermine für feste Geldpachten oder andere Abgaben vom Rebland, da die Winzer den Ertrag des entsprechenden Jahres schon verkauft haben mussten, um ihrer Zahlungspflicht nachkommen zu können und dabei der für andere Zinsleistungen übliche Martinstag nicht eingehalten werden konnte, so dass man bei ihnen häufiger Weihnachten als Zahlungstermin vereinbarte. Die Klärung der Zehnt- und Zinsverhältnisse und der Abgabepraxis in den verschiedenen Weinbaulandschaften und Orten, die hier nur angedeutet werden können, würde ohne Zweifel eingehende und systematische Untersuchungen lohnen[Anm. 492].
Die Weineinkünfte der Kellereien der Grund- und Landesherren und damit auch die Weine, die von ihnen auf den Markt gebracht werden konnten, setzten sich fast immer aus Einkünften verschiedener Art zusammen. Sie konnten aus den Erträgen der eigengebauten Wingerte, dem Teilwein, dem Zehntwein, dem Zins- und Bedewein und anderen Abgaben bestehen, wobei die Anteile der einzelnen Einkünftearten nicht nur von Herrn zu Herrn und von Ort zu Ort differierten, sondern auch von einem Jahr zum anderen, weil Zins-, Gült- und Bedewein unabhängig vom Ernteertrag in fixer Höhe gegeben wurden, während alle anderen Einkünfte starken Schwankungen unterlagen. Die Weineinkünfte des erzbischöflich-mainzischen Salhofs in Oberlahnstein[Anm. 493] zum Beispiel konnten im 15. Jahrhundert in einem schlechten Jahr bei 6« Fuder, in einem sehr guten bei 97 Fuder liegen, schwankten also um das Fünfzehnfache, die Teilweineinkünfte, die am ehesten die tatsächlich geernteten Mengen widerspiegeln, sogar um fast das Neunzehnfache. Im Durchschnitt setzte sich die im Salhof eingehende Weinmenge gut zur Hälfte aus Zinseinkünften und zu einem Drittel aus Teilwein zusammen, während der Bedewein etwa 8% ausmachte und die Erträge aus dem sehr geringen Eigenbau mit weniger als 4% fast bedeutungslos waren.
Bei der Untersuchung der Zahl und Abfolge guter und weniger guter Weinjahre oder der Fehljahre, in denen die Ernte völlig ausfiel, liefert die Auswertung chronikalischer Aufzeichnungen für das späte Mittelalter und die frühe Neuzeit ein dichtes, wenn auch nicht in jeder Hinsicht methodisch vergleichbares Bild[Anm. 494]. Dabei kann sich die Feststellung eines "guten Weinjahres" sowohl auf ein Jahr beziehen, das sehr gute Qualität bei geringen Ertragsmengen hervorbrachte, als auch auf ein Weinjahr mit einer besonders hohen Ertragsmenge. Im allgemeinen scheint jedoch bei der Charakterisierung der Weinjahre die Güte des geernteten Weins hinter der erzielten Menge zurückgetreten zu sein[Anm. 495]. Welche Faktoren Menge und Güte der Trauben und des Weins beeinflußten, lässt sich nicht immer sicher feststellen. Neben der Art und Intensität der Bodenbearbeitung, Düngung und Pflege des Wingerts, der Rebsorte und dem Alter der Stöcke, also Faktoren, die sich auf den einzelnen Wingert auswirkten, spielten auch regional in gleicher Weise wirksame Faktoren eine Rolle, vor allem die Witterung des Vorjahres und die des Erntejahres selbst. Aussichten auf eine gute Ernte bestanden vor allem, wenn der Sommer im Vorjahr zur Zeit der Blütenanlage warm gewesen war und ein milder Winter keine Frostschäden an den Reben verursacht hatte. Frühjahrsfröste im Erntejahr während der Rebblüte konnten die ganze zukünftige Ernte vernichten, ein trockener Sommer den Ertrag erheblich mindern und ein kalter und verregneter Herbst die Trauben am Stock faulen lassen[Anm. 496].
Neben diesen für die Ernte außerordentlich wichtigen Witterungsfaktoren konnten aber auch Rebkrankheiten und vor allem tierische Schädlinge die Erträge wesentlich mindern, wenn auch die Schädigungen im Mittelalter kaum den Umfang erreichten wie die geradezu katastrophalen Folgen der im 19. Jahrhundert aus Amerika eingeschleppten Peronospora und der Reblaus. Dennoch waren Schnecken, Heuschrecken oder Maikäfer, Wespen und Hornissen[Anm. 497] und die verschiedenen, vor allem die Reben heimsuchenden Schadinsekten wie Trauben- und Springwurmwickler, Rebenstecher[Anm. 498] und Milben, die in mittelalterlichen Berichten meist unspezifisch unter der Bezeichnung "Würmer" zusammengefasst wurden[Anm. 499], eine Gefahr, der man kaum mehr als Aberglauben entgegenzusetzen hatte. Noch in der frühen Neuzeit wurden das Einreiben der befallenen Stöcke mit Rindermist, die Vertreibung der Schädlinge durch Rauch oder das Beschmieren des Rebmessers mit Bocksblut, Esels- und Bärenfett oder Knoblauch empfohlen[Anm. 500]. Noch hilfloser stand man offensichtlich dem Pilzbefall gegenüber, den man mit den Sammelbezeichnungen 'Brand' oder 'Mehltau' beschrieb. Praktische Bekämpfungserfolge waren allenfalls gegen schädliche Vögel, vor allem die in großen Trupps auftretenden Stare zu erzielen, die die Wingertsschützen durch Lärminstrumente zu vertreiben suchten[Anm. 501], oder gegen Wildtiere, die man durch Einzäunen der Wingerte in der Zeit der Traubenreife fernhielt. Die Pflicht zum Zäunen der Wingerte wird darum in einigen Weistümern ausdrücklich vorgeschrieben[Anm. 502].
Genaue Angaben über Flächenerträge sind für das Spätmittelalter kaum zu gewinnen, stehen doch nur in Ausnahmefällen die genaue Größe einer Rebfläche und der durchschittliche Jahresertrag fest. Für das Oberrheingebiet wurde - wenn auch auf sehr unsicherer Grundlage - eine durchschnittliche jährliche Ernte von rund 75 l auf 0.125 ha oder 6 hl pro ha errechnet[Anm. 503]. J. Staab hat für den 'Steinberg', die berühmte Wingertslage Eberbachs in der Nähe des Klosters, die 70 Morgen oder rund 27 ha groß war, von denen nach Abzug von 5% Brachen und Junganlagen etwa 25.6 ha in Ertrag standen, für das Jahr 1566 einen Ertrag von 63 Fudern errechnet, was einem Hektarertrag von 24.6 hl entsprochen hätte[Anm. 504]. Dieser hohe Flächenertrag dürfte jedoch auf die ausgezeichnete Lage und die vermutlich besonders gute Pflege des Steinbergs zurückzuführen und auf anderen Flächen bei weitem nicht erreicht worden sein.
0.8.Kellerwirtschaft und Weinverbesserung im späten Mittelalter
Mit dem Einlagern des gekelterten Mostes setzt die mehrwöchige Kellerarbeit ein, die entscheidend zur Güte des Weines beiträgt. Über die Entwicklung der Kellerwirtschaft im späten Mittelalter fehlen jüngere Untersuchungen bisher fast völlig[Anm. 505]. Sie müssten nicht nur die wichtigen Arbeitsgänge zum Ausbau des Weins, die Kenntnisse über die Weinbereitung und die Kellereitechnik berücksichtigen, sondern auch der Frage nachgehen, wie man in dieser Zeit auf die steigenden Qualitätsanforderungen und die Entwicklung des Weingeschmacks der Verbraucher reagierte. Auch wenn man im späten Mittelalter noch nicht über die naturwissenschaftlichen Kenntnisse verfügte, um den Gärvorgang erklären und die Zusammensetzung des Weins analysieren zu können, so konnte sich vor allem in den herrschaftlichen Kellereien unter günstigen Umständen doch eine für mittelalterliche Verhältnisse solide Kellerpraxis entwickeln. Sie basierte auf der Grundlage der in Generationen gesammelten praktischen Erfahrungen, möglicherweise aber auch auf Kenntnissen, die durch die weit verbreitete Fach- und Traktatliteratur vermittelt wurden, wenn sich auch weiterhin praktische Empfehlungen noch mit Rezepten abergläubischen Hintergrunds mischten.
Ein wichtiger Hinweis auf ihre Bedeutung ist ohne Zweifel die weite Verbreitung der Weinbücher und die große Zahl der davon gefertigten und oft modifizierten Abschriften. Das grundlegende Fachbuch der spätmittelalterlichen Gartenkultur, das vielfach kopiert wurde und in weiten Teilen Europas als Grundlage zahlreicher weinbau- und kellereikundlicher Schriften und Traktate diente[Anm. 506], war das um die Mitte des 14. Jahrhunderts entstandene Pelzbuch des Gottfried von Franken[Anm. 507]. Es enthält, wie die auf ihm aufbauenden Fachbücher, neben anderen Anweisungen auch Rezepte für die Behandlung und Läuterung schlechten oder verdorbenen Weins, Anleitungen, um aus übelschmeckendem oder verfärbtem Wein ein beständiges Erzeugnis zu machen, Rezepte für die Herstellung von Rosen-, Weichsel-, Alant- oder Rosmarinwein und viele andere nützliche Hinweise[Anm. 508]. Genauere Vorstellungen darüber, in welchem Maße diese aus der Literatur vermittelten Kenntnisse tatsächlich auch angewandt wurden, lassen sich bislang nur schwer gewinnen.
Im Allgemeinen scheint man im Mittelalter die geschlossene Gärung praktiziert zu haben, die im Gärfass 2-3 Tage nach dem Einfüllen des Mostes einsetzt. Nach Abschluss des 6-12 Wochen dauernden Gärvorgangs[Anm. 509] wurde der Wein zum ersten Mal abgestochen, um die am Boden abgesetzte Hefe entfernen zu können[Anm. 510]. Der vorübergehend in ein sog. Sackfass gepumpte Wein konnte nach dem Spülen des Fasses wieder zurückgefüllt werden[Anm. 511]. Bei sorgsamer Pflege wurde der Wein später ein zweites Mal, vielleicht sogar ein drittes Mal abgestochen, damit er nicht trüb wurde oder an Geschmack einbüßte[Anm. 512]. Wird dem Wein keine Zeit zur Gärung gelassen oder wird er mangelhaft oder gar nicht abgestochen, bleiben Hefeteilchen zurück, die zur Trübung des Weins führen. Diese Trübung versuchte man schon im späten Mittelalter durch das Filtrieren des Weins[Anm. 513] durch einen Sackfilter (vini saccus) zu beseitigen, wie er zum Beispiel schon 1496 in den Eberbacher Quellen für den Hof Reichardshausen im Rheingau belegt ist, so wie auch der Sackwein (sackwyn) im Kloster selbst erwähnt wird[Anm. 514]. Schon im Spätmittelalter hat man außerdem versucht, den Wein durch die Zugabe von Hilfsmitteln verschiedener Art zu klären[Anm. 515]. Nach einer Bamberger Verordnung von 1338 sollte für diese 'Schönung' nur Eiweiß und etwas Sand verwendet werden[Anm. 516]. Besonders verbreitet war die Schönung mit Hilfe einer Hausenblase - der Schwimmblase des zu den Stören gehörenden Hausen -, die in getrockneter Form als Importware von den großen Märkten in Köln oder Frankfurt bezogen[Anm. 517] und nach dem Aufquellen klein zerfasert in das Fass gegeben wurde. Nachdem die hinuntersinkenden Teilchen alle Trübstoffe im Wein mit hinabgezogen hatten, wurde der Wein erneut abgestochen.
Aus der beim Ablassen zurückbleibenden Hefe, dem Trub oder Trusen, gewann man schon im Spätmittelalter einfachen Trusenwein, der den Arbeitskräften im Keller überlassen wurde[Anm. 518]. Der bei den Kellerarbeiten, vor allem beim Abstechen und Ablassen eintretende Weinverlust wurde als Abgang oder verlängter Wein bezeichnet, während man den Wein, den man aus einem kleineren Fass nachgoss, um den Weinverlust durch Verdunsten oder undichte Fässer auszugleichen, damit das Fass stets bis zum Rand gefüllt blieb, als Füllwein bezeichnete. Durch Abgang, Verdunstung und anderen Verlust konnten, wie Rechnungen des 15. und 16. Jahrhunderts zeigen, bis zu 15% der ursprünglich ins Fass gelegten Mostmenge verloren gehen[Anm. 519].
Während verschiedene Arbeitsgänge, die der ordentlichen Vergärung und Schönung des Weins dienten, praktisch in allen Kellern anfielen, wurde Wein vielfach auch durch besondere Verfahren oder durch die Zugabe von Zusatzstoffen geschmacklich verändert. Die bekanntesten Möglichkeiten zur Verbesserung oder Verfremdung des Weingeschmacks waren die Herstellung von Feuerwein und die Bereitung von Würz- oder Kräuterwein. Durch den Zusatz von würzigen Kräutern, die man zugleich für gesundheitsfördernd hielt, erzeugte man verschiedene Geschmacksrichtungen des Kräuterweins und folgte damit spätantiken Vorbildern[Anm. 520]. Im Mittelalter verwendete man dazu beispielsweise Wermut, Salbei, Alant, Polei und verschiedene Minzearten; in den Rezepten wurden aber auch Rosmarin, Hirschzunge, Johannisbeeren, Fenchel, Anis und Veilchen empfohlen[Anm. 521]. Daneben wurde Wein gelegentlich durch Zucker oder Honig gesüßt, wenn auch der hohe Preis des Zuckers dieser Möglichkeit, sauren Wein trinkbar zu machen, noch enge Grenzen setzte.
Während man für den Kräuterwein in erster Linie einheimische Aromapflanzen verwendete, setzte man dem Würzwein fremdländische Gewürze zu und erzielte damit Geschmacksrichtungen, die heute eher vom Glühwein bekannt sind[Anm. 522]. Unter den schon im Hochmittelalter geschätzten Würzweinen[Anm. 523] waren der Claret und der Lautertrank die bekanntesten Sorten. Die Bezeichnung des Claret dürfte von der erwünschten klärenden Wirkung herrühren[Anm. 524], wird doch zum Beispiel in einer Anweisung des Bartholomaeus Anglicus im 13. Jahrhundert empfohlen, dem Wein ein Säckchen mit feingepulverten, duftenden Gewürzen und Honig oder Zucker beizugeben, bis der Wein sie völlig ausgelaugt und abgeklärt habe (donec virtus specierum vino incorporetur et optime clarificetur)[Anm. 525]. In anderen Rezepten werden Zugaben von Zimt oder Zimtrinde, Ingwer, Paradieskörnern, Nelken, Nardenwurzeln, Pfeffer, Muskatnüssen und Muskatblüten, Calmus, Galgant und Safran empfohlen, um Claret zu bereiten[Anm. 526]. In der Rezeptliteratur des 16. Jahrhunderts jedenfalls, wird er als anmutig und schleckerhafftig beschrieben[Anm. 527]. Vom Claret scheint sich der Lautertrank in erster Linie durch die gewählte Würzmischung oder Geschmacksnote unterschieden zu haben[Anm. 528]. Die Stärke des Würzweins konnte noch gesteigert werden, wenn man ihn aus Bechern trank, "in deren Mitte sich ein durchlöcherter Raum zur Aufbewahrung von Gewürzen befand"[Anm. 529]. Würzweine wurden als eine Steigerung des Weingenusses besonders hoch geschätzt und bei festlichen Anlässen vornehmen Gästen als Ehrentrunk gereicht[Anm. 530].
Gerade am Mittelrhein, wo Würzweine mindestens seit 1426 belegbar sind[Anm. 531], wurden sie während des 15. Jahrhunderts vielfach hergestellt. In Rechnungen der erzbischöflich-mainzischen Verwaltung in Oberlahnstein und in den Rechnungen des katzenelnbogischen Zollschreibers in St. Goar[Anm. 532] sind beispielsweise Ausgaben für den Einkauf von Schlehen belegt, die in den Wein gegeben wurden. Im Viertälergebiet um Bacharach und Diebach wurde für Würzwein sogar ein besonderer Preis festgesetzt, der zumeist etwas über dem für normalen Wein lag[Anm. 533].
Im Unterschied zu den Kräuter- und Würzweinen, die durch die Zugabe von Würzstoffen in den vergorenen Wein erzeugt wurden, heizte man zur Herstellung von Feuerwein oder gesottenem Wein[Anm. 534] einen mit Mostfässern bestückten Feuerkeller stark an, um die Hauptgärung so anzuregen, dass sie in drei bis vier Tagen abgeschlossen war[Anm. 535]. Während es bei der Bereitung von Feuerwein vor allem darauf ankam, den rasch vergorenen Wein transportfähig zu machen, zielte die Herstellung von gesottenem Wein ('Notwein') darauf, durch die beschleunigte Gärung eine größere Menge unvergorenen Zuckers zurückzubehalten, der dem Wein später eine süße Schwere verlieh[Anm. 536].
In den spätmittelalterlichen Quellen werden die mit dem Feuern verbundenen Absichten und die dabei entstehenden Weine selten unterschieden. Der Feuerwein, der bereits im 14. Jahrhundert im Elsass hergestellt wurde[Anm. 537], war im 15. Jahrhundert auch an Rhein und Mosel nicht unbekannt[Anm. 538], wie etwa ein Eintrag in der St. Goarer Zollschreibereirechnung von 1450 belegt, in dem eine Ausgabe von 2 fl. 8 alb. für 16 birlen colen, die wyne zo furen verbucht ist[Anm. 539]. Am Mittelrhein galt er als Spezialität der pfälzischen Weinorte im Viertälergebiet um Bacharach und im Unteramt Kaub. Die Mainzer Johanniter etwa vereinbarten 1452 mit den Pächtern ihres Hofes in Diebach, die Kommende solle für ihren Teil des Weins, der in den gemeyne vassen lagerte, nach anczal faß und kolen beczalen, wenn die Hofleute den Wein fuerten[Anm. 540]. Die Herstellung von Feuerwein wurde teilweise auch von den Weinkaufleuten selbst an Ort und Stelle veranlaßt, wenn sie sich vom Absatz dieser Spezialität bessere Marktchancen versprachen.
Nicht nur von der Herstellung der beliebten und verbreiteten Kräuter-, Würz- oder Feuerweine her war die Grenze zur Weinverfälschung, zur betrügerischen Weinpanscherei, leicht überschritten[Anm. 541]. Die Nutzung wenig geeigneter Lagen, in denen in Jahren mit ungünstiger Witterung die Trauben nicht ausreifen konnten, führte dazu, dass manche Weine sauer und kaum genießbar waren. Geringe Erfahrungen oder mangelnde Sorgfalt im Keller ließen Weine trüb werden oder ihren Geschmack völlig einbüßen, so dass sie ausgeschüttet werden mussten[Anm. 542], wenn es nicht gelang, sie mit Hilfe verbreiteter Rezepte und Anweisungen[Anm. 543] wiederherzustellen und aus schlechten, nicht völlig ausgereiften Trauben einen genießbaren Wein zu machen. Gerade bei dem Versuch der Weinverbesserung wurde jedoch immer wieder zu Mitteln gegriffen, die nicht nur den Weingeschmack veränderten, sondern auch zu schweren gesundheitlichen Schädigungen führten, eine Praxis, die nicht nur Sebastian Brant 1494 in seinen Narrenschiff anprangerte[Anm. 544], sondern die ihren Niederschlag auch in zahllosen Klagen und immer häufiger in Verordnungen und Gesetzen fand.
Ein Verschneiden von Weinen verschiedener Jahrgänge oder Güte und der Verkauf unter dem Namen des besseren Weins oder die Weinverbesserung durch Obstweinzusatz waren zwar ausdrücklich verboten, dürften aber immer wieder praktiziert worden sein[Anm. 545]. Hinzu kamen Versuche, die geernteten Mengen durch die Zugabe von Wasser zu verpanschen, wie etwa der Fall des Hans Schwertweg belegt, der 1471 in Überlingen eingemauert wurde, weil er zum wiederholten Male in betrügerischer Absicht Wasser in großen Mengen in den Wein gegossen hatte[Anm. 546]. Durch die Zugabe giftiger Ingredienzien wie Blei- und Silberglätte, antimonhaltigem Spießglanz oder mit Wismut bestreutem Schwefel versuchte man, allzu sauer geratenen Wein zu süßen, ein Verfahren, das ebenso verboten wurde, wie der Zusatz von Zucker und Rosinen und sogar das Weinschönen mit der Hausenblase[Anm. 547].
Bei den Beschwerden über Verfälschungen des Weins hielt man oft den Schwefel, der die Gefahr des Schlechtwerdens der Weine (Braunfärbung, beschleunigte Alterung) abwenden[Anm. 548] und die Haltbarkeit der Weine verbessern sollte, aber auch dazu verhalf, die Gärung frühzeitig zu unterbrechen um die Restsüße im Wein zu halten, für den gefährlichsten Zusatz. Während man die leeren Fässer früher mit Holzkohle eingebrannt hatte, schwefelte man sie im Spätmittelalter immer häufiger vor dem Befüllen, indem man in ihnen Schwefelspäne abbrannte, so dass der einströmende Wein das entstandene Gas aufnehmen konnte[Anm. 549]. In der 1487 vom Reichsdeputationsausschuß erarbeiteten und 1498 auf dem Freiburger Reichstag verabschiedeten "Satzung und Ordnung der Wein" wurde die Schwefelmenge, die zur Haltbarmachung zugesetzt werden durfte, auf 1 Lot (ca. 15 g) pro Fuder beschränkt und lediglich für den Transport die doppelte Menge zugelassen[Anm. 550]. Die Stadt Köln verbot im 15. Jahrhundert die bisher erlaubte Schwefelung der Weine gänzlich, weil dadurch "die Natur des Menschen belästigt und der Trinker in Krankheit gebracht" werde[Anm. 551].
Die Klagen über Weinfälschungen verschiedenster Art durchziehen fast das ganze Spätmittelalter. Bei dem Vorgehen gegen die Weinpanscherei lassen sich seit der Mitte des 14. Jahrhunderts auch im überregionalen Vergleich deutliche Entwicklungslinien verfolgen[Anm. 552]. Zunächst bemühten sich einzelne Städte[Anm. 553], das den Weinhandel stark beeinträchtigende Problem durch Ratsbeschlüsse und Ordnungen sowie durch eine drastische Bestrafung der Täter in den Griff zu bekommen. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts schrieb etwa der Frankfurter Rat vor, das nymand keinen win machen und bereiden sulle anders, dan in got der herre hat lassen wassen, es sei denn in der vom Rat erlaubten Weise, das is den luden unschedelich were an iren gesuntheid. Jeder andere Wein würde als falsch erachtet und seine Herstellung entsprechend bestraft[Anm. 554].
Der Rat der Stadt Köln beschloss schon 1343, gegen alle vorzugehen, die vuylen wijne verkauften oder neuen Wein, der mit firnem oder schlechtgewordenem Wein verpanschten[Anm. 555]. Schon im darauffolgenden Jahr wurden 10 Personen wegen verschiedener Weine, die man bi in buese inde gemacht vunden hait, aus der Stadt verwiesen[Anm. 556]. Zwei als Weinhändler verkleidete junge Bauern von der Nahe wurden 1427 wegen Weinfälschung in den Stock gelegt, mit Eisen gebrandmarkt und mit Ruten aus der Stadt gepeitscht[Anm. 557]. 1445 gebot der Kölner Rat in seiner Morgensprache allen, die in der Stadt Weinhandel trieben, dat he sijne wijne natuyrlichen halde ind hantier sonder eyniche vermengonge off pulferije, der man sich an etzlichen vermoet, as unse heren verstanden haint, want unse heren dem dencken na doin zo gain, ind da man dat an bevonde, also zo richten ind zo straiffen sondern eyniche gnade, as sich dat geburt[Anm. 558]. Wie wenig solche Anordnungen fruchteten, belegt etwa das Vorgehen gegen einen Kölner Brauer und eine Faßbender, die man 1461 in das Gefängnis legte, weil sie Wein mit quader materien gefärbt hatten, oder das Verfahren gegen einen anderen, der die Kenntnisse über die konst des Weinfärbens weitergegeben hatte[Anm. 559]. Was man unter den genannten quader materien verstand, geht aus einer Klage gegen eine Kölner Weinhändlerin hervor, der man 1466 vorwarf, sie habe solche Mittel, die der natuiren schedelich seien, darmit wine, der weich inde droeffe waere of gheine verwe en hielte, schoen bereit ind verwe haldende zo machen hergestellt und verkauft[Anm. 560]. Die angeklagte Weinhändlerin bezichtigte ihrerseits einen Bäcker und Ratsmann "von ihr zweimal geschwefelten (gesweygelden) Wein gekauft zu haben, mit dem man die Weine behandelt, um ihre Farbe zu verstärken (verwehaldener)". Der von ihr Beschuldigte gab zu, auf diese Art und Weise behandelte Weine mit seinen Weinen verpanscht zu haben, wofür er nicht nur auf dem Bayenturm in den Käfig gesetzt, sondern auf Lebenszeit aus dem Rat und vom Weinhandel ausgeschlossen wurde[Anm. 561].
Spektakuläre Weinfälschungsskandale und ein hartes Vorgehen dieser Art gegen die Täter lassen sich jedoch nicht nur für Köln[Anm. 562], sondern auch für Trier[Anm. 563], Straßburg, Eßlingen, Nürnberg und andere Städte dokumentieren, so dass es durchaus berechtigt ist, das 15. Jahrhundert als das "Jahrhundert der Weinskandale" zu bezeichnen[Anm. 564]. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts versuchten wichtige am Weinbau und Weinhandel beteiligte Städte in Südwest- und Westdeutschland, zu einem gemeinsamen und koordinierten Vorgehen gegen diese Weinfälschungen zu kommen. Regelungen auf regionaler und überregionaler Ebene waren vor allem deshalb notwendig geworden, um Verfälschungen schon beim Erzeuger zu unterbinden[Anm. 565]. Auf einem 1472 von der Stadt Basel gegen Weinfälscher nach Breisach einberufenen Tag einigte man sich darauf, dass es bei harter und abschreckender Strafe niemandem erlaubt sei, gearztete Weine zu kaufen oder zu verkaufen[Anm. 566]. 1518 lud der Überlinger Rat die Nachbarstädte zu Beratungen nach Konstanz, wo man sich darauf verständigte, Küfermeistern und Knechten den Eid abzuverlangen, dass sie keinen Wein, der für den Verkauf bestimmt sei, "mit fremdartigen und schädlichen Dingen oder Zusätzen zu vermischen und aufziehen" würden[Anm. 567]. Ergebnisse dieser und ähnlicher Abstimmungen waren Verordnungen von regionaler Geltung, wie sie sich besonders deutlich in der Fränkischen Weinordnung von 1482 ausdrücken.
Die zumeist von den Städten ausgehenden regionalen Bemühungen wurden seit 1487 in der 'Allgemeinen Weinordnung' des Reichskonvents von Rothenburg o.T. auf Reichsebene zusammengefasst[Anm. 568]. Sie mündeten in dem auf dem Reichstag zu Freiburg 1498 erlassenen Reichsgesetz gegen Weinfälschung[Anm. 569], das auf Nürnberger Satzungen und Ratserlässe des 15. Jahrhunderts zurückgeht und als das älteste deutsche Lebensmittelgesetz gilt[Anm. 570]. Ihm folgten landesherrliche Weinordnungen, wie etwa die Markgraf Christophs I. von Baden von 1495[Anm. 571], die nach der Klage über die weit verbreitete Verfälschung der Weine durch schädliche Zusätze vorschrieben, Wein nicht durch Mittel verschiedenster Art zu verfälschen, sondern sie so zu belassen, wie sie gewachsen waren. Zur Frischhaltung der Weine wurden allenfalls geringe Schwefelmengen erlaubt, nicht aber die Schwefelung des Mostes im Herbst, um ihn süß zu halten, es sei denn, dass er gesondert behandelt und verkauft würde. Das Verschneiden von Gewächsen verschiedenartiger Herkunft wurde ausdrücklich verboten[Anm. 572].
0.9.Weinabsatz und Weinhandel im späten Mittelalter
Die tiefgreifenden Strukturveränderungen, die im Weinbau den Übergang vom hohen zum späten Mittelalter bezeichnen, hatten auch den Anteil und die Mengen des in den Handel gebrachten Weins sprunghaft vergrößert. Ohne Zweifel gehörte der Wein während des gesamten Mittelalters zu den wichtigsten Massengütern, die über weite Entfernungen auf Main und Mosel und vor allem auf dem Rhein zwischen Basel und den Niederlanden verschifft wurden. Die Zolltarife und Zollbefreiungen des hohen Mittelalters, die zumeist den Wein an erster Stelle unter den transportierten Waren aufführen, sprechen eine so deutliche Sprache[Anm. 573], dass auf Einzelnachweise verzichtet werden kann. Kaum abschätzen lässt sich allerdings, wie hoch der Anteil des erzeugten Weins war, der im hohen Mittelalter tatsächlich in den Handel kam. Der im Früh- und Hochmittelalter vielfach belegte Fernbesitz geistlicher und weltlicher Grundherren an Weinhöfen und Weinbergen deutet jedoch an, dass wir in dieser Zeit noch mit einem hohen Anteil an eigenverbrauchtem Wein rechnen müssen. Natürlich versorgten sich auch im späten Mittelalter die im Weinbau begüterten Grundherren weiterhin mit Wein aus eigener Erzeugung[Anm. 574]. Aus Kellerei- und Hofrechnungen geht jedoch auch hervor, dass viele Grundherren die gestiegene Nachfrage nach Wein und die dadurch gegebenen Absatzchancen in gleicher Weise für einen ausgedehnten Ausschank am Ort und eine marktorientierte Weinerzeugung nutzten wie die Haupt- und Nebenerwerbswinzer, die ohnehin auf den Weinverkauf als lebenswichtige Einnahmequelle angewiesen waren. Demgegenüber lässt sich ein mit Kapitaleinsatz verbundener und mit Risiko behafteter Handel von Kirchen, Klöstern und Stiftern mit Weinen aus der Erzeugung Dritter - sieht man von den grund- und zehntherrlichen Einkünften ab - in aller Regel nicht belegen[Anm. 575].
Ein wesentlicher Teil des Weins wurde im Spätmittelalter ohne Zweifel in den Städten und Dörfern der Weinbaugebiete selbst[Anm. 576] oder in ihrer weiteren Umgebung in den Ausschank gegeben. Dort, wo Grundherren ältere Weinzapfmonopole wahren konnten, durfte während einer bestimmten Zeit des Jahres nur der grundherrliche Fron- oder Bannwein ausgeschenkt werden[Anm. 577]. In manchen Winzerorten waren nur die Weinbergsbesitzer und die Weinbergsarbeiter unter festgelegten Bedingungen zum Kleinausschank in einer Strauß- oder Besenwirtschaft berechtigt, wobei die genaue Kontrolle zur Festsetzung des fälligen Ungelds und oft auch die Festsetzung des Schankpreises eine besondere Verwaltung notwendig machten[Anm. 578]. Entsprechende Weinschankrechte lassen sich in zahlreichen Weinstädten und -orten etwa in Straßburg[Anm. 579], Köln[Anm. 580] oder Trier[Anm. 581] nachweisen. Für viele Städte war das Ungeld vom gezapften Wein, die Weinakzise, eine wesentliche Einnahmequelle. Mit der Erhebung der Weinakzise und der genauen Kontrolle der ein- und ausgeführten sowie der verzapften Weine waren neben den Schild- und Straßenwirten in den Städten weitere Funktionsträger, wie etwa die Ungelder oder die Weinrufer betraut[Anm. 582].
Beispielhafte Angaben über die verzapften Weine liegen aus mehreren Städten vor: Nach den städtischen Weinsteuerbüchern wurden zum Beispiel in Trier 1431/32 im Laufe eines Jahres 8301/2 Fuder (ca. 747.450 Liter) Wein im Kleinen verzapft, wobei der von den Bürgern selbst getrunkene Wein noch ebenso wenig berücksichtigt ist wie der, den das Trierer Domkapitel und das St. Simeonsstift ausschenken ließen. 1452/53 führten die Bürger der Stadt, das Domstift und das St. Simeonsstift zusammen mehr als 1450 Fuder Wein in die Stadt ein, die sie auf ihren Gütern geerntet oder von Dritten gekauft hatten[Anm. 583]. Für die Stadt Nürnberg hat Scheler für das Jahr 1470/71 einen Gesamtverbrauch von ca. 15000 hl Wein oder 62.5 l pro Kopf errechnet[Anm. 584].
Diese Beispiele, denen sich mühelos weitere Berechnungen anfügen ließen, zeigen, dass die Bedeutung des Weinzapfs und des Ausschanks in den Anbaugebieten selbst und in ihrem weiteren Umland nicht zu unterschätzen ist. Dennoch wurde sicherlich stets der größere Teil der erzeugten Weine über weitere Entfernungen verhandelt. Ihr Absatz folgte seit dem hohen Mittelalter bestimmten Absatzwegen, für die sich mehr oder weniger feste Handelsbeziehungen und -strukturen herausbildeten. Dabei wurden etwa die südwestdeutschen Weine bevorzugt nach Osten und Nordosten geliefert, also nach Schwaben, Franken, Bayern und in den Ostalpenraum, so wie auch die Weine des Bodenseegebiets im späten Mittelalter vor allem nach Schwaben, Bayern und Franken exportiert wurden[Anm. 585]. In Ulm an der Donau, einer wichtigen Zwischenstation des Weinhandels in Süddeutschland, wurden seit dem 13. Jahrhundert nicht nur Weine aus Württemberg und dem gesamten Neckargebiet umgeschlagen, sondern auch Erzeugnisse aus einem weiten Herkunfts- und Absatzgebiet zwischen Lothringen und Tirol[Anm. 586]. Vor allem die Weine aus dem Elsass wurden in einem weiten Gebiet abgesetzt, das von Lothringen bis nach Franken reichte[Anm. 587], aber auch rheinaufwärts über Basel in die Schweiz und ostwärts über Ulm nach Ober- und Niederbayern bis ins Salzburger Land. Nürnberger Weinhändler und Weintransporteure kauften im 15. und 16. Jahrhundert selbst Wein in Straßburg und Schlettstadt ein[Anm. 588].
Den größten Teil des Weins jedoch, der am Rhein zwischen dem Oberelsass und dem Unteren Mittelrhein sowie an seinen Nebenflüssen Main, Nahe, Mosel und Ahr erzeugt wurde, exportierte man nordwärts an den Niederrhein, in die Niederlande, nach Flandern und England, nach Nord- und Nordostdeutschland und nach Skandinavien und in das Baltikum. Hier gab die Stromrichtung des Rheins die Richtung des Absatzes natürlicherweise vor. Für den Elsässer, der rheinabwärts verschifft wurde, war dabei seit dem 14. Jahrhundert die Handels- und Messestadt Frankfurt ein besonders wichtiger Umschlagplatz[Anm. 589], von wo aus der Wein nach Hessen, Thüringen und weiter nordwärts bis Lübeck und in den Hanseraum verbreitet wurde. Neben den elsässischen Weinhändlern[Anm. 590] nahmen darum Frankfurter Kaufleute im Elsass eine beherrschende Stellung ein. Sie fuhren zum Weineinkauf selbst nach Straßburg oder bemühten sich um den Direkteinkauf en gros bei den Winzern im Hauptanbaugebiet des Oberelsass[Anm. 591], wobei sie sich ortsansässiger Vertrauter oder Kommissionäre bedienten. Wie sich für das späte 15. und frühe 16. Jahrhundert belegen lässt, bezogen sie aber auch Weine aus Rheinhessen, dem Rheingau oder von der Bergstraße[Anm. 592].
Der vom Oberrhein, der Pfalz und dem Mittelrhein auf der Rheinroute verlaufende rheinische Weinhandel, der hier beispielhaft behandelt werden soll, war in besonderem Maße auf Köln als dem beherrschenden Weinhandelsplatz orientiert[Anm. 593]. Der Stadt kam dabei der ihr verbriefte Stapelzwang zugute, der kaum zu umgehen war, so dass fremde Kaufleute in der Regel auf die Vermittlung Kölner Händler angewiesen blieben[Anm. 594]. Der größte Teil des von den Kölnern in den Handel gebrachten Weins, der in der Regel allgemein als "Rheinwein" bezeichnet wurde, stammte bis in das 15. Jahrhundert aus den Anbaugebieten an Rhein und Mosel, Ahr und Nahe, während der Wein aus dem Elsass erst dann einen etwas höheren Anteil ausmachte[Anm. 595].
Größere rheinische Grundherren mit einem bedeutendem Weinaufkommen übernahmen auch im späten Mittelalter den Transport und den Verkauf ihrer Weine lange noch selbst. Ausgestattet mit weitreichenden Zollprivilegien, die ihnen gegenüber dem Berufshandel einen spürbaren Wettbewerbsvorteil garantierten, konnten sie so bei vertretbarem Aufwand zusätzlich einen Teil der Handelsgewinne für sich verbuchen[Anm. 596]. Die Menge der von Schiffern nach Köln gebrachten Weine waren ohne Zweifel beachtlich, wie das Beispiel des Brauweiler Hofes in Klotten an der Mosel zeigt, von dem aus zwischen 1332/33 und 1351/52 pro Jahr zwischen 54 und 184 Fässern, d.h. 36-122 Fuder, in die Domstadt geliefert wurden[Anm. 597]. Für den Mittelrhein lassen sich die jährlichen grundherrlichen Weintransporte nach Köln, die sog. 'Kölnfahrten', gut für die Grafen von Katzenelnbogen und die Abtei Eberbach belegen. Die Zisterzienserabtei nutzte seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert eigene Klosterschiffe und einen bedeutenden Stadthof in Köln für den Absatz ihrer hochgeschätzten Erzeugnisse[Anm. 598]. Bei guten Ernten konnten jedoch auch Frachtschiffer beauftragt und zusätzliche Keller in der Domstadt angemietet werden. Die Grafen von Katzenelnbogen[Anm. 599] setzten in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts pro Jahr bis zu 65 Fuder in Köln ab und erzielten dabei nach den Rechnungen der St. Goarer Zollschreiber einen mittleren Reinerlös von etwa 7 fl. pro Fuder[Anm. 600].
Im Gegensatz zu diesen Großerzeugern, die erhebliche Weinmengen in Köln absetzen konnten, waren kleinere Grundherren, die Bezieher von Zehnt- und Zinsweinen und vor allem die Winzer selbst, die auf eigenem Land oder auf gepachteten Wingerten den größeren Teil des jährlichen Weinaufkommens erzeugten, sicherlich in den meisten Fällen nicht in der Lage, ihren Wein an Ort und Stelle direkt zu vermarkten[Anm. 601] oder den organisatorischen Aufwand der Kölnfahrten zu betreiben, so dass sie zum Verkauf ihrer Erzeugnisse an Weinhändler oder deren Aufkäufer vor Ort gezwungen waren. Unter den Weineinkäufern in den rheinischen Erzeugergebieten spielten stets die Kölner Weinkaufleute die wichtigste Rolle[Anm. 602]. Die Liste der Kölner Weinimporteure aus dem späten 14. Jahrhundert, die von Wolfgang Herborn und Klaus Militzer ausgewertet wurde[Anm. 603], zeigt, dass etwa 10% der auffallend zahlreichen, im Weinhandel engagierten Bürger der Domstadt zu den Großhändlern gehörten, die aufgrund ihrer Kapitalausstattung selbst am Mittelrhein, an der Mosel, der Nahe, im Rheingau und am Oberrhein verkehren und Wein en gros einkaufen konnten.
Trotz vielfältiger und anhaltender Bemühungen der Stadt ist diesen Kölner Händlern eine vollständige Monopolisierung des Weinhandels in den Erzeugergebieten in ihrer Hand im späten Mittelalter jedoch nicht gelungen[Anm. 604]. Um den Wettbewerbsvorteil langjähriger, vom Vater auf den Sohn weitergegebener Orts- und Sachkenntnis in den Weinbaugebieten zu wahren, verbot der Kölner Rat 1407 ausdrücklich, diese Kenntnisse vor Ort an fremde Kaufleute weiterzugeben oder im Auftrag fremder Händler Wein im Oberland einzukaufen[Anm. 605]. Ein wichtiger Vorsprung der Kölner Weinkaufleute lag ohne Zweifel auch darin, dass sie in den Weinorten an Rhein und Mosel Beauftragte, Agenten oder Kommissionäre hatten - zumeist Fassbender, Schröder oder Wirte, oft aber auch Verwandte und Familienangehörige - die ihnen schon lange vor dem Weinmarkt über die Mengen und Qualitäten der neuen Ernte nach Köln berichteten und gegebenenfalls für sie erste Kaufabsprachen trafen oder Vorverträge schlossen[Anm. 606]. Die Weinhändler waren durch sie allem Anschein nach stets gut informiert, so dass sie sicher kalkulieren und rasch auf jede Marktsituation reagieren konnten.
Im Spätherbst brachen die Händler, durch Geleitszusagen gesichert[Anm. 607], selbst in die Weinbaugebiete auf, um den neuen Wein zu prüfen, Preis- und Kaufverhandlungen zu führen und den Abtransport des Weins zu organisieren[Anm. 608]. Aus den Kölner Quellen des 15. Jahrhunderts lassen sich solche Einkaufsfahrten an den Mittelrhein, an die Mosel und die Nahe, in den Rheingau, in die Pfalz oder in das Elsass vielfach belegen[Anm. 609]. Die Händler kauften dabei entweder den Wein unter Begleitung eines örtlichen Vermittlers direkt beim Erzeuger oder besuchten die lokalen oder regionalen Weinmärkte, die sich seit dem 14. Jahrhundert in den wichtigsten Weinbaugebieten als Absatz- und Umschlagsplätze herausgebildet hatten[Anm. 610]. Die Hauptmärkte für die pfälzischen, rheinhessischen und mittelrheinischen Anbaugebiete fanden im Spätherbst in Speyer, Worms, Frankfurt, Bingen und Mainz statt[Anm. 611], wobei Mainz zugute kam, dass es seit 1472 einen stapell der Elsesser winschiff besaß[Anm. 612]. Nach dem Urbar für das Viztumamt im Rheingau von 1390 hatte der Mainzer Erzbischof als Landesherr an zahlreichen Orten des Rheingaus Einnahmen aus der Wahrnehmung des Bannrechts am Weinmarkt (de viniforo). Danach fanden periodische Weinmärkte in Lorch, Rüdesheim, Geisenheim, Winkel, Oestrich, Hallgarten, Kiedrich, Hattenheim, Erbach, Eltville und Rauenthal statt, während im gegenüberliegenden linksrheinischen Anbaugebiet Märkte in Gau-Algesheim, Bodenheim, Ober- und Niederolm, Klein-Winterheim und Gaubickelheim gehalten wurden[Anm. 613]. Im mittelrheinischen Engtal scheint in Bacharach als dem Hauptort des stark auf den Weinbau orientierten Viertälergebietes ein wichtiger Weinmarkt gehalten worden zu sein, auch wenn sich die vielfach vermutete Funktion als Stapel- und Umladeplatz für die Weintransporte, die das Binger Loch angeblich auf dem Landweg umfahren mussten, für das späte Mittelalter bisher nicht belegen lässt[Anm. 614]. Weineinkäufer aus Köln, aber auch vom Niederrhein[Anm. 615], aus Flandern, aus den Niederlanden und aus Norddeutschland suchten die Weinmärkte auf, wie das Beispiel der Kaufleute aus Antwerpen, Arnheim und Dortmund zeigt, die den Markt in Geisenheim zum Einkauf nutzten[Anm. 616], oder das eines Nijmegener Kaufmanns, der 1465 in Rüdesheim sechs Stück Most einkaufte und rheinabwärts verschiffte[Anm. 617].
Der Weinpreis war in erster Linie von der Witterung, den angebotenen Mengen[Anm. 618] und der jeweiligen Nachfrage abhängig. Er wurde entweder einzeln ausgehandelt oder auf dem Weinmarkt in Verhandlungen zwischen den angereisten Weinhändlern und dem Rat der Stadt bzw. Vertretern der Gemeinde im sog. 'Schließen' für alle Weine am Ort festgesetzt[Anm. 619]. Vielfach war der örtliche Weinpreis bindend für die Berechnung von Schuldverschreibungen, die im Laufe des Jahres auf die zukünftige Ernte gegeben worden waren, während der tatsächlich erzielte Marktpreis Verhandlungssache zwischen Verkäufer und Händler blieb[Anm. 620]. Der auf den Weinmärkten festgesetzte Preis galt im allgemeinen für den gemeinen ('kalten') Weißwein; für Würz- und Feuerwein wurden eigene Preise vereinbart[Anm. 621].
Auch wenn im Spätmittelalter Qualitätsweinbau erst in Ansätzen erkennbar ist, deuten sich doch in zunehmendem Maße auch Preisunterschiede nach den angebotenen Qualitäten an. Bei den Verbrauchern wurde die Kenntnis und Wertschätzung unterschiedlicher Weinqualitäten offensichtlich differenzierter, auch wenn in vielen Fällen ein Durchschnittswein, der in großen Mengen produziert wurde und preislich erschwinglich war, im Alltag genügen musste[Anm. 622]. Für das große Anbaugebiet an der Mosel hat Matheus bereits für das späte 15. und frühe 16. Jahrhundert "erhebliche Qualitätsunterschiede beim Wein" nachweisen können[Anm. 623], die auf Intensivierungsbestrebungen und Bemühungen zur qualitativen Verbesserung der Weinerzeugung zurückzuführen waren, vor allem durch eine Konzentration des Weinbaus auf marktnahe bzw. bessere Lagen[Anm. 624]. Schon in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts unterschied man generell nicht nur roten und weißen Wein und die Erzeugnisse verschiedener Rebsorten (frentsch, heunisch), sondern auch firnen, also vorjährigen oder älteren Wein von frischling wyn oder frißing, d.h. jungem Wein, der so bald wie möglich nach der Gärung getrunken wurde[Anm. 625]. Der firne, aus der vorletzten oder einer früheren Ernte stammende Wein, wurde im allgemeinen preislich niedriger bewertet.
Während schon aus organisatorischen Gründen zumeist Trauben verschiedener Lagen wohl gemeinsam verarbeitet wurden, so dass ein Bewusstsein für Lagenqualität kaum aufkommen konnte und sich Qualitätsverbesserungen erst allmählich bemerkbar machen konnten, lässt sich spätestens seit dem 14. Jahrhundert eine Unterscheidung nach den Herkunftsorten gut belegen[Anm. 626]. So ließ sich etwa der Mainzer Erzbischof 1404 auf Lebenszeit pro Jahr 10 Fuder frensches Heymbechers, also Wein aus Oberheimbach bei Bingen[Anm. 627], zusichern, während König Wenzel den Bacharacher angeblich besonders zu schätzen wusste[Anm. 628]. Aber auch wohlhabende Nürnberger Patrizier, wie etwa Michael Behaim oder Anton Tucher, hatten im ausgehenden 15. und frühen 16. Jahrhundert Weine aus verschiedenen in- und ausländischen Anbaugebieten und -orten in ihren Kellern liegen[Anm. 629]. Noch seltener sind im ausgehenden Mittelalter Weine aus einzelnen Lagen belegt, so dass Bassermann-Jordan vermutete, die Lagenbezeichnungen hätten "nur zur Unterscheidung der Weinberge, nicht der Weine" gedient, während eine Unterscheidung nach Lage beim Verkauf erst seit etwa 1800 üblich geworden sei[Anm. 630]. Auch wenn diese Beobachtung sicherlich für den weitaus größten Teil der erzeugten Weine zutrifft, steht dem doch gegenüber, dass sich in Rechnungsbüchern und Aufzeichnungen des Klosters Eberbach schon für 1498 Gewächse vom steynberg und dem 'Eselsfuß', für 1505 vom greffenberg bei Kiedrich und für 1506 vom Dudelßborn bei Hattenheim und der Santgruben von Kiedrich als Lagerbestände nachweisen lassen und 1390 sogar mit dem Markobrunner (vini crementi in Marckinborn) schon Wein aus einer der später berühmtesten Lagen des Rheingaus zu belegen ist[Anm. 631].
Um die unterschiedlichen Qualitäten berücksichtigen und absetzen zu können, wurden die Weine in vielen Orten 'gekabelt', indem man das qualitativ beste Stück mit dem geringsten, das zweitbeste mit dem zweitgeringsten usw. zu jeweils einem Los verband, das nur als Ganzes abgegeben wurde[Anm. 632]. Durch Weinmarkt und Kabelung wurde die schädliche Konkurrenz der Winzer untereinander weitgehend ausgeschlossen, die Benachteiligung der Anbieter geringerer Qualitäten gemindert und die Position der Erzeuger ingesamt gestärkt. Zu den Kaufverhandlungen war auf jeden Fall ein örtlicher Unterkäufer hinzuzuziehen, der darauf achtete, dass der Abschluss korrekt getätigt, der Winzer nicht übervorteilt und die Akzise vollständig abgeführt wurde[Anm. 633]. In manchen Städten, wie etwa in Heilbronn, scheinen die Winzer ihren Wein unter Vermittlung städtischer Weinunterkäufer direkt an fremde Weinkaufleute abgesetzt zu haben, ohne dass einheimische Händler tätig wurden[Anm. 634]. Im rheinhessischen Alzey wurden die städtischen Makler, die das Weingeschäft zwischen Verkäufern und Käufern vermittelten und als Weinstecher bezeichnet wurden, für ihre Dienste mit dem Weinstichgeld entlohnt, durften dafür aber selbst keinen Ausschank oder Handel treiben[Anm. 635].
Im Interesse der Winzer musste beim Weinkauf im allgemeinen direkt und bar gezahlt[Anm. 636], zumindest aber eine Anzahlung geleistet werden. Gelegentlich wurde aber auch spätere Zahlung nach dem Weiterverkauf des Weins vereinbart. An Versuchen, die gekauften Weine sofort verladen zu lassen und dann ohne Zahlung des Kaufpreises zu verschwinden, hat es, wie zahlreiche Klagen und Beschwerden der Erzeuger beim Kölner Rat belegen, dennoch nicht gefehlt[Anm. 637]. Ein Betrug dieser Art, aber auch schon längere Zahlungssäumnis, konnten die Winzer, deren wirtschaftliche Existenz durch das starke Schwanken der Erntemengen und die wechselnden Erlöse ohnehin außerordentlich labil war, in den Ruin führen, zumal gegen Ausgang des 15. Jahrhunderts die Weinpreise auch längerfristig sanken.
Während bei guten oder durchschnittlichen Ernteergebnissen und einem entsprechenden Verhältnis von Angebot und Nachfrage die Beziehungen zwischen den rheinischen Winzern und den Kölner Händlern vielleicht ausgeglichen waren, konnte eine Reihe schlechter Ernten oder individueller Notlagen Winzer in eine drückende Abhängigkeit von ihren Abnehmern bringen. Vor allem dann, wenn die zukünftige Ernte schon vor der Lese am Stock beliehen oder zu einem schlechteren Preis verkauft worden war und dazu noch geringer ausfiel als erwartet, gerieten sie schnell in die Situation von Schuldnern, die auch schlechtere Preise und Bedingungen akzeptieren oder sich noch anderweitig durch Rentenverkauf oder die Verschuldung bei jüdischen Geldhändlern belasten mussten. Diese "härtere Einkaufspolitik"[Anm. 638] Kölner Weingroßhändler zuungusten der Winzer lässt sich seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhundert gut belegen, etwa am Beispiel des Kölner Weinhändlers Johann Palm, der seinen Lehnsleuten in Erpel und Bruchhausen 1473 Geld auf ihre Weine lieh, as manniche andere kouffluyde ind burgere gewoenlich sijn[Anm. 639]. Verschiedene Händler versuchten diese Entwicklung, die im ausgehenden 15. Jahrhundert gebietsweise dramatische Formen annahm, dadurch auszunutzen, dass sie mit Grundherren oder mit den Winzern ganzer Orte längerfristige Abnahmeverträge schlossen, die ihnen eine monopolartige Stellung als Abnehmer sicherten[Anm. 640]. Dabei spielten nach der Auffassung Franz Irsiglers, der die These van Uytvens vom "Zusammenbruch des Rheinweinhandels" in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts[Anm. 641] für übertrieben hält, der härtere Konkurrenzkampf um die verbliebenen Weinkapazitäten bei allmählich sinkender Weinerzeugung und sinkendem Weinangebot eine wichtige Rolle[Anm. 642].
In der Regel wurde der Wein unmittelbar nach dem Kauf oder innerhalb der folgenden 14 Tage abtransportiert[Anm. 643]. Während manche Grundherren für den Transport ihrer Weine die transportpflichtigen Zins- oder Hufenwinzer aufbieten konnten[Anm. 644], übernahmen die Weinhändler die Organisation des Weintransports zumeist selbst. Das Schleifen der schweren Lagerfässer aus dem Keller auf das Fuhrwerk und in das Schiff war in aller Regel der Berufsgruppe der Schröder vorbehalten[Anm. 645], die sich im späten Mittelalter und verstärkt in der frühen Neuzeit mit den Küfern oder Faßbendern zünftisch organisierten[Anm. 646]. Sie hielten die notwendigen Seile, Gerätschaften und Wagen bereit und zogen die Fässer im Auftrag und auf ihr Risiko mit Winden über schlittenartige Schrotleitern aus den Kellern um sie zum Verladeort zu bringen[Anm. 647].
Mit der Verschiffung der Weine wurden die rheinischen Frachtschiffer betraut, die dem Händler ihr Schiff und ihre Mannschaft verdingten. Zollrechnungen und andere Aufzeichnungen der Zollstellen am Rhein belegen dabei ebenso deutlich wie Zollfreibriefe und Zollbegleitscheine, dass die Verschiffung - soweit es der Wasserstand zuließ und das Fahrwasser eisfrei war - in der Regel noch im Herbst und Winter oder im zeitigen Frühjahr stattfand[Anm. 648]. Nach der von Wolfgang Herborn und Klaus Militzer untersuchten Kölner Weinakziseliste war zum Beispiel im Spätherbst des Jahres 1390 und zu Beginn des Winters 1391 ein Maximum der Weineinfuhren nach Köln festzustellen, ein zweites in den Monaten März und April, während die eingeführten Mengen dann absanken und erst im Sommer wieder etwas anstiegen[Anm. 649]. Die Nürnberger Geleite für Weinfuhren fielen regelmäßig in die Zeit von Anfang November bis Mitte Dezember, also so früh, dass die Gärung in den meisten Fällen wohl noch nicht abgeschlossen war und durch die Bewegung beim Transport wieder einsetzte, was sich in einer Minderung der Qualität bemerkbar machte[Anm. 650]. In verschiedenen Anbaugebieten hat man dieses Problem dadurch zu bewältigen versucht, dass man den Gärvorgang durch das Beheizen der Gärkeller auf drei bis vier Tage verkürzte, um den Wein ohne größere Probleme transportieren zu können[Anm. 651].
Die beim Transport für Schröder, Kran und Schiffer entstehenden Kosten und die an den Zollstellen geforderten Abgaben schlugen sich selbst bei grundherrlichen Weinfrachten ganz beträchtlich auf den Weinpreis nieder. Wenn die Kosten der Weintransporte des Klosters Brauweiler für die 130 km lange Strecke von Klotten nach Köln ca. 20-25% des in Klotten erzielbaren Weinpreises ausmachten, so muss man die Kosten der nicht zollbefreiten oder begünstigten Transporte der Weinhändler selbst entsprechend höher ansetzen[Anm. 652].
Die im spätmittelalterlichen Weinhandel erzielten Handelsgewinne sind bisher nicht ausreichend untersucht worden, so dass nur in einzelnen Fällen abzuschätzen ist, wie hoch die Gewinnspanne gewesen sein dürfte. Das wohl bekannteste einzelne Weinhandelsgeschäft, an dem sich eine beispielhafte Rentabilitätsrechnung durchführen lässt, ist das des Reichserbkämmerers Konrad von Weinsberg, der 1426 durch seinen Schreiber Endris eine Schiffsladung Wein in Rappoltsweiler, Gemar und Straßburg im Elsass aufkaufen und nach Lübeck verfrachten ließ[Anm. 653]. Aus der darüber sorgfältig geführten Rechnung geht hervor, dass von den für 290 fl. gekauften 30 1/3 Fudern schließlich etwa 271/2 Fuder verkauft wurden, woraus ein Erlös von 930 fl. erzielt wurde. Beim Verkauf der gesamten Menge in Lübeck wären etwa 1165 fl., also das Vierfache des Einkaufspreises zu erreichen gewesen. Unter den Kosten stellen die Zölle und die Ausgaben für die Erlangung von Zollbefreiungen oder Zollminderungen mit etwa 150 fl. neben den allgemeinen Unkosten (für Schiff, Schiffsmannschaft und Transport) von etwa 300 fl. den größten Posten. Bei Gesamtausgaben von etwa 750 fl. konnte immerhin ein Gewinn von 180 fl. erreicht werden, der beim Verkauf der Gesamtmenge in Lübeck sogar noch um 250 fl. höher hätte ausfallen können. Aber auch für einen Kaufmann, der nicht auf die Minderung der Zollbelastung um etwa 150 fl. hätte hoffen können, hätte sich immerhin ein Gewinn von einem Drittel des eingesetzten Kapitals und damit ein ohne Zweifel lohnendes Geschäft ergeben.
0.10.Sozioökonomische Aspekte des Weinbaus im späten Mittelalter
0.10.1.Der Weinbau als prägender Teil der Wirtschaftsstruktur
In den Kernzonen der wichtigen west- und südwestdeutschen Weinbaugebiete war die Wirtschaft offensichtlich schon im späten Mittelalter fast monokulturartig auf die Erzeugung und den Absatz des Weines ausgerichtet. Wie in anderen Landschaften mit besonderer Wirtschaftsstruktur, zum Beispiel den Bergbau- und Montangebieten oder den Zentren starker gewerblicher Produktion, war diese Konzentration auf den Weinbau nur möglich geworden, seit sich subsistenzwirtschaftliche Formen weitgehend aufgelöst hatten und regionaler wie sektoraler Arbeitsteilung gewichen waren[Anm. 654]. Der Weinbau löste sich im Zuge eines tiefgreifenden sozioökonomischen Strukturwandels zwar früher und schneller aus der älteren agrarischen Produktionsordnung[Anm. 655], blieb jedoch stets strukturell auf andere Zweige der Landwirtschaft angewiesen, nicht nur weil er bei ihnen einen Produktivitätsfortschritt zur Erzielung von Überschüssen zur Versorgung der Weinbaugebiete voraussetzte; auch durch notwendige strukturelle Beziehungen auf der Ebene der Produktion selbst war der Weinbau vor allem mit dem Ackerbau und der Viehwirtschaft eng verknüpft. Bei nur geringer Viehhaltung war der ständige hohe Düngerbedarf des Weinbaus ein wichtiger begrenzender Faktor der Rebflächenausdehnung und der jährlichen Weinerträge, der vielfach nur durch ständige Mistzufuhren zu decken war[Anm. 656]. Im Ackerbau des weiteren Mittelrheingebiet trug der Düngermangel wesentlich dazu bei, dass sich die Dreifelderwirtschaft nicht oder nur zeitweilig gegenüber der weniger intensiven, älteren Form der Zweifelderwirtschaft durchsetzen konnte[Anm. 657]. Auch die Niederwaldwirtschaft und andere Nebenkulturen blieben wegen ihrer komplementären Funktion für den Weinbau unverzichtbar.
Die Landschaften, in denen im Zuge der starken Ausweitung der Rebflächen der Getreidebau und die Viehhaltung zugunsten des Weinbaus spürbar eingeschränkt oder gänzlich aufgegeben wurden, produzierten stärker und früher als andere für einen weiten Markt. Sie waren dadurch aber auch schon bald nicht mehr in der Lage, sich selbst mit Lebensmitteln und zentralen Bedarfsgütern zu versorgen, so dass sie umso mehr auf einen intensiven regionalen und überregionalen Warenaustausch angewiesen waren, in den sie den Wein als begehrtes Handelsgut einbrachten. Dem notwendigen hohen Einsatz von Arbeitskraft und Kapital im Weinbau[Anm. 658] entsprachen in Jahren guter Ernten auch günstigere Gewinnaussichten für Grundherren und Winzer, als sie in anderen Teilen der Landwirtschaft erreicht werden konnten. P. Feldbauer hat diese strukturellen Abhängigkeiten sicherlich zu Recht dadurch gekennzeichnet, dass er den Weinbau als "eine unautarke Wirtschaftskultur in ländlicher Umgebung" bezeichnete, "die auf Grund ihrer Organisationsformen seit dem Hochmittelalter zunehmend aus dem Rahmen der agrargesellschaftlichen Sozialordnung" gefallen sei[Anm. 659].
Die Rolle des Weinbaus in der Wirtschaft der einzelnen Weinbaulandschaften[Anm. 660] war vom jeweiligen Umfang der Weinerzeugung, dem Anteil des Reblandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche und der Größe des vom Weinbau lebenden Teils der Bevölkerung abhängig. Diese Anteile sind für das späte Mittelalter nur in Ausnahmefällen genauer zu bestimmen, jedoch könnte auch für diese Zeit für einzelne Weinbauorte und -landschaften ein methodischer Weg erprobt werden, wie er an besser belegten neuzeitlichen Verhältnissen entwickelt wurde. So unterschied beispielsweise K.H. Schröder[Anm. 661] in seiner Untersuchung des württembergischen Weinbaus drei Intensitätszonen: 1. Orte mit wirtschaftsbeherrschendem Weinbau, 2. Orte, in denen Weinbau zwar keine zentrale Stellung einnahm, aber doch zur Existenzgrundlage beitrug, und 3. Orte, in denen der Weinbau nur von geringer Bedeutung war und im lokalen Wirtschaftsgefüge keine nennenswerte Rolle spielte. Siedlungen, in denen sich keine Keltern nachweisen lassen, wies er der dritten Intensitätszone zu, während er einen Anteil des Reblandes von 12% oder mehr am gesamten Kulturland einer Gemarkung als Kriterium für besonders intensiven Weinbau verwendete. Nach dem Verhältnis von Ackerland und Rebflächen am Kulturland unterschied Sartorius für die moderne Zeit Ackerbaugemeinden mit Weinbau, in denen das Rebland 10-19% der Nutzfläche ausmachte, Weinbaugemeinden mit Ackerbau (20-34%), Winzerdörfer (35-49%) und Hauptwinzerorte (mehr als 50%)[Anm. 662]. Unter günstigen Voraussetzungen dürfte es bei einem ähnlichen Vorgehen möglich sein, die Bedeutung des Weinbaus in der Wirtschaftsstruktur einzelner Orte und Landschaften auch für das späte Mittelalter genauer zu bestimmen. Dabei könnte auch die von Sartorius an neuzeitlichen Verhältnissen entwikkelte These überprüft werden, dass in allen Orten mit Weinbau praktisch kein Betrieb auf einen kleinen Reblandanteil verzichtet und nicht ein Teil der Bauern nur Weinbau und ein anderer Teil Ackerbau betrieben habe[Anm. 663].
Ihre wirtschaftliche Kraft und ihre besondere Größe machte viele Weinbauorte wohlhabender, im allgemeinen wirtschaftlich stabiler und krisenfester als Bauerndörfer[Anm. 664]. Gegenüber anderen Landschaften zeichnen sich die Weinbauregionen im späten Mittelalter durch eine deutlich geringere Zahl von Wüstungen aus. Für Württemberg hat K.H. Schröder die geringste Wüstungsdichte des Landes innerhalb der Weinbaugebiete feststellen können[Anm. 665]. Selbst die benachbarten Bauerndörfer waren deutlich weniger wüstungsanfällig, da sie als Lieferanten landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Versorgung der Weinbauorte und als Düngerlieferanten einen sicheren Absatz in der Region fanden und von der Agrarkrise weniger hart getroffen wurden[Anm. 666]. Vor allem auf die ungünstigeren Mittelgebirgslandschaften übte der Weinbau mit seiner geringeren Krisenanfälligkeit und seinen verlockenden Verdienstmöglichkeiten andererseits eine hohe Anziehungskraft aus, zog in Zeiten der Agrarkrise Arbeitskräfte in die Weinbauzonen und förderte damit den Wüstungsvorgang in den Hochlagen[Anm. 667].
0.10.2.Der Weinbau als siedlungsprägender Faktor
Als empfindliche Sonderkultur stellt der Weinbau besondere Anforderungen an den Fleiß, die Ausdauer und die Sorgfalt der Winzer und Wingertsarbeiter. Der notwendige Arbeits- und Zeitaufwand im Weinbau war darum unter vormodernen Verhältnissen auf gleicher Fläche fünf- bis sechsmal, unter Umständen sogar bis zu achtmal höher als im Ackerbau[Anm. 668], zumal bei den ungünstigen topographischen Gegebenheiten und den spezifischen Arbeitsabläufen nur sehr wenige tierische Zugkraft eingesetzt werden konnte. Ein ständiger hoher Arbeitskräftebedarf gehört deshalb zu den wesentlichen sozioökonomischen Merkmalen des Weinbaus auch im späten Mittelalter. Für die Hauptanbaugebiete an Rhein und Mosel, in der Pfalz, am Oberrhein, in Franken und Württemberg ist darum nach der Vervielfachung der Rebflächen schon im späten Mittelalter eine besonders hohe Bevölkerungskonzentration charakteristisch[Anm. 669]. Durch die früher und intensiver entwickelte Geldwirtschaft und dadurch, dass den Lokalmärkten für die Versorgung und den Absatz eine größere Bedeutung zukam, ist die Zahl städtischer Siedlungen auf engstem Raum deutlich höher als in anderen Landschaften[Anm. 670]. Viele Weinbaugebiete waren zudem wegen ihrer Lage an den verkehrsmäßig zentralen Wasserwegen territorial stark zersplittert. Zahlreiche Winzerorte in den verkehrsoffenen Durchgangsgebieten wurden deshalb, auch ohne den rechtlichen Status einer Stadt zu erreichen, von einer engen Mauer umgeben oder mit Wall und Graben befestigt[Anm. 671]. Dadurch verwischten sich die baulichen Unterschiede von städtischen und ländlichen Siedlungen[Anm. 672], so dass auch viele Winzerdörfer einen 'stadtähnlichen Habitus' erreichten[Anm. 673].
Wegen des begrenzten Siedlungsraums innerhalb der Mauern, der durch die Lage in engen Tälern oft noch eingeschränkt wurde, und durch das Bemühen, den Flächenverlust an wertvollem Rebland möglichst gering zu halten, waren die meisten Winzerorte an Rhein und Mosel, Nahe und Ahr, in Württemberg[Anm. 674] und in anderen südwestdeutschen Landschaften schon im Spätmittelalter eng bebaut. Unter diesen Voraussetzungen, aber auch aus funktionalen Gründen, die sich aus den besonderen betrieblichen Bedürfnissen des Weinbaus ergaben, entwickelten sich seit dem späten Mittelalter eigene, landschaftstypische Hof- und Hausformen[Anm. 675], die im Winzerdorf und in städtischen Siedlungen nicht wesentlich verschieden waren. Für das Rheinland unterschied H. Vogts im wesentlichen zwei Bauformen, die sich, unter gewissen lokalen Abweichungen, immer wieder feststellen lassen: den oft freistehenden Weinhof und das in die Gassenflucht eingefügte Winzer- oder 'Reihenhaus'[Anm. 676].
Die hofmäßige Bauweise war vor allem für größere Besitzungen des Adels, der Stifte und Klöster typisch, wurde später aber auch von größeren Weinbauern aufgenommen[Anm. 677]. Dabei war das Wohnhaus mit den vom Hof aus zugänglichen Wohnräumen ursprünglich zur Straße hin orientierten, während die Kelterräume hinter dem Flur am Hof lagen, den man von der Straße aus durch einen Torbogen betrat. Hofhäuser dieser Art waren meist zweistöckig, massiv gebaut und mit dem Giebel zur Straße ausgerichtet[Anm. 678]. Zur Anlage gehörten weitere Wirtschaftsgebäude, die um den engen Innenhof gruppiert waren[Anm. 679].
Von diesem herrschaftlichen Hoftyp unterschied sich das Winzer- oder 'Reihenhaus' durch seine geringere Größe, seine Einordnung in die Straßen- oder Gassenflucht und dadurch, dass es zumeist alle Wohn- und Wirtschaftsfunktionen unter einem Dach vereinigte[Anm. 680]. Der Hausgrundriss zeigt auf der einen Seite die Wohnstube und einen hohen, hallenartigen Vorraum, der als Flurküche genutzt wurde und von Seite oder Straße her zu betreten war, und auf der anderen Hausseite Kelterhaus und gegebenfalls auch Scheune oder Stallung, sofern diese Räume nicht in kleinen Anbauten untergebracht waren[Anm. 681]. Bei den meisten Winzerhäusern dieses Typs fehlte der für Bauernhäuser charakteristische Wirtschaftshof dagegen fast völlig[Anm. 682]. Vor allem in den unmittelbar am Fluß liegenden Orten waren die Untergeschosse wegen der Hochwassergefahr in Stein ausgeführt, während man die Obergeschosse in der Regel in Fachwerkbauweise errichtete[Anm. 683].
Wie zu allen Weinhöfen, gehörten in Landschaften ohne Kelterzwang auch zu den Winzerhäusern notwendigerweise Kelterräume oder -gebäude, die entweder in das Wohnhaus integriert sein konnten und dort besondere Raumhöhen erforderlich machten[Anm. 684], oder in einem eigenständigen Kelterhaus untergebracht wurden, dessen Obergeschoß unter Umständen auch für Lagerzwecke genutzt werden konnte[Anm. 685]. In den rheinischen Winzerhäusern scheint die Kelter ursprünglich vielfach im funktional wichtigen Vorraum gestanden zu haben, der oft auch den Rauchfang und die Treppe sowie Backofen und Brunnen aufnahm. Vogts vermutet, dass die feststellbare Trennung zwischen Vorraum und "Kelterhaus" vielleicht schon eine spätere Entwicklung war[Anm. 686]. Die Aufstellung der Kelter in einem besonderen Kelterraum oder Kelterhaus machte die Kelterarbeiten im Herbst von der Witterung unabhängig und ermöglichte unter Umständen auch eine Beheizung, die zugleich dazu diente, die Gärung anzuregen[Anm. 687]. Ein wesentliches bauliches Element des Weinhofes und des Winzerhauses war der von der Straße gut zugängliche, zumeist halbeingetiefte Gewölbekeller, der wenn notwendig auch in den anstehenden Fels hineingetrieben wurde[Anm. 688]. Ein baulich oft besonders betontes Kellertor und eine steinerne Treppe dienten als sog. Schrotgang dem Hinablassen oder Heraufziehen der Weinfässer[Anm. 689]. Auch die bessere Zugänglichkeit des Kellers von der Stirnseite des Hauses trug mit dazu bei, dass die meisten Winzerhäuser giebelseitig zur Straße standen[Anm. 690].
0.10.3.Die sozioökonomische Situation der spätmittelalterlichen Winzer
Eine grundlegende und regional übergreifende Sozialgeschichte der Winzer und der vom Weinbau abhängigen Bevölkerungsgruppen im späten Mittelalter steht bislang aus. Bei ihrer außerordentlich wünschenswerten Erarbeitung, die nach Möglichkeit auf breiterer regionaler Grundlage erfolgen sollte, wäre vor allem das methodische Problem anzugehen, die durch die Überlieferung bedingte starke Konzentration auf das herrschaftliche Element im Weinbau zu überwinden und durch eine vergleichende Analyse die wirtschaftlichen Lage der Winzer genauer zu beschreiben. Dabei sollten die Besitz- und Erbrechte, die Betriebsgrößen und -strukturen, die Belastung durch Abgaben und Dienste, die Einbindung der Winzer und ihrer Betriebe in gemeindliche und genossenschaftliche Beziehungen[Anm. 691], aber auch ihre durch ihren Arbeits- und Lebensrhythmus mitbestimmte sozio-kulturellen Lebensformen im Vordergrund der Untersuchung stehen. Neben den Haupt- und Nebenerwerbswinzern müssten dabei auch die Tagelöhner und Saisonkräfte berücksichtigt werden, die zumindest in einigen Weinbauregionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung stellten.
Ausgangspunkt der Untersuchung dürfte dabei in jedem Fall der skizzierte soziale und wirtschaftliche Aufstieg der Winzer im Hochmittelalter sein, der sie Winzer als Produzenten mit notwendigen Spezialkenntnissen in eine bevorrechtigte Lage gebracht hatte[Anm. 692]. Die in den spätmittelalterlichen Quellen belegten Pachtverhältnisse umfassten dabei praktisch keine feudalen, persönlichen Abhängigkeiten mehr, sondern begründeten im wesentlichen ökonomische Beziehungen zwischen beiden Seiten. Nur auf den ersten Blick erscheint die Winzerschaft im späten Mittelalter als rechtlich, wirtschaftlich und sozial gesehen einheitliche Schicht bäuerlicher Produzenten. Eine Untersuchung der Besitz- und Betriebsstrukturen der Haupt- und Nebenerwerbswinzer und ihrer Produktionsbedingungen ergibt jedoch ein differenzierteres Bild. Auch wenn die Winzer früher als andere Bauern ein hohes Maß an persönlicher Freiheit erreichten, blieben sie als Teilwinzer oder Pächter in den sehr mannigfaltigen Arbeitsabläufen und Nutzungsvorgängen in den Wingerten dennoch eingebunden in Vorgaben von Seiten der Grundherren, unterlagen ständiger grundherrlicher Kontrolle und waren durch genossenschaftliche Elemente (Hubengericht, grundherrliches Kontrollsystem) gebunden. Die auf örtlicher Ebene notwendigen Regelungen (Lese- und Kelterbann, Wingertshut, Zehnterhebung) und das schon früh erreichte Maß persönlicher Freiheit trugen ohne Zweifel in den Winzerdörfern und in den Kleinstädten der Weinbaugebiete zu einer auffallend frühen Gemeindebildung bei. Die große Zahl verschiedener geistlicher und adliger Grundherren und die im Altsiedelland zumeist komplizierten Territorial- und Vogteiverhältnisse dürften dabei das weitere Erstarken der Gemeinden begünstigt haben[Anm. 693].
Während sich die Entwicklung und Rentabilität grundherrlicher Weinbaubetriebe schon für das späte Mittelalter in Einzelfällen recht gut beschreiben lässt, ist die wirtschaftliche Lage der Winzer aufgrund der Quellenlage bisher nur in Umrissen sichtbar, die deutliche regionale Unterschiede erkennen lassen. Der Übergang zu freien Teilpachtformen hatte zwar die feudalen Bindungen der einzelnen Winzer gelockert, jedoch gerieten sie im späten Mittelalter mit der Einbindung in den Weinmarkt offensichtlich in neue ökonomische Abhängigkeiten vom Weinhandel. Die starke Orientierung auf den Warenaustausch brachte für sie einerseits gute Gewinnchancen in einem expandierenden Weinmarkt, konnte jedoch auf der anderen Seite die wirtschaftliche Lage der Winzerbetriebe in Zeiten der Krise außerordentlich labil gestalten, zumal ihre Ökonomie von einem einzigen Erzeugnis und dem Schwanken seines Marktpreises abhängig war. In einem höheren Maße als andere Bauernarbeit spielt für den Erfolg der Winzerarbeit außerdem die Witterung eine Rolle, da Spätfröste, lange Regenperioden, Dürre oder Hagel für ganze Weinbaulandschaften verheerenden Auswirkungen erreichen konnten. Die besonders drastischen Schwankungen der Weinernten nach Menge und Güte von einem Jahr zum anderen prägten die Betriebsergebnisse und die Ertragslage der Grundherren und Winzer im späten Mittelalter vermutlich sehr viel deutlicher als im modernen Weinbau, zumal auch die Preise in Abhängigkeit von der Erntemenge stärker schwankten als in anderen Bereichen der Landwirtschaft. Die aktuelle Marktlage und die mittel- und längerfristige Entwicklung der Weinkonjunktur[Anm. 694] wurden zudem dadurch bestimmt, dass die Ernten nach Menge und Güte überregional gleich, aber auch von Landschaft zu Landschaft sehr unterschiedlich ausfallen konnten.
Auch die Winzer und ihre Betriebe unterlagen im späten Mittelalter den mittel- und langfristigen konjunkturellen Wechsellagen. Die durch strukturelle Probleme und die Bevölkerungseinbrüche seit dem Schwarzen Tod in der Mitte des 14. Jahrhunderts ausgelöste spätmittelalterliche Agrarkrise scheint der Weinbau dabei leichter als andere Teile der Landwirtschaft bewältigt zu haben. Eine steigende Nachfrage nach hochwertigen Erzeugnissen, von der auch der Weinmarkt profitierte, und im allgemeinen günstigere Einkommensmöglichkeiten verhalfen ihm in dieser Zeit sogar zu einer auffallenden konjunkturellen Blüte. Im späten 15. Jahrhundert aber und zu Beginn der Neuzeit war jedoch ein längerfristiger Verfall des Weinpreises mit einer Produktions- und Absatzkrise in vielen Landschaften nicht zu übersehen. Die Folgen dieses konjunkturellen Einbruchs belasteten um die Wende zur Neuzeit die Winzerbetriebe erheblich und führten zu einer für viele Weinbauregionen typischen Verschuldung durch stark erhöhte Kapitalnachfrage. Eine landesherrliche Weinbau- oder Weinhandelspolitik im Sinne einer protektionistischen oder gar merkantilistischen Wirtschaftspolitik im neuzeitlichen Sinne, die diese bedrohliche Situation hätte auffangen können, ist jedoch allenfalls in Ansätzen erkennbar.
Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts begannen sich in den revolutionären Forderungen der bäuerlichen Bewegungen, etwa im Elsass in denen des Bundschuhs von 1493, 1502 und 1513 und im großen Bundschuh von 1517, darum Forderungen niederzuschlagen, die auf den hohen Verschuldungsgrad der Kleinbauern und -winzer durch Rentenbelastungen oder Judenkredite abzielten und die wirtschaftlich unabdingbar notwendigen Allmendnutzungsrechte zu erhalten suchten[Anm. 695]. Die auch langfristig sich verschlechternde wirtschaftliche und soziale Lage der Winzer fand ihren besonderen Ausdruck in ihrer starken Beteiligung am Bauernkrieg von 1525. Wichtige Zentren des Aufstandes lagen bekanntermaßen in den süd- und südwestdeutschen Weinbaulandschaften im Elsass, im Rheingau, am Mittelrhein[Anm. 696] und in Franken, wo Roy L. Vice beispielhaft zeigen konnte, dass die Häcker als arme, gesellschaftliche isolierte Schicht der städtischen Gesellschaft für die Verlockungen des Bauernkrieges besonders empfänglich waren und im Bauernkrieg eine auffallende Rolle spielten[Anm. 697].
Im späten Mittelalter, so kann festgehalten werden, nahmen die Rebflächen in verschiedenen deutschen Landschaften besonders rasch zu und erreichten zu Beginn der Neuzeit ihre weiteste Ausdehnung. Die starke Flächenzunahme, die die Entwicklung des Weinbaus im Hoch- und Spätmittelalter in besonderer Weise charakterisiert, war zunächst nur ein extensiver Wachstumsvorgang. Bei aller Vorsicht in der Interpretation der Quellen lässt sich für das späte Mittelalter aber auch eine Intensivierung des Weinbaus mit einer - wenn auch nur allmählichen - innovativen Entwicklung in den Anbaumethoden und in der Weinverarbeitung erkennen, die sich nicht zuletzt in gezielter Sortenwahl und in Ansätzen eines vom Markt ausgehenden, steigenden Qualitätsbewusstseins ausdrückt, auch wenn der Weinbau noch für lange Zeit im wesentlichen quantitätsorientiert blieb.
Der Übergang zur Rentengrundherrschaft und zu freien Pachtformen veränderte die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strukturen des spätmittelalterlichen Weinbaus maßgeblich und schuf für längere Zeit stabile Produktionsverhältnisse, die den Weinbau als Sonderkultur deutlich hervorhoben. In der spätmittelalterlichen Wirtschaft der Weinbaugebiete war die Rebkultur ein dominierendes Element, das sich durch hohe Arbeitsintensität auf geringen Betriebsflächen und durch hohen Kapitalbedarf auszeichnete. Die Folgen einseitiger Ausrichtung der Betriebe und ganzer Ortschaften auf den Weinbau führten jedoch schon im Spätmittelalter zu beträchtlichen strukturellen Problemen, die die weitere Entwicklung des Weinbaus hemmten.
Während mit der Durchsetzung des Terrassenbaus, der dadurch möglichen Erschließung wertvoller Hanglagen und den tiefgreifenden sozioökonomischen Strukturveränderungen der Übergang von der hoch- zur spätmittelalterlichen Phase des Weinbaus recht gut zu charakterisieren ist, lässt sich eine ähnliche markante Entwicklung beim Übergang zur frühen Neuzeit bis hin zum Beginn des modernen Weinbaus nicht benennen. Die tiefgehenden und anhaltenden, durch Preisverfall und Flächenaufgabe charakterisierten Krisenerscheinungen im Weinbau seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert, die durch Reformation und Bauernkrieg ausgelösten Veränderungen und die im 16. Jahrhundert stärker spürbaren landesherrlichen Maßnahmen zur Förderung des Weinbaus und Weinabsatzes[Anm. 698] bezeichnen aber auch hier einen längerfristigen Wandel.
Anmerkungen:
- Zur bibliographischen Übersicht s. Renate Schoene, Bibliographie zur Geschichte des Weines, 1976; Suppl. 1-3, 1978-1984. Zurück
- Vgl. etwa Heinz Cüppers, Wein und Weinbau zur Römerzeit im Rheinland, in: Germania Romana 3 (Gymnasium Beih. 7), 1970, S. 138-145; ders., Südlicher Weinbau und vor- und frührömischer Weinimport im Moselland, in: 2000 Jahre Weinkultur an Mosel-Saar-Ruwer. Denkmäler und Zeugnisse zur Geschichte von Weinanbau, Weinhandel, Weingenuß, 1987, S. 9-40; Richard Winkelmann, Die Entwicklung des oberrheinischen Weinbaus (Marburger Geographische Schriften 16), 1960. Zurück
- S. Klaus Türke, Der Weinbau als Forschungsobjekt der deutschen Geographie, in: Berichte zur deutschen Landeskunde 46, 1972, H. 2, S. 153-170; Helmut Hahn, Die deutschen Weinbaugebiete, ihre historisch-geographische Entwicklung und wirtschafts- und sozialgeographische Struktur (Bonner Geographische Abhandlungen 18), 1956; Karl Tisowsky, Häcker und Bauern in den Weinbaugemeinden am Schwanberg. Ein agrargeographischer Beitrag zur Entwicklung des Weinbaus am südlichen Steigerwaldrand (Frankfurter Geographische Hefte 31), 1957; Hartmut Gries, Winzer und Ackerbauern am oberen Mittelrhein. Ein agrargeographischer Beitrag zur Landeskunde der Mittel-Rheinlande (Rhein-Mainische Forschungen 69), 1969; Wilfried Weber, Die Entwicklung der nördlichen Weinbaugrenze in Europa. Eine historisch-geographische Untersuchung (Forschungen zur deutschen Landeskunde 216), 1980. Zurück
- Aus der Fülle der Literatur s. zum Beispiel Georg Schreiber, Zur Symbolik, Sprache und Volkskunde des Weines, in: Beiträge zur sprachlichen Volksüberlieferung. Freundesgruss an den 70jährigen Adel Spamer, S. 208-232 (Veröffentlichungen der Kommission für Volkskunde 2), 1953; ders., Der Wein und die Volkstumsforschung. Zur Sakralkultur und zum Genossenrecht, in: Rheinisches Jahrbuch für Volkskunde 9, 1958, S. 207-243; ders., Deutsche Weingeschichte. Der Wein in Volksleben, Kult und Wirtschaft (Werken und Wohnen. Volkskundliche Untersuchungen im Rheinland 13), 1980; Alois Thomas, Brauchtum um Winzer und Wein an der Mittelmosel, in: Die Mittelmosel. Jahrbuch des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Heimatschutz 1957, S. 28-38; Karl Christoffel, Der Moselwein in Geschichte und Dichtung (Schriften zur Weingeschichte 25), 1971; ders., Kulturgeschichte des Weines. Von dem Werdegang der Weinkultur, ihrem Mythos und Mysterium, 1981. - Zur Rechts- und Kulturgeschichte des Weins im Mittelalter s. jetzt Nikolaus Grass, Alm und Wein. Aufsätze aus Rechts- und Wirtschaftsgeschichte, hrsg. von Louis Carlen und Hans Constantin Faussner, 1990, S. 301-435. Zurück
- S. Paul Claus, Weinmuseen im deutschsprachigen Raum (Schriften zur Weingeschichte 90), 1989; Friedrich von Bassermann-Jordan, Das Weinmuseum im historischen Museum der Pfalz, 3. Aufl. 1947; Karl Schultz, Das Weinmuseum in Speyer, in: Pfalzweinalmanach Neustadt/Weinstraße 1935, S. 82-86; Karl und Guntram Brummer, Vom Meersburger Weinbau und seinem Museum, in: Badische Heimat 41, 1961, S. 178-190; Reinhold Forschner, Ein Museum der Geschichte des Weins, in: Heimatjahrbuch des Rheingau-Taunus-Kreises 35, 1984, S. 167-170. - Für den österreichischen Weinbau: Harry Kühnel, Das Weinbaumuseum in Krems an der Donau, Krems 1965. Zurück
- S. Friedrich von Bassermann-Jordan, Führer durch das Weinmuseum im Historischen Museum der Pfalz zu Speyer a. Rhein, 2. Ausg. 1928, S. 4f. Zurück
- Zur Weistumsforschung s. Dieter Werkmüller, Über Aufkommen und Verbreitung der Weistümer. Nach der Sammlung von Jacob Grimm, 1972; Hermann Wiessner, Sachinhalt und wirtschaftliche Bedeutung der Weistümer im deutschen Kulturgebiet, 1934, ND 1978. Zurück
- S. Emil Pauls, Aeltere Rechnungen über die Bearbeitung von Weinbergen in der Dürener Gegend (15. Jahrhundert), in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 63, 1897, S. 203-208; für Niederösterreich: Laurenz Strebl, Mittelalterlicher Weinbau in den Rechnungsbüchern des Stiftes Klosterneuburg, in: Unsere Heimat. Monatsblatt des Vereins für Landeskunde von Niederösterreich und Wien 30, 1959, S. 11-21; beispielhaft für das Moselgebiet: Erich Wisplinghoff, Untersuchungen zur Wirtschafts- und Besitzgeschichte der Benediktinerabtei Brauweiler bei Köln, in: Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins 43, 1971, S. 131-191, besonders S. 169ff.; als Beispiel für eine größere Zahl von Rechnungseditionen s. jetzt: Die Rechnungen der mainzischen Verwaltung in Oberlahnstein im Spätmittelalter, bearb. von Otto Volk (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 47), 1990, bes. S. 687ff. (Rechnungen der Salkellner). Zurück
- S. dazu unten. Zurück
- Für Niederösterreich s. Georg Grüll, Quellen zur Geschichte des Weinbaues in Niederösterreich, in: Mitteilungen des Kremser Stadtarchivs 9, 1969, S. 57-63. Zurück
- S. dazu unten. Zurück
- Aus der Fülle der Arbeiten seien beispielhaft genannt: Klaus Militzer, Das Markgröninger Heilig-Geist-Spital im Mittelalter. Ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte des 15. Jahrhunderts (Vorträge und Forschungen, Sonderband 19) 1975, bes. S. 60-71; Ursula Braasch-Schwersmann, Das Deutschordenshaus Marburg. Wirtschaft und Verwaltung einer spätmittelalterlichen Grundherrschaft (Untersuchungen und Materialien zur Verfassungs- und Landesgeschichte 11), 1989, bes. S. 155ff. Zurück
- Vgl. etwa Michael Matheus, Die Mosel - ältestes Rieslinganbaugebiet Deutschlands?, in: Landeskundliche Vierteljahrsblätter 26, 1980, S. 161-173; Wolf-Heino Struck, Johannisberg im Rheingau. Eine Kloster-, Dorf-, Schloß- und Weinchronik, 1977. Zurück
- Friedrich von Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus unter besonderer Berücksichtigung der Bayerischen Rheinpfalz, 3 Bde. 1907 [danach zitiert], 2. Aufl. 1923. Zurück
- Medard Barth, Der Rebbau des Elsass und die Absatzgebiete seiner Weine. Ein geschichtlicher Durchblick, 2 Bde., Straßburg/Paris 1958. Zurück
- S. Otto Volk, Wirtschaft und Gesellschaft am Oberen Mittelrhein im späten Mittelalter (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau ) (im Druck). Zurück
- Zur Ausbreitung des Weinbaus s. Hahn, Weinbaugebiete (wie Anm. 3), S. 14ff.; Weber, Weinbaugrenze (wie Anm. 3), S. 55ff. Zurück
- Barbara Weiter-Matysiak, Weinbau im Mittelalter (Geschichtlicher Atlas der Rheinlande, Karte VII.2 und Beiheft) (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde XII. Abt. 1b, NF.), 1985, und Beiheft S. 13ff. Zurück
- Zum Weinbau an der Nahe s. Arthur Heym, Weinbau und Weinhandel im Kreise Kreuznach. Wirtschafts- und sozialwiss. Diss. Köln 1927, bes. S. 10-23. Zurück
- Erminia Jeiter, Weinbau und Weinhandel in Bacharach und seinen Tälern bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, Phil. Diss. Bonn 1919; Helmut Prössler, Das Weinbaugebiet Mittelrhein in Geschichte und Gegenwart (Schriften zur Weingeschichte 49), 1979; Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. C.1. Zurück
- O. Will, Der Weinbau im Gebiete der Mosel, Saar und Ruwer, Diss. Greifswald 1939; Heinz Cüppers, Aus der Geschichte des Weinbaues an Mosel, Saar, Ruwer, in: Der Wein an Mosel-Saar-Ruwer im Kreis Trier-Saarburg, S. 7-41, 1976; ders., Zur Geschichte des Weinbaues im Trierer Land in Mittelalter und Neuzeit. Aus einem Vortrag in der 9. Musischen Weinstunde am 8. Mai, 1976, in: Mosel-Anruf Nr. 15, S. 4-10, Bernkastel-Kues 1976; Gunther Franz, Weinbau im Trierer Land vor 950 Jahren, in: Kreis Trier-Saarburg 1989, S. 80-81. Zurück
- R. Saravus, Römischer Weinbau an der Mosel und mittelalterlicher Weinbau an der Saar, in: Saar-Freund 1927, S. 75-78, 92-93, 139-141, 210-211. Zurück
- Vgl. die Schlußbemerkung in der Abschrift des Prümer Urbars (Ingo Schwab (Hrsg.), Das Prümer Urbar (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 20: Rheinische Urbare Bd. 5), 1983, S. 259), in der Caesarius von Heisterbach u.a. die Anlage neuer Weinberge als einen markanten Wandel seit der Abfassung des Urbars (893) bis auf seine Zeit (1222) beschreibt. Zurück
- Klaus Welter, Der Ahrweinbau in Geschichte und Gegenwart. Wirtschafts- und sozialwiss. Diss. Hohenheim, 1975, S. 117f.; vgl. Wilhelm Kriege, Der Ahrweinbau, Diss. Heidelberg 1911, S. 7. Zurück
- Weiter-Matysiak, Weinbau (wie Anm. 18), Beih. S. 13. Zurück
- Harald Winkel, Zur Geschichte des pfälzischen Weinbaues, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 25, 1977, S. 1-11. Zurück
- S. Otto Sartorius, Der Weinbau in der Pfalz, in: Pfalzatlas, Karte 9, 1967, und Pfalzatlas, Textband 1, hrsg. von Willi Alter, 1964ff., S. 260-264. Zurück
- Zum folgenden s. Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 17ff.; Hektor Ammann, Von der Wirtschaftsgeltung des Elsass im Mittelalter, in: Alemannisches Jahrbuch 1955, S. 95-202, hier S. 95f.; A. Hertzog, Die Entwicklung und Organisation des elsässischen Weinbaus im Mittelalter, in: Jahrbuch für Geschichte, Sprache und Literatur Elsass-Lothringens 12, 1896, S. 6ff. Zurück
- Ammann, Wirtschaftsgeltung (wie Anm. 28), S. 102. Zurück
- S. Gerhard Endriss, Der badische Weinbau in historisch-geographischer Betrachtung (Schriften zur Weingeschichte 14), 1965, S. 6. Zurück
- Nach Karl Müller, Geschichte des badischen Weinbaus, 2. Aufl. 1953, S. 133 und 151, liegen die ersten Belege aus der Zeit zwischen 1170 und 1192 vor; dagegen Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 31, zum Jahr 1196. Zurück
- Vgl. Heinrich Schmedding, Weinbau in Baden, Phil. Diss. Freiburg 1969, S. 53; B. Dziersk, Die historisch-geographische Verbreitung des badischen Weinbaues zwischen Bodensee, Hochrhein und Baar (Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 90), 1972, S. 155-233. Zurück
- In Heilbronn wird 1146 erstmals Rebgelände am Wartberg erwähnt, s. dazu Hubert Weckbach, "... wie dann vmb diese Gegend der beste Neckar Wein waechst". Ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte des Weines im Unterland, in: Jahrbuch für schwäbisch-fränkische Geschichte 28, S. 203-214 1976, hier S. 203; zum Heilbronner Weinbau im Mittelalter s. Theodor Heuss, Weinbau und Weingärtnerstand in Heilbronn a.N., Staatswiss. Diss. München 1906, bes. S. 1f. Zurück
- Zur Ausbreitung des Weinbaus in Württemberg s. Karl Heinz Schröder, Weinbau und Siedlung in Württemberg (Forschungen zur deutschen Landeskunde 37), 1953, S. 42ff.; Raban Graf Adelmann, Die Geschichte des württembergischen Weinbaus (Schriften zur Weingeschichte 8), 1962; Reinhold Baumann, Zwölf Jahrhunderte Weinbau und Weinhandel in Württemberg (Schriften zur Weingeschichte 33), 1974. Zurück
- Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 43f. Zurück
- Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 47. Zurück
- Schmedding, Baden (wie Anm. 32), S. 53; zum Weinbau in Franken s. A. Welte, Der Weinbau des mittleren Mainlandes in seiner ehemaligen Verbreitung (Forschungen zur deutschen Landes- und Volkskunde 31, H. 1), 1934; Alfons Weidinger, Die Entwicklung des fränkischen Weinbaues und seine Hauptprobleme in der Gegenwart, Diss. Erlangen 1949; Erwin Probst, Fränkischer Weinbau und Weinhandel. Altwürzburger Mandatensammlung und Gebrechenamtsprotokolle, in: Die Mainlande 8, 1957, S. 65-67, 69-71, 76. Zurück
- Helmut Jäger und Jürgen Schaper, Agrarische Reliktformen im Sandstein-Odenwald in ihrer Bedeutung für die Landschaftsgeschichte, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 9, 1961, S. 169-188, 173; Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 16. Zurück
- Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 18. Zurück
- Zum Weinbau in Thüringen s. Jörg Bernuth, Der Thüringer Weinbau. Ein Beitrag über Aufschwung und Niedergang des Thüringer Weinbaus (Schriften zur Weingeschichte 65), 1983; Heinz Deubler, Der Weinbau in Rudolstadt und seiner weiteren Umgebung, in: Rudolstädter Heimathefte 5, 1959, S. 188-198, 209-220, 275-280, 299-306, 334-340; Gebhard Falk, Der Jenaer Weinbau. Untersuchungen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte einer thüringischen Weinbauernstadt mit besonderer Berücksichtigung des 15. bis 17. Jahrhunderts, Diss. Jena (Maschr.), 1955; Erhard Müller, Wein- und Hopfenbau im Kreis Heiligenstadt im Lichte der Flurnamen, in: Eichsfelder Heimathefte, Heiligenstadt, 18, 1978, S. 119-127. Zurück
- Weiter-Matysiak, Weinbau (wie Anm. 18), Beih. S. 13; Hanspeter Kees, Über den Weinbau in der Eifel um die Zeit des Mittelalters. Die Geschichte der Abtei Prüm hatte Auswirkungen auf Weinbau und Wein, in: Heimatkalender für den Kreis Bitburg-Prüm 1978, S. 142-144. Zurück
- S. Emil Pauls, Zur Geschichte des Weinbaus, Weinhandels und Weinverzehrs in der Aachener Gegend, in: Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 7, 1885, S. 179-280, hier S. 186-189, die Zusammenstellung der Nachrichten über Weinbau in der Aachener Gegend von Beginn des 14. Jahrhunderts ebd. S. 194-198; vgl. auch ders., Wirtschaftliches aus dem Herzogtum Jülich (Weinbau, Hopfen, Waldwirtschaft, Fischerei, Bergbau, Pulvermühlen), in: Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 22, 1900, S. 272-328, bes. S. 272-279. Zurück
- Weiter-Matysiak, Weinbau (wie Anm. 18), Karte. Zurück
- Georg Schreiber, Westfälische und abendländische Weinfluren, in: Beiträge zur Geschichte Dortmunds und der Grafschaft Mark 58, 1962, S. 21-41. Zurück
- Georg Landau, Beiträge zur Geschichte des Weinbaues in Alt-Hessen, in: Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte AF. 3, 1843, S. 160-201; Hans Warneck, Der Weinbau Hessens im Mittelalter (Nach urkundl. Zeugnissen) Maschr., o.J. [um 1921]; Erich Brücher, Vom Weinbau am Johannisberg bei Bad Nauheim, in: Wetterauer Geschichtsblätter 1, 1952, S. 61-75. Zurück
- Heinz-Dieter Krausch, Der frühere Weinbau in der Niederlausitz, in: Jahrbuch für brandenburgische Landesgeschichte 18, 1967, S. 12-55. Zurück
- Irmgard Hantsche, Zur Geschichte des Grünberger Weinbaus, in: Jahrbuch der Schlesischen Friedrich-Wilhelms-Universität Breslau, Berlin [West] 16, 1971, S. 66-87; Fritz Stoy, Vom frühen Weinbau im Schweidnitzer Lande, T. 1, in: Geschichte und Gegenwart, Bez. Cottbus 11, 1977, S. 129-136; Leonhard Radler, Weinbau im Schweidnitzer Land, in: Archiv für schlesische Kirchengeschichte 22, 1964, S. 293-298. Zurück
- Udo Arnold, Weinbau und Weinhandel des Deutschen Ordens im Mittelalter, in: ders. (Hrsg.), Zur Wirtschaftsentwicklung des Deutschen Ordens im Mittelalter (Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens 38), 1989, S. 71-102. Im Ordensland Preußen sind Weinberge zum erstenmal 1338 belegt, s. Rudolf Weinhold, Vivat Bacchus. Eine Kulturgeschichte des Weines und des Weinbaus, 1975, S. 39. Zurück
- S. Weber, Nördliche Weinbaugrenze (wie Anm. 3), S. 56; Ortwin Pelc, Der Weinbau in Norddeutschland, in: Elisabeth Spies-Hankammer (Hrsg.), Lübecker Weinhandel, 1985, S. 9-28; Fritz Pape, Der Weinbau im ehemaligen Fürstentum Lüneburg (Schriftenreihe des Stadtarchivs Celle und des Bomann-Museums H. 17), 1989. Zurück
- Pelc, Weinbau in Norddeutschland (wie Anm. 49), S. 12f. und S. 18. Zurück
- Im mittleren Mainland stellte Welte im Gegensatz dazu keine regionale Entwicklung in der Ausbreitung des Weinbaus von wenigen, klimatisch begünstigten Zentren auf ungünstigere Gebiete in Mainfranken, sondern eine gleichmäßige Belegung aller späteren Reborte fest, s. Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 18. Es bleibt jedoch zu fragen, ob es sich dabei nicht lediglich um eine Frage der Überlieferung handelt, die die Ausbreitung nicht mehr erkennen lässt. Zurück
- Karl Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter. Untersuchungen über die Entwicklung der materiellen Kultur des platten Landes aufgrund der Quellen zunächst des Mosellandes, 3 Bde., 1885-1886, hier Bd. 1, 1886, S. 572, ging davon aus, dass im allgemeinen alle Lagen, die Terrassenbau notwendig machten, bis zur Mitte des 12. Jahrhunderts unberührt geblieben seien; vgl. Jäger/Schaper, Agrarische Reliktformen (wie Anm. 38), S. 173. Zurück
- Vgl. Friedrich Ludwig Wagner, Die Halde-Flurnamen im Viertälergebiet von Bacharach, in: Mitteilungsblatt der Rheinischen Vereinigung für Volkskunde 7, 1949, S. 3-6. Ob allerdings ein Zusammenhang zwischen der Einführung des Terrassenbaus und der Bezeichnung der Qualitätsunterschiede zwischen fränkischem und hunnischem Wein besteht, wie ihn Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 572, vermutete, erscheint zweifelhaft. Zurück
- Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. C.1. Zurück
- Welter, Ahrweinbau (wie Anm. 24), S. 118; s. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 404 und ebd. Anm. 4. Zurück
- S. dazu Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. C.1. Zurück
- Zum inneren Ausbau der Weinbaugemarkungen s. Medard Barth, Altenberge sowie Neuen- und Jungberge des Elsass, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins NF. 65, 1956, S. 390-422. Der Flurnamen Altenberg, der sich auf das älteste bzw. früheste Rebgelände eines Weinortes bezieht und den Gegensatz zu den weinbaulichen Neuanlagen kennzeichnet, lässt sich im Elsass erstmals 1188 für Dorlisheim belegen. Die nächsten Belege folgen vereinzelt nach 1278, danach aber bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts in rascher Folge, s. Barth, ebd. S. 392. Zurück
- F.W.E. Roth, Eine topographische Beschreibung des Mittelrheins saec. 16, in : Rhenus 2, 1883, S. 7-11, hier S. 9, hier zitiert nach Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben 1, (wie Anm. 52), S. 570; zu den lokal andersgearteten Verhältnissen in Franken s. Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 30. Zurück
- S. Jäger/Schaper, Agrarische Reliktformen (wie Anm. 38), S. 173; Türke, Weinbau als Forschungsobjekt (wie Anm. 3), S. 161. Zurück
- Jäger/Schaper, Agrarische Reliktformen (wie Anm. 38), S. 174. Zurück
- Johann Philipp Bronner, Der Weinbau im Rheingaue, von Hochheim bis Coblenz (Der Weinbau in Süddeutschland 3) 1836, S. 168. Die Hänge erreichen dort eine natürliche Neigung von 36 Grad. Zurück
- S. Jürgen Franzen, Steilster Weinberg Europas. Der Calmont - Die Römer nannten ihn calidus mons, in: Heimat zwischen Hunsrück und Eifel 31, Nr. 8, 1983. Zurück
- Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 136. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 148; vgl. Schmedding, Baden (wie Anm. 32), S. 54f. Zurück
- Schmedding, Baden (wie Anm. 32), S. 57. Zurück
- Zu den klimatischen und edaphischen Voraussetzungen des Weinbaus s. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 11f.; Daniel Häberle, Die geographischen Bedingungen des deutschen Weinbaus, in: Geographische Zeitschrift 32, 1926, S. 405-430; Weber, Nördliche Weinbaugrenze (wie Anm. 3), S. 88ff. Zurück
- Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 15. Zurück
- S. Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Bd. 14, bearb. von Alfred Götze, 1955, Sp. 867ff. s.v. Weinberg; Heinrich Dittmaier, Rheinische Flurnamen, 1963, S. 338 s.v. Weinberg; Hans Ramge (Hrsg.), Hessischer Flurnamenatlas (Arbeiten der Hessischen Historischen Kommission NF. 3), 1987, Nr. 23; Manfred Halfer, Die Flurnamen des Oberen Rheinengtals. Ein Beitrag zur Sprachgeschichte des Westmitteldeutschen (Mainzer Studien zur Sprach- und Volksforschung 12), 1988, S. 183f. Zurück
- Ernst Christmann, Weinlagennamen in Pfalz und Rheinland, in: ders., Flurnamen zwischen Rhein und Saar (Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften in Speyer 49), 1965, S. 165-196, hier S. 191; Chr. M. Vortisch, Weingarten - Rebberg. Ein sprachlicher Wandel (?) und seine Voraussetzungen, in: Markgräflerland 42, 1980, S. 165-179. Zurück
- Christmann, Weinlagennamen (wie Anm. 69), S. 190f. Zurück
- Nach Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 59, erreichte der Weinbau in Württemberg mit 900 m NN in Obernheim (Krs. Balingen) seine höchste Anbaufläche; s. auch ebd. S. 11; Adelmann, Württembergischer Weinbau (wie Anm. 34), S. 5; Schmedding, Baden (wie Anm. 32), S. 55f.; Gebhard Spahr, Geschichte des Weinbaus im Bodenseeraum, in: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 99/100, 1981/82, S. 189-226. Zurück
- Vgl. Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 44; Klaus Freckmann, Weinberge als Kulturlandschaft, in: Denkmalpflege in Rheinland-Pfalz 40-41, 1985-1986, S. 81-91. Zurück
- Vgl. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 30f. - Zu den Umweltproblemen des Spätmittelalters s. Charles R. Bowlus, Die Umweltkrise im Europa des 14. Jahrhunderts, in: Fortschritte der Naturzerstörung, hrsg. von Rolf Peter Sieferle, 1988, S. 13-30. Zurück
- Am mittleren Main etwa bietet eine ganze Reihe von Urkunden Belege dafür, dass "Ellern", d.h. lichter, buschartiger Laubwald, zum Roden und zur Anlage von Wingerten an Bauern und Winzer in Bestand gegeben wurden, s. Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 9. Zurück
- S. Türke, Weinbau als Forschungsobjekt (wie Anm. 3), S. 159; zur Gefahr der starken Bodenabspülung durch Starkregen an steilen Hangflächen, besonders bei gefällparallelem Zeilenbau s. Otto Schmitt, Grundlagen und Verbreitung der Bodenzerstörung im Rhein-Main-Gebiet mit einer Untersuchung über Bodenzerstörung durch Starkregen im Vorspessart (Rhein-Mainische Forschungen 33) 1952, S. 45f.; zur Steigerung von Abfluß und Erosion durch die Ausdehnung der Rebflächen s. Renate Gerlach, Flußdynamik des Mains unter dem Einfluss des Menschen seit dem Spätmittelalter (Forschungen zur deutschen Landeskunde 234), 1990, S. 174f. Zurück
- Schmitt, Bodenzerstörung (wie Anm. 75), S. 69. Zurück
- Vgl. Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 48. Zurück
- Vgl. Wilhelm Abel, Geschichte der deutschen Landwirtschaft vom frühen Mittelalter bis zum 19. Jahrhundert (Deutsche Agrargeschichte 2), 2. Aufl. 1967, S. 180; vgl. auch Jäger/Schaper, Agrarische Reliktformen (wie Anm. 38), S. 174f. Zurück
- Vgl. Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 51. Zurück
- Pelc, Weinbau in Norddeutschland (wie Anm. 49), S. 15-17. Zurück
- S. dazu Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. C.1. Zurück
- S. Franz Irsigler, Intensivwirtschaft, Sonderkulturen und Gartenbau als Elemente der Kulturlandschaftsgestaltung in den Rheinlanden (13.-16. Jahrhundert, in: Agricoltura e transformazione dell'ambiente: secoli XIII-XVIII (Atti della XIa settimana di studio, Prato 1979), Florenz 1983, S. 730. Zurück
- Pelc, Weinbau in Norddeutschland (wie Anm. 49), S. 13ff. Zurück
- Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 38f. Zurück
- Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 31. Zurück
- Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 22. Zurück
- Schmedding, Baden (wie Anm. 32), S. 55. Zurück
- Otto Gönnenwein, Zur Geschichte des Weinbaurechts, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abt. 80, 1963, S. 157-196, hier S. 172. Zurück
- S. Weckbach, Neckarwein (wie Anm. 33), S. 203. Zurück
- Moriz Heyne, Fünf Bücher deutscher Hausaltertümer von den ältesten geschichtlichen Zeiten bis zum 16. Jahrhundert, 3 Bde. 1899-1903, hier Bd. 2, S. 104. Zurück
- Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 104 („myd 1 hoppenberge, de geheten is de wynberg“). Zurück
- Franz Joseph Mone, Stadtrecht von Wimpfen nach den Abfassungen vom 14. Februar 1404 und 18. Mai 1416, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 15, 1863, S. 129-152, hier S. 139. Zurück
- Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 173. Zurück
- Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 51. Zurück
- Weckbach, Neckarwein (wie Anm. 33), S. 203f. Zurück
- Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 30. Zurück
- S. dazu Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. D 1.4.2; Irsigler, Intensivwirtschaft (wie Anm. 82), S. 730; Winkel, Pfälzischer Weinbau (wie Anm. 26), S. 5; Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 31. Zurück
- Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 39. Zurück
- S. Türke, Weinbau als Forschungsobjekt (wie Anm. 3), S. 156; zu den Ursachen des Rückgangs Hahn, Weinbaugebiete (wie Anm. 3), S. 24; Tisowsky, Häcker und Bauern (wie Anm. 3), S. 32ff.; Pelc, Weinbau in Norddeutschland (wie Anm. 49), S. 17ff.; Weber, Weinbaugrenze (wie Anm. 3), S. 85ff. Zurück
- Für Oberfranken und Württemberg vgl. Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 25. Zurück
- S. Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 39. Zurück
- Vgl. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 104f., der zwar die schädigende Wirkung kalter Winter einräumt, die "die Theorie von einer Klimaveränderung" jedoch gänzlich ablehnt. Zurück
- Zur Frage möglicher Auswirkungen von Klimaveränderungen auf die Rebflächenausdehnung s. Hahn, Weinbaugebiete (wie Anm. 3), S. 9f. Zurück
- Pelc, Weinbau in Norddeutschland (wie Anm. 49), S. 10f. Zurück
- S. Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 40; Pelc, Weinbau in Norddeutschland (wie Anm. 49), S. 18. Zurück
- Pelc, Weinbau in Norddeutschland (wie Anm. 49), S. 18. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 104, geht von der größten Ausdehnung des Weinbaus in Deutschland im frühen 16. Jahrhundert aus; vgl. Hahn, Weinbaugebiete (wie Anm. 3), S. 20; Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 30ff.; Adelmann, Württembergischer Weinbau (wie Anm. 34), S. 7. Zurück
- Vgl. Pelc, Weinbau in Norddeutschland (wie Anm. 49), S. 9; Georg Heinz Clar, Die Bedeutung des Weinbaues und des Weinhandels für die Alzeyer Wirtschaft von seinen Anfängen an unter besonderer Berücksichtigung der Zeit des 30jährigen Krieges, in: Alzeyer Geschichtsblätter 8, 1971, S. 3-18, hier S. 4f., spricht von der größten Ausdehnung des Weinbaus in Alzey um 1500 und einer langsamen Verringerung der Anbaufläche schon in der Zeit von 1500-1550. Zurück
- Vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 862ff.; Johannes Kühn, Das Bauerngut der alten Grundherrschaft. Eine Studie zur Geschichte des Verfalls der Grundherrschaft und der Entwicklung der Agrarverfassung in Südwestdeutschland (Leipziger Historische Abhandlungen 28), 1912; Franz Irsigler, Die Auflösung der Villikationsverfassung und der Übergang zum Zeitpachtsystem im Nahbereich niederrheinischer Städte während des 13./14. Jahrhunderts, in: Die Grundherrschaft im späten Mittelalter, hrsg. von Hans Patze (Vorträge und Forschungen 27), 1983, S. 295-311; Werner Rösener, Grundherrschaften des Hochadels in Südwestdeutschland im Spätmittelalter, ebd. Bd. 2, S. 87-176; jetzt grundlegend: ders., Grundherrschaft im Wandel. Untersuchungen zur Entwicklung geistlicher Grundherrschaften im südwestdeutschen Raum vom 9. bis 14. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 102), 1991; Christian Reinicke, Agrarkonjunktur und technisch-organisatorische Innovationen auf dem Agrarsektor im Spiegel niederrheinischer Pachtverträge 1200-1600 (Rheinisches Archiv 123), 1989, S. 82ff. Zurück
- S. Rösener, Grundherrschaft (wie Anm. 109), S. 382. Zurück
- Egon Moeren, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage des Bauerntums im 12. bis 14. Jahrhundert, in: Nassauische Annalen 59, 1939, S. 31-82. Zurück
- S. Otto Sartorius, Besitzverhältnisse und Parzellierung im Weinbau. Die Betriebserfolge der Winzer, 1950, S. 9; Rösener, Hochadel (wie Anm. 109), S. 93. Zurück
- Edith Ennen, Die Grundherrschaft St. Maximin und die Bauern zu Wasserbillig, in: Historische Forschungen für Walter Schlesinger, Bd. 1, hrsg. von Helmut Beumann, 1974, S. 162-170, wiederabgedruckt in: dies., Gesammelte Abhandlungen zum europäischen Städtewesen und zur rheinischen Geschichte, 1977, S. 472-477 (danach zitiert), hier S. 472. Zurück
- Ennen, St. Maximin (wie Anm. 113), S. 475f. Zurück
- Ennen, St. Maximin (wie Anm. 113), S. 475. Zurück
- Vgl. Jakob Grimm, Weisthümer, 6 Bde., 1840-1869, hier Bd. 2, S. 646f. (Weistum von Ahrweiler, 1400). - Nach dem Weistum von Oberheimbach aus dem 14./15. Jahrhundert (Landeshauptarchiv Koblenz [künftig zitiert: LHAKo] Best. 3, Nr. 48, fehlerhafter Druck bei Grimm, Weistümer Bd. 2, S. 227-229) hatte die Gemeinde die Pflicht, zum Herbst die Fässer des Mainzer Dompropstes in Mainz abzuholen und sie wieder nach Mainz zu bringen. Nach der Aufzeichnung über die Besitzungen der Mainzer Dompropstei von 1364-1367 (Fritz Vigener (Bearb.), Die Mainzer Dompropstei im 14. Jahrhundert. Aufzeichnungen über ihre Besitzungen, Rechte und Pflichten aus den Jahren 1364-1367 (Quellen und Forschungen zur Hessischen Geschichte 1), 1913, hier S. 17ff.) heißt es zu Oberheimbach: „Et tenentur portare vinum Moguntiam sub eorum expensis et periculis domini prepositi et vasa vacua in dicto loco prepositure, si domino preposito placuerit“. Eine zusätzliche Bestimmung zeigt jedoch, dass diese Transportpflicht teilweise schon durch eine Geldzahlung abgelöst war. Zurück
- Aus dem Wingerts- und Zinsregister für den Besitz des Klosters Kornelimünster in Trechtingshausen, das 1269 im Zuge des Verkaufs an das Mainzer Domkapitel und das Mariengredenstift zusammengestellt wurde (LHAKo Best. 3, Nr. 135) ergibt sich beispielsweise, dass von insgesamt 182 Wingertsparzellen in 10 verschiedenen Lagen am Ort nur noch 36 (= 19.8%) als Salland vom Kloster selbst bebaut wurden, während rund 4/5 (80.2%) in der fortschrittlichen Form des Teilbaus an Winzer ausgegeben waren; zum Verkauf der Güter Kornelimünsters in Trechtingshausen s. Norbert Kühn, Die Reichsabtei Kornelimünster im Mittelalter. Geschichtliche Entwicklung, Verfassung, Konvent, Besitz (Veröffentlichungen des Stadtarchivs Aachen 3), 1982, S. 67ff. Zurück
- Vgl. Karl-Heinz Spiess, Die Weistümer und Gemeindeordnungen des Amtes Cochem im Spiegel der Forschung, in: Christel Krämer und Karl-Heinz Spiess, Ländliche Rechtsquellen aus dem kurtrierischen Amt Cochem (Geschichtliche Landeskunde 23), 1986, S. 1*-56*, hier S. 47*. Einzelne Urkunden aus dem späten 13. und frühen 14. Jahrhundert schließen die Forderung der Vorheuer ausdrücklich aus. Vgl. etwa die Urk. von 1291 Feb. 19 (Urkundenbuch des Deutschen Ordens, hrsg. von Johann Heinrich Hennes, 2 Bde., 1845-1861, hier Bd. 1, Nr. 321), wonach ein Rhenser Ehepaar von einer Koblenzer Begine einen verkauften Wingert "in emphiteosim perpetuam" zurückerhält, von den Erben der Begine jedoch das "ius quod vurhure dicitur vel pretium" nicht gefordert werden soll; mit ähnlichen Bestimmungen s. die Urkunden von 1315 Jan. 22 (Urkundenbuch der Abtei Eberbach im Rheingau, hrsg. von Karl Rossel, 2 Bde., 1862-1870, hier Bd. 2, Nr. 715) und 1390 Dez. 1 (LHAKo Best. 54 B Nr. 263). Zurück
- S. Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 45. Zurück
- S. Karl-Heinz Spiess, Teilpacht und Teilbauverträge in Deutschland vom frühen Mittelalter bis zur Neuzeit, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 36, 1988, S. 228-244, hier S. 234. Zurück
- Die Weistümer der Rheinprovinz, 1. Abt: Die Weistümer des Kurfürstentums Trier, 1. Bd., hrsg. von Hugo Loersch (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 18), 1900, S. 277ff.; Erich Wisplinghoff, Beiträge zur Wirtschafts- und Besitzgeschichte der Benediktinerabtei Siegburg, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 33, 1969, S. 78-138, hier S. 117 mit Anm. 242. Zurück
- S. Hermann Aubin, Die Entstehung der Landeshoheit nach niederrheinischen Quellen. Studien über Grafschaft, Immunität und Vogtei, 1920, ND 1961, S. 119ff., hier S. 122. Zurück
- 1381 Sep. 14: LHAKo Best. 231.14, Nr. 2. Zurück
- Zum Vorkaufsrecht der Hofgenossen, das die Genossenschaft der Pächter eines Grundherrn nach außen abschloß s. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 49*. Zurück
- Barthold Witte, Herrschaft und Land im Rheingau (Mainzer Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte 3), 1959, S. 146f. Zurück
- A.J. Weidenbach, Regesta Bingiensia inde ab anno LXXI usque ad annum MDCCLXXXXIII. Regesten der Stadt Bingen, des Schlosses Klopp und des Klosters Rupertsberg, 1853, Nr. 518. Zurück
- Witte, Herrschaft und Land (wie Anm. 125), S. 145f.; s. Irmtraud Liebeherr, Der Besitz des Mainzer Domkapitels im Spätmittelalter (Quellen und Abhandlungen zur mittelrheinischen Kirchengeschichte 14), 1971, S. 64; Katharina Margareta Reidel, Bingen zwischen 1450 und 1620, Phil. Diss. Mainz 1965, S. 61-63. Zurück
- S. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 49*. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 49*, Anm. 327. Zurück
- Zur Grundstückszersplitterung im Weinbau s. Kunibert Zimmer, Grundstückszersplitterung und Grundstückszusammenlegung im Weinbau, Landwirtsch. Diss. Bonn 1930, bes. S. 3-7; Clemens Bauer, Probleme der mittelalterlichen Agrargeschichte im Elsass, in: Alemannisches Jahrbuch 1953, S. 238-250, hier S. 247f. Zurück
- Die Arbeitsintensität des Wingertslandes lag etwa 5-6 mal höher als die anderer landwirtschaftlicher Nutzflächen. Zurück
- Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 71. Zu den Weinbergswegen s. Karl Siegfried Bader, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, 3 Bde., 1957-1973, hier Bd. 3, S. 216 mit Anm. 127. Zurück
- S. Zimmer, Grundstückszersplitterung (wie Anm. 130), S. 3. Zurück
- S. Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 14; s. Tab. 1a ebd. S. 95. Zurück
- S. Karl S. Bader, Manngrab und Hofstatt. Zwei herkömmliche Rebflächenmaße aus dem Gebiet von Unter- und Überlinger See, in: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 92, 1974, S. 131-168, wiederabgedruckt in: ders., Schriften zur Rechtsgeschichte, ausgewählt und hrsg. von Clausdieter Schott (Karl S. Bader, Ausgewählte Schriften zur Rechts- und Landesgeschichte 2), 1984, S. 338-375 (danach zitiert), hier S. 364. Zurück
- Bader, Manngrab (wie Anm. 135), S. 339. Zurück
- Eine Untersuchung "über die landschaftliche Streuung und Verbreitung altherkömmlicher Rebflächenmaße" wurde 1974 von Karl Siegfried Bader angekündigt, s. ders., Manngrab (wie Anm. 135), S. 338; zu den Flächenmaßen im Weinbau s. auch Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 57-60; Bruno Götz, Mosaik zur Weingeschichte, 1982, S. 22-24. Zurück
- Franz Joseph Mone, Zur Geschichte des Weinbaues vom 14. bis 16. Jahrhundert, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberreins 3, 1852, S. 257-299, hier S. 279. Zurück
- Bader, Manngrab (wie Anm. 135), S. 338. Zurück
- Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 58f. Der Schatz lässt sich seit dem späten 11. Jh. (1098, Rufach) belegen. Er war Ü Mannwerk oder (1339) 1/6 Juchert groß, s. Barth ebd. Zurück
- Bader, Manngrab (wie Anm. 135), S. 339f.; zu weiteren süddeutschen Sonderformen ebd. S. 340 Anm. 7; Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 59. Zurück
- Bader, Manngrab (wie Anm. 135), S. 364f. Zurück
- Zur Hofstatt s. Bader, Manngrab (wie Anm. 135), S. 366ff.; Mone, Geschichte des Weinbaues (wie Anm. 138), S. 277. Zurück
- S. Bader, Manngrab (wie Anm. 135), S. 365. Zurück
- Mone, Geschichte des Weinbaues (wie Anm. 138), S. 278. Zurück
- S. Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 23; zum Zusammenhang von Freiteilung und Weinbau ebd. S. 13; vgl. Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 45. Zurück
- S. Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 23. Zurück
- Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 23; Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 3, S. 88. - 1338 trug der Ritter Konrad Bumzyn dem Kölner Erzbischof u.a. einen Wingert in Lorch zu Lehen auf, van deme ... deylent sesse und geben drytteyl davan (Die Regesten der Erzbischöfe von Köln im Mittelalter (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichstkunde 21), Bd. 5, bearb. von Wilhelm Janssen, 1973, Nr. 604). Zurück
- Vgl. etwa die Verpachtung des sog. 'Hirzenacher Berges' in Bacharach durch die Propstei Hirzenach an 11 Bacharacher Winzer (Urkunden und Quellen zur Geschichte von Stadt und Abtei Siegburg, bearb. von Erich Wisplinghoff, Bd. 1, 1964, Nr. 314). Zurück
- 1284 Dez. 3: Urkundenbuch der Abtei Altenberg, hrsg. von Hans Mosler (Urkundenbücher der geistlichen Stiftungen des Niederrheins III), Bd. 1, 1912, Nr. 393; 1303 Jan. 14: UB Eberbach (wie Anm. 118), Bd. 2, Nr. 606; 1309 Sep. 14: ebd. Nr. 651, 652, 654. Besonders aufschlussreich ist die Verpachtung des 1217 erworbenen und 1381 an 19 Pächter vergebenen 'großen Berges' in der Gemarkung Brey (LHAKo Best. 231.14, Nr. 2). Zurück
- 1306 Nov. 11: Stadtarchiv Düren, Hs. 17, fol. 4-5'; vgl. auch die Pachturkunde von 1409 Apr. 30 (ebd. fol. 5'- 7'), in der die Pächter als lehenlude und geschworen Mariengradens bezeichnet werden, sowie die Urk. von 1422 Okt. 30 (Historisches Archiv der Stadt Köln [künftig zitiert: HASt Köln], Mariengraden Urk. 198). 1306 Nov. 8 (Stadtarchiv Düren, Hs. 17, fol. 7'-9) verpachtete Mariengraden auch den Wingert manewerk in Niederheimbach an 15 hovenere, so wie deren Vorgänger ihn schon innegehabt hätten. Zurück
- 1289: HASt Köln, St. Aposteln Urk. 96. Zurück
- S. Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16). Zurück
- S. Dittmaier, Rheinische Flurnamen (wie Anm. 68), S. 351f.; Halfer, Flurnamen (wie Anm. 68), S. 222, deutet ohne weitere Begründung die Zeche als einen "Zusammenschluss mehrerer Herren zu einer Genossenschaft, die dann das eingebrachte Kulturland für einen bestimmten Zeitraum zur Verbauung vergab". Zurück
- S. Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 45ff.; Prössler, Mittelrhein (wie Anm. 20), S. 50f. Zurück
- Vgl. allgemein auch: Jürgen Asch, Grundherrschaft und Freiheit. Entstehung und Entwicklung der Hägergerichte in Südniedersachsen, in: Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte 50, 1978, S. 107-192, bes. S. 111ff. Zurück
- S. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 163. Zurück
- Vgl. dazu ausführlich Rösener, Grundherrschaft (wie Anm. 109), S. 373ff. Zurück
- Vgl. Weiter-Matysiak, Weinbau (wie Anm. 18), S. 8. Zurück
- Rösener, Grundherrschaft (wie Anm. 109), S. 383. Zurück
- Vgl. Rösener, Hochadel (wie Anm. 109), S. 94; ders. Grundherrschaft (wie Anm. 109), S. 456ff., 468. Zurück
- Vgl. als Beispiel dieses Hoftyps, der im Spätmittelalter 'versteinerte' Strukturen deutlich erkennen lässt, den Hof der Koblenzer Propstei von St. Florin in Osterspai (Rhein-Lahn-Krs.) nach den um 1450 aufgezeichneten Rechten, Gütern und Einkünften der Propstei: LHAKo Best. 112, Nr. 1930; zur Geschichte der Grundherrschaft s. Anton Diederich, Das Stift St. Florin zu Koblenz (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 16. Studien zur Germania Sacra 6), 1967; vgl. auch Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 25ff. Zurück
- Vgl. Rösener, Hochadel (wie Anm. 109), S. 92. Zurück
- S. Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 47. Zurück
- Vgl. etwa das Weistum des Kamper Hof des Kölner Klosters St. Pantaleon: Die Urbare von S. Pantaleon in Köln, hrsg. von Benno Hilliger (Rheinische Urbare, Bd. 1) (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 20.1), 1902, Nr. CII, S. 332ff., Nr. CXIII, S. 353ff. Zurück
- Josef Söhn, Geschichte des wirtschaftlichen Lebens der Abtei Eberbach im Rheingau, vornehmlich im 15. und 16. Jahrhundert (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 7), 1914. Zurück
- Heinrich Maulhardt, Die wirtschaftlichen Grundlagen der Grafschaft Katzenelnbogen im 14. und 15. Jahrhundert (Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 39), 1980, S. 44-55. Zurück
- Braasch-Schwersmann, Deutschordenshaus Marburg (wie Anm. 12), S. 155ff. Zurück
- Eugen Neuscheler, Die Klostergrundherrschaft Bebenhausen, in: Württembergische Jahrbücher für Statistik und Landeskunde 1928, S. 115-185, zum Weinbau S. 160-163, hier S. 160. Zurück
- Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 19. Zurück
- Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 47. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 92f. Zurück
- Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 46f. Zurück
- Vgl. Weiter-Matysiak, Weinbau (wie Anm. 18), Beih. S. 11. Zurück
- Georg Reitz, Die Grösse des geistlichen und ritterschaftlichen Grundbesitzes im ehemaligen Kur-Trier, Phil. Diss. Bonn 1919, hier S. 35; Karl Christoffel, Die kurtrierische Weinbau- und Weinhandelspolitik seit dem 16. Jahrhundert, in: Trierer Zeitschrift 4, 1929, S. 109-144, hier S. 111. Zurück
- Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 23. Zurück
- In Boppard lag der Anteil adliger Anlieger bei 8.2%, in Oberwesel bei 5.1%, während geistliche Besitzer in Boppard 17.6% und in Oberwesel nur 5.7% ausmachten. Der Anteil anderer Anlieger (Hospitäler, Bruderschaften, Stiftungen etc.) macht insgesamt nur 1.3% der Nennungen aus; zur Quellengrundlage Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16). Zurück
- Für das Elsass s. Bauer, Agrargeschichte im Elsass (wie Anm. 130), S. 246. Zurück
- S. dazu Bauer, Agargeschichte im Elsass (wie Anm. 130), S. 245. Zurück
- Für das Elsass s. Bauer, Agrargeschichte im Elsass (wie Anm. 130), S. 248f. Zurück
- 1333 Aug. 1: Regesten des Klosters Werschweiler, bearb. von Andreas Neubauer (Veröffentlichung des Historischen Vereins der Pfalz), 1921, Nr. 608. Zurück
- S. Kühn, Bauerngut (wie Anm. 109), S. 42, der für Gebweiler im Elsass im ausgehenden 15. Jahrhundert feststellte, dass im Laufe eines Menschenalters nur rund 1/4 aller freieigenen Parzellen in der Hand des gleichen Besitzers blieb. Zurück
- Ob die Weinbaubetriebe im Mittelalter "in den meisten Fällen noch relativ groß" waren und erst durch eine im 17. Jahrhundert einsetzende Verminderung der Betriebsgrößen vielfach zu Zwergbetrieben wurden, wie es Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 71, annimmt, bedarf weiterer Klärung. Zurück
- Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. H 3. Zurück
- Vgl. für den Oberrhein Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 74. Zurück
- W. Lutz, Die Geschichte des Weinbaues in Würzburg im Mittelalter und in der Neuzeit bis 1800 (Mainfränkische Hefte 43), 1965, S. 61f. Zurück
- Zur Hufenverfassung im Weinbau s. Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 9 und S. 11-13. Zurück
- Vgl. Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 44; zur Größe der Hufen s. Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 21; zu den Strukturveränderungen der Hufen s. Bauer, Agrargeschichte im Elsass (wie Anm. 130), S. 244; Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 70. Zurück
- Vgl. Rösener, Grundherrschaft (wie Anm. 109), S. 472f. u.ö.; Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 10. Zurück
- So etwa in der Pachturkunde des Klosters Aulhausen über den Hof in Oberheimbach von 1445 (Hauptstaatsarchiv Wiesbaden [künftig zitiert: HStAW] Abt. 73, Nr. 110). Zurück
- 1452 Jan. 6: LHAKo Best. 55 B, Nr. 169. Bereits 1459 Dez. 21 (ebd. Nr. 170) wurde das Gut erneut auf 50 Jahre zu den gleichen Bedingungen an dieselben Pächter vergeben. - Vgl. auch die Verpachtung des Aulhauser Hofes zu Oberheimbach von 1445 Feb. 21 (HStAW Abt. 73, Nr. 110) an ein Winzerehepaar auf ihre und ihrer Kinder Lebenszeit. Zu dem Hof gehörten 9 Wingerte, 3 Wiesen, 1 Baumgarten und 1 Garten. Zurück
- S. Franz Irsigler, Groß- und Kleinbesitz im westlichen Deutschland vom 13. bis 18. Jahrhundert: Versuche einer Typologie, in: Grand domaine et petites exploitations en Europe au moyen ge et dans les temps modernes, hrsg. von Peter Gunst/Tamas Hoffmann, Budapest 1982, S. 33-59, bes. S. 39f. Zurück
- Der Oculus Memorie. Ein Güterverzeichnis von 1211 aus Kloster Eberbach im Rheingau, bearb. von Heinrich Meyer Zu Ermgassen (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 31), T. 2, 1984. Zurück
- Siehe Anm. 117. Zurück
- Siehe dazu unten S. 117. Zurück
- S. Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 22. Zurück
- Vgl. Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 48. Zurück
- Zum folgenden s. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 61f. Zurück
- Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 5. Zurück
- S. auch Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 69. Zurück
- Zum folgenden s. Ammann, Wirtschaftsgeltung (wie Anm. 28), S. 107; Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 61f. Zurück
- 1473 hatte Bela Fuycker zum Beispiel ein Weingut zu Erpel, das 1473 10 Ohm Wein brachte, und 1483 war die Frau des Kölners Johann Wrede im Besitz von Häusern, Weingärten und anderen Grundstücken in Honnef, s. Quellen zur Geschichte des Kölner Handels und Verkehrs im Mittelalter, hrsg. von Bruno Kuske (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtkunde 33), 4 Bde., 1923-1934, hier Bd. 3, S. 183 und S. 188. Zurück
- Kuske, Quellen (wie Anm. 202), Bd. 3, Nr. 66; s. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 62. Zurück
- Kuske, Quellen (wie Anm. 202), Bd. 3, S. 181; Paitzgin Kremer besaß 1492 Renten und Weingärten in Neuss, Bonn und Lechenich (ebd.), der Schwertfeger Gierhart Franck 1483 einen Weingarten bei Bonn (ebd. S. 183), ebenso Costin der Junge von Lyskirchen 1473 (ebd. S. 185), 1480 Johann Nusgyn ebenso (ebd. S. 186). Zurück
- Zur Funktion des bürgerlichen Rebbesitzes vgl. für Niederösterreich: Helmuth Feigl, Der niederösterreichische Weingartenbesitz der Linzer Bürger im 13. und 14. Jahrhundert, in: Historisches Jahrbuch der Stadt Linz 1957, S. 7-29, bes. S. 22ff. Zurück
- Vgl. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 76; zur Lohnarbeit im Weinbau s. Peter Feldbauer, Lohnarbeit im österreichischen Weinbau. Zur sozialen Lage der niederösterreichischen Weingartenarbeiter des Mittelalters und der frühen Neuzeit, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 38, 1975, S. 227-243. Zurück
- Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 48. Zurück
- Karl E. Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen 1060-1486 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 11), Bd. 3, 1956, Nr. 6082.36. Im Wingertwerk St. Goarshausen wurden im gleichen Jahr von 10 Arbeitskräften insgesamt 1324 Arbeitstage geleistet, im Werk Reichenberg von 16 Tagelöhnern insgesamt 2281« Arbeitstage, s. ebd. Nr. 6082.37/38. Zurück
- Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 103ff. Zurück
- Weckbach, Neckarwein (wie Anm. 33), S. 205. Zurück
- S. dazu jetzt Roy L. Vice, Vineyards, Vinedressers, and the Peasant's War in Franconia, in: Archiv für Reformationsgeschichte 79, 1988, S. 138-157; zu den Tagelöhnern am Bodensee Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 13. Zurück
- Vice, Vineyards (wie Anm. 211), S. 157. Zurück
- Vice, Vineyards (wie Anm. 211), S. 142. Zurück
- Vice, Vineyards (wie Anm. 211), S. 157. Zurück
- Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 48. Zurück
- Pfälzische Weistümer Bd. 1, 1958-1962, S. 239; zum Verbot der Saisonwanderung schweizerischer und französischer Arbeiter in der Rebbauordnung von Rappoltsweiler von 1520 s. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 76. Zurück
- S. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 198. Zurück
- Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 13. Zurück
- S. dazu Wieland Held, Ländliche Lohnarbeit im 15. und 16. Jahrhundert unter besonderer Beachtung Thüringens. Theoretische Überlegungen und Literaturbericht, in: Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte 1978/I, S. 171-189. Zurück
- Vgl. Bauer, Agrargeschichte im Elsass (wie Anm. 130), S. 248; Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 75. Zurück
- Winfried Schich, Würzburg im Mittelalter. Studien zum Verhältnis von Topographie und Bevölkerungsstruktur (Städteforschung, Reihe A.3), 1977, S. 183f. Zurück
- Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 12. Zurück
- Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 48; s. Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 116. Zurück
- Zur Erbleihe s. Wiessner, Sachinhalt (wie Anm. 7), S. 159ff.; zur Weingartenleihe als besonderer Form der Gartenleihe s. Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 3, S. 86ff. Zurück
- Zum Pacht- und Leiherecht s. Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 162-170. Zurück
- 1463 Feb. 22: LHAKo Best. 173, Nr. 10. Zurück
- S. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 1*-56*. Zurück
- Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. D 1.2. Zurück
- Ebd. Zurück
- Vgl. etwa die Urk. von 1463 Feb. 22 (LHAKo Best. 173, Nr. 10), nach der die Oberweseler Pächter die Pachtwingerte zo wiisen und alle termgenoißen zu ernuwen hatten. Zurück
- Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 163 Anm. 39. Zurück
- 1369 Sep. 20: LHAKo Best. 52.19, Nr. 115 ("wingard lude"); 1360 Mai 1: LHAKo Best. 52.19, Nr. 87 ("bulude"); 1410 Sep. 24: LHAKo Best. 133, Nr. 403, S. 32-36 ("buwemenner"); 1430 Juni 5: StAWü Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts 37, fol. 205-205 ("bestender"); 1384 März 31: LHAKo Best. 52.19, Nr. 151 ("lenlude"); 1442 Mai 6: LHAKo Best. 133, Nr. 98 ("wingarte lehen lude"). In einer Urkunde von 1336 Juni 24 (HStA Düsseldorf, Altenberg Nr.364) nehmen Niederheimbacher Winzer von Kloster Altenberg Wingerte "sicuti nostri feudales" zu Erbrecht. Zurück
- Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 903. Zurück
- Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 45; vgl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, 903. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 49*. Zurück
- Vgl. Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 3, S. 86ff.; Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 27ff. Zurück
- S. Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 233f. Zurück
- An der Mosel soll sich im späten Mittelalter die Zeitpacht gegenüber der älteren Erbpacht durchgesetzt haben und seit dem 15. Jahrhundert "das Normale" gewesen sein, wobei in diesem Jahrhundert Pachtfristen von 40-60 Jahren üblich gewesen seien, s. Karl Christoffel, Zur Geschichte des moselländischen Weinbaus, in: Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Heimatschutz, Jahrbuch 1957, S. 17-27, hier S. 22. Die mittelrheinischen Quellen bestätigen jedoch die von K.-H. Spiess gemachte Beobachtung, dass eine strenge Trennung von erblicher Leihe und zeitlich befristeter Pacht, wie sie aus heutiger Sicht gezogen werden könnte, nicht immer einen sichern Rückhalt in den zeitgenössischen Quellen findet (Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 228 Anm. 2a). Zurück
- S. Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 234; Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 3, S. 86ff. Zurück
- Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16) Kap. D. 1.2. Zurück
- Urbare St. Pantaleon (wie Anm. 165), Nr. CIX. Zurück
- HStAW Abt. 22, Akte 426. Zurück
- S. H. Frick, Weinbau und landwirtschaftliche Verhältnisse an der Unterahr in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 148, 1949, S. 32-61, hier S. 53, wonach der Teilbau an der Ahr weit verbreitet war. Zurück
- Zur Teilpacht s. Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 3, S. 89f.; zuletzt Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120); ders., Art. Teilpacht, in: Handwörterbuch zu deutschen Rechtsgeschichte Bd. 5, 1991, Sp. 141ff.; Ulrich Planck, Teilpacht und Teilbau. Replik zu Karl-Heinz Spiess, Teilpacht und Teilbauverträge in Deutschland, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 38, 1990, S. 95-99. Zurück
- In Würzburg war der Teilbau nach Lutz, Würzburg (wie Anm. 183), S. 73, nicht sehr verbreitet und ging sogar nach 1400 zusehends zurück. Lutz verweist dabei auf eine Urkunde des Stifts Neumünster von 1429, nach der ein bisher zu Viertteil verliehener Weinberg fortan gegen eine fixe Geldpacht verliehen wurde. Zurück
- Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 228. Zurück
- Zu der Auseinandersetzung zwischen Alfons Dopsch auf der einen Seite, der von einer Verbreitung des Teilbaus schon in der Karolingerzeit ausging, und Theodor von Inama-Sternegg und Karl Lamprecht auf der anderen Seite, die die Verbreitung des Teilbaus auf die wirtschaftlichen Umwälzungen des 12. Jahrhunderts zurückführten, s. Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 232f. Zurück
- Nach Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 233, lag der Anteil der zu Teilpacht vergebenen Wingerte bei einzelnen Höfen zwischen 25% und 70%. Zurück
- Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 228 Anm. 2a. Zurück
- Planck, Teilpacht (wie Anm. 244), S. 95. Zurück
- Planck, Teilpacht (wie Anm. 244), S. 95f. Zurück
- Planck, Teilpacht (wie Anm. 244), S. 96. Zurück
- Planck, Teilpacht (wie Anm. 244), S. 97. Zurück
- Zur Form des Parzellenteilbaus s. Planck, Teilpacht (wie Anm. 244), S. 98. Zurück
- S. Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 237; Rösener, Grundherrschaft (wie Anm. 109), S. 474. Zurück
- Zum Folgenden s. Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 229; ders., Art. Teilpacht (wie Anm. 244), Sp. 141f. Zurück
- Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 229 nach Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 3, S. 302f. Zurück
- S. Neuscheler, Bebenhausen (wie Anm. 169), S. 161; Bauer, Agrargeschichte im Elsass (wie Anm. 130), S. 248. Zurück
- Vgl. die Minderung der Abgabequote der Lehnsleute des Elisabethhospitals bei St. Maximin in Trier zu Ürzig an der Mosel von 1372, die geklagt hatten, sie hätten zunächst ein Zinsfuder und vom Rest Halbteil zu liefern ("eyn kolcz voder winis zynsz zu vurint uz unde dar na das halfscheyt"), und drohten, die Bebauung des Pachtgutes einzustellen: Rainer Nolden, in: Katalog der Denkmäler und Zeugnisse zur Geschichte des Weinimportes und Weinanbaues an Mosel, Saar und Ruwer, in: 2000 Jahre Weinkultur an Mosel-Saar-Ruwer, 1987, Nr. 140, S. 173f., nach Urkunde des Elisabethhospitals im Stadtarchiv Trier. - Vgl. auch Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 229. Zurück
- LHAKo Best. 3, Nr. 136. Danach waren 72« Wingerte zu « und 73« Wingerte zu Ö vergeben, die mittlere Teilbauquote betrug also 41.6%. Die 146 Wingerte waren an 92 Personen ausgetan, von denen 60 Personen 1 Wingert, 17 Personen 2, 11 Personen 3, 1 Person 4 und 3 Personen sogar 5 Wingerte innehatten. Zurück
- Vgl. Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 3, S. 89f. mit Anm. 124. - Am Oberrhein scheint der Drittelbau im allgemeinen erst im 13. Jahrhundert aufgekommen zu sein, s. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 74; zur Halbpacht vgl. auch Wisplinghoff, Brauweiler (wie Anm. 8), S. 135f. und ders., Siegburg (wie Anm. 121), S. 107f. und S. 115. Zurück
- Vgl. Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 229 mit Anm. 13. Zurück
- Vgl. die Abgabenminderung von Ö auf ¬ durch das Trierer Kloster St. Maximin 1490 unter Gewährung von vier völlig abgabenfreien Jahren, Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1.2, S. 1916, Anm. 2, nach Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 229. Zurück
- HStAW Abt. 120, Nr. 409, fol. 3-14, 40-48'. Zurück
- Frenn Wiethoff, Kloster Grafschaft und Wilzenberg, Eine geschichtliche Darstellung, 1935, S. 37-39. Zurück
- S. Neuscheler, Bebenhausen (wie Anm. 169), S. 162. Zurück
- Neuscheler, Bebenhausen (wie Anm. 169), S. 184, Tab. 2. Bei der Gegenüberstellung ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtfläche des klösterlichen Reblandes von 1356 bis ins 16. Jahrhundert von 949.25 Morgen auf 782.5 Morgen abnahm, so dass der Vergleich nicht auf identischer Grundlage vorgenommen werden kann. Zurück
- Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 236f. Zurück
- S. Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 30. Zurück
- Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 168, nahm im 19. Jahrhundert eine durchschnittliche Lebensdauer der Rebstöcke von 25 Jahren an; bessere Rebsorten in guten Lagen erreichten jedoch ebenso ein "sehr hohes Alter", wie auch die "in geringeren Lagen mit Kleinbergern angelegten Weinberge" bedeutend älter wurden als die Rieslinganlagen. - Auch Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 150, vermutet, dass die Wingerte früher ein höheres Alter erreicht hätten, räumt jedoch ein, dass genaue Angaben darüber kaum beizubringen seien. Zurück
- 1238 Nov. 21: Urkundenbuch zur Geschichte der jetzt die Preussischen Regierungsbezirke Coblenz und Trier bildenden mittelrheinischen Territorien, hrsg. von Heinrich Beyer, Leopold Eltester und Adam Goerz (Mittelrheinisches Urkundenbuch), 3 Bde., 1860-1874, hier Bd. 3, Nr. 663; s. Weiter-Matysiak, Weinbau (wie Anm. 18), Beiheft; Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 578f. - Die Heilbronner Ratsverordnung von 1461 Juni 29 (Urkundenbuch der Stadt Heilbronn, Bd. 2 (1476-1500), bearb. von Moriz von Rauch (Württembergische Geschichtsquellen 15), 1913, Nr. 1089) schrieb jedem Pächter vor, mit Wissen des Grundherrn jährlich dreihundert Stöcke pro Morgen zu setzen. Zurück
- S. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 150; Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 3, S. 169ff. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 45* mit Anm. 297 und ebd. Nr. 45. - Nach Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 573, ließ man die Wingerte in seiner Zeit zumeist 4-6 Jahre driesch liegen. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 154ff.; S. Frick, Unterahr (wie Anm. 243), S. 40. Zurück
- Frick, Unterahr (wie Anm. 243), S. 38. Zurück
- Man unterscheidet im engeren Sinne zwischen angekeimten, aber unbewurzelten Schnittreben (Schnittlingen) und Wurzelreben (Reiflingen), die vor dem Aussetzen bereits Wurzeln getrieben haben, s. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 573; Frick, Unterahr (wie Anm. 243), S. 40. Zurück
- Dittmaier, Rheinische Flurnamen (wie Anm. 68), S. 230f. und S. 235f.; vgl. auch Frick, Unterahr (wie Anm. 243), S. 40; Christmann, Weinlagennamen (wie Anm. 69), S. 191ff. Zurück
- 1292 Dez. 19: Quellen zur Geschichte von Bad Neuenahr, der Grafschaft Neuenahr und der Geschlechter Ahr, Neuenahr und Saffenberg, hrsg. von Hans Frick, 1933, Nr. 556 und 1300 ebd. Nr. 578. - Im ersten Ertragsjahr (d.h. im vierten Jahr der Pflanzung) wurde von Senkreben der qualitativ besonders geschätzte "Jungfernwein" geerntet. Zurück
- Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 169. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 45*; vgl. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 197. Zurück
- Die Angabe Bassermann-Jordans, Weinbau (wie Anm. 14), S. 147, im Mittelalter seien Steine in den meisten Fällen aus dem Wingert entfernt und erst seit dem 19. Jahrhundert untergerodet worden, ist demnach so nicht haltbar. - Nach L. Wirtz, Der Ahrweinbau, Bd. C: Altenahr im 16. Jahrhundert, S. 96, hier zitiert nach Welter, Ahrweinbau (wie Anm. 24), S. 122, soll an der Ahr aus dem Mittelalter noch kein Beleg für die Schieferung zu finden sein. Zurück
- S. Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 133. - Am mittleren Main waren solche sog. "Riegel" noch in unserem Jahrhundert zu finden, s. Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 5; für Württemberg s. Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 36. Zurück
- Zur Aufteilung der Kosten für die Rebpflanzung auf Winzer und Grundherren vgl. die Heilbronner Ratsverordnung von 1461 (UB Heilbronn (wie Anm. 271) Bd. 2, Nr. 1089), die pro Morgen die Pflanzung von 300 Stöcken vorschrieb, von denen der Winzer zwei Drittel zu zahlen hatte; Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 181. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 45* nach ebd. Nr. 44; in Würzburg soll eine 4Ä6jährige Abgabenfreiheit üblich gewesen sein, s. Lutz, Würzburg (wie Anm. 183), S. 77. Zurück
- Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. D 1.3. Zurück
- Zu den Rebsorten s. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 265-307; Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 81ff.; Hans-Jürgen Schmitz, Faktoren der Preisbildung für Getreide und Wein in der Zeit von 800 bis 1350 (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 20), 1968, S. 61ff.; Weber, Weinbaugrenze (wie Anm. 3), S. 125ff. Zurück
- Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. D 1.3.3. Zurück
- Für den Rheingau kam A. Wilhelmj, Beitrag zur Controverse von "Frenze-Win" und "Hunzig-Win". Culturhistorische Studie aus dem Gebiete der Oenologie, in: Nassauische Annalen 14, 1877, S. 182-246, hier S. 219, zu ähnlichen Ergebnissen. Zurück
- Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. D 1.3.3. Zurück
- Vgl. die Belege bei Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 570 Anm. 5. Zurück
- S. Hildegardis abbatissae subtilitatum diversarum naturarum creaturarum libri novem (Physica) (J.-P. Migne, Patrologiae latinae 197), 1855, ND 1966, hier: Lib. III, cap. LIV, Sp. 1243ff., Anm. 10; vgl. G. Vogel, Die heilige Hildegard von Bingen und der Wein, in: Deutsche Weinzeitung 100, 1964, S. 942-944; Richard Laufner, Wein, Weinbau, Weingenuß und Weinhandel im Trierer Land vom Jahre 1000 bis 1814, in: 2000 Jahre Weinkultur an Mosel-Saar-Ruwer. Denkmäler und Zeugnisse zur Geschichte von Weinanbau, Weinhandel, Weingenuß, 1987, S. 49-72, hier S. 51. Zurück
- Ägidius Müller, Vinum hunicum et vinum francicum, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 20, 1869, S. 423-425; Wilhemj, Controverse (wie Anm. 288), S. 182-246; F.L. Frhr. von Médem, Das Thema vom Hunnen-Wein und Franken-Wein, zugleich ein Blick auf die Trankopfer des Orients. Sendschreiben an A. Wilhelmy, 1884; H. W. Dahlen, Beiträge zur Geschichte des Weinbaues und Weinhandels im Rheingau, 1896, S. 67-69; Eero Alanne, Die deutsche Weinbauterminologie in althochdeutscher und mittelhochdeutscher Zeit (Suomalaisen Tiedeakatemian Toimituksia. Annales Academiae Scientiarum Fennicae, Ser. B, Tom. 65.1), Helsinki 1950, S. 24f. Zurück
- Noch 1981 nannte Karl Christoffel, Kulturgeschichte des Weins (wie Anm. 4), S. 63, das Gegensatzpaar "ein noch ungeklärtes Rätsel". Zurück
- Giersberg, Was hat der Ausdruck: vinum hunicum, 'Hundswein' zu bedeuten?, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 17, 1866, S. 61-64, hier S. 61; s. dazu Müller, Vinum hunicum (wie Anm. 292), S. 424. - Karl Christ, Zur Geschichte des rheinischen Weinbaues (Fränkischer, hunischer, Rißling, Gänsfüßer), in: Monatsschrift des Frankenthaler Altertumsvereins 19, 1911, S. 7-8, hier S. 7, stellte sogar eine Beziehung des Wortes hunnisch zu den "Hünen, Riesen, altheidnischen Landbewohnern" her; s. dazu Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 110. Zurück
- S. Mone, Geschichte des Weinbaues (wie Anm. 138), S. 257f., 267f.; so auch noch Laufner, Wein (wie Anm. 291), S. 51. Zurück
- Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 110. Zurück
- Giersberg, Hundswein (wie Anm. 294), S. 63; dazu Müller, Vinum hunicum (wie Anm. 292), S. 424. Zurück
- So noch Christ, Rheinischer Weinbau (wie Anm. 294), S. 7. - Die Erklärung des „vinum hunnicum“ als Honigwein wurde bereits von Müller, Vinum hunnicum (wie Anm. 292), S. 424, zurückgewiesen. Zurück
- S. etwa die Andernacher Urkunde von etwa 1255: Mittelrheinisches Urkundenbuch (wie Anm. 271), Bd. 3, Nr. 1330 nec [MRUB falsch "vero"] "aliquam vitem hunicam de novo in predictis vineis plantabo"; s. dazu Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben, Bd. 1, (wie Anm. 52), S. 571, Anm. 5. Zurück
- So Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 571, der mit Wilhelmj die Ansicht vertrat, "dass der Gegensatz keineswegs auf eine technische Specialität, sondern vielmehr auf den bloßen Gedanken einer qualit‚ sup‚rieure et inf‚rieure ("fein", "extrafein") hinauslief, wie wir ihn noch heute auf Waren geringer Qualitätsschwankungen anwenden". Eine Verwendung des Wortes 'heunisch' im pejorativen, abfälligen Sinne für einen schlechten Rebstock und den von ihm geernteten Wein ist dennoch nicht ausgeschlossen. Zurück
- Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 23, versteht unter vinum hunnicum "gewöhnlichen Weißwein ..., wohl in der Regel von Heunisch, Elbling oder anderen geringwertigen Lokalsorten stammend". Zurück
- Müller, Vinum hunicum (wie Anm. 292), S. 424f. Zurück
- Laufner, Wein (wie Anm. 291), S. 50f. Zurück
- S. Müller, Vinum hunicum (wie Anm. 292), S. 425, mit der wohl zutreffenden Etymologie; vgl. jedoch Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 18. Aufl., bearb. von Walther Mitzka, 1960, s.v. hunzen, die 'hunzen' zu Hund stellen, im Sinne von 'Hund nennen', dann 'jem. wie einen Hund behandeln' Zurück
- Bronner, Der Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 136; s. Wilhelmj, Controverse (wie Anm. 288), S. 199. Zurück
- In jüngerer Zeit hat R. Laufner die bisher nicht belegbare Vermutung ausgesprochen, dass eine Gleichsetzung der fränkischen Reben (vites francicae) mit dem Riesling sehr nahe liege, s. Laufner, Wein (wie Anm. 291), S. 51. Zurück
- Quellen zur Geschichte des St. Kastorstifts in Koblenz, hrsg. von Aloys Schmidt (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 53), 2 Bde., 1954-1974, hier Bd. 1, Nr. 123. Zurück
- Mone, Stadtrecht von Wimpfen (wie Anm. 92), S. 139. Zurück
- UB Heilbronn (wie Anm. 271), Bd. 2, Nr. 966. Zurück
- Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 175f. Zurück
- Laufner, Wein (wie Anm. 291), S. 51. Zurück
- L. Babo/J. Metzger, Die Wein- und Tafeltrauben der deutschen Weinberge und Gärten, Mannheim 1836, S. 63ff.; zum Elbling s. auch Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 42. Weinhold vermutet im Elbling einen Abkömmling der Vitis albuelis, die von Plinius im 1. Jahrhundert beschrieben wurde. Zurück
- Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 49 nach Babo/Metzger, Wein- und Tafeltrauben (wie Anm. 312), S. 63. Zurück
- Babo/Metzger, Wein- und Tafeltrauben (wie Anm. 312), S. 58-71, hier S. 61-63. Zurück
- Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 49. - Der noch im ausgehenden 19. Jahrhundert an der ganzen Mosel verbreitete Elbling (Gries, ebd. S. 48f.) wird heute in größeren Beständen nur noch an der Obermosel angebaut, wo er mehr als 90% der Anbaufläche einnimmt (Richard Laufner, Neue Ära im Weinbau. Rieslingrebe verhalf dem heimischen Weinbau zu Weltruf, in: Jahrbuch des Kreises Trier-Saarburg 1972, S. 116-121, hier S. 117). Zurück
- Zuletzt Josef Staab, Die Zisterzienser und der Wein am Beispiel des Klosters Eberbach. Vortrag, gehalten am 6. Juni 1986 im Kloster Eberbach im Rahmen der Vortragsreihe zu dessen 850-Jahrfeier (Forschung und Form. Kloster Eberbach, H. 2), 1986, S. 10. Zurück
- Josef Staab, Beiträge zur Geschichte des Rheingauer Weinbaus (Schriften zur Weingeschichte 22), 1970, S. 13. Zurück
- Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 23. Zurück
- Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 9f. Zurück
- Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 15. Zurück
- Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 175. Zurück
- W. Schenk, Herkunft und Merkmale der Rebsorte Riesling und deren Abgrenzung gegenüber anderen Sorten, in: Der Riesling und seine Weine. Vorträge der ersten großen Januartagung 1967 in der Stadthalle Rüdesheim/Rhein, hrsg. von P. Claus, S. 9-28, hier S. 10; Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 50, vermutet eine am Rhein in 14. oder 15. Jahrhundert entstandene Mutation; s. K. Türke, Der Weinbau in Rheinhessen. Eine agrar- und sozialgeographische Untersuchung, Diss. Bochum 1970, S. 42. Zurück
- Die Etymologie des Namens Riesling (an der Ahr 'Rüssel', bei Erfurt Rösslinger, s. Babo/Metzger, Wein- und Tafeltrauben (wie Anm. 312), S. 154-161) dürfte noch immer nicht mit letzter Sicherheit geklärt sein. Dabei wird sein Name einerseits von dem "bei ungünstigen Umweltverhältnissen zur Blütezeit oft zu beobachtenden Rieseln oder Abrieseln der Blüten am Geschein" zurückgeführt wie auch als Abwandlung von "Rus" = dunkel "event. auf dunkles Holz hinweisend und schließlich durch Umlaut zu "Rüßling" als einen Lautwechsel deuten(d)" herklärt als auch wegen seiner rassigen Säure auf den "reißenden" Geschmack verwiesen, s. Schenk, Herkunft und Merkmale (wie Anm. 322), S. 11; Türke, Weinbau in Rheinhessen (wie Anm. 322), S. 43. Zurück
- Schenk, Herkunft und Merkmale (wie Anm. 322), S. 12f. Zurück
- S. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 15; Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 50f. Zurück
- Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen (wie Anm. 208), Bd. 3, Nr. 6216.2 nach der Reinschrift der Kellereirechnung Rüsselsheim zum 13. Feb. 1435 (StA Marburg, Samtarchiv, Katzenelnbogische Akten Bd. 16): "Item XXII s. umb seczreben rießlingen in die wingarten"; s. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 15, Anm. 5; Josef Staab, 550 Jahre Rheingau und Riesling, 1435-1985, in: Heimatjahrbuch des Rheingau-Taunus-Kreises 37, 1986, S. 53-58. - Der angeblich erste Rieslingbeleg aus der Zeit Ludwigs des Deutschen (843-876) (Schenk, Herkunft und Merkmale (wie Anm. 322), S. 10), ist nicht haltbar. Zurück
- LHAKo Best. 231.4, Nr. 40/50. Zurück
- Matheus, Rieslinganbaugebiet (wie Anm. 13), S. 161; vgl. Karl Christoffel, Der Schicksalsweg des Moselrieslings, in: Mosel-Anruf Nr. 1, Bernkastel 1968, S. 3-12; Laufner, Neue Ära (wie Anm. 315), S. 116, mit dem seinerzeit ältesten bekannten Rieslingbeleg aus dem Moselgebiet (1562 in Trittenheim); Michael Matheus, Vom "edelsten aller Traubengeschlechter". Anmerkungen zur Geschichte des Rieslings. Festschrift anlässlich des 10jährigen Jubiläums des "Riesling-Freundeskreises Trier", 1989, S. 15-23. Zurück
- Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd. 8, 1893 Sp. 954f. s.v. Rieszling: "funff virteil wingart ist rußlinge hinder kirßgarten"; s. Matheus, Rieslinganbaugebiet (wie Anm. 13), S. 161. Zurück
- Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 15; Staab, Rheingauer Weinbau (wie Anm. 317), S. 14: "ein halben morgen rissling wingart". Zurück
- Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 44. Zurück
- S. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 15. Zurück
- Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 50f. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 165. Zurück
- S. E.G. Zitzen, Scholle und Strom. Rheinischer agrargeschichtlicher Wortschatz, Bd. 3: Der Wein, 1952, S. 11. Zurück
- Dittmaier, Rheinische Flurnamen (wie Anm. 68), S. 127f.; Halfer, Flurnamen (wie Anm. 68), S. 186; Christmann, Weinlagennamen (wie Anm. 69), S. 193. Zurück
- An der Unterahr wurden die Pfähle als 'Rahmen' bezeichnet, s. Frick, Unterahr (wie Anm. 243), S. 37. Zurück
- Siehe Hahn, Weinbaugebiete (wie Anm. 3), S. 13. Ob auch im Mittelalter - wie 1781 für das Nahegebiet belegt - ein Bau ohne Stock praktiziert wurde, bei dem die Reben auf dem Schiefer auflagen (Zitzen, Wein (wie Anm. 335), S. 8), bedarf weiterer Klärung. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 164f. Zurück
- Walther Kiefer, Der Weinbau in Baden in seinen geographischen Zusammenhängen, Phil. Diss. Heidelberg 1933, S. 52. Zurück
- Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 5. Zurück
- S. Dahlen, Weinbau (wie Anm. 292), S. 54. Zurück
- Urbare St. Pantaleon (wie Anm. 165), Nr. CI, S. 331; vgl. dagegen Halfer, Flurnamen (wie Anm. 68), S. 251. Zurück
- Bei 3 Pfählen je Stock rechnete Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 172, mit 3000 Pfählen auf 1/4 Morgen. Nach Frick, Unterahr (wie Anm. 243), S. 37, wurden im 17. Jahrhundert allein in einem Weingut pro Jahr 24.000 Pfähle (Rahmen) (=60 Karren) gemacht, wozu man 120 Tagwerke benötigte. Für den Bodenseeraum errechnete Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 9, 12000-15000 Rebstöcke pro Hektar. Die Lebensdauer fester Eichenpfähle lag bei etwa 16-20 Jahren. Zurück
- S. Mone, Geschichte des Weinbaues (wie Anm. 138), S. 278. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 165. Zurück
- J.F. Böhmer, Regesta Imperii VI.: Die Regesten des Kaiserreiches unter Rudolf, Adolf, Albrecht, Heinrich VII. 1273-1313, 2. Abt., bearb. von Vincenz Samanek, 1948, Nr. 827 (ligna ad stipites qui vulgariter pele appellantur); Urkunde inseriert in der Bestätigung Karls IV. von 1349 Aug. 10: Monumenta Germaniae Historica, Constitutiones et acta publica imperatorum et regum Bd. 9, bearb. von Margarete Kühn, 1974-1983, Nr. 505; s. Franz-Josef Heyen, Reichsgut im Rheinland. Die Geschichte des königlichen Fiskus Boppard (Rheinisches Archiv 48), 1956, S. 58f. Zurück
- S. Josef Schmithüsen, Der Niederwald des linksrheinischen Schiefergebirges. Ein Beitrag zur Geographie der rheinischen Kulturlandschaft (Beiträge zur Landeskunde der Rheinlande 2.4), 1934. Zurück
- Zum Holzbedarf des kurtrierischen Weinbaus s. Christoffel, Kurtrierische Weinbaupolitik (wie Anm. 175), S. 117. Zurück
- Wolf-Heino Struck, Vom Zoll und Verkehr auf dem Rhein bei Burg Ehrenfels im Mittelalter. Ein bisher unediertes Verzeichnis der Ehrenfelser Zollbefreiungen aus den Jahren 1340-1342, in: Nassauische Annalen 100, 1989, S. 17-53, hier S. 45, Nr. 22-25, S. 48 Nr. 84, 86, 88f. Zurück
- Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 138. Zurück
- Vgl. Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 46f. Zurück
- S. Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 20; Götz, Weingeschichte (wie Anm. 137), S. 17f.; Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 179. Zurück
- Wilhelm Fabricus (Hrsg.), Güter-Verzeichnisse und Weistümer der Wild- und Rheingrafschaft (Trierisches Archiv, Ergänzungsheft 12) 1911, S. 12: Vinetum quod dicitur Manewerch: in Medio Aprili sint incisa et mota, et cincta et suffulta in festo S. Johannis et fossa; et qui hoc neglexerit, vadium dabit. Tres officiales producentur, duo rediment se, unus obtinebit officium. Zurück
- Weistum von Oberheimbach (14./15. Jahrhundert): LHAKo, Best. 3, Nr. 48, fehlerhafter Druck: Grimm, Weistümer (wie Anm. 116) Bd. 2, S. 227-229. Zurück
- GLA Karlsruhe 67/803, fol. 40'. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 45*ff. Zurück
- S. Weckbach, Neckarwein (wie Anm. 33), S. 205. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 197. Zurück
- Zu den Weinheiligen s. Christoffel, Kulturgeschichte des Weines (wie Anm. 4), S. 178ff.; Thomas, Brauchtum (wie Anm. 4), S. 34ff.; Albert Walzer, St. Urban, Patron der Weingärtner, in: Schwäbische Heimat 2, 1951, S. 189-194; Hubert Honold, Arbeit und Leben der Winzer an der Mittelmosel, Diss. Köln, 1941, S. 149f.; Schreiber, Weingeschichte (wie Anm. 4), S. 389ff. und S. 423ff. Zurück
- Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 101. Zurück
- Hanspeter Kees, "Fecerunt Fructum". Christliche Zeugnisse um Trauben und Wein am Mittelrhein, der Ahr und unteren Mosel, in: Deutsches Weinbau-Jahrbuch 24, 1973, S. 189-196, hier S. 192; daneben Traubenmadonnen ebd. S. 194f. Zurück
- S. Kees, Fecerunt Fructum (wie Anm. 362), S. 190. Zurück
- Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 14. Zurück
- S. Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 30ff. Zurück
- S. Frick, Unterahr (wie Anm. 243), S. 39. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 197. Zurück
- Vgl. Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 101. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 197. Zurück
- S. Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 113. Zurück
- Zu den Winzergeräten s. Ernst Christmann, Namen von Winzergeräten, in: Mitteilungsblatt der Rheinischen Vereinigung für Volkskunde 1950, Nr. 12, S. 54-59, hier S. 55; Robert Michael Barzen, Das Winzermesser und andere Schneidegeräte im römischen Weinbau, in: Trierisches Jahrbuch 8, 1957, S. 85-90; Helene Grünn, Die Weinstock- und Bodenbearbeitungsgeräte der niederösterreichischen Weinhauer, in: Österreichische Zeitschrift für Volkskunde 74, S. 21-44, 1971. Zu den landschaftlich wechselnden Bezeichnungen der auf zwei Grundformen zurückführbaren Rebmesser s. Rudolf Weinhold, Rebmesser und Kelter. Die mitteleuropäischen Beziehungen zweier Geräte der Weinkultur, dargestellt an Museumsmaterial aus der DDR, in: Deutsches Jahrbuch für Volkskunde 12, 1966, S. 37-48, hier S. 41f. Zurück
- Zum Schneiden s. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 180ff., bes. S. 186f. Zurück
- UB Heilbronn (wie Anm. 271) Bd. 2, Nr. 1089; vgl. Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 179. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 185. - Einzelne Lohnordnungen schrieben auch das Abschneiden der Tagwurzeln vor (ebd. S. 155). Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 186ff. Zurück
- Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 164; zum Binden s. auch Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 189f.; Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 84. Zurück
- Zu den Winzergeräten Karst und Haue (Hacke) s. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 233. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 45*. Zurück
- UB Heilbronn (wie Anm. 271), Bd. 2, Nr. 1089; vgl. Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 179. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 197f. Anm. 5. Zurück
- ebd. Zurück
- Zum Ausbrechen oder Lauben s. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 190f. Das Reblaub wurde vielfach als Viehfutter verwendet (ebd.). Nach Frick, Unterahr (wie Anm. 243), S. 38, waren Brechen, Lauben und Aufbinden an der Unterahr im 17. Jahrhundert vor allem Frauenarbeit. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 45*. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 197. Zurück
- Sachsenspiegel, Landrecht, hrsg. von Karl August Eckhardt (Monumenta Germaniae Historica. Fontes iuris Germanici antiqui, N.S. 1.1), 3. Aufl. 1973, hier: II.56 2, S. 176: In sante Urbanes dage sint wingarden unde bomgarden verdenet. Zurück
- HStAW Abt. 73, Nr. 110. Zurück
- 1368 Juli 13: HStAW Abt. 22, Nr. 1103; 1417 Aug. 30: ebd. Nr. 1371. Zurück
- In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wird am Mittelrhein das Pfropfen zum ersten Mal genannt, wobei jedoch unsicher bleiben muss, ob es sich dabei tatsächlich um die Veredlung durch Pfropfreben handelt oder nicht vielmehr um die Neupflanzung eines Wingerts; s. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 189. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 197f. Anm. 5. Zurück
- Vgl. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 197f.; Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 30f.; Matheus, Rieslinganbaugebiet (wie Anm. 13), S. 165. Zurück
- Zur Wingertsdüngung s. Götz, Weingeschichte (wie Anm. 137), S. 52-60. Zurück
- S. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 179. Zurück
- Nach Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 229, wurden an der Mosel vor allem bei Halbbau Beihilfen der Grundherren durch Abgabenfreiheit geleistet. Zurück
- Zum folgenden s. Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. D 1.3.6; Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 32f. Zurück
- Vgl. Grimm, Weistümer (wie Anm. 116) Bd. 2, S. 404 (Weistum von Pünderich). Zurück
- Nach Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 178f., war in der Pfalz meist eine dreijährige Düngeperiode üblich, während "in Gegenden mit vorwiegendem Qualitätsanbau ... vielfach seit alter Zeit alle zwei Jahre gedüngt" wurde. Aus dem Elsass um Colmar und Marbach führt er aus dem 15. Jahrhundert Beispiele für einen 5jährigen Turnus an (ebd. S. 179 Anm. 1), während nach Christoffel, Geschichte des moselländischen Weinbaus (wie Anm. 238), S. 23, und Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 45*, auch an der Mosel der 7jährige Turnus üblich gewesen sein soll. Zurück
- Dagegen scheint nach Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 9, am Bodensee ein Mistmangel kaum bestanden zu haben. Zurück
- Pfälzische Weistümer (wie Anm. 215), Bd. 1, S. 239. Zurück
- Struck, Zoll und Verkehr (wie Anm. 350), S. 38 und S. 45ff. Zurück
- Stephan Alexander Würdtwein, Subsidia diplomatica ad selecta juris ecclesiastici Germaniae, Bd. 11, Frankfurt und Leipzig 1777, Nr. 146. Zurück
- Siehe Zitzen, Wein (wie Anm. 335), S. 18; Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 32f. Zurück
- Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 180. Zurück
- Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 230; s. Bauer, Agrargeschichte im Elsass (wie Anm. 130), S. 248. Zurück
- Vgl. Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 33f. Zurück
- Vgl. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 45*. Zurück
- Für den Echternacher Hof in Ürzig an der Mosel vgl. Karl Christoffel, Ein Ürziger Weinhof und seine Wingertslagen vor 700 Jahren, in: Landeskundliche Vierteljahrsblätter 8, 1962, S. 142-144, hier S. 143. Zurück
- Vgl. die Heilbronner Ratsverordnung von 1461, UB Heilbronn (wie Anm. 271), Bd. 2, Nr. 1089; vgl. Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 15f. Zurück
- Vgl. Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 2, S. 403 (Weistum zu Pünderich); für Württemberg s. Neuscheler, Bebenhausen (wie Anm. 169), S. 161. Zurück
- HStAW, Abt. 22, Akte 426. Zurück
- Zu Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten s. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 11*, 43ff., 48*f.; ders., Teilpacht (wie Anm. 120), S. 231. Zurück
- Vgl. Neuscheler, Bebenhausen (wie Anm. 169), S. 162. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 48*f., mit Beispielen aus Pommern, Bruttig und Cond an der Mosel. Zurück
- S. Schreiber, Weingeschichte (wie Anm. 4), S. 229ff.; Heinrich Boos, Geschichte der rheinischen Städtekultur von den Anfängen bis zur Gegenwart mit besonderer Berücksichtigung der Stadt Worms, Bd. 3, 2. Ausg., 1899, S. 65f.; Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 35f. Zurück
- Zur Einzäunung s. Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 170f. Zurück
- Siehe Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 3, S. 64f. mit Anm. 42; ders., Gartenrecht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abt. 75, 1958, S. 252-273; Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 157 und S. 195f. Zurück
- In Rüdesheim wurden die Reblagen im 19. Jahrhundert sogar durch ein Tor verschlossen, zu dem nur die Ortsobrigkeit die Schlüssel besaß, s. Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 141. Zurück
- Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 141. Zurück
- Georg Schreiber, Weinlandschaft als Sakrallandschaft, in: Universitas. Dienst an Wahrheit und Leben. Festschrift Albert Stohr, hrsg. von Ludwig Lenhart, Bd. 2, 1960, S. 159-172, hier S. 165; s. die Schützenordnung des speierischen Hofes in Esslingen von 1518: Mone, Geschichte des Weinbaues (wie Anm. 138), S. 295f.; zu den teilweise drakonischen Strafen s. Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 16. Zurück
- LHAKo Best. 1 C, Nr. 1775. Zurück
- Vgl. auch Clar, Alzey (wie Anm. 108), S. 10. Zurück
- Zur Lese s. Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 34ff. Zurück
- S. die Herbstordnung im speierischen Hof in Esslingen von 1498: Mone, Geschichte des Weinbaues (wie Anm. 138), S. 292f. Zurück
- Vgl. die Würzburger Herbstordnung aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 3, S. 605-607, hier S. 606: Swer auch mist, stein oder holz hat ligen in der gassen, da die wege in dem herbst von geirret mugen werden, der sol daz uz u. dannen furen in drien tagen. Zurück
- Vgl. Weckbach, Neckarwein (wie Anm. 33), S. 205. Zurück
- Vgl. Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 2, S. 404f. (Weistum von Pünderich); Neuscheler, Bebenhausen (wie Anm. 169), S. 160. Zurück
- Vgl. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 46*, mit Verweis auf die Weistümer ebd. Nr. 38-40, 45; Weistum Oberheimbach (wie Anm. 355) § 14-16. - Die Verteter des Klosters Arnstein sollten, wenn sie in den klösterlichen Hof zu Kamp (Rhein-Lahn-Krs.) kamen, dort herburge, slaffunge und ruwefuder finden und ruckenbroit und gemuse mit den Hofleuten teilen (1457 Juni 21: HStAW Abt. 11, Nr. 426 a). Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 46*, mit Verweis auf Weistum Nr. 29 ebd.; vgl. Wisplinghoff, Brauweiler (wie Anm. 8), S. 168. Zurück
- S. Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 2, S. 383 (Weistum von Kröv); vgl. die Würzburger Herbstordnung aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, Grimm, ebd. Bd. 3, S. 605-607. Zurück
- S. Neuscheler, Bebenhausen (wie Anm. 169), S. 160. Zurück
- S. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 46*. Zurück
- Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 3, 698; S. Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 182. Zurück
- Pfälzische Weistümer (wie Anm. 215), Bd. 1, S. 237. Zurück
- Auf die Problematik der klimageschichtlichen Ausdeutung von Weinlesedaten hat Christian Pfister, Klimageschichte der Schweiz 1525-1860. Das Klima der Schweiz von 1525-1860 und seine Bedeutung in der Geschichte der Bevölkerung und Landwirtschaft, 3. Aufl. 1988, hingewiesen. Vgl. jedoch Wilhelm Lauer/Peter Frankenberg, Zur Rekonstruktion des Klimas im Bereich der Rheinpfalz seit Mitte des 16. Jahrunderts mit Hilfe von Zeitreihen der Weinquantität und Weinqualität (Paläoklimaforschung 2), 1986. Lauer und Frankenberg kommen (ebd. S. 51) aufgrund der Rekonstruktion von Klimazeitreihen der Pfalz zu dem Ergebnis, dass z.B. in der Zeit von 1555-1610 die Sommerwitterung eine "ausgesprochen solarthermische Ungunstphase" zeigt, die durchaus als "Phase einer kleinen Eiszeit" bezeichnet werden könne. Zurück
- Vgl. die Zusammenstellung der Nachrichten über frühen oder verspäteten Lesebeginn bei Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 209; Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 29. Zurück
- Nach dem Weistum von Oberheimbach (LHAKo Best. 3, Nr. 48; Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 2, S. 227-229) erhielt der Büttel "in dem huntschen hirbst eyn huntsch fuder wyns, wan die kelter eyns zu gegangen ist", was darauf hindeuten könnte, dass hier mit der Lese der heunischen Trauben wohl zuerst begonnen wurde. Zurück
- Johann Peter Schunck, Beyträge zur Mainzer Geschichte 2, 1789, S. 447-465; s. Wilhelmj, Controverse (wie Anm. 288), S. 203f. Zurück
- In Alzey begann die Weinlese durchschnittlich am 24. September, s. Clar, Alzey (wie Anm. 108), S. 10; vgl. auch Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 37; E. LeRoy Ladurie/M. Baulant, Grape Harvests from the Fifteenth through the Nineteenth Centuries, in: Journal of Interdisciplinary History 10, 1980, Nr. 4, S. 839-849. Zurück
- Siehe Staab, Rheingauer Weinbau (wie Anm. 317), S. 22. Zurück
- S. Krämer/Spiess, Ländliche Rechtsquellen (wie Anm. 118), Nr. 42, 44; Rösener, Grundherrschaft (wie Anm. 109), S. 487. - Vgl. etwa das dem Kloster St. Quirin zu Neuss in Boppard 1297 bestätigtes Recht der Vorlese (ius precolligendi vineas suas in districtu nostro Bopardiensi, quod vurleysin dicitur) (wie oben Anm. 347). - Das Kölner Mariengradenstift las in Niederheimbach einen Tag vor der Gemeinde, s. Stadtarchiv Düren Hs. 17, fol. 18'-19. Zurück
- Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 182f. Zurück
- Rainer Nolden, in: Katalog der Denkmäler und Zeugnisse zur Geschichte des Weinimportes und Weinanbaues an Mosel, Saar und Ruwer, in: 2000 Jahre Weinkultur an Mosel-Saar-Ruwer, 1987, Nr. 141, S. 174f. Zurück
- Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 3, S. 605-607; vgl. Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 185. Zurück
- Für Worms vgl. Boos, Rheinische Städtekultur (wie Anm. 413), Bd. 3, S. 65. Zurück
- S. Krämer/Spiess, Ländliche Rechtsquellen (wie Anm. 118), Nr. 57 (Weistum Klotten, 1446); dazu German Franzen, Winzer mussten vieles beachten. Weinbau- und Abgabebestimmungen im späten Mittelalter an der Mosel, in: Heimat zwischen Hunsrück und Eifel 37, 1989, Nr. 3, 1989; ders., Weinbau- und Abgabebestimmungen im Lehnswesens des späten Mittelalters. Nach alten moselländischen Weistümern, in: Deutsches Weinbau-Jahrbuch 36, 1985, S. 207-217, hier S. 211f. Zurück
- S. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 47*. Zurück
- Vgl. etwa die Würzburger Herbstordnung aus der Mitte des 14. Jahrhunderts, Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 3, S. 605-607; dazu Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 190f. Zurück
- S. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 46*f. Zurück
- S. Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 231. Zurück
- Vgl. etwa die Ausgaben für die katzenelnbogischen Windelboten in St. Goar: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen (wie Anm. 208), Bd. 3, Nr. 6082.36. Zurück
- Vgl. Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 2, S. 646 (Weistum von Ahrweiler, 1400). Zurück
- Vgl. für die Unterahr Frick, Unterahr (wie Anm. 243), S. 53; Augustinus Thiele, Echternach und Himmerod. Beispiele benediktinischer und zisterziensischer Wirtschaftsführung im 12. und 13. Jahrhundert (Forschungen zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 7), S. 141; Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 46*; ders., Teilpacht (wie Anm. 120), S. 231. Zurück
- S. Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 46*. Zurück
- Hanspeter Kees, Vom Zehnten im Weinbau und anderen Lasten der Weinwirtschaft aus früherer Zeit bis in unsere Tage, in: Deutsches Weinbau-Jahrbuch 1976, S. 257-271; s. Vigener, Dompropstei (wie Anm. 116), S. XLIV. Zurück
- S. Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 229 mit Anm. 14. Zurück
- In Diebach lag 1452 (LHAKo Best. 55 B, Nr. 169) ein Wingert an dem stulphade neben dem gehen phade under dem geenwege, do die zehende pude spulget zu steen. In Kaub ist für 1441 ein Wingert uff grey bii der zehendenbüden belegt (StA Würzburg, Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts 34); für Alzey s. Clar, Alzey (wie Anm. 108), S. 11. Zurück
- Vgl. Lutz, Würzburg (wie Anm. 183), S. 88f. Zurück
- S. Christoffel, Kurtrierische Weinbaupolitik (wie Anm. 175), S. 114. Zurück
- Vgl. Lutz, Würzburg (wie Anm. 183), S. 91. Nach dem Fankeler Weistum von 1537 Mai 1 (Krämer/Spiess, Ländliche Rechtsquellen (wie Anm. 118), Nr. 51) sollte der Bedewein, der dem Vogt geliefert wurde, "neuwe und einschmeckig, uß allen den guetern in Fanckeller gericht gelegen" sein. Zurück
- Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 152. Zurück
- S. Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 17f. Zurück
- Vgl. etwa Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 2, S. 383 (Weistum von Kröv); s. Diederich, St. Florin (wie Anm. 162), S. 160. Zurück
- Vgl. etwa die Urkunde von 1461 Nov. 2 (HStA Düsseldorf, Altenberg Nr. 784; UB Altenberg (wie Anm. 150), Bd. 2, Nr. 181), mit der das Kloster Altenberg an ein Winzerehepaar ein Haus "myt deme kelter ime deme selben husche gelegen" verpachtete. - Auch in Heilbronn lassen sich Keltern im Besitz von Winzern nachweisen, vgl. etwa Heuss, Heilbronn (wie Anm. 33), S. 4. Zurück
- Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 186f. Zurück
- Zum Zusammenhang von Zehnterhebung und Kelterzwang in Baden s. Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 27. Zurück
- Zu den hohen Kosten für die Instandhaltung der Kelter vgl. Wisplinghoff, Brauweiler (wie Anm. 8), S. 172f.; Spiess, Teilpacht (wie Anm. 120), S. 234. Zurück
- Christoffel, Ürziger Weinhof (wie Anm. 406), S. 142f. Zurück
- Siehe Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 2, S. 379f. Zurück
- Vgl. etwa Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 20f.; zur Höhe der Abgabe von 5% Mone, Geschichte des Weinbaues (wie Anm. 138), S. 262. Das Kloster Bebenhausen forderte 1/13 (= 7.7%) des Drucks als Kelterabgabe, s. Neuscheler, Bebenhausen (wie Anm. 169), S. 163. Zurück
- Gönnenwein, Weinbaurecht (wie Anm. 88), S. 186f. Zurück
- S. Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 20. Zurück
- Mone, Geschichte des Weinbaues (wie Anm. 138), S. 262. Zurück
- Jäger/Schaper, Agrarische Reliktformen (wie Anm. 38), S. 173. Zurück
- Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 20f. Zurück
- S. Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 18. Zurück
- S. auch Weinhold, Rebmesser und Kelter (wie Anm. 371), S. 43. Zurück
- Zur Kelter s. Weinhold, Rebmesser und Kelter (wie Anm. 371), S. 43ff. Zurück
- Vgl. Bassermann-Jordan, Führer durch das Weinmuseum (wie Anm. 6), S. 35ff. Zurück
- Bassermann-Jordan, Führer durch das Weinmuseum (wie Anm. 6), S. 40-42. Zurück
- S. die Beschreibung bei Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 155f. Zurück
- Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 156; s. dagegen Friedrich Sprater, Rheinischer Wein und Weinbau, 1948, S. 41-44, wonach die Baumkeltern am Rhein - im Gegensatz zur Mosel und dem Rheingau - bereits im 16. Jahrhundert nicht mehr in Gebrauch gewesen seien. Erhalten seien lediglich die schweren Gewichtsteine, die die Hebelwirkung verstärkten, deren Bedeutung aber vielfach nicht mehr bekannt sei. Zurück
- Vgl. die Holzspindelkelter im Weinmuseum Speyer von 1593, Sprater, Rheinischer Wein (wie Anm. 480), S. 44; zum Keltervorgang s. Strebl, Klosterneuburg (wie Anm. 8), S. 16ff. - Zum Inventar der Sauerburg bei Lorch gehörte ca. 1425 auch eine Kelter mit Zubehör, do ist die spille anzubrochen (HStAW Abt. 3/7, Akte 1/2, fol. 10'-11). Zurück
- Vgl. z.B. die Pflicht einer Erbpächterin der Abtei in Ürzig an der Mosel, die u.a. die Spindel für den Herbst einzufetten hatte (ungere fusum in autumno), s. Christoffel, Ürziger Weinhof (wie Anm. 406), S. 142. Zurück
- Weinhold, Rebmesser und Kelter (wie Anm. 371), S. 46f. Zurück
- S. die Ordnung für das Keltergesinde im speierischen Hof zu Esslingen von 1498: Mone, Geschichte des Weinbaues (wie Anm. 138), S. 293f.; vgl. die Ausgaben bendern und umb faßunge zum herbist in den St. Goarer Zollschreibereirechnungen: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen (wie Anm. 208), Bd. 3, Nr. 6082.39 und ebd. Nr. 6083.3. Zurück
- Stadtarchiv Düren, Hs. 17, fol. 18'-19. Zurück
- Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen (wie Anm. 208), Bd. 3, Nr. 6032.36. Zurück
- Struck, Zoll und Verkehr (wie Anm. 350), S. 38; Volk, Rechnungen Oberlahnstein (wie Anm. 8), S. 553 u.ö. Zurück
- Wisplinghoff, Brauweiler (wie Anm. 8), S. 172; s. auch Michael Matheus, Gefeuerter Wein - Zur "Weinverbesserung" in alter Zeit, in: Jahrbuch für den Kreis Bernkastel-Wittlich 1985, S. 361-373, hier S. 364. Zurück
- Zur mittelalterlichen Küferei s. Werner Lauenstein, Das mittelalterliche Böttcher- und Küferhandwerk in Deutschland, Diss. Freiburg i.B. 1917; zur Küferei am Mittelrhein s. Hans Pabst, Die Oekonomische Landschaft am Mittelrhein vom Elsass bis zur Mosel im Mittelalter (Rhein-Mainische Forschungen H. 4), 1930, S. 19ff. Zurück
- Zum Bedewein S. Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 433f. Zurück
- Spiess, Weistümer (wie Anm. 118), S. 46*f. Zurück
- Zum Abgabenwesen im Weinbau Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 423-456; Schreiber, Weingeschichte (wie Anm. 4), S. 235-256; zur Abgabenpraxis s. German Franzen, Weinbau- und Abgabebestimmungen (wie Anm. 444), S. 207-217; zu den Weinmaßen s. German Franzen, Ein romanischer Weihwasserkessel als zentrales Weinmaß, in: Rheinische Heimatpflege 15, NF. 7, 1970, S. 283-288. Zurück
- Volk, Rechnungen Oberlahnstein (wie Anm. 8), S. 687ff. Zurück
- Zu den methodischenProblemen der Auswertung verstreuter Nachrichten zu Weinqualität und Menge s. V.H. Wehr, Weinbau und Konjunktur, Diss. Würzburg 1934, S. 2ff.; zu den starken Schwankungen der Weinernte nach Menge, Güte und Preis s. Philipp Deichmann/Hans Wolf, Weinchronik. Tausend Jahre Wein an Mosel, Rhein und Main, 1950. Zurück
- S. K. Müller, Weinjahre und Klimaschwankungen der letzten tausend Jahre, in: Der Weinbau. Wissenschaftliche Beihefte 1, 1947, S. 83f. und S. 99. Zurück
- Müller, Weinjahre (wie Anm. 495), S. 83 und S. 90. Zurück
- S. Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 86. Zurück
- Der Rebenstecher wird von Carolus Stephanus bereits 1554 beschrieben, der Traubenwickler von Gänzschopf 1607, jedoch dürften beide schon im Mittelalter aufgetreten sein, s. Ludwig Schwemmer, Die Rebschädlingsbekämpfung im Wandel der Zeiten (Weinblatt-Bücherei für die Berufstätigen im Weinfach 30), o.J., S. 7 und S. 10. Zurück
- Schwemmer, Rebschädlingsbekämpfung (wie Anm. 498), S. 4. Zurück
- Schwemmer, Rebschädlingsbekämpfung (wie Anm. 498), S. 5. Zurück
- Schreiber, Weinlandschaft (wie Anm. 418), S. 165. Zurück
- Grimm, Weistümer (wie Anm. 116), Bd. 1, S. 263 (Öffnung zu Mülheim im Thurgau von 1475): "Item alle, die weingarten oder reben handt, söllen die verzünen und vermachen, dass ein muetterschwyn mit neun fryschlingen umb und umb die Reben loffen und durch die zün nit komen mögendt. und söllen die zeün mit zweyen ättern geätert sei." Zurück
- Jäger/Schaper, Agrarische Reliktformen (wie Anm. 38), S. 172 nach Franz Joseph Mone, Beiträge zur Weingeschichte, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 14, 1862, S. 257ff. Zurück
- Staab, Zisterzienser und Wein (wie Anm. 316), S. 17. In den Jahren 1718 und 1719 wurden von gleichen Fläche 49 hl bzw. 56 hl pro ha geerntet (Staab, ebd.). Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 317-350. Zurück
- Siehe Gerhard Eis, Gottfrieds Pelzbuch. Studien zur Reichweite und Dauer der Wirkung des mittelhochdeutschen Fachschrifttums, 1944, ND 1967; S. Sudhoff, Das deutsche Pelzbuch des Mittelalters und seine Einflüsse auf die europäische Gartenliteratur der Neuzeit, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 2, 1954, S. 105-114; Josef Werlin, Weinrezepte aus einer südtiroler Sammelhandschrift, in: Archiv für Kulturgeschichte 45, 1963, S. 243-252; ders., Ein Weinbuch aus dem niederbayerischen Kloster Biburg, in: Archiv für Kulturgeschichte 48, 1966, S. 133-147; ders., Weinrezepte aus einer Mondseer Handschrift des 15. Jahrhunderts. Neue Forschungen aus dem Gebiet des mittelalterlichen Landbaus und Haushalts, in: Die wissenschaftliche Redaktion 3, 1966, S. 79-90. Zurück
- Zu Gottfried von Franken s. Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon, hrsg. von Kurt Ruh, 2. Aufl. 1981, Bd. 3, Sp. 125-136. Zurück
- Vgl. etwa die Rezepte in der südtiroler Sammelhandschrift, Werlin, Südtirol (wie Anm. 506), S. 248-252, und der Mondseer Handschrift, Werlin, Mondsee (wie Anm. 506), S. 89. Zurück
- Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 583. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 328f. Zurück
- Vgl. W. Ruthe, Der deutsche Wein. Kultur- und wirtschaftsgeschichtliche Betrachtungen, 1926, S. 43. Zurück
- Nach Bronner, Weinbau im Rheingaue (wie Anm. 61), S. 154, wurde der Wein im Rheingau im 19. Jahrhundert im ersten Jahr zweimal, auch dreimal abgestochen, nämlich im März, gegen Ende Mai und zum dritten Mal kurz vor dem Herbst. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 330ff. Zurück
- Ruthe, Deutscher Wein (wie Anm. 511), S. 44; Staab, Zisterzienser und Wein (wie Anm. 316), S. 14. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 332ff. Zurück
- "Daz man furbaz ewiglich keinen wein machen schol dann mit sannt oder eyern", zitiert nach Bassermann-Jordan, Weinbau (.wie Anm 14), S. 333. Zurück
- Staab, Zisterzienser und Wein (wie Anm. 316), S. 14. Zurück
- S. den Beleg von 1496 für den „trussell wyn, trussen wyn“ oder „trube“ aus Eberbacher Quellen bei Staab, Zisterzienser und Wein (wie Anm. 316), S. 14. Zurück
- Im Elsass wurde der Hefeabgang vom Wein 1488 mit durchschnittlich 4 11/15 (= 4,73%) in Rechnung gestellt, s. Mone, Weingeschichte (wie Anm. 503), S. 31. Zurück
- S. Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 368. Columella empfahl die Versetzung des Weins mit Wermut, Isop, Stabwurz, Thymian, Fenchel, Polei und Myrte. Zurück
- Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 23; s. auch Mone, Weingeschichte (wie Anm. 503), S. 42f. Zurück
- Zum Würzwein s. Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 369 ff; Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 339-341; Staab, Zisterzienser und Wein (wie Anm. 316), S. 16; Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 163-165. Zurück
- S. Gerd Zimmermann, Ordensleben und Lebensstandard. Die Cura corporis in den Ordensvorschriften des abendländischen Hochmittelalters (Beiträge zur Geschichte des alten Mönchtums und des Benediktinerordens 32), 1973, S. 69f. Zurück
- Zum Namen des Claret s. Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 369; zum Claret auch Weinhold, Vivat Bacchus (wie Anm. 48), S. 166. Zurück
- Bartholomaei Anglici de genuinis rerum coelestium, terrestrium et inferarum proprietatibus (De proprietatibus rerum) 1601, Neudr. 1964, cap. 56; s. Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 369. Zurück
- Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 369 Anm. 168. Zurück
- Konfektbüchlein des Walther Ryff von 1552, hier zitiert nach Hans Hartmeyer, Der Weinhandel im Gebiete der Hanse im Mittelalter, Phil. Diss. Leipzig 1904, S. 53. Zurück
- S. Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 369f. Zurück
- Hartmeyer, Weinhandel (wie Anm. 527), S. 53. Zurück
- Heyne, Hausaltertümer (wie Anm. 90), Bd. 2, S. 370. Zurück
- LHAKo 1 C 10, S. 286f. (Lieferung von ein fuder wertzen, nyt von dem snodisten aus dem trierischen Kelterhaus in Boppard). Zurück
- Vgl. Volk, Rechnungen Oberlahnstein (wie Anm. 8), S. 611, 613, 691 u.ö.; Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen (wie Anm. 208), Bd. 3, Nr. 6084.15: 2 alb. dem keller vor slehen. Zurück
- S. unten Anm. 621. Zurück
- S. Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 82-84; Paul Majerus/Michael Matheus, "Wie man in Kellern den Wein feuret", in: Jahrbuch für den Kreis Bernkastel-Wittlich 1985, S. 374-377; Matheus, Gefeuerter Wein (wie Anm. 488), S. 361-373. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 325f. Zurück
- S. D. Scheler, Die fränkische Vorgeschichte des ersten Reichsgesetzes gegen Weinverfälschung, in: Berichte des Historischen Vereins Bamberg 120, 1984, S. 489-504, hier S. 503. Zurück
- Die Straßburger Zollordnung des späten 14. Jahrhunderts (Urkundenbuch der Stadt Strassburg, bearb. von Aloys Schulte und Georg Wolfram, Bd. 4, 2. Hälfte, 1888, hier S. 224) nennt u.a. „gefurten win und gesotten win“ unter den zollpflichtigen Waren. Zurück
- Feuerwein ist Ende des 15. Jahrhundert in Frankfurt belegt, s. Matheus, Gefeuerter Wein (wie Anm. 488), S. 361. Zurück
- Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen (wie Anm. 208), Bd. 3, Nr. 6085.49. Zurück
- LHAKo Best. 55 B, Nr. 169. Zurück
- Zur rechtlichen Seite der Weinverfälschung s. Bernd Jung, Weinfälschungen. Zur strafrechtlichen Regelung dieser Delikte an Hand der Erkenntnisse von Kriminologie, Kriminalstatistik und Geschichte, 1985, bes. S. 8-16. Zurück
- In Überlingen wurden 1484 mehr als eine Million Liter verdorbenen Weins aus dem Vorjahr in den Bodensee geschüttet, s. Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 4. Zurück
- S. Roswitha Wedler, geb. Ankenbrand, Ein neuer Handschriftenfund zur deutschen Bearbeitung von Petrus de Crescentiis "Opus ruralium commodorum", in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 18, 1970, S. 153-158, mit Anweisungen zur Bereitung von Wein aus sauren und schlechten Beeren, zur Wiederherstellung von verdorbenem Wein, der im Regen gelesen worden war, und zur Weinprobe. Zurück
- Sebastian Brants Narrenschiff, hrsg. von F. Zarncke, 1854, S. 102, 13-22. Zurück
- S. Christoffel, Kurtrierische Weinbaupolitik (wie Anm. 175), S. 116. Zurück
- Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 21 mit Anm. 27. Zurück
- Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 22. Zurück
- Scheler, Vorgeschichte (wie Anm. 536), S. 489, zur Schwefelung ebd. S. 503; Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 335ff.; Götz, Weingeschichte (wie Anm. 137), S. 112-115. Zurück
- S. Staab, Zisterzienser und Wein (wie Anm. 316), S. 14. Zurück
- Götz, Weingeschichte (wie Anm. 137), S. 114. Zurück
- Gabriel Pillmayer, Köln und der Wein, Kulturhistorisches Referat, gehalten am 27. Juni 1962 anlässlich der Jahresarbeits- und Schulungstagung der "Arbeitsgemeinschaft der hauptberuflichen Weinsachverständigen Deutschlands", Sonderdruck aus: Das Weinblatt 11, 1962, S. 16f. Zurück
- Vgl. zum folgenden Scheler, Vorgeschichte (wie Anm. 536), S. 489. Zurück
- Vgl. das Verbot des Rats der Stadt Heilbronn von etwa 1399, Wein mit gemecht zu machen, d.h. ihm Zusätze beizugeben, UB Heilbronn (wie Anm. 271), Bd. 2, Nr. 966; s. dazu Weckbach, Neckarwein (wie Anm. 33), S. 206. Zurück
- Die Gesetze der Stadt Frankfurt am Main im Mittelalter, hrsg. von Armin Wolf, 1969, Nr. 169, S. 255 (Ordnung vom 3. Okt. 1419), s. die Ordnungen von 1356 Nov. 24 (ebd. Nr. A 44 § 17, S. 107) und 1361 Juni 17 (ebd. Nr. A 63, S. 116). Zurück
- Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert, bearb. von Walther Stein (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 10), Bd. 2, 1895, Nr. 19, S. 13. Zurück
- Stein, Akten (wie Anm. 556), Bd. 2, Nr. 22, S. 14f. Zurück
- Pillmayer, Köln und der Wein (wie Anm. 551), S. 16f.; Heym, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 19), S. 23f. Zurück
- Stein, Akten (wie Anm. 556), Bd. 2, Nr. 196. Zurück
- Kuske, Quellen (wie Anm. 202), Bd. 2, Nr. 279. Zurück
- Kuske, Quellen (wie Anm. 202), Bd. 2, Nr. 279 Anm. Zurück
- Beschlüsse des Rates der Stadt Köln 1320-1550, Bd. 1: Die Ratsmemoriale und ergänzende Überlieferung 1320-1543, bearb. von Manfred Huiskes (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 65), 1990, S. 327f. Zurück
- Für Köln: Leonard Ennen, Geschichte der Stadt Köln, Bd. 3, 1869, S. 744f.; für Straßburg: Barth, Elsass (wie Anm. 15), S. 320f.; für Eßlingen und Nürnberg: Erwin Salzmann, Weinbau und Weinhandel in der Reichsstadt Eßlingen bis zu deren Übergang an Württemberg 1802, Diss. Tübingen 1929, 1930, S. 171ff. Zurück
- Matheus, Rieslinganbaugebiet (wie Anm. 13), S. 165. Zurück
- Scheler, Vorgeschichte (wie Anm. 536), S. 489. Zurück
- Scheler, Vorgeschichte (wie Anm. 536), S. 492. Zurück
- Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 21 mit Anm. 28. Zurück
- Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 71), S. 24. Zurück
- S. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 79f. Zurück
- Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I., 6. Bd., bearb. von Heinz Gollwitzer (Deutsches Reichstagsakten, Mittlere Reihe Bd. 6), 1979, Nr. 103, S. 705-708. Zurück
- S. Scheler, Vorgeschichte (wie Anm. 536), S. 490f., 496f. Zurück
- S. Müller, Badischer Weinbau (wie Anm. 31), S. 21f. mit Anm. 29. Zurück
- Ebd. Zurück
- S. Knut Schulz, Fernhandel und Zollpolitik großer rheinischer Zisterzen, in: Zisterzienser-Studien 4 (Studien zur europäischen Geschichte 14), 1979, S. 29-59. Zurück
- Vgl. beispielsweise für St. Maximin in Trier: Richard Laufner, Vom Weinhandel in Trier seit den römischen Ursprüngen, in: Wirtschaft im Wandel, 1980, S. 103-127, hier S. 106; Erich Wisplinghoff, Beiträge zur Wirtschaftsgeschichte des Klosters St. Pantaleon in Köln, in: Aus kölnischer und rheinischer Geschichte. Festgabe Arnold Güttsches zum 65. Geburtstag gewidmet, hrsg. von Hans Blum (Veröffentlichungen des Kölnischen Geschichtsvereins 29), 1969, S. 133-162, hier S. 140f. Zurück
- Laufner, Weinhandel in Trier (wie Anm. 574), S. 106. Zurück
- Zum Weinschank im Bacharacher Viertälergebiet s. Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 54ff. Zurück
- Zum Bannwein Kees, Zehnter (wie Anm. 453), S. 260f. Zurück
- Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 69), S. 27f. Zurück
- Ernst Bender, Weinhandel und Wirtsgewerbe im mittelalterlichen Straßburg (Beiträge zur Landes- und Volkskunde von Elsass-Lothringen und den angrenzenden Gebieten 48), 1914. Zurück
- Zu den Weinschankrechten der Kölner Geistlichkeit s. Marianne Gechter, Kirche und Klerus in der stadtkölnischen Wirtschaft im Spätmittelalter (Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 28), 1983, S. 102-106. Zurück
- S. Matheus, Rieslinganbaugebiet (wie Anm. 13), S. 163. Zurück
- Clar, Alzey (wie Anm. 107), S. 13-15. Zurück
- Laufner, Weinhandel in Trier (wie Anm. 574), S. 110/112; zum Weinschank ebd. S. 114ff. Zurück
- Scheler, Vorgeschichte (wie Anm. 536), S. 500. Zurück
- Spahr, Bodenseeraum (wie Anm. 69), S. 25. Zurück
- Eugen Nübling, Ulms Weinhandel im Mittelalter, in: Ulms Handel und Gewerbe im Mittelalter, Heft 4, 1893; Adelmann, Württembergischer Weinbau (wie Anm. 34), S. 6. Zurück
- Zum Absatzgebiet des Elsässers s. Ammann, Wirtschaftsgeltung (wie Anm. 28), S. 108ff.; ders., Die Verbreitung des Elsässers Weins im Mittelalter. Erläuterungsband zum elsässisch-lothringischen Atlas, 1931; Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 98ff. Zurück
- Ammann, Wirtschaftsgeltung (wie Anm. 28), S. 117. Zurück
- Die erste Nachricht über den Handel mit Elsässer Wein in Frankfurt liegt für 1340 vor, s. Ammann, Wirtschaftsgeltung (wie Anm. 28), S. 120ff.; gegen die Annahme Ammanns, der Elsässer Wein habe in Köln einen "ziemlichen Anteil am Weinumsatz" besessen s. Wolfgang Herborn und Klaus Militzer, Der Kölner Weinhandel. Seine sozialen und politischen Auswirkungen im ausgehenden 14. Jahrhundert (Vorträge und Forschungen, Sonderbd. 25), 1980, S. 39f., die dem Elsässer für das 14. Jahrhundert in Köln einen Marktanteil von unter 10% zuschreiben. Zurück
- Ammann, Wirtschaftsgeltung (wie Anm. 28), S. 129f. Zurück
- S. zum folgenden Ammann, Wirtschaftsgeltung (wie Anm. 28), S. 121f. Zurück
- S. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 90. Zurück
- Zum Kölner Weinhandel s. Franz Irsigler, Kölner Wirtschaft im Spätmittelalter, in: Zwei Jahrtausende Kölner Wirtschaft, hrsg. von Hermann Kellenbenz, Bd. 1, 1975, S. 217-319, bes. S. 285ff.; ders., Kölner Wirtschaftsbeziehungen zum Oberrhein vom 14. bis 16. Jahrhundert, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 122, 1974, S. 1-21; Raymond van Uytven, Die Bedeutung des Kölner Weinmarktes im 15. Jahrhundert. Ein Beitrag zu dem Problem der Erzeugung und des Konsums von Rhein- und Moselwein in Nordwesteuropa, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 30, 1965, S. 234-252; Pillmayer, Köln und der Wein (wie Anm. 551). Zurück
- Van Uytven, Kölner Weinmarkt (wie Anm. 593), S. 237. Zurück
- Herborn/Militzer, Kölner Weinhandel (wie Anm. 589), S. 38f. Zurück
- Wisplinghoff, Brauweiler (wie Anm. 8), S. 171, errechnete für die Jahre 1332/33-1351/52 eine durchschnittliche Zollbelastung der Weine, die vom Brauweiler Hof in Klotten nach Köln gebracht wurden, von etwa 4 Mark je Fuder. Zurück
- Wisplinghoff, Brauweiler (wie Anm. 8), S. 170. Zurück
- Gerd Steinwascher, Die Zisterzienserstadthöfe in Köln, 1981, S. 22-29 und S. 113-116; Söhn, Wirtschaftliches Leben (wie Anm. 165), S. 71ff., 105ff. Zurück
- Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen (wie Anm. 208), Bd. 3, Nr. 6082.12, 6083.8, 6085.38 u.ö. Zurück
- S. dazu Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 16), Kap. G. 2.1. Zurück
- Zur frühen Marktverflechtung der Bauern im Mosel-Saar-Raum s. Ennen, St. Maximin (wie Anm. 113), S. 477. Zurück
- S. Franz Irsigler, Die wirtschaftliche Stellung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert. Strukturanalyse einer spätmittelalterlichen Exportgewerbe- und Fernhandelsstadt (Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beih. 65), 1979, S. 250ff.; van Uytven, Kölner Weinmarkt (wie Anm. 593), S. 237ff., 242ff. Zurück
- Herborn/Militzer, Kölner Weinhandel (wie Anm. 589), passim. Zurück
- Vgl. etwa das Schreiben der Stadt Köln an Aachen von 1490 Nov. 2, nach dem die Aachener Kaufleute ihre Weine, mit denen sie aus dem Oberland kamen, in Bonn auf Wagen umschlugen, um dem Kölner Zoll zu umgehen (Kuske, Quellen (wie Anm. 204), Bd. 2, Nr. 1200); vgl. Ammann, Wirtschaftsgeltung (wie Anm. 28), S. 131f. Zurück
- S. Richard Knipping (Bearb.), Die Kölner Stadtrechnungen des Mittelalters, mit einer Darstellung der Finanzverwaltung (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 15), Bd. 1, 1897, S. XLIIIf.; Pillmayer, Köln und der Wein (wie Anm. 551), S. 11. Zurück
- S. van Uytven, Kölner Weinmarkt (wie Anm. 593), S. 238; Matheus, Gefeuerter Wein (wie Anm. 488), S. 364. - Der bedeutendste Kölner Weinhändler des 15. Jahrhunderts, Godart Palm, beschäftigte 1465 und 1470 im Elsass einen Schlettstädter Faßbender und einen Kölner als Weinaufkäufer, s. Irsigler, Kölner Wirtschaft (wie Anm. 593), S. 287. Zurück
- Vgl. etwa das Geleitsersuchen an den Pfalzgrafen bei Rhein für Kölner Händler zum Weineinkauf an der Nahe 1497 (Kuske, Quellen (wie Anm. 204), Bd. 2, Nr. 1451). Zurück
- Vgl. beispielhaft den Weinhandel des Hermann von Weinsberg und seiner Familie in: Das Buch Weinsberg. Kölner Denkwürdigkeiten aus dem 16. Jahrhundert, bearb. von Konstantin Höhlbaum (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 3), Bd. 1, 1886, S. 102, 237f., 257, 278ff. (dort auch Belege für einen Kommissionär der Familie in Bremm an der Mosel); Irsigler, Wirtschaftliche Stellung (wie Anm. 602), S. 261; Matheus, Gefeuerter Wein (wie Anm. 488), S. 364. Zurück
- Kuske, Quellen (wie Anm. 204), Bd. 1, Nr. 416, 521, 563, 735, 1079; Bd. 2, Nr. 163, 297, 536, 788; vgl. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 91f.; Ammann, Wirtschaftsgeltung (wie Anm. 28), S. 129f. Zurück
- Vgl. Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 88f.; Gerda Bernhard, Das nördliche Rheinhessen (Arbeiten des Instituts für hessische Landesforschung an der Universität Gießen, Geographische Reihe, Heft 5), 1931, S. 100f. Zurück
- Karl Otto Bull, Verkehrswesen und Handel an der mittleren Haardt bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts (Veröffentlichungen zur Geschichte von Stadt und Kreis Neustadt an der Weinstraße 5), 1965, S. 118ff. Zurück
- Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 89 nach Kuske, Quellen (wie Anm. 204), Bd. 2, Nr. 571. Zurück
- Wolf-Heino Struck, Ein Urbar des Erzstifts Mainz für das Viztumamt Rheingau vom Jahre 1390, in: Nassauische Annalen 76, 1965, S. 29-62, bes. S. 43; s. Pabst, Ökonomische Landschaft (wie Anm. 489), S. 14; Bernhard, Nördliches Rheinhessen (wie Anm. 610), S. 100f. Zurück
- Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 75ff.; zuletzt Helmut Prössler, Weinhandel am Mittelrhein in alter Zeit, in: Das Weinblatt 65, 1970, S. 730-732, hier S. 732 und ders. Mittelrhein (wie Anm. 20), S. 15. Zurück
- S. Klaus Militzer, Wirtschaftsleben am Niederrhein im Spätmittelalter, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 49, 1985, S. 62-91, hier bes. S. 74-77. Zurück
- Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 89. Zurück
- Ebd. Zurück
- Schmitz, Faktoren der Preisbildung (wie Anm. 289), S. 63ff. Zurück
- Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 64ff.; zur Festsetzung des Weinpreises an der Mittelmosel im 17. Jahrhundert s. Kentenich, in: Beiträge zur Geschichte des Weinbaus und Weinhandels im Mosellande, in: Trierische Chronik 7, 1911, S. 149-154, hier S. 151f.; dort auch die Hinweise zur Tätigkeit einheimischer Kaufleute als Kommissäre und zum Transport durch Schiffleute. - In einer Tennenbacher Pachturkunde aus Talhausen bei Freiburg wird 1324 vereinbart, dass der Weinpreis am Martinstag nach dem Weinmarkt festzusetzen sei ("quod vinum in festum Martini secundum commune forum taxabitur"), Mone, Weingeschichte (wie Anm. 503), S. 35. Zurück
- Vgl. für Heilbronn Weckbach, Neckarwein (wie Anm. 33), S. 205. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 322. Zurück
- S. Scheler, Vorgeschichte (wie Anm. 536), S. 490. Zurück
- Matheus, Rieslinganbaugebiet (wie Anm. 13), S. 164. Zurück
- Matheus, Rieslingaubaugebiet (wie Anm. 13), S. 166. Zurück
- S. Matheus, Rieslinganbaugebiet (wie Anm. 13), S. 162ff. Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 89f., nennt als Beispiel eine Otterberger Urkunde von 1362 (Urkundenbuch des Klosters Otterberg in der Rheinpfalz, hrsg. von Michael Frey und Franz Xaver Remling, 1845, Nr. 461), die duas carratas clari vini de Dydensheim de meliori cremento, quod ibi crescit nennt. Zurück
- StA Würzburg, Mainzer Urkunden, Geistlicher Schrank 1/11; schon 1364/67 hatte eine Aufzeichnung der Besitzungen des Mainzer Dompropstes (Vigener, Mainzer Dompropstei (wie Anm. 115), S. 17) festgestellt, in Oberheimbach habe der Propst Zehntweineinkünfte von 30 oder 40 Fudern, „que excedunt alia vina in bonitate.“ Zurück
- Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 81f. Zurück
- Vgl. Alwin Schultz, Deutsches Leben im XIV. und XV. Jahrhundert, Faksimileausgabe, Bd. 2, 1982, S. 345. Anton Tucher kaufte demnach nicht nur regelmäßig Rheinwein (aus Boppard und aus Landau in der Pfalz), sondern auch Rheingauer, Speyrer und Elsässer Weine, dazu Weine vom Neckar, der Bergstraße, von Main und Tauber und sogar aus Erfurt. In seinem Keller lagerten aber auch österreichischer Wein, Veltliner, Reinfal aus Istrien, Muskateller, Malvasier und andere Weine aus südeuropäischen Ländern (ebd.). Zurück
- Bassermann-Jordan, Weinbau (wie Anm. 14), S. 93. Zurück
- Staab, Zisterzienser und Wein (wie Anm. 319), S. 8. Zurück
- Vgl. die Urk. von 1489 Aug. 19 betr. Geld "uf eine kabelunge etzliger wijne" in Oberheimbach (Kuske, Quellen (wie Anm. 204), Bd. 2, Nr. 1152). Zur Kabelung, die bis in das 11. Jahrhundert zurückgehen soll, s. Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 69ff.; Prössler, Weinhandel (wie Anm. 614), S. 732. - Auch bei der Aufteilung von Weinerträgen unterschiedlicher Qualität, z.B. innerhalb des Koblenzer Stifts St. Florin, oder bei der Teilung zwischen dem Kölner Kloster St. Pantaleon und seinem Hofmann in Kamp (s. Benno Hilliger, Benno, Rheinische Urbare: I. Die Urbare von S.Pantaleon in Köln (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 20) 1902, Nr. CXIII, S. 353f.) wurde der Wein gekabelt. - Das Wort 'kabeln' bzw. 'Kabelung' wird vom Niederländischen 'kavelen' bzw. 'verkavelen' oder 'kaveling' im Sinne von 'parzellieren, in Lose oder Partien einteilen' hergeleitet. Das Wort war auch am Niederrhein und in Köln gebräuchlich, s. Prössler, Mittelrhein (wie Anm. 20), S. 17. Zurück
- Vgl. die Beurkundung der Aussagen über ein Weinhandelsgeschäft in Linz 1493 (Kuske, Quellen (wie Anm. 204), Bd. 2, Nr. 1316); für Heilbronn Weckbach, Neckarwein (wie Anm. 33), S. 205; für Bad Dürkheim s. Bull, Verkehrswesen und Handel (wie Anm. 611), S. 123. Zurück
- Weckbach, Neckarwein (wie Anm. 33), S. 205f. Zurück
- Clar, Alzey (wie Anm. 107), S. 14f.; für Landau vgl. Hans Ziegler, Die Anfänge des Weinhandels in Landau, in: Pfälzer Heimat 12, S. 50-56, 1961. Zurück
- Vgl. das Schreiben der Stadt Köln an den Trierer Erzbischof wegen der Weine, die 1486 in Kapellen teilweise mit schlechten Hellern gekauft worden waren (Kuske, Quellen (wie Anm. 204), Bd. 2, Nr. 1020). Zurück
- Vgl. etwa Kuske, Quellen (wie Anm. 204), Bd. 2, Nrr. 1319 und 1493. Zurück
- Irsigler, Kölner Wirtschaft (wie Anm. 593), S. 287. Zurück
- Kuske, Quellen (wie Anm. 204), Bd. 2, Nr. 625; vgl. auch 1489 Nov. 22: ebd. Nr. 1161. Zurück
- Vgl. den Vertrag des Kölner Rentmeisters Konrad von Schurenfeltz und des Weinmeisters Wynemar Hack, die 1502 die Ernten zu Waldalgesheim auf zehn Jahre kauften Knipping, Kölner Stadtrechnungen (wie Anm. 605), Bd. 1, S. XLIV, Anm. 2; Heym, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 19), S. 24; Irsigler, Kölner Wirtschaft (wie Anm. 593), S. 287; van Uytven, Kölner Weinmarkt (wie Anm. 593), S. 239. Zurück
- Van Uytven, Kölner Weinmarkt (wie Anm. 593), S. 249. Zurück
- Irsigler, Kölner Wirtschaftsbeziehungen (wie Anm. 593), S. 5f. Zurück
- Jeiter, Weinbau und Weinhandel (wie Anm. 20), S. 73. Zurück
- S. Spiess, Weistümer (wie Anm. 117), S. 48*. Zurück
- Zur Arbeit der Schröder s. K. J. Selbach, Vom Weinschroten, in: Heimatjahrbuch Landkreis Zell/Mosel 6, 1963, S. 127-129, dort auch zur Tätigkeit der Schröder als Eicher; Hans-Bernd Spies, Die lübeckischen Weinschröder. Ein Beitrag zur Wirtschafts- und Verwaltungsgeschichte, in: Elisabeth Spies-Hankammer (Hrsg.), Lübecker Weinhandel 1985, S. 149-158; Willi Westermann, Die Weinschröter. Geschichte eines vergangenen Berufsstandes, in: Jahrbuch für den Kreis Bernkastel-Wittlich 1978, S. 234-241; Karlheinz Ossendorf, Schröter, Weinlader, Weinrufer: Erinnerungen an ausgestorbene Weinhandelsberufe (Schriften zur Weingeschichte 62), 1982. Zurück
- Hermann Stupp, Das Weinschroten an der Ahr zur Zeit der Zünfte, in: Rheinische Geschichtsblätter 1, 1894, S. 201-204, hier S. 201f. mit Hinweisen zu Küferordnungen und Küferkosten an der Ahr aus dem 17./18. Jahrhundert. Zurück
- Zu den Schrotsteinen als bauliche Voraussetzung des Schrotvorgangs s. Cüppers, Südlicher Weinbau (wie Anm. 2), S. 25-27. Zurück
- Vgl. Struck, Zoll und Verkehr (wie Anm. 353), S. 37. Zurück
- Herborn/Militzer, Kölner Weinhandel (wie Anm. 589), S. 10f. Zurück
- Scheler, Vorgeschichte (wie Anm. 536), S. 502. Zurück
- Scheler, Vorgeschichte (wie Anm. 536), S. 502f. Zurück
- Wisplinghoff, Brauweiler (wie Anm. 8), S. 171. Zurück
- Hektor Ammann, Untersuchungen zur Wirtschaftsgeschichte des Oberrheinraumes I: Konrad von Weinsbergs Geschäft mit Elsässer Wein nach Lübeck im Jahre 1426, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 108, 1960, S. 466-498; s. auch Franz Irsigler, Konrad von Weinsberg (etwa 1370-1448). Adliger - Diplomat - Kaufmann, in: Württembergisch Franken 66, 1982, S. 59-t80, bes. S. 75ff. Zurück
- S. Feldbauer, Lohnarbeit (wie Anm. 206), S. 227. Zurück
- Bauer, Agrargeschichte im Elsass (wie Anm. 129), S. 248. Zurück
- Christoffel, Moselländischer Weinbau (wie Anm. 241), S. 23, spricht von einer durch die Lieferung von Stalldünger "schicksalhaft mit dem Weinbau verbundenen Landwirtschaft". Zurück
- Zum Zusammenhang zwischen Weinbau und Zweizelgenbrachwirtschaft s. Gertrud Schröder-Lembke, Wesen und Verbreitung der Zweifelderwirtschaft im Rheingebiet, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 7, 1959, S. 14-31, hier S. 50; Abel, Geschichte der deutschen Landwirtschaft (wie Anm. 77), S. 82; s. dazu auch Karlheinz Filipp, Studien zur Entwicklung der Flurformen im Kreis Kirchheimbolanden (Rhein-Mainische Forschungen 62), 1967, S. 91ff.; Irsigler, Intensivwirtschaft (wie Anm. 82), S. 729; s. Martin Born, Die Entwicklung der deutschen Agrarlandschaft (Erträge der Forschung 29), 1974, S. 45. Zurück
- S. Feldbauer, Lohnarbeit (wie Anm. 206), S. 227. Zurück
- Feldbauer, Lohnarbeit (wie Anm. 206), S. 227. Zurück
- Zum Begriff der Weinbaulandschaft s. Türke, Weinbau als Forschungsobjekt (wie Anm. 3), bes. S. 153f. Zurück
- Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 54. Zurück
- Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 38. Zurück
- Sartorius, Besitzverhältnisse (wie Anm. 112), S. 40. Zurück
- S. Heinz Pohlendt, Die Verbreitung der mittelalterlichen Wüstungen in Deutschland (Göttinger Geographische Abhandlungen 3), 1950, S. 44-46; Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 100-108. Zurück
- Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 105. Zurück
- Ebd. S. 106; Pohlendt, Wüstungen (wie Anm. 664), S. 45. Zurück
- S.L. Kayser-Boelitz, Das Land an der unteren Nahe (Rhein-Mainische Forschungen 5), 1931, S. 59. Zurück
- Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 77; Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben (wie Anm. 52), Bd. 1, S. 409, ging von einem Bedarf von einer Arbeitskraft pro Morgen Rebland, also etwa 4 Arbeitskräften pro Hektar aus. Zurück
- Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 77-88. Zurück
- Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 30; Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 93-99, dort zum Forschungsstand bes. S. 93f. Nach der Untersuchung Schröders ist die Städtedichte in württembergischen Bezirken mit wirtschaftlich bedeutendem Weinbau mehr als doppelt so hoch wie in anderen Landesteilen (ebd. S. 95). Zurück
- Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 90ff.; E. Hering, Befestigte Dörfer in südwestdeutschen Landschaften und ihre Bedeutung für die Siedlungsgeographie, Diss. Frankfurt 1934, bezeichnete die Weinbauzone als Hauptverbreitungsgebiet der befestigten Dörfer; vgl. auch O. Weitz, Siedlung, Wirtschaft und Volkstum im südlichen Maindreieck (Fränkische Studien NF. 1), 1937, S. 47ff.; Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 38. Zurück
- Vgl. Endriss, Badischer Weinbau (wie Anm. 30), S. 9. Zurück
- Winkelmann, Oberrheinischer Weinbau (wie Anm. 2), S. 70. Zurück
- Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34), S. 114-129; zur unterschiedlichen Situation in Franken, wo die Weingärtnerhäuser nur sehr selten zu finden sind, vgl. Welte, Weinbau des mittleren Mainlandes (wie Anm. 37), S. 11. Zurück
- Besonders gut untersucht sind jetzt die Entwicklungen an der Mosel s. dazu Hans Vogts, Das Winzerhaus an Mittelrhein und Mosel, in: Rheinische Heimatpflege 7, 1935, S. 237-243; Honold, Mittelmosel (wie Anm. 360), S. 31-54; Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 37f. und jetzt v.a. Burghart Schmidt, Helmtrud Köhren-Jansen, Klaus Freckmann, Kleine Hausgeschichte der Mosellandschaft (Schriftenreihe zur Dendrochronologie und Bauforschung 1) 1990; s. Schröder, Weinbau und Siedlung (wie Anm. 34) S. 108-129. Zurück
- Vogts, Winzerhaus (wie Anm. 675), S. 238. Zurück
- Zum Typus des herrschaftlichen Winzerhauses s. beispielsweise den ehemals in Zell-Merl, Sponheimergasse 1 stehenden Hof (wessen ?), der im ersten Drittel des 14. Jahrhundert erbaut wurde, Schmidt u.a., Hausgeschichte (wie Anm. 675), S. 98-103, sowie den ehem. Klausener Hof in Piesport, Antoniusufer, erbaut im 1. Drittel des 16 Jahrhunderts, ebd. S. 163-176. Zurück
- Siehe die Beispiele bei Vogts, Winzerhaus (wie Anm. 675), S. 238. Zurück
- Zu dem am Ende des 15. Jahrhunderts erbauten klösterlichen Zehnthof in Leiwen an der Mosel gehörten neben dem Hauptgebäude auch Scheune, Stallung und Kelterhaus, s. Schmidt u.a., Hausgeschichte (wie Anm. 675), S. 134-141. Zurück
- Schmidt u.a., Hausgeschichte (wie Anm. 675), S. 52. Zurück
- Vgl. die Beschreibung bei Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 37. Zurück
- Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 37. Zurück
- Gries, Winzer und Ackerbauern (wie Anm. 3), S. 37f. Zurück
- Schmidt u.a., Hausgeschichte (wie Anm. 675), S. 57. Der Kelterraum des Brauweiler Hofes zu Mesenich zeigt eine Raumhöhe von 5 m für die Baumkelter. Zurück
- Vgl. als Beispiel das ehemals in Bruttig an der Mosel, Poststr., stehende, im 14. Jahrhundert als Wohnhaus erbaute Gebäude, das später zum Kelterhaus umfunktioniert wurde, Schmidt u.a., Hausgeschichte (wie Anm. 675), S. 103-107. Zurück
- Vogts, Winzerhaus (wie Anm. 675), S. 241. Zurück
- Schmidt u.a., Hausgeschichte (wie Anm. 675), S. 105. Zurück
- Vogts, Winzerhaus (wie Anm. 671), S. 242. Zurück
- Vgl. Adolf Schahl, Die Bauformen der Weingärtnerlandschaft im Rems- und Wieslauftal, in: Schwäbische Heimat 2, 1951, S. 184-188, hier S. 187f., mit Beispielen aus der Gemeinde Beinstein und weiteren württembergischen Orten aus dem 16. Jahrhundert. Zurück
- Schahl, Bauformen (wie Anm. ), S. 188. Zurück
- Vgl. Bauer, Agrargeschichte im Elsass (wie Anm. 129), S. 246. Zurück
- Vgl. Weiter-Matysiak, Weinbau (wie Anm. 18), S. 9. Zurück
- Bader, Dorf (wie Anm. 132), Bd. 2, S. 80f. Zurück
- Vitus Heinrich Wehr, Weinbau und Konjunktur, Diss. Würzburg 1934. Zurück
- Bauer, Agrargeschichte im Elsass (wie Anm. 129), S. 239f. Zurück
- Zum Bauernkrieg s. zusammenfassend Horst Buszello, Peter Blickle, Rudolf Endres (Hrsg.), Der deutsche Bauernkrieg, 1984, hier bes. S. 223f.; Wolf-Heino Struck, Der Bauernkrieg am Mittelrhein und in Hessen (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 21), 1975, bes. S. 68ff.; Vice, Vineyards (wie Anm. 211), S. 156. Zurück
- Vice, Vineyards (wie Anm. 211), S. 138, 149 und 153. Zurück
- Christoffel, Kurtrierische Weinhandelspolitik (wie Anm. 175), S. 142f.; s. Feldbauer, Lohnarbeit (wie Anm. 206), S. 230. Zurück