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0.Raum und Grenze

von Alois Gerlich

Das Reich der frühen Neuzeit hat als Erbe des Spätmittelalters eine kaum mehr genau zählbare Menge von Staatswesen unterschiedlichster Art und Ausformung überkommen. Geht man von einem Höchststand von etwa 400 solcher Gebilde aus, wie er im 14.Jahrhundert erreicht worden war, hat es gewisse Vereinfachungen durch Gebietsvereinigungen gegeben als Folge des Erlöschens von Machtträgersippen, Lehenseinzug, Pfandnahme und Kauf sowie Beerbungen. [Anm. 1] Der zahlenmäßige Schwund hat jedoch nirgends zu einer radikalen Änderung geführt. Er ist ein Phänomen vor allem auf der Ebene der nichtfürstlichen Territorien, betraf Grafenhäuser in geringem Maße, mehr noch den Niederadel, dessen Kleinherrschaften entweder in den Gebieten der Großen aufgingen oder im Rahmen weiblicher Erbfolge mit vergleichbaren Gebilden vereinigt wurden. Von derartigen Veränderungen nicht betroffen wurden bemerkenswerterweise die großen Dynastien. Vergleicht man, worauf noch näher eingegangen werden soll, deren Bestand etwa um die Mitte des 15.Jahrhunderts mit dem der Zeit vor dem Dreißigjährigen Krieg, hat es zwar Linientrennungen und Wiedervereinigungen von Teilgebieten gegeben, doch sind großregional wirksame Umbrüche im Reichsinneren nicht eingetreten.
Aufs Ganze gesehen hat sich um das Jahr 1500 die Binnenstruktur des Reiches nicht verändert in den Großräumen seiner Altstandschaften in dem Umfang, wie er etwa seit dem Interregnum bis zum Erlöschen der Häuser Luxemburg 1437 und Burgund 1477 im Südosten und im Westen bestand. Als Ergebnis solcher Überlegungen sollte man sich damit begnügen, dass es in Anbetracht der vielfältigen Wandlungen und kleinregionalen Verschiebungen nicht möglich ist, eine exakte Zahl der territorialen Gebilde im Reich zu Beginn der Neuzeit anzugeben. Wenn man von einer Größenordnung um 320 ausgeht, kann dies hier nur als ein Annäherungswert angesehen werden. Doch allein schon diese Zahl, vergleicht man sie mit den Reduktionen im Deutschen Bund zwischen 1815 und 1866, dem Mittelrheinischen Reich nach 1871 oder gar mit der heutigen Ländergliederung, diene als Hinweis dafür, dass es unmöglich ist, um folgenden eine Totalerfassung zu bieten. Vielmehr kann um auf Gesamtentwicklungen großregionaler Natur und dies in Auswahl eingegangen werden.
Eine deutsche Landesgeschichte der Neuzeit muss zunächst bestimmt werden durch einen Versuch, Grenzen zu finden für die Betrachtung des Gesamtraumes. Hier muss sofort abgesehen werden von der Vorstellung sogenannter „natürlicher“ Grenzen. Als solche wirken allein die Küstenabschnitte der Nord- und Ostsee, auch dies nur in der leicht vergröbernden Weise, dass abgesehen wird von kleinregionalen Ab- und Zugängen infolge von Naturkatastrophen oder als Ergebnis von Eindeichungen. Für den Gesamtbefund sind diese allerdings unerheblich. Hinsichtlich der Landgrenzen herrscht Stabilität eigentlich nur im Norden. Zwischen 1460 und 1864 hat die Personalunion zwischen dem Königreich Dänemark mit dem Herzogtum Schleswig und der 1474 ebenfalls zum Herzogtum Schleswig und der 1474 ebenfalls zum Herzogtum erhobenen Grafschaft Holstein es nicht ausgeschlossen, die Reichsgrenze als rechtlich-lineare Abschichtung angelehnt an den Lauf der Eider im Süden der Halbinsel Jütland bestechen zu lassen. Bei Wahrung der verfassungsmäßigen Eigenheit als Reichsstandschaften wirkten die im Dreißigjährigen Krieg errungenen und 1648 bestätigten Territorialpositionen der Krone Schweden, im 18. Jahrhundert auch die russischen Besitznahmen komplizierend, aufs Ganze gesehen waren diese aber vorübergehende Erscheinungen, sodass durch den Wiener Kongress 1815 der alte Zustand wiederhergestellt werden konnte. Die politischen Entwicklungen des 19. Jahrhunderts in jenem Großraum brauchen nicht mehr behandelt zu werden, die Feststellung der deutsch-dänischen Grenze durch die dem Frieden von Versailles folgenden Volksabstimmungen auf eine Linie von Tondern bis Flensburg sei als Schlusspunkt erwähnt in seiner damals dem Reich aufgezwungenen Willkürhaftigkeit.
Sehr viel schwieriger als im Norden sind Aussagen zu treffen im Westen. Die Grenze ist das Ergebnis dynastischer Prozesse, die zwar als durchgehende Tendenz eine Verschiebung zugunsten Frankreichs in sich trugen, jedoch nicht frei sind von Schwankungen der Intensität und auch von regionalen Rückentwicklungen. Die Komplexität wird zumal unterstrichen durch die Tatsache, dass die deutsch-französische Sprachgrenze nur bedingt den politischen Konstellationen entsprach und relative Konstanz wahrte. Sie verlief, leicht vereinfacht formuliert, vom Schweizer Mittelland über den Sundgau und den Vogesenkamm, dann nach Westen ausbiegend durch die Ardennen, um sich zwischen Lüttich und Maastricht nach Westen bis hin zum Ärmelkanal zu wenden; nennenswert größere Verschiebungen sind zugunsten des Französischen im Raum um Calais und in Lothringen, hingegen zum Vorteil des Deutschen im Berner Oberland zu erwähnen. Die politische Grenze kann im 16. Jahrhundert zunächst nur durch Exklavenformationen definiert werden. In den 1477 infolge des burgundischen Erbfalls an das Haus Habsburg gelangten Großraum griff die Krone Frankreich 1552 mit den Hochstiften Verdun, Toul und Metz vor. Die Kette der Verträge von Münster-Osnabrück, den Pyrenäenfrieden, Vincennes und Aachen zeitigte Erfolge Frankreichs im Artois, dem Cambrésis und in den Ardennen. Ihnen folgten im heute französisch-belgischen Grenzraum durch den Vertrag von Nimwegen die Regionen Valenciennes und Maubeuge, im Süden zu dem die Franche-Compté. Erklärter Zielraum der Expansionspolitik Ludwigs XIV. war das Elsass, wo mit der Reichslandvogtei und dem Zehn-Städte-Bund sowie schließlich mit Straßburg 1681 die Oberrheingrenze erreicht wurde. Weit ausgreifende Réunionsprojekte sollten an die französische Krone die Räume an der Saar, im Hunsrück und Pfälzer Wald sowie in Ardennen und Eifel bringen, ließen sich indessen weder rechtlich zureichend begründen, noch machtmäßig durchsetzen. Die Revolutionszeit und die ihr folgende Neuordnung Napoléons I. ließen im Frieden von Lunéville 1806 den Rhein im Gesamtverlauf zur Grenze werden. Auf die Umgestaltung durch den Wiener Kongress 1815 sei im abschließenden Ausblick hingewiesen, weil im Rahmen des Deutschen Bundes die rheinischen Gebiete an Preußen, Nassau, Linien des Hauses Hessen, und Sachsen sowie an Oldenburg und Bayern verteilt wurden, dem zunächst auch Luxemburg und Limburg als Teile der damals noch Vereinigten Niederlande angehörte. Alle späteren Grenzänderungen infolge der Revolutionen von 1830 sowie der Friedensschlüsse von Frankfurt 1871 und Versailles 1919 gehören nicht mehr in den Rahmen dieser Darstellung.
Noch problematischer ist der Versuch einer Grenzfixierung im Süden. Eine höchst primitive Vereinfachung wäre es, wenn man die Alpen etwa vom Genfer See bis zum Wiener Becken mit der in ihren sich erstreckenden Wasserscheiden als Grenze annehmen wollte. Das Gebirge hat lediglich eine Unterscheidung zwischen Deutschland und Italien erbracht, wobei man sich sofort der Fragwürdigkeit selbst dieser beiden landläufig am Zustand seit dem 19. Jahrhundert orientierten bewusst sein muss. Seit dem Hochmittelalter hat es erhebliche Verschiebungen in rechtlichen Zuordnungen gegeben. Als Musterfall wird zutreffend auf die Grafschaft Chiavenna als Zubehör des Herzogtums Schwaben verwiesen; anzufügen ist das Trentino als im Tiroler Landrecht liegende Region; im Osten hat das Herzogtum Bayern durch die seit der Schaffung des Herzogtums Kärnten 976 die erste große Abgliederung erfahren, der 1156 mit der Erhebung Österreichs ebenfalls zum Herzogtum die zweite folgte, Kärnten zudem in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts mit der aus der Karantauermark erwachsenden Steiermark und der Mark Krain die noch weitergehenden Zerlegungen erfuhr. Rein rechtlich gesehen wurde die Zugehörigkeit dieser damals entstandenen und sich territorialisierenden Teilgebiete zum Reich in dessen altem Sinne des regnum theutonicum nicht aufgehoben sondern bestand letztlich als Gliedschaft im Herrschaftsgefüge des Hauses Habsburg - fort bis zur Auflösung jenes Verbundes durch Napoléon I. Hingegen befand sich das Territorium des Patriarchen von Aquileja als eines Fürsten im regnum Italiae im Hochmittelalter wenigstens zeitweise in ausgesprochener Zwitterstellung und auch während des Spätmittelalters stets in wechselhaften Beziehungen mit den Kronträgern, ehe während des zweiten Viertels des 15. Jahrhunderts auch Friaul der terra - ferma - Politik Venedigs, also einer ausländischen Macht zum Opfer fiel. Überall in den eben erwähnten Teilräumen waren die großen Passstraßen, nicht eine Wasserscheide, die Leitlinien der politischen Auseinandersetzungen und damit indirekt grenzlandbestimmend.
Ähnlich kompliziert ist die Abgrenzungsfrage im westlichen Abschnitt des Alpenraumes. Denn dort entfaltete sich innerhalb des Reiches in territorialer Auseinandersetzung mit feudalen und kommunalen Mächten, allem voran die Habsburger, als ein Gebilde sue generis die Eidgenossenschaft. Als ein die Epochen bis heute überdauerndes Staatswesen ist sie für uns von Bedeutung seit ihrer Entstehung 1291 bis unmittelbar vor der Umformung zur Helvetik in der Zeit Napoléons I. Bieten die spätmittelalterlichen Entwicklungsabschnitte in ihrer Art mannigfache Forschungsprojekte, bleibt auch die neuzeitliche Geschichte problemgeladen. Denn durch den Frieden von Münster und Osnabrück wurde die Schweizer Eidgenossenschaft - ebenso wie die Niederlande - aus dem Reichsverband entlassen, doch bleiben die Beziehungen insbesondere zu den Nachbarn im weiteren Bereich Südwestdeutschlands, so vielfältig, dass es nicht zu verantworten wäre, die Schweiz zwischen dem Ende des Dreißigjährigen Krieg und dem Zusammenbruch des Alten Reiches hier außen nicht zu lassen. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts wurde die Südgrenze der Eidgenossenschaft durch Verbindung mit den einzelörtlichen und gemeinsamen Untertanenlanden weit vorgeschoben in den Raum beiderseits der Adda bis zum Comer See als Eroberung des Grauen Bundes, bis zum Luganer See in Gestalt der Welschen Vogteien, in das von Wallis eingenommene oberste Rh“netal und schließlich in folge der Berner Einwirkungen bis zum Genfer See, den man vorübergehend sogar durch die Okkupation des Chablais auf der Südseite umfasste. Von einem Versuch rechtlich genauer Erfassung auf der Suche nach einer Grenze zwischen Deutschland einerseits und Italien sowie Savoyen andererseits muss angesichts der außergewöhnlich wechselvollen und zumal verfassungsgeschichtlich sehr stark differenzierten Entwicklungen abgesehen werden. Auch Savoyen bietet insofern ein dornenreiches Problem; erwachsen aus ursprünglich burgundischer Vorgeschichte wurde das Territorium an den Reichsverband herangezogen durch die spätmittelalterlichen Fürstungen des Landesherren, doch kann im Ernst hier nicht von der Zugehörigkeit im Sinne von einer Grenzverschiebung des Reiches gesprochen werden.
Ähnliche Schwierigkeiten einer Grenzbestimmung für das Betrachtungsfeld für diese Untersuchungen ergeben sich im Osten. Von einer Ostgrenze des Reiches zu sprechen, noch lange nicht im Sinne linearer Fixierung der Moderne, doch immerhin der Ein- oder Ausgrenzung von Herrschaftsräumen und späteren Territorien, ist noch relativ leicht im Südteil. Dort haben sich Zuordnungen ergeben nach der Zerlegung der Machtgebilde von der Adria bis zum Wiener Becken im 11. und 12. Jahrhundert gegenüber Kroatien und dem seit Ottos des Großen Sieg auf dem Lechfeld nicht mehr wie vordem eruptiv-gefährlichen Ungarn. Das zu Anfang des 11. Jahrhundert kurzzeitig im polnischen Machtbereich befindliche Herzogtum Böhmen und die Markgrafschaft Mähren wurden in salischer Zeit an das Reich gezogen, diese Bindung in der staufischen Epoche intensiviert, schließlich unter luxemburgischer Ägide stabilisiert. Die Grenze reichte quer über die mährische Senke von der March bis zum Oberlauf der Oder. Auch dort wahrte sie relative Stabilität. Dynastischer gestaltete sich die Entwicklung in allen nördlich ausschließenden Großregionen. Aufs ganz grobe gesehen kann man zunächst das Waldland der Sudeten als Grenzscheide zwischen Böhmen und Schlesien ansehen. Oueis, Bober und Spreewald umschlossen die Mark Meißen sowie die Lausitzen; bis in den Westen zur Elbe im Raum Magdeburg zog sich die Scheidelinie hin, um von dort der Elbe zu folgen und schließlich zwischen Holstein und der Billunger Mark zur deutsch-dänischen Grenze an der Ostsee zu verlaufen. Ein volles Jahrhundert später hatten sich die lehensrechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen so intensiv gestaltet, dass etwa vom Interregnum an Schlesien, die Lausitzen, Brandenburg und Pommern zum Reich gehörten. Kompliziert blieben vorderhand die Rechtsverhältnisse in Schlesien, wo piatistische Teilherzogtümer als Vorposten Polens bestanden; sie wurden erst durch den Vertrag von Trentschin 1335 zu Böhmen gezogen, schließlich dank Karls IV. Inkorporationen Glieder im Verband der Länder der Wenzelskrone. Ausgeglichen wurde damals auch ein Vorsprung politischen Herrschaftsgebietes an der Oder im Raum Lebus in der Nachbarschaft des Herzogtums Glogau in der Region von Schwiebus und Ausweitung des Kurfürstentums Brandenburg in der Neumark. Dies alles begünstigte die Hereinnahme des vom Deutschen Orden beherrschten Weichselmündungsgebietes und Preußens samt den dort befindlichen kleinen Herrschaften in geistlicher Hand. Eine Minderung dieser für das Reich maximalen Konstellation war die Folge der Auseinandersetzungen zwischen dem Deutschen Orden und Polen. Die Schlacht bei Tannenberg leitete 1410 den Niedergang ein, ihm folgte 1465 die polnische Lehenhoheit. Die Grenze des Reiches wurde faktisch im Nordteil der Nachbarschaft mit Polen zurückgedrängt auf die Abschichtung von Pommerellen zum Herzogtum Pommern-Wohlgast, wobei die Region Bütow Lauenburg auf ihre Weise die partielle Zwitterstellung zwischen beiden Großbereichen markiert. Mit dem unregelmäßigen Grenzverlauf im Bogen zwischen Schwiebus und der Ostseeküste war der Zustand erreicht, mit dem dort die Geschichte der Neuzeit der zum Reich gehörenden Territorien beginnt.
Die Skizzierung der langwierigen Genese einer Ostgrenze des Reiches, die anhebt in der nachkarolingischen Zeit und sich durch die Jahrhunderte hinzieht, hat eines deutlich gemacht: dem erheblichen Unterschied zu den Entwicklungen im Norden, Westen und Süden. Während Wanderungen und Verschiebungen von Siedlungsräumen in großregionalem Maße mit Distanzen über viele hundert Kilometer in den Altgebieten des Reiches nicht zu beobachten sind, vielmehr Landesausbau und Veränderung in Hoch- und Spätmittelalter hervorstechende Phänomene der Volksgeschichte darstellen, hebt im 12. Jahrhundert und dann sich steigernd die Auswanderung vom Westen nach dem Osten an. Die Ostbewegung war bereits oftmals Gegenstand sowohl ernsthafter Forschung als auch deren politisch-propagandistischen Missbrauchs. Auf diese Darstellungsanliegen braucht hier nicht eingegangen zu werden. Was im Sinne der hier vorliegenden Aufgaben jedoch festgehalten werden muss, damit zugleich eine Aussage von grundsätzlicher Bedeutung für die Neuzeit vorwegnehmend, ist ein Hinweis auf die Bedeutungsunterschiede der Positionen von Königtum und Fürstentum. Ursprüngliche Königslandschaften mit Eigenbesitz der die Kronträger stellenden Dynastien gab es zunächst in Niedersachsen mit Ausstrahlungen in die deutschen Mittelgebirge, sodann an Mittel- und Niederrhein mit starken Einflusszonen am Main und unteren Neckar, schließlich sowohl am Mittelrhein als auch im Elsass, in Schwaben und Franken mit Ausgriff in das Egerland, nach Thüringen und in den Raum an der Nordabdachung des Erzgebirges. Ausgriffe der Herrscherdynastien nach Osten hat es zwar gegeben, sie führten jedoch nirgends zu bleibenden Erfolgen. Zu erinnern ist an den Versuch eines Königslandaufbaus der Ottonen im Raum zwischen Elbe und Oder, an das Eingreifen der Salier im Harzgebiet, der Staufer in diesem wie in Thüringen und weiter zwischen Saale und mittlerer Elbe. Gleichsam Initiationen derartiger Bestrebungen, sie bereits fixiert auf die werdenden Territorien, erbrachten die Landerwerbsprojekte Albrechts I. von Habsburg und Adolfs von Nassau. Beide scheiterten letztlich an der Eigenkraft der raumgebundenen Kräfte und der Rivalität der Nachbarn. Nicht mehr damit zu vergleichen in Methode wie Ziel ist der Erwerb Böhmens und Mährens durch das Haus Luxemburg 1310 mit seinen höchst mühevollen Konsequenzen bis zum Erlöschen der Dynastie 1437, dem eigenartigen Zwischenspiel böhmischer Sonderentwicklung bis zum Anfall zusammen mit Ungarn 1526 an das Haus Habsburg. Diese auf dem Erbwege erreichte Vereinigung hat schließlich eine fortdauernde Wirkung gehabt, brachte sie doch bis zum Zusammenbruch der Mittelmächte 1918 die enorme Großraumbildung der Habsburger, worüber man sich allerdings streiten mag, ob nicht die Spannungselemente eine Last waren, die den Vorteil der Personalunionen überwog. Hinsichtlich der Grenzfrage im Osten wurde seit 1526 die im Trentschin 1335 getroffene Abschichtung gegenüber Polen für den Südteil bestätigt.
Die Wanderbewegung nach Osten hat zwar recht intensiv alle Randgebiete Böhmens einbezogen und auch im Landesinneren Siedlungsinseln gebracht, eine Funktion zur Verschiebung der Außengrenzen des Reiches kommt ihr jedoch nicht zu. Anders ist das Bild im nördlichen Abschnitt. Dort hat die Einwanderung von für hochmittelalterliche Verhältnisse Massen deutscher Siedler nicht nur zur Symbiose mit den westslawischen Kleinvölkern geführt, sondern eine starke Verbindung mit dem Raum erbracht und die polnisch-deutsche Grenze entstehen lassen, die oben bereits skizziert wurde. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Raum zwischen Erzgebirge, Elbe, Oder und Ostsee kein Staatswesen wie Böhmen bestand, das eine Zwischenposition aufbauen konnte. Im Nordabschnitt gab es im Spätmittelalter kein Königtum, das etwa nach dem Muster der Inkorporationspolitik Karls IV. die weiter östlich gelegenen werdenden Territorien zunächst an sich und so erst indirekt an das Reich hätte ziehen können, wie dies der Fall bei den piastischen Herrschaftsbildungen in Schlesien war. Die beiden Kurfürstentümer Sachsen und Brandenburg an der Spitze und ebenso die Teilherzogtümer in Mecklenburg und Pommern waren Reichsglieder ohne eine sie in ihrer Bindung überlagernde Mediatmacht. Brandenburgische Lehensrechte in Pommern beeinträchtigten dieses Bild nur unwesentlich. Vor allem ist daran zu erinnern, dass im Bereich der Kurfürstentümer sich im 15. Jahrhundert erhebliche Differenzierungen ergeben hatten. Abgesehen davon, dass an politischem Gewicht damals die rheinische Gruppe verlor, erlitt Böhmen infolge der Hussitenwirren und dann nach dem Anfall an das Haus Habsburg 1526 einen Bedeutungsschwund bei Königswahlen bis zur Readmission seiner Stimme 1708, während Brandenburg und Sachsen ihre Positionen stärkten. In Konsequenz dieser Konstellation innerhalb des Reiches wurde die Frage der Außengrenze nach Osten weithin eine brandenburgische Angelegenheit. Dies zeigte sich in der Endphase der hier zu behandelnden Neuzeit. Auf das Engagement Russlands im Ostseeraum wurde bereits hingewiesen. Hier ist in quantitativ wie noch mehr qualitativem Sinne auf die polnischen Teilungen einzugehen. Partner des Zaren bei jenen Vorgängen war nicht das Reich, sondern der Kaiser und der König von Preußen. Beide griffen in ganz enormen Distanzen über die Reichsgrenze hinaus, ohne dass diese verändert wurde. Preußen dehnte sich zunächst im Uetzedistrikt dann in den neu benannten Räumen Südpreußen und Neu-Ostpreußen aus, Österreich erwarb zunächst Galizien und Lodomerien sowie West-Galizein beiderseits der Weichsel bis zum Bug. Alle diese Gebiete wurden Staatsländer, aber nicht Reichsglieder. Es gab mit anderen Worten keine Reichsgrenze gegenüber Rußland, das seine Stellungen bis Kowno, Grodno, Brest-Litowsk und Kamenez-Podolsk verschob. Welche Festigkeit die alte Reichsgrenze besaß, offenbart die Ostabgrenzung des Deutschen Bundes 1815 bis 1866. Abgesehen von der episodenhaft dreijährigen Zuordnung der preußischen Gebiete an Netze und Warthe bis zum Memethland blieben diese Regionen außerhalb der bundesstaatlichen Ordnung.

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0.1.Die Reichsinstitutionen

0.1.1.Der Reichstag

Wenn man in einem Überblick über die Geschichtliche Landeskunde Deutschlands in der Neuzeit von der überkommenen und in der wissenschaftlichen Literatur seit mehreren Jahrhunderten ganz zu Recht geprägten Aussage der Gliedschaft von Herrschaftsträgern aller Schattierungen am Reich ausgeht, erhebt sich die Frage, wo es denn einen Überbau über der enorm hohen Zahl solcher Kräfte gegeben hat. Das Zusammenleben der so verschiedenartigen Mächte bedurfte eines lenkenden Regulativs. Dies war notwendig, um beständig auf der Tagesordnung befindlichen Streitigkeiten, Fehden, Spannungen, An- und Widersprüche auszugleichen und oftmals damit verbunden nicht nur an Rechtsnormen zu erinnern und deren Beachtung zu gebieten, sondern auch neue Vorschriften zu formulieren. Man hat oft genug an die dualistische Grundstruktur der Reichsverfassung vom Hochmittelalter bis zum Zusammenbruch an der Wende vom 18. und 19. Jahrhundert erinnert, als dass dieses große Problembündel hier eigens behandelt werden müsste. Man sollte des weiteren nicht krampfhaft das Verhältnis des Kronträgers zu den Reichsgliedern auf die Frage zuspitzen, wie der König oder Kaiser das Reich regierte, sondern sich mit der weniger scharf formulierten begnügen, wie er seinen Reichseingesessenen begegnete. Da ist von dem Befund auszugehen, dass es im gesamten Mittelalter keine Institution mit verfassungsmäßiger Verfestigung, Sicherung oder gar Geschäftsordnung für das Zusammenkommen des Kronträgers mit den Fürsten aller Ränge, den Grafen und allen anderen Adligen sowie mit den dem König gehörenden Städten gab. Nichts ist falscher als im Blick auf das Mittelalter von einem Reichstag zu sprechen, - obwohl dies früher zuhauf geschah und gelegentlich noch jetzt geschieht. Die Gelegenheit zur Begegnung boten damals nur Hoftage. Sie zeigen in ihrer Streuung eine ganz offenkundige Abhängigkeit vom Itinerar des Königs; andererseits ist die Aussage nicht abwegig, dass das Itinerar sehr häufig von der Notwendigkeit bestimmt worden ist, sich mit den Großen da oder dort zu Verhandlungen zu treffen.
Inwieweit für die Anberaumung eines Treffens der Herrscherwille allein oder das Drängen aus miteinander im Streit liegenden die Ursache war, ob ein König als der Fordernde auftrat, um eines seiner politischen Anliegen zu verfolgen, oder ob er in einer defensiven Haltung sich der Ansprüche bestimmter Herrschaftsträger erwerben musste, für das alles gibt es keine Regel, hing ein Hoftag meist von der ihm vorgegebenen Konstellation ab. Wer sich jeweils mit dem König traf, vielleicht seiner Aufforderung folgend oder eher sein Recht im Sinne der Legitimation eigenen Strebens oder Bewahrens suchend, war von Fall zu Fall verschieden. Die Grundlagen der Verhandlungsführung boten die jeweiligen - oft genug noch nicht kodifizierten Rechte etwa des Lehenswesens, landrechtlicher Gewohnheiten, bei Relevanz zur geistlichen Gerichtsbarkeit die Kanonistik. Es liegt auf der Hand, dass die Hoftagsfrequenz und Intensität der Versammlungen abhängig war von allen möglichen Faktoren. Von einer Regelhaftigkeit bestimmter Intervalle oder auch nur der Fixierung auf festgelegte Verhandlungsorte kann keine Rede sein.
Die Ursachen für den Wandel vom Hoftag zum Reichstag sind vielfältiger Natur. Man kann noch nicht einmal sagen, dass der eine aus dem anderen hervorging. Einer der Gründe für die Entstehung des Reichstages liegt in der Unzufriedenheit, die in Deutschland weit verbreitet war, über die langen Intervalle des Verharrens Kaiser Friedrichs III. in seinen habsburgischen Hauslanden. In gewisser Hinsicht ist dies Missfallen am Verhalten des Herrschers vergleichbar mit der seinerzeit von den rheinischen Kurfürsten getragenen Opposition gegen König Wenzel ob dessen Verweilens in Böhmen zu Ausgang des 14.Jahrhunderts. Andererseits sorgten die Ansprüche Friedrichs III. an das Reich wegen der immer kostspieliger werdenden Türkenabwehr, der Verordnung Österreichs durch Matthias Coroneus von Ungarn, der Unbotmäßigkeit der flandrischen Städte und der Schwierigkeiten in Italien für Spannungen. Mit dem herkömmlichen Instrument der Hoftage sowie der individualen oder kollektiven Demorehen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Kronträgers war eine Lösung aller dieser Fragen nicht möglich. Die Initiative zur Änderung des ungenügenden Zustandes ging nicht vom Kaiser aus. Vielmehr waren es die Kurfürsten als Kern einer von den anderen Ständen getragenen Bewegung, die auf eine Institutionalisierung drängten, um die Beziehungen zwischen Kaiser und Reich, aber auch die der Reichsglieder mit allen deren Rivalitäten untereinander besser regeln zu können. Die seit mehr als einem Jahrhundert erwogenen Reichsreformvorstellungen unterschiedlicher Provenienz erhielten aktuelle Bedeutung.
Wortführer der in den achtziger Jahren des 15. Jahrhunderts sich verstärkenden Widerstandsgruppen wurde der Mainzer Kurfürst Berthold von Henneberg. Als dem Dekan des Kurfürstenkollegs und vor allem als Reichskanzler kam ihm aus dem Reichsherkommen die Spitzenstellung zu. Bezeichnenderweise stand im Vordergrund die Auseinandersetzung über die Reichskanzleiordnung. Die Kompetenzen des Mainzer Erzbischofs waren in nachstaufischer Zeit zwar immer wieder vertieft worden, meist in Zusammenhang mit Königswahlen, doch nie ist es zu einer kontinuierlich wirksamen Beteiligung eben des Reichserzkanzlers an den Regierungsgeschäften gekommen. Diesem Missstand sollte abgeholfen werden. In den spannungsreichen und mühevollen Verhandlungen des Reichserzkanzlers, der in Mainz 1484 gewählt worden war, noch mit dem alten Kaiser Friedrich III. und nach dessen Tod 1493 mit dem Sohn Maximilian I. spielte die Kodifizierung der Reichskanzleiordnung eine Rolle. Für die Entschiedenheit, mit der man sich auf kaiserlicher wie auf mainzischer Seite gegenüberstand im Ringen um die Erzkanzlerkompetenzen spricht allein schon die lange Dauer bis zur Vereinbarung einer festen Reichskanzleiordnung erst im Jahre 1559.
Ehe der Ausgestaltung der Reichserzkanzlerstellung nachgegangen wird, ist auf die Einbettung dieses Problems in dem allgemeinen Gang der Reichsreform hinzuweisen. Am Ausgang des 15. Jahrhundert ist der Reifungsprozess von Theorien und Vorschlägen zu beobachten, die zum guten Teil bis weit in das 14. Jahrhundert zurückreichen, damals überdies unter den Vorzeichen des Großen Schismas und des Konziliarismus eng verbunden waren mit Forderungen nach Reform der Kirche. In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts fand der Grundsatz definitive Gestalt und Anerkennung im Reich, dass alle Reichsfürsten und Reichsstädte zur Behandlung der das Imperium betreffenden Fragen zu Versammlungen einzuberufen seien. Im Kern war damit bereits die Anschauung gegeben, dass eine vollgültige Repräsentanz des Reiches anzustreben sei, nicht mehr dem Zufall die Zusammensetzung nach dem Modell der älteren Hoftage, der kurfürstlichen oder andersständischen Eigenversammlungen überlassen werden dürfe. Dem Reichsoberhaupt sollte zugleich die Auswahl von Teilnehmern benommen werden. Zudem fand die Ansicht Verbreitung, die auf solchen Tagen gefassten Beschlüsse hätten eine auch den König bindende Kraft und sollten die jeweils Abwesenden zur Bevölkerung verpflichten. Einen probaten Ansatzpunkt, solche Theorien in die Wirklichkeit umzusetzen, bot der Königswahltag 1486. Man beriet über den Landfrieden, die Schaffung eines Reichskammergerichtes sowie die Erhebung einer allgemeinen Reichssteuer. Abgesehen von den Divergenzen hinsichtlich der Realisierung derart weittragender Vorhaben, war zunächst unklar, wer eigentlich zu den Reichsständen zählte. Man besaß keinerlei irgendwie verbindliche Listen. Um diesem Mangel abzuhelfen, griff der Mainzer Kurfürst Berthold von Henneberg zurück auf eine in seiner Erzkanzlei erarbeitete Matrikel im Jahr 1489. Sie diente vorrangig militärischen Zielen und dem Zweck, die Leistungsfähigkeit der Reichsglieder manifest zu machen.
Aufgezählt werden in diesem Mainzer Dokument 6 Kurfürsten, 43 geistliche und 29 weltliche Reichsfürsten in Deutschland sowie 3 aus Welschland, 118 Grafen und Herren, 50 Prälaten und Äbtissinnen, 4 Balleien des Deutschen Ordens, 1 Johanniterordensmeister, schließlich 74 Städte. Insgesamt sind das 328 Benennungen. Von einigermaßen zuverlässiger Statistik kann keine Rede sein. Bei den Kurfürsten fehlt Böhmen, die geistlichen Reichsfürsten werden bereits mit und teils ohne die Städte ihrer Hochstifte aufgezählt, die Salzburger Eigentümer werden zusammen mit den reichsfürstlichen geführt, weltliche Fürsten werden individualisiert entsprechend ihren Anteilen an Landesherrschaften ihrer Häuser. Großer Wirrwarr besteht bei den Grafen und Herren. Gerade hier sind die Möglichkeiten personeller Ansatzmehrung zu beachten, die durch die im Plural stehenden Anschläge von Familien in den 150 aufgezählten Fällen der weltlichen Reichsglieder sich ergeben können, so dass hier mit etwa 235 Positionen zu rechnen wäre. Zu den unbestreitbaren Singularbenennungen gezählt, ergäbe dies eine Summe von rund 420. In der Mainzer Liste stehen überdies Querverweise aufgrund von teilweise weit zurückliegenden Erbfällen. Offen bleiben muss die Frage, ob man eine Reichsgliedschaft personal bezogen oder territorial radiziert betrachtete. Bezeichnend für den damaligen Zustand der Einschätzung von Verfassungsstrukturen der Territorien wie des Reiches, dass man die zahlreichen Unzulänglichkeiten in der Liste von 1489 nicht nur in der Mainzer Kanzlei nicht berichtigte, sondern offenbar auch im Reich unbeanstandet ließ.
Von der Mainzer führt über eine Zwischenstufe des Jahres 1507 der Weg zur Wormser Matrikel von 1521. Sie zählt nur alle 7 Kurfürsten, 49 geistliche und 31 weltliche Reichsfürsten, 65 Prälaten und 14 Äbtissinnen, 4 Ordensballeien, 137 Grafen und Herren sowie 84 Frei- und Reichsstädte auf. Dies ergibt nunmehr 384 Stände. Die Wormser Liste enthält die gleichen Unsicherheiten der Statistik wie die Mainzer. Aufmerksamkeit verdient die Benennung auch ritterschaftlicher Familien. Denn ihnen blieb die Reichsstandschaft versagt, auch wenn sie in einem reichslehenbaren Verhältnis standen. Sowohl die Mainzer als auch die Wormser Liste ist mit erheblichen Mängeln behaftet. Gegen die erstgenannte hat Ernst Bock wegen der Nachlässigkeit im konservativen Beharren der Kurmainzer Kanzlei berechtigte Kritik erhoben. Ernst Schubert steht ebenso zweifelnd der Wormser Matrikel gegenüber, betont aber, dass sie später den wichtigsten Anhalt dafür bot, wann eigentlich die Reichsstandschaft zuerkannt wurde. Die geographische Verteilung der Reichsstände zeigt Verschiedenartigkeiten bei den einzelnen Gruppen. Zwischen Mosel und Maas im Westen und der Oder sind die Kurfürsten sowie die beiden Kategorien der Fürsten breit gestreut, wobei an Rhein und Main, in Westfalen und Niedersachsen gewisse Massierungen vorhanden sind. Anders ist das Bild, das die Prälaten mit starker Ballung im Südwesten des Reiches, hingegen nur mit Einzelpositionen in Westfalen, im Eifelraum und in den Mittelgebirgen zeigen. Die schwäbischen und rheinischen Regionen boten Heimstadt den Grafen und Herren, man trifft sie jedoch auch in den Mainlanden und in Thüringen. Insgesamt gesehen übertreffen die Räume westlich der Elbe und Saale an Dichte der Ansässigkeiten die Gebiete zwischen Elbe und Oder. In dieser Verteilung der Standorte spiegelt sich wesentliche Vorformung der neuzeitlichen Konstellationen bereits im Mittelalter. Die Reichsstände der Neuzeit wurden Nutznießer einer Reichspolitik, die sich von der Zeit der Ottonen bis zur Regierung Ludwigs des Bayern hinzog. Wann hat Karl IV., obwohl selbst Kurfürst, durch seine auf Böhmen zentrierte Inkorporationsserie die Möglichkeit zur Entstehung von Reichsstandschaften in den Ländern der Wenzelskrone verhindert. Die von den Wittelsbachern seit 1323 in der Mark Brandenburg betriebene und dann von Karl IV. dort seit 1373 inaugurierte Luxemburgische Politik hat auch im Nordosten des Reiches zum gleichen negativen Ergebnis geführt. Die Großräume östlich von Elbe und Saale wurden zwar von deutschen Menschen aufgesiedelt, dies führte aber nicht zu einer Durchdringung mit Reichsstandschaften.
Der Überblick über die reichsständische Statistik im späten 15. und frühen 16. Jahrhundert mit allen ihren Unzulänglichkeiten soll den Hintergrund bilden für die Institutionengeschichte. Auf die Unterscheidung zwischen Hoftag und Reichstag wurde schon hingewiesen. Eine feste Kontur bietet insofern die Mainzer Liste von 1489. Sie trennt erstmals deutlich die drei Gruppen der Kurfürsten, der Fürsten und der Reichsstädte. Ihre Funktionsbereiche haben sich in den nächsten Jahrzehnten ausgebildet in Auseinandersetzungen mit dem Kaiser, aber auch in nicht weniger hartem Ringen der Gruppen um die Gewichtung des Einflusses auf die Gestaltung der Reichsabschiede. Die sich während des Reformzeitalters herausbildende Verfahrensordnung des Reichstages führte zur Festigung der drei Kollegien 1. der Kurfürsten mit herausgehobener Position des Mainzer Erzbischofs als Erzkanzler und Direktor der Versammlung, 2. zusammengefasst der geistlichen und weltlichen Fürsten, der Prälaten, Grafen und Herren, 3. der Reichsstädte. Von höchster Bedeutung, über die geschäftsordnungsmäßige Gepflogenheit politisch weit hinausweichend, wurde der Abstimmungsmodus.
Während die Kurfürsten und die Reichsfürsten Virilstimmen besaßen, erhielten alle anderen Stände nur Kuriatstimmen, wobei das Verhältnis von Stimmzahl und Mitgliederzahl auf den betreffenden Bänken weit auseinander ging. In der Praxis bedeutete dies, dass ein noch so kleiner Reichsfürst, von den verfassungsmäßig weit herausgehobenen Kurfürsten ganz abgesehen, fast das gleiche Stimmgewicht in eine Entscheidung des Reichstages einbringen konnte wie eine Grafen- und Herrenbank, ganz zu schweigen von den Städtevertretern. Von demokratischer Stimmführung kann mithin auf keinen Fall gesprochen werden. Die 22 Mitglieder der schwäbischen und die 18 der rheinischen Prälatenbänke besaßen nur je eine Stimme; ebenso kann nur je eine den Grafenbänken der Wetterau, Schwabens, Frankens und Westfalens zu. Alle Reichsstädte zusammengenommen hatten nur zwei Stimmen.
Über den Zustand des Reichstages, wie er im Status etwa des Jahres 1521 anlässlich der historisch höchst bedeutsamen Wormser Versammlung skizziert wurde, führte die Entwicklung bis zum Ende des Reiches nicht in wesentlichen Strukturveränderungen hinaus, erbrachte indessen gewisse Ausgestaltungen. So wurde die Zahl der Kurfürsten durch die Neuschaffung der Pfälzer Kur auf zunächst nur 7 in Anbetracht der Suspension Böhmens in der Zeit nach Kaiser Sigismund, infolge Braunschweigs Standeserhöhung auf 8 und schließlich durch die Readmission Böhmens 1708 auf 9. Die Umgestaltung Hessen-Kassels zum Kurfürstentum durch Napoléon sei nur in Anbetracht der Kuriosität erwähnt; man machte einen Kurfürsten als es nichts mehr zu küren gab, sein Territorium ging 1866 in Preußen auf.
Für die Gruppe der weltlichen Fürsten wurde der Reichstag von 1582 wichtig, weil die damals vertretenen 14 Dynastien fortan als Alte Häuser bezeichnet wurden: Österreich, Pfalz, Sachsen, Brandenburg, Braunschweig, Schweden, Württemberg, Hessen, Baden, Mecklenburg, Holstein, Savoyen, Anhalt und Arenburg. Im Laufe der Zeit kamen durch Steuererhöhungen noch 14 sogenannte Junge Häuser hinzu. Zu unterscheiden davon ist, dass in der Neuzeit Fürstungen ausgesprochen wurden durch den Kaiser ohne damit verbundene Reichsstandschaften. Man machte Seitens der auf dem Reichstag auf dem Reichstag auf der Fürstenbank Sitzenden zur Bedeutung, dass ein entsprechend tragfähiges Territorium vorhanden war und die beiden höheren Reichstagskollegien der Admission zustimmten. Hier manifestieren sich zwei Wirkkräfte: Einmal das Gewicht des Kurfürstenkollegs innerhalb des Reichstages insgesamt, zum anderen die Wachsamkeit auch der Reichsfürsten selbst im Blick auf die eventuell hybride Vermehrung des Standes wie auch auf vom Kaiserhof beabsichtigte Stärkung des katholischen Elements zu Ungunsten des evangelischen Bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts ergaben sich in der Zusammensetzung des Reichstages folgende Zahlen: 9 Kurfürstentümer, 33 geistliche und 61 weltliche Fürstentümer, 2 Prälatenbänke mit insgesamt 40 Mitgliedern, 4 Grafen - und Herrenbänke mit zusammen 103 Mitgliedern sowie 2 Städtebänke mit zuletzt 50 Vertretern der Reichsstädte. Infolge von mannigfachen Linientrennungen, die mit territorialen Auf- und Rückgliederungen der Gebietsanteile verbunden waren im Bereich der weltlichen Fürstentümer ergab sich am Ende des Alten Reiches eine effektive Stimmenzahl von rund 150.
Die neuzeitliche Entwicklung des Reichstages wurde erheblich kompliziert durch die mit der Reformation einsetzende Konfessionalisierung der Reichsstände. Auf diesen in die jeweilige Landesgeschichte tief einwirkenden Vorgang braucht hier nur insoweit hingewiesen zu werden, als nun zu den ohnehin differenzierten Standesverhältnisse und Gruppenbildungen durch die Gründung von Union und Liga 1608/09 in der Vorentwicklung hin zum Dreißigjährigen Krieg. Nach dessen Ende kam es zum Zusammenschluss des Corpus Evangelicoum 1653, dem auf der Seite der altgläubigen Stände das erstmals 1700 so bezeichnete Corpus Catholicoum gegenüberstand. Verfassungs- wie landesgeschichtlich hatten diese Abläufe rein äußerlich gesehen wenig Folgen. Denn die Säkularisation geistlicher Territorien berührte nicht die Reichsstandschaft als solche; die Staatsgebilde blieben bestehen, die mit ihnen verbundenen Virilstimmen wurden fortan von den protestantischen Inhabern ausgeübt. Auf der katholischen Seite führte die Beeinflussung von Bischofswahlen dazu, dass politisch solche geistlichen Reichsfürstentümer in einen Verbund gebracht wurden mit altgläubig gebliebenen Dynastien.
In den beiden Konfessionslagern wirkten in der zweiten Hälfte des 17. und 18. Jahrhundert die Häuser der Habsburger, Wittelsbacher, Hohenzollern, Welfen und Wettiner dank solcher territorialen Verbindungen auf jeweils verschiedenen Ebenen der Reichstage mit synchronen Stimmführungen. Das höchste Repräsentativorgan des Reiches wurde im Laufe der Zeit immer mehr zu einem Gesandtenkongress. Diese Tendenz wurde beschleunigt durch die effektive Änderung der Verfahrensordnung. War der Reichstag zunächst noch abhängig von der Einberufung durch den Kaiser und trat bis 1654 in nur unregelmäßigen Abständen zusammen, änderte sich dies 1663, als die damals nach Regensburg eingeladene Versammlung die ihr aufgetragenen Aufgaben nicht zu erledigen vermochte und daher ständig und in Ortsbindung an diese Stadt dort verblieb bis zur Auflösung des Alten Reiches. Auf dem sogenannten Immererwähnenden Reichstag repräsentierten schließlich und dreißig Gesandte die mehr als fünfmal größere Zahl von Reichsständen in mehrfacher Weise und verschiedenen Gruppen. Die politischen Kummulationen durchsetzten das formal weiterbestehende Reichsständewesen mit den Einflüssen der großen Dynastien. Die Frage nach der landesgeschichtlichen Bedeutung des Reichstages für das jeweilige Territorium ist nicht leicht zu beantworten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Elemente der Territorialisierung bereits aus dem Spätmittelalter überkommen waren und oftmals auch damals bereits auf noch älteren Grundlagen beruhten. Das seit der Reichsreform gefestigte Reichsinstitut der Reichsstandschaft hat nirgendwo eingehend, sondern eher noch den Eigenstand unterstreichend und da und dort ausgestaltend gewirkt. Was an überkommenen Rechtsstrukturen vorhanden war, wurde eifersüchtig gewahrt.
Die Reichsstandschaft hat auch nicht nivellierend gewirkt. Unterschiedlichkeiten des Besitzes von Rechten im Inneren der Territorien wie der interterritorialen Beziehungen und des Verhältnisses zu den Nachbarmächten blieben in den Grundstrukturen erhalten, wenn auch den sich wandelnden allgemeinen Konstellationen angepasst. Vor allem ist hier an das Wirken der Juristen zu erinnern mit deren Bemühen alte Rechtsbräuche mit dem überall vorandrängenden römischen Recht zu vergleichen, miteinander in Einklang zu bringen, Unbrauchbares zu beseitigen und neue Verfahrensweisen und Rechtsinhalte an dessen Stelle zu setzen. In diesem vielseitigen Entwicklungsgang kommt dem Westfälischen Frieden erhebliche Bedeutung zu. Er hat eine Tendenz von rund zweihundertjähriger Dauer bestätigt und zukunftsweisend gewirkt. Damals - spätestens - sind die Territorien Staatswesen geworden. Dies gilt natürlich in erster Linie für die großen Herrschaftsgebilde der bedeutenden Dynastien, in vielstufiger Abschwächung aber auch für die mittleren und kleineren Herrschaftsgebilde. Ihnen allen kommt, was die Forschungsergebnisse in reichem Maße zeigen, eine individuelle Inhomogenität zu. Trotz aller neuzeitlichen Staatstheorien ist es im Inneren der Staatswesen nicht zu hundertprozentiger Ausschaltung von kollektiven oder personalisierten Sonderrechten gekommen. Die Beziehungen der Reichsstände zum Kaiser wie jener untereinander lassen das Bild entstehen vom Reich als einer Summe salvatorischer Klauseln, wie dies Heinz Mohnhaupt trefflich formuliert.
Der dem Staatswesen in unterschiedlicher Intensität innewohnende Konservatismus ließ trotz des gewachsenen Eigenstandsbewusstseins das Reich nicht auseinanderfallen. Die Zugehörigkeit der Stände zum Reichstag hat zweifellos dazu beigetragen, das Bewusstsein einer Gemeinschaft des Reichsverbandes zu erhalten. Juristen wie Theodor Reinkingk (1626-1692), Herrmann Couring (1606-1681) wie auch Gottfried Wilhelm Leibniz (1646-1716) mit dessen Fürstenbundprojekten, bei denen der Kurmainzer Staatsminister Johann Christian von Boineburg (1622-1672) Pate stand, stimmten darin überein, die Preisgliedschaft den Fürsten zu betonen und die Auffassung der Territorialstaatlichkeit vom Gedanken der unlösbaren Zugehörigkeit zum Reich zu vertreten. Das oft zitierte Wort des Samuel von Pufendorf (1632-1694) vom Reich als einem irregulare aliquod corpus et monstro quasi simile enthält die Idee einer res publica composita, die zwar aus souveränen Gebilden zusammengesetzt, aber eben doch als eine übergreifende Einheit aufzufassen sei.
Wie unterschiedlich die Rechtsverhältnisse sein konnten, machen die Ausführungen in den Bestandsaufnahmen des 18. Jahrhunderts deutlich. Johann Jakob Moser (1701-1785) und Stefan Pütter (1725-1807) haben die ganze Stofffülle ausgebreitet. Für den ersten ist Reichsstand "eine Person oder Commune, welche 1. ein unmittelbares Land oder Gebiet besitzet und 2. in Ansehung desselbigen Sitz und Stimme auf allgemeinen Reichsversammlungen hat. Dieses ist die Regel, welche aber ihre Abfälle leidet." Unmittelbare "Begüterung und Matrikularausschlag" sind weitere Kennzeichen. Eine Reichsstadt ist erst dann für ihn vollgültig im Rechtsstand, wenn sie keinen Reichsstand zum Landesherren hat, unmittelbar unter Kaiser und Reich steht und durch einen Magistrat regiert wird. Bei den Grafen wird Moses Definition noch schwieriger, so dass er sich auf den Einzelfall zurückzieht. Die Reichsritterschaft gar beschreibt er als ein "Corpus ausser aller Verfassung". Von durchgehender Systematik kann also in Anbetracht dieser Vielfalt keine Rede sein.
Die Bedeutung des Rechtsinstituts der Reichsstandschaft für die Geschichtliche Landeskunde der Neuzeit besteht darin, dass man gleichsam ein Netz von untereinander sehr verschiedenartigen Staatswesen vor sich hat, das sich über das Gebiet des Alten Reiches mit den in den Erläuterungen der Außengrenzen gegebenen Einschränkungen erstreckt. Die Gebiete werden nicht restlos flächendeckend erfasst. Vielmehr gibt es immer wieder Zwischenräume nicht reichsständischer Qualität. In der regionalen Geschichte spielte der Unterschied von reichsständischer und nicht - reichsständischer Art einer Herrschaft kaum eine nennenswerte Rolle.
Neben und zusammen mit dem Reichstag als Phenum muss, auch unter landesgeschichtlichen Gesichtspunkten, auf eine andere Institution hingewiesen werden: Den Reichsfürstenrat. Auf die Gliederung des Reichstages wurde bereits hingewiesen. In der zweiten Kurie wurden vereinigt in den beiden Gruppen die geistlichen und weltlichen Reichsfürsten, die reichsständischen Grafen und Herren, zugesellt wurden diesen die nicht gefürsteten Prälaten. Formierend für die Ausgangslage wirkte der mehrfach erwähnte Reichstag von 1486. Sehr rasch danach führte die konfessionelle Spaltung zu einer Umgestaltung. Behielten zunächst die katholischen Reichsstände eine Mehrheit, brachte der Westfälische Frieden 1648 die paritätische Besetzung, die im Reichsabschied von 1654 festgeschrieben wurde.
Um die Schwerfälligkeit von Vollversammlungen zu vermeiden, wurden die sogenannten Ordentlichen Reichsdeputationstage als entstehungsbefugte Kommissionen geschaffen. Zu den älteren Deputierten, Österreich, Burgund, Würzburg, Konstanz, München, Bayern, Braunschweig, Pommern, Hessen, Weingarten und Fürstenberg kamen noch Sachsen-Altenburg, Brandenburg-Kulmbach, Mecklenburg, Württemberg und ein Graf aus der Wetterau. Diese vertraten am Ausgang des Alten Reiches - auf Erbfälle und Linienbildungen im Kreis der weltlichen Reichsfürstentümer braucht hier nicht eingegangen zu werden - schließlich 94 Viril- und 6 Kuriatsstimmen, von denen 37 zur geistlichen und 63 zur weltlichen Seite gehörten.
Die Vertretung der 100 Mitglieder durch die 16 Deputierten wurde in einem komplizierten Gewichtungsverfahren geregelt. Um die Extremfälle hervorzuheben seien angeführt: Österreich führte neben der ersten Stimme auf der geistlichen Bank die böhmische Kurstimme, die eigentlich in die Kurfürstenkurie gehörte, die Virilstimmen Burgunds und Uomenys sowie zwei Voten der schwäbischen Grafenbank. Brandenburg besaß seine eigene Kurstimme noch die Virilstimmen von Magdeburg, Halberstadt Kamurin, Hinterpommern und Ostfriesland sowie eine der Westfälischen Grafenbank. Von zwei Deputierten wurden somit dreizehn Stimmen geführt, die anderen vierzehn teilten sich siebenundachtzig Voten. Diese Angaben mögen genügen, um die ganze Komplexität und faktische Schwerfälligkeit dieser Institution der Reichsverfassung anzudeuten. Zugleich sei damit gesagt, dass unter dem Aspekt einer individuellen Landesgeschichte kaum oder wohl nur sehr selten vom Reichsfürsten Initiativen mit in die Territorien hinein wirksamer Kraft ausgehen konnten. Seine Funktion sollte darin bestehen, Bündelungen von Willensrichtungen reichsfürstlicher Mitsprache gegenüber dem Reichsoberhaupt herbeizuführen. Überdeckt wurde dies je länger je mehr vom sich verschärfenden preußisch-österreichischen Dualismus, ganz abgesehen von der konfessionellen Spaltung der Reichsstände. In der Geschichtlichen Landeskunde stehen stets die Phänomene der Regionalkonstellationen voran. Sie bestimmten in all ihrer Vielfalt das Bild. Erst sekundär wirkten sie auf den jeweils mehr als mühsamen Gang der Geschäfte im Reichsfürstenrat. 

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0.1.2.Die Reichskreise

Ungefähr parallel mit der Entwicklung des Repräsentationswesens, die zur Formulierung des Reichstages führte, wurden im Reich Überlegungen angestellt über eine effizientere Gestaltung des Wehr- und Steuerwesens. Solche Erwägungen haben eine fast hundertjährige Vorgeschichte. Wenn man die Betrachtung bis zum Interregnum, einer zugegeben etwas willkürlichen Zäsur, zurück erstreckt, begegnen zuhauf Landfrieden, Verträge, ständespezifische oder auch ständegemischte Einungen. Ihnen allen ist gemeinsam die Sorge um den Landfrieden und um die Abwendung von das Wirtschaftsleben störenden Faktoren.
Angesichts des Machtschwundes des Königtums erhielten solche Übereinkünfte ein regionales Gepräge und verdankten ihre Entstehung überhaupt in der weitaus überwiegenden Zahl der Initiative landschaftlicher Kräfte. In fühlbarstem Mangel bestand in den Beschränkungen der Laufzeiten. Meist einigte man sich auf zwei bis drei Jahre, längere Vereinbarungen bilden die Minderzahl. Die Teilnehmer an diesen Übereinkünften konnten wechseln, jedoch bildeten sich gewisse regionale Zusammenschlüsse, die oftmals wiederkehren und so Gemeinsamkeiten von Interessen in einem Großraum erkennen lassen. Vereinbart wurden Schiedsgerichtsbarkeit zur Vermeidung von Gewaltanwendung untereinander und die Abwehr von Angriffen von dritter Seite miteinander. Belastet wurden die Absprachen durch recht häufige Ausnahmen vom Vertragsfall durch einzelne Mitglieder wie auch das Kollektiv der Bundesgenossen. Fast in der Regel wurden Kronträger und Reich ausgenommen, man verstand sich also als eine reichsinterne Einigung, die den Bestand des Gesamtverbandes der Reichsglieder nicht in Frage stellte. Charakteristisch ist auch, dass in solchen Zusammenschlüssen in Grenznähe auswärtige Partner nur selten vorkommen.
Zu den Inneren Merkmalen der multivalenten Einungen gehörten militärische Maßnahmen. Vereinbart wurden sogenannte Landfriedenstruppen, meist zahlenmäßig relativ kleine Kontinente, die je nach Leistungsstärke und Mitwirkungswillen der Vertragsparteien aufgestellt wurden. Sie dienten meist dem Geleitschutz, hatten eine verkehrssichernde Funktion. Für die Schutzgewährung mussten Gebühren entrichtet werden, der Verkehr unterlag dem Straßenzwang, in vielen Fällen wurden eigene Landfriedenszölle neben den ordentlichen Zöllen an Flüssen und Straßen eingerichtet, die Verrechnung der Einnahmen unterlag der Vereinbarung der Vertragspartner. Den Truppen wurden fast immer nur defensive Aufgaben gestellt. Es gab natürlich auch Abkommen, die ein gemeinsames aggressives Vorgehen gegen einen Feind vorsahen, doch solche Übereinkünfte sind verhältnismäßig selten und infolge der Verfilzung von Beziehungen meist wenig effizient.
Die Unsicherheit auf den Straßen und Flüssen wurde meist verursacht durch das zügellose Fehdewesen und Räubereien, wobei zwischen beiden allgemein grassierenden Erscheinungen die Unterscheidung oft genug schwerfällt. Die Kriminalisierung des Strafrechts gab den Landesherren zwar erhebliche Möglichkeiten, doch die immer wiederkehrenden Vereinbarungen des Einschreitens gegen Raub, Mord, Brandstiftung und Vergewaltigung lassen erkennen, dass solche Verbrechen zum Alltag gehörten. Hatten Landfrieden in älterer Zeit eine dezidierte Zielsetzung zum Schutz der Waffenlosen - Bauern und deren Häuser, Vieh und Arbeitsgeräte, Personen geistlichen Standes, Frauen und Pilger - wurde später der Kreis der zu Schützenden ausgeweitet auf praktisch alle Bewohner eines Territoriums, einer Stadt und auf alle die Straße benutzenden, hier in erster Linie die Kaufleute und deren Gesinde. Man sollte sich von dieser abstrakten Aussage indessen nicht täuschen lassen: Pfandnahme und Gefangenschaft gegen Auslösungsforderung waren an der Tagesordnung und motivierten auf ihre Weise die stetige Wiederkehr gegenseitiger Hilfsvereinbarungen. Hinter allen Maßnahmen und diese tragend stand die Territorialisierung. Nicht mehr das Recht als solches, sondern die sich festigenden Staats- und Kommunalwesen einer Landschaft waren die Wirkkräfte.
Den Zeitgenossen des 14. und 15. Jahrhunderts wurde in derart unvollkommenem und notvollen Zuständen alltäglich offenbar, dass die Instrumente der Landfriedenswahrung, der Eindämmung des Fehdewesens der interterritorialen Vereinbarungen auf Zeit, der Steuerung sozialer Nöte eigentlich nur Stückwerk bleiben mussten, solange man nicht zu gemeinverbindlichen Übereinkünften und deren Sicherung durch Institutionen Übereinkünften und deren Sicherung durch Institutionen kommt. Das Königtum und das Reich wurden gefordert, hier Abhilfen zu schaffen. Nicht nur die Unsicherheiten im Inneren, macht noch die von außen drohenden Gefahren mögen in jener Überlegensrichtung eindrucksstark - zumindest auf die geistigen und politischen Führungsschichten - gewirkt haben. Etwa die Raubzüge der sogenannten „bösen Gesellschaften“, der in den Pausen des Hundertjährigen Krieges das Land ausplündernden Söldner, vielleicht schon das Vordringen der Türken im Balkanraum und deren Sieg auf dem Amselfeld 1389, ganz gewiss die Not der Hussitenkriege, auch das Ausgreifen der Schweizer Eidgenossen und Frankreichs Aktivität in Norditalien haben - jedes auf seine Weise - ins Bewusstsein gerückt, dass mit den herkömmlichen Mitteln der Friedenssicherung nicht mehr gelingen könne.
Mit der Aufzählung dieser Mängel des Reichsbaues sind im Kern eigentlich die Haupterfordernisse genannt, denen man sich zuwenden müsste. Die Haupttendenz lief darauf hinaus, zu einer Bündelung der zersplitterten Kräfte zu gelangen, um gleichermaßen den inneren Frieden wie die äußere Sicherheit zu gewährleisten. Man hat darauf hingewiesen, im Landfrieden von Nürnberg 1383 und dem von Eger des Jahres 1389 seien Konturen der kommenden Entwicklung zu fassen. Tatsächlich ist in der Vierteilung des allgemeinen Landfriedens ein gewisses Indiz zu vermuten, dass man eine Großregionalisierung anstrebte. Indessen sollte man diesen Gesichtspunkt nicht überbewerten. Angesichts der schlimmen Erfahrungen, die wenige Jahre zuvor der Städtekrieg und das Lavieren des Königs zwischen den Parteien gebracht hatten, war das Vertrauen in die Wirksamkeit der Friedensorganisation nicht allzu groß. Die weitergehenden Überlegungen brachte 1438 ein Nürnberger Hoftag König Albrechts II. Doch schon damals zeigte sich, dass man nicht gewillt war, dem Programm des Kronträgers zu folgen. Zudem hat der zeitweilige Rückzug des Kronträgers zu folgen. Zudem hat der zeitweilige Rückzug des Königtums während der Langen Regierung Friedrichs III. den Kurfürsten und Fürsten einen noch größeren Spielraum gelassen, den man allerdings nutzte, um neben- und damit auch gegeneinander stehende Projekte zu entwerfen. Erst mit dem Ergebnis der Königswahl Maximilians I. 1486 wurde ein neuer Initiativabschnitt eingeleitet, doch hat auch da zunächst noch der Egoismus der Stände die vom Hof ausgehenden Vorschläge zunichte gemacht.
Über verschiedene Zwischenstufen hat erst der Augsburger Reichstag des Jahres 1500 in Zusammenhang mit der Einrichtung des Reichsregiments das Modell der Kreiseinteilung erbracht, demzufolge das Reich in sechs solche Bezirke gegliedert werden sollte. Deren wesentliche Aufgabe sollte in der Bestimmung von sechs Räten des Reichsregiments bestehen. Befugnisse im Sinne der Friedenswahrung in eigener Regie wurden jedoch nicht zuerkannt. Der Zerfall des Reichsregiments hat ohnehin recht bald diese Teilangelegenheit obsolet gemacht. Geblieben in der weiteren Diskussion blieb das Projekt der Kreiseinteilung. Die königlichen Anregungen wurden jahrelang eifersüchtig verschleppt. Mit Misstrauen beobachtete man Maximilians Absichten, die Organe von sich aus zu bestimmen. Immerhin gingen die Verhandlungen auf den Reichstagen von 1510 und 1512 weiter hinsichtlich einer weiter auszugestaltenden Gliederung der Kreise. Verständlicherweise drängte man auf die Einbeziehung der habsburgischen Lande in die Organisation. Schließlich einigte man sich auf die Schaffung von zehn Reichskreisen: Österreich, Burgund, Kurlande am Rhein, Franken, Bayern, Schwaben, Oberrhein, Niederrhein-Westfalen, Obersachsen und Niedersachsen. Das Merkwürdige um nicht zu sagen Skurile, an der Kreiseinteilung ist die geographische Gliederung. Sie ist, wie andere Ergebnisse des jahrzehntelangen Feilschens, ein Kompromiss zwischen Maximilian und den Ständen. Wenn man ausgeht vom Kronträger zeigt sich "sein" Kreis Österreich als die fugenlose Fortsetzung der Territorialentwicklungen der habsburgischen Herrschaften mit dem deutlichen Schwergewicht im Südosten, der Angliederung Tirols sowie der Vorderen Lande in Vorarlberg, nördlich vom Bodensee und im südlichen Elsass, soweit diese nach der rigorosen Ausbreitung der Eidgenossenschaft noch bestanden.
Als wichtige nichthabsburgische Reichsstände wurden die Hochstifte Trient und Brixen dem Kreis zugeschlagen; zu ihm gehörten aber auch die salzburgischen Eigenbestimmungen, Balleien des Deutschen Ordens und eine ganze Reihe hochadliger Herrschaften, die landständisch waren, sowie andere ebenfalls den österreichischen Territorien inneliegende Bildungen. Man kann mithin von relativer Kompaktheit des Kaisers sprechen. - Der burgundische Kreis ist das vielleicht am schwierigsten definierbare Gebilde, was seine reichsrechtliche Stellung insgesamt und den individuellen Status seiner Mitglieder anbelangt. In ihm gingen auf die Gebiete, die aus der Erbschaft von 1477 an das Haus Habsburg kamen, wie die Herzogtümer Brabant Limburg und Luxemburg, die Grafschaften Flandern, Artois und Hennegau sowie weit davon getrennt im Süden die Freigrafschaft. In diesen Haupt- wie in den von ihnen lehensrechtlich abhängigen Nebengebieten wirkte die lange burgenländische Zeit eigentlich reichsentfremdend durch den genannten Erbfall wurden sie wieder enger an das Reich gezogen, doch auch von da an war das habsburgische Sonderrechtsempfinden wie in Österreich von distanzierender Kraft. Durchsetzt wurde der Reichskreis von - raumpolitisch doch natürlicherweise ihm naheliegenden - Territorien, wie Friesland, Utrecht, Lüttich und Cambrai sowie gegen Süden hin das Herzogtum Lothringen, und die drei Hochstifte Metz, Toul und Verdun und ganz fern noch das Herzogtum Savoyen, die man in unorganisch anmutender Weise dem Niederrheinisch-Westfälischen und dem Oberrheinischen Kreis zuschlug. Aus erb- und lehensrechtlichen Gründen wohl sind diese von geographischen Raumvorstellungen weit abstehenden Zuordnungen zu erklären.
Auf einem rein elitärständischen Sonderempfinden beruht der Kurrheinische Kreis. In seiner geographischen Gestalt muss man in unter militärischen Gesichtspunkten als beinahe abwegig bezeichnen. Er ist nur ein schmales, zudem nicht einmal zusammenhängendes Gebilde zwischen der Region um Rheinberg im Norden und etwa dem Lauf der Lauter im Süden, einer Westerstreckung an der Mosel bis zur unteren Saar, im Südosten die Pfälzer und Mainzer Territorialanteile im Neckarbogen, Bauland und Spessart umfassend. Inselhafte Außenpositionen bildeten das kurkölnische Herzogtum Westfalen und das kurmainzische Eichsfeld sowie die Stadt Erfurt. Eine gewisse Ergänzung brachte die Hinzuziehung von geistlichen wie weltlichen Herrschaften, beispielsweise der Grafschaft Nassau-Beilstein, der Koblenzer Deutschordensballei, der Propstei Selz im Elsass, der Reichsstadt Gelnhausen. Schon diese mehr oder weniger willkürlichen Nennungen lassen erkennen, dass solche Zuordnungen den Kreis belasten. Lehensrechtliche Mehrfachbindungen, Zugehörigkeiten zu Grafenbänken, Streitigkeiten zwischen den wittelsbachischen Linien um die Zugehörigkeit der Oberpfalz mussten zu endlosen Prozessen führen. Ohnehin ließen die regionalen Vermischungen, wie sie aus der spätmittelalterlichen Territorialkonsolidation überkommen waren, nirgends eine Geschlossenheit zu, die den militärischen Erfordernissen entsprochen hätte. Auf diesem Faktor war der Kurrheinische Reichskreis zur Kooperation mit insbesondere dem Oberrheinischen und dem Niederrheinisch-Westfälischen gezwungen, doch immer wieder haben die ständischen Unterschiede mit den daraus folgenden protokollarischen Schwierigkeiten und jeweiligen Eifersüchteleien zu Verzögerungen und Lähmungen geführt.
Das Bild eines „mixtum compositum“ zeigt der Oberrheinische Kreis. Seinen Namen wenigstens hat er verdient, weil zu ihm die vielfältigen Herrschafts- und Rechtsbildungen zählen, die nördlich von den habsburgischen Territorien im Oberelsass und der Freigrafschaft Burgund in der Oberrheinebene, aber auch westlich der Vogesen beiderseits der Mosel einschließlich des Herzogtums Lothringen und der Hochstifte Metz, Toul und Verdun lagen. Mit diesen Hauptgrößen kam das Geroire der Kleinbildungen dort wie im Nahe-Hunsrückraum hinzu. Beinahe um es mit solch kompliziertem Zusammenschluss nicht bewenden zu lassen, wurden diesem Reichskreis vom Mainzer Rheinknie bis in die Mittelgebirge die nassauischen, hessischen Teilterritorien, die Wetterauer Grafen und das Abteiland Fulda zugeschlagen. Dass auch dort Spannungen als Erbe des Mittelalters das Schicksal der Regionen belasteten, war eine Selbstverständlichkeit. Man denke beispielsweise nur an die Gegensätzlichkeit zwischen Kurmainz und Hessen oder an die expansiven Tendenzen der Landgrafschaft in der Wetterau und im Oberwesergebiet. Eine wirksame Einheit von Nancy bis Kassel zu planen, war ein mehr als kühnes Unterfangen.
Sieht man auf den nordwestdeutschen Großraum, zeigen sich nur wenig modifizierte Strukturen. Zwischen Niederrhein und Weser boten die relativ großdimensionierten geistlichen Gebiete Westfalens das Schwergewicht. Die Grafschaften an der Weser, Oldenburg und Ostfriesland wurden mit Kleinbildungen an der Ems hinzugezählt. Dass die Herrschaft Jever kreisfrei blieb, gehört zu den geographischen Absonderlichkeiten. Auf die Zugehörigkeit der weit abgelegenen Teile der Maaslande wurde schon hingewiesen. Bleibt die Betrachtung auf den Norden gerichtet, zeigen die Nieder- und Obersächsischen Reichskreise auf ihre Weise die Art eines gekünstelten Zusammenschlusses. Die Welfenlande, das Erzstift Hamburg-Bremen, die Herzogtümer in Holstein und Mecklenburg stehen im Vordergrund, das geistlich-reichsfürstliche Element repräsentieren die verhältnismäßig bescheidenen Hochstifte Verden, Lübeck und Schwerin, von größerem Gewicht waren das Erzstift Magdeburg und die Hochstifte Halberstadt und Hildesheim.
Die Inkompatibilität der Mächte zwischen Eider und Ostsee bis über die Aller hinweg zur Leine bedarf keiner Erläuterung. Ähnlich unorganisch mutet die Erstreckung des Obersächsischen Kreises an. Er reicht vom Erzgebirge über die mittlere Elbe bis an die Ostsee. Im Nordosten endet er an der Reichsgrenze, wie diese sich in der zweiten Hälfte des 15.Jahrhunderts ergeben hat. Zu den Merkwürdigkeiten dort gehört die Tatsache, dass immerhin die beiden Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg ihm zugezählt wurden, also nicht wie die rheinischen Standesgenossen zu einer verfassungsmäßigen Eigenposition strebten. Im übrigen trifft man im Südteil auf die territoriale Gemengelage des Herzogtums Sachsen und der Thüringer Kleinstaaten von Coburg bis zum Meißner Bistumsland, auf einer weiter nördlichen Querlinie die niedersächsischen Exklaven der Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen sowie mit Halle das Hochstift Merseburg, an der Spree den in die Lausitz vorgeschobenen brandenburgischen Bezirk Cottbus, wiederum zum Niedersächsischen Reichskreis gezogen war. Ungefähr die Nordhälfte nahmen die Teilgebiete der Mark Brandenburg und die Herrschaften des Herzogshauses Pommern zusammen mit dem Bistumsland Kamin ein. Von einer durchgehend flächendeckenden Geschlossenheit kann auch in jenen Bereichen nicht gesprochen werden. Man darf in Zweifel ziehen, ob es zwischen Fichtel- und Erzgebirge im Süden und der Ostseeküste im Norden in den pommerschen Landschaften von Stralsund bis Stolp zu einer Interessenkoordination hätte kommen können.
Der Fränkische Reichskreis ist flächenmäßig wahrscheinlich der kleinste. Doch gerade er hat gut ausgeprägte Vorformen aufzuweisen, es sei nur an die spätmittelalterlichen Landfrieden mit deren Konstanz der Mitgliedschaften, zentriert um die Hochstifte am Main, die Burggrafschaft Nürnberg und die fränkische Reichsstädtegruppe, erinnert. Doch auch in seinem Falle sind Abweichungen von jenen früheren Raumvorstellungen vorhanden. Franken als alter mainländischer Großraum wurde infolge der kurfürstlichen Sonderstellungen im Westen amputiert, da das Mainzer Oberstift im Spessart ausgeschieden blieb. Andererseits wurde der hintere Odenwald mit der Herrschaft Erbach nicht dem kurrheinischen Reiskreis zugeschlagen, zu dem die geographische Lage eigentlich hätte zwingen müssen, sondern dem Fränkischen. Dass die Grafen von Henneberg, Castell, Wertheim und Rieneck in den mainländischen Verbund gebracht wurden, beruht auf den alten historischen Beziehungen zu den Hochstiften. Mit dem Henneberger Territorium schob sich der Fränkische Reichskreis keilartig zwischen den Oberrheinischen und Obersächsischen. Merkwürdiger Weise blieb in dieser Dreieckskonstellation Schmalkalden außerhalb der Kreisorganisation.
Das kartographisch kompakte Bild bietet der Bayerische Reichskreis. Die wittelsbachischen Teilherzogtümer boten die zweifellos stärksten Stützen. Ihnen gegenüber tritt das dem kreis zugeordnete Erzstift Salzburg an Gewicht zurück, ließ andererseits das gesamte Zuflussgebiet der Salzach in den Alpen und fast bis zur Mündung in den Inn für die habsburgischen Positionen zur lästigen Störung werden. Die anderen geistlichen Fürstentümer waren Randergänzung, wie dies bei Passau der Fall ist, oder wurden in die Kreisorganisation einfachhin vereinnahmt als Kleingebilde, wie im Blick auf Regensburg zusammen mit den dortigen drei Reichsstiften und Freising zu sagen ist. Die inneralpenländischen Fernbesitzteile der Hochstifte, parallel dazu sind auch Bamberg und Salzburgs Eigenbistümer zu nennen, wurden allerdings Glieder des Österreichischen Reichskreises. Der von den Wittelsbachern geführte gliederte sich mit der Landgrafschaft Leuchtenberg, den Grafschaften Haag, Ortenburg, Wolfstein, den Herrschaften Degenberg und Hohenwaldeck ebenso wie dem freisingischen Werdenfelser Land und der Reichsstadt Regensburg die ausgesprochenen Kleinbildungen an.
Die Überlagerung von Reichsverfassung und Kreiseinteilung brachte das merkwürdige Phänomen zustande, dass Grafen Sitz und Stimme auf außerbayerischen Grafenbänken des Reichstags hatten, zugleich jedoch bei Bayern eingekreist waren. Delikat war die Beziehung zur Oberpfalz, die als Teil des kurrheinischen Reichskreises von Bayern beansprucht wurde, was 1628 im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges durch die kaiserliche Belehnung sanktioniert wurde. Zudem ergab sich 1623 die Situation, dass die Pfälzer Kur an Bayern kam, Bayern diese behielt, die Pfalzgrafschaft 1648 eine neue - die achte - Kurwürde erhielt. Im Bayerischen Reichskreis nahm also 1623 ein zum Kurfürsten erhobener Herzog die führende Position ein, was entweder zur Übernahme Bayerns in den Kurrheinischen Kreis oder in dessen Beschränkung auf nur die drei geistlichen Kurfürsten hätte führen müssen. Der Frieden von Münster und Osnabrück hat die Frage durch die Vermehrung des Kurkollegs gegenstandslos werden lassen. Von 1623 an glich der Bayerische Reichskreis dem Obersächsischen insofern, als an beiden Organisationen Kurfürsten teilhatten.
Die zweifellos kompliziertesten und in ihrer Art buntesten Innenverhältnisse bestanden im Schwäbischen Reichskreis. Ähnlich wie in Franken gab es auch hier landfriedensrechtliche und bündische Vorentwicklungen, sie können jedoch auf keinen Fall in Anspruch genommen werden als irgendwie rechtliche Voraussetzungen. Dies gilt auch für das 1268 erloschene staufische Herzogtum. Im wesentlichen lagen im Westen, Süden und Osten die Grenzen in Flusslandschaften am Oberrhein, Hochrhein, Bodensee und Lechrain. Die Nordgrenze gegenüber dem Kurrheinischen und Fränkischen Reichskreis ist unregelmäßig; sie verläuft vom Rhein unter Anlehnung an die Pfalzgrafschaft ungefähr in nordöstlicher Richtung über den Neckar, lässt die Hohenloher Ebene außerhalb und wendet sich dann in einem Bogen nach Südosten ungefähr auf Ulm zu. Charakteristisch ist dort eine gewisse Gemengelage mit Teilen des Fränkischen Reichskreises. Wie in den anderen Kreisen, hier jedoch besonders signifikant ist die kreisfreie Sonderstellung der Reichsritterschaft.
Die ständische Zusammensetzung zeigt größte Buntheit. In seiner Selbsteinschätzung der zugehörigen Teile in der anlässlich des Wormser Reichstags von 1521 aufgestellten Liste werden nicht weniger als 101 Mitglieder aufgezählt. Rangmäßig stehen an der Spitze 8 geistliche Reichsfürsten und gefürstete Äbte, denen 25 sonstige Äbte und 6 Äbtissinen folgen. Unter den weltlichen Kreisangehörigen gab es 3 Reichsfürsten, 14 Grafen, Inhaber von 11 Herrschaften und nicht weniger als 35 Städte. Am eigenartigsten ist die Aufnahme von Kräften, die südlich von Hochheim und Bodensee bereits mehr oder minder lang im Machtbereich der Schweizer Eidgenossenschaft werden noch als schwäbische Kreismitglieder aufgeführt der Bischof von Chur und der Abt von St. Gallen, ebenso die Äbte von Einsiedeln, Disentis und Pfäfers, die Stadt St.Gallen. Hier tritt - wie andernorts im Blick auf die statistische Zuverlässigkeit solcher Listen des 16. Jahrhunderts - eine konservative Reichsländigkeit zutage, die in ihrer Zeit schon überholt war und dem rückschauenden Betrachter ein in manchem verzerrtes Bild offeriert. In den folgenden beiden Jahrhunderten gab es eine Reihe von Verschiebungen im Zahlenverhältnis der Gruppen, insgesamt zum Vorteil der weltlichen Kreismitglieder.
Eine allein schon von Größe und landschaftlicher Mittellage im Gesamtraum her motivierte Zentralbedeutung kam dem seit 1495 in den höchsten reichsfürstlichen Rang aufgestiegenen Herzogtum Württemberg zu. Diese Vorrangstellung war zwar gerade in der Entstehungszeit des Reichskreises gefährdet, konnte aber dann bis zum Ende des Alten Reiches bewahrt werden. Am meisten verwundert indessen etwas anderes: "trotz der starken territorialen Zergliederung des schwäbischen Raumes war der Kreis einer der bestorganisiertesten von allen Reichskreisen."[Anm. 2] Hier sei offengelassen, ob in Schwaben eine besondere Kooperations- und Organisationsbereitschaft das Funktionieren erleichterte, ob immer wiederkehrende Bedrohungen von außen hin wirkten oder beides zusammen zu diesem günstigen Zustand führte. Jedenfalls steht nur in der Durchbildung seiner Strukturen in hier infolge der ständischen Differenzierung besonders bemerkenswerten Art der Schwäbische Reichskreis allen anderen voran.
Zu den Eigentümlichkeiten neuzeitlicher Reichsgeschichte, auch wohl teilweise als Erbstück des Spätmittelalters überkommen, gehört im Zusammenhang mit einer Überschau über die Reichskreiseinteilungen ein Phänomen: Die Nicht-Einkreisung Böhmens, Mährens, Schlesiens und der Lausitz. Von der Entwicklung des 14. und 15. Jahrhunderts her gesehen, wurden diese Länder von der damals nach einigen Schwankungen im Norden gefestigten Reichsgrenze umschlossen. Böhmische Tradition seit den Przemyliden sie in der luxemburgischen Epoche mit dem Verbund der Länder der Wenzelskrone gefestigt und über die Hussitenzeit im Sinne des Eigenempfindens verstärkt, wurde 1526 in die habsburgische Machtkonstellation eingebracht. Waren Karl V. und Ferdinand I. ohnehin wenig geneigt, ihre Positionen einzubringen - auf die erst sekundäre Entstehung des Österreichischen und des eigentümlichen Burgundischen Reichskreises wurde schon hingewiesen -, haben sie und ihre Nachfolger dem böhmischen Zentralraum und die ihm an Oder und Neiße östlich und nördlich vorgelagerten Gebiete in dieser verfassungsmäßigen Distanziertheit vom Reich gehalten. An Versuchen hat es nicht gefehlt, den Habsburgern eine Reichskreisorganisation auch für jene Großräume empfehlend nahezulegen, doch stets wurde solches Ansinnen vom Kaiser abgelehnt. Die Umgestaltungen des 18. Jahrhunderts, die Eroberung Schlesiens durch Friedrich den Großen, machten dann allen dahingehenden Projekten ein Ende. Denn von Seiten Preußens bestand noch weniger Interesse an solchen Entwicklungsmöglichkeiten. Der obere Oberraum wurde wie der untere durch Friedrich preußisch, nicht reichisch.
Was bedeuten die Reichskreise für die Geschichtliche Landeskunde der Neuzeit? Die Beantwortung der Frage muss von einem Paradoxon ausgehen: Geht man von den Anfängen der Territorialisierung aus, hat es rund dreihundert Jahre gedauert, in denen das Reich immer offenkundiger in eine Parzellierung geriet aus noch tiefer liegenden Ursachen. Wenn oft genug extremen Partikularismus wurde durch Zusammenschlüsse wie den Landfrieden, zwei- oder mehrseitigen Bündnissen, ständischen Einungen zu steuern versucht. Meist handelt es sich um kurzlebige Erscheinungen, die gelegentlich indessen in kettenartiger Aufeinanderfolge erneuert werden mochten. Aus gleichartigen Interessenlagen, dynastischen Verflechtungen, Gemenge, und Besitzkomplexen und wirtschaftlichen Zwängen konnte es zu konstanten interterritorialen und wirtschaftlichen Zwängen Systemen kommen, Bildungen jedoch, die nur durch das Überwiegen von Gemeinsamkeiten bestimmt worden sind, doch gegenüber äußeren Einwirkungen recht empfindlich waren, so dass Einzelglieder im Verhalten schwankend werden konnten. Für das Reich brachten diese politischen Bildungen zwar keine Gefahr einer Auflösung, oft genug hat man sich etwa in Ausnahmeklauseln der Bündnisse auf das Reich besonnen, politische Verbindungen mit ausländischen Kräften kamen in Grenzbereichen vor, doch bei allem standen die Einzelelemente im Vordergrund, die sich zu Sondervereinbarungen innerhalb des Gesamtreichskörpers zusammenfanden.
Die Reichskreise waren im Vergleich mit solchen temporären Vorformen, die man nicht als Vorbilder oder gar Vorläufer im strengen Sinne auffassen darf, etwas Neues. Generationenlange Erfahrungen haben gelehrt, dass wirksamere Instrumente der Kooperation geschaffen werden müssten. Solche Erwägungen gediehen zur Reife mit den Reichsreformbestrebungen in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Aufs ganze gesehen standen Kaiser und Reich neben- und gegeneinander. Unverkennbar haben Friedrich III., Maximilian I. und Karl V. sich leiten lassen von der Tendenz, Kräfte des Reiches nutzbar zu machen für die Zwecke kaiserlicher Politik. Andererseits haben die Reichsstände nach Mitteln und Wegen gesucht, den Ansprüchen des Hofes Grenzen zu setzen und zu einem modus vivendi mit dem Kronträger zu gelangen. Die oben erwähnten Listen sind ein erster - unvollkommener - Versuch einer Bestandsaufnahme von Anspruch und Leistung. Da es dem Kaisertum an effektiven Verwaltungseinrichtungen fehlte, die im ganzen Reich hätten wirken können, blieb nur der Ausweg zur Schaffung großregionaler Zusammenschlüsse mit eigenen reichsständischen Institutionen. Die Auseinandersetzungen im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts um Zahl, Größe und innere Struktur der Reichskreise sind vor diesem Hintergrund zu sehen.
Die landesgeschichtliche Relevanz dieser Entwicklung ist vielfältig. Zunächst war keiner der Landesherren freiwillig bereit, etwas von den Sonderrechten, Privilegien, territorialen und damit finanziellen Kompetenzen aufzugeben, sie seine Vorfahren und er selbst mühevoll im Kampf mit Nachbarn an sich gebracht und gelegentlich auch vom Kronträger ertrotzt hatten. In den geistlichen Gebieten waren hierzu weder die Angehörigen der Hierarchie noch die Domkapitel oder Konvente willens zu Zugeständnissen. Man stand vor der Aufgabe, sich zusammenzufinden, um den Reichsfrieden zu stärken, die äußere Sicherheit zu gewährleisten, den reichsgerichtlichen Urteilen die Exekutionsmittel zu bieten.[Anm. 3] Unterschiede von übergeordnetem Reichsrecht und landesrechtlich überkommenen Verfahrensbrauch mussten ausgeglichen werden. Führte diese Notwendigkeit bereits zu Einwirkungen in das Innere der territorialen Strukturen, führte sie zudem einer Beschleunigung auch der Rezeption des römischen Rechtes. Stärker noch waren die Wirkungen der kreiseigenen, autonomen Entwicklungen, die sich manifestierten im Satzungsrecht, in der Ausformung von Kreisversammlungen, der Zusammenfassung von Kreismitgliedernauf Bänken mit unterschiedlichen Stimmführungen, in gegenüber Kronträger wie auch Reichstag eigenständigen Reichskreisassoziationen. Die Autonomie wurde sinnfällig dadurch unterstrichen, dass dem Kaiser als Reichsoberhaupt in keinem Reichskreis eine Kreisstandschaft zukam. Einerseits waren die Kreise reichsverfassungsrechtliche Institutionen, andererseits etablierten sie sich als Selbstverwaltungskörperschaften; die Ausarbeitung von Kreisordnungen zog sich hier bis in die dreißiger und vierziger Jahre des 16. Jahrhunderts, auch dies ein Symptom dafür, welche Zähigkeit den überkommenen Einrichtungen innewohnte.
Erst der Augsburger Reichstag von 1555 hat die Kreisordnungen sanktioniert und ihnen damit Bestand gegeben bis zum Ende des Alten Reiches. Diese pauschale Aussage darf indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass von unbedingter Vergleichbarkeit der Reichskreise nicht gesprochen werden darf. Der österreichische Kreis war nur eine -zusätzliche - Union der habsburgischen Territoriensumme, er besaß keinen kooperativen Charakter. Solchen hatte immerhin der Bayerische Reichskreis, obgleich dort das Übergewicht wittelsbachischer Macht der Mitwirkung der kleinen Stände eher einen nur marginalen Wert beließ. Die korporationsrechtlichen Institutionen waren eigentlich ausgebaut nur im Fränkischen, Oberrheinischen und am stärksten im Schwäbischen Reichskreis. In den drei letztgenannten schlossen sich immerhin insgesamt fast zweihundert - also etwa die Hälfte aller im Reich ansässigen Kräfte zusammen.
Da der eigenständische Kurrheinische Reichskreis fast allenthalben von Gebieten der drei anderen fest umschlossen wurde, blieben den drei rheinischen Erzbischöfen und dem Pfalzgrafen zwar die unbestrittene Vorrangstellung auf den Reichstagen und die vielfältigen Kompetenzen in reichsrechtlichen Angelegenheiten sowie die Spitzenposition mit noch eigens hervorgehobener Bedeutung des Mainzers als Reichserzkanzler in der Repräsentation gegenüber dem Kaiser, hinsichtlich ihres regionalen Wirkens aber waren sie aufgrund relativ geringer militärischer Eigenmacht ihrer verzweigten Territorien und vieler politischer Querverbindungen von den sie umgebenden Reichskreisen abhängig. Allein schon damit sei die Schwerfälligkeit von Vorgehensweisen angedeutet. Eine formale Handhabe bot die in schwierigen Verhandlungen zwischen 1512 und 1555/57 entstandene und nochmals im Jüngsten Reichsabschied genau ein Jahrhundert später (1654) bestätigte Reichsexekutionsordnung, Ereignisse wie die Sickinger Fehde gegen Worms 1515 und die Kriege des Markgrafen Albrecht Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach gegen das Erzstift Magdeburg, die geistlichen Staaten am Main wie die Erzstifte Mainz und Trier sowie die Reichsstadt Nürnberg zwischen 1546 und 1554 haben den Reichsständen deutlich gemacht, dass sie nur in Selbsthilfe den Frieden einigermaßen würden sichern können.
Die Reichsexekutionsordnung, konzipiert als eine Verfahrensvorschrift zur Durchsetzung von Entscheiden des Reichskammergerichts, führte dazu, dass die Reichskreise als Organe der Reichsverfassung gestärkt wurden. Parallel dazu lief die Verbesserung und Ergänzung der Reichskammergerichtsordnung, die an sich zurückgeht auf den Wormser Reichstag von 1495, doch erst in Augsburg 1555 die Gestalt erhielt, die sie bis zum Ende des Alten Reiches bewahren sollte. Nicht unerwähnt bleiben darf der Aufschwung der Reichsgesetzgebungstätigkeit im Blick auf Straf- und Prozessverfahren mit allerdings infolge der Salvatorischen Klausel nur subsidiärer Bedeutung, den Religionsfrieden, die aufeinanderfolgenden Ausführungsgesetze, besonders den Jüngsten Reichsabschied von 1654 und die damals erlassene Reichshofratsordnung, der infolge der Ablehnung durch die Reichsstände eine nur faktische reichsgesetzliche Beachtung zuteil wurde. In allen diesen Rechtsmaterien kam den Reichskreisen die Durchsetzungsaufgabe zu. Sie reichte im Alltag hinab bis zum Kampf gegen Landstreicher und herumstreichende Verbrecher, zur interterritorialen Vereinbarung von Fürsorgemaßnahmen, Gewerbeordnungen, Handelsgesetzen, Pflege des Münzwesens, Ansätze gemeinsamen Straßenbaues und Übereinkünften zur Seuchenbekämpfung.[Anm. 4]
Man sollte sich allerdings hüten, aus dieser Aufzählung allzu viel Ideales in der Wirklichkeit herauszulesen. Stets hing die Realisierung ab vom Willen der Landesherren und Stadträte, dabei oft genug überhaupt von deren finanzieller Leistungsfähigkeit. Die zweifellos größte Leistung der Reichskreise lag auf militärischem Gebiet. Weitgediehene Ansätze zur Bildung stehender Heere als eines Instrumentes zur Friedenswahrung wie der Abwehr äußerer Bedrohungen übertrafen die Organisationsregelungen älterer Zeit; doch auch hier muss gesagt werden, dass eine solche Streitmacht in der Regel eine Summe von individuellen Kontingenten war, aber als korporative Streitmacht immerhin einem einheitlichen Oberbefehl unterstand und einem sie als Gesamteinheit umfassenden Recht unterlag, das vom Kreis und nicht vom Kaiser gestaltet wurde. Die Leistungen waren, was korporatives Zusammenwirken anbelangt, im Südwesten am ausgeprägtesten, weniger im Norden und Osten. Zumindest lässt die Quellenerschließung keinen anderen Befund zu. Die Staatenwelt des Reiches, so wie sie im Spätmittelalter zur Frühneuzeit überkommen war, bildete in allem bis zu den Ereignissen von 1801, dem Frieden von Lunéville, 1803 und 1806, dem Reichsdeputationshauptschluss, der Gründung des Rheinbundes und der Niederlegung der Reichskrone durch den Kaiser, die Basis des Geschehens im einzelnen und der daraus jeweils folgenden regionalen Entwicklungen.
Im weiteren Gang von Überlegungen gelangt man zur Frage nach der Souveränität dieser Reichsglieder. Es gehört zu den Gemeinplätzen in vielen Untersuchungen, dass der Westfälische Frieden den deutschen Fürsten diese Unabhängigkeit gebracht habe. Die damals getroffene Regelung bezog sich auf die Bündnisfähigkeit. Kann man von dieser her einen Souveränitätsbegriff ableiten? Schon die Ausnehmung des Reiches lässt Zweifel aufkommen. Bündnisse und Verträge aller Art gab es bereits seit dem Hochmittelalter, zu erinnern ist an die Ansprachen deutscher Fürsten mit dem Reichsoberhaupt seit der Stauferzeit, ihnen anfügen kann man die Übereinkünfte der Kronträger mit Reichsgliedern nach dem Interregnum bis hin zur Reformzeit. Die Forschung hat auch erwiesen, in welchem Umfange Abkommen aller Art mit den Königen von Frankreich und England geschlossen worden sind von den Großen in den Westgebieten des Reiches. Im Osten ist Ähnliches zu beobachten im Wechselspiel etwa der brandenburgischen Verhaltensweisen gegenüber dem polnischen Königtum, um nur dies Beispiel zu nennen.
Allen diesen Übereinkünften eignet als Grundlage eine hohe Eigenständigkeit der deutschen Partner untereinander, sonst wären auch Einungen derselben nicht zu erklären, wie auch im Blick auf Mächte außerhalb des Reiches. Solche Verbindungen erhielten eine ideologische Grundlage in der Vorstellung fürstlicher Libertät, wie sie sich aus älteren Ansätzen heraus im frühen 15. Jahrhundert festigte. Sie stand im Hintergrund bei den Auseinandersetzungen über Karls V. Wahlkapitulation 1519, ohne sie wären die konfessionspolitischen Verhaltensweisen seit dem Wormser Reichstag zwei Jahre später mit allen Folgen nicht denkbar. Innerhalb des Reiches entstandene Opposition gegen den Kaiser ließ einen Vertrag zu wie den von Chambord 1552, in dem deutsche Fürsten die drei lothringischen Städte und Hochstifte sowie Cambrai dem Schutz des französischen Königs überantworteten und im anschließenden Krieg das Reichsoberhaupt aus Tirol und die Konzilsteilnehmer aus Trient vertrieben. Union und Liga als Konfessionsbünde, die zum Dreißigjährigen Krieg führten, seien hervorgehoben, um zu motivieren, dass der Friede von Münster und Osnabrück insofern eigentlich wenig Neues brachte, wenn er die Eigenständigkeit der Fürsten betonte. Dennoch kann man nicht mit einem absoluten Souveränitätsbegriff weiterkommen unter den Gesichtspunkten der Landesgeschichte der Neuzeit.
Schon eine nur oberflächlich-quantitative Überlegung lässt die Fragwürdigkeit offenbar werden: Was ist von einer Souveränität zu halten - wollte man sie tatsächlich postulieren - etwa bei Kleinterritorien nach dem Münster, der thüringischen und südostniedersächsischen Staaten, der Grafschaften Waldeck, Lippe, Fürstenberg oder Hohenlohe, selbst bei Fürstentümern wie Hohenzollern oder auf der Seite der geistlichen wie den Hochstiften Minden, Hildesheim oder Augsburg, ganz zu schweigen von den Kleinstbildungen der Fürstabteien in Schwaben. Diese willkürlich ausgewählten Beispiele mögen genügen. Man könnte den gleichen Frageansatz anwenden selbst bei den Großterritorien der bedeutenden Dynastien selbst der Habsburger, Wittelsbacher, Hohenzollern in Brandenburg oder der Welfen, der Landesherren in Pommern und Mecklenburg. Gerade die großen Dynastien machen den Souveränitätsbegriff obsolet: Die in jenen Häusern auf der Tagesordnung befindlichen Linientrennungen, Hausteilungen und Erbvereinbarungen, die selbstverständlich in reichem Maße auch beiden weniger bedeutenden Sippen abgeschlossen wurden, sind mit einer absolut konzipierten Souveränitätsauffassung unvereinbar.
Zudem muss - was noch wesentlich ist - die Innenstruktur aller Staatsgebilde beachtet werden. Überall gab es in den kartographisch nur vergröbert in Flächenfärbung darstellbaren Territorien rechtliche und soziale Sonderbildungen aus älterer Zeit mit enormer Lebenskraft. Wohl nirgends gab es einen völlig nivellierten Einwohnerstand. Von Egalität kann nicht gesprochen werden bei den deutschen Territorien. Adlige und klerikale Eigenrechte, grundherrschaftliche Sonderungen von Hintersassenverbänden, lehensrechtliche Bindungen wirkten als in den Territorien vom jeweiligen Landesherren zu beachtende Strukturen, die ihm gewiss hinderlich und oft genug unangenehm waren, aber nie ganz ausgeschaltet werden konnten.
Dass es in dieser Hinsicht erhebliche Unterschiede gibt, wenn man die Staatsbildungen miteinander vergleicht, gehört zu den Selbstverständlichkeiten der Forschungserkenntnisse und bedarf daher keiner Erläuterung. Wenn indessen überall und immer die Libertät betont und insbesondere gegen das Reichsoberhaupt herausgekehrt wird, ist dies bei weitem nicht Souveränität. Das Libertätsgeschrei konnte sich nur halten, weil dem Reichsoberhaupt die Machtmittel fehlten, den Eigenstand, oft genug den egoistischen Eigensinn, zu beseitigen. Eine geschichtliche Landeskunde muss diese Besonderheit der Territorialwelt innerhalb des Reiches beachten. Sie ist zu bezeichnen als ein Schwebezustand, der geschaffen wurde einerseits durch das Selbstbeharrungsvermögen der Reichsstände und der anderen Kräfte in deren Schatten, mitbestimmt wurde andererseits durch die Einbettung in das Reichsganze, in die Reichskreise, in mannigfache Bindungen dynamischer oder hierarchischer Natur.
Der Machtschwund des Reichsoberhauptes, auch eine unverkennbare Aushöhlung des Reichsgedankens ließen landesherrlicher Selbsteinschätzung einen wachsenden Freiraum zukommen, doch nicht eine Stärkung realer Eigenmacht. Das Aufwachsen Brandenburg-Preußens mit den im Nordosten rittlings der Reichsgrenze vereinigten Gebieten der Kurmark und als Herzogtum etablierten ehemaligen Deutschordenstandes, des Erwerbs von Territorien in Hinterpommern, in Westfalen, Ostfrieslandund am Niederrhein, schließlich Schlesiens brachte im Reich den Dualismus mit Österreich, dem zwar seit 1526 die ungeheuren Großräume in Ungarn und Böhmen, zuletzt noch 1772 und 1795 in Polen zugefallen waren, das dennoch durch diese Zuwächse eher belastet als in seiner Machtübung innerhalb des Reiches gestärkt wurde. Der nach außen hin emphatisch zur Erneuerung des Reiches 1785 geschlossene Fürstenbund der Kurfürsten von Brandenburg, Hannover und Sachsen mit neun anderen Reichsständen von der Pfalz und dem Oberrhein über Mitteldeutschland bis in die Welfenlande, dem zwei Jahre später auch der Kurmainzer Koadjutor beitrat, ist nur ein Symptom neben vielen anderen für die mit ihren Anfängen mindestens zehn Jahre alte Reichskrise. Den glücklosen Kampf mit dem revolutionären, direktorialen und schließlich kaiserlichen Frankreich trugen effektiv nicht mehr das Reich und seine Reichskreise, sondern die Führungsmächte Preußen und Österreich mit ihren jeweiligen Klientelen aus.

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0.2.Die Reichsbehörden

0.2.1.Der Reichserzkanzler

Innerhalb der spezifisch deutschen Reichsverfassungsgeschichte nahmen die Kurfürsten eine hervorgehobene Position ein. Die mehr als dornenvolle Frage nach der Konzentration des Königswahlrechtes auf schließlich nur sieben Reichsgliedern kann hier nicht wieder aufgegriffen, geschweige denn gelöst werden. Das im Spätmittelalter als Kolleg in eigener Rechtsgestalt formierte Gremium stellt im europäischen Vergleich eine Einmaligkeit dar. Aus dem bis in das 9. Jahrhundert zurückreichenden Herkommen ergab sich die in der Goldenen Bulle von 1356 hervorgehobene Stellung des Mainzer Erzbischofs. Er hatte die Kompetenz, nach Bekanntwerden des Todes des Reichsoberhauptes innerhalb genau bestimmter Fristen die anderen Kurfürsten zur Königswahl zu laden und den Wahlvorgang zu leiten.
Auf dieser Vorrangstellung ist auch die Würde der Reichserzkanzlerschaft gegründet. Allerdings kann von einer konstanten Ausübung der Kompetenz einer Leitung der Reichskanzlei zunächst nur in einem ideellen Sinne gesprochen werden. Zwar hat fast ein jeder der aus verschiedenen Häusern kommenden Könige dem Mainzer Erzbischof die Rechte der Reichserzkanzlerschaft bestätigt, meist in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl und als eine der Bedingungen für die Stimmführung zugunsten des Thronkandidaten, doch faktisch ist es nicht zur Kanzleileitung gekommen. Meist haben allein schon die auseinandergehenden Interessensichtungen der jeweiligen Könige seit dem Interregnum einerseits wie auch die andersartigen Aufgaben eines Erzbischofs und Kurfürsten andererseits eine Kontinuität in der Kanzleiführung nicht zugelassen. Schon ein Vergleich von Itineraren sowohl der Herrscher als auch der Mainzer Erzbischöfe macht dies deutlich. Vor allem ist es trotz entsprechender Zusicherung hinsichtlich einer Befugnis zur Ernennung des am Königshof wirkenden Reichskanzlers nicht möglich geworden, dass der Reichserzkanzler den beim Herrscher unmittelbar amtierenden Vertreter ernennen oder abberufen konnte.
Zu schließlich wirksamer Auseinandersetzung über diesen unbefriedigenden Zustand kam man erst im Zuge der Reichsreform. Nicht nur der Mainzer Erzbischof, sondern auch die anderen Reichsstände waren - wenn auch in unterschiedlich starkem Maße - an der Schaffung einer Behörde interessiert. Im Kern ging es um die Formulierung einer Reichskanzleiordnung. In ihr sollten Ernennungs- und Abberufungskompetenzen und einfachhin die Geschäftsordnung dieser Institution festgeschrieben werden. In der Endphase der Regierungszeit Kaiser Friedrichs III. und in der aus ihr 1486 anhebenden Maximilians I. standen wie anderwärts königliche und kurfürstliche Auffassungen oft genug schroff gegeneinander. Das Ergebnis von Verhandlungen auf den Reichstagen des letzten Jahrhunderts des 15. Jahrhunderts blieb unbefriedigend.
Die Auseinandersetzungen Bertholds von Henneberg mit Maximilian I. wurden infolge der die Reichsbelange hinter die Habsburger Interessen stellenden Haltung des Königs unerträglich hart. Der Kampf um eine Reichskanzlei als eine Reichsbehörde war verwoben mit den ständischen Bestrebungen nach Organisationsformen neuer und eigener Form des Reichsregiments und des Reichskammergerichts im Gegensatz zum Hofrat und zur Kofkammer als unmittelbar an den Kaiser gebundenen Behörden. Die vom Mainzer Erzbischof unter derart ungünstigen Begleiterscheinungen auf dem Freiburger Reichstag am 12. September 1498 ertrotzte Reichskanzleiordnung war ein formaler Fortschritt, indessen belastet vom gegenseitigen Misstrauen.
Diese Konstellation sollte noch lange weiterbestehen. Nach Bertholds von Henneberg Tod (1504) haben zunächst die beiden nur kurz regierenden Erzbischöfe kaum Gelegenheit gefunden, ihre Kompetenzen als Reichserzkanzler zur Geltung zu bringen. Mehr Agilität kam in die Kurmainzer Politik unter Kardinal Albrecht von Brandenburg (1514-1545). Doch gerade in dessen langer Amtszeit zeigte sich erneut der Dualismus auf der höchsten Ebene der Reichsverfassung als besonders lähmend. In der Wahlkapitulation des Jahres 1519 anerkannte Karl V. weitschweifig die Stellung der Reichsstände, in einer eigenen Urkunde 1521 zudem die Rechte des Erzkanzlers. Von Effektivität ist jedoch in den folgenden fast vier Jahrzehnten nichts zu spüren. Der Kaiser hatte andere Vorstellungen über die Reichsverwaltung als die Stände.
Zentralfigur seines Wirkens war der Großkanzler Gattinara. Dessen Position blieb nach seinem Ableben (1530) unbesetzt, ohne dass deswegen dem Reichserzkanzler infolge jener Vakanz Initiative gewährt wurde. Der in mehrfacher Hinsicht unbefriedigende Zustand währte über den Regierungswechsel des Jahres 1556 hinaus. Erst nach langen Verhandlungen[Anm. 5] des Mainzer Erzbischofs Daniel Brendel von Homburg mit Kaiser Ferdinand I. wurde auf dem Augsburger Reichstag am 1.Juni 1559 eine Reichshofkanzleiordnung erlassen, die wegweisend wurde im Sinne einer Institutionalisierung. Der Reichserzkanzler hatte sich auf die Ordnung des Jahres 1498 gestützt und insbesondere auf die Trennung der das Reich betreffenden Angelegenheiten von den erbländischen, böhmischen und ungarischen Betreffen gedrängt.
Erneut ist abermals die Rivalität Reich - Österreich, Stände - Haus Habsburg, zu fassen. Man vereinbarte damals zwar, dass das Kanzleipersonal aushilfsweise jeweils in diesem wie in jenem Ressort verwendet werden dürfe, doch hat die Augsburger Ordnung immerhin zu einer ersten eingehenden Geschäftsordnung geführt. Differenzierungen wurden dann getroffen in den Ordnungen des Kaisers Maximilian II. vom 20.April 1566, 1. Juli 1568 und 12.November 1570. Im Hinblick auf die Festigung als einer Reichsbehörde ist, die Auseinandersetzungen begleitend, die Entstehung des Reichsvizekanzleramtes hervorzuheben. Der Reichsvizekanzler steht in der Tradition des Reichskanzlers des Mittelalters. Zwar hatte jener die Herrscherurkunden in Stellvertretung des Erzkanzlers muniert, aber es gab lange Intervalle, während denen die Kanzlei den Mainzer Erzbischof überhaupt nicht erwähnte.
Die meisten Reichskanzler als Leiter der mit dem König umherziehenden Kanzler wurden wohl vom Kronträger allein bestimmt. Dies gilt wahrscheinlich auch für die Zeit des Spätmittelalters, obwohl wiederholt dem Mainzer Erzbischof das Ernennungsrecht verbrieft wurde. Seit der Augsburger Kanzleiordnung wurde der Vizekanzler im Einvernehmen zwischen Kaiser und Reichserzkanzler ernannt; er war infolge des zweiseitigen Amtseides an den Kronträger wie an den Kurfürsten gebunden, doch durch die von Kurmainz ausgehenden Anweisungen und Aufgabenstellungen ein Erzkanzlerexponent am Kaiserhof. Seine Bedeutung wird noch unterstrichen durch die Kompetenz, mit Sitz und Stimme an den Verhandlungen des Reichshofrates teilzunehmen, also die Möglichkeit recht intensiver Kontrolle der kaiserlichen Maßnahmen zu haben. Diese Ausführungen dürfen in ihrer formalen Abstraktheit natürlich nicht zur Annahme verführen, von 1559 und den folgenden Ordnungen an bis zum Ende des Alten Reiches hätten sich die Beziehungen geschäftsordnungsgemäß glatt gestalten lassen. Vielmehr trat es aus den tiefgreifenden Unterschieden und Gegensätzen in den Strebungen der habsburgischen Kronträger einerseits und denen sowohl des Erzkanzlers selbst als auch des vielfältig differenzierten Kollektivs der Reichsstände andererseits fast fortgesetzt Spannungen, Reibereien und Ränke gegeben. Auf Einzelnachweise kann in Anbetracht vielfältiger Behandlung hier verzichtet werden.
Die Bedeutung der Reichserzkanzlerschaft des Mainzer Kurfürsten für die Reichsglieder der Neuzeit ist ein Vergleich mit dem Mittelalter größer geworden, blieb jedoch nur indirekter Natur. Selbst für das Erzstift Mainz als dem Staatswesen des Kurfürsten hatte die Erzkanzlerwürde seines Landesherren keinen es irgendwie hervorhebenden Wert, es war ein weltliches Territorium in geistlicher Hand wie jedes andere seiner Art. Lediglich unter den Aspekten der Behörden- und Archivgeschichte bleibt festzuhalten, dass alle politischen Verhandlungen des Erzkanzlers, sowie sie nicht auf Reichs- oder Kurfürstentagen gepflogen wurden, an den Residenzorten, neben Mainz ist an Aschaffenburg zu denken, geführt worden sind. Insofern bietet das Erzstift die Begegnungsstätten der Diplomatie der Reichsglieder wie der ausländischen Mächte.
Der Reichserzkanzler hatte das Direktorium des Kurfürstenkollegiums des Reichstages inne. In der Zeit der nichtständigen Reichstage zwischen 1486 und 1663 nahm er diese Funktion freilich nur temporär während der Sitzungsdauer, danach auf dem Regensburger Ewigen Reichstag permanent wahr, wobei er für die meiste Zeit durch seinen Gesandten vertreten wurde. Infolge der Kurie der Kurfürsten allgemein und in ihr dem Mainzer im besonderen zustehenden Prärogativen, wurde die Reichserzkanzlei mit beinahe allen Reichsangelegenheiten befasst. Ihrem Leiter kam hierbei keine Entscheidungsbefugnis etwa bei Streitigkeiten oder nur bei Anträgen zu, doch hatte der Erzkanzler einen enorm breiten Initiativrahmen für Vermittlungen und Verfahrensfragen, die Gestaltung der Tagesordnung, die Redaktion der Reichsabschiede.
In sehr vielen Angelegenheiten, ausgenommen nur wieder die inneren der habsburgischen Hausstände, stand der Reichserzkanzler neben und oft genug auch gegen den Kaiser. Ebenso wie das Oberhaupt des Reiches musste er bei allen politischen und rechtlichen Maßnahmen die mehr oder minder für jedes Reichsglied aufzuweisenden und stets mit Nachdruck geltend gemachten Ausnahmeklauseln beachten; er konnte also mit anderen Worten nicht in die Struktur der Staatswesen nachhaltig eingreifen, seinem politischen Wirken eignete von daher gesehen ein konservativer, auf Wahrung von Reichsständen und Ausgleich gegeneinander gerichteter Ansprüche angelegter Grundzug. Dies gilt wie für die Reichsverfassung insgesamt, so auch für das jeweilige Reichsglied und dessen Rechte im Einzelfall. Es liegt auf der Hand, dass bei der Verrichtung dieser Sisyphusarbeit der Erzkanzler keine eigene reale Macht einbringen konnte. Den Verlusten des Reiches etwa an der Westgrenze konnte auch er nicht steuern. Ihnen kam bei allem ein Wächteramt zu, bei dessen Ausübung nicht Machtpolitik, sondern Rechtswahrung die Leitvorstellungen bot.
An Inhalten und Aufgaben fehlte es wahrscheinlich nicht. Vornehmste war die Durchführung der Königswahlen. Die fast kontinuierliche Besetzung des Thrones mit einem Habsburger als Abweichung zu nennen - seit 1438 bis zur letzten Wahl 1792 darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass jede der siebzehn Vakanzen von Maximilian I. bis Franz II. Bei aller formalen Ähnlichkeit materielle Individualisierungen aufzeigt. Noch verhältnismäßig einfach lagen die Dinge bei der Ausgestaltung der Wahlkapitulationen nach 1519 und der eigentlichen nie reichsgesetzlich fixierten, aber als fortan feststehenden Fassung von 1711. Im Hintergrund des Geschehens aber standen die Wünsche der Kurfürsten, angefangen von protokollarischen Eifersüchteleien bis zum Stimmenkauf, waren Einwirkungen des Auslandes, besonders Frankreichs und des Papstes, zu berücksichtigen, kamen Begehren aus den reichsständischen wie anderen Gruppen der Feudalwelt und der Städte. Die Wahlgeschäfte brachten in jedem Falle dem Reichserzkanzler erhebliche Belastungen. Waren diese immerhin nur vorübergehender Natur, blieben die kontinuierlichen Amtsgeschäfte während der Reichstage. Sie fanden zunächst an wechselnden Orten statt, wobei Worms und die süddeutschen Reichsstädte Augsburg, Ulm und Regensburg häufiger besucht wurden im Vergleich mit Nürnberg und Frankfurt oder dem eher singulären Zusammenkünften in Erfurt, Fulda, Mühlhausen, Prag, Mainz und Speyer.
Unabhängig davon behielt Frankfurt seinen Rang als Stadt der Wahlen. In manchem gemahnt die Liste der Reichstagsorte, bevor die Permanenz der Verhandlungen in Regensburg einsetzte, noch im 16. und der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts an die Itinerare der mittelalterlichen Könige und Kaiser. Die süddeutschen Landschaften waren also in einem sehr viel ausgeprägteren Maße Schauplatz des reichspolitischen Geschehens als die Großräume zwischen Niederrhein und Unteroder. Fast spiegelbildlich hierzu wirkt die Befassung des Reichserzkanzlers mit Reichskreisangelegenheiten. Die Kurrheinischen, Oberrheinischen, Fränkischen und Schwäbischen Reichskreise beschäftigten den Reichserzkanzler in starkem Maße, der Niederrheinisch-Westfälische und die beiden Sächsischen fallen hingegen fast vollständig aus als Verhandlungspartner und werden in dieser Obstinenz nur noch übertroffen von den Gebieten der Habsburger im Alpenraum und in Burgund.
Breit ausgebaut waren selbstverständlich die Beziehungen zum Reichskammergericht. Denn sehr viele der dort anhängigen und nach meist langwierigen Verfahren entschiedenen Prozesse der Reichsstände untereinander und auch derselben mit dem Kaiser waren nicht ohne Befassung der Reichserzkanzlei abgelaufen. In solchen Dingen wie etwa in Angelegenheiten der Landeszölle, der Geltung von Münzen, der Standeserhöhungen, der infolge der Reformation besonders akuten kirchlichen Probleme, den für die Beziehungen mit den auswärtigen Mächten, voranging seit dem Westfälischen Frieden mit Frankreich und Schweden sowie zuletzt Russland gepflogenen Verhandlungen war die von dem Mainzer Kurfürsten geleitete Zentralbehörde nicht zu umgehen. Hierzu wie zu mannigfachen anderen Anlässen geführte Korrespondenzen im Erzkanzlerarchiv, in den Archiven der Reichsglieder wie in denen des Auslandes geben hundertfältig Zeugnis vom außerordentlich intensiven Betrieb der Reichserzkanzlei mit ihrer Festigung um die Mitte des 16. Jahrhunderts.
Es bedarf noch vieler Forschungen, um aus der insgesamt enorm großen Überlieferung in den Archiven die Erkenntnisse zu gewinnen im Blick auf das dichte Gewebe der rechtlichen und politischen Beziehungen zwischen allen jenen Machtträgern. Die Unterschiede in den Stärken der Reichsbindung der Städte, die im Ramen zwar bereits bekannt sind, jedoch noch manche Verfeinerung der Befunde erwarten lassen sind das allgemeine Thema. Mit ihm verbunden sind Fragen nach dem Verhalten der feudalen und kommunalen Gewalten, nach der Struktur ihrer Territorien und über diese hinausgehenden wie auch in sie hineinwirkenden Einflusszonen im Sinne aktiver und passiver Kräfteverhältnisse. In vielem mag das aus der Erforschung des Spätmittelalters bestehende Bild seine Bestätigung finden in Anbetracht der konservativ erstarrten Elemente; doch steht auch zu erwarten, dass spezifisch Neuzeitliches zutage treten wird infolge der Wandlungen in den Staatswesen, den Sozialstrukturen, den Wirtschaftskräften, den Entwicklungen im Bereich der sich seit Luthers Thesenanschlag 1517 herausbildenden Konfessionen mit allen Folgewirkungen, um nur das Wichtigste zu nennen.

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0.2.2.Der Reichshofrat

Gleichsam den Kontrapunkt zur Reichserzkanzlei wie zum in die drei Kurien gegliederten Reichstag und, wie noch zu zeigen sein wird, besonders zum Reichskammergericht, bildete im Verfassungsgefüge der Reichshofrat. Er ist nicht ohne mittelalterliches Vorbild, doch kann eine direkte Aufeinanderfolge nicht nachgewiesen werden. Die Herrscher des Reiches schufen sich stets ein Gremium in ihrer unmittelbaren Umgebung, das Berater - und nach Bedarf Urteilerfunktionen zu erfüllen hatte. Nicht zu verwechseln ist es mit dem Fürstengericht, das keine feste Institutionalisierung im Sinne einer im Personalbestand fixierten Behörde war, sondern je nach Lage der Dinge dem durch das Reich ziehenden König zur Seite stand, meist auf dessen Geheiß handelnd und in seinen Entscheidungen an das Herkommen gebunden. Die Reichsreformbewegung drängte, wie das anderwärts der Fall war, auf eine feste Einrichtung, die Kronträger waren wiederum die Widerstrebenden. Um die Bestrebungen der Stände zu parieren, versuchte Maximilian I. mit seiner Hofordnung vom 13.Februar 1498 ein Kollegium zu schaffen, das von ihm abhängig sein sollte, dem er die Erledigung aller den Herrscher berührenden Angelegenheit des Reiches anzuvertrauen wünschte. Das im Zuge der Reform zwei Jahre später errichtete Reichsregiment machte, so kurz es auch am Leben war bis 1502, den Hofrat obsolet. Von da an sollte es lange dauern, verständlich wurden die habsburgischen Hofinstitutionen beibehalten, doch in erster Linie nur gefestigt im Blick auf deren Funktionen für die Erblande. Dieser Besonderheiten braucht nicht näher nachgegangen zu werden, sie haben mehr Relevanz zur engeren österreichischen Landes- als zur hier zunächst zu skizzierenden Institutionengeschichte des Reiches in deren Bedeutung für die Geschichtliche Landeskunde.
Komplizierend für die Entwicklung des Reichshofrates war nach Maximilians Tod die Funktionszerlegung zwischen den Enkeln. Karl V. bekümmerte sich, was bereits in der Behandlung der Mainzer Erzkanzlerschaft deutlich wurde, weniger um die Reichsangelegenheiten als den Bruder Ferdinand I. Dieser wurde erst 1531 zum römischen König gewählt, griff indessen schon in den zwanziger Jahren das Hofratsprojekt wieder auf. Diese neuen Bemühungen erbrachten zunächst 1527 und ein Jahrzehnt später zwei Ordnungen für den Hofstaat und erst 1541 eine rechte Hofratsordnung. Da Karl V. seinen Bruder als Statthalter in Deutschland eingesetzt hatte, sah Ferdinand I. seine Zuständigkeit nicht nur in den Erblanden, sondern im Reich als gegeben an. Die Wirrnis wurde noch vergrößert durch das Nebeneinander des königlichen Hofrats Ferdinand I. mit dem kaiserlichen Karls V. In den Verhandlungen mit den Reichsständen, die zum Passauer Vertrag von 1552 führten, suchte man die Konkurrenz zugunsten des kaiserlichen Hofrats aufzuheben, ohne jedoch bis zur Abdankung des Kaisers drei Jahre später Eindeutigkeit der Kompetenzen zu schaffen.
Nach Karls V. Weggang nach Spanien kam die Behördengeschichte in relativ übersichtlichere Bahnen. Der Bruder hielt an seiner Konzeption, wie sie 1541 formuliert worden war, fest. Etwa parallel mit den Auseinandersetzungen über die Reichskanzleiordnung wurde auf habsburgischer Seite an der Neufassung der Reichshofratsordnung gearbeitet. Mit nur geringem zeitlichem Vorsprung erließ sie Ferdinand I. am 3.April 1559, während jene zwei Monate danach publiziert wurde. Als Nachfolger seines Bruders im Kaisertum schuf er sich einen Rat, der an ihn als Herrscher gebunden war und dem die Eigenschaft einer obersten Behörde für die Regierung des Reiches und der Erbländer zugesprochen wurde, der zugleich Reichslehenshof und Reichsgericht war. Im Eid der Mitglieder dieses Gremiums, der nur dem Kaiser allein zu leisten war, ist die Bindung an den Herrscher besonders sinnfällig. Erst seit dem Wittelsbacher Interim von 1740 bis 1745 bezog sich die Eidesformel mit dem Kaiser auch auf das Reich.
Das Ineinandergreifen der Erledigung von Reichsangelegenheiten mit solchen der Erblande brachte Belastungen nicht nur im Geschäftsgang, sondern auch in den politischen Entwicklungen. Der Streit ging um die Besetzung und um Präsidialkompetenzen. Für den Reichserzkanzler war der Reichshofrat die unmittelbarste Konkurrenz. Aber auch die anderen Reichsstände zeigten Unzufriedenheit mit dieser Behörde, in der sie zutreffenderweise ein Regierungsinstrument des Kaisers sahen, das durch die Aufgabe, die Interessen des Kronträgers allein zu verfolgen, für sie keine Garantie für sachgerechte Behandlung ihrer Anliegen gewährleistete. Die Reichsstände verfolgten zwei sich gegenseitig ergänzende Tendenzen: Institutionell die Auseinandersetzung der erbländischen Sachbetreffe, personell die kontrollierende Position eines nicht-kaiserlichen Mitgliedes in jenem Gremium. Ohnehin bestand eine österreichische Hofkanzlei. Ihm wurde die Sorge für die erbländischen Entscheidungen 1637 übertragen und insofern erst die Zuständigkeit des Reichshofrates auf seinen eigentlichen Wirkungsbereich beschränkt. Die Kontrollfrage wurde wenig später, im Westfälischen Frieden von 1648 in dem Sinne gelöst, dass im Auftrage der Reichsstände der Mainzer Erzkanzler ein Visitationsrecht ausüben sollte. Die Ordnung von 1559 wurde immer wieder angefochten. Von 1612 an spielte in den Wahlkapitulationen die Reform derselben eine Rolle zusammen mit der Visitationsforderung. Kurioserweise ist endlich eine neue Ordnung 1654 entstanden, an der jedoch die Reichsstände nicht mitwirkten. Auf dem Umweg über die Wahlkapitulation von 1658 bekam diese Fassung der Reichshofratsordnung dann eine faktische reichsrechtliche Geltung bis zum Zusammenbruch des Alten Reiches.
Auf die nach zwei Bänken geordnete Zusammensetzung der Behörde ist nicht näher einzugehen. Die Verzehrung der kaiserlichen und der reichsständischen Interessen führte zur Konstruktion der Mitgliedschaft des Reichsvizekanzlers und des Reichshofratsvizepräsidenten, die in der Vertretung des Kaisers als des eigentlichen Präsidenten dieses Kollegiums untereinander konkurrierten. Die Hinordnung der Behörde auf den Kaiser tritt besonders markant im Erlöschen beim Tod des Reichsoberhauptes zutage; erst der Nachfolger berief den Reichshofrat wieder, in der Regel in der bisherigen Zusammensetzung. Aus der Kompliziertheit der Struktur ist die Schwerfälligkeit der Verfahrensweisen zu erklären.
Der Reichshofrat sollte gleichzeitig Gericht des Kaisers in Reichssachen und Ratskollegium, Verwaltungsinstanz und Regierungsordnungsplan sein. Durch diese Breite von Aufgaben die untereinander selbst in rivalisierende Geschäftsabläufe gerieten, wurde die Behörde oft genug überfordert. Von Seiten der Kaiser wurde zu alle dem eine lästige Konkurrenz in Sondergremien geschaffen. Denn nach dem Vorbild Friedrichs III. und Maximilians I. organisierte Ferdinand I. den Geheimen Rat gleichsam als einen internen Kreis von relativ wenigen Sachkennern. Diese hatten das Reichsoberhaupt in erster Linie in den Fragen der auswärtigen Politik zu beraten. Angesichts des sehr differenzierten Aufbaues des Reiches mit der ausgeprägten Selbständigkeit der Reichsstände im Blick auf fremde Mächte musste es natürlich dazu kommen, dass der Geheime Rat auch mit deren Verhaltensweisen sich zu befassen hatte. Da eine klare Kompetenzabschichtung zwischen Reichshofrat und Geheimem Rat nicht getroffen wurde, waren reichspolitische Maßnahmen immer wieder auch Gegenstand von Beratungen des letztgenannten Gremiums.
Von dieser behördengeschichtlichen Ausgangslage her ist die Frage wenigstens kurz anzusprechen, welche Rolle der Reichshofrat hinsichtlich der Geschichtlichen Landeskunde spielte. Es war wichtig insbesondere wegen seiner höchstgerichtlichen Funktionen. Hatten die fortgesetzten Misshelligkeiten im Verhältnis der Reichsglieder untereinander schon im Spätmittelalter den häufigen Rekurs zum Kronträger notwendig gemacht, sei es auch nur um einer Privilegienbestätigung Willen im Streit mit Nachbarn, brachte die Institutionalisierung der Reichsbehörden im Reformzeitalter dem Reichshofrat eine Fülle von Aufgaben. Jedes landschaftsgebundene Reichsglied benötigte im Streitfall die Bestätigung seiner Rechte und Ansprüche. Infolgedessen musste das Reichsoberhaupt in fast ununterbrochener Dichte von Appellationen angerufen werden. Oft genug jedoch war der Reichshofrat als Entscheidungsbehörde überfordert. Denn in der Regel konnte eine beklagte Partei ihre Eigenrechte geltend machen. Die älteren privilegia de non evocando et de non appellando führten mindestens zur Verzögerung von Verfahren.
Jeder Entscheidung stand irgendeine nutzbare Salvatorische Klausel im Wege. Solche Gegebenheiten führten Prozesse auf den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit. Markante Änderungen oder gar Umbrüche in den Konstellationen innerhalb des Reiches sind nicht durch das Reichshofgericht bewirkt worden. In den meisten Streitfällen, die an dem Kaiser herangetragen wurden, musste dieser die Ergebnisse von Entwicklungen hinnehmen, die ohne sein oder seiner Vorgänger Zutun im landschaftlichen Geschehen ergeben hatten. Erbfälle mit den sich aus diesen abzuleitenden Auseinandersetzungen, das Lehensrecht sowohl der Reichsstände als auch anderer Kräfte, Münz- und Zollangelegenheiten, nicht zu vergessen Rang- und Protokollfragen waren bevorzugte Materien. Hingegen sind Entscheidungen im Blick auf infraterritoriale Strukturen selten, weil insoweit die Sperrfunktionen der älteren Privilegien wirkten. Ohnehin ist noch die Frage zu klären, in welchem Maße das Reichshofgericht aus den jeweiligen Großräumen heraus angegangen wurde, beziehungsweise wo für das Reichsoberhaupt noch eigene Einwirkungsmöglichkeiten bestanden. Man käme der Entscheidung über Herrschernähe oder -ferne der Reichsräume näher. Wenig statistische Anhaltspunkte sind wohl aus dem habsburgischen Machtbereich zu erwarten, möglicherweise größere Dichte der Belege aus dem Südwesten und den Rheinlanden, vermutlich weniger aus dem Norden des Reiches. Sicheres lässt sich erst aussagen nach statistischer Auszählung der Prozesse.
Das Reichshofgericht war nicht entstanden, wohl aber in seiner Eigenart gefestigt worden in der zweiten Hälfte des 16.Jahrhunderts. Seine Entwicklung als Behörde ist zu verstehen aus dem Gegensatz zur Reichsreformbewegung. Seitens der Reichsstände kamen Anstöße zur Formierung der Institution, doch blieb die Möglichkeit zur Entwicklung aus dem Reich in jenen Eigenbezirk des kaiserlichen Hofwesens hinter den von den Ständen gehegten Erwartungen zurück. In vielen Fällen mag infolgedessen die Anrufung gerade dieses Gerichtes mit Vorbehalten geschehen sein, stellte man doch vielleicht manches in Frage, was anders gegenüber dem Kaiser unter den Vorzeichen der Reform geltend gemacht worden war. Der Verfassungsdualismus blieb auch bei solchen Gelegenheiten vorgegeben. Die Alternative im Verhalten wies in Richtung auf die andere Institution der Verfassung: das Reichskammergericht.

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0.2.3.Das Reichskammergericht

Die Reichsreformbewegung war in ihrer Grundtendenz darauf angelegt, Rechte der Reichsstände zu konsolidieren und in deren Neben- und Gegeneinander auszugleichen, Das Fehdewesen zu beseitigen und den Landfrieden zur Dauereinrichtung zu machen. In den drei letzten Jahrhunderten war bis zum Überdruss deutlich gewesen, dass alle diese Anliegen nur Idealforderungen bleiben mussten, weil die königliche Gerichtsbarkeit unstäte war, itinerargebunden blieb, oft genug nur Zufallsereignis sein konnte, wenn der Herrscher gerade in der betreffenden Region auftrat, andernfalls man ihn auf wochenlanger Fahrt zum wandernden Hof suchen musste. Der zweite, gleich tief empfundene Mangel war das Fehlen eines Exekutivorgans; was wollte es - um gleich den Extremfall ausgesprochen wurde und eigentlich nur eine Anleite gegeben wurde, den Geächteten zu schädigen und zu verfolgen, man indessen davon abhängig blieb, Helfer zu finden, die tatsächlich bereit waren, sich darauf einzulassen, dem fernen Kronträger zur Verfügung zu stehen. Die Reichsstände haben an der Wende vom 15. zum 16.Jahrhundert gewiss ein noch unmittelbarer empfundenes Interesse an den inneren Nöten Deutschlands gehabt als an den äußeren Bedrohungen, weil sie meist von habsburgischer Seite, verbunden mit finanziellen Forderungen, vorgebracht wurden.
Unter diesen Voraussetzungen war es das natürliche Begehren, eine Gerichtsbarkeit von ständischer Seite aus aufzubauen, die nicht Instrument des Kronträgers, sondern Einrichtung des Reiches sein sollte und eine ortsfeste Gebundenheit haben müsse, um über die bislang herrschende Unstäte hinauszugelangen. Die seit dem Frankfurter Wahltag von 1486 intensivierten Auseinandersetzungen führten zum ersten Höhepunkt auf dem Wormser Reichstag des Jahres 1495. Die am 7.August 1495 erlassene Kammergerichtsordnung steht am Beginn einer Behördengeschichte, die an Unterbrüchen und Wirrnis der Entwicklung des Reichstags sowie des Reichshofrats in nichts nachsteht, Denn von beiden Seiten, den Ständen und dem Kaiser, wurde die Einrichtung als ungenügend empfunden. Nach wiederholten Unterbrüchen der Tätigkeit und wechselnden Pressionen kam erst 1507 durch den Willen des Konstanzer Reichstages wieder Ordnung in den Betrieb bis zum Tod Maximilians I. 1519. Damals löste sich das Gericht auf, ein Zeichen dafür, dass es sich an den Kronträger gebunden fühlte. Zwei Jahre später gab dann der Wormser Reichstag eine neue Ordnung und setzte das mit 18 Beisitzern ausgestattete Gericht in enge Beziehung zum ebenfalls erneuerten Reichsregiment.
Für die Unabhängigkeit der Judikatur war dies kein Vorteil, weil eine Oberaufsicht des Regiments keine volle Unabhängigkeit zuließ. Erst mit der Übersiedlung nach Speyer 1526 wurde dieser Missstand beseitigt, dagegen wirkte sich von da an die konfessionelle Spaltung als schwere Belastung aus. Die evangelischen und noch schwankenden Reichsstände misstrauten dem Kammergericht ebenso wie dem Reichshofrat als einem Werkzeug des Kaisers. Zwischen 1544 und 1548 stellten die Richter ihre Tätigkeit ein. Auf den beiden Augsburger Reichstagen von 1548 und 1555 wurde die Ordnung erneuert, 1600 verbessert, ohne dass es damals wie dreizehn Jahre später bei offizieller Beratung im Reichstag zur reichsrechtlich bindenden Verabschiedung kam. Trotz dieses Mangels wurde diese Fassung beachtet und nochmals im Westfälischen Frieden sowie im Jüngsten Reichsabschied von 1654 leicht verändert, um bis 1806 in Geltung zu bleiben.
Der langwierige Entwicklungsprozess auch dieser Ordnung zeigt bereits an, wie schwierig die Verhaltensunterschiede von Kaiser und Ständen zu behandeln waren. Zur mentalen Affinität der Achtung jener Reichsbehörde bei Kaiser und Ständen ist es nie gekommen. Dennoch entfaltete das Reichskammergericht in den rund zweieinhalb Jahrhunderten seines Bestehens eine sehr rege Spruchtätigkeit. Befördert wurde diese Aktivität allein schon durch die ortsfeste Stationierung. Infolge des Einfalles der Franzosen in die Kurpfalz und die Gefährdung des Mittelrheinraumes wurde das Gericht 1689 nach Wetzlar verlegt, wo es seine bleibende Heimstatt fand. Im Gegensatz zum Reichshofrat, der zunächst nur relativ stationär, weil an das im Unterschied zum Mittelalter recht träge Itinerar der neuzeitliche Kaiser gebunden, war und erst im 18. Jahrhundert permanent in Wien blieb, war die Ortsfestigkeit des Reichskammergerichts ein Element der Beharrlichkeit. Es garantierte die stärkere Verhaftetheit an die Geschäftsordnung und den kontinuierlichen Geschäftsgang. Für die Reichsstände war dies, trotz der Schwerfälligkeit der Verfahren ein Vorteil, weil Zu- und Abgang der Parteien an eine Stadt in der Reichsmitte bequemer war, als die Reisen an den jeweiligen Aufenthaltsort des Kaisers.
Das Personal blieb zahlenmäßig, gemessen an der Prozessflut bescheiden mit dem Kammerrichter als Leiter, zwei und nur zeitweilig vier Präsidenten der Senate und einer Reihe von Assessoren; deren Zahl war Schwankungen zwischen sechzehn und im 17.Jahrhundert bis fünfzig, später dem Rückgang auf knapp zwei Dutzend, unterworfen. Hinzu kamen der Fiskalprokurator als Anklagevertreter des Reiches, die Prokuratoren als Parteienvertreter sowie das für den Geschäftsablauf notwendige übrige Personal. Um das Ernennungsrecht für den Kammerrichter gab es Anfangs Auseinandersetzungen, von 1548 an nahm der Kaiser diese Kompetenz wahr.
Die anderen Fragen der Personalpolitik können hier übertragen werden mit einer Ausnahme: Seit dem Voranschreiten der Reformation wurde die paritätische Stellenbesetzung von Seiten der Lutheraner wie der Katholiken genau beobachtet bei dem Präsidenten und den Assessoren. Kaiser und Stände nahmen gemeinsam das Vorschlagsrecht in Anspruch. Maßgebend wurde für die Parität der Augsburger Reichsabschied von 1555, er inhaltlich im Friedensschluss 1648 bestätigt und durch Präsentationsordnungen ergänzt. An das Personal wurden hohe Anforderungen bezüglich der juristischen Kenntnisse und entsprechend langer Geschäftserfahrung gestellt. Nicht zuletzt dies bot das Ansehen des Reichskammergerichtes hoch hinaus über das anderer Gerichte. Die Zuständigkeit erstreckte sich auf das ganze Reich. Indessen waren auch in dieser Beziehung die vielfältigen Ausnahmeprivilegien zu beachten. Diese wurden exzessiv geltend gemacht für die habsburgischen Gebiete aus der burgundischen Erbschaft, doch konnten auch andere Reichsstände im Falle einer gegen sie erhobenen Klage solche prozessualen Hemmungen in die Verfahren einbringen. Daher sind ebensowenig wir beim Reichshofrat auch beim Reichskammergericht durch Rechtsentscheide keine Veränderungen in den inneren Rechts-, geschweige denn Machtstrukturen bewirkbar gewesen. Für Fragen der Geschichtlichen Landeskunde bedeutet dies, dass weder der Kaiser noch irgendwelche Reichsstände Kräfte ausschalten oder gar vernichten konnten.
Trotz dieser negativen Aussage sollte man den Wert der Reichsbehörde nicht mindern wollen in deren historischer Beurteilung. Im politisch, konfessionell und rechtlich so zergliederten Reich gab es effektiv seit der Mitte des 16.Jahrhunderts immerhin eine Institution, bei der ein jeder sein Recht suchen konnte. In vielerlei Hinsicht standen die Richter in Nachwirkungsbereichen mittelalterlichen Herkommens, die vereinigt wurden mit der systematisierenden Scholastik kanonistischen und römischen Rechtes. Das Reichskammergericht war in besonderem Maße zuständig für Landfriedensbrüche, Gefangennahmen und eigenmächtige Pfändungen, Missachtungen der Reichsacht und die Übertretung von Reichsgesetzen.
Aus der alten Austrägalgerichtsbarkeit wurde die Schiedsgerichtsbarkeit in Besitz- und Kompetenzstreitigkeiten zwischen reichsunmittelbaren Ständen entwickelt. Hier war das Reichskammergericht auch Appelationsinstanz bei der Anfechtung vorausgegangener Schiedsverfahren zwischen Ranggleichen. Von erheblicher Bedeutung war die Zulässigkeit der Klagen von Untertanen gegen den Landesherren, die Zuständigkeit bei Rechtsverweigerungen sowie der Schelte von Land- und Stadtgerichten in Zivilsachen. In solchen Dingen kommt wieder das oben in allgemeiner Erwägung über die Binnenstruktur des Reiches Problem der Souveränität zum Vorschein. Angesichts der Tatsache, dass aus den Territorien ein Zugang an das Reichskammergericht und umgekehrt von diesem in die Territorien hinein eine Wirkmöglichkeit vorgesehen worden ist, ergeben sich Argumente gegen die Unterstellung stark ausgeprägter Souveränität von Landesherrschaften. Andererseits kommt in der Bedeutung des Reichskammergerichtes diesem eine Wertung als einigender und den Zusammenhalt wahrender Institution zu. Doch sollte man diese Funktion nicht überbewerten. Denn alle die Landesherrschaften, die ein privilegium de non appellando besaßen, konnten sich gegen die Reichskammergerichte wehren. In Anbetracht der großen Zahl solcher Mächte glich das Reich einem vielfältig zergliederten Gebilde mit erheblichen Rechtsunterschieden, die sich mit den vielfältigen ständischen Differenzierungen deckten oder auch nicht deckten. Nicht zuletzt durch dieses Neben- und Durcheinander wird das Reich charakterisiert. Daher ist es nicht erstaunlich, dass im Laufe der Zeit viele Reichsstände mit ihren Streitigkeiten nicht das Reichskammergericht befassten, sondern solche Anliegen gleich vor den Reichstag brachten. Rechtliche Hemmnisse, die gegen diesen Rekurs bestanden und in vielen Fällen eine Missachtung des Reichskammergerichts - ebenso wie des Reichshofrats - bedeuteten, wurden zumindest im 18.Jahrhundert umgangen und behoben. Denn man erklärte diese Rekurse nicht als Appellation, sondern als ein dem Reich als solchem vorzulegendes Gravamen. Damit wurde jedoch keine Verbesserung erreicht, sondern infolge der im Vergleich mit dem Gericht noch offenkundigeren Schwerfälligkeit des Reichstags und seiner Deputationen eine größere Verschleppung erzielt.
Versucht man eine Quersumme aus den Wirkmöglichkeiten der obersten Reichsbehörden zu ziehen, Reichstag, Reichshofrat und Reichskammergericht nicht nur unter den spezifischen administrationshistorischen Aspekten, die meist im Vordergrund der Erörterungen bislang standen, zu sehen, sondern die Gesichtspunkte der landesgeschichtlichen Forschung stärker zu beachten, kann das Ergebnis vielfach nur negativ sein. Wohl hielt das Reich noch bis 1806 zusammen, doch dies nur, weil es keinem so starken Stößen von außen ausgesetzt war, wie ihm zu Ende des 18.Jahrhunderts die Französische Revolution mit ihren kontinentalen Auswirkungen brachte. Mag es durch Zusammenfügung von Staatswesen hier und da gewisse Vereinfachungen und Machtverschiebungen gegeben haben, am Wesen des von Pufendorf so genannten Monstrums hat sich nichts geändert.
Die Reichsreformbewegung an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit hat Ansätze zu einer kollektiven Reichsstruktur gebracht, aber auch sogleich die Inkompatibilität von Tendenzen gezeigt. Man sollte den Dualismus von Kaiser und Reich, der wahrlich stark genug war, nicht allein in Betracht ziehen, wenn das Alte Reich beurteilt und verurteilt wird. Ebenso kräftige Wirkung zeigten die eifersüchtig bewahrten ständischen Unterschiede, wie sie sich im Gliederungsschema des Reichstages offenbaren. Nicht zuletzt haben die Stände selbst alltäglich Lockerungen im Gefüge des Gemeinwesens Reich zuwege gebracht. Man sollte hierbei auch, aber nicht nur an die Reformation denken. Die konfessionellen Spaltungen in allen Großräumen Deutschlands haben manche Risse unheilbar gemacht, die aus anderen Ursachen schon lange bestanden und ohnehin hätten schwer behoben werden können. Den besten Beleg hierfür bieten die innerhalb des jeweils gleichen konfessionellen Lagers dutzendweise ausgetragenen Streitigkeiten um nutzbare Rechte und Ansprüche aller Art. Die Reichsgeschichte, in den Grenzräumen zu dem das Wechselspiel mit außerdeutlichen Kräften, bieten den Rahmen für die landesgeschichtliche Forschung im Blick auf alle Epochen. Die regionale Konzentration darf nicht immer die Suche nach dem individuellen Befund stehen, sei es hinsichtlich eines Territoriums, eines Territorialverbundes, eines Sozialgefüges, eines Wirtschaftsgeflechtes, einer demographischen Entwicklung oder was sonst noch an breiten Möglichkeiten der Befragung historischer Abläufe sich darbietet.

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0.2.4.Die Reichsstände.

In den vergangenen Kapiteln war des Öfteren die Rede von Reichsständen, ohne dass diese näherhin gekennzeichnet wurden. Um sie in ihrer Eigenart zunächst recht allgemein zu charakterisieren, sei mit dem Hinweis begonnen, dass sie begegneten als Mitglieder des Reichstages mit dort unterschiedlichem Rechtsstand. Schon dies deutet an, man habe es nicht mit einem innerhalb egalitären Kollektiv zu tun, sondern mit einer in sich differenzierten Genossenschaft, die in mehrschichtiger Entwicklung gebildet wurde. Wenn ohne Zahlenverhältnisse hinsichtlich des Reichstags und der Reichskreise genannt worden sind und man diese vergleicht mit den zu Eingang gebrachten Schätzwerten über die Anzahl der innerhalb der Reichsgrenzen ansässigen Faktoren feudaler wie kommunaler Art springt ins Auge, dass es eine große Zahl von Reichsständen gab, die indessen übertroffen wurde von der der Kräfte und Machtgebilde insgesamt. Also gab es Reichsglieder einfacher Natur und solche mit einem gehobenen Reichsstand. Angesichts der bereits oft gebrachten Hinweise auf die höchst differenzierten Strukturen der Reichsverfassung dürfte es nicht erstaunen, hier abermals auf neue Unterschiede zu treffen. Diesem Sonderproblem soll, da es zur Nommenklatur der deutschen Geschichte der Neuzeit gehört, kurze Zuwendung gewidmet sein.
Vom mittelalterlichen Herkommen gibt es keinen Zugang, der eine allseits befriedigende Erklärung böte. Die Wortwahlen der Reichskanzlei, der sonstigen Verlautbarungen unterschiedlicher Provenienz sind schwankend. Am meisten gebraucht wurden Bezeichnungen wie membrum imperii oder membrum regni für Einzelpersonen, die gleichen im Plural für mehrere oder eine große Zahl. Eingehender unterschieden wurde bis im Spätmittelalter hinsichtlich der ständischen Stufen, indem man Fürsten abhob von Personen, die nicht deren Gruppe zugeordnet wurden. Eine kollektive und im Plural stehende, mit genitivischem Bezug auf das Reich gebrauchte Bezeichnung ist nicht anzutreffen. Auch Zeugenreihen in Herrscherurkunden, die ansonsten manche Befunde rechts- und sozialgeschichtlicher Art ermöglichen, sind insoweit unergiebig. Auch die Einreihungsschemata des Sachsenspiegels und anderer Spiegel hinsichtlich der Heerschildordnung, der Wergeldbemessung und der Königswahlkompetenz sagen nur etwas aus über geburtsständische Normen, nichts jedoch über Reichsstandschaft. Sucht man nach diesem Begriff bei der Durchmusterung der Teilnehmer an hoch- und spätmittelalterlichen Hoftagen, insbesondere der wachsend quellengünstigen Zeit von Rudolf von Habsburg bis Friedrich III., bleibt der Befund ebenfalls negativ. Noch mehr gilt dies von Kurfürsten-, Fürsten- und Städtetagen sowie gemischtständischen Versammlungen.
Den langsamen Wandel brachte das Vordringen von Reformvorstellungen während der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Treibend für diesen Teilaspekt der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung war die Frage, wer legitimiertes Mitglied von Versammlungen sei, die als Repräsentanz des Reiches dem Kaiser entgegentreten könne. Damit ist der Übergang vom Hoftag alten Stiles mit allen seinen Zufälligkeiten der jeweiligen Mitwirkung von Reichsangehörigen zum sich in Kurien formierenden Reichstag angesprochen. Der Grundsatz der damaligen Erwägungen war, dass zur Behandlung von das Imperium als Ganzes angehenden Problemen alle Reichsfürsten und Reichsstädte zu Vollversammlungen einzuberufen seien. Ein Konsens jedoch war schwer zu erreichen. Denn sowohl die Reichsangehörigen untereinander waren sich einig, wie auch Kaiser Friedrich III. in seiner langen Regierungszeit die Ansicht vertrat, nur er allein besitze das Einberufungsrecht und damit die freie Entscheidung, wenn er jeweils zuziehen wolle entsprechend dem Gegenstand der Beratungen. Seitens der Reichsangehörigen wurde zudem die Theorie verfochten, auf solchen Zusammenkünften gefasste Beschlüsse hätten eine auch den Kronträger bindende Kraft, auch müssten die jeweils Abwesenden zur Befolgung verpflichtet werden.
Die dem Reich drohenden Gefahren und die finanziellen Forderungen Friedrichs III. und Maximilians I., Erhebung einer allgemeinen Reichssteuer und Umlegung der Kosten des Reichskammergerichtes erforderten eine Art Reichstaktik. Die Reichstage von 1486 und 1489 brachten zunächst nur eine Kurienordnung. Doch selbst hier ist zu beachten, dass nicht ein gesetzgeberischer Akt diese Einteilung schuf, sondern maßgeblich gestaltet wurde durch den Mainzer Erzbischof Berthold von Henneberg aufgrund von Erfahrungen, die seine Kanzlei in den beiden vorangegangenen Jahrhunderten gesammelt hatte. Er selbst brachte die Dinge nicht weiter voran, doch trug man von Mainzer Seite organisatorisch wie statistisch manches zu den folgenden Projekten bei. Das Ergebnis der Bemühungen ist die Reichssteuermatrikel des Wormser Reichstags von 1521. In ihr werden unterschieden Kurfürsten, Fürsten und Stände. Die letzte Bezeichnung einer Gruppe wird in mit dem Wormser Tag zusammenhängenden Quellen differenziert in der Unterscheidung zwischen Prälaten, Grafen, Herren und Städten. Auch für diese genauere Trennung liegt nirgends ein konstitutiver Akt vor, man benutze eine herkömmlich aufzählende Formel, um alle jene zu erfassen, die weder Kurfürst noch Fürst waren. Eine Ambivalenz der Beziehungen solcher Reichsstände zum Kaiser zeigt 1519 die Wahlkapitulation Karls V., in der Gesetzverbesserungen versprochen werden „mit Rat Unser und des Reiches Churfürsten, Fürsten und anderer Stende“. Diese Gruppen werden in Bezug gesetzt sowohl zum Kronträger als auch zum als transpersonales Gebilde aufgefassten Reich.
Es wäre eine Überforderung der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung, wollte man annehmen, dass nunmehr eine zuverlässige statistische Erfassung der Reichsstände möglich geworden sei. Unschärfen bestanden bis zum Ende des 18. Jahrhunderts beispielsweise im Verhältnis der Reichsglieder zu den zwischen 1500, 1512 und 1521 geschaffenen Reichskreisen. Fortan gehörte jeder Reichsstand zu einem Reichskreis, doch wurde nicht jedes Mitglied eines Reichskreises aufgrund dieser Eigenschaft zum Reichsstand. Der Unterschied zwischen jenen Körperschaften der Kreise und den Kollektiven der reichsständischen Gruppen rührt wahrscheinlich daher, dass mit dem Charakter der Reichsstandschaft die Veranschlagung zu finanziellen Leistungen für Reichsaufgaben verbunden wurde. Diese war zwar auch in den Kreisen üblich, doch hat man wohl mancherorts wegen der Möglichkeit doppelter Finanzbelastungen nicht nach einer auch reichsständischen Qualifikation gestrebt. Zudem darf unterstellt werden, dass nach der allmählichen Festigung der Reichstagsorganisation die Reichsstände ihrerseits sich gegen den Zugang weiterer Mitglieder sperrten. Paritätserwägungen nach der konfessionellen Spaltung haben dann den Beitritt, der vom Konsens der jeweiligen Gruppe abhing, gehemmt. Unter den Gesichtspunkten der Geschichtlichen Landeskunde ergibt sich ein sehr differenziertes Bild. Eine absolute Kongruenz zwischen Reichs- und Kreisstandschaft gab es nur beim Kurrheinischen Kreis.
Doch muss hier gleich angefügt werden, dass die geistlichen Kurfürsten und der Pfalzgraf Funktionen in den jeweils benachbarten Reichskreisen mitausübten, besonders wenn sich dies durch eine Personalunion in Bezug auf ein fürstliches Reichsglied ergab. In den anderen Reichskreisen ergaben sich historisch gewachsene Unterscheidungsmerkmale. So waren die Quoten der Reichsstände in den oberrheinischen, schwäbischen und fränkischen Kreisen höher als im bayerischen, niederrheinisch-westfälischen und niedersächsischen und besonders hoch abstehend im Verhältnis zum obersächsischen. Auch in solchen Symptomen erkennt man die Konsequenz spätmittelalterlicher Reichsentwicklung. Abermals ist die merkwürdige Randposition der Städte zu erwähnen. Die Reichs- und Freistädte wurden einbezogen in die Kreisorganisationen, doch erst nach mühsamem Ringen erlangten sie Sitz und Stimme auf den Reichstagen, erst 1582 erreichten sie diese reichsständische Qualifikation in unangemessen reduzierter Vertretung.
Die Zusammensetzung der Kurien auf dem Reichstag und damit verbunden die Gruppenzugehörigkeit von Reichsständen war schwankend. Wenn man ausgeht von der Wormser Liste des Jahres 1521 ergeben sich rasch Änderungen. Wie die älteren Aufstellungen diente sie der Ermittlung von Anschlägen für den Romzug, jetzt aber auch der Beitragsberechnung für die Kosten des Reichskammergerichtes. Später diente sie, um den Befund von Ernst Schubert zu wiederholen, "als wichtigster Anhalt dafür, wem überhaupt Sitz und Stimme auf dem Reichstag zukam". Die Änderungen waren weniger statistischer als substantieller Natur. Nach dem Anfall Böhmens an das Haus Habsburg infolge der Schlacht bei Mohcs 1526 kam dessen Kurstimme in Abgang bis zur Readmission 1708. Wichtiger noch waren die Auswirkungen der Reformation. Denn eine stattliche Zahl geistlicher Gebiete wurde säkularisiert, ohne dass indessen die territoriale Eigenstellung aufgehoben wurde. Vielmehr nahmen weltliche Inhaber solcher Staatswesen deren Stimmen auf der geistlichen Fürstenbank wahr, so dass es zu bemerkenswerten Querverbindungen kam. Aufmerksam zu machen ist darauf, dass 1521 ritterschaftliche Familien genannt werden, denn ihnen blieb die Reichsstandschaft versagt. Bei den Grafen bildeten sich die Kuriatstimmen erst im Laufe der Zeit. Die ersten waren bereits 1524 die in der Wetterau und in Schwaben, erst 1641 und 1653 folgten die Sippen in Franken und Westfalen.
Die rechtliche Festigung der Reichsstandschaft als eines Elements der neuzeitlichen Reichsverfassung wurde gefördert durch die Anwesenheit auf dem Reichstag entweder persönlich oder vertreten durch Gesandte mit der Kompetenz zu Sitz und Stimme. Hinzu kommt, dass bis zum Ausgang des 16. Jahrhunderts die Reichsstandschaft aus einem zunächst rein persönlichen zu einem persönlich-dienlichen Recht mit fester Bindung an ein Territorium wurde. Sie setzte, wie Hermann Conrad definierte, "grundsätzlich die Herrschaft über ein Land voraus".[Anm. 6] Für diesen Wandel war der Reichstag von 1582 wichtig. Solchen Beobachtungen kommt für die Landesgeschichte großer Wert zu. Man kann nicht sagen, die Reichsstandschaft habe ein Land gefestigt oder gar geschaffen. Wohl aber ist Reichsstandschaft ein Symptom für die weit vorangeschrittene Phase der territorialen Konsolidation, die landesherrliche Festigung der Position des betreffenden Reichsstandes. Vorausgegangen war die Landwerdung, ihr folgte die Reichsstandschaft. Geht man von der Liste des Jahres 1521 aus, in der neben den kurfürstlichen 80 Fürsten, dazu 79 Prälaten und Äbtissinnen genannt werden, denen sich 137 Grafen und Herren sowie 84 städtische Gemeinwesen anreihen, kommt mit der Gesamtzahl 387 eine vollgültige Repräsentanz des Reiches zuwege. In allen diesen Fällen war die Konsolidierung der Herrschaft mindestens dem Abschluss nahe.
Selbstverständlich ist zu nuancieren zwischen den Großbildungen etwa der Habsburger, Wittelsbacher oder Hohenzollern, der stattlichen Ausformungen geistlicher Staaten wie Münster, Utrecht, Würzburg oder Salzburg einerseits, den Klein- und Zwergbildungen nach den Mustern der in Thüringen ansässigen Grafen, der Kraichgauer Ritterschaft oder der im Elsass und in Schwaben anzutreffenden Prälaten. Zwischen solchen Extremen der quantitativen Befunde steht die große Zahl mittlerer Mächte wie beispielsweise der Grafen an der Weser, in Waldeck, Mansfeld oder Fürstenberg, der Hochstifte Paderborn, Speyer, Straßburg oder Eichstätt. Es ist nur nochmals daran zu erinnern, dass alle diese Einzelkräfte im Spannungsverhältnis zwischen Eigenstandsbewahrung und Zwang zur Kooperation in landschaftlichen Konstellationen lebten. Den Rahmen für ihr Wirken aus solchen regionalen Vorgegebenheiten heraus in die Weite des Reiches boten immer wieder die Reichstage sowie besonders im Süden und Westen die Kreistage. Die Funktionsbereiche bildeten sich aus in dem Wechselspiel der Auseinandersetzungen mit dem Kaiser, aber auch im Ringen von Gruppen um die innere Gewichtung des Einflusses auf Inhalte und Gestaltungen der Reichsabschiede. Begleitet wurden solche Abläufe von der Tendenz zum Erwerb einer Fürstenwürde mit Virilstimme. Erhebungen in den Reichsfürstenstand, meist bezogen auf Grafensippen, gab es im Spätmittelalter. Von den alten Fürstentümern und den in ihren Rang erhobenen zieht sich die Entwicklung bis zum Reichstag von 1582. Die auf ihm vertretenen 14 Dynastien wurden später als Alte Häuser bezeichnet. Zu ihnen kamen im Laufe der Zeit ebenso viele sogenannte Junge Häuser. Davon weiterhin zu unterscheiden sind die neuzeitlichen Fürstungen, bei denen es trotz der Standeserhöhung nicht zur Reichsstandschaft kam. Meist rührte dies daher, dass der betreffende Fürst kein seinem Rang entsprechendes Territorium besaß und die beiden höheren Reichstagskollegien der Admission nicht zustimmten. Andererseits wurden die Zahlenverhältnisse verändert durch Linientrennungen und territoriale Aufgliederungen bei den weltlichen Fürstentümern. So ergab sich bei diesen eine Stimmenzahl von rund 150. Faktisch allerdings wurde eine Großzahl von ihnen vertreten durch drei bis vier Dutzend Gesandte, die auf dem seit 1663 Ständigen Reichstag in Regensburg Mehrfachvertretungen mit jeweiliger Mehrfachstimmführung ausübten. Der Reichstag entartete so zu einem Gesandtenkongress.
In der Bewertung der Reichsstandschaften darf das Bild der Vielfalt nicht darüber hinwegtäuschen, dass erhebliche Konzentrationen der Macht- und Einflussverhältnisse stattfanden. Die großen Dynastien - Habsburger, Wittelsbacher, Welfen und Wettiner - wirkten im 17. und 18. Jahrhundert dank mehrfacher Stimmführungen auf den verschiedensten Ebenen der Reichstagskollegien. Dadurch wurden Konvergenzen der nur optisch differenzierten, faktisch jedoch in einheitlicher Willensrichtung verlaufenden Entscheidungen bewirkt. Auseinandersetzungen im Reich um den Besitz von Institutionen setzten die Kämpfe früherer Zeiten um Machtbasen mit anderen Mitteln fort. Der Dualismus Kaisertum - Reichsstände reduzierte sich auf wenige Dynastien, um die herum sich jeweils die kleineren Kräfte scharten und so gewisse großregionale Konstellationen entstehen ließen. Man denke hierbei beispielsweise im Nordosten an das Zentrum Brandenburg, dessen Einwirkungen bis zur Ostseeküste reichten, westlich der Elbe die Welfenlande tangierten und im Süden in den Lausitzen in Rivalität mit dem Haus Wettin traten. Dieses war Partner und Gegner des seit 1526 habsburgischen Böhmen und entfaltete rege Aktivität in Richtung Thüringen mit Nebeneffekten in Südostniedersachsen.
In den Mainlanden bestand die an Bündnisse des Spätmittelalters erinnernde Hochstiftskonstellation, die gewiss nicht frei war von Reibereien untereinander, doch vom gemeinsamen Gegensatz zur hohenzollerischen Markgrafschaft Ansbach - Bayreuth immer zusammengehalten wurde. Am Mittelrhein wurde das Geschick des Großraumes durch die Konfrontation des Mainzer Erzstiftes mit der Pfalzgrafschaft bestimmt; jede der durch deren wechselseitige Bindungen die Lage höchst kompliziert blieb, so dass bis zum Ende des Alten Reiches weder die Erzbischöfe noch die rheinischen Wittelsbacher zur eindeutigen Vormachtposition gelangten. Im Südwesten wirkten die alten Polaritäten zwischen dem 1495 zum Herzogtum aufgestiegenen Württemberg sowohl zur Pfalzgrafschaft als auch zur habsburgischen Einflusszone im oberen Neckar-Donau-Raum weiter. Der Südosten wurde weiterhin durch die wechselweisen Ambitionen der Wittelsbacher Linien in Bayern und der Habsburger an der Donau und in Tirol beeinflusst, wobei man die Rückwirkungen des steten österreichischen Engagements in Böhmen und Ungarn zu beobachten hat.
Der seit der Endphase des Dreißigjährigen Krieges verstärkten Absicht des Kaiserhofes, durch die Schaffung neuer Fürstentümer und der mit diesen zu verbinden Reichsstandschaften den Einfluss des Kronträgers, dies auch im konfessionellen Sinne, zu steigern, traten die Reichsstände hemmend entgegen. Dem Fürstungsrecht des Reichsoberhauptes wurde das Kooptationsrecht des Reichsoberhauptes entgegengesetzt; mit diesem verband man die Forderungen nach Übernahme des entsprechenden Matrikularbeitrages und des Nachweises von zureichenden Einkünften aus einem Territorium. Die grundsätzlich immer geltend gemachte Bedingung war die Zustimmung des Kurkollegs. Alle diese Gesichtspunkte waren zu beachten im Blick auf Aufnahmen auch auf eine der Grafenbänke. Unter den Aspekten der neuzeitlichen Geschichtlichen Landeskunde ergeben sich zwei miteinander verbindbare Befunde. Die in Gruppen zusammengefügten Reichsstände sperrten sich gegen Neuaufnahmen und steuerten einer Inflation sich steigender Titel und Würden. Andererseits mag manchem mittleren und niederen Reichsglied in Anbetracht der mit einer Standeserhöhung verbundenen Aufwendungen und der kostenträchtigen Repräsentationspflichten die Neigung vergangen sein, den bisherigen Status zu verlassen. Ohnehin hat eine Standeserhöhung an den Innenstrukturen einer Herrschaft kaum etwas verändert. Im Verhältnis zu Nachbarn brachte eine Standeserhöhung ebenfalls wenig ein, weil diese wie gegenüber dem Kronträger so auch bei eventuellen Ansprüchen eines Rangerhöhten in aller Regel die salvatorischen Klauseln und massenhaft vorhandenen Sonderprivilegien vorbringen konnten. Insofern haben Standeserhöhungen Aussagewert für historisch-politische Entwicklungen, sind jedoch wenig relevant für die eigentlichen territorialbezogenen Frageweisen und Anliegen strukturgeschichtlicher Forschung.
Die reichs- wie landesgeschichtlich nicht einfachen, teilweise wiedersprüchlichen Aussagen in diesem Abschnitt setzen gewissermaßen die Ratlosigkeiten bereits der zeitgenössischen Gelehrten fort. Abermals sei daran erinnert, dass der verfassungsrechtliche Konservatismus auch nach dem verfassungsrechtlichen Konservatismus auch nach dem Fortschreiten der Reformation und insbesondere infolge der stabilisierenden Wirkung des Augsburger Reichsabschiedes von 1555 weder von lutherischer noch von katholischer Seite die Reichsstände in Frage stellen lassen. Viel im Sinne der Festigung des Reichsgedankens, der Raum ließ für die Stellung der Stände, sie sogar als Ingredienz erforderte, haben zweifellos die Juristen gewirkt, die vom Reichskammergericht in Speyer und von 1689 an in Wetzlar kamen und in die Dienste der Landesherren traten. Mochten sie als Funktionäre einer Territorialherrschaft meist die jeweiligen Eigeninteressen vertreten in der forensischen Gegenüberstellung, sie wie ihre Gegner bezogen sich doch letzten Endes auf das Reich und sein Recht. Die Reichsmitgliedschaft der Landesherren war eine selbstverständliche Prämisse, die Auffassungen der Territorialstaatlichkeit wurden getragen vom Gedanken unauflösbarer Zugehörigkeit zum Reich. So trat denn Samuel von Pufendorf zwar vom Reich im oft wiederholten Schlagwort als einem irregulare aliquod corpus et monstro quasi simile gesprochen, doch verfocht er nicht die Idee eines einheitlichen Staatswesens, sondern die einer res publica composita, die allerdings - entsprechend den Normen des Westfälischen Friedens - aus souveränen Gebilden zusammengesetzt seien sollte. In der Historiographie des Pütter seien hervorgehoben, trat die Vielfalt der Phänomene, die durch Unterschiedlichkeiten und Gegenläufigkeiten der Einzelentwicklungen entstanden war, zur rein deskriptiven Bestandsaufnahme des historisch Gewordenen geführt.

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0.3.Der Territorialstaat des 16. bis 18. Jahrhunderts

0.3.1.Fürst und Stände, Adel, Reichsritterschaft.

Wer die Verfassungsstrukturen der Staatenwelt im neuzeitlichen Europa betrachtet, der stößt alsbald auf Unterschiede von fundamentaler Art, denen gegenüber Vergleichbares oder gar Übereinstimmendes in den Hintergrund tritt. Das fast überall Übereinstimmende ist - in nur oberflächlicher Sichtweise - das monarchische Prinzip. Feudalstrukturen in Königeichen, Fürstentümern und Adelsherrschaften aller Schattierungen sind fast die Regel. Republikanische Gemeinwesen bilden die Ausnahme. Von demokratischen Verfassungen zu sprechen ist unmöglich. Dies gilt weder für die Reichsstädte, von ihren landsässigen Schwestergemeinden ganz zu schweigen, noch für italienische Stadtstaaten oder sogar für die Schweizer Eidgenossenschaft, die man gar zu gerne hierfür in Anspruch nehmen möchte. Bei genauerem Zusehen trifft man in allen letztgenannten Kategorien auf oligarchische Verbände, sie meist gegründet auf Vermögen in Grund und Boden sowie mit dem Vorandringen der Geldwirtschaft auf Kapital und Handel.
Die feudale Welt Europas ist in sich in so vielfältiger Weise facettenreich, dass Unterscheidungen in nur grobschlächtiger Weise möglich sind, wenn sich hier vom Umfang der Erörterungen enge Grenzen ergeben. Dies erweist sich beim Begriffskomplex König - Königtum - Königreich rasch und einfach. Die Kronträger stehen in den unterschiedlichsten Rechts- und Machtverhältnissen in ihren Reichen. Der König von Frankreich ist noch lange nicht im Sinne des mit Blendwirkung gebrauchten Wortes Absolutismus zu fassen; regionale Eigenheiten, Aufstände aus unterschiedlichen Ursachen, eine bis weit in das 17. Jahrhundert hinein störrische Adelswelt von Frodeuren und ebenso die Provinzialparlamente machten ihm zu schaffen. In England gelang es zwar dem Herrscher die Domestizierung der Kirche und schließlich deren Eingliederung in das Staatswesen, doch auch dort bestimmten die großen Sippen und ihre Klienten das Bild, ebenso in ausgeprägtem Maße das Fortbestehen von spätmittelalterlichen Institutionen, an deren Spitze das seit 1377 in Ober- und Unterhaus geteilte Parlament. In den Königreichen auf der iberischen Halbinsel hatte die Reconquista jeweils starke Einheitstendenzen gefördert, doch ebenso bestanden Cortes als Ständevertretungen mit der typischen Tendenz der Begrenzung der Königsmacht. Die skandinavischen Reiche kannten starke Eigenstandsstrebungen der bedeutenden Sippenverbände, unter denen die Königsdynastie eine, wenn auch von den Machtgrundlagen her hervorgehobene war.
Sucht man nach den Gemeinsamkeiten in der Vielfalt, treten zwei Grundtendenzen auf der einen Seite hervor: Einengung der Königskompetenzen im Besteuerungsrecht und bei der Besetzung der Hofämter und anderen Positionen, soweit diese der Geltendmachung des Herrschereinflusses in den Regionen seines Reiches dienen konnten. Andererseits suchten die Herrscher nicht nur solchen Bestrebungen entgegenzutreten, sondern mit ihrem Anspruch auf die höchste Gerichtsbarkeit, auf die Friedenswahrung im Landesinneren wie auf die Gestaltung der Beziehungen zu anderen Mächten Adelspositionen zu schwächen und sich ungehinderten Zugang zu den Ressourcen des Herrschaftsgebietes zu verschaffen. Schon im Hochmittelalter gibt es - neben anderen - ein Schulbuchbeispiel für den Kampf um die Außenpolitik, als nach dem Tode des Königs Richard Löwenherz in England gegen die Ambitionen Johanns ohne Land auf dem Kontinent eine Partei mit insularen Zielsetzungen entstand, der Kampf um Steuern und Indigenat hinzukam und schließlich zur Magna Charta 1215 führte.
Wie ist vor solchem Hintergrund das Deutsche Reich der Neuzeit, seinem vollen Titel nach immer noch römisch und fortan mit dem Attribut heilig ausgestattet, zu sehen? Worin bestehen seine Besonderheiten? Fängt man gleichsam von oben an, steht an der Verfassungsspitze ein Kaiser. Solchen im Sinne der Rezeption antiker Vorbilder oder auch nur der Dokumentation einer Mehrfachkönigsstellung über mehrere Völker gab es anderwärts im Mittelalter auch, in den iberischen Staaten und England, doch stets nur peripher und ohne Nachwirkung. Der Augustus-Beiname Philipps II. von Frankreich ist signifikant für ein dann Jahrhunderte lang fortwirkendes Imperatorstreben, ohne jedoch je zur Verwirklichung zu gelangen; der hybride Titel Napoléons I. und seines gleichnamigen Neffen kann getrost beiseitegelassen werden.
Ein Kaisertum universalen Geltungsanspruches bestand ein Jahrtausend in Byzanz bis zum Untergang 1453. Mit dem moskowitischen Zarentitel braucht man sich hier nur insoweit zu beschäftigen, als er Bedeutung mit dem Erstarken Russlands und dessen Machtexpansion nach Westen im 18. Jahrhundert gewann. Der römische Kaisertitel des Herrschers über Deutschland war Erbstück des Mittelalters. Doch auch damals gab es keine Kontinuität: Von den 41 Kronträgern nach dem Erlöschen der ostfränkischen Karolingerlinie 911 bis zur Wahl Maximilians I. 1486 waren 18 Kaiser, hingegen 23 "nur" Könige, wobei in dieser Statistik alle Gegenkönige - sie ebenfalls eine Besonderheit - mitgezählt werden müssen. Wie sehr man an der imperialen Tradition festhielt, machen im Mittelalter die immer erneuten Anläufe zu Italienzügen mit dem Ziel der Krönung durch den Papst deutlich.
Eine Neubewertung kam erst durch Maximilian I., als dieser 1508 den Titel eines "erwählten römischen Kaisers" annahm. Die Bezeichnung, nur einmal 1530 durch die tatsächliche Krönung Karls V. in Bologna unterbrochen, hielt sich bis zum Untergang des Alten Reiches. Sie war nicht einfach respektiert durch die Reichsstände. Eigentlich war sie ein Unding. Denn Wahlkompetenz aus dem mittelalterlichen Herkommen besaßen die Kurfürsten nur hinsichtlich des Königtums, sozusagen zur Bestimmung eines Kandidaten für die Kaiserkrönung, die allein dem Papst zustand. Auf die Verfassungsproblematik zwischen 1508 und 1806 braucht in den hier darzustellenden Zusammenhängen nicht eingegangen zu werden. Es genügt die Feststellung, dass das Reich als Herrscher einen Kaiser hatte, das Kaisertum trotz der Unsumme salvatorischer Klauseln anerkannt wurde und insofern ihm eine Zusammenhaltsfunktion zukam. Kaisertum und Reichsgedanke bestimmten, wenn auch mit Kraftschwund in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, wenigstens den äußeren Rahmen dieses politischen Gebildes in der Mitte Europas.
Wenn man den Versuch wagen würde, die Art der Reichsglieder auf einen Nenner zu bringen, müsste dieser rasch an der Vielfalt der Erscheinungen scheitern. Fürstentum, Herrschaft, Reichsstandschaft sind Begriffe, unter denen sich jeweils vieles subsumieren lässt, ohne indessen stets absolut Vergleichbares anzutreffen. Neben Gemeinsamkeiten gibt es ebenso viele Individualfaktoren. Allen feudalen wie kommunalen Gemeinwesen gemeinsam ist der Trend zu innerer Verdichtung von Herrschaftsbeziehungen in einem langen Prozess, der sich vom 14. und 15. bis an das Ende des 18. Jahrhunderts hinzieht. Aus dem Mittelalter überkommen und als "herrschaftsstabilisierendes Element von größter Bedeutung erwies sich die Verpflichtung der Grundholden, Vasallen und Dienstleute zu Rat und Hilfe".[Anm. 7]
Schon in dieser Aufzählung ungleicher Sozialgruppen leuchtet die Vielschichtigkeit des Ablaufes auf. Erfasst wurden ebenso die agrarwirtschaftlich und handwerklich in Dörfern und Städten, oftmals in Michfunktionen, tätigen Hintersassen, gegliedert in Verbänden grundherrschaftlicher Genese oder in Zünften, die ihrerseits autonomen Ursprungs, meist jedoch Ergebnis herrschaftlicher Formgebung sein konnten. Einbezogen in diese Zusammenführung von Faktoren wurde der Adel unterschiedlicher Rangstufen und wirtschaftlicher Wertigkeiten. Durchwirkt wurde das verdichtete Gewebe durch eine intensivierte Verwaltung, die getragen und alltäglich ausgeübt wurde durch Funktionäre, deren strukturelle „Modernität“ seit dem Spätmittelalter zur neuzeitlichen Beamtenschaft hinleitete. Der Landesherr war einerseits Aktivfaktor in der Umformung und Neuschaffung von Institutionen und Sozialverbänden, wie er andererseits solche autogener Natur hinnehmen und sich mit ihnen auseinandersetzen musste.
Im einzelnen Territorium konnten eigene grundherrschaftliche Elemente dem jeweiligen Landesherren eine der Basen seiner Obrigkeit sein, so wie er mit dieser fremde ein- und unterordnete bei Wahrung ihres Besitzes und deren Erträgnissen und Überlagerung mit Gerichtsrechten im hoheitlichen Bereich, Münzwesen, Zöllen und Heeresfolge, um nur Wichtigstes zu nennen. Die Heranziehung des Adels nicht nur im Sinne sorgfältiger Wahrung der Lehenshofsysteme, sondern noch mehr durch die Ausgestaltung von Funktionen am Hof, Bedienstungen dort wie auf dem Lande, nicht zuletzt Einflussnahmen auf Heiraten der Sippen waren Methoden der Herrschaftsverdichtung von erheblichem Wert, brachte sie doch Landesherren und Führungsschicht in steten Kontakt. Zusätzliches, doch im eigentlichen Sinne zukunftsweisendes Element war die Beamtenschaft. In ihr fügten sich nicht- und niederadlige Individuen in oft buntem Gemenge zusammen. Für den Amtmann war nicht der Burgsitz mit dessen fester Lokalisierung das Signum des Standes, sondern die Amtsstube, sei es ihm von der Herrschaft gewährten, sei es im eigenen Haus an bevorzugtem Ort, dessen Bedeutung im Territorium durch eine oder mehrere Amtsansässigkeiten gesteigert wurde. Dem Landesherren standen seit dem Ausgang des Mittelalters Personengruppen zur Verfügung, - doch auch gegenüber.
Bei aller Bescheidenheit der Zahlenverhältnisse, gemessen an modernen Dimensionen der Administration, waren diese Leute ebenso Fürsten-, Grafen- oder Herrendiener wie mit dem Voranschreiten ihrer gesellschaftlichen Konsolidation zugleich Repräsentanz des Landes. Vor allem die Vertrautheit mit den Geld- und Naturaleinkünften, damit besonders dem Steuerwesen ließ sie über eine dienende Hilfeleistung rasch hinauswachsen in Berater-, oft dann in Bewilligungspositionen. Hier ist es im engsten Bereich des Beziehungsgefüges die kontroverse Konstellation, die das Ergebnis der Auseinandersetzungen war zwischen dem auf seinen Besteuerungsanspruch pochenden Landesherren und der demgegenüber Widerstand leistenden, das Land verwaltenden und repräsentierenden Gruppe. Dass solche, hier nur abstrakt skizzierten Entwicklungen im buntgemischten Nebeneinander von Territorien vielerlei Spielarten entstehen ließ, kann in aller Allgemeinheit nur angezeigt werden. Die Größe eines werdenden Staatswesens ermöglichte eine umfassungsreichere und besser durchgebildete Verwaltung, in kleinen Territorien kam man über Kümmerformen nicht hinaus. Genaue Zahlenangaben können nur von Fall zu Fall angegeben werden, wobei Dichte der Quellenüberlieferung und Sorgfalt der Aufbereitung Maßstäbe setzen für die Forschung.
Eines der wichtigsten Instrumente neuer Formung der Herrschaft war das Steuerwesen. Hierzu war aus dem Mittelalter überkommen die Bede, die jedoch als Kopfsteuer eingebunden war in das Abgabewesen der jeweiligen Herrschaft im Verhältnis mit deren Hintersassen. Das Ziel in der allgemeinen Entwicklung ist zu begreifen mit dem Wort Landsteuer. Soweit die eigene Herrschaft zu erfassen war, handelte es sich sozusagen nur um eine terminologische Veränderung: Die Hintersassenbede wurde zur Untertanenlandsteuer. Schwieriger und in Anbetracht der differenzierten Innenstruktur der Territorien war die Einbeziehung fremdherrischer Verbände. Man trifft hier auf einen Überlagerungsprozess. Der Landesherr trachtete danach, im Interesse der finanziellen Sicherung allgemeiner Aufgaben alle in seinem Machtbereich vorhandenen und in diesen zu vereinnahmenden Sonderbildungen zu dieser Landsteuer heranzuziehen. Die betreffenden Personenkreise wurden in das Besteuerungssystem der auf dem Kammergut sitzenden Untertanen angeglichen.[Anm. 8] Somit wurde eine weitgehende Egalisierung erreicht.
Das Herrschaftsgebiet wurde ausgeformt zum sogenannten Territorium. Sonderprobleme boten die Rechte von Kirche und Adel. Deren alte Immunität wurde beschritten und eingeengt auf die Eigengüter und auf diese Weise umgestaltet zu einem bloßen Standesprivileg. Dies wurde meist bis zum Ende des Alten Reiches aufrechterhalten, weil es einerseits von den Inhabern mit allen Kräften verteidigt wurde, aber auch vom Landesherren geachtet blieb als ein Teil der Führungsschicht, deren man in mehr oder minder ausgeprägtem Maße bedurfte.
Neben dieser Allgemeinbelastung der Untertanenschaft zu bestimmten Terminen ist, ohne dass hierfür eine feste Regelmäßigkeit festgestellt werden kann, das Phänomen der Sonderstrukturen zu sehen. Sie wurden mit Rücksicht auf Bedürfnisse des Landes wie auf Forderungen der Herrschaft allein erhoben. Zu den ersteren gehörte die Aufbringung oftmals erheblicher Summen, um Verpfändungen einzulösen oder solchen vorzubeugen, dienten also dem Landesinteresse als solchem. Die anderen in Gestalt der sogenannten Fräuleinsteuer und der Wehrhaftmachung von Söhnen waren bezogen auf die Bedürfnisse der Dynastie, die aus den Ressourcen nicht nur des Eigenbesitzes, sondern denen des Landes als Gesamtheit abgedeckt wurden. Das Steuerwesen insgesamt, die Sonderabgaben möglicherweise aus den stets akuten Anlässen heraus, machten eine Kassenorganisation neuen Stiles notwendig. Das spätmittelalterliche Territorium verfügte in nur wenigen Fällen - und da auch nur ansatzweise - über zentrale Einrichtungen zur Bewirtschaftung von Abgaben; meist hat jede Zollstelle, Amtskasse, Kammerguteinrichtung, Marktaufsicht oder dergleichen mit dem Landesherren getrennt abgerechnet, ein Finanzausgleich zwischen den betreffenden Stellen zur zentralen Verrechnung der Aktiva und Passiva gab es im allgemeinen vor dem Ausgang des 15. Jahrhunderts kaum.
In den ersten Jahrzehnten der Neuzeit trat in dieser Beziehung ein Wandel ein. Sicherlich befördert durch die etablierte und alle Lebensbereiche durchdringende Geldwirtschaft wurden landesherrliche Kassen gebildet. Auf deren Geschäfte nahmen sofort die Partner, an die man Geldforderungen adressierte, auf dem Wege ihres Bewilligungsanspruches maßgeblichen Einfluss. Sie widersetzten sich in der Regel der Höhe der Forderungen und beanspruchten damit verbunden ein Recht, Einfluss nehmen zu können auf die Verwendung der eingehenden Beträge. Zentrale Einrichtungen dieser Art übten die Kontrolle aus, wurden in den meisten Fällen landständischen Körperschaften unterstellt. Innerhalb der werdenden Staatswesen festigte sich ein Dualismus, der durchaus mit dem zwischen Kaiser und Reichsständen vergleichbar ist. Man hat in Anwendung komparatistischer Methoden Einflussrichtungen und Rezeptionsabläufe aufzuspüren gesucht, ohne jedoch zu einem einheitlichen Bild und allseits befriedigenden Ergebnis zu gelangen. Ständewesen mit ausgeprägter Finanzkontrolle hatte sich in den burgundischen Teilterritorien entwickelt, die durch den Erbfall von 1477 an das Haus Habsburg gekommen waren. Es ist nicht auszuschließen, dass dort nachahmenswerte Vorbilder gesehen wurden. Doch wäre es verfehlt, einen einheitlichen verwaltungsgeschichtlichen Trend zu postulieren; dieser ist selbst in den südwestdeutschen und alpenländischen Herrschaften der Habsburger nicht nachzuweisen.
Die Finanzadministration der deutschen Territorien wurde zumeist in individuellen Abläufen ausgestaltet. Grundsätzlich kann man von ihr nur in den relativ großen und mittleren Gebilden sprechen, während Kleinherrschaft überhaupt nicht den notwendigen Stab von Amtspersonen aufbringen konnte. Auf eine Konsequenz der Ausbildung landständischen Kassenwesens muss bei den bedeutenderen Mächten hingewiesen werden: Da sie Vertretung eines Landesganzen waren, wirkten sie als unifizierendes Element. Ihrer Grundeinstellung entsprechend waren sie Landesteilungen abhold und bestritten effektiv das Recht einer Dynastie, über Menschen, Güter und Rechte in dem betreffenden Staatsgebilde von sich aus verfügen zu können. Die Landstände haben auf diese Weise in erheblichem Maße dazu beigetragen, dass das Reich im Inneren nicht noch weiter zergliedert wurde als es ohnehin bereits der Fall war. Gegenstand weiterer Überlegungen sollte sein, inwieweit Hausverträge und in diesen Primogeniturbestimmungen beeinflusst worden sind durch die ständischen Bestrebungen in einem allgemeinen politischen Sinne wie näherhin in Rücksicht auf die Mitsprache in den Finanzangelegenheiten. Den Herrschaften im Reichsinneren eignet eine für sie im europäischen Vergleich eigene Dynamik. Dies gilt nicht zuletzt auch für die geistlichen Fürstentümer mit deren Nebeneinander von Landesherren und Domkapiteln und Konventen. Die Wahlkapitulationen enthalten hierzu viele Aussagen.
Eine nur marginale Rolle in der neuzeitlichen Territorialentwicklung spielt das Lehenswesen. Von der spätmittelalterlichen Vitalität in der Ausgestaltung der Lehenshöfe war dem Wert der überkommen rechtlichen Bindungen auf alter Lehensbasis nicht außer acht lassen. Hatten früher viele Landesherren versucht, außerhalb ihres eigentlichen Territoriums, also im fremdherrischen Nachbarbereich, Lehensleute zu gewinnen, um auf diese Weise eine Zone effektiver Neutralisierung aufzubauen, kann infolge der kriegstechnischen Entwicklung von solchen regionalen Überlagerungen und Verzahnungen nicht mehr gesprochen werden. Gleichwohl blieben feudalrechtliche Elemente, wenn auch in erstarrter Form, erhalten. Ein engmaschiges Netz verband Landesherren mit dem Adel nicht nur seines eigenen Herrschaftsbereiches, sondern einer mehrfach größeren Region, Kontakte zwischen den Sippen, meist verstärkt durch Heiraten, wirkten wie eng verbundene Klammern. Von noch intensiverer Kraft waren solche Verbindungen jeweils im betreffenden Staatswesen selbst. Allerdings sind auch in dieser Beziehung erhebliche Nuancierungen festzustellen. Es war im Einzelfall die Frage, ob ein Landesherr im allgemeinen Trend, den Landesadel zum Hofadel zu machen, Erfolg hatte. Hier ist ein weites Feld der Forschung noch zu bearbeiten. Im einzelnen ist die Frage zu stellen, ob eine Adelssippe es vorzog, in eine direkte Verwendung am Fürstenhof die Söhne zu entsenden und die Töchter in jenem Gesellschaftskreise zu vermählen zugunsten größerer Eigenständigkeit auf dem Lande in der Erfüllung patriarchalischer Aufgaben im eigenen Besitzkomplex. Festzuhalten bleibt, dass alte lehensrechtliche Bindungen mit hinzuführen vermochten zum Hofdienst mit allen dessen Ämterbetrauungen, Funktionen in der Diplomatie wie andererseits landständischen Verhaltensweisen. In der Aufeinanderbezogenheit von Landesherr und Land, in der dem Adel als Landschaft im Sinne des Ständewesens zusammen mit der Geistlichkeit und gelegentlich dem Städtebürgertum Bedeutung zukam, ist das spätfeudale Gezweige der Verbindungen in der überwiegenden Zahl zumal der größeren Territorien nicht wegzudenken und verdient Beachtung.

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0.3.2.Behördenwesen

Von welcher Seite auch immer man sich den frühneuzeitlichen Territorien im Reich und der in ihnen lebenden Gesellschaft nähert, begegnet die Vorstellung der Rezeption des römischen Rechtes. Der Rezeptionsbegriff selbst ist in der Forschung umstritten, da erkannt wurde, er sei nicht etwa gleichzeitig und nicht gleichmäßig anwendbar. Die Eigenstellung des Reiches im Sinne der nördlich der Alpen liegenden deutschen Teile des hoch-und spätmittelalterlichen Imperiums erhellt bereits ein kurzer Seitenblick auf Italien und Südfrankreich. Denn dort war geschriebenes Recht überkommen in ungebrochener Tradition, eine Rezeption brauchte nicht veranlasst oder einfachhin von den Juristen hingenommen zu werden. Ganz anders war die Gesamtsituation in Deutschland, ebenso auch in Nordfrankreich, England und den skandinavischen Königreichen.
In Deutschland gab es Rechtsprechungen, die sich auf untereinander durchaus vergleichbare Rechtstandschaften hauptsächlich in den Sektoren des Privatrechts, der Regelung von Beziehungen von Grundherrschaften zu deren Hintersassen, der Erhebung von Abgaben der verschiedensten Art in agrar- wie stadtwirtschaftlich formierten Gesellschaftsgruppen bezogen. Hochgerichts-, Zoll-, Münz- und Marktrechte wurden von königlicher Verleihung abgeleitet oder - wohl in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle - einfachhin eigenständig ausgebaut und usurpiert im Zuge der vom Reichsoberhaupt im Spätmittelalter nicht aufzuhaltenden Territorialisierung.
Die Rechtsprechung und Exekutive in den nichthoheitsrechtlichen Sachbereichen oblag einem gelehrten Richtertum, das sich in seinen Entscheidungen am deutschrechtlichen Herkommen orientierte, in überlieferten Verfahrensweisen handelte, in Fällen einer akuten Unkenntnis sich Belehrung von Oberhöfen geben ließ, die indessen eine nie als Oberinstanz handelten, sondern nur Entscheidungshilfe in empfehlender Form und ohne normativen Zwang gaben. Die Eigenart der Oberhöfe wird nicht zuletzt dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht territorial gebunden waren, vielmehr aus Nachbarregionen angegangen wurden und dorthin ihre Auskünfte gaben. Die im 15. Jahrhundert zu beobachtenden Verbote von Anfragen niederer Gerichte an Oberhöfe außerhalb der sich festigenden Landesherrschaft ist ein untrügliches Symptom für die sich nach außen abschließende Territorialisierung und den Instanzenaufbau im Inneren.
Die Ausbildung des älteren, nach deutschrechtlichen Gepflogenheiten verfahrenden Richterstandes war Sache der jeweiligen Gerichte selbst. Hierbei mag dem Schöffenkolleg, dem Schultheißen und dem die Entscheide in schriftlicher Notiz in den in Anwendung kommenden Gerichtsbüchern die Lehrbedeutung zugekommen sein. Die künftigen Richter sammelten auf diese Weise einen Erfahrungsschatz und wurden mit Verfahren vertraut gemacht. Ob eine derartige Lehrzeit in nur provinziellem Bereich oder in regional größeren Distanzen absolviert wurde, bleibt infolge des Quellenmangels unklar.
Die rechts- und damit die verfassungsgeschichtliche Entwicklung wurde in wachsender Intensität geformt durch die sogenannte Rezeption des römischen Rechtes. Man hat den Anfang dieser geistigen Umgestaltung juristischen Denkens teilweise bis in das Hochmittelalter zurückdatieren wollen. Beeindruckend war die Inanspruchnahme von Bologneser Juristen durch Kaiser Friedrich Barbarossa. Doch sollte man jenes, auf die Suche nach Begründung staufischer Herrschaftsansprüche in Italien gerichtetes Ereignis nicht überstrapazieren. Ohnehin gibt es auch andere Möglichkeiten, den Gebrauch römisch-rechtlicher Ausdrucksformen in Herrscherurkunden aufzuspüren. Von einer Rezeption im Sinne breiterer Anwendung kann nicht gesprochen werden. Dieser Vorgang lässt sich nicht datieren etwa nach einer Fixierung durch einen Befehl, eine Anweisung des Reichsoberhauptes oder wer es sonst sein möge.
Die Rezeption kann am ehesten verglichen werden mit einem Sickervorgang und auch da nicht etwa mit breitem Einströmen an einer bestimmten Stelle, von der aus sich die Einflussnahme verbreitet hätte. Wenn nachgewiesen würde, dass im 13. Jahrhundert das Notariat über die Alpen nach Deutschland vordrang, ist dies ein erhebliches Indiz für die Expansion einer Einrichtung aus dem städtisch geprägten Kulturkreis Italiens in das noch weithin agrarwirtschaftlich strukturierte Deutschland, in dem die Verstädterung gerade erst in vollem Anlauf war. Ohnehin kann man die Verfahrensnormen des Notars damals noch nicht als eindeutig römisch-rechtlich bestimmt bezeichnen; er musste auf die deutsch-rechtlichen Denkweisen seiner Auftraggeber eingehen. Für die kleinen Gerichte in den Dörfern, im wesentlichen grundherrschaftliche Amtsmannschaft, Kellerei, Kastvogtei und Pflegschaft hatte das noch lange keine Bedeutung. Die Auseinandersetzungen um Kompetenzen, um die beherrschende Stellung verschiedener Machtträger in den Dörfern vollzogen sich unter Anwendung herkömmlicher Normen.
Dies Bild wird jedoch durch das Nebeneinander der lange Zeit schriftlosen oder nur schriftarmen deutsch-rechtlichen Verfahren mit der auf Kodifikationen vieler Art beruhenden geistlichen Elements in der mittelalterlichen Gesellschaft, manifestiert im Alltag durch den Pfarrer, in Besitzstrukturen in starker Weise durch das Eigen und die Rechte nicht nur desselben, sondern der Stiftskapitel, konvente Spitäler und anderer Körperschaften, geformt durch das Corpus iuris canonici, Metropolitan - und Diözesansynoden mit deren Multivalenz und Organisation klerikaler Besitzstände bezogenen Festsetzungen in ungeheurer Zahl und Inhaltsdichte, waren in vielfältiger Weise Wege für das Einwirken von Rechtsnormen römischer Provenienz geschaffen. Sobald nur in einem Verfahren eine Partei geistlichen Standes war, zu dem man nicht allein den geweihten Kleriker aller Rangstufen und Normen, sondern auch Hilfspersonal beiderlei Geschlechtes zählte, zogen geistliche Gerichte die Sache an sich.
Die harten Gegensätze finden ihren Niederschlag in Quellen, die vom Streit zwischen Stadtgericht und geistlichem Gericht berichten. Genau die gleiche Konstellation bestand auf dem Lande, wo Konflikte in Anbetracht des Besitzreichtums von kirchlichen Institutionen sozusagen in der Luft lagen. Seit der Festlegung des privilegium fori auf dem 4. Laterankonzil 1215 war diese Rechts- und Verfahrenskonkurrenz im gesamten Bereich der abendländischen Christenheit vorhanden und unausweichlich geworden. Für das Rechtsdenken im allgemeinsten Sinne des Wortes hatte dies die Bedeutung, dass man sich immer mehr nicht allein auf das Herkommen beziehen konnte, sich vielmehr mit den kodifizierten und in überlegener Systematik geordneten Normen des geistlichen Rechtes befassen musste. Es bedarf keiner Begründung, dass Auswirkungen eintraten im Sinne voranschreitender Verschriftlichung und der Suche nach Verfahrensäquivalenz im deutsch-rechtlichen Bereich. Die sogenannte Rezeption des römischen Rechtes war intensiv vorbereitet durch das Jus canonicum.
Die Problematik der sogenannten Rezeption des römischen Rechtes kann auf die Frage zugespitzt werden, inwiefern dieses auf die Bildung des Territorialstaates eingewirkt habe.[Anm. 9] Man könnte monokausal und daher ahistorisch meinen, die Machtgebilde innerhalb des Reichsverbandes verdankten ihre letztstufige Ausgestaltung und Organisation nur jenem Recht und seiner ausschließlichen Anwendung. Eine derartige Ansicht würde sich selbst ad absurdum führen. Schon ein nur oberflächlicher Rückblick macht deutlich, dass die spätmittelalterlichen Territorien so wie man ihnen etwa in den staufischen Gesetzen von 1220 und 1231/32 und in dem nächsten Jahrhundert in wahrer Fülle von Quellen begegnet, eine vom römischen Recht unabhängige Genese aufweisen. Die Politik der Reichsglieder als Landesherren verfügte über genug eigene und im Laufe der Zeit autonom ausgestellte Instrumente, um die Akkumulation der verschiedenen Rechte, Ansprüche und Nutzungen so vorauszutreiben, dass die Territorialstaatsbildung zuwege gebracht werden konnte. Nur als ein Beispiel sei an die Ein- und Unterordnung von Grundherrschaften in den Hoheitsrechtsbereich erinnert, um Wege solcher Machtkonsolidationen anzudeuten. Die bisherige Forschung ist Vorgehen lange Zeit einseitig gewesen, weil sie - ganz zutreffend, doch materiell selektiv - sich auf das Privatrecht konzentriert hatte und erst in jüngerer Phase sich dem öffentlichen Recht zuwandte.
Die Rezeptionsgeschichte ist zunächst "nur" eine biographische Angelegenheit. Seit dem 14. Jahrhundert wächst die Zahl der in landesherrlichen Diensten stehenden Juristen, die ihre Ausbildung zunächst nicht einfach im Erwerb praktischen Umgangs mit dem Rechte erführen, sondern vom Besuch der Hochschulen heimkehrten mit dem Rüstzeug der Systematisierung von Rechtslehren im römischen Sinne. Die Verdichtung des Netzes der Universitäten und der Fortschritt im Reifeprozess der territorialen Staaten stehen in engem Zusammenhang. Man mag sich streiten, wer die vorandrängenden Elemente waren, die Obrigkeiten oder die Rechtsgelehrten als Räte und Kanzler oder Amtleute verschiedener Rangstufen, die darauf einwirkten, im inneren Gefüge Appellationsinstanzen zu schaffen und die Berufung an auswärtige Gerichte zu unterbinden, zu denen auch das Reichskammergericht zählte. Allerdings darf man sich solche Abläufe nicht allzu einheitlich vorstellen. Mochte sich die Verfahrensweise in den Bahnen des römisch-katholischen Prozessrechtes gestalten, in den Territorien galt weithin das überkommene gemeine Recht weiter, materiell sogar in großregionaler Gleichartigkeit. Zudem blieben bis an das Ende des Alten Reiches die massenhaften Sonderrechte von Einzelpersonen und Kollektiven sowie Exemptionen im dinglichen Bereich weiter. Der Geschichtlichen Landeskunde ist auch hier die Aufgabe gestellt, auf alle diese Buntheiten zu achten, ihren Wertigkeitswandel im einzelnen zu untersuchen, sich vor jeder voreiligen Vereinfachung zu hüten.
Die Behandlung solcher Fragen ist schwierig, weil die Interdependenz der allgemeinen und der individuellen Abläufe in unterschiedlicher Weise gegeben ist. Die auf dem Wormser Reichstag von 1495 verabschiedete Reichskammergerichtsordnung gibt hierzu einen Hinweis aus höchster Warte. Einerseits werden die Richter dieser neuen Reichsbehörde verpflichtet, nach des Reichs "gemainen Rechten" ihre Entscheide zu treffen, andererseits aber auch die Ordnungen und Gewohnheiten der Fürstentümer, Herrschaften und Gerichte zu beachten. Somit werden die jeweils im Plural, das heißt in ihrer Vielfältigkeit, aufgezählten Rechtsordnungen nebeneinander gestellt. Römisches Recht wird ebenso als in Deutschland geltendes Reichsrecht angesprochen, wie die aus dem Herkommen überlieferten Gewohnheiten nicht außer Kraft gesetzt werden. Auf dem Gebiet des Strafrechtes ist eine gleiche Ambivalenz zu beobachten. Von Vorbildwirkung war die 1532 veröffentlichte Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. Solche Ordnungen wurden danach in einer großen Zahl der deutschen Territorien errichtet mit dem Ziel, die höchste strafrichterliche Gewalt des Landesherren manifest zu machen.
Angriffe auf denselben wurden nach den Regeln des römischen Rechtes darauf hingewiesen, dass im Reich die Landesherren insofern eine herrschergleiche Position einnahmen und diese sogar noch weiter ausbauen konnten als der Kaiser, jedoch eine strukturelle Stärkung des Territorialstaatswesens als solches nicht zu verzeichnen ist.[Anm. 10] Die Landesherrschaft war vorgegeben, ihr Inhaber nahm die römisch-rechtliche Ausformung seiner Stellung im Staat an. Dieser Staat aber, erwachsen in autogener Entwicklung, bedurfte nicht des römischen Rechtes zu seiner Grundlegung und zur Legitimation des Handelns seiner Amtsträger. Dietmar Willoweit hat für die Geschichtliche Landeskunde der Neuzeit die Leitvorstellung in die verfassungs- und rechtsgeschichtlichen Einordnung formuliert: "Eine juristische Grundlegung der territorialen Herrschaft ist dem römischen Recht nicht gelungen."[Anm. 11] Das ist eine in ihrer Art unangenehme Feststellung. Denn sie lässt nicht den Weg offen für einheitliche oder gar einförmige Erklärungsversuche, sondern verweist indirekt auf die Nuancierungen der Frageweisen und die Individualisierung von Ergebnissen. Doch dies macht wiederum einen Reiz landesgeschichtlicher Forschung aus.
Wenn nach diesen Vorbemerkungen auf das Behördenwesen in engerem Rahmen kurz eingegangen werden soll, ist der Hinweis von Dietmar Willoweit hilfsreich, dass am Ende des Mittelalters eine durchgreifende Wende zur Normativität in der Verwaltung eintrat. Deren Ergebnisse blieben im wesentlichen bestimmend bis zum Ende des Alten Reiches. Hervorstechend ist zwar "nicht immer der Regelungswille des Landesherren selbst",[Anm. 12] sondern im Blick auf die höherrangigen Institutionen mehr oder weniger der Zwang zur Übereinkunft mit Ständen, doch hat sich seit dem 16. Jahrhundert die Gestaltung des Ämterwesens auf den mittleren und unteren Ebenen durchgesetzt aufgrund der Anordnung des Fürsten. Die diesbezüglichen Ordnungen betreffen allerdings meist nur bestimmte Sektoren des Verwaltungshandelns, regeln in einer meist einengenden Tendenz die Verhaltensweise der Beamten. Höchst empfindlich für die Forschung ist die sehr ungleiche Ausgangslage in der Quellenerschließung. Für viele Territorien fehlen noch Editionen. Man darf nicht unterstellen, dass es hier bei den größeren Machtgebilden besser bestellt sei als bei den kleinen; vielmehr liegen bei einer ganzen Reihe der letztgenannten recht brauchbare Ausgaben vor. Die Ursachen dieser Ungleichheiten im Forschungsgang sind nicht erkennbar.
In fast allen Ordnungen finden sich als Beweggründe für ihre Abfassung Hinweise auf bisherige Mängel aller Art. Dazu kommen als Motivationen Handlungsantriebe zu Beginn einer Regierung oder nach langer Abwesenheit, gelegentlich der Bezug auf aktuelle Klagen über administrative Unvollkommenheiten, im 18. Jahrhundert dann noch die Tendenz zur Nivellierung gewisser Unterschiede und Verfahrensungleichmäßigkeiten in den Amtsbereichen. Sehr oft anzutreffender Grundzug der Anordnungen ist die Herstellung der Beständigkeit der Verwaltung.
Die Präsenz der Beamtenschaft, die Fixierung von Dienststunden, die beste Lokalisierung von Amtsräumen sind die äußeren Kennzeichen des Ordnungswillens der Herrschaft. Auf den Jahresablauf mit erheblichen Intervallen verteilte Termine von Ablieferungen und Bringschulden blieben eine Arteigentümlichkeit von Weistümern, Urbaren und Dorfordnungen. Alle irgendwie einen Hoheitsanspruch der Obrigkeit berührende Angelegenheiten sollten hingegen in ununterbrochener Übung und stets einforderbarer Bewältigung gehalten werden. Einen Modellcharakter für viele Territorien hatten die Ordnungen Kaiser Maximilians I. für seine Reichs- und habsburgischen Oberbehörden. Dies gilt indessen wohl mehr für Hofordnungen, Kanzleiorganisationen und die Geschäftsordnungen von Ratsgremien. Die Unterbehörden der Territorien scheinen dagegen aufgrund regionaler Voraussetzungen gestaltet worden zu sein. Ob Entlehnungen aus Vorbildern in vielen Fällen offen bleiben. Denn fast immer geben sich Ordnungen solcher Art als dem Willen nur der eigenen Obrigkeit entsprossen.
Die Nomenklatur der Behörden auf allen Ebenen führt manche mittelalterliche Terminologie weiter, ist in der Neuzeit aber vielfältiger geworden und so die Differenziertheit spiegelnd. Die Hofverwaltung, ausgerichtet auf den Fürsten im Zentrum, weist Sektoren, Departements und eigene Sekretariate auf mit vielen Rangstufen für das Steuer-, Zoll-, Münz- und Heereswesen, wobei natürlich Größe und Innenstruktur eines Staatswesens immer zu Unterschieden der Ausformung der Ressorts führten. Der Landesherr bildet, in Fortsetzung wiederum des spätmittelalterlichen Standes der Entwicklung Ratsgremien in seiner persönlichen Sphäre aus; Hofrat und Geheimrat sind oft Bezeichnungen für den selben Personenkreis.
In der Hauptsache bilden sich diese Gremien, sie zwar Entscheidungen beeinflussend oder gar auch eigenständig treffend, doch weniger als direkt bis in die Exekutive wirkend, im 16. Jahrhundert aus, erhalten zumindest damals ihre Ordnungen. Gelegentlich, zu nennen sind die Habsburger Lande, entwickelten sich Sondergremien für die einzelnen Territorien einer Dynastie, wobei Unterschiede der Kompetenzbereiche vorliegen können. Sie konnten beispielsweise bis zu einer Schiedsstellung in den Auseinandersetzungen zwischen dem Fürsten und seinen Landeseinwohnern reichen; gelegentlich waren Ratsgremien mit Beschwerdeentscheidungen befasst.
In den meisten Staaten führten Prozessordnungen den Gremien recht umfassende Judikaturkompetenzen zu. Allgemein wurde die Sitzungsorganisation genau geregelt. Die Zusammensetzung der Räte war schwankend in der Gewichtsverleitung zwischen Adel und Doktoren als juristischen Experten, wobei die Entwicklung etwa seit der Mitte des 16. Jahrhunderts dahin führte, dass man bei der Berufung von Adligen in solche Gremien auf Rechtskundigkeit ebenso achtete wie bei den bürgerlichen Mitgliedern. Die Vielfalt der Rechtsmaterien ließ in größeren Territorien gewisse Zuständigkeitsaufteilungen entstehen, der Rat gliederte sich in Teilräte. In den Großgebilden der Staatenwelt im Süden des Reiches wie am Niederrhein sind solche Erscheinungen eher zu beobachten, in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, als in den mittel- und norddeutschen Regionen. Aus dem Ratssystem entwickelten sich die Geheimen Räte mit deren besonderer Aufgabenstellung in den Sektoren der Außenbeziehungen sowohl zum Reichsoberhaupt wie zu Nachbarterritorien, zu kooperativen Maßnahmen bestimmter Gruppen auf dem Reichstag, nicht zuletzt auch in den sich seit dem Beginn der Neuzeit verdichtenden Konstellationen, in denen Reichsglieder Partner ausländischer Mächte sein konnten. Geheimratsmitglieder konnten Einzelexperten sein, waren indessen stets in die Kollegialität des Gremiums und in die enge Beziehung zum Landesherrn eingebunden.
Den Wandel des Geschäftsablaufes und die Verfestigung von Kompetenzen zeigt beispielsweise in Brandenburg ein Vergleich der Hofordnung von 1545 mit der Geheimratsordnung von 1604. Die Abläufe von Bericht und Beratung waren in Österreich, Sachsen und Kurpfalz bereits um 1500 geregelt, andere Territorien folgten teilweise mit erheblichem Zeitabstand. Beschlussfassungen erfolgten meist am Ende eines subtil geregelten Umfrageverlaufs, soweit dies bisher veröffentlichten Quellen erkennen lassen. Für viele Teilgebiete des Reiches stehen hier noch Editionen aus. Jede Forschung steht in solchen Territorien unter dem Zwang, nicht einfach Ergebnisse von Beratungen zur Kenntnis zu nehmen, sondern - wie stets - die Behördengeschichte zuvor aufzustellen, um den historischen Kontext zu gewinnen. Das frühneuzeitliche Staatswesen, in den meisten Verfassungseinrichtungen die spätmittelalterlichen Ansätze der damaligen Territorien fortbildend, unterscheidet sich von den letzteren auf dem Sektor der Finanzwirtschaft. Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass in früheren Zeiten von einheimischem oder gar zentral zusammengefasstem Geldwesen nicht gesprochen werden kann. Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Zoll-, Gutsverwaltungs-, Geleits- oder überhaupt Amtsstelle wurden separat verrechnet, wobei häufig Pfandanweisungen an Geldleihern eine Belastung darstellten und oft genug zu defizitären Saldo führten.
Der Landesherr besaß unter solchen Voraussetzungen bestenfalls einen nur ungefähren Kenntnisstand über Finanzen. Im Zuge der sich verfeinernden Administration wurde die sogenannte Klammer geschaffen. Die Bezeichnung, abgeleitet vom lateinischen Wort camera, weist auf den Ursprung der Behörde hin: auf die Verwaltung zunächst des Herreneigentums im eigenen Sinne, das sogenannte Kammergut. Im Laufe der Zeit, hier wiederum sind individuell Unterschiede vorhanden, zog diese Kernbehörde weitere Bereiche an sich, Einkünfte aus Pachten, Mühlenabgaben, Waldwirtschaft, Brückengeldern, Bergwerken in den geologisch hierzu tauglichen Regionen, nicht zuletzt aus der Geldstrafgerichtsbarkeit der Gerichte. Da herkömmlicherweise Verwaltung und Gerichtsbarkeit miteinander verquickt waren, entwickelten sich die Kammern auch zu einer Justizeinrichtung. Von ihr ging dann die Kontrolle der Finanzen im Territorium aus und damit die Überwachung der Beamten, auch sind Änderungen im regionalen wie im sachlichen Zuständigkeitsbereich der unteren Ämter durch die Kammern vorgekommen. Generell waren die lokalen Einrichtungen die Stellen, die mit der Realisierung der für einen Untertan im allgemeinen abstrakten Legislatur beauftragt wurden.
Auf dem Wege der Umsetzung von Rechtsnormen zwischen Landesherren und gegebenenfalls deren Ständen bis zur Verwaltungsunterschicht der kleinen Dorfeinrichtungen. Sie waren hierbei im allgemeinen weniger rechtsschöpferisch als rechtskontrollierend und praxisformend. Die Rivalität zu den Ratsgremien, insbesondere dem Geheimen Rat des Landesherren musste aus solchem Wirken erwachsen. In den Staaten, in denen Ratskollegien und Kammern nebeneinander bestanden, waren Administrationseifersüchteleien und Hemmungen von Verfahrensabläufen an der Tagesordnung. Wann und wo das Kammerwesen Pfalz griff, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Hierüber entschied nicht die Größe eines Staates, obwohl man davon ausgehen darf, dass kleinere Landesherrschaften mit reduziertem Stand an Verwaltungspersonal und minderer Quantitäten der Aufgaben mit der Einheit von Rat und Kammer auskamen. Für die Entstehung der Kammern kann hier die Frage europäischer Zusammenhänge als wenig hilfreich außer Acht gelassen werden. Im Reich waren die Anstöße von Vorbildwirkung, die Kaiser Maximilian I. gab. Zu denken ist an dessen Hofkammerordnung von 1498 und die danach entstandenen Landeseinrichtungen in den Territorien seines Hauses.
Mehr als ein Menschenalter später erst festigte sich die Kammer in Bayern. Einzelbestimmungen blieben, wie in der Landgrafschaft Hessen, oft wage. Bezeichnungen wie beispielsweise Rentmeister oder Landschreiber deuten an, dass in den Kleinterritorien die Bildung von Kammern nur rudimentär blieb. Die Tendenz zur Finanzzentralisierung ist unverkennbar, die Auswirkung auf die Untertanenschaft wurde drückend, die reale Wertigkeit blieb meist in diesen Fällen gering. Nicht umsonst blieben die finanziellen Eigenkräfte in solchen Gebilden, gemessen an tatsächlich wahrzunehmenden Aufgaben und vermeintlichen Repräsentationsprojekten, bescheiden. Reiche Landesherren waren in der Minderzahl, Geldleihern und Verpfändungen gehörten zum Alltag. Oft genug mag man sich wundern über die Beständigkeit und das Aufrechterhalten von Territorien. Sie sind wohl oft genug daraus zu erklären, dass Nachbarn und Verwandte in der selben Kapitalnot sich befanden.
Bezeichnend für den Gesamtzustand ist nicht zuletzt, dass Aufkäufe von Herrschaften meist nur Kleinstgebilde betrafen, etwa Dorfherrschaften oder sogar nur Teile derselben. Größere Territorien waren keine Handelsware. Sie wurden davor geschützt durch Mentalitäten der Feudalgemeinschaft und einen Geldmangel, der Rüstungen für Eroberungen oder einfachhin für Kapitalakkumulationen zwecks häufigen Erwerbs nicht zuließ. Regionale Machtumschichtungen kamen nicht auf solchen Wegen, sondern nur durch Erbfälle zustande. Diese Aussage betrifft natürlich allein weltliche Herrschaften. Die geistlichen Territorien, Erz- und Hochstifte oder Abteiländer blieben, da nichtdynamischer Art, konstante Größen; der gleiche Befund liegt vor bei den im Verlaufe der Reformation säkularisierten ehemaligen Stiftslanden, deren neue Inhaber sie um der Führung von Virilstimmen Willen erhielten im Bestand, diesen aber auch durch das Weiterwirken jeweils eigener Einrichtungen und Behörden konservierten.
Auch der - wenn man es einmal zur Verdeutlichung so sagen darf - zunächst Einheitskammerstruktur entfalteten sich in der Spätzeit des Alten Reiches Spezialdepartements, die oftmals dem Landesherren persönlich unterstellt wurden und Selbständigkeit erlangten. In erster Linie handelte es sich um relativ kleine Gremien mit wirtschaftspolitischen Aufgaben. Die administrative Spezialisierung ist die Folge wirtschaftsgeschichtlicher Theoriebildung. Der Merkantilismus entwarf Leitvorstellungen einer aktiven Außen- und Veredlungswirtschaft, die in vielen Territorien anregend wirkten. Demgegenüber muss jedoch festgehalten werden, dass die Effizienz oft nur gering blieb oder überhaupt nicht zu erkennen ist. Dem Staatswesen innerhalb des Reiches fehlten im 18. Jahrhundert in vielen Fällen einfachhin die notwendigen Zahlen wirtschaftender Menschen; für Spezialmanufakturen wie beispielsweise  für Erzeugnisse der Keramik, des Kunsthandwerks, des Montanwesens, der Herstellung wertvoller Tuche, oder der Elfenbeinschnitzerei war man angewiesen auf den Import von Grundstoffen oder Halbfertigwaren, durch den von vornherein die Exportpreisgestaltung beeinträchtigt blieb.
Angesichts der chronischen Leere in den Kassen waren Subventionen, durch die man Dumpingpreise hätte ermöglichen können, unmöglich. Im agrarwirtschaftlichen Bereich brachte der Physiokratismus mancherlei Anregungen. Die mentale Schwerfälligkeit der Bauern bewirkte indessen, dass die Ertragssteigerungen nur zögernd gegen Ende des 18. Jahrhunderts eintraten. Abgesehen von der Abhängigkeit der Agrarproduktion von stets wiederkehrenden Naturkatastrophen etwas höherer Gewinne in der Besteuerung durch den Staat in nicht besonders nachhaltiger Weise aus. Die Bildung von Sondergremien für derartige Spezialfragen der Wirtschaft ist ein administratives Phänomen, das im Sinne der Behördengeschichte zu beachten ist, hinter dem indessen wesentliche Änderungen des Wirtschaftslebens nicht zu erkennen sind.
Mit Recht wurde darauf hingewiesen, dass derartige Verwaltungseinrichtungen an den deutschen Höfen "im Zuge einer Mode Verbreitung gefunden" haben.[Anm. 13] Eine gewisse Bedeutung kommt solchen Kommerzien - und Manufakturbehörden in einem nur indirekten Sinne zu, weil sie beitrugen zur Verdichtung administrativer Einrichtungen in den Staatswesen von Reichsgliedern der späten Neuzeit. Von ersichtlichem Nutzen waren im Zuge der Ausgliederung von Fachressorts nur die Einrichtungen der Forstverwaltung und des Montangewerbes. Hier wirken zwei Elemente zusammen: Einmal die enge Verhaftetheit mit dem Kammergut, dem weitverbreitet und traditionsgemäß die Waldgebiete, insofern sie altes Herreneigen waren, zugehörten, zum anderen auch die Bergwerke zur Gewinnung von Metallen zum anderen auch die Bergwerke zur Gewinnung von Metallen aller Art und Salzes überall dort, wo es die geologische Beschaffenheit des Geländes ermöglichte. Man trifft hier auf Sonderressorts, die im Urgrund zurückgehen auf alte Regalien, wobei es gleichgültig ist, ob tatsächlich einmal die rechtsgültige Verleihung durch einen König oder Kaiser erfolgt war oder der betreffende Landesherr sich solche Nutzungen via facti angeeignet hatte.
Festzuhalten bleibt, dass alle jene Bildungen von Sonderbehörden mit oftmals inhaltlich eng begrenzten Zuständigkeiten erheblich beigetragen haben zum Zerfall der Administrationseinheit. Zwischen dem alten Ratswesen als der Spitze einer Territorialverwaltung und der sich in Detailzuständigkeiten zergliedernden Kammer musste es immer wieder zu Reibereien und lähmenden Auseinandersetzungen über Kompetenzen kommen. Die landesgeschichtliche Forschung steht vor enormen Schwierigkeiten, weil - immer vorausgesetzt, die Quellenlage insbesondere im Blick auf Verwaltungsakten und das sie begleitende Rechnungswesen sind tragfähig für sichere Aussagen - am Anfang stets die individuelle Verwaltungsstruktur ergründet und erst dann der materielle Gehalt zur Darstellung gebracht werden kann. Besondere Sorgfalt muss walten hinsichtlich der meist umständlichen Verfahrensweisen, angefangen von der Anzeige über die Beweisaufnahme und das Abstimmungsverfahren bis hin zur Beschlussfassung. Im Rechnungskontrollverfahren ist über den spätmittelalterlichen Zustand weit hinausgehend meist die Abfolge von Visitation, dann Abhörung der Rechnung insgesamt bis zur Einzelvernehmung der Bediensteten unterer Chargen zu beobachten. Allerdings vermitteln diese seit dem 16. Jahrhundert entwickelten umständlichen Verfahren mit genauer schriftlicher Fixierung sehr gute Einblicksmöglichkeiten in das Rechts- und Wirtschaftsleben der neuzeitlichen Staaten. Die Kammerräte waren, zumal in Territorien größeren Umfanges, als reisende Beamte das Bindeglied zwischen dem landesherrlichen Hof und der von diesem distanziert wirkenden Amtsmannschaft auf dem Lande, stellten mithin ein unifizierendes Element dar. In den Kleinstaatsbildungen erübrigte sich dies natürlich infolge der Enge der Verhältnisse und jederzeitiger Erreichbarkeit.
Die Vielfalt der Erscheinungsformen, die das Behördenwesen in den Territorialstaaten des Alten Reiches bietet, lässt eine Frage von allgemeinhistorischem Range fast unbeantwortbar, die nach der Bedeutung des Absolutismus. Bekanntlich versteht man unter diesem eine Staatsform des späteren 17. und des gesamten 18. Jahrhunderts, wobei in der Forschung die Stufenfolge vom Hochabsolutismus zum sogenannten Aufgeklärten Absolutismus sich als ein eigenes Problem herausgebildet hat. Im theoriegeschichtlichen Teil Historiographie stehen Erörterungen über die Anschauungen von Niccolae Machiavelli, Jean Bodin und Thomas Hobbes im Vordergrund, die Interessenrichtungen sind damit sehr stark auf Frankreich, England und in nicht unerheblichem Maße auf die italienischen Staaten der Renaissance gelenkt. Unter den spezifischen Aspekten der Geschichtlichen Landeskunde der Neuzeit verdienen solche Erörterungen zweifellos solche Beachtung. Inwieweit sie allerdings hilfreich sein können zur Erhellung der eigenartigen Konstellationen in Deutschland, bedarf vorsichtiger Vorgehensweisen, um Kurzschlüssigkeiten einer Beweisführung wie auch plakative Aussagen zu vermeiden. Man sollte stets von der Tatsache ausgehen, dass das Reich als Reich ein für die Ausgestaltung einer absolutistischen Regierungsform völlig ungeeignetes Gebilde war.
Die Voraussetzungen deutscher Geschichte seit dem Hochmittelalter hätten ganz anders sein müssen. Die Territorialisierung benahm dem Reichsoberhaupt jegliche Möglichkeit eines Durchgreifens als Regent mit der Folgewirkung des Gehorsamseins seiner Reichsstände. Absolutistisches Gedankengut konnte, wenn dies die individuellen Gegebenheiten zuließen, in meist mühevoller und nie ganz reiner Form nur in den Territorien rezipiert werden. Gerade hier erweist sich erneut die Erkenntnis als richtig, dass in Deutschland die Ausformung von Staatlichkeit nicht auf der Ebene des Reiches, sondern nur auf der der Territorien möglich war. Die Konsequenz war einerseits ein Beitrag zur Festigung von Eigenstaatlichkeiten in mannigfachen Gestaltungen, andererseits eine Erhöhung der Zersetzung des Reiches.
Innerhalb der Territorien trugen absolutistische Gedanken bei zur Einschränkung ständischer Rechte und vieler einzelpersönlicher wie kollektiver Prärogativen. Doch auch in dieser Hinsicht sind erhebliche Unterschiede zu beobachten. Landständische Verfassungselemente wurden in Brandenburg-Preußen und in Österreich beseitigt und so für andere Reichsstände ein Vorbild geboten, wie man derartige Rechte aushöhlen konnte; doch kann man hier nur von einer Tendenz sprechen, deren Realisierung in nur unterschiedlichem Maße gelungen ist. Mehr oder minder übereinstimmend wurden Selbstverwaltungsrechte der Städte beseitigt, fand die Entwicklung zum Berufsbeamtentum zusätzliche Antriebe, wurden in den größeren Staaten stehende Heere geschaffen. Das meist arg daniederliegende Bildungswesen, bisher beschränkt auf die Lateinschulen in den Städten und die Universitäten, wurde verbreitert infolge der Einführung der allgemeinen Schulpflicht, wobei man sich jedoch nicht allzu hohe Vorstellungen machen darf. Immerhin setzte sich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts eine Alphabetisierung durch, die zwar regionale Differenzierungen aufweist, aber doch im Durchschnitt etwa nur die Hälfte der Bevölkerung erfasst haben dürfte.
Das absolutistische "System" litt bei alle dem eben Beschriebenen an einem mit heutiger Staatsauffassung kaum begreifbaren Mangel: Der Zuschnitt des Staatswesens auf die Person des Fürsten - erinnert sei an das Ludwig XIV. zugeschriebene "l'état c' est moi" - führte zum oftmals geübten Brauch, bei jedem neuen Regierungswechsel Gesetze und Verordnungen neu zu erlassen. Neben vielleicht sinnvollen Aktualisierungen im administrativen Bereich konnten jedoch ältere Anordnungen in Vergessenheit geraten und verschliffen werden. Der hervorstechende Zug des Absolutismus zur Gesetzeskodifikation ist, ausgenommen etwa Großgebilde wie das bereits mehrfach genannte Brandenburg-Preußen und Österreich, oftmals nur die Oberfläche, unter der im Blick auf den Alltag erstaunlicher Wirrwarr herrschen konnte. Denn das für die Landesherrenmentalität so bezeichnende "Verordner" in oft recht ungeregelten Rhythmen führte zu vielen Überkreuzungen und Gegensätzen im Rechtswesen waren die geistlichen Staaten. Ihr Rechtssystem war durchsetzt von der Kanonistik. Die Rivalität zwischen weltlichem und geistlichem Recht führte nach wie vor zu Schwierigkeiten in den Verfahren, doch hat die ihrem Wesen nach konstante und konservative Kanonistik eine Stabilität bewirkt. Vor allem ist hierbei an das Vorhandensein der Domkapitel zu erinnern, die in ihren Wahlkapitulationen Neuerungen im Sinne einer Ausweitung ihrer eigenen Kompetenzen sehr zugetan waren, gerade dadurch aber dem betreffenden neuen Landesherren Grenzen der Initiative auferlegten.
Erstarrungs- und Verkrustungssymptome sind in der Germania Sacra des 18. Jahrhunderts unverkennbar, die Rechtsentwicklung - fassbar in den Landrechtskodifikationen - verlief indessen bruchloser als dies der Fall war in der Großzahl der mittleren und kleinen weltlichen Herrschaftsbildungen. Vergleichbar sind weltliche und geistliche Staaten im Alten Reich nur in einem, um eine von Fritz Hartung stammende Charakterisierung, zu wiederholen: "im eigentümlichen Mangel an Energie". Konservierende Kräfte gingen aus von der Beamtenschaft insbesondere der mittleren und unteren Chargen, bei denen nicht selten eine Sippengebundenheit zu beobachten ist. Ihre Amts- und Dienstpflichten mit der strikten Bindung an den Landesherren, der andererseits auf diese Funktionsträger angewiesen war, sind Ausdruck solcher Verklammerungen im Inneren des Staatsgebildes.
Von außen her wirkten Einordnungen in Reichskreis- und Reichstagsorganisationen stabilisierend. Ihnen zur Seite traten dynastische Verbindungen, die hin und wieder Vereinfachungen in interterritorialen Gefügen brachten, insgesamt aber für die jeweiligen Teilgebiete eher erhaltend als zerstörend wirkten. Dies alles mag Froschs Frage in Auerbachs Keller beantworten helfen: "Das liebe heil'ge Röm'sche Reich, wie hält's nur noch zusammen?" Und Brandners mürrischer Ausruf passt dazu: "Dankt Gott mit jedem Morgen, dass Ihr nicht braucht fürs Röm'sche Reich zu sorgen!" Zum Anschluss dieses Kapitels noch einige, bewusste knapp gehaltene Erwägungen über die Quellenlage. Das Behördenwesen der neuzeitlichen Staatsgebilde im Reich zu erfassen, bedarf stets des Rückgriffs auf dessen Schriftgut. Das Arbeitsfeld ist schier unerschöpflich, die Vielfalt der Rechtsmaterien in allen ihren Verästelungen kaum jedoch ganz zu fassen. Die Entstehung der hier einschlägigen Texte konnte im wesentlichen auf zwei Wegen erfolgen: Entweder haben Beamte eine Anweisung verlangt, wie sie in bestimmten Angelegenheiten verfahren oder auch wie sie zu überkommenen Bräuchen sich verhalten sollten, oder eine Obrigkeit ergriff von sich aus die Initiative, um mit Verordnungen in eine noch ungeregelte oder widersprüchliche Rechtslage einzugreifen. Es bleibe dahingestellt, ob diese oder jene Alternativmöglichkeit den Vorrang besaß. Der Trend dürfte im allgemeinen dahin gegangen sein, dass die sich im Laufe der Zeit komplizierenden Verhältnisse selbst wie auch der sich festigende Ordnungswille auf herrschaftlicher Seite mehr Umfang und Gewicht der Entwicklung den Obrigkeiten zubrachten. Um eine höchst ungefähre Vorstellung über die Quantitäten der zu bewältigenden Aufgaben zu vermitteln, sei nochmals an die Ausgangszahl von etwa 320 Staatswesen zu Beginn der Neuzeit erinnert, die im Reich Platz fanden.
Wenn weiterhin zu überlegen ist, wie stark die Schriftlichkeit in allen Lebensbereichen vom Spätmittelalter überkommen war und lawinenartig weiter anschwoll, muss man zu tausenden von Quellenstücken aller Art kommen. Zwar liegt vieles in gedruckter Form vor oder wurde in Sammlungen des 16. bis 18. Jahrhunderts aufgenommen, sehr viel mehr wird jedoch noch in Archiven aller Art verwahrt. An solchen Verhältnissen änderten nichts die gelegentlichen Zusammenfügungen von Territorien auf dem Erbwege. Abgesehen davon, dass es bei den weltlichen Reichsgliedern immer wieder Hausteilungen, Zuweisungen von Apanagen oder dergleichen Sonderbildungen gab, haben die Territorien auch im Falle von Personalunionen meist ihr verfassungsmäßiges Eigenleben bewahrt. Der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der Rechtsquellen im weitesten Sinne des Wortes brachte dies keinen Eintrag.
Einblicke in die Vielfalt und den Umfang der Forschungsanliegen verschafft am besten die subtile Übersicht, die Heinrich Gehrke in Helmut Coings Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte im Blick auf Gesetzgebung und Rechtssprechung gibt. Zutreffend weist Gehrke auf die ungeheuere Stofffülle hin, die ihm die Auswahl von nur einem Dutzend nahelegte. Er hat sich konzentriert auf die alten Kurfürstentümer und die zur Kurwürde in der Neuzeit aufgestiegenen Dynastien und Großgebilde wie Jülich, Berg, Hessen, Baden und Württemberg. Unberücksichtigt bleiben musste die weitaus überwiegende Zahl der Klein- und Kleinstbildungen. Was haben die Staatswesen alles geregelt, oder, was alles lag im Aufgabenbereich der im Land wirkenden Beamten- und Dienerschaft?
Auf bevorzugte Aufmerksamkeit Anspruch in Anbetracht ihrer Zentralbedeutung haben Gerichts- und Prozessverfahrensregelungen, Hof- und Kammergerichtsordnungen, Visitationsregelungen, die als sogenannte Polizeiordnungen bezeichneten Verwaltungsvorschriften. In den Alltag des Untertanen griffen ein die Gebote und Verbote in Verlöbnis-, Heirats- und Ehesachen, im Testamentsrecht, im Immobilienwesen mit Reglementierung von Erbverfügungen, im Kirchen- und Zuchtwesen, in Kleiderordnungen für Sozialstände und Regionen, im Geldwesen mit Normierungen der Pfand- und Leihgeschäfte sowie der Konkurse, weiterhin in der Fixierung von Bau- Feuersicherungs- und Hygienemaßnahmen, damit zusammenhängenden wie allgemeinen markt- und preisrechtlichen Vorschriften.
Den partikulären Erlassen chronologisch folgend sind in großer Zahl Landrechtsaufzeichnungen zu beachten. Die Abfolge ist in diesem Genre stark unterschiedlich. Vorbildwirkung besaßen die im Verlaufe der Reichsreform konzipierten übergreifenden Texte. Ehe jedoch die in den Territorien überkommenen Sonderrechte von Einzelpersonen und Kollektiven gesammelt und - meist nur versuchsweise - aufeinander abgestimmt werden konnten, verstrichen lange Zeiten. Oft wurden Landrechte erneuert, d.h. den gewandelten Voraussetzungen und Bedürfnissen der Administration angepasst. Solche Entwicklungen zogen sich, um einen ungefähren Zeitrahmen zu bieten, etwa von der Mitte des 16. Jahrhunderts bis zum Ende des Alten Reiches hin. Der Dreißigjährige Krieg brachte in weiten Teilen Deutschlands ein Intervall in der Produktivität, um nach seinem Ende nicht einen Neuanfang, sondern eine umfangmäßig wie inhaltlich erhebliche Intensivierung herbeizuführen.
Um diese Aussagen zu belegen, sei eine zugegebenermaßen recht grobe statistische Erwägung eingeschoben, die sich auf die Zusammenstellungen von Heinrich Gehrke stützt. Folgt man diesen, sticht ins Auge, dass die Gesetzgebungspraxis in den deutschen Territorien in den rund drei Jahrhunderten zwischen Reform und Zusammenbruch des Alten Reiches zu mindestens achtzig Prozent aus der Fortsetzung, Erneuerung und Ergänzung älterer Vorlagen bestand. In einer nur geringen Unterlage also kann von originärer Rechtsformung der Territorialen Verfassungen gesprochen werden. Schon der Verfassungsbegriff selbst kann nur als eine nomenklatorische Hilfsvorstellung hingenommen werden. Auf keinen Fall ist hier ein Vergleich möglich im Sinne eines Verfassungskonstitutionalismus des späteren 19. Jahrhunderts oder gar einer parlamentarischen Demokratie nach den beiden Weltkriegen. Wenn in den hier zu behandelnden Zusammenhängen von Landesrechten gesprochen wird, dann nur im Sinne der Kodifikation von Rechtsmaterien des öffentlichen und privaten Rechtes sowie in manchen Fällen auch der Strafjustiz. Anders ist solches von der Gewaltentrennung im modernen Staatswesen nicht möglich. Dieser Gedanke muss allen folgenden vorangestellt werden.
Von gut einhundert Landesrechtswerken gehören rund fünfundsiebzig Prozent der Zeit zwischen dem späten 15. und dem Ende des 17. Jahrhunderts an. Nur rund ein Viertel dieser Produktion von zusammenfassenden Gesetzeswerken gehört den beiden letzten Jahrhunderten an, wobei nochmals an das offensichtlich durch die Notzeit des Dreißigjährigen Krieges verursachte Intervall zu erinnern ist. Die intensivsten Initiativen fallen in die Spanne zwischen etwa 1460 und 1560, in der etwa die Hälfte solcher Texte entstanden ist. Als einzige, weit und einsam voranstehende Ausnahme ist das Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern für sein oberbayerisches Herzogtum aus dem Jahre 1346 zu nennen.
Es hat sich, wie noch kurz zu zeigen ist, auch auf die anderen wittelsbachischen Gebiete, ausgenommen natürlich die Kurpfalz mit deren seit dem Vertrag von Pavia von 1329 bestandenen Linie des Hauses, ausgewirkt. Am eigentlichen Anfang territorialer Rechtskodifikationen stehen 1463 in Kurköln zwei Erblandvereinigungen. Die eine ist ein Verfassungsgrundgesetz des Erzstiftes, das 1550 erneuert und seitdem von jedem Erzbischof beschworen werden musste, die andere bot die Grundlage für die Eigenständigkeit des kurkölnischen Herzogtums Westfalen.[Anm. 14] Eine Hof- und Kanzleiordnung folgte 1469.
Wichtiger wurden dann jedoch, weil die größeren rechtshistorischen Zusammenhänge deutlich machend und den gesamten rheinischen Raum erfassend, Gesetztexte der 1530er Jahre. Eine Reformation der weltlichen Gerichte und des Verwaltungswesens von 1538 ist in Kurköln das erste Landrecht geworden. Sie ist unter den Aspekt der Rechtskonkurrenzen sehr bemerkenswert. Denn die Anwendung des römischen Rechtes wird nur empfohlen, nicht aber vorgeschrieben, in einem Teil rekurriert sie auf die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.[Anm. 15] Im Zusammenhang mit der genannten Reformation steht die Kurkölner Gerichtsordnung von 1537 oder 1538. Sie richtet sich nach der Kurmainzer Untergerichtsordnung von 1534, auf die noch eingegangen wird. Der Kölner Text wurde seinerseits zum Vorbild in anderen rheinischen und westfälischen Territorien wie Jülich, Münster und Kurtrier. Man hat damit ein erstes Beispiel einer von Mainz ausgehenden und dann durch Köln vermittelten weiten Ausstrahlung formierten Rechtsmaterien mit jeweiligem Territorialbezug.
Chronologisch zeitlich mit den im letzten Viertel des 15. Jahrhunderts verstärkten Reichsreformbestrebungen ist in den Territorien eine Bewegung zu beobachten, die auf teilweise ähnliche Ziele, nur eben auf der Ebene der sich konsolidierenden Landesherrschaften gerichtet war. Den Kurfürstentümern kam hierbei eine gewisse Vorreiterfunktion zu, doch dies nicht ausschließlich. Auf die rheinischen Entwicklungen wurde hingewiesen. Gleichzeitige Initiativen in den Mittelbergregionen bedürfen einer differenzierten Würdigung. Denn im Gegensatz zu den dynamisch ungebundenen geistlichen Kurfürstentümern waren die weltlichen einbezogen in die Geschicke der jeweiligen Häuser. In Sachsen war ein grundlegendes Faktum die wettinische Teilung von 1485. Kurfürst Ernst von Sachsen teilte mit seinem Bruder Herzog Albrecht die bislang gemeinsam regierten Herrschaften. Die weiteren regionalen Teilabläufe können nicht bis ins einzelne verfolgt werden. Festzuhalten ist nur, dass die ernestinische Linie infolge ihrer Niederlage im Schmalkaldischen Krieg 1547 einen Großteil des Landes und vor allem die Kurwürde an die albertinische verlor.
Während die thüringischen Westgebiete in großer Zahl geteilt und wiedervereinigt wurden, blieb das östlich gelegene Kursachsen beiderseits der Elbe von solchen Wirren verschont und konnte sogar während des Dreißigjährigen Krieges die beiden Lausitzen erwerben. Die Verfassungsgeschichte Sachsens weist einige Dokumente von Bedeutung über den territorialen Rahmen hinaus auf. Noch in der gemeinsamen Herrschaftszeit wurde 1482 eine Landesordnung erlassen, die ihrerseits zurückgeht auf eine solche für Thüringen schon im Jahre 1442.[Anm. 16] Nach der Hausteilung wurde im albertinischen Gebiet Hochgerichtsordnungen für Leipzig 1488, für Leipzig und Altenburg 1493 und für Leipzig allein nochmals 1529 erlassen. Von ihnen verdient die erstgenannte einen besonderen Hinweis, weil sie das römische Recht neben dem sächsischen als subsidiäre Rechtsquelle nach den jeweils eigenen statuarischen Rechten und Gewohnheiten anerkennt.[Anm. 17] Das Problem der Rezeption des römischen Rechtes ist insofern angesprochen, als in der Leipziger Ordnung das Neben- und Miteinander des fremden wie des herkömmlichen Rechtes deutlich wird. Von einer Ablösung des einen durch das andere kann keine Rede sein.
Im Alltag der Verfahrenshandhabung hing es wohl fallweise davon ab, welcher Prozessgegenstand zu behandeln war auch die Einschätzung durch das Kollegium mit entscheidend. Die in unregelmäßigen Abständen, doch verhältnismäßig häufig vorgenommenen Erneuerungen und Revisionen aufgrund von Visitationen der Hofgerichte[Anm. 18] im 16. Jahrhundert, sowie die ihnen im nächsten folgenden Appellations-, Prozess- und Gerichtsordnungen verdeutlichen die Komplexität der rechtsgeschichtlichen Entwicklungen im Staatswesen. Das von Kaiser Ferdinand I. 1559 gewährte Privilegium de non appellando hat wohl weniger diese Eigenständigkeit des Ablaufes befördert oder gar begründet als vielmehr von Seiten des Reichsoberhauptes als vorgegeben anerkannt. Zur „bedeutendsten Rechtsquelle Kursachsens im Ancien Régime“[Anm. 19] wurden die 1572 publizierten Teilterritorien rezipiert, sondern auch in den Gesetzgebungswerken anderer Staaten beachtet. Auf ihre Entstehung haben übrigens die von den Juristen der Landesuniversitäten Wittenberg und Leipzig im Vorhof der eigentlichen Promulgation eingewirkt.
In der allgemeinen Rechtsentwicklung mit deren Parallelität oder auch Gegensätzlichkeit deutschen Herkommens und römischen Rechts spielen ebenso wie die Landesstaaten auch Städte eine erhebliche Rolle. Am Anfang steht die Reichsstadt Nürnberg mit deren Erneuerter Reformation von 1479.[Anm. 20] Sie ist nicht nur das in wiederholten Auflagen herausgegebene älteste gedruckte Gesetzbuch Deutschlands, sondern auch die bedeutendste Stadtrechtsreformation. Für viele Patikulargesetzgebungen wirkte sie als Vorbild. Auch in ihr ist die Konkurrenz der Rechte stark ausgeprägt. Privat- und Prozessrechtliche Normen sind römisch-rechtlicher Natur und haben grundsätzlichen Wert, doch bleiben viele einheimische Rechtsanschauungen als anwendbare Verfahrensteile erhalten. Knapp ein Jahrhundert später, 1564, wurde das Werk in besserer Systematik unter verstärkter Hereinnahme des römischen Rechtes nochmals konzipiert. Der Stadtrat holte zu diesem Zwecke 1546 bei dem damals als Kanzler der Habsburger in deren Vorderösterreichischer Regierung in Ensinsheim tätigen Claudius Cantinucula (Claude Chansonette) ein, der als früherer Professor in Basel, Beisitzer am Reichskammergericht und Rat Kaiser Ferdinands I. eine hohe Autorität besaß. So bedeutungsvoll diese Initiative ging vom eigenen Kommunalbereich aus, das Element der städtischen Rechtsfortbildung gehört integrierend in das Gesamtbild der Geschichtlichen Landesgeschichte hinein.
Eine ganze Kette solcher Kodifikationen zieht sich hin von Worms 1498 über Freiburg 1520, Zwickau 1539, Wetzlar 1548 bis hin zu den verhältnismäßig späten Erscheinungen von Lüneburg 1577 und Lübeck 1586. Der Freiburger Text wurde von keinem Geringerem als Ulich Zasius verfasst und gewann infolge der Verbindung des Herkommens mit dem fremden Recht Einfluss auch auf die Gestaltung territorialer Landesrechte, wie beispielsweise die des Herzogtums Württemberg und der Grafschaft Solms.[Anm. 21] Ähnliche Querverbindungen im sächsischen Rechtsbereich gingen von Zwickau aus, während man in Wetzlar sich stark an das Frankfurter Vorbild anlehnte. In Lüneburg entnahm man wesentliche Teile ebenfalls der Frankfurter Reformation, sichtete sich aber auch nach den Kursächsischen Konstitutionen. Die Lübecker Kodifikation ist in ihrer Art am stärksten konservativ durch den Rückgriff auf das Stadtrecht des 13. Jahrhunderts.[Anm. 22]
Dass gerade diesem Recht eine weite Verbreitung zukam, wurde in der Forschung schon oftmals nachgewiesen. Eine den zuletzt genannten Stadtrechten mit deren auch auf territoriale Machtgebilde ausgreifenden Wirkungen fast gemeinsame Charakteristik besteht darin, dass ihre Redaktionen mitgestaltet wurden durch rechtsgelehrte Syndici und gutachtlich tätige Professoren. Die Genese ist somit anders als die der in früheren Zeiten im Herkommen verhafteten Texte. Für die Forschung mit deren Grundanschauung vom meist nur partiellen und zudem retardierten Verlauf der Rezeption des römischen Rechtes ergibt sich stets die Frage nach dem Verhältnis von Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit. Ob diese gelöst werden kann, hängt von der Überlieferung der Quellen ab, bei der es erhebliche Unterschiede gibt. Oft genug wurden Akten der Rechtssprechung vernichtet, wenn keine Relevanz zu späteren Zuständen mehr gegeben war, nach langen Intervallen Verjährungen eingetreten sein mochten oder infolge der häufigen Kriegsereignisse zwischen dem Prager Fenstersturz und dem Westfälischen Frieden sowie im späteren 17. Jahrhundert durch die im Reichswesten durch Frankreichs Stadtzerstörungen verursachten Verluste alte Überlieferungen zugrunde gingen. Umso mehr sollten die Bestände beachtet werden, die noch aus älterer Zeit vorhanden sind oder jüngere, aus denen sich Rückschlüsse ziehen lassen.
Besonderen Rang und eigene Stellung im Kreise dieser städtischen Kodifikationen besitzt die Frankfurter Reformation von 1509.[Anm. 23] Gerade diese Reichsstadt, aufstrebender Mittelpunkt eines Wirtschaftsraumes und Vorort der Wetterau, war oftmals Schauplatz reichsgeschichtlicher Ereignisse, besonders seitdem sie in der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. 1356 zum Wahlort des Reichsoberhauptes bestimmt worden war. Die Messen vereinigten in regelmäßigen Abständen Kaufleute verschiedener Branchen in ihren Mauern. Der Rat wirkte fast in Permanenz als eine der wichtigsten Nachrichtenzentralen Westeuropas. Dass an einem solchen Ort früh und vielfältig Rechtssatzungen im Blick auf Markt und Handel wie auch auf Grund- und Hausbesitz einschließlich des damit zusammenhängenden Steuerwesens erlassen wurden, liegt auf der Hand. Doch wie andernorts blieben alle diese Texte rund zweihundert Jahre Einzelstücke, geschaffen aus individuellen Anlässen, wenn auch dann mit meist fortdauernder Beachtung in häufigen Rückgriffen bei Verhandlungen. Umso drängender wurde an der Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert eine Kodifikation mit einheitlichem Zuschnitt. Diesem Zweck diente die 1509 erlassene, im benachbarten Mainz gedruckte Reformation. Sie wurde mit ihrem Schwerpunkt auf dem Prozessrecht geformt in römisch-rechtlicher Weise.
Da man allerdings auf die älteren Gerichtsordnungsteile des Spätmittelalters zurückgriff, wurde auch manches Rechtsgut aus vorromanistischer Tradition übernommen. Das Gesetzeswerk erfuhr 1578 eine Erneuerung mit Hereinnahme auch des Strafrechts zum Prozess- und Privatrecht. Gestalter der Erneuerten Reformation war der Stadtsyndikus Johann Fichard, ein Schüler des in Freiburg wirkenden Ulrich Zasius. So ist auch die Frankfurter Reformation ein hervorragendes Zeugnis für die von städtischer und universitärer Gelehrsamkeit getragene Rechtsgestaltungswelle der Reichsreformzeit und der beiden nächsten Generationen auf der Ebene der Landesstaaten und der Reichsstädte. Das aus der kommunalen Wiege stammende Recht Frankfurts fand Resonanz im Bereich der Landesherrschaften. Auf diese Interferenzen wurde bereits hingeweisen. Manches dem Stadtrecht Eigene fand zweifellos keine Verwendbarkeit entsprechend den andersartigen Bedürfnissen einer Landesgesetzgebung, am fruchtbarsten waren wohl die in sich relativ abstrakten Verfahrensnormen. Die Frankfurter Reformation wurde schließlich 1611 nochmals erneuert und entsprechend dem Anwachsen neuer Rechtsmaterien erweitert. Sie galt in dieser Gestalt nicht nur bis an das Ende des Alten Reiches, sondern sogar bis zum Ausgang des 19. Jahrhunderts, also bis weit über die Annexion der Reichsstadt als Glied des Deutschen Bundes durch Preußen.
Geht man der Geschichte solcher Rechtsaufzeichnungen anschließend an diesen Ausblick auf städtische Erzeugnisse wiederum in den Landesherrschaften nach, ist ein förmlicher Boom kurz vor 1500 und dann in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zu beobachten. Etwas frühere Einzelfälle, eine Landesordnung im Herzogtum Bayern-Landshut und die Hofgerichtsordnung der Kurpfalz aus den Jahren 1474 und 1479, seien zunächst nur erwähnt; sie haben neben den kursächsischen Kodifikationen weniger Bedeutung. Auffällig in der Dichte der chronologischen Abfolge sind Landesordnungen in Württemberg 1495, das damals zum Herzogtum erhoben wurde, und fast gleichzeitig in der benachbarten Markgrafschaft Baden. Zwei Jahre später folgte in Hessen-Marburg die Gerichtsordnung, der 1500 die Hofgerichtsordnung zur Seite trat. Das Herzogtum Braunschweig-Wolfenbüttel erhielt 1498 seine Landesordnung. Eng an das Heidelberger Vorbild angelehnt ist die Hofgerichtsordnung des oberpfälzischen Amtes in Amberg. Für eine erste Welle von Revisionen im oberrheinisch-schwäbischen Raum sprechen die badische Hofgerichtsordnung von 1509 und die ihr 1511 folgende Landesordnung. In beiden wird das römische Recht in starkem Maße rezipiert; dies ist auch in der Verbesserung der Hofgerichtsordnung von 1525 zu beobachten.[Anm. 24]
Besonders wechselvoll ist die Verfassungsentwicklung in Württemberg. Dort kann es zu Wechselbeziehungen zwischen Hofgerichts- und Landesordnungen, deren Ergebnisse auf andere Territorien ausstrahlen sollten. In jener Zeitstufe an der Spitze steht die Hofgerichtsordnung von 1514. Sie führt ausdrücklich das gemeine Recht ein und „wurde das wichtigste Gesetz bis zum Landrecht“.[Anm. 25] Dieser Abschnitt der Landesgeschichte war besonders ereignisreich. Denn nach erstaunlichen Gebietserwerbungen seit rund einhundertfünfzig Jahren führte die gewaltsame Besetzung der Reichsstadt Reutlingen 1519 zur Ächtung des Herzogs und zwischen 1520 und 1534 zur Übernahme der Landesherrschaft durch die Habsburger. Diese veränderten 1521 die Landesordnung in ihrem Sinne. Nach dem Scheitern der habsburgischen Pläne und der Rückkehr des Herzogs wurde eine neue Landesordnung ausgearbeitet und 1536 in Kraft gesetzt. In sie wurden einige Teile aus der von 1521 übernommen. Die habsburgischen Beamten hatten im Übrigen vernünftig gewirtschaftet und zur Entschuldigung des Landes beigetragen. Während jener Jahre hatte das Städtewesen zusätzlichen Auftrieb erhalten, so dass ihm in der Folge die Finanzverwaltung zukam.
Man darf nicht übersehen, dass mitten in der Habsburgerzeit gerade im schwäbischen Raum der Bauernkrieg mit größter Härte und grausamen Strafmaßnahmen geführt wurde. Eine Neukonsolidierung stellte also in dem erschütterten Staatswesen erhöhte Anforderung an die Gestaltung des Rechtswesens. Dem entsprach eine 1552 revidierte Landesordnung mit umfangreichen Erweiterungen in den Bereichen des öffentlichen und des privaten Rechtes.[Anm. 26] Von Seiten des Staates wurde damals „das Gemeine Recht zur Beseitigung ungleichen und vermeintlich der Billigkeit zuwiederlaufenden Statuarrechtes“[Anm. 27] benutzt. Doch darf man nicht übersehen, dass dies Gemeine Recht zwar im Prozess den Beweisvorzug genoss, ihn aber partikulare Rechte verschiedener Genese gegenüberstanden und ihm oft nur Subsidiarität zukommen ließen. Förderlich für die Einheit des Rechtswesens wurde dann das stark vom römischen Recht geformte Landrecht von 1555, in dem Prozess-, Vertrags- und Testamentsrecht zusammengefasst wurden. Zwischen 1571 und 1588 wurde es zum Vorbild neuer Landrechtsfassungen in der Grafschaft Solms, der Reichsstadt Frankfurt, der Kurpfalz und der Markgrafschaft Baden-Baden,[Anm. 28] nachdem in Württemberg selbst eine Neufassung 1567 vorgenommen worden war. Diese erhielt schließlich 1610 die Gestalt des Landrechtes, die bis ins 19. Jahrhundert in Geltung bleiben sollte.
Die Landrechtsgestaltung und die Formung von mit dem Landrecht zusammenhängenden Rechtsmaterien gingen im Westen des Reiches nach einem ersten Schub, der bereits skizziert wurde, im zweiten Viertel des 16. Jahrhunderts weiter voran. In Kurmainz wurde 1516 eine Hofgerichtsordnung erlassen, die in den nächsten siebzig Jahren mehrfach neu ediert wurde, was allein schon ihre Tauglichkeit als Instrument der Landesadministration belegt. Wichtiger wurde die Untergerichtsordnung von 1534, in die nach dem Vorbild der Frankfurter Reformation von 1509 privatrechtliche Vorschriften, besonders hinsichtlich der Vormundschafts- und Einkindregelungen aufgenommen wurden.[Anm. 29] Dies gab ihr eine bedeutend breitere Einwirkungsbasis auf die Gestaltung der Familienverhältnisse. Ihre Auswirkungen sind spürbar im Bereich der ländlichen Rechtsquellen, in denen sich im Falle von Verfahrens- und Entscheidungsnot häufig Verbote der Befragung fremder Oberhöfe und Verweise auf das Hofgericht als übergeordnete Instanz finden.
Die Mainzer Untergerichtsordnung wurde nur drei Jahre später 1537 in Kurtrier weitgehend übernommen. Ebenso wirkte sie als Vorbild auf Kurköln, von wo aus sie weiter am Niederrhein und in Westfalen rezipiert wurde. An die fast gleichzeitig durchgeführte Reformation der weltlichen Gerichte in Kurköln ist nochmals zu erinnern. Inwieweit die Landrechte der niederrheinischen Staatsgebilde - etwa das von Jülich-Berg und die Prozessordnung von Kleve-Mark 1555 - beeinflusst worden sind, soll hier offen bleiben. Die Tendenz zur Sammlung und zum Vergleich lokaler Bräuche führte in Kurtrier 1574 zur Amtsordnung. Auch damit wurde in die Untergerichtsbarkeit regulierend eingegriffen.
Den Auslauf der Gesetzgebungstätigkeit kennzeichnen dann noch einige Werke aus dem Bereich der geistlichen Kurfürstentümer. Eine Sammlung von Rheingauer Gewohnheitsrechten wurde 1643 durch die Regierung bestätigt und ihre damit Gesetzeskraft für rund ein Jahrhundert verliehen. Den Abschluss erlangte die Gesetzgebungstätigkeit 1755 mit dem Erlass eines allgemeinen Landrechts für die verschiedenen, weit auseinanderliegenden Teile des Kurstaates, das neben den überkommenen privatrechtlichen Teilen auch verwaltungs- und öffentlichrechtliche Materien regelt, wiederum je eine Untergerichts- und Hofgerichtsordnung enthält und so den inneren Verbund zwischen bisher nebeneinander Sachbereichen herstellt. Mit gewissem Zeitabstand im Vergleich mit den drei rheinischen Erzstiften wurde die Gesetzgebungstätigkeit in der Kurpfalz erst gegen Ende des 16. Jahrhunderts forciert. Aus dem Jahr 1582 stammt sowohl eine Landesordnung als auch eine Landes- und Gerichtsordnung. Die letztgenannte wird als das erste kurpfälzische Landrecht angesprochen, dessen privatrechtliche Teile weitgehend wörtlich aus dem württembergischen Landrecht von 1555/1567 stammen.[Anm. 30]
Im Einzelnen werden zusammengefügt je eine Untergerichtsordnung, Hofgerichtsordnung, Ehegerichtsordnung, die zivilrechtlichen Landrechtsbestimmungen und das aus der Carolina übernommene Strafrecht. Die vorher genannte Landesordnung wurde 1698 erneuert und erweitert, indem man die Privilegia de non appellando als signifikantes Merkmal kurfürstlicher Eigenständigkeit der Rechtsordnung aufnahm, mit den Gerichstordnungen zusammenfügte, vertrags- und testamentsrechtliche Bestimmungen aufnahm und auf ältere strafrechtliche Normen zurückgriff. In Anbetracht der Eigenheit der fränkischen Teile des Kurfürstentums in der Oberpfalz wurde für diese 1598 eine Landesordnung erlassen, der 1606 ein Landrecht folgte mit weitgehender Entsprechung mit dem kurpfälzischen Landrecht von 1582. Die durch den Dreißigjährigen Krieg im Hause Wittelsbach verursachten Umschichtungen erbrachten den Anschluss der Oberpfalz an Kurbayern. Die legislative Konsequenz bestand im Landrecht des Kurfürstentums Oberpfalz aus dem Jahre 1657.[Anm. 31]
In der Substanz blieb zwar die aus der pfalzgräflichen Zeit überkommene Rechtsordnung bestehen im Blick auf die privatrechtlichen Bestimmungen, während in den forst-, jagd- und strafrechtlichen Teilen auf das 1616 umfassend neu gestaltete bayerische Landrecht zurückgegriffen wurde. Hatte dieses bereits die Rechtseinheit für die ober- und niederbayerischen Teilgebiete gebracht, wurde jetzt die Oberpfalz der Großraumbildung weitgehend angeglichen. Bemerkenswert ist auch hier die lange Geltungsdauer des Landrechtes bis zum Jahre 1900, auch dies ein Zeugnis für die Brauchbarkeit der in vielen Territorien im 16. und beginnenden 17. Jahrhundert kodifizierten Rechte. Die oberpfälzische Entwicklung ist auch deswegen von Interesse, weil sie zum Vergleich mit der bayerischen lockt, die ihrerseits nach der alten Ordnung von 1346 für das obere Herzogtum über verschiedene Stationen zunächst einführte zur Reformation von 1518. Diese selbst, nur für Oberbayern erlassen, doch auch in Niederbayern beachtet, war, verhältnismäßig konservativ und kann nur in stilistischer Hinsicht als vom römischen Recht berührt angesprochen werden.
Eine gewisse zeitspezifische Modernität kommt ihr durch Anlehnungen an die kommunalgenuienen Reformationen von Nürnberg und Worms zu. Ähnliche Befunde zeigt die Gerichtsordnung von 1520 mit deren subsidiaren Ergänzungen der zwei Jahre älteren Landrechtsreformation.[Anm. 32] Nimmt man das Nach- und Nebeneinander derart vielfältiger Beeinflussungen und Abhängigkeiten von Rechtssetzungen im Herrschaftsbereich einer der großen Dynastien wie des Hauses Wittelsbach als Gesamterscheinung, offenbart sich die Vielfältigkeit der Fragestellungen. Anders als in der Moderne mit verwaltenden Nivellierungstendenzen blieben im Falle von Herrschaftswechseln und territorialen Verschiebungen die regionalen und auf die jeweils als Land bezogenen Sonderrechte in Kraft. Zwar überwogen in den Rechtsmaterien bei weitem Gemeinsamkeiten die Unterschiede oder gar Gegensätze, doch entscheidend war fast stets das Beharren auf dem eigenen Recht des Territoriums oder des territorialen Teiles einer dynastisch strukturierten Vereinigung. In solchem Spiel der Kräfte kommt Ständen oftmals die entscheidende Funktion im Beharren zu, so dass dynastisch miteinander verbundene Machtstellungen Unterschiedlichkeiten aufweisen, nach denen bei allen Forschungsansätzen vorrangig zu fragen ist.
Die Entwicklung im Nordosten des Reiches - diesseits der Grenze und im preußischen Raum - verlief ebenso differenziert wie in anderen Großlandschaften und zeigt auf ihre Weise recht individuelle Züge. In der Mark Brandenburg steht zeitlich voran eine Polizeiordnung für die Städte 1515, der im nächsten Jahre eine Kammergerichtsordnung folgte. Dem Privatrecht galt dann die sogenannte Constitutio Joachimica oder Konstitution, Willkür und Ordnung der Erbfälle von 1527. Allein schon ihre oftmals bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts veranlassten Neuauflagen zeigen, dass mit diesem Gesetzgebungswerk eine bleibende Grundlage für das Erbrecht geschaffen worden ist. Mit dieser Kodifikation wurde das römische Recht in Brandenburg eingeführt, was indessen nicht ausschloss, dass überkommene landrechtliche Bräuche auch weiterhin beachtet wurden. Mag es in der Rechtskonkurrenz zu Schwierigkeiten der Prozessführung gekommen sein, im Endeffekt hat man den Ausgleich herzustellen gewusst.
Die legislative Initiative wird markiert durch die 1528 erlassene Hof- und Landesgerichtsordnung sowie in der Folge durch mehrere spezielle Kodifikationen für Territorialteile, wie 1538 die Kammergerichtsordnung für die Neckermark, zwei Jahre später eine Polizeiordnung für die Neumark, eine weitere kurmärkische Polizeiordnung von 1550 und die besondere Kammergerichtsordnung für die Neumark 1561. In der Folge sind noch mehr als ein Dutzend regional bezogener Ordnungen zu verzeichnen, die das Gerichtswesen auf den verschiedenen Instanzenebenen betrafen. Sie brauchen hier im einzelnen nicht aufgezählt zu werden.[Anm. 33] Als Besonderheit hervorzuheben ist die brandenburgische Prozessordnung für die französischen Gerichte, diese zuständig für die in der Kurmark aufgenommenen Hugenotten mit prononcierter Berücksichtigung des französischen Rechtes für die Einwanderer.
Für ihre fränkischen Ausgangsherrschaften in der seit dem Beginn des 13. Jahrhunderts übertragenen Burggrafschaft Nürnberg mit deren Ansbacher und Bayreuther Teilgebieten wurde 1539 von den Hohenzollern die sogenannte Brandenburgische Gerichtsordnung und Reformation des Burggrafentums erlassen. Vereinigt wurde in ihr die Gerichtsordnung für das seiner Herkunft nach reichslehenbare kaiserliche Landgericht in dessen supraterritorialen Kompetenzanspruch mit dem Ansbacher Oberhofgericht. Eine Obergerichts- und Hofgerichtsordnung „auf dem Gebirge“ folgte 1543 und wurde 1654 revidiert. Bis weit in das 18. Jahrhundert erließ man für die entsprechend der brandenburgischen Standesqualität nur als Markgrafschaft bezeichneten fränkischen Gebiete wie in den anderen Fürstentümern des Reiches viele Einzelgesetze öffentlich- und privatrechtlicher Natur mit bis in alle Einzelheiten des Alltags regelnder Normkraft Für die Konzentration von Regierungsmaßnahmen spricht, dass die Teilgebiete gesondert behandelt wurden in den späteren Phasen der Verfassungskonstellation. So erhielt die Markgrafschaft Bayreuth 1672 eine vermehrte Polizeiordnung und dann 1722 die eigene Landeskonstitution. In getrennten Veröffentlichungen erschienen 1722 und 1731 Konkursordnungen für jedes Teilfürstentum. Im Blick auf Gerichtsverfassung und Prozessordnung wurde 1740 für Ansbach ein eigenes Gesetz erlassen. Dem materiellen Gehalt nach sind nicht allzu gewichtige Ausgestaltungen festzustellen, vielmehr wurde in der Hauptsache der ältere Zustand fortgeschrieben. Bereinigungen in Einzelheiten und Intensivierung des Herrschaftsgefüges sind die Merkmale solcher Erneuerungen hier wie anderswo.
In die hohenzollerischen Landesordnungsgebiete gehört nicht zuletzt das Erzstift Magdeburg. Sein verhältnismäßig kleines Territorium in der Magdeburger Börde, den Landschaften Jerichow und Jüterborg sowie Splitterbesitz bei Hattebot die Grundlage für die Stellung Albrechts von Brandenburg seit 1513; der Hohenzoller, seit dem folgenden Jahre zugleich als Erzbischof von Mainz der vornehmste Kurfürst und 1518 zum Kardinal erhoben, erhielt als Koadjutor und Nachfolger seinen Vetter Johann Albert. In jenen Jahren fasste allenthalben in den Mittelelbelanden das lutherische Bekenntnis Fuß. Als 1553 abermals mit Sigismund von Brandenburg Magdeburg einen Erzbischof aus dem Hause Hohenzollern erhielt, der die Reformation mit einer umfassenden Kirchenvisitation durchführte, war dies der Beginn der bis zum Ende des Alten Reiches währenden Regierung des als Herzogtum bezeichneten Erzstiftes durch einen Angehörigen des Hauses. Die reichsfürstliche Stellung wurde im Unterschied zu Brandenburg und Havelberg, deren Bischöfe nicht reichsfürstlichen Ranges waren, so dass ihre Herrschaften mit der Markgrafschaft vereinigt werden konnten als Herzogtum Magdeburg erhalten; das evangelische Domkapitel wurde erst 1810 aufgehoben. Vor diesem Hintergrund sind die eigenständigen, doch in den hohenzollerischen Gesamtverband gehörenden Landesgesetze zu sehen.
Den Reigen eröffnete 1555 eine Prozessordnung. Nach rund einem Jahrhundert ging sie 1625 in einer Kirchen-, Polizei- und Prozessordnung auf. Ihm folgte dann 1686 eine brandenburgische Prozessordnung für das Magdeburger Herzogtum, die ihrerseits zwanzig Jahre später verbessert wurde. Das Ausgreifen der Hohenzollern in die Mittelelbelande war gleichsam das Vorspiel zu erheblichem Machtausbau in der Folgezeit. Am bemerkenswertesten ist seit 1614 im Jülich-Klevischen Erbfolgestreit der Anfall des Herzogtums Kleve sowie der Grafschaften Mark und Ravensberg. Vier Jahre später wurde das Herzogtum Preußen, auf das noch näher einzugehen ist, mit Brandenburg in Personalunion vereinigt, die polnische Lehenshoheit vertraglich 1660 beseitigt. Der Westfälische Frieden brachte den Hohenzollern noch den größten Teil von Hinterpommern sowie die Hochstifte Halberstadt und Minden zu. Auf den Erwerb Schlesiens zwischen 1740 und 1763 braucht nur hingewiesen zu werden. Die Expansion im Zuge der Polnischen Teilungen gehört nicht in den Rahmen der Darstellung.
Hingegen muss noch hingewiesen werden auf das Herzogtum Preußen. Entstanden durch die Säkularisation des Deutschordenslandes in der Regierungszeit eines hohenzollerischen Hochmeisters, lag es außerhalb des Reiches, befand sich andererseits seitdem in enger dynastischer Verbindung mit Brandenburg. Vor diesem Hintergrund ist die Gesetzgebung zu sehen. Unmittelbar nach der Säkularisation wurde eine erste Landesordnung 1525 oder 1526 erlassen, ihr folgte eine Neufassung bereits 1529, eine weitere 1540/41. Danach ist die Entwicklung nicht einheitlich verlaufen. Denn neben der Gesetzgebung für das Herzogtum, die zunächst keine Neuerung aufweist, liefen Versuche im Hinblick auf das Kulmer Recht. Dies wurde in der Fassung von 1553 umgedruckt und besaß nur in Thorn lokale Geltung, gleiches gilt für eine Revision dreizehn Jahre später, ebenso für eine Fassung von 1594, die in Danzig bis zum Ende des 18. Jahrhunderts beachtet wurde. Ein besonderes Landrecht für den preußisch-polnischen Adel von 1599 steht neben den allgemeinen Normierungen. Das 17. Jahrhundert erbrachte eine ganze Reihe von Ausgaben von Landrechten beziehungsweise Landesordnungen für das Herzogtum, auf die nicht mehr näher eingegangen werden muss.[Anm. 34] Eine eigene Hofgerichtsordnung von 1578 ist im 17. Jahrhundert ebenfalls mehrfach wieder publiziert worden.
Die Auseinandersetzung der Hohenzollern mit den Ständen in den einzelnen Territorien wurde begleitet von der Tendenz zur Schaffung einer Rechtseinheit. Diese Entwicklung betraf nicht nur Brandenburg und Preußen, wo die Landtage seit 1653 beziehungsweise 1671 nicht mehr einberufen wurden, sondern auch die anderen im Westen und Süden erworbenen Gebiete. Die Zurückdrängung der Stände bot eine Möglichkeit zur Etablierung des absolutistischen Fürstenstaates. Alles musste indessen Stuckwerk bleiben, wenn die aus den einzelnen Abläufen heraus entstandenen Personalunion mit deren nur lockerer Struktur nicht ersetzt werden konnten durch eine andere Zusammensetzung. Notwendigerweise musste eine Rechtseinheit geschaffen werden. Ein einheitliches Landrecht für den Gesamtstaat der Hohenzollern, seit 1701 in Preußen König, in den innerhalb der Reichsgrenzen gelegenen Gebieten jedoch weiterhin Inhaber der ihnen zugewachsenen Fürstentitel, sollte zwar 1713 zu einem Kodifikationsversuch führen, eine Verwirklichung brauchte jedoch noch lange Zeit. Nur das Strafrecht konnte mit der Kriminalordnung von 1717 vereinheitlicht werden.
Ohne Ergebnis blieb auch der an Samuel v. Cocceji 1738 ergangene Auftrag, ein Landrecht zu kodifizieren. Weiter vorangetrieben wurden diese Initiativen erst durch Friedrich d. Gr. auf dessen Justizreformen bauten schließlich die großen Gesetzgebungen am Ende des 18. Jahrhunderts auf. Die allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten erschien 1793, im nächsten Jahr folgte das Allgemeine Landrecht. In jener Entwicklung folgte das Allgemeine Landrecht von 1794 bekam, ähnlich wie vordem das Gemeine Recht, eine nur subsidiäre Funktion. Die regionalen Rechte nämlich sollten nicht aufgehoben, sondern vielmehr ebenfalls kodifiziert werden. "Deshalb schrieb das Publikationspatent zum Allgemeinen Landrecht vom 5.Februar 1794 vor, die Provinzialrechte aller Landesteile binnen zwei Jahren zu sammeln, kritisch zu revidieren und nach dem Vorbild des Allgemeinen Landrechtes zu Gesetzbüchern zu ordnen".[Anm. 35] Damit aber waren die beauftragten Beamten überfordert, waren die im preußischen Staatswesen vereinten Teilgebiete zu umfangreich und differenziert.
Als für lange Zeit einziges Provinzialgesetzbuch trat das für Ostpreußen 1801/02 in Kraft. Die weiteren Arbeiten wurden möglicherweise beeinträchtigt durch den wirren und raschen Wandel der Konstellationen in Deutschland, die durch die Machtpolitik Napoléons I., den Untergang des Alten Reiches, gleichzeitig die tiefe Krise des Preußischen Staates seit 1806 und die in veränderter Gestalt mühevoll auf dem Wiener Kongress erreichte Wiederherstellung als Staat des Deutschen Bundes brachten. Damit aber begann der Übergang in eine neue Epoche. Die Provinzialrechte der Staatsanteile brauchen hier nicht mehr betrachtet zu werden. In ihnen lebte das Recht der Landschaft, wie es in Jahrhunderten gewachsen und gestaltet worden war, wenn auch in geänderter Systematik weiter.
Eine den hohenzollerischen Rechtsbereichen ähnelnde Vielfalt ist in Sachsen anzutreffen. Während dort das Nebeneinander Ergebnis von Erwerbungen ist, liegen hier innere Gliederungen und teilweise auch eine von alters her gegebene noch stärkere Herrschaftsparzellierungen zugrunde. Signifikant ist etwa die für das Teilfürstentum Coburg erlassene Hofgerichtsordnung von 1544, die 1598 erneuert wurde mit der Maßgabe, dass in Prozessen in diesem Gebiet selbst nach kaiserlichem, also nach Gemeinem Recht zu verfahren ist, hingegen in anderen Landesteilen das thüringische anzuwenden ist.[Anm. 36] Mithin konnte der gleiche Rechtsfall entsprechend der jeweils zu beachtenden Territorialgebundenheit des Anlasses unter verschiedenen Verfahrensvorschriften behandelt werden. Bei wohl gleichen oder wenigstens ähnlichen Grundanschauungen konnten formale Differenzierungen doch zu verschiedenen Ergebnissen führen. Im Ostteil des wettinischen Territorialverbundes wurden für die Oberlausitz von 1551 an in drei bis 1597 reichenden Landesordnungen die Sonderheiten des Gebietes behandelt. In den Ernestinischen Staaten entstand 1556 eine Polizei- und Landesordnung mit unterschiedlicher Geltungsdauer. Blieb diese am längsten in Coburg in Kraft, wurde für das Teilfürstentum Sachsen-Weimar 1589 eine eigene herausgegeben, die zwar nur geringfügige Änderungen im Vergleich mit der von 1556 brachte, mit der indessen der Eigenstand seit dessen Entstehung 1572 dokumentiert wurde bis an das Ende des Alten Reiches.[Anm. 37]
Ähnlich wie Sachsen dokumentiert sich der Bereich der Welfenlande. Aus der mittelalterlichen Phase des 1235 wieder errichteten Herzogtums Braunschweig-Lüneburg heraus entwickelten sich im Großraum zwischen der unteren Elbe und der Weser durch wiederholte Teilungen und Erbgänge die Fürstentümer Calenberg, Wolfenbüttel, Lüneburg und Grubenhagen. Nach langem und wechselvollem Werdegang wurde das 1407 entstandene Fürstentum Calenberg Erbe der anderen Linie und 1692 zum Kurfürstentum erhoben, das dann nach seinem Hauptort Hannover benannt wurde. In der frühneuzeitlichen Rechtskodifikation steht es voran. Dort beginnt die Entwicklung mit einer Hofgerichtsordnung von 1544, der 1556 eine solche für Wolfenbüttel und 1564 für Celle-Lüneburg folgten. Aus der Zwischenzeit ist die Wolfenbütteler Kanzleiordnung des Jahres 1548 zu erwähnen. Die Gerichts- und Polizeiordnungen für die Einzelfürstentümer wurden im 17. Jahrhundert mehrfach revidiert,[Anm. 38] wobei offen bleiben mag, ob und in welchem Maße sie sich untereinander als Vorbilder haben dienen mögen. Ähnlich wie in den sächsischen Gebieten wurde die Gesetzgebungstätigkeit begleitet vom Erlass von Kirchenordnungen und mit diesen in Sachzusammenhängen stehenden Ehe-, Hochzeits-, Kindtauf- und Begräbnisordnungen, die in ausgeprägt normierender Weise in den persönlichen Rechtsbereich der Landeseinwohner einwirkten. Die zeitgenössischen und dem 19. Jahrhundert angehörenden Sammlungen von Gesetzes- und Verordnungstexten zeigen, in welchem Maße jene Rechte gültig blieben, ehe 1866 die hannöverischen Lande von Preußen annektiert wurden.
Mit welchen Schwierigkeiten hinsichtlich der Gesetzgebungsaktivitäten man in Territorien zu tun hatte und daher auch Hemmnisse für einen historischen Befund heute zu gewärtigen sind, macht das Teilgebiet Hessen-Kassel deutlich[Anm. 39] Dort wurde 1581/83 ein Landrechtsentwurf ausgearbeitet. Er wurde noch hundert Jahre später diskutiert und hat nie Gesetzeskraft erhalten. Ein gleiches Schicksal hatte ein Entwurf für die beiden Landgrafschaften von 1687. Warum solche Initiativen nicht zum Erfolg führten, kann wohl nicht mehr geklärt werden. Vielleicht trugen Rivalitäten innerhalb des Hauses, möglicherweise auch die Unterschiedlichkeiten der Rechtspflege zum Scheitern der Dynastie kam es zu einem Alleingang in Hessen-Darmstadt. Für die 1479 an das Gesamthaus gefallene, dann dem Darmstädter Zweig zugewiesene Obergrafschaft Katzenelnbogen als Kerngebiet des Territoriums südlich des Maines wurde 1591 eine Landesordnung konzipiert. Sie war die Frucht von Vorarbeiten, die sich seit der Hausteilung von 1567 mehr als zwanzig Jahre hingezogen hatten. Selbst die Fassung von 1591 blieb Manuskript, weil man die Möglichkeit eines gesamthessischen Gesetzgebungswerkes nicht hintertreiben wollte. Da jedoch aus dem Kasseler Landesteil nur Schwierigkeiten zu erwarten standen, blieb der Darmstädter Linie nichts anderes übrig, als die handschriftliche Fassung beizubehalten und anzuwenden. Erst 1779 wurde sie im Druck veröffentlicht. Ungeachtet jenes unbefriedigenden Zustandes wurde die Landesordnung mit gut gegliedertem und breitem Inhalte als geltendes Recht geachtet bis zur Eingliederung des Territoriums in den Rheinbund Napoléons I. 1806. Zwar kam durch Erbgang 1604 die Südhälfte des Hessen-Marburger Teilgebietes um Gießen in die Hand der Darmstädter Landgrafen - von kleineren Erwerbungen kann abgesehen werden - und erweiterte so den schließlich im Westfälischen Frieden bestätigten Herrschaftsbereich bis in die nördliche Wetterau, doch blieb die ursprünglich Katzenelnbogener Obergrafschaft als Basis des Fürstentums bestimmend.
Die verhältnismäßige Kleinheit des politischen Gebildes, seine Überschaubarkeit in beinahe wörtlichem Sinne erleichterte eine Rechtspflege, die ohne offizielle Kodifikation auskam. Andererseits zeigt das benachbarte Haus Nassau ein anderes Bild. Dort waren seit der ersten Landesteilung von 1255 Umgliederungen, Erbfälle, Vereinigungen und neue Teilungen in fast jeder Generation üblich, doch fand man nach der Teilung von 1606 im Raum der fünf Brüder gehörenden Herrschaften des ottonischen Zweiges zunächst eine gemeinsame Polizeiordnung 1615, der schon im nächsten Jahre die Nassau-Katzenelnbogische Gerichts- und Landesordnung von 1616 folgte. In ihr wurde das Privatrecht auf römisch-rechtlicher Grundlage geregelt.[Anm. 40] Im Vergleich mit Hessen kann also gesagt werden, dass ein noch teilungsbereites Haus immerhin in den Bereichen einer mehrfach gegliederten Hauptlinie zur verbindlich übereinstimmenden Rechtsanwendung fand.

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0.4.Reformation und Landesgeschichte

Mit dem Thesenanschlag Martin Luthers am 31.Oktober 1517 in Wittenberg wurde eine weltgeschichtliche Entwicklung eingeleitet. Zunächst erfasst wurden mehr oder minder stark die Staaten Europas. Die Frage einer Einwirkung auf die weiten Räume Nord- und Südamerikas, Asiens, Afrikas sowie des erst zwischen 1606 und 1770 langsam in den geographischen Horizont der Europäer eintretenden Australien kann hier völlig außer acht bleiben. Die Kirchenspaltung war während des 16. und 17. Jahrhunderts ein Vorgang der abendländischen Geschichte und dies in umfassenderen Sinne. Eigentlich nicht oder kaum berühmt wurden der islamische Balkan, der Orient und Maghreb, der russisch-ukrainische Großraum mit dessen Zugehörigkeit zur Orthodoxie. Protestantische Kirchen bildeten sich ausgehend von den aus dem Reich ausgehenden Impulsen in fast allen Nachbarstaaten. Auch hierauf kann hier nur hingewiesen werden, um den weiten Rahmen anzudeuten, den diese religiöse und damit sofort verbundene politische Neugestaltung einnahm.
Die Geschichtliche Landeskunde steht zunächst vor dem Problem, ob es sich angesichts solcher Dimensionen überhaupt "lohnt", der Frage nachzugehen, ob dieses oder jenes meist doch räumlich beschränkte Territorium im Reich der einen oder der anderen Konfession anhing, wer denn im Einzelfall den Ausschlag gab, ob die Einwohner eines solchen Macht- und Rechtsgebildes im 16. Jahrhundert dem aus Wittenberg kommenden Luthertum, dem aus Genf stammenden Calvinismus oder dem auf Zürich zentrierten Zwinglianismus sich zuwandten oder zugeführt wurden. Noch verwirrend-vielfältiger wird das Bild mit der Überlegung, ob zeitweilige und regionale Zwischenströmungen und Denominationen zu erfassen sind, wobei sich sogleich im Hintergrund das Problem der sicheren quellenmäßigen Erfassbarkeit stellt. Bei alle dem bleibt die Hauptfrage, warum in großer Zahl Territorien schließlich bei der katholischen Konfession blieben. Um schließlich noch die Schwierigkeiten zur Gänze anzusprechen: Jeder Landeshistoriker muss davon ausgehen, dass in jeder der evangelischen Konfessionen wie auch im Katholizismus nie von einer vollständisch durchgeformten inneren Einheitlichkeit, von einer Uniformierung gesprochen werden kann. Schon die Eindrücke, die ein Blick auf die konfessionellen Auseinandersetzungen in den Reichstagsverhandlungen von Worms 1521 bis Augsburg 1555 vermittelt, muss vor a priori gegebener Einheitsauffassung und der damit verbundenen Selbstsicherheit des Urteils warnen. In gleicher Intensität gilt dies zunächst auf den Katholizismus mit dessen Wegsuche auf dem zwischen 1545 und 1563 mit jahrelangen Unterbrechungen in Trient durchgeführten Konzil, dessen Beschlüsse zudem sogar im altgläubigen Bereich nicht unangefochten blieben, trotz der 1564 erfolgten päpstlichen Bestätigung in vielen Ländern - und so auch in den katholischen Territorien - kritisch aufgenommen wurden, nur zögernde Anerkennung, teilweise sogar erst nach zweihundert Jahren, fanden. In allen Konfessionen stellt sich das Problem der Unterscheidung von Dogmen, ethischen und liturgischen Anordnungen auf der einen Seite und deren Anerkennung, Interpretation und Durchführung in der Lebenswirklichkeit auf der anderen. Wie in der Historie allgemein ist gerade auch hier das Spannungsverhältnis zwischen Literalsinn und Realisierung gegeben.
Um die Reformation als einen landesgeschichtlichen, tief in die territorialen Konstellationen einwirkenden Ablauf recht im gesamthistorischen Kontext zu sehenden Vorgang begreifen zu können, ist ein Hinblick bis weit in das Mittelalter hinein notwendig. Hierbei kommt es nicht darauf an sich mit dogmatischen oder geistesgeschichtlichen Inhalten zu beschäftigen, wenigstens zunächst nicht. Fast profan anmutende Erscheinungen stehen im Vordergrund. Den ersten Einsatz kann man im Investiturstreit sehen. So entscheidend für die deutsche Geschichte und in weiterem für die europäische der Kampf zwischen der geistlichen und den weltlichen Gewalten war, im Geschehen innerhalb des Reiches ist eine zunächst nur politische Konstellation der Angelpunkt von Überlegungen. König Heinrichs IV. Machtstreben im südniedersächsischen Raum erzeugte dort eine Oppositionsbewegung. Sie war nicht die einzige, führt indessen am sinnfälligsten vor Augen, worauf es ankommt. Denn mit der Bannung des Herrschers erhielt die Opposition eine andere Qualität. Antikönigliche Elemente fanden sich plötzlich wieder als Mitglieder einer päpstlichen Partei. Der Papst hat von da an - auf eine Wiedergabe der allbekannten Einzelheiten kann verzichtet werden - stets gegen den Herrschaftsanspruch eines Kronträgers aufbegehrende Reichsglieder in ihrer Haltung bestärkt und erneuert, sobald er im Gegensatz zum König oder Kaiser stand. Der Machtschwund des Herrschers und die wachsende Eigenständigkeit der Reichsglieder begleiteten solche Auseinandersetzungen. Zwischen den Kämpfen des Reichsoberhauptes mit dem Papst und der Verfassungs- und Machtentwicklung bestand stets eine Interferenz. Gleichsam in Schüben waren die Großen des Reiches Partner der Kurie.
In besonders komplizierten Konstellationen befanden sich die geistlichen Reichsfürsten. Als Erzbischöfe und Bischöfe standen sie unter dem Gebot der Obödienz gegenüber dem Papst, als Lehensträger waren sie zur Treue verpflichtet gegenüber dem Reichsoberhaupt. Ihre Doppelstellung in Hierarchie und Reichsbau musste zu unzähligen Pflichtenkonflikten führen. In allen den Fällen, in denen sich ein geistlicher Reichsfürst gegenüber dem Papst unbotmäßig oder nur lau in der Befolgung ihm erteilter Anweisungen zeigte, auch in der Zahlung seiner Abgaben an die Kurie in Rückstand geriet, waren Bann und Interdikt an der Tagesordnung. Mit solchen, ohnehin stumpfer werdenden, geistlichen Zensuren konnte man den geistlichen Großen allein nicht beikommen. Die schärferen Kampfmittel waren Ermunterungen zur Wahl eines Gegenbischofs. Je nach den lokalen Voraussetzungen konnte solche Animierung bei den Wahlkörperschaften Anklang finden und zu Bistumsschismen führen. Da die Domkapitel infolge ihrer persönlichen Zusammensetzung mit Angehörigen des Adels als Faktor in einem landschaftlichen Verbund standen, ergaben sich Einwirkungsmöglichkeiten weltlicher Kräfte. War schon in jedem "Normalfall" die Erhebung eines Bischofs das Ergebnis des Wechselspieles der Wahl durch das in seiner landschaftlichen Gebundenheit handelnden Domkapitels und der in die Form der Provision gekleideten Bestätigung durch den Papst, verlief dies alles noch komplizierter in Zeiten des Streites zwischen den geistlichen und weltlichen Oberhäuptern.
Die dritte Entwicklungsstufe, inhaltlich eine Verschärfung des Vorangegangenen, wurde erreicht in der Epoche des Großen Abendländischen Schismas. Seit der Spaltung der Hierarchie 1378 und ihrer Dreiteilung 1409 bot sich dem Erzbischof oder Bischof, dem der römische Papst die Anerkennung versagte, die Möglichkeit des Übertritts in die rivalisierende Obödienz, wo er stets mit offenen Armen empfangen wurde. Zwar blieben derartige kirchen- und reichspolitischen Eskapaden meist eine Angelegenheit von kurzer Dauer, so zeigten sich gerade in jenen Jahren klarer neue Aspekte im Verhalten des jeweiligen Papstes. Um nämlich einen in der feindlichen Obödienz stehenden Bischof in den geistlichen Funktionen auszuhebeln, wurde dessen weltlichen Standesgenossen vom Papst erlaubt, in dem jeweiligen Territorium dem eigentlichen Ordinarius loci die Ausübung seiner bischöflichen Kompetenzen zu verwehren und - wenn auch nur gedacht als eine vorübergehende Notlösung - eine eigene Kirchenorganisation zu schaffen. Mögen dies in Wirklichkeit damals nur unvollkommene Gebilde der Kirchenadministration gewesen sein, den weltlichen Landesherren wurde durch das Papsttum, hier ist im Blick auf das römische angesprochen, der Weg gewiesen, in Abweichung von der überkommenen Sprengelgliederung eigene geistliche Organisationskörper zu schaffen. In einer dem Gesamtzustand zu Ende des 14. und Beginn des folgenden Jahrhunderts noch überspitzt zu formulierenden Weise wies das Papsttum den Landesherren den Weg zur Landeskirche. War der Prozess der Territorialisierung mit der Kumulation aller möglichen Rechte ohnehin in seine Abschlussphase eingetreten, musste es verlockend sein, nunmehr und sogar mit päpstlicher Billigung in solche Zusammenfügung von Kompetenzen auch geistliche Elemente aufzunehmen.
Wie oft das Papsttum weltliche Gewalt in Anspruch nahm, um Ziele seiner Politik in der geistlichen Sphäre zu erreichen, kann hier nur angedeutet werden. Die Übereinkünfte Friedrichs II. vor der Kaiserkrönung 1220, von älteren Dokumenten ist abzusehen, brachte das Einvernehmen, Ketzer seien Reichsfeinde und Reichsfeinde Ketzer. Der Wechselautomatismus von Bann und Acht wurde festgelegt. Folgt man diesem Gedanken, ist es nicht unlogisch anzunehmen, dass eine weltliche Gewalt im geistlichen Bereich eingreifen kann, sei es zunächst auch nur als Helfer und Partner. Bei der Bekämpfung von Ketzerbewegungen musste man den Glaubensargumenten weltliche Machtdrohungen zur Seite stellen. Sicherster Beleg hierfür sind die Kreuzzüge gegen die Katharer, in deren Verlauf von 1208 an weltliche Kräfte zum Eingreifen durch den Papst animiert wurden. Etwa in den harten Auseinandersetzungen um die Grafschaft Toulouse wie um deren Nachbarbereiche in der Langue d'Or zeigte es sich wiederholt, wie man auf der Ebene der regionalen Positionen Gewaltträger gegen die im Midi ansässigen Adelsherrschaften ansetzte und letzten Endes der Ausweitung der Krondomäne den Weg ebnete. Abgesehen davon, dass Bischöfe als Vollstreckungsgehilfen in jenen brutalen Kämpfen eine nicht gerade rühmliche Rolle spielten, wäre die damals formierte Inquisition im Dialog mit den Abweichlern ohnmächtig geblieben ohne die Mithilfe weltlicher Kräfte bei der Vollstreckung der Urteile. - Ein anderes Bild in solchen Zusammenhängen bietet Böhmen im 15. Jahrhundert. War das Katharertum eine Frucht des Imports von Lehrmeinungen, die auf verschlungenen Wegen vom Balkan in den Raum zwischen Westalpen und Pyrenäen gelangten, ist dies ähnlich der Fall beim Hussitismus, der in England mit Wycliffs auf eigenes Kirchenpolitisches Erleben gestützten Lehren seinen geistigen Ursprung hatte. Bei aller Verschiedenheit der Inhalte zeigen sich vergleichbare Bilder: Eine von der Papstkirche und deren Geboten abweichende Lehre trifft auf aufnahmebereiten Widerhall und führt zur Volksbewegung mit sowohl geistlichen als auch weltlichen Anführern. Von 1409/15 an geriet die Auseinandersetzung zwischen Kirche und Hussitismus infolge des Eingreifens weltlicher Mächte, die sich durch die in jener Lehre mit enthaltenen revolutionären Gedanken in ihrem Bestand bedroht sahen, zum reinen Machtkampf. Auf die sich herausbildenden Parteien innerhalb der Bewegung braucht nicht eingegangen zu werden. Im Sinne der hier angesprochenen Problematik des Verhältnisses der Gewalten ist nur darauf hinzuweisen, dass sich mit dem Papst und dem Episkopat in Deutschland auch der Kaiser und eine große Zahl weltlicher Reichsstände, wenn auch infolge blutiger Niederlagen militärisch ergebnislos, an den Kämpfen beteiligten. Der Krieg in Böhmen wurde erst 1453 durch Georg von Podiebrad faktisch beendet. Im Reich aber haben die Hussitenkriegszüge wiederum eindrücklich gezeigt, dass weltliche Macht ihren Platz hat in den religiösen Entscheidungen.
In die Vorgeschichte der Reformation, in gewissem Sinne sogar zu ihren Voraussetzungen gerade unter landesgeschichtlichem Blickwinkel gehört die häufig festzustellende Auseinandersetzung zwischen der geistlichen Intensität. Seit den Beschlüssen des 4. Laterankonzils von 1215, in denen ältere Entwicklungen nachschwingen, bot das Privilegium fori die Grundlage dafür, alle Verhandlungen, in denen irgendwie Kleriker als Partei auftraten oder es um von einer kirchlichen Institution beanspruchte Besitzstücke oder Gerechtsame ging, vor ein geistliches Gericht zu ziehen. In den weltlichen Herrschaften der geistlichen Großen verlief die Entwicklung meist einschichtig, da hier alle Kompetenzen hinsichtlich von an sich unterschiedlichen Rechtsmaterien ohnehin in einer Hand lagen. Anders waren die Voraussetzungen bei den laikalen Herrschaftsträgern aller Schattierungen. In der Hauptsache waren sachenrechtliche Ansprüche strittig in der Verfahrenszuständigkeit, wobei über privaten Regelungen hinaus sehr oft Fragen der Besteuerung, der Zinsleistung oder von Abgaben berührt wurden. Besonders delikate Streitigkeiten entstanden als Folgewirkung von Schenkungen oder andersartigen Zuwendungen von Laien an eine kirchliche Einrichtung. In der Regel lagen Stiftungszwecke privatrechtlicher Natur bei derartigen Transaktionen vor, die auf die Sicherung des Seelenheiles des Schenkens zielten. Geriet ein Besitzstück - meist handelte es sich um Grund und Boden sowie Häuser, auch um Bringschulden von dritter Seite an den Schenkgeber - von laikaler in klerikale Hand, wurde die Besteuerbarkeit durch die Obrigkeit eingeschränkt. Am besten unterrichtet ist man aus Städten infolge der dort im Vergleich mit ländlichen Lebensbereichen früher und besser ausgebildeten Schriftlichkeit von Verhandlungen und Geschäftsabschlüssen. Als Folge der spätmittelalterlichen Frömmigkeitsform haben Schenkungen an die Kirche den Umfang besteuerbaren Gutes gemindert, dies oft genug in für den städtischen Haushalt starkem Ausmaß. Angesichts des Trends zu vermehrten Ausgaben mussten Ausfälle bei den Einnahmen besonders fühlbar sein. Von solchen ökonomischen Entwicklungen leitet sich die Abwehrhaltung gegen Besitzübergänge an die sogenannte „tote Hand“ her. Dies allein wäre indessen eine monokausale Erklärung. Man sollte auch die Haltung laikaler Gewalten gegenüber dem Klerus nicht unterschätzen. Zwischen Frömmigkeit - sie sei individuell oder kollektiv - und Kleruskeitik ist zu unterscheiden. Klerus ist im Vorhof der Reformation ein vielschichtiges Gebilde. Neben der großen Zahl von Vikaren und Pfründnern, die ihr Dasein eher schlecht als recht fristeten, gab es die Körperschaften der Dom- und Stiftskapitel mit oft ansehnlichen Einkünften, besonders bei den Dignitären. Quellen des Neides und der Missgunst waren also mehr als genug vorhanden. Konvente der Bettelorden hatten sich vielfach vom Armutsideal ihrer Gründungszeiten entfernt. Die Rivalitäten zwischen jenen Gemeinschaften und zu Zeiten eines Bistumsschismas, das in offenem Krieg um Territorialpositionen ausufern konnte, mussten vielerlei Wirrnis und Skrupel in die Gemeinden bringen. Die Concordata Nationis Germanicae von 1448 berührten den einfachen Mann nicht, sondern hinterließen im Alltag nur offene Fragen, warum ein Kleriker statt vom Kapital gewählt, vom Patronatsherren bestimmt oder vom Papst eingesetzt wurde. Die Kunde von den Germania Nationis Germanicae, sie seit dem Mainzer Libell von 1451 beständig erweitert und zum Pendant der Reichsreformbewegung geworden, wurde wohl eher verstanden. Sozialspannungen schon lange vor dem Bauernkrieg belastendes Element mischten sich in alle diese Entwicklungen ein. In der gegenseitigen Durchdringung dieser Vielzahl von Strukturen und Wirkkräften mit ihren regionalen Individualisierungen des Kräftespiels liegt eine der wichtigsten Forschungsanliegen der frühneuzeitlichen Landesgeschichte beschlossen.
Die Behandlung der Reformation als Ergebnis der Geschichtlichen Landeskunde setzt selbstverständlich genaue Kenntnis dogmatischer und liturgischer Entwicklungen voraus. Auf diesen Umstand kann hier nur hingewiesen werden. Stärker im Vordergrund regionaler Sichtweisen stehen die Interferenzen der konfessionsrelevanten Vorgänge einer - und der politischen wie verfassungsgeschichtlichen Abläufe in Reich und Territorien andererseits. Derartige Abhängigkeiten und gegenseitigen Beeinflussungen werden deutlich, wenn man die Reformation nicht auffasst als einen in sich geschlossenen und ohne Umkehrmöglichkeiten und innere Diversionen ablaufenden Vorgang.
Schon die Anfänge lassen die Schwierigkeiten der Erforschung kleinregionaler Mehrschichtigkeiten ahnen. Martin Luthers Thesenanschlag am 31.Oktober 1517 war zunächst ein kleinregionales Ereignis. Nicht die Gemeinde war Adressat der 95 in dem Laien ohnehin nicht verständlichen Sprache abgefassten Leitsätze für eine Disputation, sondern eine eng begrenzte akademische Klerusöffentlichkeit. Angesprochen werden sollten Fakultäten, Konvente und Kapitel, Ratskollegien mit deren überkommeneren geistlichen Element, zugleich aber auch die Hierarchie. Unter vielen Teilfragen minderen Ranges stand die Erwägung über die Kraft des Ablasses weit in aktueller Wertigkeit voran und sollte zum Zündfunken gewaltiger Erregung werden. Ehe es dazu kam, waren Luthers Anliegen Gegenstand von Disputationen, der Denuntiation an die römische Kurie und eines dort geführten Ketzerprozesses, der am 15. Juni 1520 zur Bulle Leos X. mit der Anordnung des Bannes führte. Die seit dem Thesenanschlag verstrichenen mehr als zweiundeinhalb Jahre hatten bereits zu politischer Öffentlichkeitswirkung geführt: In die Auseinandersetzungen über Disputationsorte und päpstliches Auslieferungsbegehren schaltete sich Kurfürst Friedrich der Weise von Sachsen ein. Schon in dieser Konstellation, also noch vor dem allgemein als Wegmarke der Reformation ob seines politischen Gewichtes angesehenen Reichstag im April 1521 mit Luthers Weigerung zu widerrufen, machte er von seinem landesherrlichen Schutzrecht Gebrauch, Seinem Verhalten kommt eigentlich nichts Aufsehenerregendes zu etwa im Sinne revolutionären Auftrotzens gegenüber dem Reichsoberhaupt zu. Eingriffskompetenzen in geistliche Angelegenheiten waren den Landesherren schon lange, wie oben gezeigt wurde, zugewachsen, hatten diese solche Rechte im allgemeinen Territorialisierungsprozess ausgeweitet. Friedrich der Weise übte aus, was bereits Brauch war, allerdings jetzt in einer Angelegenheit von weittragender reichs- wie kirchenpolitischer Wirkung, wie sich bald zeigen sollte. Luthers Schein-Gefangennahme und Sicherung auf der Wartburg, die Monate der epochemachenden Übersetzung des Neuen Testamentes, waren die nach außen hin wirksamen Begleiterscheinungen. Man darf fragen, ob Kaiser Karl V., so unangenehm ihm dies sein mochte, darüber besonders überrascht gewesen sein kann. Er hatte doch 1519 in seinen Wahlkapitulation, der ersten im eigentlichen Sinne eines solchen Dokumentes in der deutschen Reichsverfassungsgeschichte, alle jene reichsständischen Rechte beschwören müssen, die der sächsische Kurfürst nun auch insoweit in Anspruch nahm. In der Umgebung des Reichsoberhauptes war bekannt, dass man vorübergehend sogar an Friedrich den Weisen als Nachfolger Maximilians I. dachte; in der Öffentlichkeit der gelehrten Welt hatten die rund dreißig Schriften Martin Luthers aus dem höchste literarische Schaffenskraft zeitigenden Jahr 1520, darunter die drei wegweisenden reformatorischen Hauptwerke, Resonanz wie Widerstreit gefunden. Über die Tragweite aller jener Ereignisse konnten von da an keine Zweifel mehr bestehen, ebenso wenig jedoch auch über die reichspolitische Relevanz im Rahmen des bis dahin erreichten Verfassungszustandes. Auch diese Entwicklung darf nicht singulär gesehen werden. Denn in vielerlei Hinsicht hatten die Germania den Boden bereitet. Wenn Missstände in der Kirche und die Streitigkeiten mit der römischen Kurie seit Jahrzehnten - man kann auch hier mindestens bis auf das Mainzer Libell von 1451 zurückgreifen - beinahe zum Alltag der Auseinandersetzungen gehörten, wurden umso bereitwilliger die aus Wittenberg kommenden Äußerungen beachtet. Die weitere theologische Streitentfaltung war gebunden an Ereignisse sowohl auf landes- als auch reichsgeschichtlicher Ebene. Das Instrument der Visitationen wurde weithin von Seiten der Landesherren gehandhabt. Kursachsen kam eine Vorbildfunktion zu, der des Voranschreitens evangelischer Kirchenauffassung verdeutlichte und die Rechtsgrundlage für die weitere Entfaltung im Kreis der Reichsstände schuf. Drei Jahre später scheiterte zwar der vom Landgrafen Philipp dem Großmütigen von Herren im Marburger Religionsgespräch 1529 unternommene Versuch, die im protestantischen Lager aufgetretenen Gegensätze mit Kern in der Transsubstantionsproblematik zu überbrücken, das änderte jedoch nichts an der Grundstruktur der Bindung reformatorischer Abläufe an die landesherrliche Initiative. Die Reichsstände waren in einem Maße gefestigt, dass konfessionspolitische Forderungen des Reichsoberhauptes wirkungslos blieben. Die Confessio Augustana von 1530 erbrachte infolge ihrer Behandlung auf dem Reichstag die rechtliche Grundlage und Dokumentation für das im Reich weithin vorherrschende Luthertum unter Abscheidung vom Calvinismus und der nur wenig verbreiteten Lehre Zwinglis. Damit war eine Linie vorgegeben, die sich - wenn auch nicht bruchlos, so doch in der Substanz der Lehrmeinung ungeschmälert - bis zum Augsburger Religionsfrieden von 1555, dieser abermals Teil eines Reichstagsabschiedes umfassender Art, halten sollte.
Die landesgeschichtliche Wirkung der Reformation manifestiert sich in Kirchenordnungen. Sie sind das Ergebnis verschiedenartiger Vorentwicklungen. An die hoch- und besonders die spätmittelalterlichen Stufen von Kooperationen des einheitlichen wie zwischen 1378 und 1415 schismatischen Papsttums mit weltlichen Reichsgliedern zu Lasten des Episkopates sei erinnert als eine Art Eingewöhnung laikaler Kräfte in die Sorge um geistliche Belange. In die höchst akute Notwendigkeit der Entscheidung führten die Jahre zwischen den Reichstagen in Worms und Speyer 1521 und 1526. In einer Konstellation, die bestimmt wurde einerseits durch das Beharren Luthers auf seiner Lehre und deren Ausbau, andererseits die sich verhärtende Intransigenz der päpstlichen Kurie sowie des in konservativer Disziplin auf seine Aufgabe als Vogt der Kirche sich berufenden und lange Jahre in Spanien weilenden Karl V., spalteten sich die Reichsstände in Gruppen. Anhänger der neuen Entwicklung standen den mehr oder minder vorsichtig abwartenden Standesgenossen gegenüber, zwischen ihnen zunächst noch eine nicht unbeträchtliche Schar von Unentschlossenen. Theologisch ungebildet, wie die meisten zumindest der weltlichen Reichsstände waren, bedurften diese sorgfältiger Belehrung durch ihre Räte. Diesen kam wohl oftmals für den Gang der Ereignisse größere Bedeutung zu als ihren Dienstherren. Damit aber trifft man wieder auf jene intellektuelle und vor allem juristisch gebildete Führungsschicht, die bei der Formung der Territorien als Herrschaftsgebilde über das geeignete Instrumentarium verfügte und vertraut war mit allen Fragen, die sich in der Sorge um geistliche Anliegen den Obrigkeiten in nur verstärktem Maße stellten.
Die erste Frage, die nach einer das geistliche Wesen betreffenden Entscheidung sich ergab, von einer klaren Konfessionalisierung war man vor 1526 und zumal 1530 noch entfernt, war die nach der Behandlung des Klerus, sie sofort verbunden mit der nach der Verwendung des Kirchenbesitzes. Wer die Legitimation des Papsttums zu Maßnahmen bestritt, die in irgend einer Weise weltliche Interessen tangierte, der trat sofort auch der Hierarchie entgegen. Damit waren Obrigkeiten aller Art zu Stellungnahmen und zu eigenem Handeln aufgerufen. Hatte man sich in den Obödienzstreitigkeiten der Schismazeit und während der Konzilien von Konstanz und Basel sich hinter dem Argument verschanzen können, das sei eine Angelegenheit der Pfaffheit, so wenigstens haben sich Stadträte verlauten lassen, wurde jetzt eine unmittelbare Entscheidung notwendig. Zwar spielt die Forderung nach einem Konzil in den Diskussionen eine Rolle, doch lehrte die Erfahrung, wie schwer ein solches zu erreichen war. Unmittelbar zuvor hatte das fünfte Laterankonzil, das von 1512 bis 1517 tagte, kaum nennenswerte Ergebnisse erbracht. Der Forderung nach einem Nationalkonzil stand die Kurie ablehnend gegenüber. Sehr bald erkannten die Reichsstände, dass sie jeweils für sich Entscheidungen treffen mussten.
Die Frage, ob man sich zu Reformmaßnahmen entschließen sollte, war in ihrer Beantwortung an die Reichsstände gestellt. Sie hatten die Entscheidung zu treffen, ob das Reichsoberhaupt hier eine die einzelne Obrigkeit bindende Anweisung würde geben können. Hier ging es nicht nur um die Befolgung des Wormser Ediktes als einer Einzelheit, die mit Bann und Ächtung Martin Luthers als Person gegeben war, sondern um die Regelung aller Probleme, die das herkömmliche Mit- und Nebeneinander geistlicher Gewalt und weltlicher Obrigkeit stellten. Grundsatzentscheidungen und Verwirklichungen im Alltag waren unlösbar miteinander verwoben. Zweifellos hat der Reichstag von Speyer des Jahres 1526 die Bedeutung einer erstrangigen Wegemarke. Doch ihm vorausgegangen waren erste politische Formationen. Landgraf Philipp der Großmütige von Hessen, er seit 1524 für das Luthertum gewonnen, betrieb den Zusammenschluss der Evangelischen und gewann als Bundesgenossen den Kurfürsten Johann von Sachsen, den Nachfolger Friedrichs des Weisen. Seine Initiativen in den Kurfürstentümern Pfalz und Trier, ebenso die im Bereich der Reichsstädte blieben indessen erfolglos. Hessen und Sachsen vereinbarten gegenseitigen Beistand, wenn sie wegen des Glaubens angegriffen wurden. Auf der anderen Seite hatten sich im kurzlebigen Dessenauer Bündnis Herzog Georg von Sachsen, die Kurfürsten Erzbischof Albrecht von Mainz und Magdeburg und Joachim von Brandenburg sowie die Herzöge Erich und Heinrich von Brandenburg gefunden, um beim Kaiser auf die Durchführung des Wormser Ediktes zu dringen. Der Hochmeister des Deutschen Ordens, Albrecht von Brandenburg, hatte 1525 - auf Luthers Anraten, doch auch unter dem Eindruck seiner innenpolitischen Schwierigkeiten - das Ordensland in ein weltliches Herzogtum umgewandelt. Dass in weiten Räumen Südwestdeutschlands, Frankens und des Mittelrheingebietes der Bauernkrieg gerade erst seinen blutigen Höhepunkt überschritten hatte, gehörte mit in das Umfeld des Ende Juni 1526 in Speyer eröffneten Reichstages. Die Beratungen brauchen hier nicht referiert zu werden. Im Fürstenausschuss, dem auch die Bischöfe angehörten, erwog man die Zulassung der Priesterrechte, den Gebrauch des Laienkelches und der deutschen Sprache im Gottesdienst. Der Zusammenhang mit der alten Kirche sollte gewahrt bleiben. Indessen sollte zwischen recht verstandenem Gotteswort im Sinne der Bibel in deutscher Übersetzung der Vulgata und dem auf Menschensetzung beruhenden unterschieden werden. Letzteres sei nur zu dulden bis zur Entscheidung durch ein allgemeines Konzil. Solche Äußerungen standen im Gegensatz zur durch Ferdinand I. vertretenen Proposition Karls V., der jede Änderung des kirchlichen Herkommens verbot, ehe nicht ein von Kaiser und Papst gemeinsam einzuberufendes Konzil entschieden habe. Angesichts dieser Gegensätze fand man am 27. August 1526 einen Kompromiss in der Form, dass bis zu einer spätestens in anderthalb Jahren zusammentreffenden Versammlung ein jeder Reichsstand mit seinen Untertanen "also leben, regieren und sich halten, wie ein jeder solches gegen Gott und kaiserliche Majestät hoffe und vertraue zu verantworten". Die Stände hatten diesen Beschluss nicht in der Absicht getroffen, dem Reich die Kompetenz zur Kirchenreform zu nehmen. Der Kompromiss wurde von beiden Seiten mit unterschiedlichen Erwartungen aufgenommen: Die am alten Glauben festhaltenden Stände wollten ein Übergreifen der neuen Anschauungen verhindern, die Evangelischen nicht hinter das von ihnen Erreichte zurückgedrängt werden. Erst infolge des Fehlschlagens aller Hoffnungen auf eine den Anliegen günstige Entwicklung im Reich insgesamt wurde der Speyerer Abschied zur Voraussetzung für den Fortgang der Reformation und zur Legitimation für das Verhalten der Stände in den Glaubensfragen.
Wenn in der Forschung von der Ausformung des landesherrlichen Kirchenregimentes gesprochen wird, steht den Bedürfnissen nach Erkenntnis regionaler Entwicklungen der Gebrauch des Singulars im Wege. Denn er insinuiert die Vorstellung einer Einheitlichkeit, die - wenn überhaupt vollständig - erst das Ergebnis von sich lange hinziehenden Prozessen war. Am Anfang steht der Kreis der Wittenberger Reformatoren um Luther. Von ihnen wurden vielfältige Anweisungen, Ratschläge und Belehrungen in Briefen und Schriften erteilt, meist aufgrund von Anfragen hinsichtlich der Ausbildung von Pfarrern und die Struktur der Gemeinden, auf die Luther als dem Zusammenschluss von Gläubigen mit erheblicher Mitwirkung des Laienelementes seine Hoffnungen setzte. Dem Eingriff weltlicher Macht in Gewissensfragen stand er ablehnend gegenüber. Die von ihm beeinflusste Leisniger Kastenordnung ist das Zeugnis seines Bemühens, der Entfremdung von aus frommer Gesinnung gestifteten Kirchenvermögens zu steuern. Sogar in der Gestaltung des Gottesdienstes gab er nur Hinweise ohne einen verpflichtenden Vorbildcharakter. In den dogmatischen Fragen hat Philipp Melanchthon in den „Loci communes rerum theologicarum“ von 1521 weniger ein Lehrbuch als eine Bekenntnisschrift herausgegeben. Noch lange bestand ein Nebeneinander von altem und neuem Glauben. Oft genug ist es daher kaum möglich, den Beginn der Reformation auf der Ebene der Pfarreien im dritten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts gleichsam datumsmäßig exakt zu bestimmen. Man sollte sich hüten vor der Annahme einer Generationsschichtung. Alte Pfarrer konnten sehr wohl der neuen Lehre spontan sich zuwenden, junge noch der alten anhängen.
Die Wendungen hin zur Formierung der Landeskirche fallen in der Hauptsache in die Jahre nach 1525. Ohne Zweifel haben die Entscheidungen im Bauernkrieg Wirkung gezeigt, hat die harte Auseinandersetzung Martin Luthers mit Erasmus von Rotterdam zur Klärung konfessioneller Fragen ebenso beigetragen wie das Marburger Religionsgespräch. Doch in den landesgeschichtlichen Entwicklungen wurden die Obrigkeiten bestimmend. Wiederum der erste in dieser Stufe war Kurfürst Johann der Beständige von Sachsen-Wittenberg. Die Ausbreitung der neuen Lehre betrachtete er als Pflicht des Landesherren. Einheitlichkeit von Lehre und Predigt wurde zum Ziel, um Zwiespalt und Aufruhr zu vermeiden, dem Territorium nicht nur die Ordnung der Administration zu geben, sondern in ihm damit eng verbunden die Ruhe in Glaubensfragen zu verschaffen.
Wenn dies soeben so gesagt wurde, handelt es sich in abstrakter Form um eine nur idealtypische Zielsetzung. Die Wirklichkeit sah in der Regel anders aus. Um die Ausgangslage zu erfassen und Wege des weiteren Vorgehens zu bestimmen, wurden Visitationen durchgeführt. Hierbei griff man auf ein eigentlich kanonistisches, schon aus der alten Kirche tradiertes Rechtsinstitut zurück. Doch wurden derartige Bestandsaufnahmen nicht mehr von der Hierarchie durchgeführt, sondern von durch die weltliche Obrigkeit beauftragten Kommissionen, in denen geistliche und laikale Vertreter zusammenwirkten. Kursachsen steht auch hier an der Spitze solcher Unternehmen. Die Erhebungen erbrachten die unterschiedlichsten Ergebnisse im Blick auf den Bildungsstand des Klerus, die Ausstattung der Pfarrpfründen, die Aufgeschlossenheit der Gemeinden, in den Landbezirken eine oft erschreckende Rohheit und durch den Bauernkrieg besonders akute Aufsässigkeit, beim Adel oftmals Renitenz, weil dieser nicht ganz ohne Grund nicht nur in seine Patronatsrechte fürchtete, sondern in den Visitationen auch eine Instrument sah, mit dem die Landesherren seine Privilegien einschränken mochte. Noch komplizierter waren die Dinge im Blick auf Klöster und Stifte infolge der mit den Auflösungen verbundenen Versorgungsaufgaben.
Die kursächsischen Maßnahmen fanden weiterhin Nachahmung. Allenthalben zeigte sich, dass die Reformation eher in den Städten aus eigener Kraft voranzubringen war, hingegen in den ländlichen Bereichen der obrigkeitliche Nachdruck erst zu neuer Ordnung führen konnte. Von Seiten der Landesherrschaften wurde das vormalige Episkopalsystem aufgehoben. Meist mit dem Amtssitz in den Städten wurden Superintendenten ernannt als Vorstehern von geistlichen Aufsichtsbehörden mit landesherrlichem Wirkauftrag im Blick auf Leben und Lehre der Pastoren und Prediger, auf die Verwendung der Erträgnisse des sorgfältig inventarisierten Kirchenbesitzes meist für Schul- und Pflanzzwecke. Hand in Hand damit ging die Ausformung einer einheitlichen Kirchenlehre einher. Melanchthon verfasste 1528 den „Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherren im Kurfürstentum Sachsen“ mit ersten Normierungen in der Sakramentenlehre, in Ehesachen, Gemeinde- und Schulangelegenheiten. Luther ergänzte sie durch die Herausgabe des Kathechismus in der endgültigen Fassung von 1529. Den Obrigkeiten lag daran, die dort gefestigten Aussagen zu nutzen zur Durchführung einheitlich geregelten Gottesdienstes aus einheitlichem Bekenntnis. Dass von einer Uniformität nicht gesprochen werden kann, belegt das erste Vorgehen des Landgrafen Philipp von Hessen. Auf der Homburger Synode im Herbst 1526 ließ er über die Schaffung einer Kirche beraten, in der den Gemeinden sehr weitgehende Autonomie belassen werden sollte. Unter anderem wollte er ihnen die Wahl von Bischöfen, Visitatoren und Synodalen überlassen, ebenso eine Kompetenz im Blick auf die Kirchenzucht. Luther war es, der ihm von derartigem Vorgehen abriet. Daraufhin übernahm man in Hessen das kursächsische Vorbild. Immerhin ist Hessen ein Musterfall dafür, dass in der Suche nach neuen Gestaltungen des evangelischen Kirchenwesens Mannigfaltigkeit in Grundtendenzen wie in der Praxis der Gemeinden angelegt war. Die strukturelle Übereinstimmung zwischen Wittenberg und Marburg bestand im Einbau des geistlichen Wesens in den sich auch in dieser Richtung ausformenden und abschließenden Staatlichkeit.
Das bisher oftmals genannte Jahr 1526 besitzt für die landesgeschichtliche Bedeutung der Reformation auch in anderer Hinsicht einen Zäsurcharakter: Der Reichstag hatte für die der neuen Lehre zuneigenden Reichsstände die Öffnung gebracht, um nach eigenen Gestaltungsmöglichkeiten des Kirchenwesens zu suchen. Dies gilt übrigens auch für alle Landesherren und Reichsstädte, die beim alten Glauben zu verharren trachteten und jeweils auf ihre Weise mit den drängend empfundenen Reformanliegen konfrontiert wurden. Die Vitalität der Entwicklungen beherrschte ganz eindeutig das sich formierende evangelische Lager. Dort waren es einige Reichsstädte, die am frühesten die ihnen zugewachsenen Aufgaben erkannten. In Straßburg und Nürnberg, mit leichtem Rückstand nur in Frankfurt sind die frühesten Ansätze festzustellen, die Kirchenaufsicht der Obrigkeit zu übertragen, mit anderen Worten die Stadträte zu Sachwaltern des Seelenheiles der Einwohner zu machen. Für das frühe Voranstehen von Städten waren mehrere Ursachen gegeben. Die relative Kleinheit der kommunalen Körperschaften, ihre alltägliche Überschaubarkeit im Alltagsgeschehen ließen Anordnungen jeder Art, damit auch solche in kirchlichen Angelegenheiten rascher effizient werden als in ländlichen Bereichen. Der Anteil an Bildungsträgern war größer als in den Dörfern. Die soziale Differenziertheit im Vergleich mit agrarwirtschaftlicher Einfachheit bei der Landbevölkerung darf nicht außer Acht gelassen werden. Der innere Verbund zwischen Klerus und den Ober- und Mittelschichten in der Laienwelt war oft eng infolge der Altar- und Pfründstiftungen und damit zusammenhängenden Patronatsrechten von Ratsgremien, Zünften, Bruderschaften und Einzelpersonen. Seit langer Zeit immer wieder aufgekommene Streitigkeit mit dem Klerus über wirtschaftliche Prioritäten, Grundsteuern und Abgaben, Ungelder und andere Verbraucherbelastungen ließen selbstverständlich in den neuen Lehrmeinungen Lösungsmöglichkeiten für viele bislang belastende Rechts- und Meinungsunterschiede erahnen.
Das Bild der konfessionspolitischen Entwicklung in den Territorien gleicht dem der Städte in den Grundzügen, birgt jedoch Nuancierungen. Die Leitfunktion des Reformprozesses nahm der Landesherr in Anspruch. Bewirkten in den Städten Kollektivorgane die Hinwendung zur neuen Lehre, war dies hier der Entscheidung des einzelnen Inhabers einer Herrschaft überlassen, der sich der Beratung theologischer und juristischer Sachkenner bediente. Letztlich trifft man also auch in den Landesherrschaften fast immer auf einen Kreis, der indessen aus dem ganz besonderen Zwang zu einer Stellungnahme und Entscheidung berufen worden war. Man darf dann ausgehen, dass Martin Luthers und der anderen Reformatoren Schriften mit Windeseile durch das Medium der jungen Druckkunst verbreitet wurden, wie solches auch für Gegenpublikationen anzunehmen ist. Theologische Auseinandersetzungen vollzogen sich schon lange nicht mehr in den verhältnismäßig großen Intervallen, die im Mittelalter durch das mühselige Abschreiben mehr oder minder umfangreicher Texte entstanden waren. Das Vorhandensein oder wenigstens die Nähe einer Druckerei sollte für die Art und Geschwindigkeit der Ausbreitung der kontroversen Literatur beachtet werden. Sieht man von jener Frage der raschen Zugriffsmöglichkeit auf Publikationen ab, stellt sich die nach dem Austausch zwischen Landesherren und Räten in den benachbarten oder im dynastischen Verbund stehenden Territorien. Es wird wohl nicht mehr möglich sein, das gesamte Netzwerk derartiger Beziehungen bis in alle Einzelheiten von Aktion und Reaktion zu erkennen, doch kann wiederum von verhältnismäßig großer Dichte der Informationsabläufe ausgegangen werden.
Die Umsetzung der konfessionellen Dissense in Verordnungen aus landesherrlicher Fürsorge für die Einwohner der Territorien begann in den ausgehenden zwanziger Jahren des 16. Jahrhunderts. Zwei in den einzelnen Regionen unterschiedliche, hier untereinander zusammenhängende, dort getrennte, Schichten eines Entscheidungsbedarfs stellen sich. Überall dort, wo die bischöfliche Amtswaltung infolge des Eingangs reformatorischer Strömungen bis herab auf die Ebene der Pfarreien als der Grundeinheiten der Seelsorge eingetreten war, gab sich die Ordnungsgabe der Obrigkeit zwingend. Wo indessen die Systematik episkopalen Funktionsgefüges noch bestehen geblieben war, griff die weltliche Herrschaft, soweit sie sich der Reformation zugewandt hatte, von sich aus ein. Etwa seit 1524/25 sind Äußerungen über eine not-bischöfliche Amtswahrungspflicht der Obrigkeit greifbar. Solche Theorien haben in den vom Bauernkrieg heimgesuchten Regionen in Süd- und Westdeutschland, Franken und Thüringen unmittelbaren Auftrieb erhalten, da sich zum Reformanliegen die Besorgnis vor sozialen Unruhen und Umgestaltungen im Verhältnis von Herrschaft zu Hintersassen gesellte. In anderen Regionen hat die Kunde von jenen Kämpfen gewiss auch Wirkung gezeigt. Nicht zu unterschätzen ist die Erinnerung an die lange zurückliegende Schisma- und Konzilszeit, als von päpstlicher Seite Landesherren gegen Bischöfe zu eigenständigem Handeln animiert worden waren, man jetzt also Leitlinien des Verhaltens gleichsam von höchster Stelle vorgezeichnet, erneut folgen konnte. Auch ist mit Nachdruck auf eines hinzuweisen: Als Martin Luther 1517 seine Thesen anschlug, war die Entwicklung der Landesordnungen in vollem Gange. Weithin erkannte man, zunächst unabhängig von allen konfessionellen Erwägungen in den beiden vorausgegangenen Menschenaltern, dass eine Obrigkeit auch um geistliche Angelegenheiten sich kümmern musste, wo offenkundige Missstände zu greifen waren und wo die Rivalitäten der Gerichtsbarkeiten einen Zugriff erforderten. Die Aufnahme reformatorischen Gedankengut trat in den zwanziger Jahren hinzu und ließ in den Landordnungen die Fürsorge im geistlichen Bereich ein im Vergleich zu früher erhebliches, wenn nicht gar in den Beziehungen der Herrschaft zu ihren Hintersassen entscheidendes Gewicht erhalten.
Den ersten, fast darf man sagen in seiner Reinheit flächendeckenden Ausdruck neuer, auch konfessionell geprägter Staatsgestaltung gab 1525 Preußen mit der Umwandlung des Deutschordenstandes zu einem weltlichen Herzogtum. Die nächsten Ergebnisse territorialstaatserfassenden Umfanges brachten die Visitationen in Kursachsen und Hessen im folgenden Jahr. 1527/28 hat dann Philipp Melanchthon mit Visitationsinstruktionen gleichermaßen erste Erfahrungen verwerten, wie weiterführende Empfehlungen vermitteln können. Kirchenordnungen als eigenständig obrigkeitliche Erlasse tauchen damals in Preußen und Hessen, aber auch in der Reichsstadt Schwäbisch-Hall auf, inwieweit sie eine direkte Vorbildwirkung besaßen, kann hier offen bleiben.
Auf dem Weg der Organisation von Landeskirchen erscheint in der Zeit um den Augsburger Reichstag von 1530 eine erste, dann in vielem wegweisende Stufe von obrigkeitlichen Initiativen Die konfessionellen Eigenstandsdefinitionen gegenüber der alten Kirche drängten neben den grundlegenden Festsetzungen der Lehrgehalte, der liturgischen Neugestaltungen und der Verwaltung der Sakramente zur Umsetzung in der Alltagswirklichkeit des Gemeindelebens und der Strukturbestimmung auf höherer Ebene nach dem Wegfall der Hierarchie mit deren Vielstufigkeit. Drängend war das Erfordernis nach Erlass von Verordnungen im Bereich des Schulwesens, der Ausbildung einer Geistlichkeit neuen Typs mit der Folgewirkung, für Prüfungen und Ordinationen Vorschriften zu erlassen. Einen im Vergleich mit der vorangegangenen Zeit fühlbaren Wertzuwachs erhielt der Lehrerstand. Mit der Verwaltung von Kirchengut, so wie es aus dem Spätmittelalter in aller Vielfalt von Stiftungszwecken und älteren Rechtsnormen überkommen war, mussten neue Träger und Sachwalter betraut werden. Vieles konnte hier in den Kastenordnungen zusammengefasst werden. Aus der Praxis erwuchsen Normen für Vergütungen und Aufwandsentschädigungen, denen die früher vorherrschenden Anbindungen an das Pfründewesen nicht mehr entsprachen. Gerade hier waren obrigkeitliche Eingriffe naheliegend und oftmals notwendig, so dass geistliche Belange und weltlicher Ordnungswille in sehr enge Verbindung traten. Aufgerufen in besonderem Maße waren Obrigkeiten auf dem Felde der Armenfürsorge; Hospitäler und Bruderschaften bedurften neuer Leitung und Dienstaufsicht, für den Wegfall von Orden und Pflegegemeinschaften etwa nach dem Muster der Beginen musste Ersatz geschaffen werden. In Städten konnten kommunale Behörden derartige Aufgaben übernehmen, in ländlichen Bezirken hingegen - und diese überwogen bei weitem - mussten die territorialen und andere herrschaftlichen Einrichtungen sich solchen neuen Pflichten zuwenden. Die Ansätze zu eigener innerkirchlichen Ordnung als Ersatz der hierarchischen Struktur gediehen unregelmäßig weit, so dass noch in den vierziger und fünfziger Jahren das Bild ungleichmäßig bleibt und von einem uniformen Landeskirchenaufbau nicht gesprochen werden kann. Nicht zuletzt hat sich die Unterschiedlichkeit von Amts- und Behördenbildungen in der Vielfalt der Territorialwelt ausgewirkt in der Interdependenz der geistlichen und laikalen Einwirkungsmöglichkeiten.
Die Kirchenordnungen zeigen bei aller Übereinstimmung nicht nur des Grundsätzlichen, sondern auch der verfassungsmäßigen Hinordnung auf eine Obrigkeit mannigfache Ausformungen, doch kann man in einem allgemeinen Sinne von Familienbildung sprechen, die durch Einflussnahmen bedeutenderer Reformatoren bestimmt wurde. Fast wie ein Schulbeispiel wirkt in diesem Sinne die Initiative von Johannes Bugenhagen (1485-1558). Er stand persönlich Martin Luther sehr nahe und verfasste zwischen 1528 und 1544 eine ganze Reihe von Kirchenordnungen des norddeutschen Raumes: Braunschweig, Pommern, Dänemark, Holstein und Hildesheim sowie die hansischen Stadtstaaten Hamburg und Lübeck. Diese Ordnungen wurden ihrerseits zum Vorbild anderer zumeist im norddeutschen Raum. Aus einer Visitationsordnung des Markgrafen Georg von Brandenburg-Ansbach von 1528 erwuchsen die Kirchenordnungen der Burggrafschaft und der Reichsstadt Nürnberg des Jahres 1533, die ihrerseits den Inhalt der Ordnungen des Herzogtums Mecklenburg, in verschiedenen Stufen der Markgrafschaft Brandenburg und ihrer Teilgebiete, der Grafschaft Waldeck, teilweise auch des Herzogtums Württemberg sowie der Reichsstädte Schwäbisch-Hall und Schweinfurt bestimmten. Von Württemberg ging in einer sekundären Stufe nach 1553 eine weitere Familienbildung mit den Ordnungen für Pfalz-Neuburg, Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Leiningen und Hanau, schließlich auch das Herzogtum Preußen in einer Neubearbeitung aus. Eng mit dem Wirken Martin Buccers (eigentlich Butzer, 1491-1551) aus Schlettstadt am Mittelrhein, in Weißenburg und Straßburg, der Auseinandersetzung mit Huldrych Zwingli sowie der Lehrdefinition auf dem Augsburger Reichstag von 1530 verbunden ist eine Gruppe von Kirchenordnungen. Sie umfasst die Reichsstadt Straßburg und früh auch Hessen sowie Köln. Während in Städten wie Ulm, Memmingen und Augsburg Bucers Einfluss auf die Ordnungen zum Luthertum führte, verharrten die Schweizer Gemeinden bei den Auffassungen Zwinglis. Auf sein unermüdliches Wirken im Sinne einer Überbrückung von Auffassungsunterschieden ist hier nur hinzuweisen. Wichtige Zwischenstation auf dem weiteren Lebensweg, der ihn schließlich nach England führen sollte, war der Aufenthalt in Hessen 1538. Einwirkungen auf das in jenen Jahren politisch hart umkämpfte Herzogtum Württemberg liegen zu Tage und konnten in der Gestaltung der Kirchenordnung Wirklichkeit werden.
Von landes- wie reichsgeschichtlich hervorstechender Bedeutung neben dem und recht bald gegen das Luthertum wurde der Calvinismus. Dass dieser erst um die Mitte des 16. Jahrhunderts zur vollen politischen Virulenz gedieh, ist die Folge der generationsbedingten Phasenverschiebung. Johannes Calvin (1509-1564) gehört im Vergleich mit Martin Luther ebenso wie mit Huldrych Zwingli im Gesamtverlauf der Reformation einer bedeutend jüngeren Zeitschicht an. Soweit man zu einigermaßen sicherer Chronologie des Studienganges und Lebensweges gelangen kann, ist festzuhalten, dass intensivere Beschäftigung mit Luthers Schriften etwa 1533/34 zur definitiven Übernahme reformatorischen Gedankengutes führte. Zum in die Gestaltung kirchlicher Strukturen eingreifenden Reformator wurde er erst durch seinen Aufenthalt in Straßburg und Basel 1535, wo er die Christianae religionis Institutio verfasste als ein Katechismus in Anlehnung an Luthers Stoffgliederung und zugleich als ein Verteidigung der Evangelischen in Frankreich gegen die von König Franz I. veranlassten Verfolgungen. Entgegen ursprünglich ganz anderen Plänen des Wirkens in Frankreich und in Ferrara nötigten ihn die Auseinandersetzungen Karls V. mit Franz I. auf seinen Reisen zu einem Umweg über Genf, das von Calvin als Ort seiner Bestimmung des Wirkens empfunden und zur bleibenden Basis reformatorischen Eingreifens in die Geschichte des Protestantismus wurde. Zwar zwangen die harten Auseinandersetzungen mit dem von Bern unterstützten Genfer Rat zum Ausweichen, abermals nach Straßburg sowie zu den Religionsprächen in Hagenau, Worms und Regensburg 1540/41, doch holte ihn der Genfer Rat und diesmal sogar mit Berner Billigung wieder zurück. Nach der Wiederkehr wurde die Genfer Kirchenordnung durchgeführt, sie inspiriert vom Straßburger Vorbild, in der lokalen Umwelt mit Unterstützung der Obrigkeit in aller Radikalität verwirklicht. Zum Kernpunkt der Entwicklung wurde die Prädestinationslehre, sie zugleich die wesenhafte Unterscheidung des Calvinismus vom durch Luthers Rechtfertigungslehre geprägten deutschen Protestantismus.
Die landesgeschichtliche Bedeutung des Calvinismus kann sich mit dem Luthertum in quantitativer Hinsicht nur schwer, im Blick auf seine qualitative Virulenz hingegen sehr wohl messen. Die von Wittenberg ausgegangenen Impulse hatten eine große Zahl von Reichsgliedern getroffen und frühzeitig - bis etwa 1540 - Resonanz erhalten, so dass die aus Genf nach Deutschland gelangenden Lehrmeinungen dann auf eine bereits weitgehend vorentschiedene Konstellation trafen. Entfaltete der Calvinismus seine weltgeschichtliche Wirksamkeit in Frankreich, England und in den Niederlanden, traf er im Reich auf ihn ungünstige Voraussetzungen in den territorialen Verfassungsstrukturen. Nicht nur die auf die Bildung von Landeskirchen hinzielenden Elemente in der Politik der weltlichen Landesherren mit der Tendenz zur Konformität von Herrschaftsraum und geistlichem Sprengel, sondern die im Luthertum ausgeformte Lehre vom Summepiskopat des landesherrlichen Notbischofs - sie selbstverständlich ihrerseits von Obrigkeiten aller Rangstufen bejaht ließ wenig Neigung im Blick auf presbyteranische Strukturvorstellungen eidgenössischer Provenienz aufkommen. Verhärteten sich die Gegensätze zwischen Lutheranern und Altgläubigen, galt dies im selben Maße auch zwischen jeweils ein jeder dieser beiden einerseits und den Calvinisten andererseits. Von der großen Masse der Reichsstände ebenso wie vom Kaiser wurde der Calvinismus als ein Störfaktor begriffen. Der Augsburger Religionsfriede von 1555 begriff in sich als Parteien Lutheraner und Altgläubige und ließ die Calvinisten außerhalb seiner Geltung.
Umso bemerkenswerter ist die Hinwendung zu diesem in der Kurpfalz und in Teilgebieten Nassaus. Beide Vorgänge hängen zusammen mit dem Geschick des Trierers Kaspar Olevian (1536-1586). Nach dem Scheitern seines Reformationsversuchs in Trier 1559 intervenierte zu seinen Gunsten Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz, der ihn nach Heidelberg holte, wo ihm 1561 eine Professur für Dogmatik übertragen wurde. In einem wenig später errichteten Kirchenrat wurde ihm wie seinen Kollegen die Aufgabe gestellt, das schon lange dem Luthertum angehörende Kirchenwesen umzugestalten. Wichtiges Ergebnis der Beratungen war 1563 die Edition des reformierten Heidelberger Katechismus, gleichzeitig wurde eine Kirchenordnung erlassen. Bezeichnend ist, dass zunächst erhebliche Widerstände überwunden werden mussten, ehe 1570 für alle Gemeinden die Einrichtung von Presbyterien befohlen wurde. Die der Genfer Unerbittlichkeit gleichende Härte von Strafmaßnahmen führte nach Pfalzgraf Friedrichs III. Tod zum Umschwung. Olevian wurde des Landes 1576 verwiesen. Von Berleburg aus wirkte Olevian im Sinne calvinistischer Umgestaltung des Kirchenwesens auf die benachbarten Grafschaften Nassau, Wied und Solms ein, Vorbild für ihn und seine Gesinnungsgenossen war die Middelburger Kirchenordnung von 1581, die sechs Jahre später von einer aus den genannten Grafschaften beschickten Synode mit kleinen Änderungen angenommen wurde. Im Unterschied zu den landeskirchlichen Organisationsformen des Luthertums wurde eine Presbyteralverfassung mit synodalem Überbau geschaffen. Gegenüber der weltlichen Obrigkeit wurde die Selbständigkeit der Kirche in Lehre und Kultus betont. Das Verhältnis zum Landesherren in den jeweiligen Teilgebieten sollte in der Weise gestaltet werden, dass man ihm zwar keinen Summepiskopat zugestand, sondern ihn in den kirchlichen Rahmen als Schirmherren einbezog. Es liegt auf der Hand, dass die so organisierten Landeskirchen der Grafengebiete, der Kurpfalz und seit 1588 auch des Herzogtums Pfalz-Zweibrücken in ein Inseldasein zwischen den Gebieten der beiden anderen Konfessionen gerieten. Mittelpunkt der Theologenausbildung wurde die im Sommer 1584 eröffnete Hohe Schule in Herborn als Gründung des Grafen Johann VI. von Nassau-Dillenburg. Die im Einvernehmen mit dem Bruder, Wilhelm von Oranien, geschaffene Anstalt wurde unter der Einwirkung Olevians nach dem Genfer Muster organisiert und zog bald Studenten besonders aus der Schweiz, den Niederlanden und Ungarn an. Ihre Blütezeit währte bis zum Dreißigjährigen Krieg, danach reduzierte sich ihre Bedeutung auf die einer nassauischen Territorialanstalt, ehe sie 1817 in der frühen herzoglichen Zeit aufgehoben wurde. Vorbild wurde Herborn für die Hohen Schulen in Bremen und zeitweilig Neustadt an der Haardt, außerdem Burgsteinfurt in der Grafschaft Bentheim. Zu nennen in diesem Zusammenhang sind noch Spätgründungen wie Hamm, eine Schöpfung des großen Kurfürsten, und Hanau für die hugenottischen Glaubensflüchtlinge aus den Jahren 1650 und 1665. Bei aller geistesgeschichtlichen Bedeutung mangelte diesen Gestalten das Promotionsrecht, das aufgrund des Ausschlusses der Calviner vom Augsburger Religionsfrieden nicht zu erhalten war. Obwohl zeitweise jene Hohen Schulen Lehrstühle verschiedenartiger, auch außertheologischer, Disziplinen umfassten, konnten sie nicht universitären Rang erhalten und mussten sich mit dem landesherrlich geschützter Akademien begnügen. Die von ihnen vertretene Föderal-Theologie entsprach zudem nicht den im lutherischen wie katholischen Bereich bestehenden Leitbild des Verhältnisses der Obrigkeit zur Untertanenschaft. und sollte erst auf die Staatslehre auf langem Umweg im späten 18. Jahrhundert hinüberwirken.
Wenn man die landesgeschichtliche Wirkung der Reformation in ihren regionalen Ergebnissen beschreiben soll, muss auch gleichsam auf die Gegenseite geblickt werden. Eine Bestandsaufnahme der allgläubig gebliebenen Territorien kann ebenso wie bei den protestantischen in nur groben Abschichtungen gegeben werden, wobei auf bestimmte "harte" Kerne hinzuweisen ist. Eine Grundlinie ist dadurch gegeben, dass der Agilität im evangelischen Lager mit allen seinen Strömungen im einzelnen im Bereich des Katholizismus, den man sich ebenfalls als nicht völlig geschlossen vorstellen darf, die defensive Tendenz die Haltung bestimmte. Die dem Protestantismus nicht zuneigenden Reichsglieder waren effektiv gelähmt infolge der Unbeweglichkeit der päpstlichen Kurie, die sich nicht nur den Ansinnen auf Einberufung eines Konzils, sondern auch den Vorstellungen Kaiser Karls V. und König Ferdinands I. intransigent versagte. Als politische Auswirkung dieser Konstellation blieb eine Immobilität, die sowohl Möglichkeiten eines konfessionellen Ausgleiches nicht zuließ, wie sie a£ch in einem noch ferner liegenden Sinne jeden Ansatz zu einer Revision verbaute. Hatte die Wette reformatorischer Abläufe in Norddeutschland ebenso wie die weltlichen Fürstentümer und Herrschaften auch die Bistümer und Hochstifte erfasst und so ein einigermaßen gleichmäßiges Bild zwischen Erzgebirge und den Küsten von Nord- und Ostsee entstehen lassen, bieten Süddeutschland und die Rheinlande sowie das westliche Drittel der Mittelgebirgszone vielfältige und bunte Erscheinungen. Der Fluss dieser damit angesprochenen Entwicklungen dauerte vom dritten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges.
Die Defensive des Kreises der altgläubigen Reichsstände lässt sich zunächst ablesen an den frühen konfessionalen Bünden. Der Schmalkaldische Bund von 1531 umfasste als Kerngruppe das Kurfürstentum Sachsen, die Landgrafschaft Hessen, das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg, das Fürstentum Anhalt dazu, Biberach, Memmingen, Lindau und Straßburg. In den dreißiger Jahren traten ihm bei das Kurfürstentum Pfalz, das nach der habsburgischen Sequesterherrschaft an den rechtmäßigen Herr restituierte Herzogtum Württemberg, die Reichsstädte Rothenburg und Nördlingen, im fernen Nordosten noch das Herzogtum Pommern und von Brandenburg das Teilgebiet der Neumark. Kurzzeitig bestand 1531 eine Vereinbarung mit dem Herzogtum Bayern, sie aber nur zu werten als eine Protestaktion gegen den Kaiser, der damals die Wahl seines Bruders Ferdinand I. zum König durchgesetzt hatte, daher nicht getragen von tieferer inneren Übereinstimmung. Auf die vielfältigen politischen Engagements des Bruders und seine inneren Spannungen braucht nicht eingegangen zu werden. Wichtiger ist die Bestandsaufnahme des aus reichspolitischen Entwicklungen heraus entstandenen Gegenbundes, der katholischen Nürnberger Liga von 1538. Sie umfasste mit den habsburgischen Erblanden, den beiden österreichischen Erzherzogtümern ob und unter der Enz, Steiermark und Kärnten, der Grafschaft Tirol, den in sich gegliederten Niederlanden und dem Herzogtum Luxemburg mit der Freigrafschaft und den Stammlanden beiderseits des Oberrheins sowie den anderen Gebieten Nordösterreichs im Raum südlich der Donau das Herzogtum Bayern der Wittelsbacher, das Herzogtum Sachsen der Wettiner, das Herzogtum Braunschweig-Wolfenbüttel des Welfenhauses, am Rhein das Erzstift Mainz und die Hochstifte Speyer und Straßburg. Schon die Gegenüberstellung beider Aufzählungen macht umrisshaft deutlich, wo die Großregionen des Kampfes um die Konfessionszugehörigkeiten lagen: Die gesamten Rheinlande mit Schwerpunkten am Mittelrhein, die Mainlande beiderseits des Flusslaufes von den Quellen bis zur Mündung und die südlich davon liegenden fränkischen Regionen, der Raum westlich der mittleren Elbe bis zur Weser. Dass es in allen anderen Teilen des Reiches keine Auseinandersetzungen gegeben hätte, dies anzunehmen wäre ein arger Trugschluss. Vielmehr soll hier nur die großräumliche Ausgangssituation skizziert sein. Kampfobjekte waren die geistlichen Staaten, aber auch viele weltliche Herrschaftsgebiete. Zu einem willkürlich gewählten Stichjahr 1540 war die Bekenntnishaltung der Obrigkeiten katholisch in Mecklenburg, dem Erzstift Bremen, in den westfälischen Hochstiften, den Herzogtümern Kleve und Mark, Grafschaften wie den in Sayn, Wied, Schleiden, Manderscheid, dem Erzstift Trier, dem Herzogtum Lothringen, während im Elsass und zwischen Oberrhein und Schwarzwald eine wirre Ineinanderlage kleiner Territorien einen exakte Zuweisung schwer macht, so wie in Innerschwaben die Maingebilde der landesherrlichen Prälaturen die Buntheit des Bildes verstärkt. Dass überdies nirgendwo von einer konfessionellen "Reinkultur" gesprochen werden kann, weder in den bereits reformierten, noch in den altgläubigen Gebieten, ist ein locus communis. Die Geschichtliche Landeskunde steht hier vor einer schier unermesslichen Aufgabe. Man muss nicht nur an den in seiner reichspolitischen Wertigkeit natürlich erstrangierten Konfliktfall des Kölner Erzbischofs Gebhard Truchsess von Waldburg denken, der später - 1582/83 - zu krisenhaften Erschütterungen führte, um diese Forschungsaufgabe zu charakterisieren. Was dort auf höchster Ebene sich abspielte, hat hundertfache Pendants im Alltag, in der Frage des Zölibates, der Gemeindeordnung und des Einflusses von Patronatsherren auf die Besetzung von Pfründen. Man musste, das ist natürlich eine Illusion, gleichsam einen Konfessionskataster auf der Ebene der Pfarreien haben. um die ganze Vielfalt der Entwicklungen erfassen zu können. Ein jeder Herrschaftsträger und ein jeder Pfarrer, von den Gemeinden ganz zu schweigen, stand in Anbetracht der an ihn herangetragenen Einflüsse und Forderungen im Entscheidungsnotstand. Denn die verhärtete Sterilität geistlichen Konservatismus der päpstlichen Kurie, die Konfessionseinheitsvorstellung des Kaisers und die wachsende Unbeweglichkeit von Reichstag und Reichskammergericht konnten den lokalen und regionalen Entwicklungen weder Richtung geben noch ihnen angemessen folgen.

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Anmerkungen:

  1. Die brauchbarste Übersicht bieten Friedrich Uhlhorn - Walter Schlesinger, Die deutschen Territorien, in Bruno Gebhardt - Herbert Grundmann (Hrsg.), Handbuch der deutschen Geschichte 2. 9.Aufl. Stuttgart 1970. S.546-764 (wo reiche Literatur). Wertvolle zahlenmäßige Anhaltspunkte bieten Gerhard Oestrich - Ernst Holzer, Übersicht über die Reichsstände, ebd. S.769-784. - Alois Gerlich, Reichsstände - Reichsstandschaft, in: Adalbert Erler - Ekkard Kaufmann, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 4, 1986, Sp. 760 - 773. Genaue Aufzählungen aus den Matrikeln von 1486 und 1521 und Würdigung von deren statistischen Unschärfen bringt Gerhard Köbler, Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. München 1988. S. X-XII. Zurück
  2. Dotzauer, S.208 Zurück
  3. Adolf Laufs, HRG 4 Sp.681 ff. Zurück
  4. Adolf Laufs, HRG 4, Sp.685 f. Zurück
  5. Seeliger S.110 f. Zurück
  6. Conrad 2, S.92. Zurück
  7. Willoweit, in I S.73. Zurück
  8. Willoweit in I S.74. Zurück
  9. Kroeschell I, S.285 ff. Zurück
  10. Kroeschell I, S.288. Zurück
  11. Willoweit Rechtsgrundlagen, S.112. Zurück
  12. Willoweit I S.289. Zurück
  13. Willoweit I, S.339. Zurück
  14. Gehrke II,2 S.371. Zurück
  15. Gehrke II,2 S.371. Zurück
  16. Wolf, in: I S.602 u. 616 Gehrke, in: II,2 S.360. Zurück
  17. Gehrke II,2 S. 362. Zurück
  18. Gehrke II,2 S.362 f. Zurück
  19. Gehrke II,2 S.361. Zurück
  20. Gehrke II,2 S.414. Zurück
  21. Gehrke II,2 S.416. Zurück
  22. Gehrke II,2 S.417. Zurück
  23. Gehrke II,2 S.388 f. Zurück
  24. Gehrke II,1 S.398 f. Zurück
  25. Gehrke II,1 S.404. Zurück
  26. Gehrke II,1 S.403. Zurück
  27. Thinne, HRG 1, Sp.1507. Zurück
  28. Gehrke II,1 S.403 u. 413. Zurück
  29. Gehrke II,1 S.391. Zurück
  30. Gehrke II,1 S.393. Zurück
  31. Gehrke II,1 S.409 f. Zurück
  32. Gehrke II,1 S.410f. Zurück
  33. Gehrke II,1 S.328. Zurück
  34. Gehrke II,1 S.337. Zurück
  35. Gehrke II,1 S.325. Zurück
  36. Gehrke II,1 S.368. Zurück
  37. Gehrke II,1 S.367. Zurück
  38. Gehrke II,1 S.352 f. und 355. Zurück
  39. Gehrke II,1 S.379. Zurück
  40. Gehrke II,1 S.414. Zurück