Mainz in Rheinhessen

Die letzte Guillotine in Mainz

von Wolfgang Stumme

Fragt man in Mainz nach der letzten Guillotine, dann ist die häufigste Antwort: Sie wurde 1803 bei der Hinrichtung des Johannes Bückler, gen. Schinderhannes, und seiner Spießgesellen auf dem Gelände der ehemaligen Favorite eingesetzt.

Daran, dass die Todesstrafe auch noch nach der Hinrichtungsorgie in der Zeit des Nationalsozialismus in die Verfassungen der neu entstandenen Bundesländer aufgenommen wurde, kann sich kaum noch jemand erinnern.

Die letzte Guillotine in Mainz wurde unter großem persönlichem Einsatz des damaligen Justizministers von Rheinland-Pfalz 1948 in Auftrag gegeben. Am 11. Mai 1949 war sie einsatzbereit.

Man konnte diese Guillotine über viele Jahre als Dauerleihgabe des Landes Rheinland-Pfalz im ‚Haus der Geschichte‘ in Bonn sehen. Zur Zeit befindet sie sich im dortigen Magazin.

1.1. Die Geschichte der Todesstrafe bis 1945 – ein Überblick

1.1.1.1 Die Todesstrafe im Rückblick

Dem Rechtsbrecher drohten nach dem römischen, germanischen und fränkischen Recht drastische Strafen. Bei schwerwiegenden Straftaten standen die Unschädlichmachung des Rechtsbrechers sowie die Abschreckung im Vordergrund. So sollten eine Wiederholung der Taten ausgeschlossen und Andere davon abgehalten werden, derartige Taten zu begehen. [Anm. 1]
Straftätern drohten bis in die frühe Neuzeit hinein peinliche [Anm. 2], d. h. körperlich peinigende Leibes- und Lebensstrafen, die im Laufe der Zeit immer differenzierter wurden.
Bei Straftaten wie Schlägereien oder Beleidigungen durften die niederen Gerichte auf Geldbußen, Ehrlosigkeit oder Verbannung erkennen. Bei Straftaten, die mit Verstümmelungen oder mit dem Tod bestraft werden konnten, lag die Zuständigkeit bei der Blutgerichtsbarkeit [Anm. 3], die von städtischen oder landesherrlichen Autoritäten ausgeübt wurde.

Angesichts der territorialen Zersplitterung Deutschlands und der damit einhergehenden unterschiedlichen Entwicklung der Strafverfahren beschloss der Reichstag zu Freiburg im Breisgau im Jahre 1498, das materielle Strafrecht und insbesondere das Strafprozessrecht zu kodifizieren. [Anm. 4]
Unter Karl V. (1519 – 1556) wurde die ‚Constitutio Criminalis Carolina‘ [Anm. 5] auf dem Augsburger Reichstag im Jahre 1530 beschlossen und auf dem Regensburger Reichstag 1532 ratifiziert. Die ‚Carolina‘ löste erst nach und nach territoriale Regelungen ab. Die ‚Carolina‘ regelte in ihrem materiellen Teil vorrangig das Verfahren in ‚peinlichen Sachen‘. Die Leibes- und Lebensstrafen orientierten sich im Wesentlichen am (spät)mittelalterlichen Sanktionssystem. [Anm. 6]

Bei Leibesstrafen – wie das Auspeitschen, Brandmarken, Abschneiden von Körperteilen oder das Anschneiden von Ohren und Zungen – wie auch bei der Todesstrafe gab es vielfältige Abstufungen nach Delikten, aber auch nach dem Geschlecht der Straftäter. So war z. B. die nur bei Männern angewandte Vierteilung die klassische Strafe für Verrat. Überwiegend bei Männern stand auf Giftmord das Rädern. Frauen, die des Verrates überführt waren, wurden dagegen ertränkt – ebenso bei Giftmord, Abtreibung oder schwerem Diebstahl; bei Kindstötung konnten Frauen auch alternativ gepfählt und anschließend noch lebend begraben werden. Frauen wie Männer wurden bei Zauberei, Münzfälschung, Homosexualität und Sodomie (zusammen mit dem Tier) bei lebendigem Leib verbrannt. Bei schwerem Diebstahl wartete wegen der Heimlichkeit der Tat, die als besonders schimpflich angesehen wurde, der Galgen. Raub wurde dagegen ‚nur’ mit der einfachen Todesstrafe bedroht – in der Regel der Tod durch das Schwert.
Bei einem Mord an einem Mitglied des Königshauses war eine ganze Vollstreckungsreihenfolge möglich. Auf das Auspeitschen folgte das Rädern (Brechen der Knochen), danach das Ausdärmen und Vierteilen sowie das Verbrennen. Selbst das Begräbnis wurde verweigert, indem die Asche in alle vier Himmelsrichtungen verstreut wurde.
Das Rädern, das Ertränken sowie der Tod durch den Strang wurden ab dem 17. Jahrhundert immer seltener angewandt. [Anm. 7] Hinzu kam, dass bei den besonders grausamen Formen der Todesstrafe die Delinquenten vielfach zuvor heimlich getötet wurden. Das Hinrichtungsspektakel wurde dann nur noch zur Abschreckung durchgeführt. [Anm. 8]

In den Gebieten westlich des Rheins wurde die ‚Carolina‘ durch das französische Strafgesetzbuch von 1791 ersetzt, nachdem diese 1797/1798 Teil des französischen Staatsverbandes geworden waren. Den aufklärerischen Forderungen folgend wurden alle Leibesstrafen abgeschafft und die Todesstrafe seitdem ausschließlich (Égalité!) mit der Guillotine vollstreckt. In einigen Ländern (Bremen, Oldenburg, Sachsen) ist die Todesstrafe nach der Märzrevolution von 1848/49 abgeschafft worden; auf öffentliche Hinrichtungen wurde weitgehend verzichtet.
Im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, das am 1. Januar 1872 in Kraft trat, war die Todesstrafe als Strafe für Mord und Mordversuch vorgesehen. Bis 1877 waren bei Enthauptungen Zuschauer erlaubt.
Bei der Debatte über die Weimarer Verfassung im Jahre 1919 erreichten SPD, USPD und einzelne Abgeordnete anderer Parteien nicht die notwendige Mehrheit für die von ihnen geforderte Abschaffung der Todesstrafe.
Ab 1924 ging die Anzahl der Todesstrafen drastisch zurück. In diesem Jahr wurden 112 Todesurteile gefällt, 1925 waren es 95, 1926 89 Todesurteile, 1927 sank die Zahl auf 64 und 1928 auf 40. Während in den letzten 20 Jahren des Kaiserreichs noch 60 % aller Todesstrafen vollstreckt wurden, waren es 1927 weniger als 10 %.[Anm. 9]
1928/1929 kam es in Folge eines schweren Justizirrtums [Anm. 10] zu einer Aussetzung der Hinrichtungen. Eine angestrebte Strafrechtsreform, bei der die Abschaffung der Todesstrafe zunächst gute Chancen hatte, kam am Ende der Weimarer Republik nicht mehr zustande.
Die kontroverse und lebhafte Diskussion wurde mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten schlagartig beendet. Das ‚Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe‘, das die Nationalsozialisten am 29. März 1933 erließen, sah sogar rückwirkend die Todesstrafe vor, nämlich bis zum Tag der Machtübernahme. Bis zum Kriegsende wurde durch zahlreiche Verordnungen die Todesstrafe – über den Mordtatbestand hinaus – für 46 weitere Straftatbestände als Regelstrafe eingeführt. [Anm. 11]
Nach dem Kriegsende beseitigten die Besatzungsmächte die von den Nationalsozialisten in das Rechtswesen eingefügten Elemente, „so dass die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft wurde, für die sie nicht bereits vor dem 30. Januar 1933 vorgesehen war. Dies bedeutete, dass die Todesstrafe nach wie vor Bestandteil des strafrechtlichen Sanktionensystems war und bei Mord (§ 211 RStGB) angewandt werden durfte.“ [Anm. 12] Die Länderverfassungen haben die Todesstrafe überwiegend im Begnadigungsrecht angesprochen. In den Verfassungen von Hessen (1. Dezember 1946) und Rheinland-Pfalz (18. Mai 1947) wurde die Todesstrafe explizit geregelt.
Das Grundgesetz, das am 23. Mai 1949 verkündet und einen Tag später in Kraft trat, sieht in Art. 102 GG die Abschaffung der Todesstrafe vor. In der ehemaligen DDR ist die Todesstrafe 1987 abgeschafft worden. [Anm. 13]

1.2.1.2 Die Guillotine in Frankreich

Der Namensgeber der Guillotine: Joseph-Ignace Guillotin.[Bild: Unbekannt [gemeinfrei]]

Um die seinerzeit grausamen und menschenverachtenden Hinrichtungsarten zu beenden, hatte der französische Arzt Joseph-Ignace Guillotin (1738 – 1814) am 10. Oktober 1789 die Einführung eines Fallbeils beantragt. Der Henker von Paris, Charles Henri Sanson (1739 – 1806), der sehr anschaulich die Nachteile der Enthauptung mit dem Schwert beschrieb, unterstützte diesen Vorschlag. Der königliche Leibarzt Antoine Louis (1723 – 1792) wurde von der Nationalversammlung gebeten, ein Gutachten zu erstellen. In seinem Gutachten orientierte sich Antoine Louis an dem vom 13. bis zum 17. Jh. in Halifax, Mittel-England, verwendeten Fallbeil (Halifax-Gibbet). Er befürwortete den Einsatz eines Fallbeils, weil dieses niemals versagen und leicht herzustellen sei.
Drei Tage nach Vorlage dieses Gutachtens, am 20. März 1792, hat die französische Nationalversammlung beschlossen, künftig alle Hinrichtungen nur noch mit dem Fallbeil zu vollziehen. Bis dahin war die Enthauptung dem Adel vorbehalten. Angesichts des Gleichheitsanspruchs der Französischen Revolution wurde somit auch der Vollzug der Todesstrafe vereinheitlicht.
Der in Paris lebende deutsche Klavierbauer Tobias Schmidt wurde mit dem Bau der ersten Guillotine beauftragt. Aus der anfänglichen halbmondförmigen Schneide entwickelte Schmidt nach entsprechenden Versuchen mit Tieren und Leichen das charakteristische abgeschrägte Messer, mit dem ein Schneidevorgang möglich wurde. Bereits von Anfang an gab es ein Brett, an das der Delinquent stehend bäuchlings festgeschnallt wurde und das durch eine Vorrichtung in die Waagerechte gekippt werden konnte. Der Kopf landete so zwischen den Pfosten der Guillotine auf der Halsauflage, die dann von oben mit einem Gegenstück verriegelt wurde.
Bereits am 25. April 1792 wurde ein Straßenräuber mit dem neuen Fallbeil öffentlich hingerichtet. Nur wenige Monate später wurden Ludwig XVI. (25.08.1754 - 21.01.1793) und Marie Antoinette (02.11.1755 - 16.10.1793) auf diese Art und Weise hingerichtet.

Das Fallbeil hieß zunächst nach dem Arzt Antoine Louis Louison oder Louisette. Auch volkstümliche Bezeichnungen wie le rasoir national (Rasiermesser der Nation) oder la raccourcisseuse (die Kurzmacherin) waren im Umlauf. Durchgesetzt hat sich jedoch der Name Guillotine. Joseph-Ignace Guillotin, der den Einsatz eines Fallbeils lediglich aus humanitären Gründen empfohlen hatte und weder das Fallbeil erfunden, noch bei einer Hinrichtung zugegen war, litt unter der Verwendung seines Namens. Seine Nachfahren haben ihren Familiennamen Guillotin durch einen anderen Namen ersetzt.
Während der Terrorherrschaft der Französischen Revolution (la Grande Terreur) wurde die Guillotine unersetzlich. „Zwischen März 1793 und August 1794 wurden in Paris 14.000 Todesurteile verhängt. Sie hätten gar nicht anders als mechanisch vollstreckt werden können. Massenhinrichtungen wie die Robespierres und über hundert seiner Anhänger, die in nur zwei Tagen durchgeführt wurden, wiesen … auf den mechanisierten Massenmord des nationalsozialistischen Regimes anderthalb Jahrhunderte später voraus.“ [Anm. 14]

Nur in Details wurde die Guillotine verändert und blieb in Frankreich bis zur Abschaffung der Todesstrafe im Jahre 1981 in Gebrauch. [Anm. 15]

1.3.1.3 Hinrichtungen im 19. und 20. Jahrhundert in Deutschland

Seit 1801 (Friedensvertrag von Lunéville) wurde in den linksrheinischen Teilen Deutschlands auch de jure französisches Strafrecht angewendet. Das bedeutete, dass alle Leibesstrafen abgeschafft und der Anwendungsbereich der Todesstrafe deutlich eingeschränkt wurde. Die für den Vollzug der Todesstrafe 1792 eingeführte Guillotine war nun auch für die früheren deutschen Gebiete westlich des Rheins verbindlich.
Für das Deutsche Reich brachte das am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Reichsstrafgesetzbuch erstmals eine Vereinheitlichung der mit dem Tode bedrohten Strafen sowie der Hinrichtungsmethode. § 13 RStGB sah das Enthaupten vor. Während in den nördlichen Ländern des Deutschen Reiches vorwiegend das Handbeil (so in Preußen) zum Einsatz kam, wurde in den südlichen Ländern wie etwa in Sachsen und Bayern überwiegend die Guillotine bzw. das Fallbeil eingesetzt. [Anm. 16] In Hessen, zu dem Mainz seit 1816 gehörte, wurde die Todesstrafe mittels Guillotine exekutiert.
Hinrichtungen wurden bis 1935 i. d. R. in Justizvollzugsanstalten durchgeführt, die dem aburteilenden Gericht am nächsten lagen. Die Hinrichtungen fanden in geschlossenen Räumen, überwiegend aber in nicht einsehbaren Innenhöfen statt. Da nicht jede Hinrichtungsstätte über eine Guillotine verfügte, wurde bei Bedarf eine Guillotine zu der jeweiligen Hinrichtungsstätte transportiert. Wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes [Anm. 17] mussten die Geräte zerlegt und – in Kisten verpackt – transportiert werden. Der Abbau, Transport und Aufbau waren zeitraubend und kostenaufwendig, sodass zahlreiche Arbeitskräfte herangezogen werden mussten. So konnte der Transport nicht geheim gehalten werden. [Anm. 18]
Ab 1936 wurden zunächst 11 zentrale Hinrichtungsstätten geschaffen und angeordnet, dass die Todesstrafe nur noch in überdachten Innenräumen mit dem Fallbeil zu vollstrecken sei. [Anm. 19] Es zeigte sich, dass einige Geräte für Innenräume zu hoch waren oder nicht zuverlässig funktionierten. Daher wurden neue, kleinere Guillotinen angefertigt.
Mit dem Kriegsbeginn 1939 nahm die Zahl der Todesstrafen zu. Gründe hierfür waren zum einen verschärfte Strafgesetzgebung und die zunehmende Radikalisierung der Gerichte, zum anderen kam es aufgrund der Gebietserweiterungen und des Einsatzes von ausländischen Zwangsarbeitern im Reichsgebiet auch zu einer Zunahme der Bevölkerung. Bis zum Kriegsende wurden die zentralen Hinrichtungsstätten auf 22 erweitert. Insgesamt waren zehn Scharfrichter für die Hinrichtungen in den ihnen zugeordneten Hinrichtungsstätten zuständig. [Anm. 20] Ab 1937 wurde eine im Auftrag des Reichsjustizministeriums von der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt technisch verbesserte Guillotine serienmäßig in den Arbeitsbetrieben des Gefängnisses Berlin-Tegel hergestellt. Ab Ende 1942 wurden auch Todesurteile durch Erhängen vollstreckt. [Anm. 21] Die erforderlichen Vorrichtungen wurden in denselben Räumen installiert, in denen auch die Guillotinen standen.
Zwischen 1933 und 1945 sind 16.560 Todesurteile gefällt worden, von denen ca. 12.000 vollstreckt worden sind. [Anm. 22] Daneben sind ca. 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen worden.

In den Westzonen und in Berlin wurden zwischen 1946 und 1949 etwa 130 Todesurteile ausgesprochen. Vollstreckt wurden weniger als 20 %. In den Westzonen wurden 15 und in Berlin 9 Menschen hingerichtet. [Anm. 23] Im selben Zeitraum wurden in der Sowjetischen Besatzungszone ca. 30 Todesurteile vollstreckt.  „Demgegenüber ging die Zahl der Exekutionen, die auf Rechtssprüche von Gerichten der Besatzungsmächte beruhten, in die Hunderte.“ [Anm. 24]

2.2. Die erste Mainzer Guillotine

Die Guillotine, mit der Schinderhannes und 19 seiner Spießgesellen am 21. November 1803 in Mainz hingerichtet wurden [Anm. 25], wurde zur Zeit der Zugehörigkeit von Mainz zum Großherzogtum Hessen-Darmstadt im Innenhof zwischen dem Gefängnis in der Ottiliengasse und dem Neuen Dalberger Hof in der Klarastraße genutzt.
Im Herbst 1921 wurde die Guillotine von Mainz nach Butzbach transportiert und an die dortigen niedrigeren Räumlichkeiten der Haftanstalt angepasst. Am 5. November 1921 wurde die Mainzer Guillotine erstmals in Butzbach eingesetzt. Bis zum Ende ihrer Butzbacher Zeit wurden insgesamt 12 Todesurteile mit der Schinderhannes-Guillotine vollstreckt. Die letzte Hinrichtung wurde von Friedrich Hehr [Anm. 26] am 14. Oktober 1937 vollstreckt.
Danach wurde die Fallbeilmaschine [Anm. 27] abgebaut und in einer der zentralen Hinrichtungsstätten, der Frauenhaftanstalt in Frankfurt-Preungesheim, wieder errichtet. Dort kam sie immer öfter zum Einsatz. Bis heute ist nicht geklärt, wie viele Menschen in Frankfurt-Preungesheim hingerichtet wurden. Denn unmittelbar vor dem Zusammenbruch der Terrorherrschaft wurden viele Akten verbrannt. Es wird geschätzt, dass bis zum Kriegsende mehr als 300 Männer und Frauen in Frankfurt-Preungesheim durch das Fallbeil oder den Strang hingerichtet wurden.

Am 28. Oktober 1940 beschrieb ein Anatom der Frankfurter Universitätsklinik dem Generalstaatsanwalt, welche Erfahrungen er mit der Schinderhannes-Guillotine in Frankfurt-Preungesheim mache: „Das Fallbeil trennt weniger durch seine schneidende Schärfe als durch seine quetschende Schwere den Kopf vom Rumpf.“ Er kommt zu dem Schluss, „dass die Führung des Messerblockes an dem Preungesheimer Gerät unzuverlässig ist.“ [Anm. 28]

Die Guillotine konnte nicht mehr repariert werden. Man entschied sich für ein neues Fallbeil, das im Auftrag des Reichsjustizministeriums 1937 von der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt entwickelt worden war. Die neuen Guillotinen verwendeten vorwiegend Eisen anstelle von Holz. Sie wurden serienmäßig in den Werkstätten der Haftanstalt Berlin-Tegel gefertigt und an die zentralen Hinrichtungsstätten ausgeliefert. Noch im selben Jahr (1940) wurde die erste Mainzer Guillotine ausgemustert [Anm. 29] und durch ein neues Gerät ersetzt.

3.3. Die Todesstrafe nach 1945 in Deutschland

3.1.3.1 Revision des NS-Unrechts 1945

Die vier Staaten, deren Armeen 1945 Deutschland besetzten, waren überzeugte An-hänger der Todesstrafe. Dennoch sahen sie unmittelbar nach dem Untergang des nationalsozialistischen Unrechtsstaates hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen dringenden Handlungsbedarf, um die Ausuferungen der Todesstrafe während der NS-Zeit einzudämmen.

Im Gesetz Nr. 1 stellten die Alliierten daher klar: „Keine grausame oder übermäßig hohe Strafe darf verhängt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft, ausgenommen für Taten, die durch ein vor dem 30. Januar 1933 geltendes oder durch ein von der Militärregierung oder mit deren Ermächtigung verkündetes Gesetz mit dem Tode bedroht wird.“ [Anm. 30] Gesetz Nr. 2 bestimmte, dass alle verhängten Todesstrafen durch die jeweilige Militärregierung zu bestätigen seien.

Die Todesstrafe war also im Nachkriegsdeutschland rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprach den rechtlichen Vorgaben der Weimarer Republik. Eine Änderung des § 211 Reichsstrafgesetzbuch, wonach vor deutschen Gerichten Mord mit der Todesstrafe zu ahnden sei, stand zu dieser Zeit nicht zur Diskussion. [Anm. 31] Trotz der Erfahrungen in der Zeit der NS-Diktatur, wo der Staat selbst zum Massenmörder wurde, fand eine wahrnehmbare Diskussion über die Abschaffung der Todesstrafe zu dieser Zeit nicht statt.

3.2.3.2 Die öffentliche Meinung zur Todesstrafe nach Ende des Zweiten Weltkriegs

Obwohl sich mehr und mehr zeigte, wie rechtswidrig und geradezu inflationär das NS-Regime Todesstrafen exekutierte, gab es in der Nachkriegszeit eine breite Zustimmung zur Beibehaltung der Todesstrafe. Bei einer Umfrage des Allensbacher Instituts für Demoskopie im Februar 1949befürworteten 77 % der Befragten bei Mord die Todesstrafe; lediglich 18 % lehnten sie ab. Die bis zu 30-Jährigen bejahten die Todesstrafe besonders häufig – nämlich zu 81 %. Evans sieht hierin Auswirkungen der NS-Indoktrination. Bei den 31 – 50-Jährigen lag die Zustimmung bei 76 %, bei den 51 – 65-Jährigen bei 69 %, bei den über 65-Jährigen bei 64 %. [Anm. 32]
Die Befürwortung der Todesstrafe wurde bei der evangelischen wie auch bei der katholischen Kirche in der unmittelbaren Nachkriegszeit nicht in Frage gestellt. Nur vereinzelt haben Theologen sich skeptisch zu diesem Thema geäußert. [Anm. 33] Entsprechend unterschied sich auch die Haltung der Protestanten und Katholiken in dieser Frage so gut wie nicht. Allerdings war die Befürwortung besonders stark ausgeprägt im protestantischen Niedersachsen (79 %) und Schleswig-Holstein (86 %). Diese Regionen zählten im ‚Dritten Reich‘ zu den nationalsozialistischen Bastionen. Selbst bei den traditionellen Wählern des Liberalismus in Baden (65 %) und Württemberg (62 %) war die Befürwortung der Todesstrafe noch sehr ausgeprägt.
Die Haltung der größeren politischen Parteien im Nachkriegsdeutschland war klar: CDU und CSU, Zentrum sowie der überwiegende Teil der Freidemokraten befürworteten die Todesstrafe. SPD und KPD traten für die Abschaffung ein. [Anm. 34]

Nur allmählich änderte sich die Einstellung der Kirchen, der die Todesstrafe befürwortenden Parteien und der Bevölkerung. Gegen Ende der 1960er Jahre stellten die Befürworter der Todesstrafe erstmals nicht mehr die Mehrheit. [Anm. 35]

3.3.3.3 Todesurteile in der französischen Besatzungszone

In der französischen Besatzungszone sind auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz [Anm. 36] zwischen Mai 1946 und Januar 1949 insgesamt acht Todesurteile [Anm. 37] wegen Mordes verkündet worden.
Neben sieben Männern wurde Irmgard K. wegen Mordes in zwei Fällen am 14. Juli 1947 zum Tode verurteilt.

Vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 sind fünf Todesurteile in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden. In drei Fällen gab es rechtskräftige Todesurteile. Im Fall Irmgard K. war bei Inkrafttreten des Grundgesetzes die Vollstreckung aufgrund eines anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens ausgesetzt. [Anm. 38] Auf diesen Fall wird weiter unten näher eingegangen werden, weil hier exemplarisch sichtbar wird, wie wenig sich die Prozessbeteiligten aus dem Schatten des NS-Unrechtsstaates gelöst haben.

4.4. Die Todesstrafe nach 1945 in Rheinland-Pfalz

4.1.4.1 Die Todesstrafe in der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz

Nachdem die Alliierten die Ausuferungen der Todesstrafe durch den NS-Staat eingedämmt hatten, sah § 211 Reichsstrafgesetzbuch weiterhin die Todesstrafe für einen Mörder vor. Vor diesem Hintergrund gab es einen weitgehenden Konsens, wonach „die vorgrundgesetzlichen Länderverfassungen in der Hinordnung auf einen noch zu schaffenden deutschen Gesamtstaat zu formulieren waren und erst von diesem Gesamtstaat eine Revision des Reichsstrafrechts vorgenommen werden könnte.“ [Anm. 39]

Und dennoch: In dem von Adolf Süsterhenn (1905 – 1974) erarbeiteten Vorentwurf für eine rheinland-pfälzische Landesverfassung vom 4. Oktober 1946 fanden sich in Art. 3 folgende Sätze: „Das Leben des Menschen ist unantastbar. Es kann nur auf Grund des Gesetzes als Strafe für schwerste schuldhafte Verletzungen der Gemeinschaftsordnung durch richterliches Urteil für verwirkt erklärt werden.“ [Anm. 40] Die schwersten schuldhaften Verletzungen der Gemeinschaftsordnung lassen eine große Nähe zu der gerade überwundenen NS-Zeit, in der immer wieder das gesunde Volksempfinden beschworen wurde, deutlich werden. Süsterhenn‘s zu durchsichtiger Vorstoß, die Todesstrafe auch auf andere Verbrechen als auf Mord auszudehnen, wurde erkannt und in der weiteren Verfassungsdiskussion wieder zurückgeführt auf schwerste Verbrechen gegen Leib und Leben – ganz im Sinne des geltenden Strafrechts.

In der weiteren Diskussion gelang es der SPD kurzfristig, im Entwurf I der Landesverfassung die Todesstrafe in Art. 3 zu streichen. Auch ein erneuter Antrag der SPD, lediglich den ersten Satz in Art. 3 des Süsterhenn’schen Vorentwurfs zu belassen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Auch wenn es unter Hinweis auf § 211 RStGB in Verbindung mit Art. 13 Weimarer Reichsverfassung (‚Reichsrecht bricht Landesrecht‘) nicht zwingend war, die Todesstrafe in der Landesverfassung überhaupt zu erwähnen, entschied man sich, die Todesstrafe dennoch explizit in die Landesverfassung aufzunehmen. Nur die hessische Landesverfassung [Anm. 41] erwähnt auch die Todesstrafe, während die übrigen Landesverfassungen darauf verzichteten.

4.2.4.2 Die Einrichtung einer Richtstätte in Mainz

Vor der Exekution der Todesstrafe mussten mehrere Fragen beantwortet werden. So z. B.: Wie soll die Todesstrafe vollzogen werden? Wo soll hingerichtet werden? Welche Voraussetzungen (spezielle Geräte, Ausstattung der Räume, Bestellung eines Scharfrichters) müssen geschaffen werden?

Bei der Beantwortung der Frage, wie die Todesstrafe vollzogen werden sollte, orientierte sich das Justizministerium Rheinland-Pfalz an der Rundverfügung des Reichsjustizministeriums vom 22. Oktober 1935 zur Vollziehung der Todesstrafe und den Strafrechtlichen Verwaltungsvorschriften des Reichsministers der Justiz in der Fassung vom 1. März 1939. Diese Schriftstücke befinden sich bei den Akten, die das Justizministerium Rheinland-Pfalz zum „Vollzug der Todesstrafe“ geführt hat. Die beiden Schriftstücke sahen im Regelfall die Enthauptung [Anm. 42] vor. Das Reichsjustizministerium konnte so offensichtlich noch nach dem Ende des ‚tausendjährigen Reiches‘ Amtshilfe leisten.

Erst nach einigen Umwegen stand fest, wo in Rheinland-Pfalz hingerichtet werden sollte. Am 15. November 1947 informierte das Justizministerium die französische Militärregierung, dass in Rheinland-Pfalz weder ein Richtgerät noch ein geeigneter Raum zur Verfügung stehe und dass deshalb zu prüfen sei, ob eine Hinrichtungsstätte nur für Rheinland-Pfalz oder für die gesamte französische Besatzungszone zur Verfügung stehen müsse. Auf Nachfrage der Militärregierung brachte das Justizministerium selbst das Gefängnis in Mainz ins Gespräch.
Nachdem der Direktor zur Überwachung der deutschen Justiz bei der Militärregierung am 9. Juli 1948 geschrieben hatte, „bezüglich der Art der Hinrichtung, die durch Enthauptung erfolgen muss, können unter Umständen auf Ihren Antrag die Guillotine, der Henker und seine Gehilfen zu Ihrer Verfügung gestellt werden,“ [Anm. 43] hat das Justizministerium eigene Bemühungen nicht eingestellt. So sind Anfragen an die Justizminister in Düsseldorf, Freiburg und Tübingen [Anm. 44] gerichtet worden, ob in deren Zuständigkeitsbereich Hinrichtungsstätten existierten, wie diese ggf. ausgestattet seien und ob sie Hinweise zur Beschaffung einer Guillotine geben könnten. Am 13. September 1948 wandte sich das Justizministerium mit einem gleichlautenden Schreiben auch an den Justizminister von Hessen. Die Justizministerien in Freiburg, Tübingen und Wiesbaden antworteten, dass sie keine Hinrichtungsstätte [Anm. 45] hätten. Der nordrhein-westfälische Justizminister wies darauf hin, dass es in Dortmund eine Hinrichtungsstätte gebe und dass die Guillotine von der Fa. Tiggemann in Hamm gebaut worden sei.

Parallel zu diesen Erkundigungen wandte sich das Justizministerium Rheinland-Pfalz am 27. Juli 1948 direkt an die Haftanstalt in Mainz: „Mit Zustimmung der Militärregierung soll in der dortigen Haftanstalt eine Hinrichtungsstätte für die Vollstreckung von Todesstrafen im Lande Rheinland-Pfalz eingerichtet werden. Als Hinrichtungswerkzeug ist ein Fallbeil vorgesehen.“ [Anm. 46]
Nach gründlicher Prüfung beantwortete die Mainzer Haftanstalt in der Diether von Isenburg-Straße das Schreiben am 25. August 1948: „Die Aufstellung einer Guillotine im Hof lässt sich, da bei der hiesigen Anstalt sämtliche Zellenfenster nach der Hofseite liegen, nicht ermöglichen. Bis 1910 [Anm. 47] fanden die Hinrichtungen in der alten Haftanstalt in der Klarastraße [Anm. 48] statt. Seit dieser Zeit sind keine Hinrichtungen mehr erfolgt. In der Klarastraße können heute Hinrichtungen nicht mehr vorgenommen werden, da die den Hof abschließenden Gebäude durch die Fliegerangriffe umgelegt sind.“ In dem Bericht wird ausführlich die Eignung von Kellerräumen der Haftanstalt in der Diether von Isenburg-Straße beschrieben. „Die eingesehenen Räume im Keller sind frei gemacht und eignen sich für eine Hinrichtungsstätte. Es handelt sich um die Räume 27 und 26. … Die Höhe der Räume beträgt 3 m.“ Der Bericht enthält detaillierte Beschreibungen der vorhandenen Abwasserfallrohre, die für die Reinigung nach dem blutigen Geschäft geeignet seien, sowie die bereits vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen an Fenstern und Türen. Man machte sich Gedanken über die Nutzung angrenzender Räume als Arrestzellen und die Eignung des Raumes 28 für die Abstellung der Särge. Auf den Kostenvoranschlag – „Abfluss, Durchbruch von Raum 27 nach Raum 26, neuer Anstrich der Räume und des Flures würden sich nach Angabe des Hochbauamtes auf etwa DM 800,- belaufen“ – wurde hingewiesen. [Anm. 49]

Noch am 22. Oktober 1948 bemühte sich das Justizministerium um Alternativen – so z. B. um die Nutzung der Richtstätte der französischen Militärregierung in Rastatt. Bereits am 9. November 1948 hatte die Militärregierung dies abgelehnt und einige Tage später bei einer Besprechung angeordnet, dass eine Vollstreckung auch in der britischen und amerikanischen Zone ausgeschlossen sei. Am selben Tage, dem 22. November 1948 findet sich im Gnadenheft der Irmgard K. des Justizministeriums Rheinland-Pfalz der Vermerk: „Die Einrichtung der Hinrichtungsstätte in der Haftanstalt Mainz ist in die Wege geleitet und wird tunlichst beschleunigt. Die Fertigstellung wird jedoch nicht vor Ende Dezember erfolgt sein.“ [Anm. 50] Ebenfalls am 22. November 1948 teilte der Justizminister der Haftanstalt mit: „Die Einrichtung der Hinrichtungsstätte ist nunmehr äußerst dringend geworden. Das Richtgerät befindet sich bereits in der Anfertigung und wird in einigen Wochen geliefert.“ [Anm. 51]

4.3.4.3 Der Scharfrichter

Die erste Bewerbung für die Stelle des Scharfrichters stammte von Hans Mühl. Am 2. März 1947 schrieb er an den Oberstaatsanwalt in Koblenz, dass er als „Scharfrichter für die britische Zone“ in Dortmund gehört habe, dass das Land Rheinland-Pfalz ein Fallbeil suche und dass er dabei behilflich sein könne. Darüber hinaus bat er um Anstellung als Scharfrichter und er betonte, dass er mit seinen drei geschulten Gehilfen schnellstens zur Verfügung stehen könne. Was er nicht erwähnte: Er war unter dem Namen Johann Mühl der zuständige Scharfrichter für die zentralen Hinrichtungsstätten im Strafgefängnis Köln, in der Untersuchungshaftanstalt Dortmund und im Strafgefängnis Frankfurt am Main-Preungesheim zur Zeit des ‚Dritten Reiches‘. Allein im Frankfurter Strafgefängnis hat er über 300 Todesurteile vollstreckt – teilweise noch mit der ersten Mainzer Guillotine, der sog. ‚Schinderhannes-Guillotine‘.

Das Justizministerium verhielt sich zu dieser Bewerbung abwartend. Am 2. November 1948 empfing der zuständige Beamte Hans Mühl im Justizministerium in Koblenz. Die Baupläne für die Hinrichtungsstätte in Mainz hielt Mühl für „zweckentsprechend und ausreichend“. Bei einer Dienstreise Anfang Dezember 1948 erfuhr dieser Beamte bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, dass Mühl bereits im August 1947 seinen Arbeitsplatz in Dortmund verloren habe, weil er in „Verfahren wegen Bandendiebstahl verwickelt und erheblich belastet sei.“ [Anm. 52]
Neben der Bewerbung des Hans Mühl gingen beim Justizministerium vier weitere Bewerbungen ein, darunter von einem erfahrenen Schlachter des Mainzer Schlachthofs.

Die Stelle des Scharfrichters in Dortmund hat das Justizministerium Nordrhein-Westfalen mit einem ebenfalls „belasteten“ Scharfrichter wieder besetzt, nämlich mit Friedrich Hehr aus Hannover, der im ‚Dritten Reich‘ zuständig war für die Vollstreckung der Todesstrafe in den zentralen Hinrichtungsstätten in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg-Stadt, in der Strafanstalt Bützow (Landkreis Güstrow) und im Strafgefängnis Wolfenbüttel. Das Düsseldorfer Justizministerium empfahl dem Koblenzer Justizministerium, den nun für die britische Zone zuständigen Friedrich Hehr auch für die Hinrichtungsstätte in Mainz zu verpflichten. Auf eine entsprechende Anfrage vom 6. Dezember 1948 beim Justizministerium Niedersachsen erfuhr das rheinland-pfälzische Justizministerium, dass Friedrich Hehr einverstanden sei. Die Niedersachsen forderten, dass sich Rheinland-Pfalz vertraglich verpflichten müsse, „ein Viertel des von hier an H. gezahlten Jahresgehaltes [Anm. 53] von DM 3.000,- in zwei halbjährlich nachträglich zu leistenden Teilzahlungen“ zu übernehmen. Das Jahresgehalt für Friedrich Hehr orientierte sich an der Vergütung, die er zur NS-Zeit erhielt.

Am 31. Dezember 1948 wurde ein entsprechender Vertrag mit Friedrich Hehr unterzeichnet. Auch die sonstigen Absprachen wichen nicht von den Konditionen ab, die schon für seine Tätigkeit in den zentralen Hinrichtungsstätten des NS-Staates galten. [Anm. 54] Für jede Hinrichtung sollte er zuzüglich zu dem Gehalt DM 60,- erhalten, bei mehreren Hinrichtungen reduzierte sich der Betrag auf DM 30,-. Die Gehilfen sollten DM 40,- bzw. DM. 30,- erhalten.
Die erste Rate in Höhe von DM 375,- wurde am 5. August 1949 zur Zahlung angewiesen. Den Zweifeln des Justizministeriums Rheinland-Pfalz, weil zu diesem Zeitpunkt die Todesstrafe bereits verfassungsrechtlich verboten war, begegnete das niedersächsische Justizministerium mit dem Hinweis, dass die Vergütung für den Scharfrichter bis Januar 1950 zu zahlen sei, weil „der Grund zum Verzicht nicht in seiner Person liegt“. [Anm. 55] Die Zahlung der zweiten Rate verzögerte sich, weil im Justizministerium Rheinland-Pfalz niemand den Mut hatte, fast ein Jahr nach dem Verbot der Todesstrafe die Ausgabe als ‚Gehalt für den Scharfrichter‘ zu verbuchen. Erst als man sich darauf verständigt hatte, diese Zahlung unverdächtig als ‚Haushaltsausgabe‘ zu verbuchen, wurde die zweite Rate Mitte 1950 überwiesen.

5.5. Die letzte Guillotine in Mainz

Die letzte Mainzer Guillotine[Bild: ©GDKE_Landesmuseum Koblenz_Michael Jordan]

5.1.5.1 Die Guillotine – vorerst ohne Messer

Nachdem das Justizministerium Rheinland-Pfalz mit vermittelnder Unterstützung nordrhein-westfälischer Dienststellen mit der Fa. Tiggemann in Hamm/Westfalen Kontakt aufgenommen hatte, zeichnete sich ab, dass diese in der Lage sei, das Richtgerät zu bauen – allerdings ohne das Fallmesser. Wegen der Unsicherheit der Materialbeschaffung konnte die Firma keinen verbindlichen Kostenvoranschlag machen. Man rechnete mit mindestens DM 2.000.
Am 26. November 1948 wurde der Auftrag erteilt.
Bei der Dienstreise am 3. Dezember 1948 nach Dortmund und Hamm hat der Justizbeamte aus Koblenz Folgendes in seinem Reisebericht u. a. auch festgehalten: „Anschließend habe ich mich zur Firma Tiggemann in Hamm begeben. Die Firma ist im Besitz aller Rohstoffe, hat mit der Anfertigung des Gerätes aber noch nicht begonnen, weil sie noch keine Gewissheit hat, ob das Fallmesser in der benötigten Form geliefert werden kann. Die Fa. Schulze in Dortmund, die das Messer für Dortmund seiner Zeit geliefert hat, hat abgesagt. Firma Tiggemann hat sich deshalb an 6 weitere Spezialfirmen gewandt, von denen ebenfalls 3 ablehnend geantwortet haben. Die Antworten der großen Firmen „Henkels Zwillingswerk“ und „Alexanderwerk“ stehen noch aus. Ich habe dem Inhaber der Fa. Tiggemann aufgegeben, mit dem Bau des Gerätes sofort zu beginnen und für die Vorarbeiten das ihm von der Haftanstalt Dortmund leihweise überlassene Holzmodell des Messers zu benutzen. Ich halte es nicht für zweifelhaft, dass das Messer von jeder Spezialfirma genau nach dem Holzmodell angefertigt werden kann. Herr Tiggemann hat den sofortigen Beginn der Arbeiten zugesagt. Ich bestand auf die Fertigstellung vor Weihnachten.“ [Anm. 56]

Am 14. Dezember 1948 kündigte die Fa. Tiggemann die Fertigstellung der Guillotine zum 20. Dezember 1948 an. Sie wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass es ihr nicht gelungen sei, eine Schmiede zu finden, die auch das Messer liefern konnte. [Anm. 57] Am 11. Januar 1949 wurde die Guillotine mit einem Lastwagen der Haftanstalt Koblenz in Hamm abgeholt und am 14. Januar 1949 nach Mainz weitertransportiert.Einen Tag später wurde die Rechnung für die Guillotine zur Zahlung angewiesen.

Die Guillotine stand nun in den umgebauten Zellen im Keller der Haftanstalt in Mainz. Doch das Gerät konnte nicht zum Einsatz kommen, solange das Messer noch nicht geschmiedet und eingebaut war.                                                                      

5.2.5.2 Das Messer für die Guillotine

Das Unternehmen, das das Messer für die Dortmunder Guillotine geliefert hatte, antwortete auf eine entsprechende Anfrage der Firma Tiggemann im westfälischen Hamm, dass sie „nicht mehr in der Lage sei, das gewünschte Messer [für die in Bau befindliche Mainzer Guillotine] herzustellen, da hierzu die verschiedensten Voraussetzungen fehlen.“ [Anm. 58] Auch sechs andere Unternehmen lehnten es – gelegentlich auch bedauernd – ab, das Messer zu fertigen.

Der bereits erwähnte Reisebericht eines Beamten des Justizministeriums Rheinland–Pfalz vom 6. Dezember 1948 informiert über ein weiteres Gespräch in Hamm/Westfalen: „Wegen des Messers suchte ich sodann den Abteilungsleiter beim Generalstaatsanwalt Hamm, Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Henning, auf. Herr Henning erklärte mir, dass eine leihweise Überlassung des Messers aus Dortmund auch nicht für einen Tag in Betracht komme, da in Dortmund Hinrichtungen am laufenden Band erfolgten und zwar für die Bezirke Köln, Düsseldorf, Hamm, Hamburg und neuerdings auch für das Land Niedersachsen. Das Gerät müsse zudem jederzeit für die Militärregierung bereit sein. Er benötige aber für Dortmund dringend ein Ersatzmesser und er wolle im Benehmen mit der Firma Tiggemann auch für Rheinland-Pfalz die Beschaffung von 2 Messern vermitteln. Für jedes Richtgerät müsse ein Ersatzmesser vorhanden sein, um bei einer Beschädigung des Messers beim Anmontieren oder bei mehreren Hinrichtungen gleich ein anderes Messer zur Hand zu haben. Er hofft, bei der Vergebung von mehreren Messern auch eher eine Lieferfirma ausfindig machen zu können. Im Laufe dieser Woche werde ich weitere Nachricht erhalten.“ [Anm. 59]

Das Justizministerium in Koblenz hatte sich zwischenzeitlich mit der Bitte an den Fachverband Werkzeugindustrie gewandt, ein Unternehmen zu benennen, das in der Lage sei, Messer für eine Guillotine herzustellen. Ebenfalls am 11. Januar 1949, als die Firma Tiggemann die Fertigstellung der Guillotine meldete, teilte der Fachverband Werkzeugindustrie mit, dass eine Firma gefunden sei. Es handelte sich um die Firma ‚Prinz & Kremer‘ in Wuppertal, die u. a. auch Messer schmiedeten, mit denen man Tabakblätter in millimeterdünne Tabakstreifen schneiden konnte.

Nun trat ein weiteres Problem auf. Das Kontingent für 400 kg Eisen, das man für die Herstellung von drei Messern, davon zwei für Mainz und eines für Dortmund benötigte, war für den laufenden Monat bereits erschöpft. Da die Beantragung von Interzonenbezugsrechten [Anm. 60] mindestens sechs Monate beansprucht hätte, behalf man sich mit der Übersendung von Bezugsscheinen für die französische Zone. [Anm. 61]

Die Firma Prinz & Kremer kündigte die Fertigstellung der Messer für die erste März-Hälfte an. Dass sie dann erst am 21. März 1949 fertig waren, störte niemand mehr. Während die mehrere Zentner schwere Guillotine innerhalb von drei Tagen von Hamm nach Mainz geholt wurde, dauerte der Transport des Messers und des Ersatzmessers drei Wochen und der Einbau der Messer in die Guillotine einen Monat.

Der Eifer, Todesstrafen in Rheinland-Pfalz zu vollstrecken, hatte sichtlich nachgelassen, doch hatten die Informationen über die diesbezüglichen Erörterungen im Parlamentarischen Rat bereits die ‚Arbeitsebene‘ in Mainz erreicht? In einem Vermerk des Justizministeriums vom 11. Mai 1949 heißt es: „1. Die Einrichtung ist betriebsfertig. 2. ZdA.“, mit anderen Worten: Z(u) d(en) A(kten) bedeutete, dass eine weitere Befassung mit dem Vorgang ‚Neue Guillotine in Mainz‘ aktuell nicht beabsichtigt war.

Die beiden Todeskandidaten [Anm. 62], die zur Hinrichtung anstanden, hatten Glück, denn innerhalb der kommenden zwei Wochen konnte die Vollstreckung der Urteile nicht mehr organisiert werden. Einige Monate nach dem verfassungsrechtlichen Verbot der Todesstrafe hat der Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz am 3. August 1949 die beiden Todesstrafen in lebenslängliche Zuchthausstrafen umgewandelt.

5.3.5.3 Der Verbleib der letzten Guillotine

Am 11. Mai 1949 war die Guillotine in der Mainzer Haftanstalt betriebsfertig. Hingerichtet wurde mit dieser Guillotine niemand.

Doch warum baute man dann die Guillotine nicht ab? – Nahm Adolf Süsterhenn darauf Einfluss? Dass die Guillotine schlichtweg vergessen wurde, ist ausgeschlossen. Justizminister Süsterhenn [Anm. 63], einer der entschiedensten Befürworter der Todesstrafe, setzte sich immer wieder dafür ein, dass die Guillotine doch noch zum Einsatz kam – auch als er sein Ministeramt auf Grund der Folgen eines schweren Verkehrsunfalls 1951 aufgegeben hatte.

Doch noch einmal kommt die Guillotine zur Geltung, nämlich in der Verfilmung von Carl Zuckmayers „Mainzer Moritat vom Schinderhannes“. Unter der Regie von Helmut Käutner wurden 1958 Johannes Bückler, alias Schinderhannes, und Julchen Bläsius von Curd Jürgens und Maria Schell meisterhaft dargestellt. Doch so wie in dieser Legende aus einem Schwerverbrecher ein Helfer der Armen wurde, wurde nicht die erste, sondern die zweite Mainzer Guillotine gefilmt.

Erst im August 1960 berichtet der Vorstand der Haftanstalt Mainz dem Justizministerium, dass die Richtstätte beseitigt worden und dass das Gerät der Kriminalpolizei übergeben worden sei. Die Guillotine ergänzte über viele Jahre die Sammlung des Kriminal-Museums im Polizeipräsidium Mainz im Neuen Dalberger Hof – eben dort, wo im 19. Jahrhundert im Innenhof Hinrichtungen mit der ersten Mainzer Guillotine vollzogen worden waren.
Im Zusammenhang mit dem Neubau des Polizeipräsidiums wurde das Kriminal-Museum aufgelöst und die Guillotine mit den beiden Messern in das Landesmuseum Koblenz auf der Festung Ehrenbreitstein verbracht. Dort blieb sie, eingefettet und in Kisten verpackt, bis sie ihren letzten Standort erreichte: Die letzte Mainzer Guillotine befindet sich als Dauerleihgabe des Landes Rheinland-Pfalz im Haus der Geschichte in Bonn. Dort dokumentiert sie einen seinerzeit von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommenen Abschnitt der unmittelbaren Nachkriegszeit.

Viele Jahre stand die letzte Mainzer Guillotine als Dauerleihgabe des Landes Rheinland-Pfalz im Haus der Geschichte in Bonn. Aber die meisten Besucher sahen sie nicht, da der Lichtschalter für den Raum, in dem sie hinter verdunkelten Scheiben stand, nicht so leicht zu finden war. So musste man nach der Guillotine fragen. Inzwischen ist die Guillotine - wieder eingefettet und in Kisten verpackt - im Magazin.

6.6. Die Abschaffung der Todesstrafe

6.1.6.1 Verfassungskonvent von Herrenchiemsee

Das Schlusskommuniqué der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz [Anm. 64] forderte im Frühjahr 1948 die Deutschen auf, in den westlichen Besatzungszonen einen föderalen Staat aufzubauen. Die Vertreter von Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg ermächtigten die Ministerpräsidenten der deutschen Bundesländer in den drei westlichen Besatzungszonen, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau ausarbeiten sollte. Sie legten fest, dass die Verfassung anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen sei. Durch die Einbindung Deutscher in die Erarbeitung einer Verfassung wollten die Militärgouverneure den Eindruck vermeiden, sie würden Verfassungsgrundsätze diktieren.

Während in Rheinland-Pfalz die Vorbereitungen für die Errichtung einer Hinrichtungsstätte anliefen, tagte vom 10. bis 23. August 1948 im Auftrag der Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder der Verfassungskonvent [Anm. 65] im Alten Schloss auf Herrenchiemsee. Der Verfassungskonvent [Anm. 66]Für Rheinland-Pfalz war es der Justiz- und Kulturminister Dr. Dr. h c. Adolf Süsterhenn. an; hinzu kamen etwa 20 weitere Juristen, Politiker, Verwaltungsfachleute und Wirtschaftswissenschaftler.

Der Verfassungskonvent hatte sich auf „unbestrittene Hauptgedanken“ [Anm. 67] verständigt, die die Erfahrungen mit der Weimarer Verfassung und der NS-Diktatur berücksichtigten: Im Plenum und in drei Unterausschüssen verständigte man sich bis zum 23. August 1948 auf den „Chiemseer Entwurf“, einen fast vollständigen Entwurf eines Grundgesetzes.
In einem der drei Unterausschüsse ist das verfassungsrechtliche Verbot der Todesstrafe, insbesondere für politisch motivierte Straftaten, erörtert worden. Weitere Diskussionen in der Vollversammlung des Verfassungskonvents führten zu keinem eindeutigen Ergebnis. Man war sich zwar darüber einig, dass es zu einer „derartigen Anhäufung von Todesurteilen“ wie im ‚Dritten Reich‘ nie wieder kommen dürfe. Da aber die Meinungen über die Beibehaltung bzw. Abschaffung der Todesstrafe hart aufeinander prallten, entschloss man sich, lediglich das Problem zu benennen und auf die Notwendigkeit einer Entscheidung im Parlamentarischen Rat zu verweisen.

So enthielt der endgültige Text, den die Experten am 21. September 1948 dem Parlamentarischen Rat [Anm. 68] vorlegten, noch den expliziten Hinweis, „dass es im neuen Staat rechtmäßig sein werde, die Todesstrafe zu vollstrecken.“ [Anm. 69]

6.2.6.2 Beratungen im Parlamentarischen Rat

Der Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee sah ein Verbot der Todesstrafe nicht vor. Der Verfassungskonvent hatte mehrheitlich die Anregung an den Parlamentarischen Rat beschlossen, „der Frage der Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere im Bezug auf politische Delikte, sein Augenmerk zuzuwenden.“ [Anm. 70]
Der Parlamentarische Rat trat am 1. September 1948 zu seiner konstituierenden Sitzung im Museum Alexander Koenig in Bonn zusammen. Er setzte sich aus 65 Vertretern der Bundesländer sowie fünf nicht stimmberechtigten Mitgliedern aus Berlin zusammen. Auf je 750.000 Einwohner kam ein Delegierter; die Delegierten waren gewählte Mitglieder der Landesparlamente. Zum Präsidenten des Parlamentarischen Rates wurde Konrad Adenauer gewählt. CDU/CSU und SPD stellten jeweils 27 MItglieder. Die FDP zusammen mit der LDP (Liberal-Demokratische Partei Hessen (1946 – 1948)) und der DVP (Demokratische Volkspartei (1945 in Württemberg gegründete Partei)) 5 Mitglieder; die KPD, die DP (Die Deutsche Partei war eine weit rechts angesiedelte, überwiegend niedersächsische Gruppierung.) und das Zentrum je zwei Mitglieder.

„Nach den Erfahrungen der Vergangenheit war damit zu rechnen, dass sich SPD und KPD für die Abschaffung der Todesstrafe, die Vertreter von CDU/CSU, Zentrum und DP für ihre Beibehaltung aussprechen würden. Damit musste die FDP den Ausschlag geben. Das Verhalten der Liberalen in der Weimarer Republik ließ erwarten, dass sie in der Frage zumindest gespalten, wo nicht entschieden ablehnend sein würden und als zuverlässige Verbündete für die Abschaffung der Todesstrafe nicht in Betracht kamen.“ [Anm. 71] Somit schien es ungewiss, ob im Parlamentarischen Rat eine Mehrheit für die Abschaffung der Todesstrafe zustande kam, zumal die CDU-Delegation noch am 3. November 1948 betonte, die Todesstrafe für „schwerstes Verbrechen“ [Anm. 72] beizubehalten, jedoch unter Ausschluss politischer Straftaten.

In der 42. Sitzung, am 6. Dezember 1948, überraschte Hans-Christoph Seebohm [Anm. 73] von der DP, der zu den Konservativsten dieses Gremiums zählte, die Mitglieder des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates mit dem Antrag, die Abschaffung der Todesstrafe in einen neuen Artikel des Grundgesetzes aufzunehmen. Am 18. Januar 1949 wiederholte er den Antrag mit folgender Begründung: „Den Zusatz, die Todesstrafe wird abgeschafft, halten wir deshalb für nötig, weil die Abschaffung der Todesstrafe, die in einer Reihe europäischer Staaten bereits erfolgt ist, grundsätzlich die Abkehr des deutschen Volkes von jedem Gewaltsystem und seinen Abscheu vor der Fülle vollstreckter Todesurteile in den letzten 15 Jahren bekunden soll. Wenn ich die Abschaffung der Todesstrafe fordere und dafür eine längere Freiheitsstrafe eintreten lassen möchte, dann soll die Freiheitsstrafe vor allem dazu dienen, dem Menschen, der eine Todesstrafe nach bisherigem Recht verwirkt hat, die Gelegenheit zur inneren Läuterung und zur Umstellung zu geben.“ [Anm. 74]
Da Seebohm mit diesem Antrag „sicherlich kein zivilisatorisches Herzensanliegen seiner Wählerschaft geltend machte, wird man das Motiv für den Vorschlag an anderer Stelle zu suchen haben. In der Tat liefert Seebohms Begründung neben allerlei humanistischer Rhetorik einen erhellenden Hinweis: Die Absage an die Todesstrafe solle ‚grundsätzlich die Abkehr des deutschen Volkes von jedem Gewaltsystem und seine Abscheu vor der Fülle vollstreckter Todesurteile in den letzten 15 Jahren bekunden‘. Da das ‚Tausendjährige Reich‘ nur wenig länger als ein Dutzend Jahre gewährt hatte, stand für alle, die rechnen konnten und wollten, außer Zweifel, dass Seebohm die zurückliegende knapp dreijährige Besatzungszeit in diese Charakterisierung einbezogen wissen wollte – mithin auch die zahlreichen von den Gerichten der Alliierten gefällten Todesurteile.“ [Anm. 75] Seebohms Antrag wurde am 18. Januar 1949 nicht diskutiert und mit 9 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Bemerkenswert ist, dass die Sozialdemokraten, die sich grundsätzlich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzten, diesen Vorstoß, der vom äußersten rechten Rand des Gremiums kam, nicht unterstützten.

In der 50. Sitzung des Hauptausschusses am 10. Februar 1949 stellte dann der Jurist Friedrich Wilhelm Wagner für die SPD den Antrag, die Todesstrafe abzuschaffen. [Anm. 76] In der Diskussion argumentierte Carlo Schmid (SPD), die Todesstrafe sei eine ‚Barbarei‘, die brutale Verbrechen eher ermutige, als von ihnen abzuschrecken. Durch ihre Anwendung erniedrige sich der Staat selbst. [Anm. 77] Seebohm (DP) legte seine Motive für die Abschaffung der Todesstrafe unverhohlen offen, indem er die Abschaffung der Todesstrafe angesichts der maßlosen Zahl von Hinrichtungen forderte „nicht nur der Zeit bis 1945, sondern auch der Zeit seit 1945“. [Anm. 78]

Seebohm war sicher, dass der Kampf der DP gegen die Hinrichtung von schwerst belasteten NS-Kriegsverbrechern seiner Partei Wählerstimmen auf der äußersten Rechten sicherte. Während die KPD den Antrag unterstützte, bezogen CDU/CSU und FDP keine klare Haltung. Die FDP wollte die Entscheidung zur Todesstrafe dem Gesetzgeber, nicht aber dem Verfassungsgeber überlassen. Adolf Süsterhenn wies für die CDU/CSU lediglich darauf hin, dass eine legale Vollstreckung der Todesstrafe mit den Massenmorden der NS-Zeit nicht verglichen werden könnte. Schließlich wurde Heinrich von Brentano’s Antrag mehrheitlich angenommen, die Angelegenheit nicht weiter im Hauptausschuss zu verfolgen, sondern den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Positionen intern abzuklären und dann im Plenum des Parlamentarischen Rates zur Diskussion zu stellen.

6.3.6.3 Das Verbot der Todesstrafe im Grundgesetz

Nachdem im Februar 1949 die Diskussion über ein mögliches Verbot der Todesstrafe im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates vertagt worden war, um zunächst die Meinungsbildung in den Fraktionen abzuwarten, fand am 22. Februar 1949 eine Diskussion innerhalb der CDU/CSU-Fraktion statt. Unter den anwesenden 15 Mitgliedern hatte sich ein deutlicher Meinungsumschwung zu Gunsten eines Verbotes der Todesstrafe vollzogen. „Um die Differenzen in der Sache zu überdecken, distanzierten sie sich jetzt von ihrer Entschließung vom 3. November 1948. [Anm. 79] „Nach längerer Diskussion ergab sich folgendes Bild: ‚Die Mehrheit der Fraktionsmitglieder hält die Abschaffung der Todesstrafe nicht für möglich. Um hier keine Debatte in der Öffentlichkeit zu entfesseln, soll in einer interfraktionellen Besprechung erreicht werden, dass diese Frage zurückgestellt wird, dass die späteren Regierungsorgane darüber entscheiden, und falls dies nicht möglich ist, soll eine Entschließung festgelegt werden, dass der zukünftige Gesetzgeber diese auf die seltensten Fälle beschränkt‘.“ [Anm. 80]

In der letzten Sitzung des Hauptausschusses am 5. Mai 1949 stellte der Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm Wagner (SPD), Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz, erneut den Antrag auf Abschaffung der Todesstrafe. Dieser Antrag wurde mit 15 Stimmen bei nur noch 4 Gegenstimmen angenommen.

Der sich abzeichnende Meinungswandel bei den Delegierten der CDU/CSU mobilisierte noch einmal die Befürworter der Todesstrafe, allen voran Paul de Chapeaurouge. Unter Hinweis auf einen aktuellen, besonders schockierenden Einzelfall [Anm. 81] betonte er, dass die völlige Abschaffung der Todesstrafe falsch sei und dass der Parlamentarische Rat nicht befugt sei, diese Frage zu entscheiden; im Übrigen sei es ein Schlag in das Gesicht der öffentlichen Meinung, die nicht verstehen würde, wenn man die junge Republik ihres wichtigsten Schutzes vor schweren Verbrechen berauben (würde). [Anm. 82] Weitere 9 Mitglieder hatten sich schriftlich dem Antrag Chapeaurouge’s angeschlossen.

Am 6. Mai 1949 stimmte der Parlamentarische Rat nach einer lebhaften Debatte über den Antrag von Paul de Chapeaurouge ab. Die Stimmen der SPD, der KPD und der DP hätten nicht gereicht, um diesen Antrag zurückzuweisen. Erstaunlich war, dass die beiden Delegierten des Zentrums gegen den Antrag stimmten. Bei der FDP-Fraktion hatte die fast dreimonatige Bedenkpause zu keinerlei Änderungen ihrer Haltung zur Todesstrafe geführt. Vier der fünf Delegierten befürworteten weiterhin die Todesstrafe. Eine erhebliche Anzahl der Delegierten der CDU/CSU sprachen sich gegen den Antrag aus. [Anm. 83] Mit einer stattlichen Mehrheit befürwortete der Parlamentarische Rat die Abschaffung der Todesstrafe.

Nachdem die Alliierten noch einige Änderungen in Detailfragen durchgesetzt hatten, befasste sich der Parlamentarische Rat am 8. Mai 1949 abschließend mit dem Entwurf des Grundgesetzes. Mit mehreren Nachbesserungen verabschiedete er um 23.55 Uhr – genau am vierten Jahrestag der Kapitulation – mit überwältigender Mehrheit den Entwurf des Grundgesetzes. Lediglich die Abgeordneten der insgesamt sechs Delegierten der KPD, des Zentrums und der DP sowie sechs der acht Delegierten der CSU stimmten dagegen.
Am 12. Mai gaben die drei westlichen Militärgouverneure ihr Plazet und auch die Bundesländer stimmten dem Verfassungsentwurf zu. Lediglich der Bayerische Landtag stimmte mehrheitlich dagegen, weil ihm der Entwurf zu wenige föderalistische Elemente enthielt. Allerdings gab er an, das Grundgesetz anzuerkennen, wenn es von zwei Drittel der Bundesländer anerkannt werden würde, was dann auch der Fall war (Art. 144 Abs. 1 GG).

Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft – einschließlich Art. 102 Grundgesetz: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Die Entscheidung des Parlamentarischen Rats, die Todesstrafe abzuschaffen, traf die meisten Beobachter unvorbereitet. Die Abschaffung der Todesstrafe war – angesichts der Befürwortung der Todesstrafe bei mehr als drei Viertel der Bevölkerung und bei einflussreichen gesellschaftlichen Gruppen, wie beispielsweise den beiden großen Konfessionsgemeinschaften, das Werk einer Minderheit, wenn auch einer entscheidenden verfassungsgebenden Minderheit.

Inkonsequenterweise verurteilten die Alliierten auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht nur Kriegsverbrecher zum Tode und vollstreckten diese Urteile auch. Außerdem verhängten sie auch Todesurteile gegen Straftäter aus Deutschland und anderen Ländern, die in keinem Zusammenhang mit NS-Verbrechen standen. Nach einer Tagung von Generalstaatsanwälten der westlichen Bundesländer wurden deutsche Justizbeamte angewiesen, bei keinen Todesurteilen der Militärgerichte mitzuwirken, da sie sich nach deutschem Recht des Mordes schuldig machen konnten. [Anm. 84] Die Alliierte Hohe Kommission erklärte am 25. November 1949, dass das Grundgesetz die Kompetenz alliierter Gerichte nicht tangieren könne, dass man aber dafür Sorge tragen wolle, dass „von alliierten Gerichten nach deutschem Recht abgeurteilte Personen nicht zum Tode verurteilt werden“ [Anm. 85] – dies gelte jedoch nur „in Fällen, die eindeutig die Belange der Besatzungsmacht berühren, sowie in Kriegsverbrecherprozessen.“ Im Übrigen vereinbarten die Alliierten, dass diese Regelungen den Deutschen nicht zur Kenntnis gebracht werden durften. [Anm. 86]

Die konservativen Politiker, die dazu beigetragen hatten, dass die Todesstrafe in Deutschland verboten wurde, hatten ihr vorrangiges Ziel, die Hinrichtung von Kriegsverbrechern zu verhindern, noch nicht ganz erreicht. Erst 1952 wurden die Hinrichtungen endgültig eingestellt.

7.7. Der Fall Irmgard K. – ein rheinland-pfälzischer Mordprozess nach 1945

7.1.7.1 Das Urteil

Über den Fall Irmgard K., der einzigen Frau unter den Todeskandidaten in Rheinland-Pfalz in der unmittelbaren Nachkriegszeit, ist immer wieder mal berichtet worden. Da die Berichte über die doppelte Kindsmörderin in vielen Details voneinander abweichen, soll der Fall Irmgard K. [Anm. 87], im Folgenden ausführlicher dargestellt werden.

Irmgard K. befand sich schon zwei Wochen auf der Flucht, ehe sie sich in das saarländische Quierschied begab. Dort, wo sie geboren worden war, lebten noch immer ihre Eltern. Irmgard K. kam aus einer zerrütteten Familie. Der Vater war ein starker Trinker, der mit seiner älteren Tochter sexuelle Beziehungen hatte und es auch bei Irmgard K. versuchte. Die Mutter ließ ihren Unmut häufig an den Kindern aus.
In Quierschied vertraute sich Irmgard K. ihrer Mutter, Elisabeth S., an. Einen Tag später erstattete der Vater, Johann Nikolaus S., Anzeige bei der Kriminalpolizei Saarbrücken gegen seine Tochter wegen Mordes an ihren beiden Kindern. Noch am selben Tag wurde sie in Saarbrücken verhaftet. Gegenüber der Kriminalpolizei gestand sie, ihre beiden Kinder, den fünfjährigen Günther und die 19 Monate alte Karin, erdrosselt zu haben. Von Anfang an hat sie angegeben, die Tat „lediglich aus Not begangen“ zu haben [Anm. 88] – so auch bei den ausgiebigen Verhören am 29. November und 1. Dezember 1945.

Nachdem aufgrund ihrer Angaben die Leichen im Keller ihres Wohnhauses in der Poststraße in Neuenahr gefunden wurden, erging am 1. Dezember 1945 Haftbefehl gegen sie. Die gegen Irmgard K. geführten Ermittlungen konzentrierten sich auf ihre Vermögenslage, ihren Lebenswandel sowie auf ihre Herkunft. Zeugen betonten, dass eine besondere wirtschaftliche Not nicht bestanden habe. Dagegen wurde häufig auf ihren lockeren bzw. liederlichen ‚Lebenswandel‘ [Anm. 89] und auf ihre Herkunft aus einem sozial schwierigen Milieu hingewiesen; dabei wurde insbesondere die Verurteilung des Vaters wegen Sittlichkeitsverbrechen angesprochen.

Die Ermittlungsbehörde hat folgende Lebensgeschichte eruiert: Am 27. Juni 1920 wurde Irmgard K. als viertes von sechs Kindern geboren. Die Nachbarn der Familie erinnern sich noch heute, dass die Mutter eine „arme, aber gute Frau“  und „das Irm ein lustiges Mädchen“ [Anm. 90] gewesen sei. Der Vater war acht Jahre im Zuchthaus und war als Sittlichkeitsverbrecher und Gewalttäter verschrien. Im Alter von 18 Jahren hat Irmgard K. die ärmliche Hütte der Eltern in Quierschied verlassen. Als Kellnerin arbeitete sie in einem Ausflugslokal am Deutschen Eck in Koblenz, wo sie Josef K. aus Bad Neuenahr kennen und lieben lernte, der in Koblenz seinen Wehrdienst ableistete. Als die beiden heiraten wollten, holte der Vater von Josef K., ein inzwischen in Köln lebender Beamter der Reichsbahn, beim Pfarrer und beim Bürgermeister von Quierschied Erkundigungen ein. Daraufhin lehnte die Familie des Josef K. Irmgard S. ab. Doch Josef K. setzte sich über alle Einwände hinweg und heiratete die noch minderjährige Irmgard S. am 24. Februar 1939 in Bad Neuenahr. Die Familie des Bräutigams erschien nicht zur Hochzeit. Mit Beginn des Krieges wurde Josef K. eingezogen und an die Front geschickt. Nur wenige Male besuchte Irma K. die Familie ihres Mannes in Köln. Doch angesichts der zunehmenden Luftangriffe auf Köln blieb sie in Bad Neuenahr wohnen. Dort arbeitete sie als Kriegsaushilfe bei der Post und als Näherin. Am 1. April 1940 wurde Günther geboren. In dieser Zeit sprach die ältere Schwester von Josef K. davon, dass Irmgard K. eine Liaison mit einem Russen gehabt haben soll, wobei die von ihr geschilderten Umstände nicht stimmen konnten, und eine Nachbarin der Familie S. in Quierschied sprach von einer französischen Liebschaft. Diese Nachbarin erwähnte aber auch, dass Irmgard K. stolz auf ihren Sohn gewesen sei. Als die Familie des Josef K. von diesen Gerüchten erfuhr, hat sie Josef K. per Feldpost über das ‚ehewidrige Verhalten‘ [Anm. 91] seiner Frau berichtet und zur Scheidung geraten. Josef K. reichte die Scheidung ein, worauf Irmgard K. einen Widerspruch bei Gericht einlegte. Bei einem Heimaturlaub kam es 1943 zur Versöhnung. An die Front zurückgekehrt fiel Josef K. in Russland. Nach seinem Tod stellte das Gericht die Scheidung fest. Nun war Irmgard K. eine schuldig Geschiedene und keine ehrbare Kriegerwitwe. Am 14. April 1944 kam ihr zweites Kind, Tochter Karin, zur Welt. Die Geburtsurkunde wurde in Quierschied ausgestellt. Später sollte sich ein Bruder des Josef K. erinnern, dass sich Irmgard K. gelegentlich mit ihren Schwiegereltern in Verbindung gesetzt habe, um Schriftstücke für das Versorgungsamt zu erbitten, weil sie Versorgungsansprüche für ihre Kinder geltend machen wollte. In diesem Zusammenhang erwähnte der Bruder auch, dass sie für sich selbst keine Versorgungsansprüche stellen konnte, weil sie ja schuldig geschieden worden sei. Einem vergilbten Brief an ihre „lieben Eltern“ in Köln ist zu entnehmen, dass sie um die Hosen des gefallenen Josef K. gebeten hatte, weil sie diese für ihren Sohn Günther umnähen wollte.

Während der Untersuchungshaft in Saarbrücken wurde Irmgard K. klar, in welcher ausweglosen Situation sie sich befand. In einem Kassiber an eine gewisse Martha äußerte sie, dass sie bei der Überstellung nach Koblenz fliehen wolle, und bat um Unterstützung. In diesem Kassiber schrieb sie auch: „Ich habe es nur aus Not gemacht, um meine Kinder zu erlösen.“ [Anm. 92]
Der Saarbrücker Gefängnisarzt zeigte sich besorgt, da sich Irmgard K. überwiegend apathisch zeigte, und forderte eine Beobachtung ihres Geisteszustandes. Nach der Überführung in das Koblenzer Gefängnis am 7. April 1946 wurde Irmgard K. am 19. September 1946 zur Beobachtung in die Heil- und Pflegeanstalt Andernach überstellt.
Das Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt Andernach vom 10. Februar 1947 ist noch ganz im Stil der Gutachten geschrieben, die wenige Jahre zuvor im Rahmen der ‚Euthanasie“-Verbrechen erstellt wurden, um ‚unwertes Leben auszumerzen‘. [Anm. 93] Schneidig heißt es: „In ihrem Wesen ist sie eine wenig differenzierte, grobklotzige, kalte und stumpfe Persönlichkeit. – Ihre sexuelle Triebhaftigkeit und Haltlosigkeit, die durch das Scheidungsurteil eindeutig bewiesen ist, hat ein außergewöhnliches Maß. Zugleich traten dabei schon ihre Unbekümmertheit und Lieblosigkeit gegen die Kinder zutage. … Unmittelbar nach der Tat hat sie über den Tod der Kinder raffinierte und geschickte Lügen ausgestreut. … Ihr kaltes, gerissen raffiniertes Wesen tritt in den Kassibern besonders deutlich zutage. Diese Eigenschaften stellen aber nicht den Ausdruck einer Krankheit dar, sondern sind als angeborene Wesenseigenschaften zu deuten und kennzeichnen sie als abartige Persönlichkeit im Sinne der Psychopathie. Ihre Gefühlskälte und der Mangel an ethischem Empfinden hat ein außergewöhnliches Maß und rückt sie in die Gruppe der gefühlskalten und ethisch-defekten … Einen Krankheitswert besitzt eine solche Psychopathie nicht.“ [Anm. 94]

Von Andernach aus wurde Irmgard K. in das Koblenzer Gefängnis zurückverlegt. Aufgrund des Andernacher Gutachtens, das ausschließlich negative Wahrnehmungen beinhaltete und in dem nicht einmal den Versuch unternommen wurde, auch möglicherweise Entlastendes zu bewerten, erhob der Oberstaatsanwalt am 21. April 1947 bei der 2. Strafkammer beim Landgericht in Koblenz Anklage gegen Irmgard K., „am 9. oder 10. November 1945 in Bad Neuenahr ihre Kinder Günther und Karin durch Erhängen ermordet zu haben und zwar aus niederen Beweggründen.“ [Anm. 95]

Am 27. Juni 1947 begann der Prozess, bei dem Irmgard K. durch einen Pflichtverteidiger vertreten wurde. Die Rheinzeitung hat ausführlich über den Prozess berichtet, wobei sie in einem Beitrag vom 2. Juli 1947 eine Vorverurteilung der Angeklagten vornahm; die Entlastungsanträge des Verteidigers sind äußerst kritisch kommentiert worden. Das interessierte Publikum erfuhr aus der Zeitung, dass die Angeklagte in den Tagen der Verhandlung einen Selbstmordversuch unternommen hatte. In der Zeitung stand auch, dass der Pflichtverteidiger Zweifel an dem psychiatrischen Gutachten vorgetragen habe, die eine Abwägung zwischen Totschlag und Mord notwendig mache; das Gericht wies derartige Überlegungen genauso zurück wie seine Hinweise auf die wirtschaftliche Not der Angeklagten. Die Zeitung zitierte Äußerungen des Staatsanwalts wie „solche Rohheit sei ihm, dem in zwanzig Jahren Rechtspflege [Anm. 96] ergrauten Juristen, noch nicht untergekommen;“ der Staatsanwalt bemühte auch das „Empfinden des Volkes“. Der Vorsitzende Richter äußerte, er wolle „dem grausamen Spiel bald ein Ende setzen.“ [Anm. 97] Aus heutiger Sicht drängt sich die Frage auf, ob das Verfahren anders gelaufen wäre, wenn nach Kriegsende an den Gerichten nur Juristen tätig gewesen wären, die nicht durch die NS-Zeit belastet waren.

Nach bereits vier Verhandlungstagen wird am 14. Juli 1947 das Urteil verkündet. „Die Angeklagte wird wegen Mordes in zwei Fällen zum Tode verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihr auf Lebenszeit aberkannt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Angeklagten zur Last.“ „In der Begründung sah es die Strafkammer als erwiesen an, dass die Angeklagte ihre beiden Kinder als Last empfand, da es einige Mühe kostete, sie durchzubringen, also aus niederen Beweggründen durch Erhängen getötet hat. Die Ausführungen der Angeklagten, aus Not gehandelt zu haben, wies das Gericht als widerlegt zurück.“ [Anm. 98] Weder die Tatsache, dass man im Prozess die Straftaten ihres Vaters gegen sie verwandt hat – ohne darin auch nur ansatzweise eine Entlastung zu sehen, noch der Umstand, dass sie als schuldig Geschiedene keinen Anspruch auf Unterhalt hatte und damit in der unmittelbaren Nachkriegszeit ohne jede wirtschaftliche Absicherung zwei Kinder durchbringen musste, wurde zu ihren Gunsten angeführt.

Von Koblenz aus wurde Irmgard K. am 6. August 1947 in die Haftanstalt Dietz überstellt. Dorthin wurde ihr am 1. September 1947 das Urteil zugestellt. Der Offizialverteidiger legte beim Landgericht Koblenz am 19. Juli 1947 Revision ein. Zeitgleich stellte Irmgard K. ein Gnadengesuch zur Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslängliche Zuchthausstrafe. Da der Pflichtverteidiger bis zum 10. Oktober 1947 trotz mehrfacher Aufforderungen die erforderliche Begründung nicht nachgereicht hatte, wurde die eingelegte Revision als unzulässig verworfen. Am 5. November 1947 wurde das Urteil rechtskräftig.

Zu dem Gnadengesuch wurden Stellungnahmen eingeholt. In der Beurteilung der Tat unterscheiden sich die Gegner und Befürworter des Gnadengesuchs so gut wie nicht. Während die Gegner auf das gesunde Volksempfinden verweisen, wonach bei einer so grausigen Tat nur die Vollstreckung der Todesstrafe in Frage komme, argumentieren die Befürworter des Gnadengesuches etwas differenzierter: Der Vorstand des Frauengefängnisses Diez wies am 8. November 1947 eindringlich auf den „schlechten Einfluss des Elternhauses“ und die „Jugend der Verurteilten“ hin, die zur Zeit der Tat 25 Jahre alt war. [Anm. 99] Daher hielt er es „für geboten, von der Vollstreckung der Todesstrafe abzusehen und im Gnadenwege eine langfristige Freiheitsstrafe zu verfügen.“ Die Zweite Strafkammer des Landgerichts Koblenz sprach in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 1947 die Not und die große Verunsicherung in der Bevölkerung nach dem Kriege an und kommt zu dem Ergebnis: „Der Strafzweck dürfte auch durch lebenslängliches Zuchthaus erreicht werden können.“[Anm. 100] Das Justizministerium schloss sich am 2. Dezember 1947 dieser Stellungnahme an. In dem Schreiben an den Ministerpräsidenten hob es hervor, dass die Tat an „Rohheit, Gefühlskälte, Mangel an Reue und natürlichem Empfinden einer Mutter“ nicht zu überbieten sei, aber Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Irmgard K. einen Gnadenerweis rechtfertigten.[Anm. 101]

Dass die wenigen Befürworter der Umwandlung der Todesstrafe erstaunlicherweise aus dem Bereich der Justiz kamen, ist nach Beate Dorfey[Anm. 102] nicht typisch für die damalige Zeit. Das zuständige Begnadigungsorgan war nach Art. 103 der Landesverfassung der Ministerrat. Dieser lehnte das Gnadengesuch am 19. März 1948 unter Hinweis auf die Rohheit und Gefühlskälte der Tat mehrheitlich ab.

Am 23. März 1948 berichtete das Justizministerium dem Direktor zur Überwachung der deutschen Justiz bei der Militärregierung, dass das Gnadengesuch abgelehnt worden sei und dass „die Vollstreckung der Todesstrafe deshalb einzuleiten ist.“ Ein detaillierter Bericht des Justizministeriums wurde am 12. Mai 1948 nachgereicht. „Im Begleitschreiben heißt es: Falls die Genehmigung der Vollstreckung erfolgen wird, würde das Todesurteil unverzüglich zu vollstrecken sein. Ich darf ergebenst bitten, in Erwägung zu ziehen, an welchem Ort die Vollstreckung stattfinden sollte und ob ein Richtgerät zur Verfügung gestellt werden könnte, da das Land Rheinland-Pfalz ein solches nicht besitzt.“[Anm. 103]
Im Justizministerium war man stark verunsichert, weil die Genehmigung der Vollstreckung durch den französischen Oberbefehlshaber, General Pierre Koenig (1898 – 1970), auf sich warten ließ. In einem internen Vermerk des Justizministeriums vom 3. August 1948 kamen Zweifel auf, „denn das Urteil war nun schon 9 Monate rechtskräftig. Es wurde die Frage erörtert, „ob die Todesstrafe nach so langer Wartezeit überhaupt noch vollstreckt werden sollte.“[Anm. 104] Als dann am 15. Oktober 1948 die Genehmigung eintraf, gab es keine rechtlichen Hindernisse mehr für die Vollstreckung.

7.2.7.2 Wiederaufnahme des Verfahrens

Am 15. Oktober 1948 stand – wie bereits erwähnt – der Vollstreckung der Todesstrafe an Irmgard K. nichts mehr im Wege. Durch die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Guillotine war es aber nicht möglich, zur Tat zu schreiten. Noch waren die baulichen Voraussetzungen für die Einrichtung der Hinrichtungsstätte in der Mainzer Haftanstalt nicht geschaffen. Die Verhandlungen mit der Fa. Tiggemann in Hamm waren zwar weit gediehen, aber der Auftrag zum Bau einer Guillotine war noch nicht erteilt; eine Schmiede, die in der Lage und auch bereit war, das Messer für die Guillotine herzustellen, war noch nicht gefunden; der Vertrag mit dem Scharfrichter war noch nicht unterschrieben. Angesichts dieser Schwierigkeiten und der sich weiter hinauszögernden Exekution wandte sich das Justizministerium schließlich am 29. Dezember 1948 erneut mit der Bitte an den Ministerrat, das Gnadengesuch angesichts der langen Wartezeit zu überprüfen.

Am 6. Januar 1949 – der Vertrag mit dem Scharfrichter war unterschrieben, und ein Tag später sollte der Umbau der Hinrichtungsstätte abgeschlossen sein – beantragte Renate F., die neue Rechtsanwältin der Irmgard K., die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie begründete ihren Antrag damit, dass Irmgard K. in der Hauptverhandlung verschwiegen habe, „dass nicht sie selbst die Tat begangen hat, sondern der Franzose René M. … Diese Darstellung des wahren Sachverhalts hat die Verurteilte in der Hauptverhandlung deshalb nicht gegeben, weil sie die Adresse des Franzosen nicht wusste und daher annahm, es werde ihr niemand diese Einlassung glauben.“ [Anm. 105] Die Adresse des René M. hatte die Schwester der Irmgard K. ermittelt. Die Anwältin fuhr fort: „Da die Verurteilte möglicherweise in nächster Zeit der Strafvollstreckung unterworfen werden wird, ist eine beschleunigte Entscheidung über den vorliegenden Antrag angebracht.“[Anm. 106]

Neben dem bereits erwähnten Kassiber vom 3. Januar 1946, in dem Irmgard K. sich erstmals zu der ihr zur Last gelegten Tat geäußert hatte, ist ein weiterer Kassiber vom 6. Juni 1948 an ihre Schwester beachtenswert. In diesem Kassiber äußerte sie sich zur Rolle des Franzosen und zur Tat: „Ich bin am Ende meiner seelischen Kraft und muss mir einmal Luft verschaffen. Ich reibe mich innerlich mit auf und Euch mit. Liebe Schwester es wurde mir schon vorgehalten, was ich damit bezwecken wollte. Mein Leben ist so oder so ruiniert ob ich einen geschont habe oder nicht. Was nützt es heute noch. Dies hätte nämlich damals alles geschehen müssen. Ich hätte damals die Tür auflassen sollen als Tante T. von Frau S. kam, dann hätte ich einwandfreie Beweise ihm gegenüber und er wird es nicht zugeben so viel ich ihn kenne und seinem späteren Gespräch entnommen habe. Ich kann ihm wohl durch ein Zeuge beweisen dass er in dieser Nacht bei mir war und in welch einem Zustand. Er kam am Spätabend von einer Abschiedsfeier bei den Soldaten denn er hatte seine Militärzeit um in einem sehr betrunkenen Zustand zu mir an die Wohnung. Er schlug laut an der Tür lange Zeit an und rief immer Frau aufmachen. Wollte ihm gar nicht aufmachen weil aus der Nachbarschaft jemand bei mir war. Doch durch den Krach in der Nacht und er drohte auch die Tür einzutreten liess ich dann erst so traurig es ist den Besuch zum Fenster raus weil ich ein Zusammenstoss vermeiden wollte. Machte ihm dann auf, schwer betrunken die Uniform mit weißen Astern bestochen und die Taschen voll Wein und Schnapsflaschen was es war stand er vor mir. Auf meine Frage was los sei sagte er viel Karussell, die hätten Abschied gefeiert, er fertig als Soldat, morgen Partie nach Paris. Ich müsste noch mit ihm Abschied feiern und so vieles mehr. Liebe Schwester was nun alles kam möchte ich dir nicht gern so alles schriftlich mitteilen, sei mir deshalb nicht böse. Möchte dir doch gerne alles gestehen und schriftlich kann ich mich doch nicht so in allem ausdrücken, um eben nicht missverstanden zu werden … Liebe Schwester ich möchte hierdurch gar nicht meine Schuld vermindern oder auch rechtfertigen. Nein ich weiss dass ich die Schuld trage ja vielleicht noch mehr Schuld habe als er, nein ich wollte nur mein Gewissen und Herz erleichtern. Ich möchte auch nicht, dass es wieder eine Verhandlung gibt. Er ist ein Franzose und er bekommt mehr geglaubt als ich. Ich scheue das Gericht, wie ein Kind das Feuer, vor allem das Franzosengericht. Bin bestimmt genug den Menschen zur Schau gebracht worden und in der Zeitung präsentiert worden. Du weißt ein armer Mensch bleibt arm und wird in solchen Fällen so schlecht gemacht, dass die Menschheit richtig abschrecken muss vor einem. Das kränkt mich auch sehr viel dass man mir vieles nachsagt was gar nicht wahr ist. Vor allem meine Mutterehre und Pflichten haben die Zeugen sehr beschmutzt und Unwahres ausgesagt. Gott sei Dank stehe ich Behandlung und Erziehung der Kinder einwandfrei vor unserem Herrgott und brauche mir auch keine Vorwürfe über Misshandlungen zu machen. Die Kinder hatten bei mir ein Leben wie es manches Kind nich hatte in der Pflege, Essen, Erziehung und in der Mütterlichen Fürsorge. Alles Sinnen, Trachten und Schaffen galt doch fast nur den Kindern. … Ich bin nicht galt und gefühllos. Ich habe auch noch ein Herz und wenn ich sagen darf noch ein besseres und gefühlvolleres Herz als manche Mutter draussen die den Stab über mich gebrochen hat und die gegen mich gezeugt hat.“[Anm. 107]

Da der Wiederaufnahmeantrag „formrichtig, also zulässig“ [Anm. 108] war, hat sich der Oberstaatsanwalt am 8. Januar 1949 an das Justizministerium gewandt: „Ich bitte, mit etwaigen Vorbereitungen zur Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils der 2. Strafkammer vom 14. 7. 1947 innezuhalten, da bei Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Vollzug aufzuschieben wäre.“[Anm. 109] Bereits zwei Tage später hielt das Justizministerium schriftlich fest: „Mit Rücksicht auf den Inhalt des Wiederaufnahmeantrages ist die Vorlage an die Militärregierung geboten. Die Vollstreckung der Todesstrafe wird für die Dauer des Wiederaufnahmeverfahrens ausgesetzt.“[Anm. 110]

Am 24. Januar 1949 – inzwischen stand die Guillotine in der Hinrichtungsstätte im Keller der Haftanstalt Mainz, wenn auch noch ohne das Messer. Der Scharfrichter stand bereits unter Vertrag. Das Landgericht Koblenz beschloss jedoch, dass die „Vollstreckung des Urteils der 2. Strafkammer Koblenz vom 14. Juli 1947 [aufgeschoben] wird.“

Irmgard K. konnte wieder hoffen.

7.3.7.3 Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslängliche Haftstrafe und Begnadigung

Nachdem die Vollstreckung des Todesurteils im Fall Irmgard K. am 24. Januar 1949 wegen der Wiederaufnahme des Verfahrens ausgesetzt wurde, wies auch der Direktor zur Überwachung der deutschen Justiz bei der Militärregierung am 22. März 1949 das Justizministerium an, die Vollstreckung so lange aufzuschieben, bis eine abschließende Entscheidung der Militärregierung vorliege. [Anm. 111]

Das Justizministerium war nicht sicher, ob die Ermittlungen gegen einen Tatverdächtigen der französischen Besatzungsmacht in französischer oder in deutscher Zuständigkeit liegen. Konsequenterweise fragte das Ministerium am 7. März 1949 den Direktor zur Überwachung der deutschen Justiz bei der Militärregierung, ob das Verfahren noch in deutscher Zuständigkeit liege. Eine Antwort kam erst am 13. Oktober 1949: Das zuständige Gericht solle auf Grund eines Rechtshilfeersuchens den französischen Staatsangehörigen zu dem Sachverhalt befragen. Erst wenn die Schuld des französischen Staatsangehörigen feststehe, werde die französische Gerichtsbarkeit mit der Angelegenheit befasst. [Anm. 112]

Während noch daran gearbeitet wurde, die Guillotine funktionsfähig zu machen, war dem Fall Irmgard K. durch die Aussetzung der Vollstreckung die Brisanz genommen. Spätestens mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 hatte sie die Guillotine nicht mehr zu fürchten.[Anm. 113]

Die Justizverwaltung ließ sich nun Zeit. Erst am 16. Februar 1950 richtete sie das erforderliche Rechtsersuchen an den Monsieur le Procurateur de la République près le Tribunal de Première Instance in Saint Denis. In diesem Rechtsersuchen wurde erstmals im Fall Irmgard K. darauf hingewiesen, dass „durch die Abschaffung der Todesstrafe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das ergangene Todesurteil in eine lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt worden“ sei.[Anm. 114]

Irmgard K. selbst ist die einzige Todeskandidatin in Rheinland-Pfalz gewesen, die nicht informiert worden ist, dass die Todesstrafe in eine lebenslängliche Haftstrafe umgewandelt worden ist. Im Führungszeugnis der Frauenhaftanstalt Neuwied wurde erst am 1. März 1960 auf die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslängliche Haftstrafe hingewiesen, die bereits vor über einem Jahr erfolgt war. [Anm. 115]https://regionalgeschichte.net/typo3/#_ftn5 Erst in einem zweiten Führungszeugnis des Vorstands der Frauenhaftanstalt Neuwied vom 24. März 1966 heißt es korrekt: „Die Todesstrafe wurde zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe gemäß Art. 102 des Grundgesetzes vom 23. 5. 1949 umgewandelt. Die lebenslange Zuchthausstrafe hat am 5. November 1947 – 00 Uhr begonnen.“[Anm. 116]
Auf das Rechtsersuchen vom 16. Februar 1950 antwortete die französische Polizei am 6. Mai 1950, dass sie den verdächtigten französischen Staatsbürger vernommen habe und dass dieser alle erhobenen Vorwürfe abgestritten habe. Fast ein halbes Jahr später, am 26. Oktober 1950, beantragte der Oberstaatsanwalt, die Beweisaufnahme zu schließen und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet zu verwerfen. Am 30. Oktober 1950 entsprach die 2. Strafkammer diesem Antrag. [Anm. 117]

Nachdem die Staatskanzlei am 29. Juli 1969 das Justizministerium aufgefordert hatte, alle Akten der lebenslänglich Verurteilten in Rheinland-Pfalz vorzulegen, sprachen sich die Vollzugsanstalt Neuwied, der Oberstaatsanwalt sowie der Generalstaatsanwalt mit unterschiedlichen Begründungen gegen einen Gnadenerweis im Fall der Irmgard K. aus. Das Justizministerium reichte die Akten mit einer befürwortenden Stellungnahme an die Staatskanzlei weiter. Auf einen entsprechenden Antrag von Irmgard K. traf der Ministerpräsident am 16. Juli 1970 folgende Gnadenentscheidung: „Die von der Verurteilten Irmgard K., geb. S. in der Zeit vom 24. November 1945 bis zum 4. November 1947 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft wird auf die 30-jährige Freiheitsstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe setze ich mit Wirkung vom 1. Februar 1971 zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit beträgt 5 Jahre … Auf Anordnung des Ministerpräsidenten ist der Name der Begnadigten nicht bekanntzugeben.“ [Anm. 118]https://regionalgeschichte.net/typo3/#_ftn8

 Am 30. Juli 1970 wurde Irmgard K. aus der Haft entlassen. Der abschließende Bericht des Bewährungshelfers vom 2. Februar 1976 zeichnete ein positives Bild. Irmgard K. fand Arbeit und einen Partner, den sie 1974 heiratete. Sie starb im Jahre 2000 in einem Pflegeheim in Norddeutschland.

8.8. Wiederaufleben der Diskussion um die Todesstrafe nach 1949

Gustav Radbruch [Anm. 119], der bereits in der Weimarer Republik sehr eindringlich die Abschaffung der Todesstrafe gefordert hatte, sprach von einer „Überraschung für alte Gegner der Todesstrafe und für Fachmänner des Strafrechts.“ [Anm. 120] Er ahnte, dass schon bald Versuche unternommen würden, die Todesstrafe wieder zu legalisieren.

Es dauerte nicht lange. Genau ein viertel Jahr nach Abschaffung der Todesstrafe, am 24. Februar 1950, brachte die Bayernpartei, die mit 17 Sitzen im erstmals gewählten Bundestag vertreten war, einen Antrag auf Wiedereinführung der Todesstrafe ein. In der Aussprache [Anm. 121] über den Antrag verwies Bundesjustizminister Thomas Dehler, der, obwohl er Mitglied der FDP war, die Abschaffung der Todesstrafe befürwortete, darauf, dass er eine große Strafrechtsreform plane, und dass die Debatte darüber geeignet sei, sich mit der Thematik zu befassen. [Anm. 122] Für den Ausgang der Debatte war entscheidend, dass mehrere CDU-Abgeordnete es für unklug hielten, das Grundgesetz nach so kurzer Zeit zur Disposition zu stellen. Als die 345 anwesenden Abgeordneten des Deutschen Bundestages [Anm. 123] über den Antrag abstimmten, erhielt dieser nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit für eine Änderung des Grundgesetzes.

Nach gut zwei Jahren gab es wieder einen Vorstoß, Art. 102 des Grundgesetzes ersatzlos zu streichen. Diesmal hatte die CDU die Initiative ergriffen. Der Antrag vom 4. September 1952 führte zu der letzten großen Debatte über die Todesstrafe. Den Höhepunkt der Debatte bildete eine bemerkenswerte Rede von Thomas Dehler, der u. a. an die Debatten von 1848, 1870, 1919 sowie auf dem Juristentag 1912 und im Reichstagsausschuss zur Strafrechtsreform von 1928/1929 erinnerte. Den zentralen Einwand derer, die zur Todesstrafe zurückkehren wollten, weil die Mehrheit der Bevölkerung dies so wolle, entgegnete er, dass die Abgeordneten in einer parlamentarischen Demokratie sich eigene Gedanken zu machen hätten, zumal nach einem schrecklichen Mord die Bevölkerung die Todesstrafe fordere, nach einer irrtümlichen Hinrichtung jedoch entschieden dagegen sei. [Anm. 124] Bei einer Entscheidung für die Todesstrafe sei eine entscheidende Schwelle überschritten, da eine Ausdehnung der Todesstrafe keine Grundsatzentscheidung mehr sei. Friedrich Wilhelm Wagner (SPD) betonte in der Aussprache, dass der Staat dem Volk vorangehen und nicht ihm nachfolgen müsse. Angesichts der Geschlossenheit der SPD und der Uneinigkeit innerhalb der CDU, FDP und DP fiel der Antrag auf Streichung des Art. 102 GG mit erheblicher Mehrheit durch. Weitere Anträge zur Streichung des Art. 102 GG sind in den Deutschen Bundestag nicht eingebracht worden.

Die Diskussionen flackerten immer wieder auf. So wurde Adolf Süsterhenn (CDU) nicht müde, immer wieder die Todesstrafe zu fordern. 1956 formulierte er zehn Thesen zu der Thematik, darunter z. B.: „Ein Verfassungsgesetz, das dem Staat das Recht auf Verhängung der Todesstrafe abspricht, wertet diesen Staat ab, indem es ihm ein wichtiges Attribut der Staatlichkeit nimmt.“ [Anm. 125]
Noch im Oktober 1964 erklärte Konrad Adenauer (CDU) [Anm. 126], der sich schon im Parlamentarischen Rat für die Todesstrafe ausgesprochen hatte, dass er für die Wiedereinführung der Todesstrafe sei. Richard Jaeger (CSU) [Anm. 127] trug wegen seines öffentlichen Eintretens für die Todesstrafe noch in den 1960er Jahren sogar den Spitznamen „Kopf-ab-Jaeger“.

Als die Umfrage-Mehrheit der Bevölkerung sich ab Ende der 1960er für ein Verbot der Todesstrafe aussprach, ließen auch diese Alleingänge prominenter Politiker nach. Es wurde nicht erkennbar, dass die Zahl der Morde in Deutschland seit dem Verbot der Todesstrafe zugenommen hätte. [Anm. 128]

9.9. Rückblick

Dass die Guillotine nicht mehr zum Einsatz gekommen ist, grenzt fast an ein Wunder. Denn

  • die Besatzungsmächte befürworteten die Todesstrafe,
  • in den Länderverfassungen war sie direkt oder indirekt über das Begnadigungswesen verankert,
  • die katholische und die evangelische Kirche hatten sich auch nach der Hinrichtungsorgie im ‚Dritten Reich‘ nicht von der Todesstrafe abgewandt,
  • als die Beratungen zum Grundgesetz im Parlamentarischen Rat begannen, befürwortete die Mehrheit der Delegierten die Todesstrafe: nämlich die CDU, die CSU, sowie mehrheitlich die FDP – nur SPD und KPD verlangten das Ende der Todesstrafe, während der DP eine Sonderrolle zukam, indem sie zunächst die Abschaffung der Todesstrafe forderte, um weiteren NS-Verbrechern das Leben zu retten, bei der entscheidenden Abstimmung aber das Grundgesetz ablehnte.
  • Hinzu kam, dass die Bevölkerung zu fast 80 % die Todesstrafe begrüßte.

Es waren anfangs nur wenige Verfassungsrechtler und Politiker im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee und im Parlamentarischen Rat, die sich gegen die Todesstrafe aussprachen. Geradlinig und beharrlich haben sie für eine Mehrheit geworben, die für die endgültige Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung ihre Stimme abgab.

Selbst Gustav Radbruch, der sich wie kaum ein anderer für die Abschaffung der Todesstrafe eingesetzt hatte, war einige Wochen nach der Abschaffung der Todesstrafe durch Artikel 102 des Grundgesetzes noch skeptisch. In der ‚Schwäbischen Landeszeitung‘ schrieb er am 13. Juni 1949: „Fragt man sich, wodurch jetzt möglich wurde, was bisher unmöglich schien, so kann man die Ursache nur in den schlimmen Erfahrungen suchen, die in früheren Jahren mit der Todesstrafe gemacht worden sind. Die immer sich steigernde Grausamkeit ihrer Vollstreckung führte keine Abnahme der Verbrechensarten, denen sie galt, herbei. Sie hat vielmehr dazu beigetragen, die Achtung vor dem Menschenleben in erschreckendem Maße zu zersetzen.
Die neue Verfassungsbestimmung will unter die nationalsozialistische Vergangenheit einen dicken Strich ziehen, sie wagt es, den Sprung zu tun von einer unmenschlichen Vergangenheit zur Humanität einer neuen Zeit.
Es ist ein Wagnis: dieser kühne Schritt wird in diesem Augenblick keine Mehrheit im Volke für sich haben. Vielen wird es befremdlich erscheinen, dass gerade berufsmäßige Mörder nun dem Tode sollen entgehen können. Es wird wohl auch die zweifelnde Frage auftauchen, ob man gegenüber der furchtbar gesteigerten Kriminalität der Gegenwart auf das schärfste unter den Strafmitteln verzichten dürfe.
Gegen solche in Ur-Instinkten wurzelnden Vergeltungstriebe wird die unwiderlegbare Feststellung der Statistik, dass die Abschaffung der Todesstrafe noch niemals und nirgendwo eine Steigerung der todeswürdigen Verbrechensfälle herbeigeführt habe, immer ohnmächtig bleiben.
Dieses ganze System der Leibes- und Lebensstrafen ist durch das heutige, völlig anders geartete System der Geld- und Freiheitsstrafen abgelöst worden. Die Todesstrafe ragt wie ein zufällig stehengebliebener Galgen ohne Verbindung und ohne Beziehung zu allen anderen heutigen Strafmitteln in unsere Gegenwart hinein. Ihre Abschaffung ist nicht nur eine Forderung der Menschlichkeit, sondern auch eine der geschichtlichen Folgerichtigkeit und der kriminalpolitischen Konsequenz. Seien wir auf der Hut, wenn vorübergehende Volksstimmungen die Rückgängigmachung einer humanen Tat fordern sollten. Sie ist uns geschenkt als guter Anfang eines neuen Zeitalters.“

Verfasser: Wolfgang Stumme

Redaktionelle Bearbeitung: Sarah Traub und Jasmin Gröninger

Verwendete Literatur:

  • Benz, Wolfgang, Bundesrepublik Deutschland, in: Benz, Wolfgang , Graml, Hermann (Hg.), Europa nach dem Zweiten Weltkrieg 1945 – 1982, Das Zwanzigste Jahrhundert, Frankfurt am Main 1983, S. 124 – 148.
  • Borck, Heinz-Günther (Hg.) unter Mitarbeit von Dorfey, Beate, Unrecht und Recht. Kriminalität und Gesellschaft im Wandel von 1500 – 2000, Bd. 98 der Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Verlag der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Koblenz 2002a.
  • Borck, Heinz-Günther (Hg.) unter Mitarbeit von Dorfey, Beate, Unrecht und Recht. Kriminalität und Gesellschaft im Wandel von 1500 – 2000, Ausstellungskatalog, erschienen als Bd. 99 der Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Verlag der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Koblenz 2002b.
  • Caesar, Peter, Wiederaufbau der Gerichtsbarkeit nach 1945, NJW 1995, H. 19, S. 1246 – 1250.
  • Dörner, Klaus, Haerlin, Christiane, Rau, Veronika, Schernus, Renate, Schwendy, Arnd, (Hg.), Der Krieg gegen die Psychisch Kranken, Rehburg-Loccum 1980.
  • Dorfey, Beate, „… zum Tode verurteilt …“ – Die Todesstrafe in Rheinland-Pfalz, in: Unrecht und Recht, hg. v. Heinz-Günther Borck, Koblenz 2002a, S. 453 – 480.
  • Düsing, Bernhard, Die Abschaffung der Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung ihres parlamentarischen Zustandekommens, Schwenningen 1952.
  • Evans, Richard J., Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532 – 1987, Berlin 2001.
  • Frei, Norbert, Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, 2. Aufl., München 2003.
  • Klaas Helmut (Hg.), Die Entstehung der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Eine Dokumentation, Veröffentlichungen der Kommission des Landtags für die Geschichte des Landes Rheinland-Pfalz, Band 1, Boppard 1978.
  • Klee, Ernst, „Euthanasie“ im NS-Staat. Die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“. 2. überarb. Aufl. Frankfurt 2010.
  • Krause, Thomas, Strafen an Leib und Leben, in: Unrecht und Recht, hg. v. Heinz-Günther Borck, Koblenz 2002a, S. 616 – 626.
  • Küppersbusch, Friedrich, Becker, Oliver, Lebenslänglich Todesstrafe. Deutschlands letzte Todeskandidatin, Hamburg 2000.
  • Liebmann, Lothar, Die Hinrichtungen in der Zellenstrafanstalt Butzbach, in: JVA Butzbach (Hrsg.), „Hundert Jahre Strafvollzug in Butzbach: 1894 – 1994“, Butzbach 1994, S. 45 - 49.
  • Schmid, Armin, Frankfurt im Feuersturm – die Geschichte der Stadt im Zweiten Weltkrieg, Frankfurt am Main 1965.
  • Schmid, Carlo, Erinnerungen, Bern 1979.
  • Wittreck, Fabian, Die Todesstrafe in den deutschen Landesverfassungen, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, N.F. 49, 2000, S. 157 – 214.

Aktualisiert am: 22.07.2016

Anmerkungen:

  1. Hausmann, Jost, Grundzüge der Strafrechtsgeschichte, in: Borck, Heinz-Günther (Hg.) unter Mitarbeit von Dorfey, Beate, Unrecht und Recht. Kriminalität und Gesellschaft im Wandel von 1500 – 2000, Bd. 98 der Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Verlag der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Koblenz 2002a, S. 43 – 62. Zurück
  2. Peinlich ist abgeleitet vom lateinischen ‚poena‘ = Strafe. Zurück
  3. Auch: Blutbann, Hochgerichtsbarkeit (Hohe Gerichtsbarkeit), Halsgerichtsbarkeit, peinliche Gerichtsbarkeit. Zurück
  4. Vgl. Schadeck, Hans (Hg.), Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498, Freiburg 1998. – 1507 erschien die Halsgerichtsordnung von Bamberg (Constitutio Criminalis Bambergensis), die sich an italienischen Rechtsschulen orientierte. Sie war die Basis für die spätere Constitutio Criminalis Carolina. Zurück
  5. Die Constitutio Criminalis Carolina wird auch als CCC oder ‚Carolina‘ bezeichnet. Zurück
  6. Die ersten Überlegungen, Straftäter zu bessern und zu resozialisieren, kamen erst im ausgehenden 16. Jh. auf – zunächst in England, dann in den Niederlanden. In diesem Zusammenhang kam dem Freiheitsentzug als zeitlich begrenzter Sanktion zunehmend Bedeutung zu. In der Regel wurde Freiheitsentzug in den vorangegangenen Jahrhunderten nur so lange praktiziert, bis ein Urteil (Freispruch oder Leibes- und Lebensstrafen) gefällt worden war. Zurück
  7. Evans, 2001, S. 29: „Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit hat man Verbrechen und Vergehen mit Maßnahmen geahndet, die spätere Zeiten grausam, barbarisch und sadistisch fanden: Menschen wurden verstümmelt, ausgepeitscht und gebrandmarkt, und überall wurde die Todesstrafe in einem Umfang und mit Methoden vollstreckt – vom Hängen über das Vierteilen bis zum Rädern -,die wir heute mit fassungslosem Abscheu betrachten. Das Untersuchungsverfahren ging mit der peinlichen Befragung, das heißt der Tortur des Beschuldigten, einher; Todes und Leibesstrafe wurden in aller Öffentlichkeit vollzogen, vor den Augen einer großen Menschenmenge, die sich manchmal sogar aktiv in das Geschehen einmischte. Derartige Praktiken gehörten jahrhundertelang zum europäischen Alltag und waren noch im 18. Jahrhundert gang und gäbe. Trotzdem waren sie nur hundert Jahre später größtenteils verschwunden und fast überall durch Geldbußen oder Haftstrafen ersetzt worden. Die Gefängnisstrafe hatte das Brandeisen, den Pranger und das Schafott offenbar definitiv der Vergangenheit überantwortet. Für die wenigen Verbrechen, die in den Augen der Gesellschaft so scheußlich waren, dass sie die Todesstrafe verdienten, sah man jetzt eine möglichst rasche Hinrichtung durch das Beil, den Strang oder die Guillotine hinter Gefängnismauern vor. Die Strafprozesse verließen sich nicht mehr auf Geständnisse, bei denen Daumenschraube oder Streckbank nachgeholfen hatten; sie wurden vor einem öffentlich tagenden Gericht geführt, dessen Urteilsspruch sich auf das vorgelegte Beweismaterial stützte. In der Organisation der Gesellschaft und der Gefühlskultur der Menschen Westeuropas hatte also eine bedeutende Veränderung stattgefunden, und zwar innerhalb einer bemerkenswert kurzen Frist.“ Zurück
  8. Vgl. u. a. Evans, 2001, S. 157: „.Besonders im entvölkerten Deutschen Reich war nach dem Dreißigjährigen Krieg der Wettstreit um Land und Ressourcen deutlich weniger brutal geworden. Und … die Verbesserung der klimatischen Verhältnisse durch das Abklingen der ‚kleinen Eiszeit‘ und der Beginn  einer längeren Periode von Wachstum und Wohlstand in der Landwirtschaft bedeutete eine langsame Hebung des Lebensstandards, die auch ihren Teil zur Umgestaltung sozialer Einstellungen beitrug. … Langfristig musste sich dies auf die Effizienz strafrechtlicher Sanktionen auswirken.“ Die Tendenz zu milderen Strafen setzte bereits im 16. Jahrhundert mit der Errichtung von Zucht- und Arbeitshäusern ein. Neben den Leibes- und Todesstrafen wurde erstmals der Freiheitsentzug als (zeitlich befristete) Strafe praktiziert. Vgl. auch Foucault, Michel, Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses, Frankfurt am Main 1977. Zurück
  9. Vgl. Evans, 2001, S. 666. Zurück
  10. Der Fall Jakubowski gehört in Deutschland zu den bedeutendsten Justizirrtümern des 20. Jhs. Josef Jakubowski war wegen eines Mordes, den er nicht begangen hatte, 1925 zum Tode verurteilt und 1926 mit dem Handbeil enthauptet worden. Aufgrund weiterer Ermittlungen eines Kriminalbeamten gestanden 1928 die Täter den Mord. Zurück
  11. Vgl. Evans, 2001, S. 760 ff. Zurück
  12. Krause, 2002a, S. 625. Zurück
  13. „Die Zahl der Staaten, die Menschen hinrichten, geht seit Jahren zurück. Hatten bis zum Jahr 1977gerade einmal 15 Staaten die Todesstrafe abgeschafft, sind es laut Amnesty International heute 139. Pro Jahr schaffen nach Angaben der Organisation durchschnittlich drei Staaten die Todesstrafe ab. In Europa gab es im Jahr 2009 erstmals keine Hinrichtungen. Weißrussland ist das einzige Land in Europa, das nach wie vor die Todesstrafe anwendet. Am 18. März 2010 wurden zwei Gefangene in Minsk ohne Ankündigung exekutiert.“ Zitiert nach: Frankfurter Rundschau, 22. Sept. 2010. Zurück
  14. Evans, 2001, S. 184 f.  Zurück
  15. Es geht auch ohne Guillotine. Im Jahre 2009, so die Frankfurter Rundschau am 22. Sept. 2010, „haben nach Angaben von Amnesty International die Henker in den verschiedenen Staaten folgende Hinrichtungsmethoden angewendet: Enthaupten: Saudi-Arabien, Elektrischer Stuhl: USA, Giftspritze: China, Thailand, USA, Steinigung: Iran, Erschießen: China, Jemen, Libyen, Syrien, Vietnam, Hängen: Ägypten, Bangladesch, Botsuana, Irak, Iran, Japan, Nordkorea, Malaysia, Singapur, Sudan, Syrien.“ Zurück
  16. In Bayern wurde zwischen 1920 und 1923 die Todesstrafe durch Erschießen exekutiert. Zurück
  17. Guillotinen waren teilweise mehr als 4 m hoch und wogen ca. 500 kg. Zurück
  18. Evans, 2001, S. 515: „In den 1850er Jahren, der Ära der Reaktion, suchten die Regierungen aller deutschen Staaten das Publikum in ihrem Sinne zu strukturieren und zu begrenzen, damit es sich nicht ihrer Aufsicht entzog und wieder wie 1848 ihre Legitimität in Frage stellte. Eindeutig vor diesem Hintergrund ist die Einführung der ‚Intramuran‘-Hinrichtung zu sehen. Das Publikum, das als Zeuge zugelassen wurde, war nämlich männlich und entstammte dem Bürgertum. Es wurde von ihm erwartet, dass es sich nüchtern und verantwortungsbewusst verhielt und nicht weiter tat, als den sich vor seinen Augen abspielenden Akt der Tötung schweigend zu verfolgen und zu billigen.“ S. 507: „In den letzten Jahrzehnten vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges waren die Justizbehörden immer stärker daran interessiert, keine Nachrichten über Hinrichtungen nach außen dringen zu lassen und über alle direkt Beteiligten eine Art von Quarantäne zu verhängen.“ Durch die Geheimhaltung sollten schwer zu kontrollierend Ansammlungen von Schaulustigen vermieden werden. Zurück
  19. Mit dem Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 war zwar der Tod durch den Strang zugelassen. Hiervon wurde bis 1942 kein Gebrauch gemacht. Zurück
  20. Posen - Königsberg, Danzig - Breslau, Kattowitz - Berlin-Plötzensee, Brandenburg - Hamburg, Bützow (Landkreis Güstrow), Wolfenbüttel - Dresden, Weimar, Halle/Saale - Köln, Dortmund, Frankfurt-Preungesheim - München, Stuttgart, Bruchsal – Prag - Wien, Graz. Zurück
  21. Auf Befehl Hitlers wurden die Attentäter des 20. Juli 1944 auf besonders grausame Weise an Fleischerhaken mit Schlingen aus Klaviersaiten erhängt. Hitler ließ diese Exekutionen filmen und fotografieren. Zurück
  22. Küppersbusch u. a., 2000, S. 35: „Die letzten Kriegsjahre hatten eine ständig steigende Zahl von Unrechtsurteilen, Standgerichten und bizarren Justizmorden entfesselt; gipfelnd in der kaum vorstellbaren Zahl von erfassten 5.764 Vollstreckungen allein zivilrechtlicher Todesurteile im Jahre 1944.“ Zurück
  23. Vgl. Düsing, 1952, S. 231 f. bzw. 277 f. Zurück
  24. Krause, 2002a, S. 626. Zurück
  25. Die Guillotine stand auf dem Gelände der zehn Jahre zuvor zerstörten Favorite. Die Hinrichtung der zwanzig Personen dauerte 24 Minuten. Zurück
  26. Das Land Rheinland-Pfalz nahm Friedrich Hehr im Jahre 1949 als Scharfrichter unter Vertrag. Zurück
  27. Während der Zeit des Nationalsozialismus ersetzte man das Wort Guillotine durch Fallbeil.  Zurück
  28. Schmid, 1965, S. 104 f. Zurück
  29. Mitteilung des Hessischen Hauptstaatsarchivs vom 30. November 2010 – 6.1.2.784-(1064). Zurück
  30. Evans, 2001, S.904. Zurück
  31. Evans, 2001, S. 883 f.: „Bei der Vorbereitung der Besetzung Deutschlands rechneten … die Briten und ihre Verbündeten damit, dass deutsche Soldaten von Militärgerichten für Straftaten wie die Erschießung von Kriegsgefangenen abgeurteilt werden würden. Als das ganze Ausmaß der nationalsozialistischen Verbrechen klar wurde, erkannten sie außerdem, dass man Deutsche auch wegen anderer schwerer Straftaten würde aburteilen müssen, vom Massenmord an Zivilisten durch Himmlers Einsatzgruppen und SS-Offiziere und –Mannschaften in den KZs, über das ‚Euthanasie‘-Programm zur Vernichtung von Behinderten bis zum Missbrauch der Todesstrafe durch die Justiz.“ Zurück
  32. Vgl hierzu: Evans, 2001, S.950 ff. Zurück
  33. Karl Barth vertrat 1951 die Ansicht, dass Jesus Christus mit dem Kreuzestod alle Vergeltung auf sich genommen habe und dass somit ein staatliches Recht zur Todesstrafe unvereinbar sei mit christlichem Glauben und Rechtsstaatlichkeit. Zurück
  34. Evans, 2001, S.929 ff. Zurück
  35. Das Argument, die Todesstrafe würde abschrecken, verlor mehr und mehr an Gewicht, nachdem sich zeigte, dass die Zahl der Morde nach dem Verbot der Todesstrafe nicht zugenommen hatte. Zurück
  36. Die französische Besatzungszone erstreckte sich auch auf den südwestlichen Teil Baden-Württembergs. Zurück
  37. Dorfey, 2002a, S. 466. Zurück
  38. Mitteilung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 – 6101 E – 1 – 1 (1). Zurück
  39. Dorfey, 2002a., S. 473. Vgl. auch: Wittreck, 2000, S. 168. Zurück
  40. Zitiert nach: Klaas, 1978, S. 83 f. Zurück
  41. Art. 21 Abs. 1, Satz 2 HessVerf: „Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.“ (Auch hier ist zu erkennen, dass bei der Verabschiedung der Verfassung im Jahre 1946 eine Formulierung gewählt wurde, die unpräzise war und über den Tatbestand des Mordes gem. § 211 RStGB hinaus ging.) Diese Regelung ist jedoch gegenstandslos, da das deutsche Strafgesetzbuch die Todesstrafe nicht vorsieht und aufgrund der Bundesverfassung auch nicht vorsehen darf (Art. 102 GG). Zurück
  42. § 1, Absatz 2 der Strafrechtlichen Vorschriften vom 1. März 1939 lautet: „Mittels welchen Geräts (Beil, Fallbeil) die Enthauptung zu vollziehen ist, bestimmt sich in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken  einstweilen nach den von den früheren obersten Landesjustizbehörden erlassenen Vorschriften.“ In den linksrheinischen Gebieten hatten die Franzosen 1798 die Guillotine eingeführt. Im Großherzogtum Hessen wurde die Todesstrafe in Rheinhessen mit der Guillotine vollzogen, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen mit dem Schwert. Ab 1841 wurde im Großherzogtum Hessen einheitlich die Guillotine eingesetzt. Zurück
  43. Dorfey, 2002a., S. 468. Zurück
  44. Freiburg (Baden), Tübingen (Württemberg-Hohenzollern). 1952 bildeten Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern das neue Bundesland Baden-Württemberg. Zurück
  45. Im Gegensatz dazu berichtete der Direktor des Gefängniswesens von Württemberg-Baden am 10. Dezember 1948, dass u. a. in Frankfurt-Preungesheim eine Guillotine fest eingebaut sei. Zurück
  46. Das Schreiben befindet sich im Landesarchiv Speyer. Zurück
  47. 1910 ist das Gefängnis in der Diether von Isenburg-Straße in Betrieb genommen worden. Der Architekt war Paul Bonatz, der u. a. das Opernhaus in Ankara, aber auch den Bahnhof in Stuttgart gebaut hat. Mit Inbetriebnahme des neuen Gefängnisses wurden die noch genutzten Gefängnisse in Mainz – im Holztorturm, in der Weintorstraße und in der Ottiliengasse – geschlossen. Letzteres wurde von 1923 – 1927 während der französischen Besatzung und in der Zeit des Nationalsozialismus reaktiviert; nach 1945 ist es von der Polizeiverwaltung als Schubgefängnis genutzt worden. Zurück
  48. Gemeint ist das Gefängnis hinter dem Neuen Dalberger Hof, das an die Ottiliengasse grenzte. Dieses Gefängnis ist 2009/2010 durch ein Wohngebäude ersetzt worden. Zurück
  49. Das Schreiben befindet sich im Landesarchiv Speyer Zurück
  50. Dorfey, 2002a., S. 469. Zurück
  51. Das Schreiben befindet sich im Landesarchiv Speyer. Zurück
  52. Akte „Scharfrichter“ des Justizministeriums Rheinland-Pfalz. Zurück
  53. Die übrigen 75% des Jahresgehaltes in Höhe von DM 3.000,- sollten sich zu gleichen Teilen die Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hamburg teilen, für die Hehr die Todesstrafe in Dortmund vollzog. Zurück
  54. Anstelle der seinerzeitigen Reichsmark wurde die Arbeit des Scharfrichters nach der Währungsreform im Jahre 1948 nun in Deutscher Mark vergütet. Zurück
  55. Dorfey, 2002a., S.472. Zurück
  56. Dorfey, 2002a., S.472. Zurück
  57. Dorfey, 2002a., S. 470. Zurück
  58. Dorfey, 2002a, S. 469 f. Zurück
  59. Der Dienstreisebericht vom 6. Dezember befindet sich im Landesarchiv Speyer. Zurück
  60. Die Schmiede lag nicht in der französischen, sondern in der britischen Zone. Zurück
  61. Vgl. Dorfey, 2002a, S. 471. Zurück
  62. Friedrich Küppersbusch und Oliver Becker („Deutschlands letzte Todeskandidatin“) gehen in ihrer teilweise von einer exakten Dokumentation abweichenden Schilderung davon aus, dass Irmgard K. die einzige zur Hinrichtung anstehende Todeskandidatin nach Fertigstellung der Guillotine gewesen sei. Auch Beate Dorfey (a.a.O., S. 471) spricht von der einzigen zur Vollstreckung anstehenden Person, Irmgard K.. Wir erinnern uns: Als die Guillotine am 11. Mai 1949 schließlich betriebsbereit war, hatte Irmgard K. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, wodurch die Vollstreckung ausgesetzt werden musste. Zurück
  63. Adolf Süsterhenn (1905 – 1974) Mitbegründer der CDU; ‚Vater‘ der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, Justizminister in Rheinland-Pfalz von 1946 – 1949, Mitglied des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee und des Parlamentarischen Rates, Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichtshofs von Rheinland-Pfalz. Zurück
  64. Von Februar bis März 1948 tagten Vertreter von Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg in London. Zurück
  65. Dem Verfassungskonvent gehörten keine Expertinnen an. Lediglich Sekretärinnen waren willkommen. Zurück
  66. Der Verfassungskonvent wurde seinerzeit auch als ‚Sachverständigenausschuss  für Verfassungsfragen‘, als ‚Verfassungsausschuss der Ministerpräsidenten-Konferenz der westdeutschen Besatzungszonen‘ oder als ‚Herrenchiemseer Konvent‘ bezeichnet. Zurück
  67. Benz, 1983, S. 134: „Unstreitig blieb, im Herrenchiemseer Entwurf … die Weimarer Verfassung das Vorbild, und Einigkeit herrschte darüber, dass aufgrund der Erfahrungen in der ersten Republik die Konstruktionsfehler der Reichsverfassung von 1919 vermieden werden müssten.. Das Staatsoberhaupt durfte also nur dekorative Funktion haben, Ermächtigungsartikel, die Regierungen ohne parlamentarische Basis ermöglichen würden, waren ausgeschlossen; ebenso stand fest, dass Regierungen nur durch konstruktive Misstrauensvoten gestürzt werden dürften und dass das Parlament gegen die Lähmung durch Splitterparteien gesichert werden musste.“ (S. 134). Zurück
  68. Vorab war der eigentliche Auftraggeber, die Konferenz der Ministerpräsidenten, unterrichtet worden. Zurück
  69. Evans, 2001, S. 928. Zurück
  70. Dorfey, 2002a., S. 476. Zurück
  71. Evans, 2001, S. 929. Vgl. auch: Düsing, 1952; S. 276 ff. Zurück
  72. Düsing, 1952, S. 281 f. Zurück
  73. Hans-Christoph Seebohm (1903 – 1967)  war Bundesverkehrsminister von 1949 – 1966. So lange wie er, war kein anderer ununterbrochen  Bundesminister. Seebohm trat 1960 der CDU bei. Seine ‚Sonntagsreden‘ als Vertriebenenpolitiker führten zu Auseinandersetzungen mit Adenauer im Kabinett. Zurück
  74. Düsing, 1952; S. 279. Zurück
  75. Frei, 2003, S. 171. Zurück
  76. Schmid, 1979, S. 375 f. Zurück
  77. Evans, 2001, S. 931. Zurück
  78. Ebd. Zurück
  79. Am 3. November 1948 hatten die Delegierten der CDU/CSU-Fraktion beschlossen, die Todesstrafe für „schwerstes Verbrechen“ beizubehalten, allerdings unter Ausschluss politischer Straftaten. Zurück
  80. Evans, 2001, S. 932. Zurück
  81. Gegen Irmgard Swinka wurde aktuell Anklage wegen Giftmordes an sieben Frauen und wegen versuchten Mordes an zwölf weiteren Frauen erhoben. Zurück
  82. Evans, 2001, S. 933. Zurück
  83. Vgl Evans, 2001, S. 934. Zurück
  84. Vgl. Evans, 2001, S. 938. Zurück
  85. Evans, 2001, 939. Zurück
  86. Vgl. Evans, 2001, S. 939. Zurück
  87. Im Landeshauptarchiv Koblenz liegen vier Akten, die zur Benutzung gesperrt sind. Daneben gibt es Akten des Justizministeriums Rheinland-Pfalz. Die Schilderung des Falles Irmgard K. basiert u. a. auf folgenden Publikationen: Dorfey, 2002a, S. 453 – 480 und Küppersbusch und Becker, 2000. Zurück
  88. Dorfey, 2002a, S. 454. Zurück
  89. Dorfey, 2002a, S. 456. Zurück
  90. Küppersbusch und Becker, 2000, S. 12. Zurück
  91. Küppersbusch und Becker, 2000, S. 18. Zurück
  92. Dorfey, 2002a, S. 454. Zurück
  93. Vgl. Klee, 2010 und Dörner et al., 1980. Zurück
  94. Dorfey, 2002a., S. 455. Zurück
  95. Ebd. Zurück
  96. Diese „zwanzig Jahre Rechtspflege“ schließen die 12 Jahre des NS—Unrechtsstaates ein. Zurück
  97. Diese „zwanzig Jahre Rechtspflege“ schließen die 12 Jahre des NS—Unrechtsstaates ein. Zurück
  98. Dorfey, 2002a., S. 455. Zurück
  99. Dorfey, 2002a, S. 457. Zurück
  100. Dorfey, 2002a, S. 457. Zurück
  101. Dorfey, 2002a, S. 457. Zurück
  102. Dorfey, 2002a, S. 458. Zurück
  103. Dorfey, 2002a, S. 458. Zurück
  104. Dorfey, 2002a, S. 458. Zurück
  105. Dorfey, 2002a., S. 459. Zurück
  106. Dorfey, 2002a., S. 459. Zurück
  107. Dorfey, 2002a., S. 459f. Zurück
  108. Dorfey, 2002a., S. 460. Zurück
  109. Dorfey, 2002a., S. 460. Zurück
  110. Dorfey, 2002a., S. 460f. Zurück
  111. Dorfey, 2002a, S. 461. Zurück
  112. Dorfey, 2002a, S. 461. Zurück
  113. Wegen der Auflösung des Frauengefängnisses Diez wurde Irmgard K. am 1. November 1949 nach Neuwied verlegt. Zurück
  114. Dorfey, 2002a, S. 461f. Zurück
  115. Die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslängliche Haftstrafe ist mit Inkrafttreten des Grundgesetzes und der damit verbundenen Abschaffung der Todesstrafe erfolgt. Der angegebene Zeitpunkt (16. Februar 1950) bezieht sich lediglich auf das Datum des Rechtsersuchens. Auch das Todesurteil ist in diesem Führungszeugnis, wie auch schon in dem Rechtsersuchen, falsch datiert. Zurück
  116. Dorfey, 2002a, S. 462. Zurück
  117. Dorfey, 2002a, S. 462. Zurück
  118. Dorfey, 2002a, S. 463f. Zurück
  119. Gustav Radbruch (1878 – 1949) war Reichsjustizminister in der Weimarer Republik. Zurück
  120. Evans, 2001, S. 935. Zurück
  121. In der Debatte wurden insbesondere von Vertretern der Bayernpartei, der Deutschen Partei und der Deutschen Reichspartei Argumente vorgetragen, die in der NS-Zeit die deutsche Sprache beherrschten, hierzu einige Beispiele: ausmerzen, negative Auslese, Zersetzung unseres abendländischen Geistes, gesundes Volksempfinden, Blut und Boden, Erd- und Naturverbundenheit der Frau. Zurück
  122. Evans, 2001, S. 942. Zurück
  123. Insgesamt verfügte der Deutsche Bundestag zu dieser Zeit über 410 Sitze. Zurück
  124. Evans, 2001, S. 947. Zurück
  125. DER SPIEGEL, Irrtum inklusive, 44/1964. Zurück
  126. Konrad Adenauer (1876 – 1967) war von 1949 bis 1963 erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. Zurück
  127. Richard Jaeger (1913 – 1998), war  u. a. Bundesjustizminister von 1965 – 1966 im Kabinett Ludwig Erhard. Zurück
  128. Vgl. Dorfey, 2002a, S. 480. Zurück