Der gräfliche Landzoll vor den Toren Hachenburgs
Die Anfänge
Auf der Landstraße bei Hachenburg kassierten die Grafen von Sayn von Reisenden und Kaufleuten einen Landzoll, den sie - wohl seit den Tagen König Ludwigs des Bayern (1314-1347) - als Lehen der Deutschen Könige besaßen. Erstmals angedeutet wird dieser Landzoll in einem Privileg des Grafen Gottfried II. von Sayn für die Abtei Marienstatt. Neben anderen Vergünstigungen erteilte der Graf den Abteileuten am 22. Januar 1325 Zollfreiheit an sämtlichen Zollstellen in seiner Grafschaft. Die Leute der Abtei sollten bei ihren Geschäften in der Stadt Hachenburg keinerlei Beeinträchtigungen erfahren.[Anm. 1]
Wenig später ist der Landzoll zweifelsfrei gesichert, als die Grafen dessen beträchtliche Einnahmen zum Gegenstand ihrer Finanzpolitik machten. Am 30. November 1342 übergab Graf Johann III. von Sayn dem Grafen Gottfried von Sayn, Herrn zu Homburg und Vallendar, ein Burglehen in Höhe von 10 Mark für die Burg Sayn. Gottfried durfte sich sein Geld jedes Jahr vom Zöllner in Hachenburg auszahlen lassen.[Anm. 2]
Der Zoll als Einnahmequelle
Reinhard von Westerburg hatte Mitte des 14. Jahrhunderts Anspruch auf einen Anteil am Hachenburger Landzoll. Ihm wurde sogar das Recht eingeräumt, als Gläubiger einen Mann seines Vertrauens im Zollhaus einzuquartieren. Der Gewährsmann konnte so die Geldeingänge penibel überwachen.[Anm. 3] Graf Johann II. von Sayn verpfändete um das Jahr 1353 seinem Schwiegersohn Johann von Westerburg einen Teil der Zolleinnahmen.[Anm. 4] Den Herren von Ahrental wurde zeitweise ein Burglehen aus den Zolleinahmen angewiesen.[Anm. 5] Über die Grafen von Nassau-Beilstein war auch Dietrich Wolf von Seelbach, über die Herren von Westerburg Salentin von Isenburg, später auch die Herren von Wied an den Zolleinkünften beteiligt.[Anm. 6]
Natürlich profitierten die Kaufleute von dieser Einrichtung, da sie im Bereich der Zollstellen durch gräfliche Schutztruppen sicheres geleit zugesichert bekamen. Doch wegen der befinanziellen Belastungen begannen zahlreiche Kaufleute damit, Hachenburg zu umgehen und den Weg über "Hohemburg" [?] einzuschlagen. Als sich der Graf darüber beim Kaiser beschwerte, bestimmte dieser 1357, dass der althergebrachte Reichslehenzoll von niemandem geschmälert werden dürfe. Wenn deshalb ein Fuhrmann den Zoll bei Hachenburg umfuhr, musste er bei "Hohemburg" den gleichen Zoll entrichten wie in Hachenburg.[Anm. 7]
Pfalzgraf Ruprecht III., der damals deutscher König war, überließ am 8. Juli 1401 dem Konrad Beyer von Boppard das Recht, uff dem zolle zu Hagenberg zwei Turnosen[Anm. 8]einzunehmen. Er durfte von jedem beladenen Lastkarren jeweils einen halben Gulden fordern. Dieses Recht war Heinrich Beyer von Boppard, dem Vater Konrads, seinerzeit von Kaiser Karl IV. (reg. 1346-1378] überlassen worden. Der Graf von Sayn hatte als Inhaber des Reichszoll dazu seine Zustimmung gegeben und zugesichert, dem Heinrich Beyer die Einnahmen aus dem Hachenburger Zoll entsprechend zu überlassen.[Anm. 9]
Wenig später, am 22. Juni 1402, verlieh Pfalzgraf Ruprecht III. in seiner Eigenschaft als Römischer König dem Reinhard Herrn zu Westerburg einen Anteil am Zoll in Hachenburg. Reinhard durfte von jedem Lastkarren, der in Hachenberg uff dem straßenzolle passierte, einen Schildgulden (schiltgulden) verlangen.[Anm. 10]
Auf Grund der Klagen etlicher Kaufleute befahl Kaiser Karl IV. 1372 dem Grafen Johann von Sayn, von Kaufleuten, die an einer Zollstelle ihre Gebühr bezahlt hatten, keinen weiteren Gelder (Geleitsgeld ) mehr zu kassieren.[Anm. 11] Wie wichtig der Bereich Hachenburg als Marktzentrum war, verdeutlichen nicht nur die weiteren Zollstellen der Grafen in der Nähe, etwa in Höchstenbach und Wallmerod (entlang der Frankfurter Straße)[Anm. 12], sondern auch die Zollstellen anderer Herren. Im Jahr 1330 schloss Graf Johann mit Erzbischof Balduin von Köln und anderen benachbarten Landesherren ein Bündnis zur Sicherung der Landstraßen in ihrem Gebiet,[Anm. 13] die Bezug auf Hachenburg nahmen. Hier sind etwa solche der Grafen von Nassau,[Anm. 14] der Edelherren von Limburg[Anm. 15] und der Edelherren von Isenburg[Anm. 16] zu nennen, die im 14. Jahrhundert bestanden haben.
Da diese Vielzahl der Zölle die Waren verteuerten, wundert es nicht, dass sich die Kaufleute 1372 über die großen Lasten beschwerten, die sie u.a. wegen des Geleitsgeldes bei Hachenburg zu erdulden hatten. Kaiser Karl IV. befahl deshalb dem Grafen Johann von Sayn als Inhaber des Lehens und dem Heinrich Beyer von Boppard, als dem Pächter des Hachenburger Zolls, dass sie an dem Zoll "auf der Höhe" von denen, die schon einmal bezahlt hatten, kein weiteres Geleitsgeld nehmen durften.[Anm. 17]
Die Zollstelle an der Nistermühle
Nur aus einer einzigen Urkunde erfährt man, wo der Landzoll vereinnahmt wurde. In seinem Stadtprivileg vom 10. März 1439 bestimmte Graf Dietrich, dass Hachenburger Bürger, die auf auswärtigen freien Märkten Waren eingekauft hatten und wieder nach Hachenburg zurückkehrten, eine bzw. zwei Wagenladungen zollfrei durch den saynischen Landzoll vor der Stadt heimführen durften. Sowohl an der Landzollstelle an unser moelen under Hachenbergh als auch an der Zollstelle an der Statporten waren sie demnach von jeglichem Wegezoll befreit.[Anm. 18] Mit dieser Mühle unterhalb Hachenburgs dürfte die Nistermühle gemeint gewesen sein. Die Zollstelle hat demnach wohl an der Nistermühlenbrücke entlang des Eisenwegs gelegen. Die "Freiheitsmühle" am Oberbach dürfte als Zollstelle wohl eher nicht in Frage gekommen sein. Diese Mühle stand überwiegend in städtischer Verfügungsgewalt und befand sich zwar an der Grenze, aber doch noch im Gemarkungsbereich der Stadt. Fremdherrige Rechte und solche des Reiches innerhalb des Stadtbereiches hätten häufig Streit mit der Stadt provoziert. Gegen die Freiheitsmühle spricht auch, dass sie nicht unmittelbar an der Durchgangsstraße gestanden hat.
Weitere Geschichte des Zolls
Am 29. Juli 1442 wird der gräfliche Landzoll erneut erwähnt. König Friedrich III. verlieh dem Ritter Dietrich Beyer von Boppard u.a. am Zoll zu Hachemberg das Recht, von jedem Lastkarren einen halben Gulden Zoll einzunehmen.[Anm. 19] Somit war der Zoll noch immer ein Reichszoll, den der Herrscher zwar den Grafen von Sayn verlehnt hatte, über den er aber immer noch teilweise verfügen konnte.
Angesichts der zahlreichen Herren, die am Hachenburger Landzoll Geld eintreiben durften, drohte dieser den Grafen gelegentlich zu entgleiten. Als Graf Gerhard sich hilfesuchend an Kaiser Friedrich III. wandte, befahl dieser daraufhin am 22. Januar 1463 allen Reichsuntertanen, die Grafen von Sayn an ihren Reichslehenzöllen Kaiserswerth, Engers und Hachenburg nicht zu beeinträchtigen und an fremden Gerichten keine diese Zölle betreffende Klagen anzustrengen. Schließlich würden dadurch auch die Rechte des Reiches geschmälert. Wenn sich jemand wegen der Zollstätten zu beschweren hätte, möge er dies vor dem kaiserlichen Gericht vorbringen.[Anm. 20]
Im 16. Jahrhundert diente der Hachenburger Zoll den Grafen als Sicherheit für Zahlungsverpflichtungen. Am 21. Dezember 1502 bürgte die Stadt Hachenburg für Graf Gerhard über 400 oberländische rheinische Goldgulden Hauptgeld und 20 Gulden Pension. Als Sicherheit überließ der Graf der Stadt 20 Gulden vom jährlich in der Stadt fälligen Weinzins. Sollte daraus nicht genügend Geld eingehen, durfte sich die Stadt den Fehlbetrag aus dem Hachenburger Landzoll auszahlen lassen.[Anm. 21] Am 21. Januar 1513 teilte Graf Johann mit, dass die Stadt immer noch für 300 Gulden oberländische oberrheinische Gulden für ihn bürgte, die er ihnen in den nächsten drei Jahren zurückzuzahlen versprach. Als Sicherheit setzte er ihnen wieder den Weinzins bzw. den Landzoll unterhalb Hachenburg.[Anm. 22] Später war der Zoll zeitweise verpachtet.[Anm. 23]
Dann hört man lange wenig vom Landzoll.[Anm. 24] Erst Mitte des 17. Jahrhunderts taucht er in einem Lehensverzeichnis des Amtes Hachenburg noch einmal auf.[Anm. 25] Ob er damals verpachtet war, lässt sich nicht sagen. Der Reichslehncharakter, die ursprüngliche Zugehörigkeit zum Reich, scheint damals aber vollständig in den Hintergrund getreten zu sein.
Die Zollordnung von 1767
Im Jahr 1767 erließen die Grafen eine neue Zollordnung.[Anm. 26] Dies muss notwendig geworden sein, da sich nicht nur die Zollerheber als säumig und zu nachsichtig erwiesen hatten, sondern auch allerley Unterschleife zur Schmälerung der Zolleinkünfte beigetragen hatten. Besondere Aufmerksamkeit schenkte die Zollordnung der Sicherheit der Wege und Straßen damit niemand an seiner Person oder Guth, so lange er in unserem Lande sich befinden wird, angegriffen, beleidigt und verletzt werde.
Offensichtlich reagierten der Graf auf Unregelmäßigkeiten seitens des Pächters der Hachenburger Zollstelle. Denn die Pächter neigten dazu, höhere Zölle zu fordern, als sie vom Landesherrn zugelassen waren, und die überhöhten Einkünfte in die eigene Tasche zu stecken. Deshalb ließ die Herrschaft Zolltafeln anbringen, auf denen die korrekten Zollgebühren festgehalten waren.
Verstöße gegen diese Vorschrift sollten wegen Untreue und Schrapperey mit einer Arbeitsstrafe und körperlicher Züchtigung geahndet werden. Darüber hinaus hatten Übeltäter für jeden Pfennig, den sie zuviel oder zuwenig kassierten, einen Frankfurter Gulden an Buße zu entrichten.
Um Zollsünder dingfest zu machen, waren Landesbeamte, Zöllner und die Husaren berechtigt, Passanten anzuhalten, zu kontrollieren und zu befragen, ob sie den Zoll ordnungsgemäß entrichtet hatten.
Zoll wurde 1767 von gewerblich genutzten Handelswaren erhoben, die in das Land importiert und durch das Land hindurchgeführt wurden. Auffallend sind der hohe Einfuhrzoll auf Mühlsteine, sowie der hohe Ausfuhrzoll für Pferde und Ochsen. Die Mühlsteine waren für die meist wohlhabenden Müller wichtig, deshalb war der Zoll hoch. Pferde und Ochsen waren als Zug- und Reittiere unabdingbar. Der hohe Zoll sollte es unrentabel machen, Tiere ins "Ausland" zu verkaufen. Die Einfuhr dieser Tiere war folgerichtig nur mit einer geringen Zollgebühr belastet. Auch Produkte, die es auf dem Westerwald nicht gab, wie etwa Wein, mussten 1767 nur mit geringen Beträgen verzollt werden. Für die in Hachenburg massenweise vorhandenen Häute wurde nur ein geringer Ausfuhrzoll erhoben, da die Gerbereien längst nicht alle Häute im Land absetzten konnten. Honig war dagegen ein wertvolles Produkt, das man im Lande halten wollte. Folglich wurde seine Ausfuhr 1767 mit einer hohen Zolltaxe belastet.[Anm. 27]
Zum letzten Mal wird der Hachenburger Landzoll in einer herrschaftlichen Renteirechnung des Jahr 1798 erwähnt. Er erbrachte der herrschaftlichen Kasse den erklecklichen Betrag von 705 Reichstalern und 54 Kreuzern ein.
Mit dem "Untergang" der selbständigen Grafschaft Sayn 1799 ist der Landzoll vor Hachenburg dann aufgegeben worden.
Redaktioneller Hinweis: Die hier vorgestellten Ausführungen sind inhaltliche Ergänzungen und Erweiterungen der entsprechenden Abschnitte des Buches „Geschichte der Stadt Hachenburg“. Die zugehörigen Basis-Informationen sind u.U. nur in der Druckausgabe zu finden. Die Inhalte dieser Seiten entsprechen also nicht denjenigen des Buches.
Anmerkungen:
- Struck, Cisterzienerkloster Nr. 329. Nach Pfeiffer (Pfeiffer, Transitzölle S. 53 ohne Quellenangabe) soll der Landzoll 1327 eingerichtet worden sein Zurück
- HHStAW Abt. 340 Urkunden Nr. 10129e. Zurück
- Am 5. August 1340 war dies Zöllner Lamprecht, ein Westerburger ist auch am 24. August 1345 und am 5. Mai 1346 an der Zollstelle belegt (HHStAW Abt. 339 Urkunden) Vgl. Gensicke, Geschichte S. 57; Gensicke, Reinhard Herr zu Westerburg S. 140). Zurück
- Söhngen S. 11. Vgl. Gensicke, Geschichte S. 57 mit weiteren Einzelheiten zu den Westerburger Rechten am Hachenburger Zoll. Zurück
- Am 19.3.1369 ließ Graf Johann von Sayn erneut ein Burglehen, das der dem Roilmann Herrn zu Ahrental für die Burgen Sayn, Hachenburg und Freusburg überlassen hatte, auf den Zoll Hachenburg anweisen. Roilmann durfte sich dort so lange jährlich 25 Mark auszahlen lassen, bis der Graf ihm das Geld auf anderen gräflichen Einnahmequellen, genannt wird die Bede in Rheinbrohl, anweisen würde (HHStAW Abt. 340 Urkunden Nr. 10217a). Zurück
- Gensicke, Geschichte S. 57. Die Grafen von Wied und andere Herren hatten zumindest bis 1504 Ansprüche auf den Zoll zu Hachenburg, die damals allerdings heftig umstritten waren (HHStAW Abt. 340 Urkunden Nr. 13265a = J. Schulze Nr. 868 vom 11.8.1504). Zurück
- HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 38, p. 3v; Söhngen S.13; Vgl. Böhmer-Huber VII Nr. 2612 und 2613. Zurück
- Ein Turnose ist ein prozentualer Anteil bestimmter, am Zoll eingehender Gelder Zurück
- Regesten der Pfalzgrafen 2, S.74 Nr. 1082. Am 7.3.1422 wurde der Anspruch des Dietrich und Heinrich von Boppard, zwei Turnosen aus dem Hachenburger Landzoll einzuziehen, durch Kaiser Sigismund (1410-1437) bestätigt (Regesta Imperii XI/I S. 336 Nr. 4752); Am 21.4.1434 bestätigte Kaiser Sigismund den Hachenburger Zollanteil der Familie Beyer von Boppard als Reichslehen (RI XI/2 S.289 Nr. 102777). Zurück
- Regesten der Pfalzgrafen 2, S. 158 Nr. 2346. Zurück
- HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 38 p.4; Gensicke, Geschichte S. 47; Söhngen S. 13. Zurück
- Heyn, Westerwald S. 247; Nicke, Vergessene Wege S.42. Zurück
- Söhngen S.8f. Zurück
- Kaiser Ludwig versprach dem Grafen Heinrich von Nassau am 28.11.1346 für diverse Dienste, die er ihm und dem Reich leisten soll, 1.000 Pfund von einem Straßenzoll an der Köln-Leipzigerstraße zwischen Driedorf und Hachenburg. (Gensicke, Reinhard Herr zu Westerburg S. 150; Gensicke, Geschichte S. 57). Zurück
- Am 26.8.1346 versprach Kaiser Ludwig seinem Gefolgsmann, dem Edelherrn Gerlach von Limburg 20.000 Pfund Heller. Um dieses Geld einnehmen zu können, erlaubte der Kaiser ihm, einen Zoll einzurichten und Geleitgeld zu nehmen. Der Zoll konnte an einem Punkt seiner Wahl auf der Straße zwischen Hachenburg und Mainz eingerichtet werden. Wer diesen Zoll Richtung Hachenburg mit einem Pferdekarren passieren wollte, zahlte 6 Schillinge Heller, wer Richtung Limburg zog 2 Schillinge. Dieses Geld durfte der Edelherr solange kassieren, bis er die 20.000 Pfund Heller eingenommen hatte (Reimer, Hessisches Urkundenbuch 2/2 Nr. 696, S. 683; Urkundenbuch Wetzlar 1, S. 618 Nr. 1525; Gensicke, Geschichte S. 56). Vgl. dazu die zugehörigen Anweisungen des Kaisers bezüglich dieses Zolls (Urkundenbuch Wetzlar 1, S. 621 Nr. 1530 und ebd. S. 621f. Nr. 1531) sowie die Bestätigung des "zolle und geleidisgelde zuschen Hachinberg und Mencze" durch die beiden Reichsstädte Frankfurt und Gelnhausen (Reimer, Hessisches Urkundenbuch 2/2 Nr.697 S. 685 vom 7.9.1346). Zurück
- Am 20.2.1357 ermächtigte Kaiser Karl IV. den Edelherren Gerlach von Isenburg auf der Straße von Frankfurt nach Hachenburg (Hachenberg) eine Wegezoll "von yedem karren, der do fur mit kaufmanschaft oder mit anderre last geladen get" zwei große Turnosen Zoll so lange kassieren zu dürfen, bis er geschuldeten 2.000 Gulden eingenommen hat (Lacomblet 3, Nr. 568 und Regesten Erzbischöfe Köln 6, S. 260 Nr. 928 zum 21.2.1357). Zurück
- Dies befahl er auch dem Heinrich Beyer von Boppard für dessen Zollanteil "auf der Höhe" (HHStAW Abt. 340 Nr. 38 p.4; Söhngen S. 13; Gensicke, Geschichte S. 57). Zurück
- HHStAW Abt. 1032 Nr. 6a und ebd. 360 Hachenburg Nr. 9 pag. 20; Söhngen S. 19 ff. Zurück
- Chmel, Regesta S. 94 Nr. 814 vom 29.7.1442. Zurück
- HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 38 fol. 9; Regesten Kaiser Friedrichs III. 5, S.106 Nr. 143. Etwa zur gleichen Zeit (vor dem 13.2.1463) gebot Kaiser Friedrich II. dem Kölner Erzbischof Diether (gest. 13.2.1463), er möge dafür sorgen, dass Graf Gerhard von Sayn und dessen Lande und Leute, die oft überfallen, gebrandschatzt und beraubt worden waren, und ebenso die Zollprivilegien in Kaiserswerth und Hachenburg, die beide vom Reich zu Lehen gingen, unangetastet blieben (HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 38 fol.0; Regesten Kaiser Friedrichs 5, S. 107 Nr. 144). Zurück
- LHAKo Best. 620 Nr. 2525 = Brommer, Inventar S. 24 Nr. 72. Zurück
- LHAKo Best. 620 Nr. 2526 = Brommer, Inventar S. 25 Nr. 74). Zurück
- 1686 war der herrschaftliche Land- bzw. Wegezoll auf Zeit an Sieverin Seelbach, Bürger in Hachenburg verpachtet (HHStAW Abt. 340 Nr. 1717f. fol. 11). Zurück
- Am 25. September 1570 bestätigte Kaiser Maximilian den Grafen den Hachenburger Zoll (HHStAW Abt. 340 Akten Nr. 38 fol. 7v). Zurück
- HHStAW Abt. 340 Nr. 1835. Zurück
- HHStAW Abt. 151 Nr. 1314. Zurück
- Vierbuchen, Landzoll S. 9. Zurück