Mainz in Rheinhessen

Unterkauf im Mainzer Kaufhaus

0.1.Notel zum Unterkauf im Kaufhaus vom 24. Mai 1433

Notula des und(er)kauffs jm kaufhuse[Anm. 1]

fol. 58

[01] Wir die burgermeistere vnd raid der staid Mentze verjehen vnd dun kunt allermen(n)iclich mit [02] diessem brieffe / das wir vor vns vnd vns(er)e nachkom(m)en verluwen haben vnd verlijhen auch jn [03] crafft dieß brieffs / Herman Arnold Bobichins son / vnd sinen erben diesse hernachgeschreben [04] vns(er)e staid vnderkeuffe off desselben / Hermans vnd Johannes Luppelin beyer leptage gantze [05] vß / nemeliche den vnderkauffe an dem gesaltzen gut von fyssen / der vnderkauffe an lyne [06] wait / beche / kobelhartze / mit jre zugehorde vngev(er)liche vnd dartzu den vnderkauffe an [07] der smerewagen zu alle dem rechten vns dann soliche vnderkeuffe zugehorent vnd vns [08] der biß her vngeverliche gebruchet vnd genoßen haben sich der genießen vnd gebruchen [09] jn maiße als dan(n) eygentliche hernachgeschreben stet / Das ist zuwißen das der vorg(e)n(ann)te [10] H(er)man vnd sine erben sollent / als lange er vnd auch der vorg(e)n(ann)te Johannes Luppelin / lebent der [11] vorgeschreben vns(er)e / staid/ vnderkeuffe getruwelichen warten vnd bestellen gewartet werden [12] also das frombden vnd heymischen / mit keuffen vnd verkeuffen gliche vnd recht beschee vnd [13] nymand mit geverlichkeid darjnne vorgabe fordernisse noch furteil dun ane alleß argeliste. [14] So sall auch Arnold Bobichin / der vorgeschreben vnderkeuffe warten mit Herma(n) Bobegin [15] syme sone vnd ob Herman sin sone todes wegin abeginge so sall er doch gliche wol der selben [16] renten warten des vorg(e)n(ann)ten Joh(ann)es Luppelins leptage als ferre er sich daran erbercliche vnd [17] offriechtlichen heldet vngeverlichen. Me wereß das Herman Bobegin / todes wegin ee abgene [18] worde dan der vorg(e)n(ann)te Johannes Luppelin so sollent doch Herman Bobechins nehisten erben [19] die dann jnleben weren die vorgeschreben vnderkeuffe bestellen mit erbern reddelichin p(ar)sone(n) [20] die sich dan solicher ware vnd kauffmanschafft verstunden. Dorch die wir vnd der gemeine [21] kauffman frombden vnde heymschen erbercliche vnd offrichtliche versorget vnd verwaret [22] worden vßgescheiden alleß argeliste vnd geverde. Sie sollent auch morgents vnd abents [23] jn dem kauffhuse sin / zu rechter zijt bij der pene(n) als der staid register das vßwiset [24] so auch frombde gut daran si vnderkeuffere sin jn das kauffhuse kome(n)t / so sollent [25] sie das jn der staid vns(er)n burgern / die dann solicher kauffmanschafft bedorffen kunden [26] vnd sagen vnd sich gliche vnd gemeyne darjnne halten ane alleß geverde / Auch ist [27] geretd das der vorg(e)n(ann)te Herman Bobegin vnd sine erben / so lange sie die vorgeschreben [28] vnderkeuffe jnne vnd zubestellen hant nit sollent mit keynem menschen an der [29] kauffmanschafft daran sie vnderkeuffere sint teyle oder gemeyne han noch soliche [30] kauffmanschafft selbist nit keuffen oder verkeuffen zu irem vrber vnd gebruche [31] jn keyne wijse dann alleyne so viel sie jn jren husen zu eßen bedorffende sint ane [32] argeliste. Was auch von solicher kauffmanschafft zu vnderkauffe geburt zuheyschen [33] vnd zufordern nach lude vnß(er)e staid notteln das sollent sie getruweliche vnd ford(er)liche [34] jnfordern vnd heyschen / vnd soliche gelt gentzelichin ane alleß abedun vns(er)e staid [35] husemeinstern die ye zu zijden sint laißen entphaen vnd jnneme(n) von solichem gelde [36] yen dann der vierde pen(n)ig so zu jglichem mande fellig wurdet / fallen vnd werde(n) sall. [37] Sie sollent aich von nymands lebendig [Anm. 2] eß sij manne oder frauwe als von solichir [38] kauffmanschafft wegen keynerley schenke noch gabe nem(m)en oder das yen geburt [39] nach lude vns(er)e staid notteln eß were dann das yen etwaz mit gutem frijhem willen [40] geschancket oder gegeben worde vngeverliche / Me wereß das sie samentliche oder sund(er)liche [41] ober korcze oder lang eyncherley ansprache oder forderunge / von des vorgeschreben [42] vnderkauffs wegin an yemands zusprechen gewynne(n) / solich spenne vnd zweyunge [43] sollent sie gentzeliche an vns bliben vnd wie wir sie darvmbe riechtliche oder gutliche [44] entscheiden / da bij solent sie das genczeliche ane allen jnnedraig bliben laißen vnd die [45] sache an keyne andere ende nit ziegen jn keyne wijse ane alleß argeliste // Vnd wereß [46] sache / das / Herman(n) Bobegin / vnd sine erben die obgeschreben vnderkeuffe nit offriechtliche [47] vnd erberclichen halten worden / als sich dann geburt nach glichen billiche(n) noitdurffrige(n)

fol. 58v
[48] dingen vngeverliche welche zijt das beschee alsdann so behalten wir vns follenkom(m)eliche [49] moge vnd macht / das wir soliche obges(chrebe)n vnderkeuffe mogen zu vns nem(m)en vnd [50] die forter bestellen vnd besetzen / so wie vns dann duncket / das eß vns / vnd der gemeine [51] staid Mentze noczeliche vnd beqwemeliche sij ane des obg(e)n(ann)ten / Herman Bobegins / vnd [52] siner erben vnd allerme(n)nicliche widdersprechen jnnedraig vnd hindernisse // Vnd [53] vm(m)be soliche verlihunge wie vorgeschreben stet / hait vns der vorg(e)n(ann)te Herman [54] Bobegin / geben zwey hundert gulden angolde / der wir vns auch vor datum [55] dieß brieffs genczeliche beczailt erkennen / vnd des zubekentnisse so han wir [56] vns(er)e / staid jnges(iege)l dar wir gewonliche zu vns(er)n sachen gebruchen / vor vns [57] vnd vns(er)e nachkom(m)en mit rechter wißen an diessen brieffe dun hencken / Datum [58] D(o)m(ini)ca die qua cantat(ur) jn ecclesia dei Exaudi D(omi)ne anno D(omi)ni MCCCCXXXIIIo.

Übertragung ins Hochdeutsche:

Bürgermeister und Rat der Stadt Mainz verleihen Hermann Bobichin, seinem Sohn Arnolds und ihren Erben ihren städtischen Unterkauf auf Lebenszeit des Hermann und des Johannes Luppelin.

Dabei handelt sich um den Unterkauf an gesalzenem Gut an Fischen, den Unterkauf an Leinenwaid, Pech, Kübelharz samt Zubehör, dazu den Unterkauf an der Smere-Waage, mit allen Rechten, die zu diesem Unterkauf gehören.

Hermann und Johannes dürfen, so lang sie leben, den städtischen Unterkauf übernehmen und ihn so versehen, dass den Auswärtigen wie den Einheimischen mit Kauf und Verkauf gleich und Recht geschehe. Sie dürfen niemanden mit falschen Vorgaben, Forderungen und Bevorteilungen bedenken.

[Erbfolgeregelungen]

Die Unterkäufer sollen den Unterkauf mit ehrbaren und redlichen Personen, die sich mit der Ware und Kaufmannschaft auskennen, bestellen, damit die Stadt und der gemeine Kaufmann, er sei auswärtig oder einheimisch, stets aufrichtig versorgt wird.

Die Unterkäufer sollen morgens und abends rechtzeitig im Kaufhaus sein. Ihnen droht sonst eine Strafe nach Maßgabe des Stadtregisters. Wenn auswärtiges Gut, an dem sie Unterkäufer sind, in das Kaufhaus gelangt, sollen die Unterkäufer das in der Stadt den Bürgern, die solcher Kaufmannschaft benötigen, kundtun, und sich dabei allen gleich erweisen. Als Unterkäufer dürfen sie an jeglicher Kaufmannschaft, an der sie Unterkäufer sind, keine Anteile besitzen noch Gemeinschaftsbesitz haben, noch diese Kaufmannschaft selbst kaufen oder zu ihrem Vorteil verkaufen, ausgenommen solche Mengen, die sie in ihren Häusern zum Verzehr benötigen.

Was an Unterkaufsgebühren gemäß der Stadt-Noteln zu fordern ist, sollen die Unterkäufer getreulich einfordern und einnehmen und das Geld ohne jeden Abzug den diensthabenden städtischen Hausmeistern abliefern. Von dem Geld sollen sie jeden Monat den 4. Pfennig empfangen.

Sie sollen auch von keinem lebenden Mann und keiner Frau Geschenke oder Belohnungen an Kaufmannsgut annehmen, es sei denn, dass ihnen etwas aus freiem Willen geschenkt oder gegeben wird.

Sollten sie über kurz oder lang Ansprache und Forderungen wegen des Unterkaufs an jemanden haben, solche Streitigkeiten sollen ganz bei der Stadt bleiben. Wie der Stadtrat sie in der betreffenden Angelegenheit bescheidet, dabei sollen sie es bleiben lassen und die Sache vor keine andere Schlichtungsinstanz ziehen.

Handeln die Unterkäufer unaufrichtig und gegen ihre Ehre, hat die Stadt das ungeteilte Recht, den Unterkauf wieder an sich zu nehmen und nach Belieben anderweitig darüber zu verfügen.

Herman Bobichin hat vor Ausstellung dieser Urkunde 200 Goldgulden bezahlt.

Die Stadt siegelt mit dem Stadtsiegel.

 

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0.2.Eid der Unterkäufer

Zur Datierung: 1445 (?) (1434-1445, vor 1462)

Dies[Anm. 3] ist der Eid, den jeder Unterkäufer am gesalzenen Unterkauf von Fischen, Leinenwaid, Pech, Kübelharz und zugehörigen Dingen und an der smere-Waage schwören soll.

Du sollst sich getreulich um den Unterkauf kümmern, damit dem Auswärtigen und dem Einheimischen, dem Armen und Reichen, mit Käufen und Verkäufen gleiche Behandlung und gleiches Recht geschehe. Du sollst niemandem Hinterlistigkeit, Vorgaben, Forderungen und Vorteilnahme entgegenbringen.

Du sollst auch von keinem Menschen, Fremden oder Heimischen, im Rahmen deines Dienstes als Unterkäufer irgendwelche Geschenke, Gelder oder Belohnungen annehmen, die über das, was dir gemäß der diesbezüglichen Stadt-Notel zusteht, es wäre denn, dass dir jemand aus freiem Willen ein Maß Wein oder ein Badegeld [Anm. 4] schenkt, das darfst du nehmen, aber nichts zusätzlich.

Du sollst den auswärtigen Kaufleuten jederzeit auf deren Verlangen, wenn sie Ware oder Kaufmannschaft kaufen wollen, für die du Unterkäufer bist, mitteilen, wer die gewünschte Ware oder Kaufmannschaft in der Stadt zum Kauf anbietet. Das sollst du in der Weise tun, dass du keinen Verkäufer bevorzugst. Wenn ein Kaufmann deine Hilfe verlangt, sollst du das tun ohne jemanden vorzuziehen, es sei denn, ein Kaufmann fordert dich von sich aus auf, ihm bei einer bestimmte Person behilflich zu sein, dem sollst du Folge leisten. Will ein Kaufmann irgendeine Ware oder Kaufmannschaft verkaufen, für die du Unterkäufer bist, und begehrt an dich dieses Kaufbegehren zu vermitteln, sollst du das allgemein den Mainzer Bürgern verkünden, die solche Kaufmannschaft zu kaufen pflegen und niemanden dabei übergehen.

Du sollst auch, so lange du den Unterkauf übernimmst, mit keinem Menschen an der Kaufmannschaft, an der du Unterkäufer bist, beteiligt sein, auch nicht die betreffende Kaufmannschaft mit Gewinn kaufen und verkaufen, es sei denn, dass du die betreffende Ware zur Eigenversorgung in deinem Haushalt benötigst.

Was auch von solchem Unterkauf gemäß der Register an Gebühren einzufordern ist, das sollst du uneingeschränkt einfordern und einnehmen und dieses Geld ohne Abzug den amtierenden Hausmeistern im Kaufhaus abliefern.

Du sollst dich zu den gewiesenen Zeiten um das Kaufhaus und die Leute kümmern, namentlich in der Zeit von Ostern bis St. Michelstag von morgens von 7 bis 10 Uhr und nachmittags von 13 bis 16 Uhr, im Winterhalbjahr von 8 bis 10 Uhr und von 13 bis 16 Uhr.

So weit dir der Stadtrat einen Mitgesellen als Unterkäufer zuteilt, sollst du diesen nach bestem Vermögen anweisen und unterrichten, wie er sich beim Unterkauf verhalten und den behandeln soll, und dabei nichts verschweigen.

Du sollst die letzte Notel des Stadtrates, so weit sie dich betrifft, einhalten. Die vorstehenden Artikel sollst du geloben und bei den Heiligen beschwören.

Für seinen Dienst soll man jedem Unterkäufer jährlich die Hälfte des Dritten Pfennigs, der von dem Unterkauf abfällt, als Lohn bezahlen. Bringt das dann zusammen 40 Pfund oder mehr ein, so soll dem das verbleiben. Sollten die Pfenniggülte im ganzen Jahr weniger als 40 Pfund Heller ertragen, soll man ihm zuschießen, damit es 40 Pfund Heller werden.

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0.3.Unterkäufer an gesalzenem Gut

Zur Datierung: 1445 (?) (1434-1445, vor 1462)[Anm. 5]

[fol. 61]

[01] Vnderkeuffer am gesalczen gut
[02] Wir die burgermeiste(e)r vnd raid der stad Mentze bekennen vnd dun kunt all(er)menlich
[03] mit diesem brieffe / daz wir N vnd B vns(er)n burg(er)n den vndirkauff an dem gesaltzen
[04] gude / von fissen wie die dan von alters her virluwen vnd gehalten wurden ist
[05] virluwen haben vnd virlihen yen den auch vnv(er)scheidelich / diese nehsten zu
[06] kunfftigen zehen jare nacheynandir folgende nach datum dieses brieffs also
[07] bescheidelich daz sie an solichir kauffmanschafft mit nymands deyle od(er) gemeyn
[08] haben sollent / noch auch solich kauffmanschafft nit keuffen odir virkeuffen /
[09] dan alleyn so viel / als sie in iren husern mit virkeuffen virslißent / vnd sie solle(n)t
[10] sich vngeverlich dar jn halten / darzu so han wir yen den selbin vns(er)n vndir-
[11] kauff mit solichin vorwurten virluwen / daz sie fromden vnd heimschin an
[12] der selben kauffmanschafft mit keuffen vnd virkeuffen glich sin sollent
[13] vnd eyme iglichin nach iren besten synne(n) vnd virstentnisse recht dun vnd
[14] sich also weselich vnd ußriechtlich dar jnhalten / daz vns keyne clage von yen
[15] beschee ane alles geverde / darzu so han wir yen in solichir virlihunge
[16] die fruntschafft gethan waz man / Kisten Cuntzen / zu zijden jn den selben
[17] jaren als er den vorgeschr(iebenen) vndirkauff von vns bestanden hatte / gegonnet
[18] vnd virhenget habin / gelt von den luden zu nemen / die solich kauffman-
[19] schafft keuffent / vnd virkeuffent / daz sie daz auch in solichir maßen von den
[20] luden ford(er)n vnd nemen mogent / doch mit der bescheidenheyt das vns / burg(er)
[21] meist(er)n vnd dem raide keyne clage von solichs obirnemens wegen kome
[22] odir beschee ane alles geverde auch so han wir yen den obges(chriebe)n vndirkauff
[23] geluwen / daz sie davon nemen sollent / als eygentlich hernach geschreben stet.
[24] Nota man sall nu diß blat vmb keren vnd man sall die artickel von worte zu
[25] worte schriben vnd so die also geschreben sint / so sall man widdir vmb an
[26] heben zu schriben an diesem artickel auch w(er)ez sache daz vns eyncherley clage etc.
[27] Auch w(er)ez sache daz vns eyncherley clage von yen beschee
[28] off waz wiße vnd in welchin weg daz beschee / odir sie sich in diesen nehsten
[29] zukunfftige(n) zehen jaren nit als weselich vnd ußriechtlich hilten alsdan
[30] an solichir kauffmanschafft noit w(er)e odir sost mit ymands von des selbin
[31] vns(er)s vndirkauffs wegen zweyen wurden als vorges(chrieben) stet / wie wir
[32] sie dan / odir der mere teyle des raids / sie dar vmb entscheiden vnd daz von
[33] yen gehalten haben wollen / also sollent sie iß halten vnd den nachgene
[34] gentzlich ane jnnedrag vnd widdirsprechin ire vnd allermenlichs ane
[35] alleß geverde vnd vmb diesen vorgeschrebin vns(er)n vndirkauff sollent
[36] die vorgeschrebe(n) bestender vns(er)n / stede rechenmeist(er) [Anm. 6] alle jares ierlichir
[37] jn diesen nehsten zehen jaren eins iglichin jars hund(er)t gulde an golde

[fol. 61v]
[38] guter vnd geber Mentzcer werunge geben vnd reichin nemelich zu iglichem
[39] halben jare funfftzig gulden / vnd sie sollent vnv(er)scheidelich menlich vor
[40] alle vor solich obgeschr(ieben) bezalunge virhafftig sin auch hant die vorges(chriebe)n
[41] vndirkeuffer vns obir den vorgeschrebin vndirkauff geredt vnd gelobt vnd
[42] darnach mit offrecketen fing(er)n liplichin zu den heiligen gesworn allen
[43] obgeschrebin dingen nach zu gene / stede vnd veste zu halten vnd fromden
[44] vnd heimischin armen vnd riche dar jn glich vnd gemeyn sin vnd
[45] yderman recht zu dun / nach iren besten synnen vnd virstentnisse in aller
[46] der maßen als vorgeschreben stet / auch ist geredt wan der vorgeschrebin
[47] vns(e)r vndirkeuffer jare zale in diesem vndirkauff uß ist / so sollent die
[48] bij iren eyden vns(er)n burgermeist(er)n odir rechenmeist(er)n [Anm. 7] die warheit sagen
[49] ob sie an solichim vndirkauff gewonne(n) odir virlorn habin / vnd sollent
[50] alsdan vns diesen brief widdir gebin ane allen jnnedrag vnd dieser
[51] dinge zu orkunde so han wir uns(er)e stad jngesiegel daz wir gewonlich
[52] zu vns(er)n sachen gebruchen an diesn brieff dun hencken. Dat(um).

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0.4.Unterverkauf von Fischen im Kaufhaus

Zur Datierung: 1445 (?) (1434-1445, vor 1462)

Nota diß sint die stucke wie man iß an dem vorgeschr(iebenen) vndirkauff am gesalczen gude uff heben vnd davo(n) nemen sall in der maßen als hernachgeschreben stet.[Anm. 8]

[01] Zum ersten eyn donne herings die zu Mencze virkaufft wirt / davon sall der kauffman der den
[02] hering virkeufft den vndirkauff(er)n an dem gesaltzen gude geben sehs h(e)l(e)r vnd der de(n) hering
[03] keufft der sall yen auch geben sehs h(e)l(le)r vnd sall der hering vorhyen von vns(er)n gesworne
[04] vndirkeuff(er)n besehen werden daz er gut vnd kauffmans gut sij.
[05] Jtem waz auch hering die hocken odir vorkeufferschen ußwenig der stad Mentzte keuffent 
[06] vnd die furbaßer zu Mentze uff iren dieln virkeuffen vnd virslißen werdent / die sollent
[07] vorhyen die vndirkeuffer an dem gesalczen gude solichs vor vns(er)m kauffhuß besehen laßen daz 
[08] eß gut sij vnd ist eß gut / alsdan sollent sie von iglichir donne(n) den vndirkeuffern geben 
[09] drij heller.
[10] Jtem eyn donne fisse / eyn donne meyfische / eyn donne blatisen / eyn donne bolchens / eyn donne 
[11] wytinge / eyn donne ayls / eyn strowe buckings von iglicher vorgeschr(iebene) donnen vnd stucke 
[12] sall geben der p(ar)son der die virkeuffet sehs heller vnd der sie keuffet auch sehs heller.
[13] Jtem eyn faße stors / eyn faße husen / eyn faße merswyne / eyn faße rochs / eyn donne salmans 
[14] eyn donne hechtis / vnd eyn donne lasses von iglichem vorgeschr(iebenen) faße fischen sall geben 
[15] der iß keuffet vie engels vnd der iß virkeuffet auch vier engels.
[16] Jtem eyn korp schalen blatis / eyn korb rinfisse / vnd eyn korp meyfisse vnd eyn korp bresheim 
[17] von iglichem vorgeschreben korbe eyme sall geben der yen virkeuffet zwene schillinge h(e)l(le)r 
[18] vnd der den selben fisse keuffet auch zwene schilling heller.
[19] Jtem eyn korp bolchens der zu Mentze virkaufft wurdet / davon sall geben der den selben
[20] fisse virkeuffet vier schillinge vnd der den keuffet sall yen auch geben vier schillinge.
[21] Jtem als manich hund(er)t stockfisse junffrauwen fisse / loppen lotfische backfische vnd halp 
[22] waschen fisse von iglichem hund(er)t nach siner gadunge zu rechen sall geben der yen 
[23] virkeuffet eyn fisse vnd yen keuffet auch eyn fisse.
[24] Jtem von iglichem gesalczen punntte bricken sall geben der sie v(er)keufft eyn bricke odir zwene 
[25] h(e)l)(le)r darvor vnd der sie keuffet sall auch geben eyn bricke / odir zwene heller darvor.
[26] Jtem eyn gezale dorrer scholfisse sall geben der iß virkeufffet zwene scholfisse vnd der 
[27] iß keuffet auch zwene scholfisse.
[28] Jtem wereß auch daz uns(er)r gnedige h(er)ren die kurfursten etwaz bij vns von solichem vorbe- 
[29] rurte(n) gude bij vns keuffen wurden / wie wir daz dan zu eyn(er) iglichen zijt heißen werden
[30] daz zu halten darjn sall vns solichs einsteils odir zu male abe vnd zu zu dunde mynnern vnd zu meren gantze macht behalten sin.

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Nachweise

Redaktionelle Bearbeitung: Stefan Grathoff

Aktualisiert am: 9.12.2014

Anmerkungen:

  1. StA Würzburg, MzBü 2 fol. 58-58v. Zurück
  2. Das Wort ist teilweise über ein anderes unleserliches Wort geschrieben. Zurück
  3. StA Würzburg MzBü verschiedenen Inhalts 5 ½ pag. 68v. Zurück
  4. Ursprünglich das Geld, das der Handwerker am Wochenende erhielt, um ins Bad zu gehen Zurück
  5. StA Würzburg, MzBü 2 fol. 61-61v. Zurück
  6. Darüber steht von anderer Hand: "rentmeister". Die letzen vier Wörter sind auf drei Seiten (oben offen) von Strichen eingerahmt. Zurück
  7. Darüber steht von anderer Hand: "rentmeistern". Die letzen vier Wörter sind auf drei Seiten (oben offen) von Strichen eingerahmt. Zurück
  8. StA Würzburg, MzBü MzBü 2 fol. 62. Zurück